IR Notes

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IR Notes 5 – Eine Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern

  IR Notes 5 – 13 März 2014
www.irshare.eu
 
 
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  Interview
Filip Dorssemont, Professor an der Katholischen Universität von Löwen (UCL)

Der Europäische Gewerkschafts-bund ruft am 4. April 2014 in Brüssel zu einer „Euro-Demo“ gegen die Sparpolitik auf. Woraus lässt sich die Legitimität einer solchen Aktion ableiten?
Die rechtliche Legitimität dieser Demonstration kann anhand der Analyse ihrer Ziele abgeleitet werden, die mit den Folgen der Sparpolitik für die materiellen Interessen der Arbeitnehmer verbunden sind. Man muss nur den „Euro-Plus-Pakt“ vom März 2011 lesen, um sich klarzumachen, dass viele Ziele der neuen Wirtschaftspolitik hinsichtlich der Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung sowie der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen mit Hilfe von Strategien verfolgt werden, die eine direkte Auswirkung auf die sozialen Errungenschaften haben, der per Gesetz oder durch tarifvertragliche Vereinbarungen auf Ebene der Mitgliedstaaten verankert wurden. Der klassische Einwand, dass es sich um „politische“ Streiks handele, ist nicht überzeugend. Die Kontrollorgane der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) haben längst erkannt, dass Gewerkschaften das Recht auf Proteststreiks haben müssen, insbesondere, um Kritik an der Wirtschafts- oder Sozialpolitik der Regierung äußern zu können. Diese Art von Streiks sind keine „rein politischen“ Streiks.


Könnte man sich auch einen gesamteuropäischen Aufruf vorstellen, zum Beispiel einen einstündigen Streik mit Arbeitsniederlegung, um die Unzufriedenheit mit der Sparpolitik kundzutun?
Ja, durchaus, aber die Phantasie ist offensichtlich nicht an der Macht. Zunächst einmal ist festzustellen, dass nicht von alle Mitgliedstaaten dem Ansatz der IAO folgen. Die Europäische Sozialcharta (ESC) erkennt das Recht auf gemeinsame Aktionen an, um die wirksame Ausübung des Rechts auf Kollektivverhandlungen zu gewährleisten. Obwohl sich der Begriff „Kollektivverhandlungen“ nicht nur auf den Abschluss von Tarifverträgen bezieht, neigt der Europäische Ausschuss für Soziale Rechte (ECSR) dazu, diesen Begriff ausschließlich auf die Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zu beschränken. Die Rechtmäßigkeit kollektiver Maßnahmen im Rahmen eines Konflikts zwischen Gewerkschaften und Politikern ist vor dem Hintergrund der ESC somit alles andere als offenkundig. Wir sind der Auffassung, dass sich diese Legitimität verteidigen lässt, weil viele Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters sowie zahlreiche Bedingungen in den Absichtserklärungen (Memorandum of Understanding) darauf abzielen, die Autonomie der Sozialpartner zu beschneiden. Unter diesem Gesichtspunkt kann man, meines Erachtens, kollektive Maßnahmen im Kontext von Tarifverhandlungen verstehen. Während dieser gewagte Standpunkt die Teilnahme von deutschen Arbeitnehmern an einer europaweiten Bewegung fördern könnte, bliebe die Teilnahme englischer Arbeitnehmer weiterhin offen. Im britischen Recht setzt die Immunität von Gewerkschaften voraus, dass der Streik im Rahmen eines Arbeitskampfes („industrial dispute“) durchgeführt wird, in dem sich nur die Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber gegenüberstehen.  Die Vertragshaftung des einzelnen Arbeitnehmers würde nach dem Recht beurteilt, das für sein Arbeitsverhältnis gilt. Nach meinem Dafürhalten beruht ein europaweiter Streik juristisch gesehen auf einem Nebeneinander von nationalen Streiks ohne irgendeinen Auslandsbezug, aufgrund dessen ein Richter einen Gesetzeskonflikt feststellen könnte. Mit anderen Worten – wenn ein Jurist für kollektives Arbeitsrecht einen länderübergreifenden Charakter feststellt, muss ein Experte im internationalen Privatrecht nicht unbedingt zu demselben Schluss kommen. Konkret bedeutet dies, dass die Haftung jedes einzelnen Arbeitnehmers anhand von 28 gesondert geltenden Gesetzen zu prüfen ist. Mangels einer höheren Durchlässigkeit dieser nationalen Gesetze zugunsten der Errungenschaften des internationalen Arbeitsrechts, können diese Einschätzungen stark voneinander abweichen.


