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IR Notes 8 – 23 April 2014
www.irshare.eu
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Über IR Share
IR
Share
bietet Zugriff auf Informationen, Dokumentationen
und Fachwissen für Personalmanager und Arbeitnehmervertreter. IR Share
arbeitet mit Online- Veröffentlichungen, Arbeitsgruppen,
themenspezifischen Schulungen und einem Expertennetzwerk.
Das Team Diese
Ausgabe wurde erstellt von Märt Masso und Frédéric Turlan. Erfahren Sie
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Interview
Kenneth A. Dubin, PhD, Hauptdozent für Personalmanagement an der Lord
Ashcroft International Business School, Anglia Ruskin University
Auf dem internationalen Workshop
„Going Up the High Road:
Rethinking the role of social dialogue to link
welfare and competitiveness” (*), der am 1. April 2014 in
Cambridge stattfand, legten Sie den Schwerpunkt auf „neue
soziale Risiken“. Können Sie
uns einige Beispiele für diese neuen Risiken
nennen? Zu
den neuen sozialen Risiken gehören beispielsweise die Unfähigkeit,
die Anforderungen von Arbeit und Familie in Einklang zu bringen,
wenn alle Erwachsenen der Familie erwerbstätig sind, oder wenn einem
der Zugang zu Mitteln oder die Zeit zur Teilnahme an Aus- oder
Weiterbildungen verwehrt ist, um in seiner berufliche Laufbahn
weiterzukommen, Schwierigkeiten bei räumlichen Verlagerungen, um
neue Arbeitsmöglichkeiten zu nutzen, oder auch häufigere und
vielleicht finanziell nicht abgesicherte Zeiten von
Arbeitslosigkeit.
Auf welche Weise kann der
Wohlfahrtsstaat diese neuen Risiken
auffangen? Regionale oder öffentlich-private
Partnerschaften könnten die Kosten dieser Risiken sozialisieren und
ihre Auswirkungen auf den Einzelnen mildern.
Ist das auch in Krisenzeiten
möglich? In
einer Krise sind diese Schutzmaßnahmen wichtiger denn je. Wie
klassische soziale Risiken erhöhen diese neuen Risiken nicht nur die
Wahrscheinlichkeit, dass Personen in Armut und soziale Ausgrenzung
geraten, sondern auch die Schwierigkeit, eine lebenslange
Erwerbsbeteiligung sicherzustellen. Die Anhebung der
Erwerbsbeteiligungsquote ist sowohl für die Lebensfähigkeit des
europäischen Gesellschaftsmodells als auch für die Maximierung des
Wirtschaftswachstums und des Wettbewerbs von entscheidender
Bedeutung.
Was wären die Vorteile für die
Arbeitgeber? Produktivere, motiviertere und flexiblere
Arbeitnehmer. Die Mitarbeiter wären eher bereit, Änderungen der
Arbeitsorganisation, der Arbeitszeit und selbst der
Beschäftigtenzahl zu akzeptieren.
Glauben Sie, dass die Arbeitgeber
von der Flexicurity mehr profitiert haben als die Arbeitnehmer
und es an der Zeit wäre, ein besseres Gleichgewicht zu finden
bzw. den Arbeitnehmern mehr Flexibilität zu
bieten? Absolut.
In der Praxis ging es bei
Flexicurity vor allem um das Feilschen um Zugeständnisse, bei denen
die Arbeitgeber an Flexibilität gewannen und der Staat (vielleicht)
Hilfe bei sozialen Risiken anbot. Wir plädieren für eine Änderung
der Bedingungen der Debatte, damit auch der Flexibilitätsbedarf der
Arbeitnehmer – und nicht nur der Bedarf der Arbeitgeber –
berücksichtigt wird.
(*) Der Workshop “Auf der High Road: Überdenken der Rolle des sozialen
Dialogs, um gemeinschaftliches Wohl und Wettbewerbsfähigkeit miteinander
zu verbinden” ist Teil eines von der Europäischen Kommission
mitfinanzierten Projekts.
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Agenda
28. April
2014 Brüssel Konferenz
über Arbeitsbedingungen, organisiert von der Europäischen Kommission.
14. und 15.
Mai
Genf Global Dialogue
Forum on Employment Relationships in the Media and Culture
Sector, ausgerichtet von der Internationalen
Arbeitsorganisation IAO.
