Leitartikel

Regierungen wenig begeistert vom Quality Jobs Act
Am 19. Oktober umriss Exekutiv-Vizepräsidentin der Europäischen Kommission Roxana Mînzatu vor den Arbeitsministern den Inhalt des Gesetzes für hochwertige Arbeitsplätze. Dieser Rechtsakt, den sie „vor Jahresende“ vorlegen werde, „soll nicht umfassend sein, sondern Schwerpunkte setzen“, so Mînzatu, und sich auf Bereiche beschränken, wo die EU-Maßnahmen einen Mehrwert bringen.
Sie nannte vier Schwerpunkte:
- Recht auf Nichterreichbarkeit. Mit digitalen Tools ist „man rund um die Uhr online“. Die Kommission will die Möglichkeiten einer Nichterreichbarkeit prüfen und dabei „die Bedeutung der Arbeit der Sozialpartner anerkennen“.
- Algorithmisches Management und KI. Innovation muss mit Fairness und Transparenz einhergehen: Achtung der Arbeitnehmerrechte, Beibehaltung der „Kontrolle durch den Menschen“ und sozialer Dialog.
- Arbeitsschutz. Die Rechtsvorschriften müssen an die neuen Technologien und die neuen Arbeitszeitmodelle angepasst werden: mobiles Arbeiten, „technologisches Wohlbefinden“, Risiken bei Arbeiten im Freien.
- Unterauftragsvergabe. Sie führt zuweilen zu missbräuchlichen Praktiken (unzureichende Vergütung, untergrabene Arbeitnehmerrechte, unfaire Bedingungen), vor allem in Unterauftragsketten, die weniger qualifizierte Personen beschäftigen. Die Vizepräsidentin versicherte, der Rechtsakt werde vom Besitzstand der EU ausgehen, sich auf „sorgfältige“ Folgenabschätzungen stützen und das Subsidiaritätsprinzip achten, ohne den Verwaltungsaufwand der Unternehmen, „vor allem der KMU“, zu erhöhen.
Bei der Gesprächsrunde ergriffen 26 Delegationen das Wort. Grundsätzlich ist die Unterstützung groß, doch fordern fast alle einhellig, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten, Überschneidungen mit geltendem EU-Recht zu vermeiden und die Autonomie der Sozialpartner zu wahren.
Beim algorithmischen Management gehen die Meinungen über erforderliche spezifische Rechtsvorschriften auseinander: Finnland, Tschechien und Frankreich fordern zunächst die Bewertung des KI-Gesetzes, der DSGVO und der Plattformrichtlinie, die einen Abschnitt über das algorithmische Management enthält. Nur Österreich will die Vorschriften dieser Richtlinie auf alle Beschäftigten ausweiten. Eine große Mehrheit unterstützt die Überarbeitung der Arbeitsstättenrichtlinie und der Bildschirmarbeitsplatz-Richtlinie, die als überholt gelten. Angesprochen wurden auch psychosoziale und klimabedingte Risiken, vor allem die Hitzebelastung. Bedenken beziehen sich hier auf die Belastung für KMU und die Frage nach der Risikobewertung durch Arbeitgeber.
Nur wenige bestreiten das Recht auf Nichterreichbarkeit. Während manche Mitgliedstaaten gemeinsame Grundsätze anstreben (Spanien, Italien, Slowakei, Frankreich), setzen andere auf den nationalen sozialen Dialog (Finnland, Dänemark, Estland, Schweden). Alle sehen die Missbrauchsgefahr bei langen Unterauftragsketten. Doch auch hier gibt es zwei Lager: Die einen plädieren für die Rechenschaftspflicht des Auftraggebers für die gesamte Kette (Deutschland, Bulgarien, Rumänien, Österreich, Spanien), die anderen sind für die Umsetzung der bestehenden Vorschriften und eine Zusammenarbeit über die Europäische Arbeitsbehörde (Frankreich, Italien, Belgien, Estland, Slowakei). Polen und die Slowakei sprechen sich ausdrücklich gegen eine Begrenzung der Anzahl der Ebenen in den Unterauftragsketten aus.