Welche Art von kollektiver Bewegung ist bei der aktuellen Rechtslage denkbar?
Ich bin der Meinung, dass die europäische Gewerkschaftsbewegung nicht von einem rein juristischen Legitimitätskonzept abhängen darf. Mit anderen Worten muss die juristische Rechtmäßigkeit von der moralischen oder politischen Legitimität der gewerkschaftlichen Maßnahme unterschieden werden. Die Entwicklung der Gewerkschaftsbewegung erklärt sich durch ihren Mut, sich über diese juristischen Betrachtungen hinwegzusetzen. Natürlich kann eine Demonstration gegen die Sparpolitik, die nicht mit dem Streikrecht übereinstimmt, auch problemlos unter die Versammlungsfreiheit fallen. Aber kann ein Sonntagsspaziergang, mag er noch so förderlich sein, wirklich Druck ausüben?

 
  Agenda

18. und 19. März 2014
Modena
12. Internationale Konferenz über Arbeits- und Sozialrechte, organisiert von der Marco Biagi Stiftung, Universität Modena und Reggio nell’Emilia.


20. März
Paris
EUROGIP-Tagung mit dem Thema  „Encourage companies to prevent occupational risks: which devices in Europe?“


20. März
Brüssel
Entretiens Economiques Européens 2014 (EEE – Europäische Wirtschaftsgespräche) organisiert von Confrontations Europe zum Thema „Valorizing human investment: training, mobility, employment in Europe“


24. März
Logroño (Spanien)
Seminar zum Thema „Work-life balance: a shared responsibility“ organisiert vom Ausschuss der Regionen.


11. April
Manchester
Die Middlesex University organisiert ein Seminar mit dem Titel „Work-life balance, fairness and social justice in recession“


23. Mai
Avignon
Mittelmeerseminar zum Arbeitsrecht, organisiert vom französischen Verband für Arbeitsrechte (AFDT) in Zusammenarbeit mit spanischen und italienischen Arbeitsrechtsverbänden. Thema: Religion im Unternehmen. Link zum Programm, auf Französisch.


26. – 28. Mai
Kopenhagen
Das Dänische Nationale Forschungszentrum für die Arbeitsumwelt (NRCWE) organisiert die 3rd International Wellbeing at Work conference.


20. Juni
Brüssel
Tagung des Rates „Beschäftigung und Soziale Angelegenheiten“

 

IR Notes erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen und wird von IR Share und seinem Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von monatlich 15,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website abonniert werden. IR Share ist ein unabhängiges und nicht parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt seit 2009 die Frankreich- und Luxemburg- Korrespondenten der Dubliner Stiftung (Eurofound) und seit 2014 auch für Bulgarien.

 

In den Schlagzeilen
Eine Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern

Der Rat und das Europäische Parlament haben sich am 27. Februar 2014 über den endgültigen Text der Durchsetzungsrichtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern zur Begrenzung des Missbrauchs geeinigt (Mitteilung des Parlaments). Im Vergleich zu dem von den 28 Mitgliedstaaten am 9. Dezember 2013 angenommenen Wortlaut hat es nur wenige Änderungen gegeben. Vor der Veröffentlichung im Amtsblatt muss diese Fassung (siehe Mitteilung des Rates, auf Englisch) von beiden Organen noch förmlich angenommen werden. Danach haben die Staaten zwei Jahre Zeit, diese in einzelstaatliches Recht umzusetzen. Diese Richtlinie gibt den Staaten mehr Spielraum zur Durchführung von Kontrollen und räumt ihnen die Möglichkeit ein, über die Richtlinie hinausgehende Maßnahmen zu ergreifen, über die die Europäische Kommission lediglich informiert werden muss. Sie enthält auch Elemente zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit. Der Europäische Gewerkschaftsbund hat in einer Mitteilung seine Enttäuschung über die neue Richtlinie zum Ausdruck gebracht. Während die Richtlinie die Bekämpfung bestimmter Formen des Missbrauchs bei der Entsendung ermöglicht, deckt sie nicht alle Problembereiche ab und thematisiert nicht das Sozialdumping im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Kosten für den sozialen Schutz.  Unabhängig von den Maßnahmen, die von den einzelnen Staaten ergriffen werden, müssen diese gerechtfertigt und verhältnismäßig sein, damit der Gerichtshof diese nicht als Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht betrachtet.


