Leitartikel

Während der Planet brennt, fordert ein Urteil dazu auf, Sorgfaltspläne ernst zu nehmen
Auf dem Höhepunkt einer extremen Hitzewelle in Frankreich und weiten Teilen Europas fällte das Tribunal judiciaire de Paris (Gericht erster Instanz Paris) am 25. Juni ein historisches Urteil in der Rechtssache TotalEnergies gegen ein Bündnis von Verbänden und der Stadt Paris.
Die 34. Kammer des Gerichts, die sich auf nationaler Ebene mit Sorgfaltspflichten befasst, hatte vor allem zwei Fragen zu beantworten:
- Gehören Klimarisiken zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten? Zu diesem ersten Punkt stellt das Gericht fest, dass der Begriff „Umwelt“ nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. März 2017 über die Sorgfaltspflichten „im weitesten Sinne auszulegen ist, was den Klimawandel einschließt, der durch die Freisetzung von Treibhausgasen (THG) in die Atmosphäre - die ein wesentlicher Bestandteil der Umwelt ist -, verursacht wird, was in den von Frankreich eingegangenen internationalen und europäischen Verpflichtungen als negative Umweltauswirkung anerkannt ist“. Das Gericht fügt hinzu, dass es sich um „eine schwerwiegende, aktuelle und zukünftige Gefahr für die Wahrnehmung der Menschenrechte […] handelt und Klimarisiken von den Unternehmen in ihrem Sorgfaltsplan berücksichtigt werden müssen, wenn deren Erkennung Teil der Prävention schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen ist“. Das Gericht weitet seine Argumentation auch auf die Richtlinie 2024/1760 vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit, die sogenannte Lieferkettenrichtlinie (CS3D), aus. „Die Einbeziehung des Klimas in den Umweltbegriff wird durch diese Richtlinie unterstützt“, deren Anhang (Teil I, Abschnitt 1, Nummer 15) das Verbot vorsieht, „Luftverschmutzung“ sowie „schädliche Emissionen, die die natürlichen Grundlagen für die Erhaltung und Erzeugung von Lebensmitteln, die Gesundheit oder die Sicherheit einer Person maßgeblich beeinträchtigen“, zu verursachen. „Es steht daher außer Frage, dass zu diesen schädlichen Emissionen auch die vom Menschen verursachten Treibhausgasemissionen gehören“, unterstreicht das Gericht und macht deutlich, dass die neue „Omnibus-Richtlinie“ „keine Auswirkungen auf die Sorgfaltspflichten“ habe. „Trotz der Deregulierung auf europäischer Ebene sind die klimabezogenen Sorgfaltspflichten intakt geblieben“, freut sich Clara Alibert, Advocacy-Beauftragte für Wirtschaftsakteure bei CCFD-Terre Solidaire.
- Gehören auch die indirekten Emissionen (Scope 3) zu den Sorgfaltspflichten? Mit anderen Worten, ist der Konzern auch für die Treibhausgas-Emissionen von Autofahrern verantwortlich, die den Kraftstoff des Konzerns verwenden? Das Gericht betont, dass das von TotalEnergies in seinem Sorgfaltsplan festgelegte Ziel der Klimaneutralität bis 2050 „ausschließlich auf der Bilanzierung der Scope-1- und Scope-2-Emissionen beruht“. Der Konzern bringt vor, dass die von den Kunden seiner Tochtergesellschaften verursachten Scope-3-Emissionen außerhalb seiner Kontrolle liegen und vom Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes ausgenommen sind. Das Gericht vertritt in einem detaillierten und aufschlussreichen Urteil die Auffassung, dass „die aus den Tätigkeiten des Konzerns resultierenden Treibhausgasemissionen zu den Klimarisiken gehören, die in den Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten fallen“, und verpflichtet TotalEnergies, die Scope-3-Emissionen innerhalb von sechs Monaten in seine Risikokartierung sowie in die Präventions- und Abhilfemaßnahmen seines Sorgfaltsplans aufzunehmen. Eine Anhörung ist für den 21. Januar 2027 angesetzt, um die Vollstreckung der Gerichtsentscheidung zu überprüfen.
