Leitartikel

Auf dem Weg zu internationalem Schutz von Plattformbeschäftigten
Die Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) haben am 12. Juni in Genf das ILO-Übereinkommen Nr. 193 über menschenwürdige Arbeit in der Plattformökonomie angenommen. Dieses Übereinkommen deckt einen sehr großen Bereich ab: algorithmisches Management, alle digitalen Arbeitsplattformen, „unabhängig davon, ob diese Arbeit online oder an einem bestimmten geografischen Ort ausgeführt wird“ und alle Plattformbeschäftigten, „ungeachtet der Einstufung ihres Beschäftigungsstatus“.
Laut Übereinkommen muss der Schutz von der Arbeitsrealität abhängen und nicht von den Vertragsfloskeln, die von Plattformen gekonnt eingesetzt werden, um Erwerbstätige von den für sie geltenden Schutzbestimmungen auszuschließen. Das Übereinkommen fördert Grundrechte wie Vereinigungsfreiheit oder das Recht auf „ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld“ (Art. 3). Die Mitglieder gewährleisten den Schutz der Beschäftigten vor „Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschäden […], die infolge, im Zusammenhang mit oder bei ihrer Arbeit entstehen“ (Art. 4). Erwerbstätige haben das Recht, „sich von einer Arbeitssituation zu entfernen, von der sie mit hinreichendem Grund annehmen, dass sie eine unmittelbare und ernste Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit darstellt, ohne ungerechtfertigte Folgen zu erleiden“ (Art. 5). Sie müssen ebenfalls vor Gewalt und Belästigung geschützt werden, „einschließlich Gewalt und Belästigung, die online verübt werden oder an denen Dritte wie Klienten und Kunden beteiligt sind“ (Art. 6). Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen ergreifen, „um die korrekte Einstufung von Erwerbstätigen […] insbesondere auf der Grundlage von Tatsachen im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeit, der Vergütung oder Bezahlung des betreffenden Erwerbstätigen“ zu gewährleisten (Art. 9). Es ist darauf zu achten, dass ihre Vergütung unabhängig von ihrem Status „fristgerecht, vollständig […] entrichtet wird, und zwar mittels gesetzlicher Zahlungsmittel“ (Art. 10). Zugang zu sozialer Sicherheit wird ihnen ebenfalls gewährleistet (Art. 12).
Mehrere Artikel befassen sich mit dem Einsatz von Algorithmen: Die Plattformen müssen die Erwerbstätigen vor Beginn ihrer Beschäftigung oder Beauftragung sowie die Arbeitnehmervertreter über den Einsatz von automatisierten Systemen zur Überwachung oder Bewertung der Arbeit oder zur Generierung arbeitsbezogener Entscheidungen informieren, ebenso wie über die Auswirkungen des Einsatzes dieser Systeme auf die Arbeitsbedingungen oder den Zugang zur Arbeit (Art. 13). Bei Entscheidungen, die von einem automatisierten Entscheidungsfindungssystem getroffen werden, muss sichergestellt sein, dass die Erwerbstätigen „auf Anfrage und ohne unangemessene Verzögerung“ Zugang haben zu „einer schriftlichen Erläuterung zu wichtigen Entscheidungen, die sich auf ihre Arbeitsregelungen und ihren Zugang zu Arbeit nachteilig auswirken“. Ferner müssen die Mitgliedstaaten den Zugang zu einer „Überprüfung von Entscheidungen“ ermöglichen, die sich auf das Entgelt, Konto (Sperrung, Deaktivierung) der Erwerbstätigen auswirken oder zur Beendigung ihrer Beschäftigung führen (Art. 15). Erwähnenswert ist auch die Einführung von Maßnahmen, mit denen missbräuchliche Praktiken gegenüber Migranten und Flüchtlingen als Erwerbstätige verhindert und ihnen angemessener Schutz gewährt werden soll (Art. 20).
Das Übereinkommen ist das Ergebnis eines Kompromisses zwischen Ländern mit sehr unterschiedlichen wirtschaftlichen Profilen. Es ist solide und enthält wichtige, konkrete und verbindliche Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten, die sich entschließen, es zu ratifizieren - man kann nur hoffen, dass möglichst viele EU-Mitgliedstaaten dies tun.