1. Europäische Union
Rechtsvorschriften

  • Straßenverkehr: Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, mit der die Einhaltung der Sozialvorschriften überprüft werden kann. Die Maßnahmen treten ab 2. März 2016 in Kraft, mit Ausnahme von drei Artikeln, deren Inkrafttreten für den 2. März 2015 vorgesehen ist (ABl. 28. Februar 2014, L 60, S. 1).

  • Chemische Stoffe: Veröffentlichung der Richtlinie 2014/27/EU vom 26. Februar 2014 zur Änderung von fünf Richtlinien zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 1. Juni 2015 umsetzen. „Die für Arbeitnehmer und die Öffentlichkeit am deutlichsten spürbaren Auswirkungen”, so das Europäische Gewerkschaftsinstitut, „ werden die neuen Kennzeichnungen der chemischen Stoffe mit neuen Gefahrenpiktogrammen sein, die die alten Symbole und Gefahrenhinweise nach und nach ersetzen werden.“ (ABl. 5. März 2014, L 65, S. 1).

  • Nicht-finanzielle Informationen: Am 25. Februar 2014 hat der Rat die zwischen dem Parlament und dem Rat erzielte Einigung über den Vorschlag für eine Richtlinie im Hinblick auf die Offenlegung nicht-finanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte Gesellschaften und Konzerne angenommen. Die Europäische Kommission legte diesen Vorschlag am 16. April 2013 vor. Die Richtlinie muss vor ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt von beiden Organen noch förmlich angenommen werden. Rund 6.000 Gesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern sind danach aufgefordert, jährlich Informationen über Umweltbelange, soziale und Mitarbeiter-bezogene Aspekte, die Achtung der Menschenrechte und Anti-Korruption offenzulegen. Gesellschaften, die dieser Offenlegungspflicht nicht nachkommen, werden nicht sanktioniert, müssen aber ihre Gründe dafür anführen. Die Gesellschaften sollten in der Erklärung zur Unternehmensführung (gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2013/34/EU) eine Beschreibung der Diversitätspolitik aufnehmen, die für ihre Verwaltungs-, Leitungs- und Kontrollorgane in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, Bildungs- und Berufshintergrund gilt.


Rechtsprechung

  • Elternurlaub und Kündigung: Der Gerichtshof bekräftigt mit seinem Urteil seine Rechtsprechung zum Schutz von Arbeitnehmern, die sich für den Elternurlaub entscheiden. In diesem Fall wurde einer Arbeitnehmerin zum Beginn eines Teilzeit-Elternurlaubs gekündigt, der an ihren Mutterschaftsurlaub anschloss. Die Berechnung ihrer Entlassungsabfindung auf der Grundlage des Teilzeit-Gehalts lehnte sie ab. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Entschädigung auf der Grundlage des Gehalts auf Vollzeitbasis berechnet werden muss, da die Arbeitnehmerin vor dem Elternurlaub Vollzeit beschäftigt war. Eine Minderung der Entschädigung würde Arbeitnehmer davon abhalten, Elternurlaub zu nehmen und daher gegen den Rahmenvertrag über Elternurlaub vom 14. Dezember 1995 verstoßen. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass Klausel 2, Paragraph 4 zum Schutz gegen die Kündigung aufgrund eines Elternurlaubs als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Gemeinschaft verstanden werden muss, dem besondere Bedeutung zukommt und der deshalb nicht restriktiv ausgelegt werden darf (EuGH, 27. Februar 2014, Urteil in der Rechtssache C-588/12, Lyreco Belgium NV /Sophie Rogiers).