Dieses Urteil - das erste, das die Sorgfaltspflichten auf den Klimawandel anwendet - ist das Ergebnis eines mehr als sechsjährigen Rechtsstreits. Es zwingt die Unternehmen, sich ernsthaft mit Scope 3 zu befassen und „erinnert daran, dass sich kein multinationales Unternehmen seiner Verantwortung zum Klimawandel entziehen kann“, betont Clara Alibert. Doch ein blinder Fleck bleibt: die extreme Zurückhaltung der Arbeitnehmervertreter in dieser Sache, obwohl die europäischen Gewerkschaften bereits 2014 verkündeten: „Auf einem toten Planeten gibt es keine Arbeitsplätze“ – ein Slogan, der angesichts der unmittelbaren Sicherung der Arbeitsplätze weitgehend in Vergessenheit geraten ist. Die Aussicht auf eine mögliche Einbeziehung der Scope-3-Emissionen in eine Risikokartierung erklärt jedoch zum Teil mehrere Veräußerungen des Konzerns in den vergangenen Jahren, beispielsweise den Abgang der Vertriebsaktivitäten (Tankstellen) aus dem Konsolidierungskreis im Jahr 2023: TotalEnergies verkaufte sein Tankstellennetz in Deutschland und den Niederlanden an den kanadischen Konzern Couche-Tard, in Belgien und Luxemburg schloss sich TotalEnergies mit Couche-Tard zu einem Joint Venture (Couche-Tard 60 %) zusammen - betroffen sind mehrere Tausend Arbeitsplätze.

Rechtsprechung
Einigung über sechste Überarbeitung der Richtlinie über Karzinogene, Mutagene und reproduktionstoxische Stoffe: Rat und Parlament haben am 23. Juni eine vorläufige Einigung zur sechsten Überarbeitung der CMR-Richtlinie erzielt: Die Mitgliedstaaten sind nun verpflichtet, verbindliche Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition (OEL) festzulegen (s. Mitteilung). Der am 18. Juli 2025 vorgestellte Vorschlag für die sechste Überarbeitung enthält vier Substanzen und ein Arbeitsverfahren. Für Kobalt und seine anorganischen Verbindungen, die bei der Herstellung von Batterien und Magneten eingesetzt werden, wurden unterschiedliche OEL für die inhalierbare und die alveolengängige Fraktion festgelegt. Der Übergangszeitraum beträgt sechs Jahre. Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), die bei der Stahl- und Aluminiumproduktion und beim Schweißen entstehen, haben einen allgemeinen OEL, wobei sieben Jahre lang ein doppelt so hoher Übergangsgrenzwert gilt. Dies betrifft alle Hersteller von Kohlenstoff und Graphit, da der Geltungsbereich durch die Mitgesetzgeber im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag erweitert wurde. Ferner wurden auf Initiative der Mitgesetzgeber 1,4-Dioxan (Chemie- und Textilsektor) und Isopren (Kautschukindustrie) aufgenommen. Die Aufnahme von Schweißrauch in Anhang I der Richtlinie – in dem Verfahren und Stoffe mit nachgewiesener krebserzeugender Wirkung aufgelistet sind – stellt den symbolischen Fortschritt dieser Überarbeitung dar, in der auch die Definitionen des Textes aktualisiert werden, um zum ersten Mal die reproduktionstoxischen Wirkungen zu berücksichtigen. Zusätzlich zum ursprünglichen Vorschlag haben die Mitgesetzgeber erreicht, dass regelmäßige Pausen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Pflicht werden, die persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen, die Vorschriften für die Verwendung dieser Schutzausrüstung klargestellt werden und die Entwicklung praktischer Leitlinien zu Schweißrauch zugesagt wird. In einem Erwägungsgrund wird darauf hingewiesen, dass die Festlegung von OEL die Restrisiken nicht vollständig beseitigt. Fünf Jahre nach der Umsetzung ist eine erneute Überarbeitung vorgesehen. Die vorläufige Einigung muss noch von Rat und Parlament gebilligt werden.