Vorhaben
Europäische Kommission legt neue beschäftigungspolitische Leitlinien vor: Am 3. Juni hat die Kommission ihr „Frühjahrspaket“ vorgestellt, das zu einer besseren Koordinierung wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Maßnahmen beitragen soll. Zu den veröffentlichten Dokumenten (s. Mitteilung) gehören eine Mitteilung zur Festlegung des Rahmens, die Länderberichte, in denen die wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen in den einzelnen Mitgliedstaaten analysiert werden, die Empfehlungen an die Mitgliedstaaten sowie die aktualisierten beschäftigungspolitischen Leitlinien. In den Länderberichten geht es u. a. um sozialen Dialog, tarifvertragliche Abdeckung, gewerkschaftlichen Organisationsgrad, Arbeitgebervertretung sowie um die Einbeziehung der Sozialpartner in die Erarbeitung der politischen Maßnahmen. Es wird ebenfalls eingegangen auf die Maßnahmen, die nach den 2023 ausgesprochenen Empfehlungen zur Stärkung des sozialen Dialogs in Europa ergriffen wurden. Gleichzeitig setzt Leitlinie Nr. 7 den Schwerpunkt auf den sozialen Dialog, um den Arbeitsmarkt zu verbessern, und unterstreicht, wie wichtig es ist, hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen. In den Leitlinien werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, eine breitere tarifvertragliche Abdeckung zu fördern, u. a. durch Stärkung der Kapazitäten von Sozialpartnern, sowie wirksame Tarifverhandlungen auf allen relevanten Ebenen zu ermöglichen.
(Foto : Aurore Martignoni – Copyright European Union, 2026)
Aktuelle soziale Themen
Aufruf zur Bekämpfung der Arbeitsausbeutung: Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) informiert in einem Kapitel ihres Jahresberichts über Arbeitsausbeutung. Von diesem Problem sind vor allem Beschäftigte aus Drittstaaten betroffen. Beispielsweise gaben 24 % der vertriebenen Ukrainerinnen, die seit ihrer Ankunft in der EU einer Erwerbstätigkeit nachgingen, an, zu wenig oder überhaupt nicht dafür bezahlt worden zu sein. „Nur wenige Wanderarbeitnehmer, ganz gleich welcher Nationalität, erstatten Anzeige“, wenn sie ausgebeutet werden. „Und davon schafft es nur eine kleine Zahl, das ihnen zustehende Entgelt tatsächlich einzufordern“. „In manchen Mitgliedstaaten sind die Beschwerdemechanismen in der Praxis sehr schwierig anzuwenden“. Die Agentur ruft in ihrem Bericht u. a. dazu auf, gegen unseriöse Arbeitsvermittlungsagenturen vorzugehen.
Rechtsprechung
Versetzung verweigert: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ein Urteil in einer italienischen Rechtssache erlassen, in der Arbeitnehmer sich weigerten, der Verlegung ihres Arbeitsortes zuzustimmen (EuGH, 4. Juni 2026, Rs. C-907/24, Egenergy c. MZ u. a.). Der Arbeitgeber, der mehr als fünfzehn Arbeitnehmer beschäftigte, beschloss, die Produktion am Standort in Kampanien einzustellen und an einen mehr als 600 Kilometer entfernten Standort auf Sardinien zu verlagern. Als der Arbeitgeber feststellte, dass die Beschäftigten sich nicht am neuen Standort einfanden, kündigte er ihre Arbeitsverträge wegen unentschuldigten Fehlens. Die gekündigten Arbeitnehmer erhoben Einspruch gegen die Auflösung ihrer Arbeitsverträge und erklärten, der Arbeitgeber hätte das geltende Verfahren für Massenentlassungen einhalten müssen, da er mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigte. Dem Gerichtshof wurde die Frage vorgelegt, ob die Kündigung des Arbeitsvertrags aufgrund der Weigerung eines Mitarbeiters, sich der einseitigen Entscheidung zur Verlegung des Arbeitsorts zu beugen, eine „Entlassung“ im Sinne von Art. 1, Abs. 1 der Richtlinie 98/59 über Massenentlassungen darstellt und damit ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter durchzuführen sei. Das Gericht bejaht diese Frage: Die Kündigung eines Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person des Arbeitnehmers liegen, und die nach der Weigerung dieses Beschäftigten erfolgt, sich der einseitigen Entscheidung über die Verlegung seines Arbeitsortes zu beugen, der weit entfernt vom ursprünglichen Arbeitsort ist, fällt unter den Begriff der „Entlassung“. Falls die Anzahl der Kündigungen die von der Richtlinie festgesetzte Grenze erreicht, muss der Arbeitgeber demzufolge das Verfahren zur Massenentlassung einhalten. Dazu gehört auch die Pflicht zur vorherigen Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter.