Dagegen scheint die spanische Arbeitsministerin Yolanda Díaz mit ihrer Forderung nach „mehr Rechten und mehr sozialem Zusammenhalt“ ziemlich allein dazustehen.


Vorhaben
Mitgliedstaaten bereit, über 28. Regime zu verhandeln: Am 23. Oktober legte der Rat seinen Standpunkt zum 28. Regime fest, einem neuen gesellschaftsrechtlichen Rahmen, um in zwei Tagen eine „EU Inc.“ „zu einem Preis von höchstens 100 €“ zu gründen (s. Pressemitteilung). Dieser Standpunkt dient als Mandat für Verhandlungen mit dem Parlament, sobald Letzteres seinen Standpunkt festgelegt hat.
Nachdem die Gewerkschaften diese Verordnung als trojanisches Pferd bezeichnet und davor gewarnt haben, dass sie soziales Recht untergraben könnte, hat der Rat den Verordnungsvorschlag abgeändert. In Erwägungsgrund 6a gibt sich der Rat beruhigend: Die Verordnung „hat u. a. keine Auswirkungen auf das Arbeits-, Steuer-, Sozialversicherungs- oder Insolvenzrecht auf EU- oder nationaler Ebene“, es wirke sich auch nicht auf die Bestimmungen des für Arbeitsverträge oder Arbeitnehmerentsendung anwendbaren Rechts aus, noch auf „Tarifverträge, die u. a. Löhne und Gehälter, […], Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen, Arbeitsschutz […] oder Kündigungsschutz betreffen“. In Erwägungsgrund 16 heißt es, die Verordnung „hat keine Auswirkungen auf sonstige Aspekte der Mitbestimmung, wie Unterrichtung und Anhörung“. In Art. 16 wird eine Option eingeführt, mit der vermieden werden soll, dass dieser Status benutzt wird, um nationale Systeme der Mitbestimmung zu umgehen: Mitgliedstaaten, die über ein solches System verfügen, können eine in einem anderen Mitgliedstaat gegründete EU Inc. mit einer Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet dazu verpflichten, dort eine Tochtergesellschaft zu gründen, wenn „die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten“ in diesem Mitgliedstaat „den dort geltenden Schwellenwert für die Mitbestimmung überschreitet“. Diese Tochtergesellschaft müsste sich an die nationalen Vorschriften für die Mitbestimmung halten. Damit sollen die Schlupflöcher der Gesellschaftsform der Europäischen Gesellschaft (SE) vermieden werden, die zahlreiche deutsche Unternehmen genutzt haben, um sich der Mitbestimmung zu entziehen oder den Umfang der Mitbestimmung einzufrieren. Schließlich sieht der Standpunkt noch vor, die Zuteilung von Mitarbeiter-Aktienoptionen auf Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten und weniger als 150 Millionen Euro Umsatz zu beschränken.
Diese Änderungen haben den Europäischen Gewerkschaftsbund nicht überzeugt. Ihm zufolge werden in diesem Vorschlag „wichtige Garantien aus den früheren Entwürfen gestrichen oder abgeschwächt“ (s. Pressemitteilung). Die Europäische Föderation der Bau- und Holzarbeiter fordert, den gesamten Bausektor von dieser Verordnung auszunehmen, da ihr zufolge die Gefahr einer wachsenden Zahl von undurchsichtigen Subunternehmerketten und Briefkastenfirmen besteht (s. Pressemitteilung).
Gesetzgebung
Karzinogene, Mutagene und reproduktionstoxische Stoffe: Nach dem Parlament (s. IR Notes 282) hat am 19. Oktober auch der Rat die sechste Überarbeitung der Richtlinie 2004/37 (CMRD) angenommen. Sie legt neue Grenzwerte für Kobalt, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, für 1,4-Dioxan und Isopren fest und nimmt Schweißrauch mit in diese Liste auf. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit für die Umsetzung der Vorschriften (s. Pressemitteilung).