  • Mutterschaftsurlaub: Der Gerichtshof hat in einer Sache in Bezug auf eine junge Frau ein Urteil gefällt, die erfolgreich an einem Auswahlverfahren für den italienischen Justizvollzug teilgenommen hat. Sie absolviert das Auswahlverfahren im April und soll im Dezember, vor der Zuteilung einer Arbeitsstelle, an einem 12monatigen Ausbildungskurs teilnehmen.  Kurz vor Beginn der Ausbildung entbindet sie jedoch und geht für drei Monate bis März in den obligatorischen Mutterschaftsurlaub. Das Gesetz sieht vor, dass Teilnehmer bei einer Abwesenheit von mehr als 30 Tagen von der Ausbildung ausgeschlossen werden. Sie erhält ein Schreiben, in dem ihr mitgeteilt wird, dass sie nach Ablauf der ersten 30 Tage des Mutterschaftsurlaubs von dem Kurs ausgeschlossen und die Zahlung ihrer Bezüge ausgesetzt wird. Sie werde jedoch automatisch zum nächsten Kurs zugelassen, wobei der Termin dieses nächsten Ausbildungskurses nicht näher genannt ist. Für das Gericht stellt „der Ausschluss vom Kurs und das anschließende Verbot, an der abschließenden Prüfung teilzunehmen, eine ungünstige Behandlung im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2006/54“ dar. Diese Maßnahme, „die den automatischen Ausschluss von den Ausbildungskursen vorsieht und damit die Teilnahme an der anschließenden Prüfung unmöglich macht, ohne dass insbesondere berücksichtigt wird, in welchem Stadium des Kurses die Betroffene wegen Mutterschaftsurlaubs abwesend ist und welche Ausbildung sie bereits absolviert hat, und die sich darauf beschränkt, der Betroffenen, die einen solchen Urlaub in Anspruch genommen hat, das Recht auf Teilnahme an einem Ausbildungskurs einzuräumen, der zu einem späteren, jedoch ungewissen Zeitpunkt stattfindet, erweist sich als mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, nicht vereinbar.“ Das Gericht weist ferner darauf hin, dass die Bestimmungen in Art. 14, Abs. 1 Buchst. c und Art. 15 der Richtlinie 2006/54 „hinreichend klar, genau und unbedingt sind, um unmittelbare Wirkung entfalten zu können.” (EuGH 6. März 2014 in der Rechtssache C-595/12, Napoli).

  • Unternehmensübergang bei einer nicht selbständigen wirtschaftlichen Einheit: Das Gericht urteilt, dass die europäische Rechtsprechung zum Übergang von Unternehmen (Richtlinie 2001/23 vom 12. März 2001) dahingehend auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die bei einem Übergang eines Unternehmensteils die Erhaltung von Arbeitsverträgen vorsieht, auch wenn dieser Unternehmensteil vor dem Übergang keine funktionell selbständige wirtschaftliche Einheit darstellte. Die Richtlinie „nimmt nämlich nur eine teilweise Harmonisierung auf dem betreffenden Gebiet vor und will kein für die gesamte Union aufgrund gemeinsamer Kriterien einheitliches Schutzniveau schaffen, sondern sicherstellen, dass der betroffene Arbeitnehmer in seinen Rechtsbeziehungen zum Erwerber in gleicher Weise geschützt ist, wie er es nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in seinen Beziehungen zum Veräußerer war.” Die Rechtssache betrifft die Übertragung eines Geschäftsbereichs der Telecom Italia an eine ihrer Tochtergesellschaften (EuGH 6. März 2014, Rechtssache C-458/12, Lorenzo Amatori).


Aktuelle soziale Themen

  • Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Die Europäische Kommission hat am 5. März vorgeschlagen, Italien einen Finanzbetrag von 3 Mio. Euro aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) zu gewähren, damit 1146 ehemalige Beschäftigte des Fernsehgeräteherstellers VDC Technologies SpA und seines Tochterunternehmens Cervino Technologies Srl Hilfe beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt erhalten (siehe Pressemitteilung). Die Kommission schlägt ferner vor, Spanien einen Finanzbetrag von 1,9 Mio. Euro aus dem EGF zu gewähren, damit 285 ehemalige Beschäftigte des Automobilherstellers Grupo Santana in Andalusien Hilfe beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt erhalten (siehe Pressemitteilung).

