Leitartikel

Mehr Gewicht für soziale Kriterien bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen
Am 9. September hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine neue Verordnung – den Public Procurement Act – zur Modernisierung des EU-Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge angenommen, die rund 15 % zum BIP der EU beitragen (s. Pressemitteilung und Fragen und Antworten der Kommission).
Das Kriterium des niedrigsten Preises wird durch das „beste Preis-Leistungs-Verhältnis“ ersetzt, das künftig als Standardkriterium für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten soll. So sollen die Qualitätskriterien – Umwelt, Soziales und Innovation – mindestens 30 % der Gesamtbewertung ausmachen, nach der ein öffentlicher Auftrag vergeben wird, und bis zu 50 % bei arbeitsintensiven Aufträgen wie Reinigung, privaten Sicherheitsdienstleistungen oder sozialen Dienstleistungen. Aufträge sollen auch nicht mehr vollständig untervergeben werden dürfen - eine Praxis, die mit der Gefahr von Sozialdumping und Ausbeutung von Arbeitskräften verbunden ist (s. auch Folgenabschätzung der Kommission).
Die Sozialpartner haben den Vorschlag weitgehend positiv aufgenommen, wenn auch nicht immer aus denselben Gründen, was eine intensive Lobbyarbeit bei der Prüfung des Textes durch die europäischen Institutionen erwarten lässt. Seitens der Arbeitgeber begrüßt BusinessEurope die Bemühungen um Vereinfachung, zeigt sich aber besorgt darüber, dass „die Überfrachtung der Vorschriften mit zweitrangigen Zielen den Wettbewerb einschränken und den Verwaltungsaufwand erhöhen könnte“ (s. Pressemitteilung). Diese vorsichtige Stellungnahme verschleiert jedoch eine Spaltung innerhalb der Arbeitgeber. Mehrere Arbeitgeberverbände arbeitsintensiver Sektoren wie die private Sicherheitswirtschaft haben zusammen mit dem europäischen Gewerkschaftsbund UNI Europa gemeinsame Erklärungen veröffentlicht, in denen sie fordern, über das Kriterium des niedrigsten Preises hinauszugehen und Tarifverhandlungen zu fördern (s. Erklärung UNI Europa – CoeESS). SMEunited, der europäische Dachverband für KMU und Handwerk, begrüßt ausdrücklich das Ende des Billigstbieterprinzips und die Einführung eines verbindlichen Kriteriums nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis mit einer Mindestgewichtung von Qualitätskriterien (s. Pressemitteilung). Die Arbeitgeber in der Baubranche (FIEC) unterstützen die Ablehnung auffallend niedriger Angebote und werden die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Regulierung der Unterauftragsvergabe prüfen (s. Pressemitteilung).
Seitens der Gewerkschaften hat die Generalsekretärin des Europäischen Gewerkschaftsbunds (EGB) Esther Lynch „eine entscheidende Gelegenheit“ begrüßt, „dafür zu sorgen, dass öffentliche Gelder zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und zur Stärkung von Tarifverhandlungen beitragen“. Lynch erinnert daran, dass sich der Wettlauf um den niedrigsten Preis „als ein Desaster für die Qualität von Waren und Dienstleistungen erwiesen hat“ (s. Pressemitteilung). Alle europäischen Gewerkschaften befürworten das Ende des Niedrigstpreisprinzips, für sie ein „Wettlauf nach unten“ zum Nachteil der Beschäftigten. Es gibt aber auch mehrere Kritikpunkte, die in dieselbe Richtung gehen. Bei der Unterauftragsvergabe vermissen mehrere Verbände (ETF, EFBH, EFFAT) eine gesamtschuldnerische Haftung für die gesamte Lieferkette, und sie halten die Maßnahmen gegen Missbrauch für unzureichend. Manche fordern eine Begrenzung der Subunternehmerketten. Was die sozialen Aspekte angeht, bedauern diese Verbände, dass die Nichteinhaltung des Arbeitsrechts kein zwingender Ausschlussgrund ist und die sozialen Auflagen weitgehend freiwillig bleiben (s. Pressemitteilung ETF, FETBB, Effat). In Bezug auf Tarifverhandlungen fordern UNI Europa und der EGB, tarifvertraglich gebundene Unternehmen bei der Auftragsvergabe systematisch zu bevorzugen (s. Pressemitteilung UNI Europa). Andere Verbände weisen auf Unzulänglichkeiten hin, die speziell ihre eigene Branche betreffen, wie die EFFAT, die unzureichende Garantien für den Bereich der Gemeinschaftsverpflegung beklagt (s. Pressemitteilung). Die Annahme der Verordnung wird nicht vor 2027 erwartet, im ersten Halbjahr 2029 soll sie dann in Kraft treten.

