IR Notes 275 – Streikrecht ist Teil des Grundrechts auf Vereinigungsfreiheit

  • June 4, 2026

Streikrecht ist Teil des Grundrechts auf Vereinigungsfreiheit

Leitartikel

Streikrecht ist Teil des Grundrechts auf Vereinigungsfreiheit

Der Internationale Gerichtshof hat in einem Gutachten vom 21. Mai bestätigt, dass das Streikrecht Bestandteil der Vereinigungsfreiheit ist und damit unter den Schutz des ILO-Übereinkommens Nr. 87 fällt.

1994 bestritten die Arbeitgebervertreter in der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), dass ein Streikrecht durch das ILO-Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist. Da keine Einigung mit den Arbeitnehmervertretern erzielt werden konnte, verwies der ILO-Verwaltungsrat die Angelegenheit im Jahr 2023 an den Internationalen Gerichtshof (IGH), der Übereinkommen Nr. 87 auslegen sollte. Das nach dem zweiten Weltkrieg verabschiedete Übereinkommen garantiert Arbeitnehmern und Arbeitgebern das Recht, Organisationen nach eigener Wahl zu bilden. Art. 3.1 gibt ihnen das Recht, ihre Tätigkeit zu regeln und ihre Programme aufzustellen. Ein Streikrecht wird nicht erwähnt. Da das Streikrecht im Übereinkommen nicht ausdrücklich genannt wird, waren die Arbeitgeber der Auffassung, es sei nicht implizit darin enthalten. Für die Verfechter der Vereinigungsfreiheit war das jedoch der Fall. Seit langem leitet der ILO-Ausschuss für Vereinigungsfreiheit das Streikrecht aus mehreren Artikeln dieses Übereinkommens ab. Aufschlussreich ist auch, dass weder Regierungen noch Arbeitgeber in den Debatten 1947-1948 vorschlugen, das Streikrecht auszuschließen. Bei den Anhörungen im Oktober 2025 vor dem Gerichtshof verteidigten beide Lager ihre gegensätzlichen Standpunkte. Für den Internationalen Gewerkschaftsbund (IGB) ist das Streikrecht „ein wesentliches Mittel, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern und die Menschenwürde zu verteidigen“, und sein Schutz durch das Übereinkommen Nr. 87 selbstverständlich. Für die Internationale Arbeitgeberorganisation IOE ist das Streikrecht zwar grundsätzlich legitim, doch würde seine formelle Aufnahme in das Übereinkommen die nationalen Arbeitssysteme durch einen zu restriktiven Rechtsrahmen beeinträchtigen. Mit zehn zu vier Stimmen stellte der Gerichtshof klar: Das Streikrecht steht unter dem Schutz des Übereinkommens Nr. 87 (s. Pressemitteilung des IGH). Das Gutachten ist zwar nicht bindend, aber es dürfte sich auf nationaler und internationaler Ebene nachhaltig auf das Arbeitsrecht auswirken und Versuche erschweren, das Streikrecht einzuschränken (s. nebenstehend Drei Fragen an…). Auf seiner Tagung im Juni wird der ILO-Verwaltungsrat über Folgemaßnahmen beraten. Der IGB begrüßt dieses wichtige Gutachten und betont, dass es „ein Erfolg für die ILO und ihre Lenkungsstrukturen ist“ (s. Mitteilung). Der IGB ruft alle ILO-Mitgliedsgruppen dazu auf, „sicherzustellen, dass das Überwachungssystem der ILO seine Arbeit zur Unterstützung der Regierungen bei der Umsetzung des Übereinkommens Nr. 87 wieder uneingeschränkt aufnimmt, auch in Bezug auf das Streikrecht, wobei es auch darum geht, weiterhin von der einzigartigen Fachkompetenz und der dreigliedrigen Struktur der ILO zu profitieren“. Die Internationale Arbeitgeberorganisation nimmt das Gutachten zur Kenntnis und betont, dass weder „der genaue Inhalt noch der Umfang oder die Bedingungen zur Ausübung dieses Rechts“ festgelegt werden (s. Pressemitteilung). Anlässlich der 114. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz vom 1. bis 12. Juni in Genf sollen weitere Gespräche geführt werden.