20. Mai
Créteil Tagung mit dem Thema
„Syndicats
et nouveaux acteurs face aux défis des restructurations
multinationales“ organisiert von RT18 (Relations
Professionnelles) der Association française de sociologie.
Kontakt: dkessel11@gmail.com
23.
Mai
Avignon
Mittelmeerseminar zum Arbeitsrecht, organisiert vom
französischen Verband für Arbeitsrechte (AFDT) in Zusammenarbeit mit
spanischen und italienischen Arbeitsrechtsverbänden. Thema: Religion im
Unternehmen. Link
zum Programm, auf Französisch.
26. – 28.
Mai
Kopenhagen
Das Dänische
Nationale Forschungszentrum für die Arbeitsumwelt
(NRCWE) organisiert die 3rd
International Wellbeing at Work
conference.
12. und 13. Juni
Paris
Internationales Kolloquium „Trajectoires
professionnelles et dispositifs publics en action“,
organisiert von sieben Forschungseinrichtungen CEE, IDHE, Ires, Irisso,
Lest, Lise und Printemps).
20.
Juni
Brüssel
Tagung des Rates „Beschäftigung und Soziale
Angelegenheiten“
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IR Notes
erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen
Sprachen und wird von IR
Share und seinem Expertennetzwerk
herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu
Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für
einen Betrag von monatlich 15,00 Euro zzgl. MwSt. (150 Euro pro Jahr) auf
der IR Share-Website abonniert werden. IR Share ist
ein unabhängiges und nicht parteigebundenes Privatunternehmen, das alle
Akteure des sozialen Dialogs in Europa und darüber hinaus informieren und
unterstützen will. IR Share stellt seit 2009 die Frankreich- und Luxemburg-
Korrespondenten der Dubliner Stiftung (Eurofound) und seit 2014 auch für
Bulgarien.
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In den
Schlagzeilen
Endgültige
Annahme der Entsenderrichtlinie
Das Europaparlament beendet seine Wahlperiode mit der Annahme einer symbolträchtigen
Richtlinie
„zur Durch-setzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern
im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen“. Diese Rechtsverordnung
erregt die Gemüter – sowohl ihrer Anhänger, die sie als Fortschritt für ein soziales
Europa und den Schutz der Arbeitnehmer begrüßen, als auch ihrer Gegner, die darin
einen Sieg des Liberalismus sehen, der Sozialdumping weiter begünstigen wird. Die
Wahrheit liegt wohl irgendwo dazwischen. Mit dieser Richtlinie erhalten die
Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den Missbrauch bei der Entsendung von Arbeitnehmern
zu bekämpfen. Die Änderungen, die das Parlament am 16. April angenommen hat,
enthalten weitere Elemente um zu “bestimmen, ob das Unternehmen [im Herkunftsland]
tatsächlich wesentliche Tätigkeiten ausübt”, die eine Entsendung seiner Mitarbeiter
in einen anderen Mitgliedstaat begründen. Die nationalen Behörden können auch
leichter gegen die Praxis von „Briefkastenfirmen“ vorgehen, deren einzige operative
Tätigkeit im Herkunftsland in der Entsendung von billigen Arbeitskräften besteht.
Der Aufnahmemitgliedstaat kann durch die Ermittlung scheinselbständiger Arbeitnehmer
auch leichter den Status der „entsandten Arbeitnehmer“ prüfen. Die Behörden können
sich auf die Fakten stützen wie auf Unterordnungsverhältnis und Vergütung des
Arbeitnehmers, unabhängig von der vertraglichen Beziehung. Und schließlich bezweckt
die Richtlinie „die Gewährleistung eines angemessenen Mindestschutzes der Rechte
entsandter Arbeitnehmer im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von
Dienstleistungen, wobei gleichzeitig die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit für
die Dienstleistungserbringer erleichtert und der faire Wettbewerb zwischen ihnen
gefördert werden soll.“ Das Ziel ist, die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes zu
unterstützen und nicht die Errichtung von Schlagbäumen an den Grenzen, daher der
Zorn der verschiedenen „nationalistischen“ Parteien. Die Richtlinie steht aber nach
wie vor auf tönernen Füßen, da ihre Umsetzung vom guten Willen der Mitgliedstaaten
abhängt – der in Frage gestellt werden darf. Andererseits ändert sich nichts an der
Tatsache, dass die Sozialabgaben, mit denen die nationalen
Sozialversicherungssysteme finanziert werden, in Europa stark variieren, was
Auswirkungen auf die Arbeitskosten hat und die Unternehmen begünstigt, die
Arbeitnehmer von Ländern aus entsenden, in denen die Sozialabgaben niedrig sind.