Gesetzgebung
Bericht zur sozialen Nachhaltigkeit: Im Anschluss an die Omnibus-Richtlinie zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung wurden am 21. September zwei Delegierte Verordnungen vom 3. Juli im Amtsblatt der EU veröffentlicht: 1. Delegierte Verordnung 2026/1560 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung freiwillig anwendbarer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die durch die Obergrenze für die Wertschöpfungskette geschützt sind, 2. Delegierte Verordnung 2026/1563 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die neuen europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) treten am 10. November in Kraft und gelten für Berichte, die für 2027 zu erstellen sind.
Vorhaben
Initiativen zur Förderung der Arbeitskräftemobilität: Die EU-Kommission hat am 15. September ein Paket für faire Arbeitskräftemobilität verabschiedet. Es umfasst eine Mitteilung und fünf Legislativvorschläge, um u. a. mobile Arbeitskräfte vor Missbrauch zu schützen, die Anerkennung von Qualifikationen zu erleichtern und grenzüberschreitende Verfahren zu vereinfachen (s. Pressemitteilung und Fragen und Antworten). Dieses Paket zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen (Vereinfachung, Verringerung des Verwaltungsaufwands usw.) und den Schutz mobiler Beschäftigter – einschließlich Drittstaatsangehöriger, die am stärksten von Missbrauch bedroht sind – miteinander zu vereinbaren, ohne jedoch klar Partei zu ergreifen. Dies erklärt, warum Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften das Paket teilweise begrüßen, aber auch kritisieren. Die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen umfassen die folgenden fünf Legislativvorschläge:
- Eine Verordnung zur Einführung eines Europäischen Sozialversicherungspasses (ESSPASS) zur Digitalisierung der Dokumente zur grenzüberschreitenden Sozialversicherung (Dokument A1, Europäische Krankenversicherungskarte), um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern, die Beschäftigte innerhalb der EU versenden.
- Ein Rechtsakt über die Übertragbarkeit von Kompetenzen „wird es Arbeitgebern ermöglichen, in der gesamten EU erworbene Qualifikationen und Kompetenzen besser zu verstehen und zu vergleichen und ihre Authentizität sofort zu überprüfen“, so die Kommission.
- Eine Änderungsrichtlinie zu Berufsqualifikationen, die Bearbeitungszeiten zur Anerkennung von Qualifikationen, die für den Zugang zu reglementierten Berufen erforderlich sind, von 4 Monaten auf 11 Wochen (und im Falle der automatischen Anerkennung auf 5 Wochen) verkürzen.
- Eine Richtlinie über die Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen, die sich bereits in der EU aufhalten: Es werden gemeinsame Vorschriften, Fristen und ein Rechtsbehelf festgelegt, die Arbeitgebern helfen, „die Einstellung von Talenten aus Drittländern zu beschleunigen“.
- Eine Verordnung zur Stärkung der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA): Ihr Mandat wird ausgeweitet, auch in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die als „besonders anfällig für Missbrauch“ gelten, ohne ihr jedoch echte Autonomie bei der Einleitung von Kontrollen zu gewähren.
Die Kommission bestätigt in ihrer Mitteilung über das 28. Regime für Unternehmen in der EU (s. IR Notes 270), dass sie „2027 einen Legislativvorschlag ausarbeiten werde, um Start-ups und Scale-ups in der gesamten Union uneingeschränktes, grenzüberschreitendes mobiles Arbeiten zu ermöglichen“.