Einheitliche elektronische Entsendemeldung: Mit großer Mehrheit stimmte das Parlament am 20. Oktober dem Vorschlag für eine Verordnung zur Arbeitnehmerentsendung über eine mit dem Binnenmarktinformationssystem verbundene öffentliche Schnittstelle zu. Die neue Verordnung ändert Verordnung Nr. 1024/2012 (s. Pressemitteilung). Der Rat muss den Text noch formell verabschieden, bevor er im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird.
Aktuelle soziale Themen
EU-Abgeordnete besuchen Versandzentren von Amazon: Sieben Europaabgeordnete unter der Leitung der Vorsitzenden des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten Li Andersson besuchten am 26. und 27. Oktober Amazon-Standorte in Deutschland und Polen. Dieser Besuch habe deutlich gemacht, so Li Andersson, wie wichtig es sei, Vorschriften zum algorithmischen Management in den Quality Jobs Act aufzunehmen (s. Pressemitteilung). Im polnischen Standort in Sosnowiec stünden die Beschäftigten „unter dem ständigen Druck, bewertet zu werden, was psychisch sehr belastend ist“, erklärt Agata Wypiór von der Gewerkschaft Solidarnosc und stellvertretende EBR-Vorsitzende bei Amazon gegenüber EUobserver.
Aktuelle soziale Themen
Gemeinsame Empfehlungen zur (Neu-)Verhandlung von EBR-Vereinbarungen: Anlässlich der vom Europäischen Gewerkschaftsbund ausgerichteten Konferenz über europäische Betriebsräte am 14. Oktober in Brüssel haben acht europäische Gewerkschaftsverbände gemeinsame Empfehlungen veröffentlicht. Diese sollen Arbeitnehmervertreter und ihre Gewerkschaftskoordinatoren bei der Neuverhandlung ihrer Vereinbarungen angesichts der neuen Richtlinie von 2025 unterstützen. Bei abweichenden Vereinbarungen, den sogenannten „Artikel-13-Vereinbarungen“, die vor dem 22. September 1996 geschlossen wurden, empfehlen die Gewerkschaftsverbände, die Verhandlungen nicht vor Januar 2028 einzuleiten. Ergänzt werden die Empfehlungen durch eine Checkliste, mit der eine Selbstbewertung der Vereinbarung möglich ist.
Rechtsprechung
Reisezeit bei Dienstreisen: In einem Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober geht es um den Fall eines Arbeitnehmers, der 31,5 Stunden Reisezeit abrechnete, die außerhalb seiner Regelarbeitszeit angefallen waren. Sein Arbeitgeber weigerte sich, diese als Überstunden anzuerkennen. Ein rumänisches Gericht verwies die Sache an den Gerichtshof, der darüber entscheiden sollte, ob die Reisezeit außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit auf Anweisung des Arbeitgebers an einen Ort, der nicht dem gewöhnlichen Arbeitsort des Arbeitnehmers entspricht, „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 ist. Er stellt fest, dass die drei wesentlichen Merkmale des Begriffs Arbeitszeit gemäß Art. 2, Nr. 1, der Richtlinie erfüllt sind: 1. Dienstreisen, bei denen der Arbeitgeber Reiseziel, Verkehrsmittel und Reiseroute festlegte, sind untrennbar mit den Aufgaben des Arbeitnehmers verbunden. 2. Der Arbeitnehmer konnte weder Datum noch Ziel ändern. 3. Er konnte während der Fahrten nicht frei über seine Zeit verfügen. Dabei spielt es keine Rolle, dass er dabei keine anstrengende Arbeit ausgeübt hat. Wenig überraschend folgt der Gerichtshof seiner bisherigen Rechtsprechung (EuGH, 10. September 2015, Rs. C-266/14, Tyco, EuGH, 9. Oktober 2025, Rs. C-110/24, STAS-IV) und urteilt, dass „die Zeit, die ein Arbeitnehmer - auch außerhalb seiner gewöhnlichen Arbeitszeit – für die Fahrt zu und von einem Arbeitsort aufwendet, der von seinem Arbeitgeber festgelegt wurde und ein anderer als sein fester oder gewöhnlicher Arbeitsort ist, um dort nach Weisung seines Arbeitgebers seine Tätigkeit auszuüben oder Aufgaben wahrzunehmen, als „Arbeitszeit“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist“. Das rumänische Gericht muss jetzt die Folgen aus diesem Urteil für die Vergütung festlegen, was nationalem Recht unterliegt.
