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IR Notes 5 – 13 März 2014
www.irshare.eu
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Über IR Share
IR Share bietet Zugriff auf
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Arbeitsgruppen, themenspezifischen Schulungen und einem
Expertennetzwerk.
Das Team Diese
Ausgabe wurde erstellt von Francisco Gomez Abelleira und
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Interview
Filip Dorssemont, Professor an der Katholischen Universität von Löwen
(UCL)
Der Europäische Gewerkschafts-bund
ruft am 4. April 2014 in Brüssel zu einer „Euro-Demo“ gegen die
Sparpolitik auf. Woraus lässt sich die Legitimität einer
solchen Aktion ableiten? Die rechtliche Legitimität dieser
Demonstration kann anhand der Analyse ihrer Ziele abgeleitet werden,
die mit den Folgen der Sparpolitik für die materiellen Interessen
der Arbeitnehmer verbunden sind. Man muss nur den „Euro-Plus-Pakt“
vom März 2011 lesen, um sich klarzumachen, dass viele Ziele der
neuen Wirtschaftspolitik hinsichtlich der Förderung von
Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung sowie der Tragfähigkeit der
öffentlichen Finanzen mit Hilfe von Strategien verfolgt werden, die
eine direkte Auswirkung auf die sozialen Errungenschaften haben, der
per Gesetz oder durch tarifvertragliche Vereinbarungen auf Ebene der
Mitgliedstaaten verankert wurden. Der klassische Einwand, dass es
sich um „politische“ Streiks handele, ist nicht überzeugend. Die
Kontrollorgane der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) haben
längst erkannt, dass Gewerkschaften das Recht auf Proteststreiks
haben müssen, insbesondere, um Kritik an der Wirtschafts- oder
Sozialpolitik der Regierung äußern zu können. Diese Art von Streiks
sind keine „rein politischen“ Streiks.
Könnte man sich auch einen
gesamteuropäischen Aufruf vorstellen, zum Beispiel einen
einstündigen Streik mit Arbeitsniederlegung, um die
Unzufriedenheit mit der Sparpolitik
kundzutun? Ja,
durchaus, aber die Phantasie ist
offensichtlich nicht an der Macht. Zunächst einmal ist
festzustellen, dass nicht von alle Mitgliedstaaten dem Ansatz der
IAO folgen. Die Europäische Sozialcharta (ESC) erkennt das Recht auf
gemeinsame Aktionen an, um die wirksame Ausübung des Rechts auf
Kollektivverhandlungen zu gewährleisten. Obwohl sich der Begriff
„Kollektivverhandlungen“ nicht nur auf den Abschluss von
Tarifverträgen bezieht, neigt der Europäische Ausschuss für Soziale
Rechte (ECSR) dazu, diesen Begriff ausschließlich auf die
Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zu
beschränken. Die Rechtmäßigkeit kollektiver Maßnahmen im Rahmen
eines Konflikts zwischen Gewerkschaften und Politikern ist vor dem
Hintergrund der ESC somit alles andere als offenkundig. Wir sind der
Auffassung, dass sich diese Legitimität verteidigen lässt, weil
viele Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters sowie
zahlreiche Bedingungen in den Absichtserklärungen (Memorandum of
Understanding) darauf abzielen, die Autonomie der Sozialpartner zu
beschneiden. Unter diesem Gesichtspunkt kann man, meines Erachtens,
kollektive Maßnahmen im Kontext von Tarifverhandlungen verstehen.
Während dieser gewagte Standpunkt die Teilnahme von deutschen
Arbeitnehmern an einer europaweiten Bewegung fördern könnte, bliebe
die Teilnahme englischer Arbeitnehmer weiterhin offen. Im britischen
Recht setzt die Immunität von Gewerkschaften voraus, dass der Streik
im Rahmen eines Arbeitskampfes („industrial dispute“) durchgeführt
wird, in dem sich nur die Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber
gegenüberstehen. Die Vertragshaftung des einzelnen Arbeitnehmers
würde nach dem Recht beurteilt, das für sein Arbeitsverhältnis gilt.