Einigung über elektronische Erklärung für entsandte Beschäftigte: Der Rat und das Europäische Parlament haben am 23. Juni eine vorläufige Einigung zur eDeclaration-Verordnung erzielt: Es wird eine von der Kommission verwaltete mehrsprachige öffentliche Schnittstelle eingerichtet, auf der standardisierte Entsendemeldungen online eingereicht werden können. Diese Erklärungen enthalten Angaben über Vergütung und Arbeitszeiten, wie Gewerkschaften es gefordert hatten, um die Kontrollen zu vereinfachen. Die Regelung bietet ein hohes Maß an Flexibilität: Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie das System nutzen wollen. Falls ja, dürfen sie keine weiteren Angaben verlangen als die im Formular vorgesehenen, sie können aber auch nur einen Teil der Informationen einholen. Die Dokumente werden direkt über die Schnittstelle eingereicht und ersetzen damit die nationalen Verfahren. Die entsandten Beschäftigten erhalten Zugang zu ihren eigenen Erklärungen (s. Pressemitteilung des Rats). Die Einigung findet bei den Arbeitgeberverbänden breite Unterstützung. In einer gemeinsamen Erklärung vom 17. Juni fordern sie, dass die verlangten Angaben auf die Informationen beschränkt bleiben, die für den Meldevorgang wirklich notwendig sind. In diesem Sinn „ist die Einigung über die eDeclaration eine gute Nachricht für die Unternehmen in ganz Europa“, freut sich Markus J. Beyrer, Generaldirektor von BusinessEurope (s. Pressemitteilung). Die stellvertretende EGB-Generalsekretärin Isabelle Schömann lobt die Verhandlungsführer des Parlaments, „die einen gefährlichen Vorstoß zur Deregulierung effizient abgewehrt haben“ (s. Pressemitteilung). Die vorläufige Einigung muss jetzt von den beiden Institutionen noch förmlich angenommen werden, bevor sie in Kraft treten kann.
(*) Working anytime and anywhere in the EU after the pandemic: The effects on quality of working time
Quer durch Europa


Spanien
Neue Präventionsmaßnahmen gegen Hitzebelastung im Sommer: Mit diesem im Ministerrat verabschiedeten Plan vom 9. Juni geht es um die stärkere Überwachung der Jobs, deren Hitzebelastung am höchsten ist. Das Dokument gibt einen Überblick über die Schutzmaßnamen für Personen, die vor allem in der Landwirtschaft und im Bausektor beschäftigt sind (s. Pressemitteilung). Das nationale Institut für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (INSHT) und die Arbeitsaufsichtsbehörde werden Informations- und Präventionskampagnen durchführen und Arbeitnehmerbeschwerden wegen Hitzestress bevorzugt bearbeiten (s. Mitteilung). Dekret 8/2024 gilt weiterhin: Es sieht vier Freistellungstage für den Fall vor, dass der Arbeitsplatz wegen Hitze nicht zugänglich ist oder Schutzmaßnahmen aufgrund hoher Temperaturen erforderlich sind. Arbeitsministerin Yolanda Díaz wies bei einer Konferenz am 15. Juni darauf hin, dass die Arbeitsaufsichtsbehörde im Sommer 2025 (Juni-September) „mehr als 10.000 Kontrollen wegen ungünstiger Umweltbedingungen durchgeführt hat, wobei sie fast 300 Verstöße festgestellt und Strafen von ca. 1.600.000 Euro verhängt hat.“
Niederlande
Umkehrung der Beweislast bei Überprüfung der Einhaltung des Mindestlohns: Ein Gesetzesvorhaben soll die Einhaltung des Mindestlohns aufgrund einer Rechtsvermutung gewährleisten. Der Arbeitgeber hätte dann die Pflicht nachzuweisen, dass seine Mitarbeiter alle mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erhalten (s. Mitteilung). Bei Nichteinhaltung kann die Arbeitsaufsichtsbehörde Nachweise vom Arbeitgeber verlangen. Werden keine Nachweise vorgelegt oder wird ein Verstoß festgestellt, können die Behörden den fälligen Betrag berechnen und ggf. Strafen verhängen. Mit diesem Gesetzentwurf sollen die am meisten gefährdeten Beschäftigten geschützt werden, vor allem Wanderarbeitnehmer.