Quer durch Europa


Österreich
Forderungen nach strengeren Vorschriften für Hitzeschutz am Arbeitsplatz: Die Arbeiterkammer (AK), die Interessenvertretung der Beschäftigten in Österreich, fordert eine Änderung der Hitzeschutzverordnung (s. Verordnung). Die im Januar in Kraft getretene Verordnung legt fest, welche Gefahren Arbeitgeber berücksichtigen müssen, wenn ihre Beschäftigten bei Arbeiten im Freien großer Hitze und UV-Strahlung ausgesetzt sind (s. Mitteilung). Arbeitgeber sind verpflichtet, ein Programm mit Schutzmaßnahmen auszuarbeiten, das allen Beschäftigten zugänglich ist (s. Nationaler Hitzeschutzplan). Die Arbeitsinspektion kann die Umsetzung dieser Schutzmaßnahmen kontrollieren, wenn die Temperatur nach einer vom österreichischen Wetterdienst GeoSphere herausgegebenen Warnung 30 Grad übersteigt. Eine von der Arbeiterkammer beauftragte Studie der Medizinischen Universität Wien ergibt, dass die Temperatur nicht der einzige zu berücksichtigende Faktor ist: Sonnenstrahlung, Arbeitsschwere, Kleidung und Luftfeuchtigkeit spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Die Arbeitskammer fordert daher von der Regierung eine stärkere Regulierung (s. Pressemitteilung) bei der
- Festlegung der Kriterien für mögliches „Hitzefrei“
- Erweiterung der Regelungen auf Innenräume
- Aufnahme weiterer wissenschaftlicher Kriterien neben den reinen „Temperaturen“ zur Beurteilung der Hitzegefährdung sowie eine
- Bessere Hautkrebsprävention
Luxemburg
Dreier-Vereinbarung zur Bewältigung der Energiekrise: Als Antwort auf die steigenden Energiepreise haben Regierung und Sozialpartner nach mehreren Treffen am 8. Juni eine Dreier-Vereinbarung unterzeichnet. Der besagte „Resilienzpak 2026“ setzt drei Schwerpunkte: Stärkung der Kaufkraft und Eindämmung der Inflation, Sicherung von Arbeitsplätzen und Schutz der Wirtschaft sowie Förderung des Energiewandels. In einer gemeinsamen Mitteilung begrüßen die Gewerkschaftsverbände OGBL und LCGB die Fortschritte und die Bereitschaft der Regierung, an das luxemburgische Sozialmodell anzuknüpfen und ihren Ansatz, zusammen mit den Sozialpartnern Maßnahmen zu entwickeln.
Deutschland
Regierungsbericht zu Auswirkungen des Klimawandels auf die Arbeitswelt: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat seinen Abschlussbericht zu den Herausforderungen vorgestellt, die der Klimawandel für den Arbeitsschutz bedeutet (s. Mitteilung). Er ist das Ergebnis einer anderthalbjährigen Arbeit von rund 280 Experten, die u. a. einen Hitzeschutzplan für Unternehmen ausgearbeitet haben (s. Schutzplan). Der Bericht macht die wirtschaftlichen Verluste und die Einbußen bei der Produktivität infolge der extremen Hitze deutlich: Pro Tag belaufen sich die Kosten auf über 431 Millionen Euro (s. Mitteilung).