Nach meinem Dafürhalten beruht ein europaweiter Streik juristisch
gesehen auf einem Nebeneinander von nationalen Streiks ohne
irgendeinen Auslandsbezug, aufgrund dessen ein Richter einen
Gesetzeskonflikt feststellen könnte. Mit anderen Worten – wenn ein
Jurist für kollektives Arbeitsrecht einen länderübergreifenden
Charakter feststellt, muss ein Experte im internationalen
Privatrecht nicht unbedingt zu demselben Schluss kommen. Konkret
bedeutet dies, dass die Haftung jedes einzelnen Arbeitnehmers anhand
von 28 gesondert geltenden Gesetzen zu prüfen ist. Mangels einer
höheren Durchlässigkeit dieser nationalen Gesetze zugunsten der
Errungenschaften des internationalen Arbeitsrechts, können diese
Einschätzungen stark voneinander abweichen.
Welche Art von kollektiver Bewegung
ist bei der aktuellen Rechtslage
denkbar? Ich
bin der Meinung, dass die europäische Gewerkschaftsbewegung nicht
von einem rein juristischen Legitimitätskonzept abhängen darf. Mit
anderen Worten muss die juristische Rechtmäßigkeit von der
moralischen oder politischen Legitimität der gewerkschaftlichen
Maßnahme unterschieden werden. Die Entwicklung der
Gewerkschaftsbewegung erklärt sich durch ihren Mut, sich über diese
juristischen Betrachtungen hinwegzusetzen. Natürlich kann eine
Demonstration gegen die Sparpolitik, die nicht mit dem Streikrecht
übereinstimmt, auch problemlos unter die Versammlungsfreiheit
fallen. Aber kann ein Sonntagsspaziergang, mag er noch so förderlich
sein, wirklich Druck ausüben?
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IR Notes
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unterstützen will. IR Share stellt seit 2009 die Frankreich- und Luxemburg-
Korrespondenten der Dubliner Stiftung (Eurofound) und seit 2014 auch für
Bulgarien.
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In den
Schlagzeilen
Eine
Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern
Der Rat und das Europäische Parlament haben sich am 27. Februar 2014 über den
endgültigen Text der Durchsetzungsrichtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern
zur Begrenzung des Missbrauchs geeinigt (Mitteilung
des Parlaments). Im Vergleich zu dem von den 28 Mitgliedstaaten am 9.
Dezember 2013 angenommenen Wortlaut hat es nur wenige Änderungen gegeben. Vor der
Veröffentlichung im Amtsblatt muss diese Fassung (siehe Mitteilung
des Rates, auf Englisch) von beiden Organen noch förmlich angenommen
werden. Danach haben die Staaten zwei Jahre Zeit, diese in einzelstaatliches Recht
umzusetzen. Diese Richtlinie gibt den Staaten mehr Spielraum zur Durchführung von
Kontrollen und räumt ihnen die Möglichkeit ein, über die Richtlinie hinausgehende
Maßnahmen zu ergreifen, über die die Europäische Kommission lediglich informiert
werden muss. Sie enthält auch Elemente zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit.
Der Europäische Gewerkschaftsbund hat in einer Mitteilung
seine Enttäuschung über die neue Richtlinie zum Ausdruck gebracht. Während die
Richtlinie die Bekämpfung bestimmter Formen des Missbrauchs bei der Entsendung
ermöglicht, deckt sie nicht alle Problembereiche ab und thematisiert nicht das
Sozialdumping im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Kosten für den sozialen
Schutz. Unabhängig von den Maßnahmen, die von den einzelnen Staaten ergriffen
werden, müssen diese gerechtfertigt und verhältnismäßig sein, damit der Gerichtshof
diese nicht als Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht betrachtet.
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1.
Europäische Union
Rechtsvorschriften
- Straßenverkehr:
Veröffentlichung der Verordnung
(EU) Nr. 165/2014 vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im
Straßenverkehr, mit der die Einhaltung der Sozialvorschriften überprüft werden
kann. Die Maßnahmen treten ab 2. März 2016 in Kraft, mit Ausnahme von drei
Artikeln, deren Inkrafttreten für den 2. März 2015 vorgesehen ist (ABl.