Spanien
Dekret zur Stärkung der digitalen Arbeitszeiterfassung: Der Staatssekretär für Beschäftigung erklärte am 2. Juni, dass die Regierung vor dem Sommer ein königliches Dekret zur Aktualisierung des königlichen Gesetzesdekrets 8/2019 erlassen will, das die Arbeitszeiterfassung in allen Unternehmen 2019 zur Pflicht machte. Laut Vorhaben muss die Erfassung durch eine spezialisierte Software erfolgen, um die tatsächlichen Arbeitsstunden exakt zu registrieren (s. IR Notes 271).
Belgien
Reform zur Ausweitung der Flexijobs in Kraft: Das Gesetz über verschiedene Bestimmungen zu Flexijobs, bei denen die üblichen Bestimmungen für Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge entfallen, wurde am 18. Juni durch die Abgeordnetenkammer genehmigt. Ab dem 1. Juli werden Flexijobs in den meisten Branchen vergeben - unter bestimmten Bedingungen, die von Fall zu Fall unterschiedlich sind (Vollzeitbeschäftigte, Rentner, Zeitarbeiter etc.). Ein Jahr nach Inkrafttreten soll die Reform bewertet werden, um ihre Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, die Gesundheit der Beschäftigten sowie die Folgen für den Staatshaushalt zu untersuchen. Die Gewerkschaft FGTB zeigt sich skeptisch und kritisiert eine Reform, durch die dem Staat und der Sozialversicherung „mehr als eine halbe Milliarde Euro“ verloren gehen (s. Pressemitteilung). Der belgische Arbeitgeberverband dagegen sieht die Flexijobs als „einen Chancenmotor für Arbeitnehmer, Rentner und Unternehmen (s. Mitteilung).
Luxemburg
Nichteinhaltung des Rechts auf Nichterreichbarkeit wird bestraft: Kraft Gesetz vom 28. Juni 2023 unterliegen Arbeitgeber beim Recht auf Nichterreichbarkeit strengeren Vorschriften. Seit dem 4. Juli 2023 droht ihnen eine Geldbuße zwischen 251 Euro bis 25.000 Euro. Die Strafe wird von der Arbeitsaufsichtsbehörde je nach Schwere des Verstoßes festgelegt. Zuvor mussten Arbeitgeber Regelungen vorsehen, um dieses Recht für Beschäftigte zu gewährleisten, die zu beruflichen Zwecken mit digitalen Werkzeugen arbeiten. Geldbußen waren nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber hatte einen Übergangszeitraum von drei Jahren eingeräumt, damit sich die Unternehmen an diese Bestimmung anpassen können.
Frankreich
Begrenzung der Dauer von Krankschreibungen: Am 12. Juni 2026 wurde Dekret Nr. 2026-498 zur Begrenzung der Dauer von Krankschreibungen mit Bezug von Krankengeld veröffentlicht. Es tritt am 1. September 2026 in Kraft und begrenzt erstmalig die Dauer von Krankschreibungen. Künftig darf die erste Krankschreibung nicht mehr als 31 Tage und eine Verlängerung nicht mehr als 62 Tage betragen. Das Dekret gehört zu den Durchführungsbestimmungen des Gesetzes zur Finanzierung der sozialen Sicherheit für 2026. Dekret Nr. 2026-501 mit selbem Datum legt fest, dass im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit maximal vier Jahre lang Krankengeld gezahlt wird. Danach muss die Arbeit für mindestens ein Jahr wieder aufgenommen werden, bevor ein neuer Vierjahreszeitraum einsetzen kann.
Deutschland
Arbeitnehmervertreter der Deutschen Post und ver.di fordern besseren Schutz vor Hitze: Mit Unterstützung der Gewerkschaft ver.di fordern die Betriebsräte der Deutschen Post die Schaffung von Arbeitsbedingungen, die an die extremen Temperaturen angepasst sind, um die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten (s. Mitteilung). Sie verlangen bezahlte Erholungspausen, das Recht auf Feierabend bei extremen Temperaturen sowie Schutzkonzepte gegen Hitze und Kälte, die kostenlose Bereitstellung von Getränken, Sonnencreme und geeigneten Arbeitsmitteln.