Sektoraler sozialer Dialog
Gegen Belästigung und Gewalt: Die europäischen Sozialpartner im Sektor Binnenschifffahrt nahmen am 21. Oktober eine gemeinsame Erklärung zur Prävention und Unterbindung von Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz an (s. Mitteilung).
Quer durch Europa



Italien
Künstliche Intelligenz am Arbeitsplatz: Am 23. Oktober ist die Gesetzesverordnung 179 vom 7. Oktober 2026 in Kraft getreten, mit der die europäische KI-Verordnung in italienisches Recht übertragen wurde. Die Verordnung regelt den Einsatz von KI im Beschäftigungsverhältnis. Entscheidungen zur Einstellung, Änderung oder Aufkündigung von Verträgen, einschließlich Disziplinarmaßnahmen und Leistungsbeurteilungen dürfen nicht ausschließlich auf der Grundlage einer automatisierten Verarbeitung erfolgen. Die endgültige Entscheidung muss von natürlichen Personen getroffen werden, andernfalls ist sie ungültig. Beschäftigte müssen über den Einsatz dieser Tools informiert werden und haben das Recht, auf Anfrage eine verständliche Begründung für die Entscheidungen zu erhalten, die sie betreffen. Arbeitgeber müssen die Auswirkungen der KI auf die Arbeitsorganisation in ihre Risikobewertungen aufnehmen. Der Gewerkschaftsbund CISL begrüßt mehrere Maßnahmen, insbesondere die von ihm geforderte Ausweitung des Verbots auf Leistungsbeurteilungen sowie die Anhebung der Obergrenze für Sanktionen auf jetzt 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Umsatzes. Ihm zufolge bleiben jedoch mehrere Fragen offen, und er kritisiert, dass die Informationspflicht nur bei vollautomatisierten Systemen gelte, die lediglich einen kleinen Teil der eingesetzten Tools ausmachen (s. Mitteilung).
Niederlande
Gesetzesvorhaben für Solo-Selbständige: Die Regierung hat eine öffentliche Konsultation für ihr Gesetzesvorhaben über Solo-Selbständige eingeleitet (s. Mitteilung). Das Gesetz soll ihre Situation klären und Scheinselbständigkeit eindämmen. Es werden zwei Tests vorgeschlagen: Beim ersten geht es um den Status des Beschäftigten als Selbstständigen, er muss z.B. mindestens drei Kunden haben. Beim zweiten wird seine Autonomie in einem gegebenen Beschäftigungsverhältnis bewertet. Verlaufen beide Tests zufriedenstellend, verfügt der Beschäftigte über eine „Sicherheitszone“, die ihm seine Selbständigkeit im Voraus garantiert. Das Gesetz soll 2028 in Kraft treten. Die Gewerkschaftsverbände VCP, FNC und CNV sehen das Gesetzesvorhaben kritisch (s. Mitteilung). Ihrer Ansicht nach hat die Regierung nicht nachgewiesen, dass das Problem tatsächlich besteht, das mit dem Gesetz gelöst werden soll, und die Schaffung einer Ausnahme vom Angestelltenverhältnis könnte bestimmten Personen den arbeitsrechtlichen Schutz kosten. Die beiden Tests würden selbständige Arbeit komplizierter machen. Außerdem zweifeln die Verbände an der Anwendbarkeit des Gesetzes (s. Mitteilung). Die Arbeitgeberverbände stehen dem Vorhaben eher positiv gegenüber, knüpfen ihre Unterstützung aber an bestimmte Bedingungen. Sie möchten vor allem die geforderte Mindestanzahl an Kunden lockern. Der Arbeitgeberverband für die Baubranche Bouwend Nederland will diese Zahl zum Beispiel auf einen senken (s. Mitteilung).