28. Februar 2014, L 60, S. 1).
- Chemische Stoffe:
Veröffentlichung der Richtlinie
2014/27/EU vom 26. Februar 2014 zur Änderung von fünf Richtlinien zwecks
ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Die Mitgliedstaaten
müssen die Richtlinie bis zum 1. Juni 2015 umsetzen. „Die für Arbeitnehmer und
die Öffentlichkeit am deutlichsten spürbaren Auswirkungen”, so das Europäische
Gewerkschaftsinstitut, „ werden die neuen Kennzeichnungen der chemischen
Stoffe mit neuen Gefahrenpiktogrammen sein, die die alten Symbole und
Gefahrenhinweise nach und nach ersetzen werden.“ (ABl.
5. März 2014, L 65, S. 1).
- Nicht-finanzielle
Informationen: Am 25. Februar 2014 hat der Rat die
zwischen dem Parlament und dem Rat erzielte Einigung über den Vorschlag für eine
Richtlinie im Hinblick auf die Offenlegung nicht-finanzieller und die Diversität
betreffender Informationen durch bestimmte Gesellschaften und Konzerne
angenommen. Die Europäische Kommission legte diesen Vorschlag
am 16. April 2013 vor. Die Richtlinie muss vor ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt von beiden Organen noch förmlich angenommen werden. Rund 6.000
Gesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern sind danach aufgefordert, jährlich
Informationen über Umweltbelange, soziale und Mitarbeiter-bezogene Aspekte, die
Achtung der Menschenrechte und Anti-Korruption offenzulegen. Gesellschaften, die
dieser Offenlegungspflicht nicht nachkommen, werden nicht sanktioniert, müssen
aber ihre Gründe dafür anführen. Die Gesellschaften sollten in der Erklärung zur
Unternehmensführung (gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2013/34/EU) eine
Beschreibung der Diversitätspolitik aufnehmen, die für ihre Verwaltungs-,
Leitungs- und Kontrollorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht,
Bildungs- und Berufshintergrund gilt.
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Rechtsprechung
- Elternurlaub und
Kündigung: Der Gerichtshof bekräftigt mit seinem Urteil
seine Rechtsprechung zum Schutz von Arbeitnehmern, die sich für den Elternurlaub
entscheiden. In diesem Fall wurde einer Arbeitnehmerin zum Beginn eines
Teilzeit-Elternurlaubs gekündigt, der an ihren Mutterschaftsurlaub anschloss.
Die Berechnung ihrer Entlassungsabfindung auf der Grundlage des Teilzeit-Gehalts
lehnte sie ab. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Entschädigung auf der
Grundlage des Gehalts auf Vollzeitbasis berechnet werden muss, da die
Arbeitnehmerin vor dem Elternurlaub Vollzeit beschäftigt war. Eine Minderung der
Entschädigung würde Arbeitnehmer davon abhalten, Elternurlaub zu nehmen und
daher gegen den Rahmenvertrag
über Elternurlaub vom 14. Dezember 1995 verstoßen. Der Gerichtshof weist
darauf hin, dass Klausel 2, Paragraph 4 zum Schutz gegen die Kündigung aufgrund
eines Elternurlaubs als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der
Gemeinschaft verstanden werden muss, dem besondere Bedeutung zukommt und der
deshalb nicht restriktiv ausgelegt werden darf (EuGH,
27. Februar 2014, Urteil in der Rechtssache C-588/12, Lyreco Belgium NV
/Sophie Rogiers).
- Mutterschaftsurlaub: Der
Gerichtshof hat in einer Sache in Bezug auf eine junge Frau ein Urteil gefällt,
die erfolgreich an einem Auswahlverfahren für den italienischen Justizvollzug
teilgenommen hat. Sie absolviert das Auswahlverfahren im April und soll im
Dezember, vor der Zuteilung einer Arbeitsstelle, an einem 12monatigen
Ausbildungskurs teilnehmen. Kurz vor Beginn der Ausbildung entbindet sie jedoch
und geht für drei Monate bis März in den obligatorischen Mutterschaftsurlaub.