Frankreich
Plan zur Stärkung der Gesundheit am Arbeitsplatz: Das Arbeitsministerium hat am 5. Juni den Plan zur Gesundheit am Arbeitsplatz 2026-2030 vorgestellt, der jetzt auch den bislang gesonderten Plan zur Prävention von schweren und tödlichen Arbeitsunfällen (PATGM) enthält. Nachdem die Ergebnisse des Vorgängerplans 2021-2025 als unzureichend bewertet wurden, setzt die Regierung nun auf die Mobilisierung der Unternehmen und eine primäre Risikobewertung. In dem neuen Plan sind die folgenden Prioritäten genannt: Prävention von schweren und tödlichen Arbeitsunfällen, Gesundheit von Frauen am Arbeitsplatz, die neuen Herausforderungen, insbesondere in Verbindung mit dem Klimawandel, Prävention von Fehlzeiten und psychosozialen Risiken und Förderung der psychischen Gesundheit.
Italien
Neuer Kollektivvertrag in der Metallindustrie: Die Sozialpartner in der Metallindustrie haben am 4. Juni einen neuen nationalen Kollektivvertrag (CCNL) abgeschlossen. Er deckt mehr als 42.000 KMU und über 450.000 Beschäftigte in der Metallindustrie ab. Die vereinbarten Lohn-/Gehaltserhöhungen sollen die Kaufkraft angesichts der Inflation erhalten, eine Sicherungsklausel ist bei unerwarteten Preiserhöhungen vorgesehen. Neben der Entgelterhöhung stärkt der Vertrag die Bestimmungen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Weiterbildung, Inklusion und Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben (s. Mitteilung Fiom-CGIL). Sowohl Gewerkschaften als auch Arbeitgeberverbände begrüßten die Ausgewogenheit der Bestimmungen, die den Schutz der Beschäftigten mit der Wettbewerbsfähigkeit der KMU verbindet.
Niederlande
Gesundheit von Frauen am Arbeitsplatz im Reinigungssektor anerkannt: Am 19. Mai einigten sich die Sozialpartner im Reinigungssektor auf einen neuen Tarifvertrag, der Fortschritte für die Gesundheit der Frauen beinhaltet. Die neue Version, die von den betroffenen Mitgliedern des Gewerkschaftsbunds FNV bislang abgelehnt wird, soll am 1. Juli 2026 für zwei Jahre in Kraft treten (s. Mitteilung). Der FNV begrüßt hingegen, dass Bestimmungen zu Menstruation und Menopause in diesen Vertrag aufgenommen wurden, der eine Branche betrifft, in der hauptsächlich Frauen tätig sind. Der Tarifvertrag erkennt die Beschwerden und Symptome im Zusammenhang mit Menstruation und Menopause sowie die Auswirkungen auf die betroffenen Arbeitnehmerinnen an und enthält konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Anpassung der Arbeitsplätze (s. Mitteilung).
Aktuelle Unternehmensnachrichten

Soziale Verantwortung
Erste Menschenrechtscharta bei LVMH: Der französische Luxusgüterkonzern LVMH stellte Ende Mai seine Menschenrechtscharta vor und ernannte Julie Vallat zur Vizepräsidentin für Menschenrechte, eine Position, die sie zuvor bei L’Oréal innehatte. Der Text wurde intern erstellt, ohne sichtbare Beteiligung der Personalvertreter, auch wenn letztere in der Charta unter „Stakeholder“ aufgeführt sind, neben Lieferanten, lokalen Gemeinschaften und NGOs. Die Charta gilt für alle Beschäftigten und Stakeholder des Konzerns in der gesamten Wertschöpfungskette und in allen Ländern, in denen die 75 Marken des Konzerns vertrieben werden. „Die Achtung der Menschenrechte ist eine ethische Verpflichtung und auch eine Voraussetzung für den Fortbestand“ seiner Tätigkeiten, betont der Konzern. Die Charta nennt eine Reihe von Menschenrechten - Gewissens- und Meinungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Tarifverhandlungen, Bekämpfung jeder Form von Belästigung, das Recht auf eine gesunde Umwelt - und sieht eine regelmäßige Überwachung durch den Ausschuss für Nachhaltigkeit und Governance des Verwaltungsrates vor, zudem Audits, Schulungen und einen Dialog mit den Stakeholdern.