Irland
Besserer Schutz für Beschäftigte bei Einstellung der Geschäftstätigkeit durch Arbeitgeber: Die Regierung hat am 8. Juni ein Verfahren zur „Vermutung der Zahlungsunfähigkeit“ eingeführt, das im Gesetz von 2026 zum Schutz von Beschäftigten bei Insolvenz des Arbeitgebers vorgesehen ist und Abhilfe schaffen soll, wenn Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit ohne formelles Verfahren einstellen. Damit sollen Beschäftigte bei nicht befriedigten Lohnansprüchen - und wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von acht Wochen reagiert - in die Lage versetzt werden, diesen als „vermutet zahlungsunfähig“ zu melden und Zugang zu Entschädigungen aus dem Sozialversicherungsfonds zu erhalten. Diese Reform soll Arbeitnehmer im Einklang mit dem EU-Recht wirksamer schützen (s. Mitteilung).
Aktuelle Unternehmensnachrichten

Europäische Betriebsräte
Verpflichtung zum Erhalt von Arbeitsplätzen bei Stellantis: Der EBR des Automobilkonzerns Stellantis tagte vom 16. bis 18. Juni im französischen Mulhouse an einem Standort, der nicht nur ein Montagewerk ist, sondern auch eine Produktionsstätte mit Schmieden, Gießereien und Bearbeitungszentren. „Diese Wahl haben wir ganz bewusst getroffen“, betont EBR-Vorsitzender Philippe Gilleron, „denn wir wollten Unternehmensleitung und politische Entscheidungsträger darauf aufmerksam machen, wie wichtig es ist, die Automobilindustrie als Ganzes zu erhalten und nicht nur die Montagewerke.“ Während die Arbeitnehmervertreter die Europäische Kommission darin unterstützen, „Made in Europe“ zu fördern, bleiben sie doch wachsam gegenüber kommenden Entscheidungen. Denn selbst wenn „Made in Europe“ heißt, 70 % des Werts eines Fahrzeugs in der EU zu produzieren, bleibt das Risiko des Geschäftsverlusts real: „Die Batterie stellt einen großen Teil dieses Werts dar. Wenn sie in der EU hergestellt wird, könnten viele außerhalb der EU produzierten Teile eingeführt werden“, warnt Philippe Gilleron. Bei der Sitzung ging es vor allem um den Strategieplan FaSTLAne 2030, der am 21. Mai 2026 anlässlich eines Investorentags vorgestellt wurde (s. Pressemitteilung). Danach soll die europäische Produktion um 800.000 Einheiten reduziert werden. Doch laut Stellantis ist „im Rahmen dieses Plans keine Werksschließung vorgesehen, was die 124.000 Konzernmitarbeiter in Europa aufatmen lässt“, betont der europäische Gewerkschaftsverband IndustriAll Europe (s. Mitteilung). Beim sozialen Dialog äußert sich Philippe Gilleron positiv über das „entstandene Vertrauen“, und über die Sitzungen, deren „Tagesordnung gemeinsam mit der Geschäftsleitung erstellt wird und wirklich wichtige Themen enthält, die von den Entscheidungsträgern vorgestellt werden.“
Zahlen und Berichte

Jeder fünfte Arbeitnehmer ist immer erreichbar und hat nie Ruhe
Im Rahmen der Aktualisierung einer wichtigen Studie (*) hat Eurofound einen Artikel zum Recht auf Nichterreichbarkeit veröffentlicht. In der neuesten europäischen Umfrage zu Arbeitsbedingungen (EWCS 2024) erklärt jeder fünfte Beschäftigte in der EU, aus beruflichen Gründen mehrmals im Monat außerhalb seiner Arbeitszeiten kontaktiert worden zu sein - das sind 39,4 Millionen Arbeitnehmer. Dieses Phänomen steht im direkten Zusammenhang mit Stress: Von den täglich kontaktierten Personen geben 6 von 10 (59 %) an, bei der Arbeit ständig oder fast ständig unter Stress zu stehen, im Gegensatz zu nur 17 %, die nie außerhalb ihrer Arbeitszeit beansprucht werden. Die Arbeitslast spielt ebenfalls eine Rolle: Wenn die Beschäftigten zu wenig Zeit haben, ihre Aufgaben innerhalb der normalen Arbeitszeit zu erledigen, werden diese zunehmend außerhalb der vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten ausgeführt. Die Studie gibt auch einen Überblick über die Rechtsvorschriften zum Recht auf Nichterreichbarkeit in 13 Mitgliedstaaten und weist auf ihre Wirksamkeit hin: Frankreich, Vorreiter auf diesem Gebiet, hat mit 17 % eine der niedrigsten Raten an Kontakten außerhalb der Arbeitszeit, gegenüber 31 % in Schweden und den Niederlanden, wo es keine gesetzlichen Regelungen gibt. Diese Ergebnisse werden in die Debatten rund um das künftige europäische Gesetz zu hochwertigen Arbeitsplätzen einfließen, das die Europäische Kommission bis Ende des Jahres vorlegen soll.