Der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) äußerte sich positiv zur Stärkung der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA). Beunruhigt zeigt er sich jedoch über das im Rahmen des 28. Regimes genannte „grenzüberschreitende mobile Arbeiten“ und fordert diesbezüglich eine Dringlichkeitssitzung mit Vizepräsidentin Mînzatu. „Alle Schlupflöcher, die Sozialdumping begünstigen, oder die Gefahr eines Wettlaufs nach unten müssen ausgeschlossen werden“, betont der EGB (s. Pressemitteilung). Generaldirektor Markus Beyrer von BusinessEurope begrüßt die Fortschritte und fordert die Einrichtung einer Anlaufstelle für Arbeitgeber bei der Europäischen Arbeitsbehörde (s. Pressemitteilung).
Aktuelle soziale Themen
Mehr Personal und bessere Arbeitsbedingungen im Gesundheitssektor: Am 17. September haben die Europaabgeordneten einen Initiativbericht angenommen, worin sie die Europäische Kommission auffordern, „eine umfassende und langfristige europäische Strategie für Arbeitskräfte im Gesundheitswesen“ zu entwickeln und die Zahl der Beschäftigten um mindestens eine Million Fachkräfte im Zeitraum von 2028 bis 2034 zu erhöhen. Der Bericht betont die Notwendigkeit, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, und zwar einerseits durch eine Empfehlung des Rates, in der „eine unzureichende Personalausstattung als Berufsrisiko anerkannt wird“ und andererseits durch einen verbindlichen Rahmen, der eine Kontrolle der Arbeitsbelastung sowie ein festgelegtes Verhältnis von Ärzten bzw. Pflegekräften zur Patientenzahl umfasst, sowie Maßnahmen zur Entlastung des Gesundheitspersonals hinsichtlich körperlicher, psychischer und administrativer Belastung.
Unterstützung bei Umstrukturierung in Finnland: Am 8. September hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, mit 1,1 Mio. Euro aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) 351 finnländische Beschäftigte zu unterstützen, die bei vier Papierherstellern entlassen wurden (s. Mitteilung).
Kampf gegen geschlechtsspezifische Ungleichheit beim Thema Gesundheit: Die Europaabgeordneten haben am 16. September einen Initiativbericht angenommen zu Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern im Gesundheitsbereich und in Bezug auf geschlechtsspezifische Erkrankungen und Beschwerden. Im Bereich der Beschäftigung bedauern sie, dass die häufig gravierenden Beschwerden, an denen Frauen in der Perimenopause und der Menopause leiden, nicht in Maßnahmen und Strategien zur Gesundheit am Arbeitsplatz berücksichtigt werden. Die Menopause sollte ihrer Meinung nach „als bedeutendes Problem der öffentlichen Gesundheit anerkannt werden“, um die fortgesetzte Erwerbsbeteiligung von Frauen zu unterstützen.
Rechtsprechung
Tätowierung als Hindernis bei der Polizeibewerbung: Die Generalanwältin des Gerichtshofs der Europäischen Union hat ihre Schlussanträge in der italienischen Rechtssache vorgelegt, bei der es um eine Bewerberin ging, die nach bestandener schriftlicher Prüfung ausgeschlossen wurde, weil sie ein kleines Blumen-Tattoo auf ihrem linken Unterschenkel hatte. Die Generalanwältin beanstandet diesen automatischen Ausschluss „mit der Begründung, dass sie eine Tätowierung an einer Körperstelle hat, die von der Uniform nicht bedeckt sei, dabei ist diese Tätowierung nur sichtbar, wenn sie die bei zeremoniellen Anlässen vorgesehene Uniform trägt, die aus Rock und Pumps besteht“. Die Schlussanträge sind für den EuGH nicht bindend.