Europäische Betriebsräte
Safran stellt Plan zur Gesundheit von Frauen am Arbeitsplatz vor: Auf der Plenarsitzung des Safran-EBR am 25. März stellte die Unternehmensleitung der Gruppe den Arbeitnehmervertretern den Plan zur Gesundheit von Frauen und Wohlbefinden vor. Erklärtes Ziel ist es, gegen Fehlzeiten im Betrieb vorzugehen, die bei Frauen wohl 1,5-mal höher sind als bei Männern, und den Frauenanteil in der Belegschaft durch Mitarbeiterbindung (Erhalt der Arbeitsplätze von Mitarbeiterinnen) und Attraktivität weiter zu erhöhen. Der Plan, der im Laufe des Jahres umgesetzt wird, sieht u. a. pro Jahr 12 zusätzliche Arbeitstage im Homeoffice vor für Frauen, die an Endometriose, an Symptomen der Menopause oder am polyzystischen Ovarialsyndrom leiden. Laut der EBR-Vorsitzenden Corinne Schievene bedaure der EBR, dass die Arbeitnehmervertreter nicht in die Ausarbeitung des Plans einbezogen wurden und schlug vor, eine anonyme Umfrage unter Frauen durchzuführen, einen Leitfaden zur Prävention für Beschäftigte herauszugeben, die Opfer häuslicher Gewalt sind (Frauen und Männer), sowie eine europäische Vereinbarung auszuhandeln. Die Unternehmensleitung bestätigte, dass ein solcher Leitfaden in Arbeit sei und Verhandlungen auf europäischer Ebene denkbar.
Zahlen und Berichte

Der soziale Dialog zur KI
Das Europäische Gewerkschaftsinstitut (ETUI) hat einen kurzen Bericht veröffentlicht, in dem es um die zunehmende Bedeutung von KI im sozialen Dialog in Frankreich geht. Der Bericht gibt einen Überblick über den Rechtsrahmen und erstellt eine Analyse der Branchen- und Firmentarifverträge, um innovative Verfahren zu ermitteln, die den Verhandlungsführern in anderen Mitgliedstaaten als Anregung dienen können. Hervorgehoben wird, dass „die effektive Ausübung der Unterrichtungs- und Anhörungsrechte schwierig bleibt“, vor allem in Erkundungsphasen. „Arbeitnehmervertretern mangelt es oft an einem frühzeitigen Zugang zu KI-Projekten, an zeitnahen Informationen und am erforderlichen Fachwissen, um technische Dokumente zu analysieren.“ Darüber hinaus „basiert die traditionelle Struktur des sozialen Dialogs in Frankreich auf punktuellen Anhörungen, was sich nicht so gut für die dynamischen und sich ständig weiterentwickelnden KI-Systeme eignet“. Die Studie hebt jedoch „eine Handvoll von Organisationen“ hervor, die „iterative Ansätze auf der Grundlage des Lebenszyklus verfolgen. Diese scheinen vielversprechend zu sein, sind aber eindeutig die Ausnahme“.
Statistik
6%
So hoch war die Arbeitslosenquote in der EU im vergangenen Jahr - gegenüber 2024 ein leichter Anstieg.
Nach den neuesten Eurostat-Daten vom 10. Juni lag die Arbeitslosenquote in der EU 2025 bei 6 % der erwerbstätigen Bevölkerung (im Alter von 15 und 74 Jahren) und hat gegenüber 2024 mit 5,9 % leicht zugenommen. Spanien verzeichnete mit 10,5 % die höchste Arbeitslosigkeit, gefolgt von Finnland mit 9,7 % und Griechenland mit 8,9 %. Die niedrigsten Quoten wurden in Tschechien (2,8 %), Polen und Malta (jeweils 3,1 %) registriert.

Drei Fragen an …
zur Verzögerung bei der Umsetzung der Entgelttransparenz-Richtlinie
„Wir fordern, die Anwendung der Richtlinie solange auszusetzen, bis feststeht, was vereinfacht werden kann - nicht um die Rechte einzuschränken, sondern um die Anwendung einfacher zu gestalten.“
Wie sehen Sie die Verzögerung bei der Umsetzung der Entgelttransparenz-Richtlinie, die bis zum 7. Juni hätte erfolgen müssen?