Aber das ist Europa: Ein großer Binnenmarkt, in dem kein Land bereit ist, der
Europäischen Union den Auftrag zur Harmonisierung der nationalen
Sozialversicherungssysteme zu erteilen.
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1.
Europäische Union
Rechtsvorschriften
- Annahme der Richtlinie zur Erleichterung
der Freizügigkeit von Arbeitnehmern: Am 14. April 2014
hat der Rat die Richtlinie
„über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern
im Rahmen der Freizügigkeit zustehen“ endgültig angenommen. Die
Mitglied-staaten müssen die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren in nationales
Recht umzusetzen. Die neuen Rechtsvorschriften sollen sicherstellen, dass die
Arbeitnehmer und ihre Familien-angehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat
arbeiten wollen, die gleichen Rechte haben wie die jeweiligen Staatsangehörigen.
Hierbei geht es insbesondere um die Rechte auf Zugang zu Beschäftigung,
Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (Vergütung, Kündigung, Gesundheitsschutz
und Sicherheit etc.) oder auch soziale und steuerliche Vergünstigungen. Die
Staaten müssen in ihren Rechtsvorschriften sicherstellen, dass die Ansprüche
aller Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, „die sich durch – vergangene
oder gegenwärtige – ungerechtfertigte Einschränkung und Behinderungen ihres
Rechts auf Freizügigkeit oder durch die Nichtanwendung des
Gleichbehandlungs-grundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten […] auf dem
Gerichtsweg geltend gemacht werden können […]“. Weiter heißt es in der
Richtlinie: “dass Verbände, Organisationen einschließlich der Sozialpartner oder
sonstige Rechtsträger […] sich mit der Zustimmung von Arbeitnehmern und deren
Familienangehörigen in deren Namen oder zu deren Unterstützung an etwaigen
Gerichts- und/oder Verwaltungs-verfahren zur Durchsetzung“ dieser Rechte
beteiligen können.
- Verabschiedung der Richtlinie über
Zusatzrentenansprüche: Das EU-Parlament hat am 15. April
die Richtlinie
zur Verbesserung des Schutzes der Zusatzrenten-ansprüche von mobilen
Arbeitnehmern verabschiedet. Diese Rechtsvorschriften, die vom Rat noch
gebilligt werden müssen, gewährleisten den mobilen Arbeitnehmern vor allem drei
Ansprüche: 1. Die Rentenansprüche müssen spätestens nach drei Jahren
(unwiderruflich) erworben sein. 2. Die Ansprüche der Arbeitnehmer, die ein vom
Arbeitgeber finanziertes Rentensystem vor dem Rentenalter verlassen, bleiben
erhalten und werden genauso behandelt, wie die Ansprüche der Arbeitnehmer, die
in diesem Rentensystem verbleiben (wenn das System eine Indexierung vorsieht,
muss diese auch auf die Rentenansprüche der Arbeitnehmer angewendet werden, die
das System verlassen haben). 3. Die Arbeitnehmer haben das Recht, die Folgen
einer möglichen Mobilität für ihre Rentenansprüche zu kennen und diejenigen, die
das System verlassen, müssen über den Wert ihrer Ansprüche informiert werden.
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Richtlinienentwürfe
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Aktuelle
soziale Themen
- Europäische Plattform gegen Schwarzarbeit:
Die EU-Kommission hat am 9. April 2014 die Einrichtung
einer europäischen Plattform vorgeschlagen, um die Zusammenarbeit auf
EU-Ebene bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter
Erwerbstätigkeit zu stärken. Diese Plattform würde alle nationalen
Durchsetzungsorgane zusammenbringen, die mit der Bekämpfung nicht angemeldeter
Erwerbstätigkeit befasst sind (Arbeitsaufsichtsbehörden, Aufsichtsbehörden im
Bereich der sozialen Sicherheit, Steuerbehörden etc.)
