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IR Notes 40 – 21 Oktober 2015
www.irshare.eu
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Über IR Share
IR Share
bietet Zugriff auf Informationen, Dokumentationen und
Fachwissen für Personalmanager und Arbeitnehmervertreter. IR Share
arbeitet mit Online- Veröffentlichungen, Arbeitsgruppen,
themenspezifischen Schulungen und einem Expertennetzwerk.
Das Team: Diese
Ausgabe wurde erstellt bei Stepanka Lehmann, Ekaterina Markova und
Frédéric Turlan. Erfahren Sie mehr über das IR
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Interview
Dr. Raphaël Callsen, Rechtsanwalt in der Kanzlei dka Rechtsanwälte
(Berlin)
Sie haben den Brian Bercusson Award
erhalten für Ihre Dissertation mit einem deutsch-französischen
Vergleich der Anwendung von Kollisionsnormen, die für
Arbeitsverträge von Arbeitnehmern gelten, die in zwei oder
mehreren Mitgliedstaaten tätig sind. Welchen Beitrag leistet
Ihre Arbeit? Die Dissertation beschäftigt sich in der Tat
mit den Kollisionsnormen, die auf grenzüberschreitende
Arbeitsverhältnisse Anwendung finden. Dabei geht es darum,
festzustellen, welches Recht – in arbeitsrechtlicher Hinsicht – für
einen Arbeitnehmer gilt, der seine Tätigkeit in mindestens einem
anderen Mitgliedstaat als dem ausübt, in dem der Sitz seines
Arbeitgebers liegt. Um festzustellen, welches Recht Anwendung
findet, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise Widerspruch gegen seine
Entlassung einlegen will, gibt es eine europäische Verordnung mit
der Bezeichnung „Rom I“. Darin wurden die zuvor geltenden Normen
vereinheitlicht. Laut Rom I findet die von den Parteien gewählte
Rechtsprechung Anwendung oder aber – sofern diese für den
Arbeitnehmer günstiger ist – die Rechtsprechung des Landes, in dem
der Arbeitnehmer seine Arbeit ausführt, oder das Recht des Landes,
in dem das Unternehmen, für das der Arbeitnehmer tätig ist, seinen
Sitz hat oder aber die Rechtsprechung des Landes, das die engsten
Verbindungen zum Arbeitsvertrag aufweist.
In Ihrer Dissertation möchten Sie
also diese Normen mit den Bestimmungen der Europäischen
Grundrechtecharta in Verbindung
setzen? Tatsächlich hat die Charta Vertragscharakter
und sollte sich auf die Interpretation der Rom I-Verordnung
auswirken. Mein Ansatz soll zeigen, dass diese Kollisionsregeln im
Lichte der Grundrechte ausgelegt werden müssen. Die geltende
Rechtsprechung wird durch Artikel 8 der Verordnung bestimmt, aber
Artikel 9 eröffnet den Gerichten die Möglichkeit, das vorgegebene
Recht nicht anzuwenden, wenn es einer „zwingenden Vorschrift“
zuwiderläuft, d. h. einer Regelung, die der Wahrung des öffentlichen
Interesses des Landes dient, in dem das Gericht seinen Sitz hat. Das
bedeutet, dass dieser Begriff des „öffentlichen Interesses“ vor dem
Hintergrund der Grundrechte der EU zu interpretieren ist: Wenn ein
Grundrecht einen Anspruch auf Schutz vor einer ungerechtfertigten
Kündigung begründet, wie in Artikel 30 der Europäischen
Grundrechtecharta, kann der nationale oder europäische Richter nicht
anführen, dass die Bestimmungen zum Schutz gegen Kündigung, die auf
nationaler Ebene bestehen, grundsätzlich nicht zu den „zwingenden
Vorschriften“ gehören, denen die Arbeitsbeziehung unterliegt.
Die Gerichte wären also
verpflichtet, einen Mindestschutz sicherzustellen, der auf den
Grundrechten beruht? Wenn es auf nationaler Ebene Vorschriften
für einen Kündigungsschutz gibt, wären die Gerichte gezwungen, diese
anzuwenden, sofern das laut Artikel 8 der europäischen Verordnung
geltende Recht einen geringeren Schutz böte als der in der Charta
der europäischen Grundrechte garantierte Schutz. Die Auslegung der
Verordnung „Rom I“ im Lichte der Charta würde zu einer Verbesserung
des Schutzes von Arbeitnehmern führen, die ihre Tätigkeit in
mehreren Ländern ausüben.
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IR Notes
erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen
Sprachen und wird von IR
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herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu
Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für
einen Betrag von monatlich 15,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website
abonniert werden. IR Share ist
ein unabhängiges und nicht parteigebundenes Privatunternehmen, das alle
Akteure des sozialen Dialogs in Europa und darüber hinaus informieren und
unterstützen will. IR Share stellt seit 2009 die Frankreich- und Luxemburg-
Korrespondenten der Dubliner Stiftung (Eurofound) und seit 2014 auch für
Bulgarien.