Die Tatsache, dass nur vier Mitgliedstaaten die Richtlinie bis heute umgesetzt haben, obwohl sie über eine Umsetzungsfrist von drei Jahren verfügten, zeugt von den Schwierigkeiten, die dieser Rechtsakt für Unternehmen darstellt. Den Arbeitgeberverbänden wird vorgeworfen, dass sie die Richtlinie bereits kurz nach ihrer Verabschiedung abändern wollen. Das stimmt nicht. Während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens haben wir gewarnt und auf alle Schwierigkeiten hingewiesen, die diese Richtlinie auf nationaler Ebene verursachen würde, vor allem in den Ländern, in denen sie sich unmittelbar auf das dortige System der Lohntransparenz auswirken würde. Das ist der Grund, warum viele Länder der Umsetzung hinterherhinken oder, wie Schweden, sich weigern, die Richtlinie umzusetzen. Solche Schwierigkeiten bei der Umsetzung hat es in den letzten dreißig Jahren noch nicht gegeben. Von Anfang an forderten die Arbeitgeber, die bereits vorhandenen Mechanismen der Lohntransparenz zu berücksichtigen. Aber man hat uns kein Gehör geschenkt. Wir haben auch gefordert, dass die Sozialpartner eine wichtigere Rolle bei der Anwendung der Richtlinie spielen und für Tarifverträge der Grundsatz der Konformitätsvermutung gilt. Auch hier hat man uns nicht zugehört!
Wehren sich die Arbeitgeber gegen mehr Vergütungstransparenz?
Es ist einfach, den Arbeitgebern vorzuwerfen, sie wollten die Einkommensunterschiede nicht verringern. Der Vorwurf ist falsch. Kein Unternehmen stellt den Grundsatz des gleichen Entgelts für Frauen und Männer in Frage. Und die Arbeitgeber sind bereit, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aber das Ziel der Transparenz darf das Ziel der Gleichheit nicht verdrängen. Und genau da sehen wir das Problem. Die Zeit, die Arbeitgeber auf die Berichterstattung verwenden, fehlt ihnen bei der Umsetzung echter Maßnahmen zur Bekämpfung des Lohngefälles. Das ist der Grund, warum die Mitgliedstaaten nicht im Zeitplan liegen. Schweden spielt in Sachen Lohngleichheit eine Vorreiterrolle. Und trotzdem hat das Land Schwierigkeiten, die Richtlinie umzusetzen. Es stimmt, dass wir auf allen Ebenen Lobby-Arbeit geleistet haben, doch die Mitgliedstaaten liegen nicht hinter dem Zeitplan, nur um Unternehmern einen Gefallen zu tun!
Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es Ihrer Meinung nach?
Es ist uns vor allem wichtig, dass die Ziele egal welcher, aber vor allem dieser Richtlinie erreicht werden. Wenn das über den Weg der Transparenz gehen soll, gut, aber vergessen wir nicht, dass Transparenz der Gleichheit dienen soll. Transparenz ist kein Selbstzweck. Es muss ein Gleichgewicht gefunden werden zwischen dem Ziel und den Mitteln. Wenn alle Unternehmen zur Reduzierung der Entgeltlücke täglich darüber Bericht erstatten müssen, bin ich nicht sicher, ob dies das richtige Werkzeug ist. Man darf nicht die staatlichen Maßnahmen vergessen, die ebenfalls erforderlich sind, um die Gleichstellung von Frauen und Männern zu erreichen. Wir fordern, die Anwendung der Richtlinie solange auszusetzen, bis feststeht, was vereinfacht werden kann - nicht um die Rechte einzuschränken, sondern um die Anwendung einfacher zu gestalten. Die Europäische Kommission hat ein legitimes politisches Ziel. Die Frage ist, ob sie hartnäckig an ihrer Position festhalten sollte auch auf die Gefahr hin, dass die Richtlinie schlecht angewendet wird und ihr Ziel verfehlt?
(*) Europäischer Arbeitgeberverband, der die Interessen der Metall- und Elektroindustrie vertritt.
Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
dies ist schon die zweite Ausgabe im neuen IR Notes-Format. Sie erhalten ja jetzt einen kompakteren Newsletter, der Sie auf die IR Share-Website weiterleitet, wo Sie den gesamten Inhalt lesen können. Wir hoffen, dass Sie mit diesem neuen Format mehr Freude beim Lesen haben.
Im nächsten Schritt werden wir Ihnen das gesamte Archiv zugänglich machen, das nach und nach den Abonnenten vorbehalten sein wird. In den kommenden Wochen werden wir Sie daher kontaktieren, um Ihnen Ihren Benutzername und Ihr Passwort mitzuteilen. Wir sind auch zu einem leistungsstärkeren Server migriert, so dass Sie in Zukunft mehr Dateien gleichzeitig herunterladen können: Allgemeine Bearbeitungsgeschwindigkeit und Leistung der Plattform haben sich verbessert. Der neue Server ist auch in der Lage, KI-Bots zu unterstützen, die mittlerweile einen beträchtlichen Anteil des Datenverkehrs ausmachen. Wir werden Sie über die neuen Entwicklungen auf dem Laufenden halten!
IR Dictionary
Bezahlter Urlaub
Der Europäische Gerichtshof erinnert in seinem Urteil vom 26. Juni 2001 daran, dass der bezahlte Urlaub ein „ein besonders wichtiger Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft“ darstellt (EuGH, C‑173/99, BECTU). Dieser Grundsatz deckt den Anspruch auf einen Mindestjahresurlaub von vier Wochen ab, der gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/88 vom 4. November 2003 allen europäischen Arbeitnehmern zusteht. Weiter heißt es in dieser Richtlinie, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. In dieser letzten Vorschrift hat der Gerichtshof nur einen sehr engen Bemessungsspielraum eingeräumt, da die finanzielle Vergütung eine Ausnahme bleiben sollte. Denn die Rechtsgrundlage für diese Richtlinie ist der Erhalt der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Darum hat der Gerichtshof einen wichtigen Präzedenzfall geschaffen, damit die Arbeitnehmer ihren Urlaub von vier Wochen auch wirklich in Anspruch nehmen.
Termine
18. und 19. Juni
Barcelona
Grundrechtecharta
Schulungsseminar der Europäischen Rechtsakademie (ERA) mit dem Titel „Die EU-Charta in der Rechtspraxis“.
23. und 24. Juni
Brüssel
Europäische Betriebsräte
Die Jahrestagung des Europäischen Kompetenzzentrums für Mitbestimmung (EWPCC) und des Europäischen Gewerkschaftsinstituts (ETUI) mit dem Thema „Aus der Umsetzung der EBR-Richtlinie das Beste machen“ ist eine Mischung aus Plenarsitzungen und Themenworkshops und bietet einen umfassenden Einblick in die neue EBR-Richtlinie.
25. Juni
Brüssel
Bei Hitze arbeiten
Gemeinsame Tagung von ETUI und den drei Europäischen Gewerkschaftsverbänden EFFAT, EGÖD und EFBH zum Thema „Schutz der Beschäftigten vor Hitze am Arbeitsplatz: Folgen und Lösungen“.
29. Juni
Luxemburg
Tagung des Rats "Beschäftigung und Soziales"
1. Juli
Brüssel
Öffentliches Beschaffungswesen
Vorgesehen: Die Europäische Kommission nimmt einen Legislativvorschlag zum öffentlichen Beschaffungswesen in der EU an.
22. Juli
Brüssel
Europäische Säule sozialer Rechte
Die Europäische Kommission muss den neuen Aktionsplan zur „Europäischen Säule sozialer Rechte“ verabschieden
16.–18. September
Oslo
Gemeinsame Konferenz von IWPLMS und IREC:
Das Team
Diese Ausgabe wurde erstellt von Inès Bollet, Victoria Fonseca, Sea Ange Gonebo, Ambre Grenier-Boley, Frédéric Turlan, Iris Turlan und Paula Villalobos. Das gesamte Team von IR Share finden Sie auf unserer Website. Erfahren Sie mehr über das IR Share-Team auf unserer Website, auf LinkedIn oder IR Notes
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