Schutz für Zeitarbeitnehmer: Das Gesetz über die Zulassungspflicht für Zeitarbeitsunternehmen (Wtta) tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Um von einer Übergangsregelung zu profitieren, müssen sich die Unternehmen zwischen dem 1. November und 31. Dezember 2026 anmelden (s. Mitteilung). Die Regierung hat eine Konsultation über ein Gesetzesvorhaben zur Änderung der Vorschriften gestartet: Ab 2027 soll die für die Zulassung zuständige Behörde anhand von 12 Vergütungskomponenten, wie Vergütung, Überstundenzuschläge und Auslagenerstattungen, nachprüfen, ob die Zeitarbeitskräfte genauso oder gleichwertig vergütet werden wie die Beschäftigten des Entleihers.
Luxemburg
Energiehilfen verlängert: Im Rahmen des dreigliedrigen Überwachungsausschusses unterzeichneten Regierung und Sozialpartner am 29. Oktober eine Vereinbarung (Nachtrag zur Dreier-Vereinbarung vom 8. Juni 2026), mit der die Zuschüsse zu den Energiepreisen um 12 Monate verlängert werden. Die folgenden Hilfsmaßnahmen gelten im gesamten Jahr 2027: 1. Strom: Zuschuss von 4 Cent pro kWh für Haushalte mit einem Verbrauch von weniger als 25.000 kWh pro Jahr. 2. Erdgas: Ausgleichszahlung von 15 Cent pro m³, gilt jetzt auch für Flüssiggas. 3. Heizöl: Ausgleichszahlung von 15 Cent pro Liter. Dagegen läuft der Tankrabatt in Höhe von 5 Cent pro Liter am 28. Februar 2027 endgültig aus - was der Gewerkschaftsbund LCGB bedauert (s. Mitteilung). Die Gewerkschaft OGBL begrüßt die Verlängerung der Maßnahmen (s. Mitteilung), ebenso wie der Arbeitgeberverband UEL, für den die Vereinbarung „eine verantwortungsvolle und notwendige Antwort ist, um zur Eindämmung der Inflation beizutragen. Diese Maßnahmen stärken die Kaufkraft der Haushalte und verringern gleichzeitig die Kosten für Unternehmen“ (s. Pressemitteilung).
Portugal
Ausweitung der Elternzeit: Am 16. Oktober hat das Parlament eine Verordnung zur Ausweitung der Elternzeit angenommen. Diese Abstimmung folgt auf die Ablehnung einer von der Regierung Luís Montenegro geplanten umfassenden Reform des Arbeitsrechts im Juni dieses Jahres, die auch die Elternzeit betraf. Das neue Gesetz erhöht die Elternzeit von anfänglich 120 auf 150 Tage. Sie wird zu 100 % bezahlt, auch wenn die Eltern sie nicht untereinander aufteilen. Die Elternzeit von 180 Tagen wird zu 100 % bezahlt, wenn jeder Elternteil mindestens 30 aufeinanderfolgende Tage in Anspruch nimmt, ansonsten wird sie zu 83 % bezahlt. Das Gesetz sieht außerdem eine Elternzeit von 210 Tagen vor, die zu 86 % bezahlt wird, wenn jeder Elternteil mindestens 30 aufeinanderfolgende Tage in Anspruch nimmt, und zu 90 %, wenn der Vater mindestens 60 Tage zusätzlich zu seiner obligatorischen Vaterschaftszeit nimmt. Die obligatorische Vaterschaftszeit bleibt bei 28 Tagen, wovon 14 Tage - gegenüber 7 Tage heute - unmittelbar nach der Geburt genommen werden müssen. Der Vater kann weitere 14 Tage gleichzeitig mit der Mutter nehmen. Alleinerziehende haben Anspruch auf dieselbe Gesamtdauer wie Ehepaare. Unter drei Bedingungen gilt diese Maßnahme auch für Eltern, die Opfer häuslicher Gewalt werden: Es muss eine Strafanzeige vorliegen, das Opfer oder der Täter muss den Familienwohnsitz verlassen haben, und es gilt ein Kontaktverbot. Das Parlament hat außerdem den durchgehenden Arbeitstag (Jornada Contínua) im Privatsektor für Eltern mit Kindern unter 12 Jahren verabschiedet, wenn dies tarifvertraglich vereinbart wurde oder wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die neuen Vorschriften gelten für Elternzeiten, die ab dem 1. Januar 2027 genommen werden.