Sektoraler sozialer Dialog
Eine gemeinsame Erklärung gegen Belästigung und Gewalt in der Versicherungsbranche: Die europäischen Sozialpartner in der Versicherungsbranche haben am 17. September einen neuen Nachtrag zur Vermeidung von Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz unterzeichnet, der die gemeinsame Erklärung zur Vielfalt, Inklusion und Nichtdiskriminierung von 2022 aktualisiert. Im Nachtrag wird das Prinzip „Null Toleranz“ ausdrücklich auch auf digitales und mobiles Arbeiten ausgedehnt, „wo die durch Technologie erleichterte Belästigung wie Cybermobbing ein zunehmendes Risiko darstellt“, erklären die Unterzeichner. Die Erklärung berücksichtigt eine Geschlechterperspektive, da die Opfer vorwiegend Frauen sind, legt Leitlinien fest und erkennt die Auswirkungen von häuslicher Gewalt und Gewalt durch Dritte auf den Arbeitsplatz an (s. Mitteilung).
Quer durch Europa


Spanien
Mehr Transparenz für Beschäftigte: Die am 9. September veröffentlichte königliche Gesetzesverordnung 723/2026 setzt die Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der EU in nationales Recht um. Sie ersetzt die königliche Gesetzesverordnung 1659/1998, in der bisher festgelegt war, dass Beschäftigte ab dem ersten Arbeitstag über die wesentlichen Elemente ihres Arbeitsvertrags zu informieren sind. Ab dem 5. Oktober kann jeder Beschäftigte in einem bestehenden Arbeitsverhältnis schriftlich ausführliche Informationen zu bestimmten Aspekten seines Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitgeber verlangen: Arbeitsplatzbeschreibung, feste und variable Vergütungsbestandteile (und wie letztere berechnet werden), Dauer der Probezeit, Recht auf Weiterbildung, die Identität des Entleihunternehmens bei Einstellungen über Zeitarbeitsunternehmen (ETT), Kündigungsverfahren und -fristen, Modalitäten für Änderungen der Arbeitszeiten, Einsatz von Algorithmen bei Entscheidungen, die die Arbeitsbedingungen betreffen, Gleichstellungsplan und Protokoll zum Umgang mit Belästigung sowie spezifische Regeln für ins Ausland entsandte Beschäftigte. Der Arbeitgeber hat dreißig Arbeitstage Zeit, um zu antworten und muss jede spätere Änderung dieser Punkte schriftlich mitteilen. Es werden keine neuen Sanktionen eingeführt, und das Versäumnis der schriftlichen Informationspflicht gilt als leichter Verstoß. Die Unternehmen müssen also vor dem 5. Oktober ihre Musterarbeitsverträge und internen Verfahren überarbeiten, damit sie innerhalb der Fristen antworten können (s. Mitteilung des Arbeitsministeriums).
Aktuelle Unternehmensnachrichten

Europäische Betriebsräte
Gewerkschaftliche Koordinierung zur Fusion von TK Elevator und KONE: Der internationale Gewerkschaftsbund IndustriAll Global Union und seine europäische Partnerorganisation IndustriAll Europe versammelten am 4. September rund 80 Gewerkschaftsvertreter aus 13 Ländern „um eine gemeinsame Antwort zur geplanten Übernahme von TK Elevator durch KONE zu koordinieren“. Das im Juni angekündigte Vorhaben, das derzeit verschiedene Wettbewerbsbehörden prüfen, dürfte 2027 abgeschlossen sein und zu einem neuen Konzern mit 100.000 Beschäftigten weltweit führen, davon rund 45.000 in Europa. Die Teilnehmer des Treffens kamen überein, eine Ständige Koordinierungsgruppe einzurichten, ein Schreiben an die Vorstandsvorsitzenden beider Unternehmen zu richten, in dem sie verschiedene Garantien sowie die „uneingeschränkte Einhaltung der Rechte auf Unterrichtung und Anhörung“ fordern. Sie fordern eine gemeinsame Sitzung der beiden EBRs und wollen bei den Wettbewerbsbehörden und den Europaabgeordneten der betroffenen Länder vorstellig werden (s. Mitteilung).