  • Vergütung im Bankensektor: Am 4. März 2014 hat die Kommission eine Verordnung im Hinblick auf technische Regulierungsstandards angenommen, in denen die Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien definiert werden, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil einer Einrichtung auswirkt (die „Risikoträger“). Zur Ergänzung der am 17. Juli 2013 in Kraft getretenen Richtlinie) über Eigenkapitalanforderungen (CRD IV) gelten diese neuen Bestimmungen ab 1. Januar 2014. Danach darf der variable Bestandteil 100% des festen Bestandteils der Gesamtvergütung der Risikoträger nicht überschreiten. Die Risikoträger werden anhand von 15 qualitativen Kriterien (Mitglied der Geschäftsleitung, Vollmacht, die Bank in erheblichem Umfang zu verpflichten etc.) und quantitativen Kriterien definiert (Jahresvergütung über 500.000 Euro oder Mitglied der Gruppe von 0,3% der bestbezahlten Mitarbeiter der Einrichtung etc.).

  • Kontrolle von Praktika: Auf seiner Plenartagung am 27. Februar 2014 verabschiedete der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) eine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über einen Qualitätsrahmen für Praktika. Darin spricht er sich für einen Rahmen aus, der sowohl zur Sicherung der Qualität von Praktika (Lerninhalte), als auch zur Gewährleistung angemessener Arbeitsbedingungen (Arbeitszeiten, finanzielle Vergütung, soziale Sicherheit) beiträgt. Diese Stellungnahme kommt allerdings zu spät, um vom Rat berücksichtigt zu werden, da COREPER (Ausschuss der ständigen Vertreter, deren Aufgabe darin besteht, die Arbeit des Rates der Europäischen Union vorzubereiten) einen Kompromiss zu dem von der Kommission am 4. Dezember 2013 eingereichten Vorschlag angenommen hat, den der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) für äußerst unzureichend hält (siehe Mitteilung).


2. Mitgliedstaaten
Belgien

  • Sozialdumping im Straßenverkehr: Am 28. Februar 2014 billigte der Ministerrat einen Entwurf eines königlichen Erlasses, wonach Bußgelder im Rahmen des Aktionsplans gegen Sozialdumping im Straßenverkehr erteilt werden. Die Strafe für den fehlenden Frachtbrief im Lkw oder weil die wöchentlichen Ruhezeiten im Lkw verbracht werden, steigt von 50,00 auf 1.800,00 Euro an und muss von ausländischen Lastwagenfahrern umgehend bezahlt werden, anderenfalls wird der Lkw stillgelegt.


Deutschland

  • Mindestlohn: Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) hat am 24. Februar 2014 den Dialog mit den Sozialpartnern zur Einführung eines flächendeckenden Mindestlohns gestartet. Damit der Mindestlohn am 1. Januar 2015 in Kraft treten kann, will das Ministerium den Gesetzesentwurf im April einbringen. Der Mindestlohn ist bereits auf 8,50 Euro pro Stunde festgelegt.

  • Betriebsratswahlen: Rund 25 Mio. Arbeitnehmer in 650.000 Unternehmen aus dem privaten Sektor sind vom 1. März bis 31. Mai 2014 aufgerufen, ihre Vertreter zu wählen.


Frankreich

  • Reform der beruflichen Weiterbildung und der Sozialdemokratie: Am 27. Februar 2014 hat das Parlament das Gesetz über berufliche Weiterbildung, Beschäftigung und Sozialdemokratie angenommen. Es setzt unter anderem das sektorenübergreifende nationale Abkommen (ANI) vom 14. Dezember über berufliche Weiterbildung um (siehe Artikel von Eurofound). Das Gesetz enthält darüber hinaus Bestimmungen für eine Ausbildungsreform, eine Reform der Vertretung der Arbeitgeberverbände und die Einrichtung eines öffentlichen Finanzierungsmechanismus dieser Verbände und der gewerkschaftlichen Organisationen sowie Maßnahmen für eine bessere Transparenz der Betriebsratskonten (Gesetz Nr. 2014-288 v. 5. März 2014, Amtsblatt der französischen Regierung JO 6. März) Link zur Pressemitteilung des Arbeitsministeriums.