Soziales Europa

Aktuelle soziale Themen

Europäisches Parlament will Arbeitsschutz stärken: In einer am 21. Mai mit überwältigender Mehrheit angenommenen Entschließung fordern die Abgeordneten, den 8. August als europäischen Gedenktag für die Opfer von Arbeitsunfällen einzuführen (s. Pressemitteilung). 
Denn am 8. August 1956 geschah das Unglück im Bergwerk Bois du Cazier in Marcinelle in Belgien, bei dem 262 Bergleute aus 10 Ländern ums Leben kamen - was diesem Unfall „seinen inhärent europäischen Charakter“ verleiht. Neben dieser symbolischen Geste fordern die Abgeordneten die Kommission und die Mitgliedstaaten auf,

  • die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Beteiligung durch die Wahl von Vertretern für Gesundheit und Sicherheit zu stärken;
  • die mit KI und algorithmischen Managementsystemen verbundenen Risiken in Bezug auf den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie die neu auftretenden Risiken im Zusammenhang mit neuen Beschäftigungsformen, einschließlich Plattformarbeit, zu bewerten und anzugehen;
  • die Risiken, die sich aus dem Klimawandel, vor allem aus den Auswirkungen von extremer Hitze, als wichtige Berufsrisikofaktoren ergeben, zu bewerten und zu antizipieren.

Auch wenn die Entschließung dazu aufruft, Maßnahmen der EU zur Bewältigung psychosozialer Risiken, Muskel-Skelett-Erkrankungen und Klimarisiken voranzubringen, enthält sie nichts über die Verabschiedung verbindlicher Rechtsvorschriften. Sie hat den Zweck, die Kommission bei der Ausarbeitung des künftigen strategischen Rahmens der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für den Zeitraum 2028–2034 zu unterstützen.

Kommission will Entgelttransparenzrichtlinie nicht antasten: In einer schriftlichen Antwort an den Europaabgeordneten Kris Van Dijck (EKR) am 12. Mai machte die Kommissarin für Gleichheitspolitik Hadja Lahbib die Hoffnung der Arbeitgeberverbände zunichte, die einen Aufschub, eine Fristverlängerung oder eine Vereinfachung der Richtlinie 2023/970 vom 10. Mai 2023 zur Entgelttransparenz fordern. Diese Richtlinie, die bis zum 7. Juni umgesetzt werden muss, sieht bereits „angemessene Entgelttransparenz-Verpflichtungen und eine Verlängerung der Meldefristen je nach Unternehmensgröße“ vor. Sie „bietet ebenfalls eine gewisse Flexibilität bei den Methoden, mit denen Arbeitgeber gleichwertige Arbeit bewerten können“. Die Kommissarin fügt hinzu, dass „die Kommission nicht vorhat, die Richtlinie in ein künftiges Omnibuspaket zur Vereinfachung von Rechtsvorschriften oder in eine Stop-the-Clock-Maßnahme aufzunehmen, da sie die Richtlinie für die uneingeschränkte Verwirklichung des Rechts auf gleiches Entgelt von Frauen und Männern für wesentlich erachtet“. Die Kommission hält an ihrem Standpunkt fest, wird jedoch Aufforderungsschreiben an fast alle Mitgliedstaaten richten müssen, da sie die Umsetzungsfrist nicht eingehalten oder einseitig ein späteres Inkrafttreten angekündigt haben.

Richtlinie für einen besseren Schutz von Beschäftigten vor Blei und Diisocyanaten: Am 28. Mai hat die EU-Kommission Aufforderungsschreiben an 10 Mitgliedstaaten gerichtet, weil diese es versäumt haben, ihre Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2024/869 in nationales Recht mitzuteilen. Die besagte Richtlinie verstärkt den Schutz von Beschäftigten vor Blei und Diisocyanaten  und hätte bis zum 9. April umgesetzt werden müssen (s. Pressemitteilung).