Gestärkter EBR bei Vinci: Die Unternehmensleitung von Vinci und das aus EBR-Mitgliedern zusammengesetzte besondere Verhandlungsgremium haben am 28. August eine Neufassung der EBR-Vereinbarung unterzeichnet. Die Vereinbarung wurde in zahlreichen Punkten verbessert, unter anderem wurden die Rolle und die Mittel des CSR-Ausschusses gestärkt, dessen Sitzungszahl von zwei jährlichen Sitzungen von jeweils einem halben Tag auf drei halbtägige Sitzungen erhöht wird, in denen die Geschäftsleitung über alle tödlichen Arbeitsunfälle berichten muss. Auch können jetzt die stellvertretenden Mitglieder an den Arbeitsgruppen teilnehmen (was bislang den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten war). Die Klausel zum Schutz der Beschäftigten wurde ebenfalls gestärkt.
EBR-Vorsitzende Alexandra Charton: „Diese Vereinbarung stärkt unsere Fähigkeit, die europäischen Beschäftigten zu vertreten, die Veränderungen innerhalb des Konzerns besser vorwegzunehmen und uns für die Belange in den Bereichen Soziales, Gesundheit und Sicherheit sowie soziale Verantwortung einzusetzen. Es ist ein wichtiges Zeichen von Kontinuität für einen europäischen Sozialdialog, der wirksamer und näher an der Basis ist“.
Umstrukturierung
Arbeit geht an Solo-Selbständige: Die Europäische Transportarbeiter-Föderation (ETF) hat in Brüssel mit Gewerkschaftsvertretern des US-amerikanischen Logistik- und Paketdienstunternehmens UPS getagt, um den Stand der Umstrukturierungsvorhaben zu erörtern, die vor allem das Vereinigte Königreich und Belgien betreffen. In Belgien plant der Konzern, 525 von 800 Arbeitsstellen zu streichen (s. ERM-Info von Eurofound). „In jedem Land droht mehr als der Hälfte der Beschäftigten die Kündigung. Ersetzt werden sie größtenteils durch Personen, die dieselben Stellen innerhalb einer Subunternehmerkette unter prekäreren Bedingungen übernehmen“, beklagt die ETF (s. Mitteilung). Der Gewerkschaftsdachverband beabsichtigt, diesen Fall in den laufenden Diskussionen über die Verkürzung der Unterauftragsketten im Zusammenhang mit der Überarbeitung der europäischen Rechtsvorschriften zu öffentlichen Aufträgen und dem künftigen Quality Jobs Act anzuführen.
Soziale Grundrechte
Gewerkschaftsrechte bei Mercedes-Benz: Der internationale Gewerkschaftsbund IndustriAll Global Union und die US-amerikanische Gewerkschaft United Auto Workers haben am 15. September eine offizielle Beschwerde bei der deutschen OECD-Kontaktstelle eingereicht mit der Forderung, die deutsche Regierung solle den Dialog zwischen Mercedes-Benz und den Gewerkschaften im Hinblick auf die Behandlung der Beschäftigten in Alabama fördern. In der „Grundsatzerklärung für soziale Verantwortung und Menschenrechte“ von Mercedes-Benz heißt es ausdrücklich, das Unternehmen erkenne die international anerkannten Arbeitsstandards an. Doch IndustriAll zufolge, „haben die Anwälte von Mercedes-Benz diese Grundsatzerklärung als irrelevant zurückgewiesen“ und argumentieren, es handele sich lediglich um „ein Dokument zwischen einer Gesellschaft in Deutschland und einer Gruppe von Gewerkschaften in Deutschland“ (s. Mitteilung).
Zahlen und Berichte

Leitfaden zur Verhandlung über häusliche Gewalt
Häusliche Gewalt als ein Thema im Zusammenhang mit dem Arbeitsumfeld „erfordert einen ganzheitlichen Ansatz, damit Tarifverträge und Arbeitgeberrichtlinien mit den Maßnahmen im häuslichen und sozialen Umfeld abgestimmt werden können“, betont eine Studie des Europäischen Gewerkschaftsinstituts (ETUI), in der „sichere, inklusive und gerechte Arbeitsplätze“ gefordert werden, insbesondere durch Tarifverhandlungen. Dadurch kann den Betroffenen der Anspruch auf bezahlten Urlaub, Einkommensschutz sowie Anpassungen am Arbeitsplatz garantiert werden, um den Jobverlust zu verhindern und wirtschaftliche Unabhängigkeit sowie Sicherheit zu unterstützen. Der Bericht enthält zahlreiche Empfehlungen für Verhandlungsführer.