  • Verantwortungspakt: Zur Senkung der Arbeitskosten hat die Regierung eine Verringerung der Sozialabgaben der Unternehmen beschlossen, im Gegenzug werden von den Arbeitgebern mehr Einstellungen verlangt. Die Regierung hat die Sozialpartner aufgefordert, sich über die Gegenleistungen für die Senkung der Abgaben zu einigen. Die jeweils drei Arbeitgeber- und drei Arbeitnehmerorganisationen (CFDT, CFE-CGC, CFTC) haben am 5. März ein „Ergebnisprotokoll“ über die Umsetzung des Pakts angenommen. Darin werden die Sozialpartner auf Branchenebene aufgefordert, Gespräche aufzunehmen, sobald die Maßnahmen zur Senkung der Sozialabgaben bekannt sind, damit ein Ergebnisprotokoll unterzeichnet werden kann oder Verhandlungen einzuleiten, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, in der die quantitativen und qualitativen Beschäftigungsziele präzisiert werden. In einer Mitteilung spricht die Regierung von einem „historischen sozialen Kompromiss“.

  • Umstrukturierungen: Das Parlament hat das sogenannte Florange-Gesetz verabschiedet, wonach Unternehmen, die mehr als 1000 Beschäftigte haben und planen, eines ihrer Werke zu schließen, ab 1. April 2014 verpflichtet sind, nach einem Käufer zu suchen. Auf Unternehmen, die diese Verpflichtung nicht einhalten, warten Bußgelder in Höhe des 20-fachen Mindestlohns pro wegfallendem Arbeitsplatz.


Grossbritannien

  • Betriebsübergang: Das Betriebsübergangsgesetz (Transfer of Undertakings (Protection of Employment) Regulations 2006) wurde geändert, und die Neufassung ist seit 31. Januar 2014 in Kraft (siehe Analyse der Anwaltskanzlei Harbottle & Lewis).


Spanien

  • Senkung der Sozialabgaben: In dem Königlichem Erlass 3/2014 vom 28. Februar wurde der Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben für neue unbefristete Arbeitsverträge in den ersten 2 Jahren auf lediglich 100,00 Euro pro Monat festgelegt. Bei einem Vertrag auf Teilzeitbasis können die Abgaben auch nur 50,00 Euro pro Monat betragen. Bei Unternehmen mit unter 10 Beschäftigten reduziert sich der Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben im dritten Jahr um 50 Prozent (Gesetz im Wortlaut, auf Spanisch).

  • Gewerkschaftsbunds CCOO: Die Gewerkschaftsverbände der Industrie und des Chemiesektors innerhalb des Gewerkschaftsbunds CCOO haben sich am 20. Februar 2014 zu einem neuen Verband CCOO Industria zusammengeschlossen.


3. Unternehmen
Europäische Betriebsräte

  • Rio Tinto: Auf seiner außerordentlichen Sitzung am 5. März 2014 hat der Europäische Betriebsrat von Rio Tinto „mehr Transparenz und mehr Dialog“ gefordert, da er der Ansicht ist, dass sich Rio Tinto eher weiterentwickeln würde, wenn die Unternehmensleitung den Forderungen und Einschätzungen des Europäischen Betriebsrats bezüglich der Missstände im Unternehmen mehr Aufmerksamkeit schenken würde, anstatt unnötige und kostspielige Umstrukturierungen durchzuführen. Wie zahlreiche Betriebsräte verlangt der EBR die Anwesenheit des CEO des Konzerns bei seiner nächsten Sitzung, um die soziale Verantwortung der Gruppe zu belegen. Der EBR beabsichtigt ferner, der Vorgehensweise der IndustriAll zu folgen und in der Gruppe ein gewerkschaftliches Netzwerk aufzubauen.