Gesetzgebung

Verordnung über Talentpools veröffentlicht: Verordnung Nr. 2026/1047 vom 29. April 2026 zur Einrichtung eines EU-Talentpools wurde am 12. Mai im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Verordnung soll vor allem die Einstellung von Arbeitssuchenden aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union erleichtern, die über einschlägige Kompetenzen und das entsprechende Qualifikationsniveau verfügen, um Mangelberufe in der Union zu besetzen.

Verordnung, die den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung überarbeitet, wurde veröffentlicht: Nach der Annahme durch den Rat (s. IR Notes 274) wurde die Verordnung Nr. 2026/1139 vom 20. Mai 2026 zur Änderung der Verordnung 2021/691 im Hinblick auf die Unterstützung von in umstrukturierenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, am 20. Mai im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Rechtsprechung

Präzise Regeln für die Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten: Am 21. Mai fällte der Gerichtshof ein Urteil in einer slowakischen Rechtssache. Es ging um die Berechnung der Altersrente aus den Beschäftigungszeiten, die in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden (EuGH, 21. Mai, Rs. C-717/24 Sociálna poisťovňa). Ein Bergarbeiter arbeitete zunächst in der ehemaligen Tschechoslowakei, später in Tschechien und dann in der Slowakei, wo er die vorzeitige Pensionierung beantragte. Nach tschechoslowakischem Recht hatten Bergarbeiter bis Dezember 1992 und nach slowakischem Recht bis 1999 darauf Anspruch, wenn sie mindestens 25 Jahre gearbeitet haben, davon mindestens 15 Jahre unter Tage. 2013 stellte der Betroffene im Alter von 55 Jahren in der Slowakei einen Antrag auf die Gewährung dieser Rente. Sein Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass er die Voraussetzung nicht erfülle: Als die Regelung in Tschechien aufgehoben wurde, habe er nicht mindestens 15 Jahre als Bergarbeiter unter Tage gearbeitet. Es ging um die Frage, ob die slowakischen Behörden bei der Berechnung dieser Dauer von 15 Jahren den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 31. August 1995 berücksichtigen mussten, in dem der Betroffene weiterhin als Bergarbeiter im Untertagebau in Tschechien beschäftigt war. Der Gerichtshof stellt fest, dass die slowakischen Rechtsvorschriften für diesen Zeitraum spezifische Vorschriften über Altersrenten für die Tätigkeit als Bergarbeiter im Untertagebau vorsahen, und kommt zu dem Ergebnis, dass diese Zeiten „bei der Berechnung seiner Altersrente in der Slowakei zu berücksichtigen“ sind (s. Pressemitteilung).

Quer durch Europa

 Niederlande

Gesetzesvorhaben zur Entgelttransparenz angenommen: Die Regierung hat dem Repräsentantenhaus ihren Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie vorgelegt (s. Pressemitteilung).  Das Gesetz soll Anfang 2027 in Kraft treten und verpflichtet Unternehmen mit mehr als 150 Beschäftigten, ihr Entgeltgefälle ab 2028 offenzulegen. Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten haben dafür Zeit bis 2031. Die Arbeitgeberseite, VNO-NCW, MKB und AWVN, befürchtet einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand und einen zu kurzen Zeitplan für die Umsetzung (s. Mitteilung). AWVN weist auch darauf hin, dass eine Offenlegung des Entgeltgefälles zu Spannungen in den Betrieben führen könnte (s. Mitteilung), während VNO-NCW vor falschen Schlussfolgerungen bei einer unklaren Datenlage warnt (s. Mitteilung). Die Gewerkschaften hingegen unterstützen den Entwurf, kritisieren aber die Anwendungsfristen (s. Mitteilung). FNV erinnert daran, dass das Gesetz Arbeitgebern untersagt, sich am vorherigen Gehalt eines Bewerbers zu orientieren (s. Mitteilung). CNV wiederum glaubt, dass die Kritik der Arbeitgeber am Verwaltungsaufwand vor allem auf ihrem Unbehagen beruhe, das Lohngefälle offenlegen zu müssen (s. Mitteilung).