Aktuelle Unternehmensnachrichten

Europäische Betriebsräte
Weltweites Nullrunden-Vorhaben angeprangert: Der Europäische und Welt-Konzernbetriebsrat (E/WKBR) von Volkswagen unter dem Vorsitz von Daniela Cavallo (IG Metall) gab am 19. Oktober das Vorhaben des Konzernvorstands bekannt, die Vergütung seiner Beschäftigten weltweit für mehrere Jahre einzufrieren (s. Mitteilung der IG Metall). Der Vorstand habe sein Vorhaben Ende letzter Woche in einer gemeinsamen, internationalen Gremiensitzung vorgestellt. Mit dieser Vorgabe, die sich an alle Personalabteilungen weltweit richtet, soll in den Personalkostenbudgets bis 2030 jeglicher Spielraum für Entgeltsteigerungen oder einen Inflationsausgleich abgeschafft werden. Die Vergütung soll für vier Jahre auf dem Niveau von 2026 eingefroren werden. Der E/WKBR spricht von einem Vorhaben „mit enormer Sprengkraft“ und bezeichnet das Vorgehen des Konzernvorstands als „absurd“. Er erinnert daran, dass die Entgelte dezentral und zwischen den Sozialpartnern verhandelt werden. Der Konzern will die Angaben nicht kommentieren und spricht von „Spekulationen“. Die Ankündigung erfolgt zu einem Zeitpunkt, an dem die Tarifrunden in Deutschland beginnen, sowohl im VW-Haustarif als auch im Flächentarif der Metall- und Elektroindustrie, worunter Audi, Porsche und MAN fallen. IG Metall fordert 5 % mehr Geld, gerechnet auf zwölf Monate.
Ablehnende Haltung zur Übernahme: Der EBR von EasyJet hat am 12. Oktober eine negative Stellungnahme zur geplanten Übernahme der Billigfluggesellschaft durch den amerikanischen US-Investor Apollo abgegeben. Diese Stellungnahme ist Teil des am 15. Oktober veröffentlichten Angebotsprospekts (scheme document). Der EBR ist der Ansicht, dass die Struktur der Übernahme „die Resilienz von easyJet langfristig“ schwächen könnte. Ferner kämen Risiken auf die europäischen Beschäftigten zu, die von den Garantien des Käufers weder abgedeckt noch abgefedert würden. Die Arbeitnehmervertreter kritisieren vor allem die Beschäftigungszusagen: Sie sind auf 12 Monate begrenzt und nicht verbindlich.
Zahlen und Berichte

Algor
ithmisches Management in der EU
Die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) veröffentlichte am 29. Oktober eine Untersuchung über algorithmisches Management anhand der Daten der Europäischen Erhebung über die Arbeitsbedingungen 2024.
19 % der Beschäftigten geben an, ihre Leistung werde von einer Software überwacht, 18 % erhalten darüber ihre Aufgaben und 10 % ihre Arbeitszeit zugeteilt. Von Land zu Land gibt es große Unterschiede: Die Leistung von 31 % der Beschäftigten in Belgien wird von einer Software überwacht, in Deutschland sind es 10 %. Die genannten drei Funktionen des algorithmischen Managements sind höheren Arbeitsanforderungen zugeordnet, insbesondere quantitativen Anforderungen, die die Arbeitsintensität widerspiegeln. Die Leistungsüberwachung, die am weitesten verbreitete Form, ist mit erhöhten Anforderungen, einem Abbau der Ressourcen sowie einer Verschlechterung der Gesundheit und des Wohlbefindens verbunden, insbesondere für Beschäftigte, die ohnehin bereits unter hohem Druck stehen. „Schutzmaßnahmen sollte Transparenz darüber gewährleisten, was überwacht wird, wie die Daten genutzt und wie Entscheidungen getroffen werden“, sagen die Autoren, die eher auf die Anwendung des bestehenden Rechts und den sozialen Dialog setzen als auf spezifische Vorschriften. Auch wenn die Daten über die Nutzung dieser Tools bestimmt schon veraltet sind, sind die Erkenntnisse über ihre Auswirkungen auf Arbeitsbedingungen und Gesundheit der Beschäftigten nach wie vor von großer Bedeutung für die Ausarbeitung des Quality Jobs Act, den die Europäische Kommission bis Jahresende vorlegen soll.