- Europaweite Kampagne zu psychosozialen
Risiken: Die Europäische Agentur für Sicherheit und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) hat am 7. April 2014 die europaweite
Kampagne „Gesunde Arbeitsplätze
– den Stress managen“ gestartet, die über zwei Jahre laufen wird. Die
Agentur hebt hervor, dass die Verbreitung von arbeitsbedingtem Stress in Europa
“besorgniserregend“ ist. Eine Meinungsumfrage der EU-OSHA hat ergeben, dass 51%
der Arbeitnehmer der Meinung sind, Fälle von arbeitsbedingtem Stress seien an
ihrem Arbeitsplatz häufig, und 40% geben außerdem an, die Verringerung von
arbeitsbedingtem Stress werde an ihrem Arbeitsplatz nicht gut gehandhabt.
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Sektoraler
sozialer Dialog
- Empörung der Akteure im sozialen
Dialog: Die Weigerung der EU-Kommission, einen Vorschlag
für einen Beschluss des Rates zu verabschieden, um die von den europäischen
Sozialpartnern am 26. April 2012 unterzeichnete Vereinbarung über den Schutz von
Gesundheit und Sicherheit in der Friseurbranche verbindlichen Charakter zu
verleihen, wurde am 7. Februar von der Arbeitgeberorganisation der privaten
Sicherheitsdienste – CoESS (siehe Erklärung)
und im März von den europäischen Sozialpartnern im Zuckersektor (siehe Erklärung) verurteilt.
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Estland
- Tarifverhandlungen und
Arbeitsunfähigkeit: Gleichzeitig mit der Durchführung
einer Reform der Tarifverhandlungssysteme wird, wie es in einem Artikel
von Eurofound heißt, eine neue Reform über die Frage der Arbeitsunfähigkeit
vorbereitet. Dieses Thema wird zurzeit mit den Sozialpartnern diskutiert, wie
ein anderer Eurofound-Artikel
berichtet.
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Luxemburg
- Ergänzungen des Arbeitsgesetzbuches: Am 4. April 2014 hat der
Ministerrat einen
Gesetzesentwurf zur Änderung des Arbeitsgesetzbuches verabschiedet. Bei diesen
neuen Maßnahmen geht es um: 1. Schaffung eines Rahmens zur Einrichtung einer
altersgerechten Unternehmenspolitik, die von den Sozialpartnern ausgehandelt
werden soll. Unternehmen mit mehr als 150 Mitarbeitern müssen einen an das
Unternehmen angepassten Altersplan erstellen, um die Beschäftigung von älteren
Arbeitnehmern zu begünstigen. 2. Erhöhung der gesetzlichen Referenzperiode für
die Berechnung der Arbeitszeit auf vier Monate für Teilzeitbeschäftigte, damit
in bestimmten Perioden mehr Stunden gearbeitet werden können, die dann im
Hinblick auf eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von
auslastungsschwächeren Perioden kompensiert werden. 3. Aufhebung der Auflösung
des Arbeitsvertrags von Rechts wegen, sobald der Arbeitnehmer Anspruch auf eine
Altersrente hat oder das 65. Lebensjahr erreicht und beschließt, mit Zustimmung
seines Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis auf Teilzeitbasis fortzuführen.
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Schweden
- Gesetz über die Zugänglichkeit für
Menschen mit Behinderungen: Die Regierung hat den Entwurf
eines Gesetzes (2008:567) verabschiedet, das am 1. Januar 2015 in Kraft treten
soll, wonach eine Unverhältnismäßigkeit der Zugänglichkeit zugunsten von
Menschen mit Behinderungen als Diskriminierung gilt. So kann eine
Diskriminierung insbesondere im Hinblick auf Beschäftigung festgestellt werden,
wenn Menschen mit Behinderungen aufgrund fehlender Zugänglichkeit gegenüber
Menschen ohne Behinderungen benachteiligt sind, selbst wenn entsprechende
Vorkehrungen billigerweise erwartet werden könnten.