 Niederlande

Una guida sindacale sull'uso dell'IA. La confederazione sindacale olandese VCP ha pubblicato per la Handreichung der Gewerkschaften zum Einsatz von KI: Der niederländische Gewerkschaftsbund VCP hat seine erste Handreichung zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz im sozialen Dialog veröffentlicht (s. Handreichung). 
Sie soll Arbeitnehmervertretern und Gewerkschaften beim Einsatz von KI in Verhandlungen über Vereinbarungen oder bei ihrer Teilnahme am sozialen Dialog unterstützen (s. Mitteilung). Mitgliedern wird darin geraten, eine Roadmap zu erstellen. Anhand von konkreten Fällen nennt der VCP bewährte Praktiken, beispielsweise für den Einsatz von KI bei der Ausarbeitung und Verhandlung von Tarifverträgen im Bankensektor und in der Versicherungsbranche (s. Mitteilung).  Darüber hinaus bietet die Handreichung Zugriff auf eine Reihe von Werkzeugen, wie die von Eurocadres erstellte ethische Checkliste (s. Checkliste).

 Slowenien

Spannungen bei der Arbeitsmarktreform: Die neue Mehrheit im Parlament stellte am 10. April einen Gesetzentwurf „über Interventionsmaßnahmen zur Entwicklung Sloweniens“ vor, der zu einer starken Polarisierung zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden führt. 
Das Paket umfasst eine Senkung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie Maßnahmen zur Konjunkturbelebung. Die Gewerkschaften reagierten umgehend und warfen der Regierung vor, den Sozialstaat zu schwächen und den sozialen Dialog zu umgehen. In nur dreieinhalb Tagen sammelten sie 47.223 Unterschriften und damit weit mehr als die 2.500, die für ein Referendum notwendig sind. Die Gewerkschaften sind davon überzeugt, dass dieser Entwurf die Finanzierung des Gesundheitswesens, der Sozialversicherung und der sozialen Dienste gefährdet (s. Mitteilung). Die Arbeitgeberverbände dagegen unterstützen den Entwurf und sehen ihn als entscheidenden Schritt zur Modernisierung und Ankurbelung der Wirtschaft (s. Mitteilung). Die Auseinandersetzung hat inzwischen eine internationale Dimension angenommen: Der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) und die Arbeitnehmer-Gruppe des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) haben ihre Besorgnis angesichts der Schwächung des sozialen Dialogs in Slowenien ausgedrückt  (s. Mitteilungen von EGB und EWSA).

Aktuelle Unternehmensnachrichten

Internationale Rahmenvereinbarungen

IndustriAll kündigt die mit Mercedes Benz geschlossene Rahmenvereinbarung auf: Der internationale Gewerkschaftsverband IndustriAll Global Union gab am 19. Mai bekannt, die Grundsatzerklärung für soziale Verantwortung und Menschenrechte aufzukündigen, die 2021 mit dem deutschen Autobauer Mercedes-Benz verabschiedet wurde (s. Mitteilung). Er begründet diesen Schritt mit der Kampagne, die der Konzern geführt hat, um eine gewerkschaftliche Vertretung durch die UAW im amerikanischen Werk Tuscaloosa in Alabama, USA, zu verhindern.

Europäische Betriebsräte

Just Eat Takeaway

Die niederländische Lieferplattform Just Eat Takeaway unterzeichnete am 3. Dezember 2025 eine Vereinbarung zur Einrichtung eines EBR für die Beschäftigten von Just Eat Takeaway.com (s. Mitteilung). Die Vereinbarung orientiert sich an den neuen Definitionen von „länderübergreifenden Angelegenheiten“ und „Vertraulichkeit“. Sie sieht pro Jahr vier Sitzungen vor (zwei Präsenzsitzungen und zwei per Videokonferenz) sowie ein Besuchsrecht für Standorte.

Avient

Der amerikanische Kunststoffkonzern Avient (9.000 Beschäftigte) hat am 3. Dezember 2025 eine EBR-Vereinbarung nach luxemburgischem Recht für seine Beschäftigten in der EU geschlossen.  