(*) Working anytime and anywhere in the EU after the pandemic: The effects on quality of working time
Statistik
22,7 %
Dies ist der durchschnittliche Anteil der Beschäftigten in der Europäischen Union im Jahr 2024, die mindestens mehrmals im Monat außerhalb ihrer Arbeitszeit kontaktiert werden.
Den von Eurofound kartierten Daten zufolge variiert dieser Anteil stark von Land zu Land. Schweden und die Niederlande weisen mit jeweils 31 % die höchsten Werte auf, gefolgt von Kroatien (29 %) und Tschechien (27 %). Im Gegensatz dazu verzeichnet Polen den niedrigsten Anteil (15 %), vor Frankreich (17 %) und Deutschland (18 %).

Drei Fragen an …

Jean-Philippe Lhernould
Professor an der Universität Poitiers
zur Überarbeitung des Mandats der Europäischen Arbeitsbehörde
Die nächste Verordnung muss mehr Klarheit zu den Zuständigkeiten der ELA schaffen, besonders in Bezug auf die Arbeitskräfte aus Drittstaaten.
Warum will die Europäische Kommission die Gründungsverordnung der Europäischen Arbeitsbehörde ändern?
Zunächst ist das eine vertragliche Verpflichtung. Laut Verordnung 2019/1149 war die Kommission verpflichtet, die Tätigkeit der ELA bis zum 1. August 2024 zu bewerten und die Verordnung zu ändern oder sogar aufzuheben, falls die Weiterführung der ELA nicht mehr gerechtfertigt sein sollte. Die Bewertung fällt insgesamt positiv aus: Die ELA wird sich also weiterentwickeln. Die Kommission hat jedoch verschiedene Ansatzpunkte zur Verbesserung erkannt, sowohl in Bezug auf die Verwaltung der Behörde, als auch im Hinblick auf ihre Tätigkeit: Die Arbeitsbehörde soll durch die Überarbeitung ihrer Ziele, Prioritäten und Mittel gestärkt werden. Die ELA, die über weniger Befugnisse als andere EU-Agenturen (wie Europol, Frontex, AMLA etc.) verfügt, sollte auch Maßnahmen ergreifen, um die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zu bewerten. Hier hat die Kommission auf entsprechende Mängel hingewiesen.
Weiß man schon Näheres über mögliche Vorschläge?
Zum jetzigen Zeitpunkt können wir nur Wünsche äußern und noch wenig zu Vorschlägen sagen, über die die Kommission noch nachdenkt. Unserer Meinung nach muss sich die ELA auf das Wesentliche konzentrieren und weniger relevante Maßnahmen einschränken. So scheinen die recht kostspieligen Schulungsmaßnahmen zu breit gestreut zu sein und bisweilen auch zu weit entfernt von den Aufgaben der ELA. Dagegen müssen ihre Befugnisse ausgeweitet werden, damit sie bei ihren Kernkompetenzen effizienter ist. So könnten Erfassung, gemeinsame Nutzung und Analyse von Metadaten die Feststellung und Verhütung von Verstößen gegen die Vorschriften zur Freizügigkeit erheblich verbessern. Die ELA könnte dann die Mitgliedstaaten bei der strategischen Risikoanalyse unterstützen und strukturelle Situationen erkennen, in denen die Bestimmungen nicht eingehalten werden - beispielsweise im Bereich der Entsendung. Sie könnte auch das Recht erhalten, auf personenbezogene Daten zuzugreifen, um diese zu verarbeiten und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Auch die Führungsstruktur der Behörde sollte überdacht werden.