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Polen
- Änderung der
Kündigungsfristen: Angesichts des Urteils des
Gerichtshofs (EuGH
13. März 2014, C‐38/13, Małgorzata Nierodzik), wonach unterschiedliche
Kündigungsfristen für Arbeitnehmer mit befristeten und unbefristeten
Arbeitsverträgen mit dem EU-Recht nicht vereinbar sind (siehe
IR Notes Nr. 6), will die Regierung nun das Arbeitsrecht ändern. Die
Arbeitgeber schlagen vor, die Kündigungsfristen für diese beiden Vertragsarten
von der Betriebszugehörigkeit abhängig zu machen: Eine Kündigungsfrist von zwei
Wochen für Arbeitnehmer, die weniger als 12 Monate beschäftigt sind, bis hin zu
2 Monaten für Verträge bis zu 36 Monaten. Die Gewerkschaften halten die
Kündigungsfrist von zwei Wochen für unangemessen und fordern, dass Arbeitgeber
die Kündigung von befristet Beschäftigten begründen müssen.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
- Adecco: „Mit Bedauern
geben wir Ihnen die Errichtung des EBR von Adecco bekannt“, so der französische
Gewerkschaftsverbund CFDT der vorübergehend eingesetzten Arbeitsgruppe. Die
Vereinbarung nach britischem Recht ist „von minderwertiger Qualität“ und „liegt
weit unter dem, was die europäische Richtlinie vorsieht“, erläutert die CFDT,
die bedauert, dass bestimmte Gewerkschaften, die im Besonderen
Verhandlungsgremium vertreten sind, für diese „Pseudo-Vereinbarung“ gestimmt
haben. Von 26 Stimmberechtigten „stimmten 17 Länder für diese Vereinbarung. Neun
Länder, darunter auch Frankreich, stimmten dagegen“, so die CFDT.
- GDF Suez: Der EBR der
Unternehmensgruppe hat im Rahmen einer Anhörung zur Umstrukturierung der
Unternehmenssparte Energie Europa (25.000 Mitarbeiter) dieselben Zusagen
erhalten, die die Geschäftsführung bei einer früheren Anhörung zur Einrichtung
von Shared-Service-Centers in Bezug auf Mitarbeiter gegeben hatte, die von einem
Stellenabbau betroffen sein könnten (siehe IR
Notes Nr. 6). Die Betriebsratsmitglieder und die Unternehmensleitung
werden Anfang Mai zusammenkommen und einen Fortschrittsanzeiger mit Indikatoren
entwickeln, um die Umsetzung dieser Umstrukturierung langfristig zu verfolgen.
- HSBC: Die Bank HSBC hat am
5. Oktober 2013 die Verhandlungen zu einer neuen EBR-Vereinbarung aufgenommen,
nachdem die Vereinbarung zur Errichtung eines EBR vom 6. September 1996 im
Oktober 2011 von den Arbeitnehmervertretern wegen unzureichender Rechte auf
Unterrichtung und Anhörung gekündigt worden war. Die Arbeitnehmervertreter
stellten im Oktober 2012 den Antrag auf die Verhandlung einer neuen
Vereinbarung. Die erste Tagung des Besonderen Verhandlungsgremiums fand im März
2013 statt, gefolgt von zwei weiteren im November 2013 und einer letzten im März
dieses Jahres.
- Metro: Die
Unternehmensleitung des deutschen Handels-konzerns Metro und die europäischen
Arbeitnehmervertreter haben am 3. April 2014 auf der Jahrestagung des
Europäischen Betriebsrats eine neue
Vereinbarung zur Stärkung des Rechts des EBR auf Unterrichtung und
Anhörung unterzeichnet. Die Vereinbarung zur Errichtung des Betriebsrats vom 11.
Oktober 1996 wurde 2006 zum ersten Mal neu verhandelt. Die Verhandlungen für die
jetzige Neufassung begannen im April letzten Jahres und wurden am 15. Januar
2014 abgeschlossen. Neben den neuen Definitionen von Unterrichtung und Anhörung
stärkt die neue Vereinbarung die Rolle des Präsidiums und des Sekretärs. Die
Arbeitnehmervertreter erhalten das Recht, alle zwei Jahre eine zweite Tagung zu
einem bestimmten Thema abzuhalten, beispielsweise über Gesundheitsschutz und
Sicher-heit, Ausbildung, Gleichbehandlung etc. Die Arbeitnehmer-vertreter können
ferner zwei Sachverständige ihrer Wahl hinzuziehen. UNI Europa erhält einen
ständigen Sitz als Gewerkschaftsexperte.