Statistik
40,7%
des 2025 in der EU erwirtschafteten Wohlstands wurde zur Finanzierung öffentlicher Dienstleistungen und der sozialen Sicherheit aufgewendet. Dies geht aus den neuesten Daten von Eurostat vom 29. Oktober hervor.
Dieser Prozentsatz, der 2024 noch 40,2 % betrug, setzt sich zusammen aus der Summe aller Steuern und Abgaben (Einkommens-, Unternehmens-, Umsatzsteuer etc.) sowie der Sozialversicherungsbeiträge (Rente, Krankheit, Arbeitslosigkeit etc.). Die Gesamtsumme wird anschließend ins Verhältnis zum BIP gesetzt, d. h. zu der in einem Jahr erzielten Wirtschaftsleistung. Angeführt wird die Rangliste von Frankreich (46 %), Belgien (44,7 %), Dänemark (44,3 %) und Österreich (43,9 %). Dabei ist zu beachten, dass der Prozentsatz in Ländern, in denen die zusätzliche Altersversorgung oder die Krankenversicherung privat und obligatorisch ist, aber nicht aus öffentlichen Beiträgen finanziert wird, niedriger ausfällt.
Drei Fragen an …

Elisa Staffa
Research Analyst | Abteilung für Wirtschaftsanalyse am Economic and Social Research Institute (ESRI)
Zur Auswirkung einer Erhöhung des Mindestlohns auf die Preise'
«Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Auswirkungen des Mindestlohns auf die Preise im Allgemeinen vernachlässigbar sind»
Sie haben kürzlich zusammen mit zwei Kollegen eine Studie¹ veröffentlicht, in der Sie untersuchen, ob sich die Erhöhungen des Mindestlohns auf die Verbraucherpreise ausgewirkt haben. Wie sind Sie dabei vorgegangen?
In Irland steigt der Mindestlohn jedes Jahr, wobei die Niedriglohnkommission der Regierung entsprechende Empfehlungen ausspricht. Wir haben acht Erhöhungen des Mindestlohns seit 2016 analysiert und die Daten des nationalen Statistikamts zum Verbraucherpreisindex (VPI) von mehreren Jahren untersucht. Wir haben die Preiskategorien ermittelt, die wir mit Branchen und Berufsgruppen in Verbindung bringen konnten, in denen vor allem Beschäftigte arbeiten, die den Mindestlohn beziehen, wie Friseure, Coffee-Shops und Imbisse, Hotels usw. Wir haben also diese Waren und Dienstleistungen ermittelt, die eng mit dem Mindestlohn verbunden sind, und die Entwicklung ihrer Preise im Laufe der Zeit im Vergleich zu allen anderen Preisen beobachtet. Und schließlich haben wir die Auswirkungen der jährlichen Mindestlohnerhöhung auf diese Preise geschätzt.
Konnten Sie Auswirkungen dieser Mindestlohnerhöhungen auf die Preise feststellen?
Bei sieben der acht Mindestlohnanpassungen, es handelt sich hier um Steigerungen zwischen 1 % und 6 %, konnten wir keinerlei Auswirkungen auf die Preise dieser Waren und Dienstleistungen feststellen. 2024 hingegen, als der Mindestlohn so stark wie nie zuvor stieg, nämlich um 12,4 %, gab es Auswirkungen auf die Preise - die Preise für einen Friseurbesuch, für Coffee-to-go, Take-away-Gerichte, Restaurantbesuche usw. stiegen um 2,5 %. Wir haben ebenfalls versucht einzuschätzen, wie die Entwicklung ohne eine Erhöhung des Mindestlohns verlaufen wäre. Dazu haben wir den Verbraucherpreisindex neu berechnet. Wir erhielten den Index 1,5, während der tatsächliche Preisindex bei 1,8 lag. Nach all diesen Berechnungen sind wir also zu dem Ergebnis gekommen, dass die Auswirkungen des Mindestlohns auf die Preise im Allgemeinen und auch auf den Verbraucherpreisindex insgesamt vernachlässigbar sind, da die eng an den Mindestlohn geknüpften Waren und Dienstleistungen nur etwa 11 % des Verbraucherpreisindexes insgesamt ausmachen.