Das Gesetz sieht vor, dass Teilnehmer bei einer Abwesenheit von mehr als 30
Tagen von der Ausbildung ausgeschlossen werden. Sie erhält ein Schreiben, in dem
ihr mitgeteilt wird, dass sie nach Ablauf der ersten 30 Tage des
Mutterschaftsurlaubs von dem Kurs ausgeschlossen und die Zahlung ihrer Bezüge
ausgesetzt wird. Sie werde jedoch automatisch zum nächsten Kurs zugelassen,
wobei der Termin dieses nächsten Ausbildungskurses nicht näher genannt ist. Für
das Gericht stellt „der Ausschluss vom Kurs und das anschließende Verbot, an der
abschließenden Prüfung teilzunehmen, eine ungünstige Behandlung im Sinne von
Art. 15 der Richtlinie 2006/54“ dar. Diese Maßnahme, „die den automatischen
Ausschluss von den Ausbildungskursen vorsieht und damit die Teilnahme an der
anschließenden Prüfung unmöglich macht, ohne dass insbesondere berücksichtigt
wird, in welchem Stadium des Kurses die Betroffene wegen Mutterschaftsurlaubs
abwesend ist und welche Ausbildung sie bereits absolviert hat, und die sich
darauf beschränkt, der Betroffenen, die einen solchen Urlaub in Anspruch
genommen hat, das Recht auf Teilnahme an einem Ausbildungskurs einzuräumen, der
zu einem späteren, jedoch ungewissen Zeitpunkt stattfindet, erweist sich als mit
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des
Unionsrechts gehört, nicht vereinbar.“ Das Gericht weist ferner darauf hin, dass
die Bestimmungen in Art. 14, Abs. 1 Buchst. c und Art. 15 der Richtlinie 2006/54
„hinreichend klar, genau und unbedingt sind, um unmittelbare Wirkung entfalten
zu können.” (EuGH
6. März 2014 in der Rechtssache C-595/12, Napoli).
- Unternehmensübergang bei einer nicht
selbständigen wirtschaftlichen Einheit: Das Gericht
urteilt, dass die europäische Rechtsprechung zum Übergang von Unternehmen
(Richtlinie 2001/23 vom 12. März 2001) dahingehend auszulegen ist, dass sie
einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die bei einem Übergang eines
Unternehmensteils die Erhaltung von Arbeitsverträgen vorsieht, auch wenn dieser
Unternehmensteil vor dem Übergang keine funktionell selbständige wirtschaftliche
Einheit darstellte. Die Richtlinie „nimmt nämlich nur eine teilweise
Harmonisierung auf dem betreffenden Gebiet vor und will kein für die gesamte
Union aufgrund gemeinsamer Kriterien einheitliches Schutzniveau schaffen,
sondern sicherstellen, dass der betroffene Arbeitnehmer in seinen
Rechtsbeziehungen zum Erwerber in gleicher Weise geschützt ist, wie er es nach
den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in seinen Beziehungen zum
Veräußerer war.” Die Rechtssache betrifft die Übertragung eines
Geschäftsbereichs der Telecom Italia an eine ihrer Tochtergesellschaften (EuGH
6. März 2014, Rechtssache C-458/12, Lorenzo Amatori).
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Aktuelle
soziale Themen
- Europäischer Fonds für die Anpassung an
die Globalisierung: Die Europäische Kommission hat am 5.
März vorgeschlagen, Italien einen Finanzbetrag von 3 Mio. Euro aus dem
Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) zu gewähren,
damit 1146 ehemalige Beschäftigte des Fernsehgeräteherstellers VDC Technologies
SpA und seines Tochterunternehmens Cervino Technologies Srl Hilfe beim
Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt erhalten (siehe Pressemitteilung).
Die Kommission schlägt ferner vor, Spanien einen Finanzbetrag von 1,9 Mio. Euro
aus dem EGF zu gewähren, damit 285 ehemalige Beschäftigte des
Automobilherstellers Grupo Santana in Andalusien Hilfe beim Wiedereinstieg in
den Arbeitsmarkt erhalten (siehe Pressemitteilung).
- Vergütung im Bankensektor:
Am 4. März 2014 hat die Kommission eine Verordnung
im Hinblick auf technische Regulierungsstandards angenommen, in denen die
Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien definiert werden, deren
berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil einer Einrichtung
auswirkt (die „Risikoträger“). Zur Ergänzung der am 17. Juli 2013 in Kraft
getretenen Richtlinie)
über Eigenkapitalanforderungen (CRD IV) gelten diese neuen Bestimmungen ab 1.