Müssten aber nicht auch einige Unklarheiten in Bezug auf den Zuständigkeitsbereich der ELA beseitigt werden?
Das ist eine echte Frage. Normalerweise ist die ELA nur für die grenzüberschreitende Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU zuständig. In der Praxis überschreiten jedoch viele ihrer Tätigkeiten – wie die Bekämpfung der Schwarzarbeit oder die Frage der rechtlichen Stellung der Berufskraftfahrer – diesen Bereich. In der nächsten Verordnung müssen die Kompetenzen der ELA eindeutiger festgelegt sein, insbesondere in Bezug auf Arbeitnehmer aus Drittstaaten. Möglich wäre eine Neudefinition der für sie relevanten Verordnungen und Richtlinien. Und was ihre Vermittlerrolle angeht, so ist diese weitgehend unsichtbar geblieben. Dabei fällt es in den Verantwortungsbereich der ELA dazu beizutragen, Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten zu lösen. Diese Rolle sollte wieder neu gestaltet werden.
Editorial
Liebe Leserinnen und Leser
Dies ist die vorletzte Ausgabe von IR Notes vor der Sommerpause. Da der 14. Juli in Frankreich ein Feiertag ist, an dem unser Team nicht arbeitet, erscheint die nächste Ausgabe am 23. statt wie ursprünglich geplant am 16. Juli. So können wir auch die Ereignisse im Juli besser abdecken. Außerdem starten wir in Kürze eine Umfrage, um zu erfahren, wie zufrieden Sie mit unserem neuen Newsletter sind. Ihre Rückmeldungen werden wir berücksichtigen, damit wir Ihnen ab September ein noch besseres Format bieten können.
IR Dictionary
Sektoraler sozialer Dialog
Wie in zahlreichen Ländern wird ein Sozialdialog auch auf europäischer Ebene im Rahmen von Ausschüssen für den sozialen Dialog in einer Vielzahl von Branchen geführt. Es gibt zurzeit 44 soziale Dialoge in Sektoren wie Chemie, Metallurgie, Lebensmittelverarbeitung oder Profifußball. In jedem dieser Sektoren diskutieren die europäischen Gewerkschaftsverbände mit den Arbeitgeberorganisationen, um diverse Instrumente auszuarbeiten - diese reichen von flexibleren Regelungen (gemeinsame Erklärungen, Leitlinien für bewährte Praktiken, gemeinsame Seminare etc.) bis hin zu verbindlichen Maßnahmen wie europäische Tarifverträge. Die verabschiedeten Dokumente können von einer Datenbank der Europäischen Kommission abgerufen werden.
Termine
2. Juli
Boulogne-Billancourt (Frankreich)
EBR-Club
Präsenz-Veranstaltung des EBR-Clubs, ausgerichtet von IR Share und Astrees, mit EBR-Sekretären, den Verantwortlichen für Arbeitsbeziehungen und dem Ökonom Gilbert Cette.
3. Juli
Straßburg
70 Jahre Institut du Travail
Anlässlich eines Kolloquiums zu seinem 70. Jubiläum bringt das Institut der Arbeit eine Vielzahl an Akteuren zusammen, um sich über die großen heutigen Herausforderungen in den Bereichen Arbeit, Tarifverhandlungen, Meinungsäußerung und Kollektivrechte der Beschäftigten auszutauschen.
22. Juli
Brüssel
Europäische Säule sozialer Rechte
Die Europäische Kommission muss den neuen Aktionsplan zur „Europäischen Säule sozialer Rechte“ verabschieden
16.–18. September
Oslo
Gemeinsame Konferenz von IWPLMS und IREC:
Das Team
Diese Ausgabe wurde erstellt von Inès Bollet, Victoria Fonseca, Sea Ange Gonebo, Ambre Grenier-Boley, Frédéric Turlan, Iris Turlan und Paula Villalobos. Das gesamte Team von IR Share finden Sie auf unserer Website. Erfahren Sie mehr über das IR Share-Team auf unserer Website, auf LinkedIn oder IR Notes
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Gesellschaftskapital: 1.500 Euro
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