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Europäische
Gesellschaft
- SAP: Die am 10.03.2014
getroffene Vereinbarung (*) zur Beteiligung der Arbeitnehmer im Rahmen der
Umwandlung des weltweiten Marktführers für Unternehmenssoftware SAP in eine
Europäische Gesellschaft (SE) (siehe IR
Notes 7) enthält zum einen Bestimmungen zum SE-Betriebsrat, der den
jetzigen Betriebsrat ablösen wird, und zum anderen Angaben zur
Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat. Dem SE-Betriebsrat gehört jeweils ein
Vertreter pro Land an, in dem der Konzern vertreten ist, wobei die Länder, in
denen weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind, auch von einem
Betriebsratsmitglied aus einem anderen Mitgliedsland mitvertreten werden können.
Für jeden Anteil der in einem Land beschäftigten Arbeitnehmer, der 10% der
Gesamtzahl der SAP-Arbeitnehmer beträgt, ist ein zusätzliches Mitglied aus
diesem Land in den SE-Betriebsrat zu wählen oder zu bestellen, so dass
Deutschland mit 7 Mitgliedern die stärkste Delegation bildet. Alle anderen
Länder sind durch jeweils ein Mitglied vertreten. Der SE-Betriebsrat hat
insgesamt 34 Mitglieder. Im Gegensatz zum EBR, der nur einmal im Jahr zu einer
Sitzung zusammenkam, wird der SE-Betriebsrat vier Sitzungen pro Jahr abhalten.
Der SE-Betriebsrat kann Arbeitsgruppen einrichten, die bestimmte Themen für
begrenzte Zeiträume erörtern, um die Expertise des Betriebsrats zu
gewährleisten. Dagegen ist der Betriebsrat nur bei grenzüberschreitenden
Angelegenheiten zuständig, die mindestens zwei Mitgliedstaaten betreffen. Nicht
berücksichtigt ist hingegen in der Vereinbarung die weitere Definition der
Richtlinie über die Beteiligung von Arbeitnehmern, wonach der Betriebsrat auch
zuständig ist, wenn eine Entscheidung von der Zentralen Leitung (in Deutschland)
auch die Mitarbeiter in einem anderen Mitgliedstaat betrifft. Dem Aufsichtsrat
gehören 18 Mitglieder und damit neun Arbeitnehmervertreter an (ab 2019 werden es
12 Mitglieder, davon sechs Arbeitnehmervertreter sein, sofern diese
Verkleinerung von der Hauptversammlung der Aktionäre gebilligt wird). In der
Vereinbarung sind die ersten Arbeitnehmervertreter aufgeführt, die für ein Jahr
bis zur Erneuerung des Aufsichtsrats durch Wahl im Amt bleiben. Im Aufsichtsrat
sind sieben deutsche Arbeitnehmervertreter, ein französischer
Arbeitnehmervertreter (das Land mit der zweithöchsten SAP-Arbeitnehmerzahl) und
ein weiteres Mitglied des SE-Betriebsrats aus einem anderen vertretenen Land.
*steht in Kürze auf der IRShare-Website zur Verfügung
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Gewerkschaften
- IBM: Die von den
Gewerkschaftsverbänden UNI Global Union, IndustriAll Global Union und
IndustriAll European Trade Union beim US-amerikanischen IT-Unternehmen IBM
eingerichtete Koordinierungsgruppe wird der Unternehmensleitung eine Reihe von
Forderungen stellen, „um die Unterdrückung von Tausenden von Arbeitsplätzen und
die Verschlechterung der Arbeits-bedingungen zu vermeiden“ (siehe Mitteilung
der UNI Global Union).
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Transnationale Verhandlungen
- GDF Suez: Die
Unternehmensleitung hat mit dem Internationalen Gewerkschaftsdachverband die
Verhandlungen zu einer Vereinbarung über Gesundheitsschutz und Sicherheit am
Arbeitsplatz abgeschlossen, in der die grundlegenden Elemente der bestehenden
Vereinbarung auf europäischer Ebene übernommen werden. Ein besonderes
Verhandlungsgremium trifft sich am 28. April 2014 erstmalig, um eine
Verhandlungsrunde für eine europäische Vereinbarung über die Qualität des
Arbeitslebens in die Wege zu leiten.