Januar 2014. Danach darf der variable Bestandteil 100% des festen Bestandteils
der Gesamtvergütung der Risikoträger nicht überschreiten. Die Risikoträger
werden anhand von 15 qualitativen Kriterien (Mitglied der Geschäftsleitung,
Vollmacht, die Bank in erheblichem Umfang zu verpflichten etc.) und
quantitativen Kriterien definiert (Jahresvergütung über 500.000 Euro oder
Mitglied der Gruppe von 0,3% der bestbezahlten Mitarbeiter der Einrichtung
etc.).
- Kontrolle von Praktika:
Auf seiner Plenartagung am 27. Februar 2014 verabschiedete der Europäische
Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) eine Stellungnahme
zum Vorschlag
für eine Empfehlung des Rates über einen Qualitätsrahmen für Praktika.
Darin spricht er sich für einen Rahmen aus, der sowohl zur Sicherung der
Qualität von Praktika (Lerninhalte), als auch zur Gewährleistung angemessener
Arbeitsbedingungen (Arbeitszeiten, finanzielle Vergütung, soziale Sicherheit)
beiträgt. Diese Stellungnahme kommt allerdings zu spät, um vom Rat
berücksichtigt zu werden, da COREPER (Ausschuss der ständigen Vertreter, deren
Aufgabe darin besteht, die Arbeit des Rates der Europäischen Union
vorzubereiten) einen Kompromiss zu dem von der Kommission am 4. Dezember 2013
eingereichten Vorschlag angenommen hat, den der Europäische Gewerkschaftsbund
(EGB) für äußerst unzureichend hält (siehe Mitteilung).
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2.
Mitgliedstaaten
Belgien
- Sozialdumping im
Straßenverkehr: Am 28. Februar 2014 billigte der
Ministerrat einen Entwurf
eines königlichen Erlasses, wonach Bußgelder im Rahmen des Aktionsplans
gegen Sozialdumping im Straßenverkehr erteilt werden. Die Strafe für den
fehlenden Frachtbrief im Lkw oder weil die wöchentlichen Ruhezeiten im Lkw
verbracht werden, steigt von 50,00 auf 1.800,00 Euro an und muss von
ausländischen Lastwagenfahrern umgehend bezahlt werden, anderenfalls wird der
Lkw stillgelegt.
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Deutschland
- Mindestlohn:
Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) hat am 24. Februar 2014 den Dialog
mit den Sozialpartnern zur Einführung eines flächendeckenden Mindestlohns
gestartet. Damit der Mindestlohn am 1. Januar 2015 in Kraft treten kann, will
das Ministerium den Gesetzesentwurf im April einbringen. Der Mindestlohn ist
bereits auf 8,50 Euro pro Stunde festgelegt.
- Betriebsratswahlen: Rund
25 Mio. Arbeitnehmer in 650.000 Unternehmen aus dem privaten Sektor sind vom 1.
März bis 31. Mai 2014 aufgerufen, ihre Vertreter zu wählen.
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Frankreich
- Reform der beruflichen Weiterbildung und
der Sozialdemokratie: Am 27. Februar 2014 hat das
Parlament das Gesetz über
berufliche Weiterbildung, Beschäftigung und Sozialdemokratie angenommen.
Es setzt unter anderem das sektorenübergreifende nationale Abkommen (ANI) vom
14. Dezember über berufliche Weiterbildung um (siehe Artikel
von Eurofound). Das Gesetz enthält darüber hinaus Bestimmungen für eine
Ausbildungsreform, eine Reform der Vertretung der Arbeitgeberverbände und die
Einrichtung eines öffentlichen Finanzierungsmechanismus dieser Verbände und der
gewerkschaftlichen Organisationen sowie Maßnahmen für eine bessere Transparenz
der Betriebsratskonten (Gesetz
Nr. 2014-288 v. 5. März 2014, Amtsblatt der französischen Regierung JO 6.
März) Link zur Pressemitteilung
des Arbeitsministeriums.