Der EBR setzt sich zusammen aus 16 Vertretern aus 12 Ländern und einem engeren Ausschuss von 4 Mitgliedern, die für außergewöhnliche Umstände zuständig sind (Standortschließungen, Massenentlassungen, die mehr als 2 % der Beschäftigten in mindestens 2 Ländern betreffen). Pro Jahr sind eine jährliche Präsenzsitzung und drei ordentliche Sitzungen des engeren Ausschusses vorgesehen.

Zahlen und Berichte

Plattformarbeiter

Drei aktuelle Studien geben Einblick in Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten.  In Frankreich ist Santé-Course die erste großangelegte Studie, die Zusammenhänge zwischen der Gesundheit und den Lebens- und Arbeitsbedingungen von Menschen untersucht, die für Lieferplattformen arbeiten. Mehr als 1.000 Lieferfahrer wurden befragt. Die Ergebnisse zeigen „eine alarmierende medizinisch-soziale Situation, die eng mit der sozioökonomischen und administrativen Unsicherheit dieser Beschäftigten verknüpft ist. Die Fahrer verdienen im Schnitt 1.480 Euro brutto im Monat, das entspricht einem Stundenlohn von 5,83 Euro brutto. 90 % der Lieferfahrer arbeiten durchschnittlich mehr als 6 Stunden pro Tag und kommen meist auf eine Wochenarbeitszeit von 63 Stunden.  

Auf der Grundlage einer Befragung von rund 100 Fahrern und Kurieren in den Ballungszentren Paris und Brüssel informiert ein Artikel über die Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten. Er zeigt auf, wie algorithmisches Management und Bewertungen durch Kunden die Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen und beschreibt die Strategien, die sie zu ihrem eigenen Schutz entwickeln. Eine Umfrage, die Eurofound unter 3.830 Beschäftigten in 15 EU-Mitgliedstaaten durchgeführt hat, konzentriert sich auf Beschäftigte, die ihre Dienste ausschließlich online erbringen. Demnach ist der Einsatz algorithmischer Kontrollsysteme weit verbreitet, mehr als 40 % der Befragten werden digital überwacht, und die Beschäftigten sind nur mangelhaft über ihre Arbeitsrechte informiert, vor allem was die Sozialversicherungsbeiträge betrifft.

Statistik

35,9

Die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten in der EU im Alter von 20 bis 64 Jahren betrug 2025 in ihrer Hauptbeschäftigung durchschnittlich 35,9 Stunden gegenüber 36,9 Stunden 2015.
Die längsten Arbeitswochen haben laut den neuesten Angaben von Eurostat die Menschen in Griechenland mit 39,6 Stunden, in Bulgarien und Polen, beide mit jeweils 38,7 Stunden, und in Litauen mit 38,4 Stunden. Die kürzesten Arbeitswochen verzeichneten dagegen die Niederlande mit 31,9 Stunden, gefolgt von Dänemark und Deutschland, beide jeweils 33,9 Stunden, sowie Österreich mit 34 Stunden.

Drei Fragen an…

Valerio De Stefano

Rechtsprofessor und Inhaber des Canada Research Chair in Innovationsrecht und Gesellschaft

Über das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zum Streikrecht

„Eine wegweisende Entscheidung - sie kann und wird in Zukunft nicht ignoriert werden.“

In einem Gutachten bestätigt der Internationale Gerichtshof, dass das Streikrecht wesentlicher Bestandteil der Vereinigungsfreiheit ist und unter den Schutz des ILO-Übereinkommens Nr. 87 fällt (s. nebenstehenden Leitartikel). Hat Sie das Gutachten des Gerichts überrascht?