Statistik
21
von 22 Mitgliedstaaten mit einem nationalen Mindestlohn haben ihren nationalen Bruttomindestlohn 2025 erhöht.
Dies zeigt, dass sich die Mindestlohnrichtlinie positiv auf die Festlegung des Mindestlohns auswirkt, so die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound).
Diese Angaben wurden am 1. September im Jahresbericht von Eurofound zu Mindestlöhnen veröffentlicht. In diesem Nachschlagewerk wird hervorgehoben, dass viele Mitgliedstaaten für 2026 einen bestimmten Nominalsatz angestrebt haben, der im Verhältnis zu den Durchschnitts- oder Medianlöhnen ausgedrückt wird.
Anstieg der Kaufkraft bei Beschäftigten, die den Mindestlohn beziehen: Veränderungsrate des nationalen Bruttomindestlohns in realen und nominalen Werten in 22 Mitgliedstaaten von Januar 2025 bis Januar 2026 (in %).

Drei Fragen an…

Aude Cefaliello
Senior Researcher - Gesundheit, Sicherheit und Arbeitsbedingungen am Europäischen Gewerkschaftsinstitut (ETUI)
zum ersten umfassenden Bericht über die Regulierung psychosozialer Risiken in Europa
“Diese Thematik könnte der Türöffner sein, um grundlegende Inhalte wie die Arbeitsorganisation zu diskutieren, ein Bereich, dem sich die EBR bisher nur unzureichend gewidmet haben”
Sie haben einen neuen Bericht über psychosoziale Risiken in der EU erstellt. Welchen Mehrwert bietet er im Vergleich zu den bisherigen Arbeiten zu diesem Thema?
Dank dem Beitrag nationaler Experten ist unser Bericht der Erste, der einen so klaren und detaillierten Überblick über die 27 EU-Mitgliedstaaten bietet. Bisher beschränkten sich die Veröffentlichungen zu diesem Thema auf Studien zu einzelnen Ländern. Unser Mehrwert besteht darin, dass wir ein umfassendes Bild liefern. Der Bericht beschäftigt sich außerdem nicht nur mit psychosozialen Risiken, sondern auch mit Stress, Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz, und zwar sowohl aus rechtlicher, also legislativer Sicht, als auch im Hinblick auf Tarifverhandlungen und die Rechtsprechung in den einzelnen Mitgliedstaaten.
Versuchen Sie mit diesem Bericht auch die Argumente der Gegner von Gesetzesinitiativen zu widerlegen?