- Verantwortungspakt: Zur
Senkung der Arbeitskosten hat die Regierung eine Verringerung der Sozialabgaben
der Unternehmen beschlossen, im Gegenzug werden von den Arbeitgebern mehr
Einstellungen verlangt. Die Regierung hat die Sozialpartner aufgefordert, sich
über die Gegenleistungen für die Senkung der Abgaben zu einigen. Die jeweils
drei Arbeitgeber- und drei Arbeitnehmerorganisationen (CFDT, CFE-CGC, CFTC)
haben am 5. März ein „Ergebnisprotokoll“ über
die Umsetzung des Pakts angenommen. Darin werden die Sozialpartner auf
Branchenebene aufgefordert, Gespräche aufzunehmen, sobald die Maßnahmen zur
Senkung der Sozialabgaben bekannt sind, damit ein Ergebnisprotokoll
unterzeichnet werden kann oder Verhandlungen einzuleiten, um zu einer
Vereinbarung zu gelangen, in der die quantitativen und qualitativen
Beschäftigungsziele präzisiert werden. In einer Mitteilung
spricht die Regierung von einem „historischen sozialen Kompromiss“.
- Umstrukturierungen: Das
Parlament hat das sogenannte Florange-Gesetz
verabschiedet, wonach Unternehmen, die mehr als 1000 Beschäftigte haben und
planen, eines ihrer Werke zu schließen, ab 1. April 2014 verpflichtet sind, nach
einem Käufer zu suchen. Auf Unternehmen, die diese Verpflichtung nicht
einhalten, warten Bußgelder in Höhe des 20-fachen Mindestlohns pro wegfallendem
Arbeitsplatz.
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Grossbritannien
- Betriebsübergang: Das Betriebsübergangsgesetz
(Transfer of Undertakings (Protection of Employment) Regulations 2006) wurde
geändert, und die Neufassung ist seit 31. Januar 2014 in Kraft (siehe Analyse der
Anwaltskanzlei Harbottle & Lewis).
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Spanien
- Senkung der Sozialabgaben:
In dem Königlichem Erlass 3/2014 vom 28. Februar wurde der Arbeitgeberanteil an
den Sozialabgaben für neue unbefristete Arbeitsverträge in den ersten 2 Jahren
auf lediglich 100,00 Euro pro Monat festgelegt. Bei einem Vertrag auf
Teilzeitbasis können die Abgaben auch nur 50,00 Euro pro Monat betragen. Bei
Unternehmen mit unter 10 Beschäftigten reduziert sich der Arbeitgeberanteil an
den Sozialabgaben im dritten Jahr um 50 Prozent (Gesetz im
Wortlaut, auf Spanisch).
- Gewerkschaftsbunds CCOO:
Die Gewerkschaftsverbände der Industrie und des Chemiesektors innerhalb des
Gewerkschaftsbunds CCOO haben sich am 20. Februar 2014 zu einem neuen Verband
CCOO Industria zusammengeschlossen.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
- Rio Tinto: Auf seiner
außerordentlichen Sitzung am 5. März 2014 hat der Europäische Betriebsrat von
Rio Tinto „mehr Transparenz und mehr Dialog“ gefordert, da er der Ansicht ist,
dass sich Rio Tinto eher weiterentwickeln würde, wenn die Unternehmensleitung
den Forderungen und Einschätzungen des Europäischen Betriebsrats bezüglich der
Missstände im Unternehmen mehr Aufmerksamkeit schenken würde, anstatt unnötige
und kostspielige Umstrukturierungen durchzuführen. Wie zahlreiche Betriebsräte
verlangt der EBR die Anwesenheit des CEO des Konzerns bei seiner nächsten
Sitzung, um die soziale Verantwortung der Gruppe zu belegen. Der EBR
beabsichtigt ferner, der Vorgehensweise der IndustriAll zu folgen und in der
Gruppe ein gewerkschaftliches Netzwerk aufzubauen.
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Europäische
Gesellschaft
- Schneider Electric: Das
besondere Verhandlungsgremium (BVG), das die Vereinbarung über die Beteiligung
der Arbeitnehmer im Rahmen der Umwandlung von Schneider Electric in eine
Europäische Gesellschaft (SE) aushandeln soll, traf sich zum ersten Mal am 27.