Es hat mich nicht überrascht. Die Frage an das Gericht war ziemlich klar. Und die Antwort ist auch sehr klar. Fakt ist, dass in Übereinkommen Nr. 87 das Wort „Streik“ nicht vorkommt. Auch wenn im Übereinkommen das Streikrecht nicht erwähnt wird, wird es auch nicht ausgeschlossen. Das Übereinkommen schützt jedoch die Fähigkeit von Gewerkschaften, ihre „Tätigkeiten“ auszuführen. Nun müssen nach einer Regel des Völkerrechts Vertragstexte in Übereinstimmung mit der „gewöhnlichen, ihren Bestimmungen zukommenden Bedeutung“ ausgelegt werden. Die Hauptaufgabe des Gerichtshofs bestand darin zu klären, ob Streiks gewerkschaftliche Tätigkeiten in der gewöhnlichen Bedeutung des Worts „Tätigkeiten“ darstellen. Unter Verweis auf die gewöhnliche Bedeutung der Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 87, aber auch unter Bezugnahme auf zusätzliche Auslegungsquellen, hat der Gerichtshof festgestellt, dass Streiks tatsächlich zu den gewöhnlichen Tätigkeiten von Gewerkschaften gehören und somit unter den Schutz des Übereinkommens Nr. 87 fallen. Es gibt keinen Grund, die Bedeutung des IGH-Gutachtens herunterzuspielen. Es wurde von dem Organ verfasst, das gemäß der ILO-Verfassung die Aufgabe hat, Übereinkommen auszulegen. Ferner hat der Gerichtshof die Tätigkeit der ILO-Aufsichtsgremien bestätigt und anerkannt, die seit den 1950er-Jahren den Schutz von Streiks schrittweise in den Geltungsbereich des Übereinkommens einbezogen haben. Der Gerichtshof hat den Stellungnahmen dieser Gremien großes Gewicht beigemessen, und sein eigenes Gutachten ist maßgebend. Der Gerichtshof konnte sich zwar nicht eingehend mit der Regelung von Streiks auseinandersetzen, aber das war auch nicht das Anliegen der Parteien – er sollte lediglich über die Auslegung des Übereinkommens entscheiden. Der Versuch, diesem Gutachten eine geringe Bedeutung beizumessen, ist daher nicht überzeugend. Es ist eine wegweisende Entscheidung - sie kann und wird in Zukunft nicht ignoriert werden.

Kann man also jetzt zu Recht behaupten, dass das Streikrecht ein Grundrecht ist?

Nach der EU-Grundrechtecharta oder der Europäischen Sozialcharta ist das Streikrecht bereits ein Grundrecht und auf nationaler Ebene in Europa und weltweit in zahlreichen Verfassungen verankert. Das Streikrecht ist also bereits ein Grundrecht. Man kann jedoch zu Recht behaupten, dass das Streikrecht durch dieses Gutachten gestärkt wurde: Es besteht nun kein Zweifel mehr daran, dass das Streikrecht durch ein ILO-Kernübereinkommen abgedeckt ist. Das Streikrecht ist vom Gerichtshof ein für alle Mal als fester Bestandteil der Vereinigungsfreiheit anerkannt worden, die wiederum ein Grundrecht gemäß der Verfassung und der Normen der ILO ist.

Gibt dieses Gutachten Arbeitnehmervertretern mehr Mittel an die Hand, um das Streikrecht zu schützen?

Es handelt sich um eine Entscheidung zu einem ILO-Kernübereinkommen. Auch wenn die nationalen Gerichte nicht die direkte Zielgruppe dieser Entscheidung sind, werden sie diese künftig jedes Mal berücksichtigen müssen, wenn sie über das Streikrecht urteilen. Sie sind zwar durch das Gutachten nicht direkt gebunden, müssen es aber dennoch berücksichtigen. Darüber hinaus gibt es Verhaltensregeln oder internationale Rahmenvereinbarungen bei multinationalen Unternehmen, in denen es ebenfalls um die Achtung der Vereinigungsfreiheit geht. Wenn ab jetzt die Rede von der Vereinigungsfreiheit ist, gilt auch das Streikrecht als darin enthalten. Eine echte Vereinigungsfreiheit gibt es nur dann, wenn auch das Streikrecht entsprechend geschützt ist.