Bei diesem sensiblen Thema waren die Wissenschaftler tatsächlich mit unterschiedlichen Argumenten konfrontiert: Psychosoziale Risiken seien zu komplex, um sie zu definieren. Die Forscher haben sich auf eindeutige Definitionen geeinigt, die in den jüngsten Bericht des Europäischen Parlaments aufgenommen wurden, in dem eine Gesetzesinitiative gefordert wird. Dann hieß es, psychosoziale Risiken seien nicht regulierbar. Doch unser Bericht zeigt, dass psychosoziale Risiken in 19 Ländern in der Gesetzgebung Erwähnung finden, in 16 dieser Länder gibt es zusätzliche Verpflichtungen für Arbeitgeber zur Prävention. Ein weiteres Gegenargument lautete, dass psychosoziale Risiken eng mit dem nationalen Umfeld verbunden seien, mit der Kultur der einzelnen Länder. Aber auch dazu ist zu sagen, dass es in allen Ländern Beispiele für eine Regulierung gibt, sei es in den südlichen Ländern, in Mitteleuropa oder Skandinavien. Man hat uns ebenfalls entgegengehalten, eine Gesetzgebung würde die Anstrengungen zur Erforschung von Lösungen durch Tarifverhandlungen zunichtemachen. Dagegen zeigt unser Bericht, dass es in Ländern mit einer starken Gesetzgebung auch einen aktiven sozialen Dialog zu diesem Thema gibt. Das Gesetz übernimmt die Rolle eines Sicherheitsnetzes, das durch Tarifverträge gestärkt wird. Schließlich vertreten einige die Ansicht, dass die Rahmenrichtlinie von 1989, die bereits alle Gesundheits- und Sicherheitsrisiken bei der Arbeit abdeckt, eine spezifische Richtlinie zu psychosozialen Risiken überflüssig mache. Allerdings gibt es bereits zahlreiche spezifische Richtlinien – zum Schutz der Arbeitnehmer vor Lärm, vor Vibrationen, bei Arbeiten in der Höhe etc. und wir brauchen eine Richtlinie, die sich ganz gezielt mit psychosozialen Risiken befasst. Zahlreiche Studien weisen auf die wirtschaftlichen Kosten dieser Risiken und ihre schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit hin. Es ist Zeit zum Handeln!
Können die EBR bei der Prävention psychosozialer Risiken eine Rolle spielen?
Die EBR haben ein großes Interesse daran, sich mit dem Thema Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu befassen, vor allem, wenn es um psychosoziale Risiken geht. Diese Thematik könnte der Türöffner sein, um grundlegende Inhalte wie die Arbeitsorganisation zu diskutieren, ein Bereich, dem sich die EBR bisher nur unzureichend gewidmet haben. Im Rahmen der Diskussionen über die Regulierung psychosozialer Risiken könnten auch der Einsatz neuer Technologien am Arbeitsplatz, die Autonomie oder die Überwachung der Beschäftigten oder auch die Arbeitsintensität thematisiert werden. Ich habe den Eindruck, dass es kein Bewusstsein dafür gibt, in welchem Maße psychosoziale Risiken ein Hebelinstrument sind, das sich indirekt auf zahlreiche weitere Problemfelder auswirken kann, wie Hitzewellen oder die Digitalisierung.
> Siehe auch zum selben Thema: Der von Eurogip im März veröffentlichte Bericht auf Englisch (s. IR Notes 271) über die international eingesetzten Instrumente zur Vorbeugung psychosozialer Risiken (PSR) und eine nationale Analyse von 12 Ländern, darunter 7 Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Schweden und Spanien).
IR Dictionary
Freizügigkeit von Arbeitnehmern
Die Personenfreizügigkeit gehört zu den Grundrechten der Europäischen Union und ist eindeutig eine der wichtigsten und konkretesten Grundfreiheiten der europäischen Bürger. Für die Arbeitnehmer besteht dieses Recht der Freizügigkeit seit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Rom im Jahre 1957. Gemäß Artikel 45 des aktuellen Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bewirkt diese Freizügigkeit die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Sie gibt den Arbeitnehmern das Recht, 1. sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben, 2. Sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, 3. Sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben, 4. nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter den Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.
Termine
19. Oktober
Luxemburg
Tagung des Rats „Beschäftigung und Soziales“
Das Team
Diese Ausgabe wurde erstellt von Inès Bollet, Victoria Fonseca, Sea Ange Gonebo, Ambre Grenier-Boley, Frédéric Turlan, Iris Turlan und Paula Villalobos. Das gesamte Team von IR Share finden Sie auf unserer Website. Erfahren Sie mehr über das IR Share-Team auf unserer Website, auf LinkedIn oder IR Notes
www.irshare.eu

Herausgeber: IR Share SARL - 5, Les Compères - 89520 Fontenoy - Frankreich.
Gesellschaftskapital: 1.500 Euro
Handelsregistereintrag: RCS (Auxerre): 512 567 959.
Verantwortlicher Herausgeber: Frédéric Turlan
Tel.: +33 (0)6 81 41 53 95
CPPAP-Nr.: 0626 Z 93933.
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Soziales Europa