Februar 2014. Das BVG besteht aus 30 Mitgliedern und hat wiederum eine kleine,
aus 11 Mitgliedern bestehende Fachgruppe zusammengestellt, die die Verhandlungen
mit der Unternehmensleitung führen wird. Verhandlungsrunden sind für den 20.
März und 10. April 2014 angesetzt. Der EBR hat ferner eine Erklärung im Rahmen der
Anhörung über den Verkauf des Geschäftsbereichs Appliance d’Invensys angenommen,
den der Konzern im Januar gekauft hatte. In der Erklärung wird der schnelle
Wiederverkauf kritisiert, bei dem die sozialen Verpflichtungen zum Erhalt von
Arbeitsplätzen keine Berücksichtigung finden.
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Grenzüberschreitende Vereinbarung
- Orange: Nach dem
internationalen Rahmenabkommen, das 2006 unter der Federführung des
Gewerkschaftsdachverbands UNI Global Union mit der globalen Gewerkschaftsallianz
des französischen Telekommunikationskonzerns Orange unterzeichnet wurde, findet
am 27. und 28. März 2014 das zweite Folgetreffen in Abidjan (Côte d’Ivoire)
statt, zusammen mit den französischen und afrikanischen Mitgliedsgewerkschaften
sowie den Mitgliedern der Unternehmensleitung.
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4. Studien
und Berichte
- Gesundheitszustand der griechischen
Bevölkerung verschlechtert sich: Das Europäische
Gewerkschaftsinstitut (ETUI) verweist auf einen Artikel
von britischen Forschern, der am 22. Februar 2014 in der medizinischen
Fachzeitschrift The Lancet veröffentlicht wurde. Daraus geht hervor,
dass es neue Beweise für die drastischen Folgen der Sparmaßnahmen auf das
griechische Gesundheitssystem gibt. Demnach habe sich die Anzahl der schweren
Depressionen allein zwischen 2008 und 2011 mehr als verdoppelt.
Selbstmordversuche sind zwischen 2009 und 2011 um 36%, die Selbstmordrate
zwischen 2007 und 2011 um 45% gestiegen. Ein Artikel, der von den
Europa-Abgeordneten gelesen werden sollte, die sich darauf vorbereiten, in Kürze
den Initiativbericht von Alejandro Cercas anzunehmen, in dem es um die
Auswirkungen der Entscheidungen der Troika in den vier finanziell unterstützten
Ländern, darunter auch Griechenland, geht.
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Das aktuelle
Schlagwort
Entsendung
von Arbeitnehmern
Seit einigen Monaten wird der Begriff „Entsendung von Arbeitnehmern“ regelmäßig mit
„Sozialdumping“ in Zusammenhang gebracht. Dabei stammt der Begriff ursprünglich aus
einer Richtlinie vom 16. Dezember 1996 (Richtlinie
96/71) über die Mobilität der Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber in
einen anderen Mitgliedstaat entsendet werden, um dort im Rahmen der Erbringung von
Dienstleistungen vorübergehend eine Tätigkeit auszuüben. In der Richtlinie werden
zwei Grundrechte der Europäischen Union präzisiert: der freie Personenverkehr (und
somit der Arbeitnehmer) und der freie Dienstleistungsverkehr. Bereits damals war es
ein Anliegen des Gesetzgebers, Sozialdumping zu vermeiden, indem er klarstellte,
dass bestimmte Rechtsvorschriften der Sozialgesetzgebung auch für Arbeitnehmer
gelten, die in einen anderen Mitgliedstaat entsendet werden, wie z. B. die
Vorschriften, die auch für die inländischen Arbeitnehmer im Bereich Gesundheit und
Sicherheit am Arbeitsplatz, Mindestlohn, bezahlter Urlaub etc. gelten. 18 Jahre
später hat die Europäische Union nun bestimmte Aspekte dieser Richtline verschärft
(siehe Rubrik „In den Schlagzeilen“), die als wirksam galt, aber doch allzu häufig
umgangen wurde. Mehr erfahren Sie hier: Dictionnaire
des relations sociales der Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und
Arbeitsbedingungen (Eurofound), auf Englisch.
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