Haben Sie auch die Auswirkungen auf die Beschäftigung bewertet?
Das war nicht Gegenstand der Studie, aber wir haben kürzlich eine Studie veröffentlicht, die sich mit den Auswirkungen auf die Beschäftigung in diesen letzten Jahren auseinandersetzt: Wir konnten keine negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung in Irland feststellen, dagegen aber einen leichten Rückgang der geleisteten Arbeitsstunden.
¹ « The impact of a minimum wage increase on prices », ESRI Research Series, 22 September 2026
IR Dictionary
Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen
Durch die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags erstreckt sich die Gültigkeit eines Tarifvertrags auf Beschäftigte und Unternehmen, die nicht Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschafts- oder Arbeitgeberverbände sind. Sie garantiert gemeinsame Arbeitsbedingungen in der gesamten Branche und nicht nur in den Mitgliedsunternehmen. Auf diese Weise begrenzt sie den Lohnwettbewerb und unterstützt Tarifverhandlungen. Man unterscheidet zwei Ebenen:
- Im Unternehmen gilt der Tarifvertrag durch die Erga-Omnes-Regelung - gegenüber allen – nicht nur für die Gewerkschaftsmitglieder, sondern für alle Beschäftigten. Auch in Ländern, in denen Tarifverträge rechtlich nur für Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaften bindend sind (Bulgarien, Deutschland, Litauen und Schweden), wenden Arbeitgeber die gleichen Bedingungen in der Regel für alle Beschäftigten an.
- In der Branche führt die meist von staatlicher Seite ausgesprochene Allgemeinverbindlicherklärung dazu, dass der Tarifvertrag auch für Unternehmen verbindlich ist, die nicht Mitglied des unterzeichnenden Arbeitgeberverbands sind.
Richtlinie 2022/2041 verpflichtet Mitgliedstaaten zur Förderung von Tarifverhandlungen. Mitgliedstaaten mit einer tarifvertraglichen Abdeckung von unter 80 % müssen einen Aktionsplan aufstellen, um diese zu erhöhen. Dieser Rechtsakt hat in mehreren Ländern eine neue Debatte über die Allgemeinverbindlicherklärung angestoßen, da diese eines der direktesten Mittel ist, um tarifvertragliche Abdeckung zu erhöhen.
Termine
19. November
Paris
Arbeitsbeziehungen in Spanien
Dialogues, ein Zusammenschluss aus ehemaligen Gewerkschaftern und Personalverantwortlichen, die sich für den sozialen Dialog einsetzen, organisiert im Rahmen seiner Europatour der Arbeitsbeziehungen eine Vormittagsveranstaltung über Spanien, mit Valérie Parra Balayé, Bundessekretärin für internationale Politik und Europa-Beauftragte bei der spanischen Gewerkschaft UGT (s. Kontakt).
Das Team
Diese Ausgabe wurde erstellt von Inès Bollet, Victoria Fonseca, Ambre Grenier-Boley und Frédéric Turlan. Das gesamte Team von IR Share finden Sie auf unserer Website. Erfahren Sie mehr über das IR Share-Team auf unserer Website, auf LinkedIn oder IR Notes
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Herausgeber: IR Share SARL - 5, Les Compères - 89520 Fontenoy - Frankreich.
Gesellschaftskapital: 1.500 Euro
Handelsregistereintrag: RCS (Auxerre): 512 567 959.
Verantwortlicher Herausgeber: Frédéric Turlan
Tel.: +33 (0)6 81 41 53 95
CPPAP-Nr.: 0626 Z 93933.
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Einnahmen aus Steuern und Sozialabgaben im Jahr 2025 (in % des BIP)


Soziales Europa