Europäische Gesellschaft

  • Schneider Electric: Das besondere Verhandlungsgremium (BVG), das die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer im Rahmen der Umwandlung von Schneider Electric in eine Europäische Gesellschaft (SE) aushandeln soll, traf sich zum ersten Mal am 27. Februar 2014. Das BVG besteht aus 30 Mitgliedern und hat wiederum eine kleine, aus 11 Mitgliedern bestehende Fachgruppe zusammengestellt, die die Verhandlungen mit der Unternehmensleitung führen wird. Verhandlungsrunden sind für den 20. März und 10. April 2014 angesetzt. Der EBR hat ferner eine Erklärung im Rahmen der Anhörung über den Verkauf des Geschäftsbereichs Appliance d’Invensys angenommen, den der Konzern im Januar gekauft hatte. In der Erklärung wird der schnelle Wiederverkauf kritisiert, bei dem die sozialen Verpflichtungen zum Erhalt von Arbeitsplätzen keine Berücksichtigung finden.


Grenzüberschreitende Vereinbarung

  • Orange: Nach dem internationalen Rahmenabkommen, das 2006 unter der Federführung des Gewerkschaftsdachverbands UNI Global Union mit der globalen Gewerkschaftsallianz des französischen Telekommunikationskonzerns Orange unterzeichnet wurde, findet am 27. und 28. März 2014 das zweite Folgetreffen in Abidjan (Côte d’Ivoire) statt, zusammen mit den französischen und afrikanischen Mitgliedsgewerkschaften sowie den Mitgliedern der Unternehmensleitung.


4. Studien und Berichte

  • Gesundheitszustand der griechischen Bevölkerung verschlechtert sich: Das Europäische Gewerkschaftsinstitut (ETUI) verweist auf einen Artikel von britischen Forschern, der am 22. Februar 2014 in der medizinischen Fachzeitschrift The Lancet veröffentlicht wurde. Daraus geht hervor, dass es neue Beweise für die drastischen Folgen der Sparmaßnahmen auf das griechische Gesundheitssystem gibt. Demnach habe sich die Anzahl der schweren Depressionen allein zwischen 2008 und 2011 mehr als verdoppelt. Selbstmordversuche sind zwischen 2009 und 2011 um 36%, die Selbstmordrate zwischen 2007 und 2011 um 45% gestiegen. Ein Artikel, der von den Europa-Abgeordneten gelesen werden sollte, die sich darauf vorbereiten, in Kürze den Initiativbericht von Alejandro Cercas anzunehmen, in dem es um die Auswirkungen der Entscheidungen der Troika in den vier finanziell unterstützten Ländern, darunter auch Griechenland, geht.


Das aktuelle Schlagwort
Entsendung von Arbeitnehmern

Seit einigen Monaten wird der Begriff „Entsendung von Arbeitnehmern“ regelmäßig mit „Sozialdumping“ in Zusammenhang gebracht. Dabei stammt der Begriff ursprünglich aus einer Richtlinie vom 16. Dezember 1996 (Richtlinie 96/71) über die Mobilität der Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsendet werden, um dort im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vorübergehend eine Tätigkeit auszuüben. In der Richtlinie werden zwei Grundrechte der Europäischen Union präzisiert: der freie Personenverkehr (und somit der Arbeitnehmer) und der freie Dienstleistungsverkehr. Bereits damals war es ein Anliegen des Gesetzgebers, Sozialdumping zu vermeiden, indem er klarstellte, dass bestimmte Rechtsvorschriften der Sozialgesetzgebung auch für Arbeitnehmer gelten, die in einen anderen Mitgliedstaat entsendet werden, wie z. B. die Vorschriften, die auch für die inländischen Arbeitnehmer im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Mindestlohn, bezahlter Urlaub etc. gelten. 18 Jahre später hat die Europäische Union nun bestimmte Aspekte dieser Richtline verschärft (siehe Rubrik „In den Schlagzeilen“), die als wirksam galt, aber doch allzu häufig umgangen wurde. Mehr erfahren Sie hier: Dictionnaire des relations sociales der Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), auf Englisch.

 


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  • Monitoring der arbeitsrechtlichen Entwicklungen in den EU-Mitgliedstaaten.
  • Berichte über die neuesten Entwicklungen bei den Europäischen Betriebsräten und den SE-Betriebsräten.
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