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4. Studien
und Berichte
Jahresbericht über die
Geschlechtergleichstellung: Am 14. April hat die Kommission
ihren Jahresbericht
über die Gleichstellung von Frauen und Männern veröffentlicht. Darin heißt
es, dass „bei der Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles […] konkrete
Fortschritte erzielt“ wurden. Aber „bei der derzeitigen Fortschrittsgeschwindigkeit
dauert es noch fast 30 Jahre, bis das EU-Ziel einer Frauenbeschäftigungsquote von
75% erreicht wird, 70 Jahre, bis gleicher Lohn Wirklichkeit wird und 20 Jahre, bis
der Frauen- und Männeranteil in den nationalen Parlamenten gleich hoch ist“, so die
Kommission. Das Lohngefälle liegt europaweit immer noch bei 16,4%. Das
geschlechtsspezifische Rentengefälle liegt sogar bei 39%. Frauen stellen im
Durchschnitt 17,8% der Aufsichtsratsmitglieder in den größten börsennotierten
Unternehmen und 2,8% der Geschäftsführer.
- Zunahme der Bildungsabschlüsse in der
EU: Laut der Eurostat-Pressemitteilung
vom 11.04.2014 gibt es einen stetigen Rückgang der frühzeitigen Schul- und
Ausbildungsabgänger (18- bis 24-Jährige, die höchstens über einen Abschluss der
Sekundarstufe I verfügen und momentan nicht an weiterführenden Bildungsangeboten
teilnehmen) sowie eine steigende Anzahl an jungen Erwachsenen mit tertiärem
Bildungsabschluss. Der Anteil der ersten Gruppe ist von 17% im Jahr 2002 auf 12%
im Jahr 2013 zurückgegangen. In der zweiten Gruppe beobachtet Eurostat eine
stetige Zunahme der Personen in der EU zwischen 30 und 34 Jahren, die über einen
tertiären Bildungsabschluss verfügen: von 24% im Jahr 2002 auf 37% im Jahr 2013.
- Die Unterbeschäftigung in der EU steigt
weiter an: Auf der Grundlage der Ergebnisse
der Europäischen Arbeitskräfteerhebung für das Jahr 2013 informiert
Eurostat, dass von den 216,4 Millionen Personen im Alter von 15 bis 74 Jahren,
die 2013 in der EU erwerbstätig waren, 9,9 Millionen unterbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigte waren. Dies bedeutet, dass diese Personen gerne mehr
Stunden arbeiten würden und daher auch verfügbar wären. Seit Beginn der Krise
nimmt ihr Anteil stetig zu, von 18,5% im Jahre 2008 auf 22,7% im Jahre 2013. Von
den 137,2 Millionen Nichterwerbspersonen (Personen, die weder erwerbstätig noch
arbeitslos waren) gab es 9,3 Millionen Personen im Alter von 15 bis 74 Jahren,
die für eine Arbeit verfügbar waren, jedoch keine Arbeit suchten, sowie 2,2
Millionen, die Arbeit suchten, jedoch kurzfristig nicht zur Verfügung standen.
Insgesamt können diese beiden Gruppen als eine stille Reserve von 11,5 Millionen
Personen angesehen werden, was 4,7% der Erwerbsbevölkerung entspricht (gegenüber
11 Millionen 2012).
- Großes Gefälle bei der Erwerbslosigkeit im
Euroraum: Gemäß einer Eurostat-Studie
variierten 2013 die regionalen Erwerbslosenquoten deutlich zwischen den 272
EU-Regionen. Die niedrigsten Quoten wurden in Oberbayern (2,6%), Freiburg und
Salzburg (beide jeweils 2,9%) verzeichnet, während die höchsten Quoten (zwischen
33,7 und 36,4%) aus fünf spanischen Regionen gemeldet wurden.
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Das aktuelle
Schlagwort
Freizügigkeit von Arbeitnehmern
Die Personenfreizügigkeit gehört zu den Grundrechten der Europäischen Union und ist
eindeutig eine der wichtigsten und konkretesten Grundfreiheiten der europäischen
Bürger. Für die Arbeitnehmer besteht dieses Recht der Freizügigkeit seit dem Vertrag
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Rom im Jahre 1957. Gemäß
Artikel 45 des aktuellen Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union bewirkt diese Freizügigkeit die Abschaffung
jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der
Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige
Arbeitsbedingungen. Sie gibt den Arbeitnehmern das Recht, 1. sich um tatsächlich
angebotene Stellen zu bewerben, 2. Sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen, 3. Sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort
nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben, 4. nach Beendigung einer
Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter den Bedingungen zu
verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt. Weitere Informationen
dazu im Europäischen
Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen (in englischer Sprache).
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