IR Dictionary

Ein europäischer Streik

in den EU-Mitgliedstaaten das Streikrecht garantiert, auch wenn dessen Umsetzung manchmal sehr streng geregelt ist, sei es, dass es nur innerhalb einer bestimmten Frist ausgeübt werden darf (durch das Modell der Friedenspflicht in Deutschland, wonach nur im Rahmen der Neuaushandlung von Tarifverträgen gestreikt werden darf), sei es, dass die Gewerkschaften ein streng geregeltes Verfahren befolgen müssen um zu gewährleisten, dass eine Mehrheit der Beschäftigten den Aufruf zum Streik befürwortet (wie in Großbritannien). Im Gegenzug wird das Recht auf Streik auf EU-Ebene durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert, wobei die EU nach dem EU-Vertrag jedoch nicht befugt ist, entsprechende Gesetze zu erlassen. Wenn es in der Vergangenheit Kollektivmaßnahmen auf europäischer Ebene gegeben hat, wie 2002 in der Flugsicherung, um sich Plänen der Europäischen Kommission zu widersetzen, muss jede auf nationaler Ebene durchgeführte Maßnahme die Gesetzgebung des jeweiligen Mitgliedstaates zum Streikrecht berücksichtigen. Ein „europäisches Recht“ zur Durchführung eines transnationalen Streiks existiert weder auf Länder- oder Sektorebene, noch auf der Ebene multinationaler Unternehmen. 

Termine

4. Juni
Online

KI und Eurobetriebsräte

Veranstaltung des Clubs Europäischer Betriebsräte über den Einsatz von KI für eine erfolgreichere EBR-Arbeit

10.-12. Juni
Brüssel

KI und sozialer Dialog

Eurofound, Cedefop, die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und die Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) organisieren ein Dreierseminar zum Austausch über Digitalisierung und Künstliche Intelligenz sowie über die Rolle des sozialen Dialogs.

16. Juni
Bologna

Die Zukunft des Arbeitsrechts

Internationale Tagung über „Gegenwart und Zukunft des EU-Arbeitsrechts“, ausgerichtet vom Jean-Monnet-Lehrstuhl für Europäische Sozialpolitik an der Universität von Bologna.

18. und 19. Juni
Barcelona

Grundrechtecharta

Schulungsseminar der Europäischen Rechtsakademie (ERA) mit dem Titel „Die EU-Charta in der Rechtspraxis“.

22.-26. Juni
Trier

Europäisches Arbeitsrecht

23. und 24. Juni
Brüssel

Europäische Betriebsräte

Die Jahrestagung des Europäischen Kompetenzzentrums für Mitbestimmung (EWPCC) und des Europäischen Gewerkschaftsinstituts (ETUI) mit dem Thema „Aus der Umsetzung der EBR-Richtlinie das Beste machen“ ist eine Mischung aus Plenarsitzungen und Themenworkshops und bietet einen umfassenden Einblick in die neue EBR-Richtlinie.

25. Juni
Brüssel

Bei Hitze arbeiten

Gemeinsame Tagung von ETUI und den drei Europäischen Gewerkschaftsverbänden EFFAT, EGÖD und EFBH zum Thema „Schutz der Beschäftigten vor Hitze am Arbeitsplatz: Folgen und Lösungen“.

29. Juni
Luxemburg

Tagung des Rats "Beschäftigung und Soziales"

1. Juli
Brüssel

Öffentliches Beschaffungswesen

La Commission européenne doit adopter le nouveau plan d’action du Socle européen des droits sociaux (v. ordre du jour).

22. Juli
Brüssel

Europäische Säule sozialer Rechte:

La Commission européenne doit adopter le nouveau plan d’action du Socle européen des droits sociaux (v. ordre du jour).

Das Team

Diese Ausgabe wurde erstellt von Inès Bollet, Victoria Fonseca, Ambre Grenier-Boley, Frédéric Turlan und Iris Turlan. Das gesamte Team von IR Share finden Sie auf unserer Website. Erfahren Sie mehr über das IR Share-Team auf unserer Website, auf LinkedIn oder IR Notes
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Gesellschaftskapital: 1.500 Euro
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Verantwortlicher Herausgeber: Frédéric Turlan
Tel.: +33 (0)6 81 41 53 95
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