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In den
Schlagzeilen
Mit dem
Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ soll Sozialdumping bekämpft werden
Der Präsident der Europäischen Kommission, Jean-Claude Juncker, scheint entschlossen,
an der Umsetzung eines seiner Wahlversprechen zu arbeiten: „Gleicher Lohn für
gleiche Arbeit am gleichen Ort – dies sollte unser zentraler Grundsatz sein“. An
dieses Ziel erinnerte er vor dem Kollegium der Kommissionsmitglieder am 6. Oktober
(siehe Mitteilung der
Kommission), nachdem er es am 15. Juli in seiner Orientierungsaussprache
(S. 7) vorgestellt hatte. Nun hat die Kommissarin Marianne Thyssen, die im
vergangenen Oktober noch erklärte, dieses Dossier erst in zwei Jahren in Angriff zu
nehmen, den Auftrag, die Entscheidung von Jean-Claude Juncker umzusetzen. „Wir
werden sehen, ob wir den Grundsatz des gleichen Lohns für gleiche Arbeit am selben
Arbeitsort“ für entsandte Arbeitnehmer verankern können, erläuterte Marianne
Thyssen. Ziel ist die Bekämpfung des Lohndumpings, dessen Auswirkungen für die
öffentliche Meinung in Europa verheerend sind. Die Absicht ist selbstverständlich
lobenswert. Zurzeit schreibt die Richtlinie
96/71 über die Entsendung von Arbeitnehmern vor, dass ein von einem
Arbeitgeber zur Ausführung eines Auftrags in einen anderen Mitgliedstaat entsandter
Arbeitnehmer mindestens zu dem geltenden Mindestlohn, der durch den verbindlichen
Tarifvertrag oder durch die Gesetzgebung des betreffenden Staates vorgegeben ist,
entlohnt wird. In Anbetracht der zahlreichen Betrugsfälle oder „Optimierungen“ durch
die entsendenden Unternehmen haben die achtundzwanzig Mitgliedstaaten die Richtlinie
2014/67 als „Durchsetzungsrichtlinie“ verabschiedet, um der Umsetzung von
Richtlinie 96/71 Nachdruck zu verleihen. Doch Jean-Claude Juncker scheint noch einen
Schritt weitergehen zu wollen: Ein Arbeitnehmer, der in das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates entsandt wird, soll nicht nur den Mindestlohn erhalten, sondern
denselben Lohn eines vergleichbaren Arbeitnehmers, der dieselbe Arbeit ausführt.
Anders ausgedrückt: Unternehmen in Ländern der Union mit niedrigen Lohnkosten
könnten nicht mehr vom Wettbewerbsvorteil niedriger Löhne profitieren, um den
Zuschlag für Aufträge in Mitgliedstaaten zu gewinnen, in denen höhere Löhne gelten.
Der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ stößt hingegen auf ein intensives
Lobbying der Arbeitgeber: BusinessEurope hat am 5. Oktober ein Schreiben
mit stichhaltigen Argumenten an Marianne Thyssen gerichtet: Sie möge „nicht die
Büchse der Pandora mit Problemen und Rechtsstreitigkeiten öffnen, indem sie eine
Überarbeitung der Entsendungsrichtlinie vorschlägt“. Die praktischen und rechtlichen
Probleme, die das Konzept „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ aufwirft, sind
zahlreich: Was alles fällt unter den Begriff Lohn? Wie lässt sich gleiche Arbeit
messen? Soll ein Arbeitnehmer aus einem Land mit hohen Lohnkosten, der in ein Land
mit niedrigen Lohnkosten entsendet wird, auch auf dem Lohnniveau dieses Landes
vergütet werden? Darüber hinaus kann ein solcher Vorschlag nur den Widerstand aller
Länder hervorrufen, in denen der Erfolg der Unternehmen auf der Erbringung von
Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten beruht. Der Europäische
Gewerkschaftsbund formulierte seinerseits in seinem Aktionsprogramm
2015-2019 (EN)
(Punkt 312) seine Position: Es geht darum, zunächst einmal die erfolgreiche
Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie zu überwachen, bevor eine Überarbeitung der
„Entsenderichtlinie“ erwogen werden kann, die dann den Grundsatz „gleiche Behandlung
für gleiche Arbeit“ enthalten könnte, was über das Prinzip „gleicher Lohn für
gleiche Arbeit“ hinausgeht. Die Kommission hat einen Bericht über die
Zusammensetzung von Löhnen und Gehältern in EU-Mitgliedstaaten und den Begriff des
Mindestlohns im Sinne der Richtlinie 96/71 in Auftrag gegeben, der ihr demnächst
vorliegen wird. Dieses Dokument wird mit als Grundlage für die Beratungen der
Kommission dienen, die noch vor Jahresende ihr „Arbeitskräftemobilitätspaket“
vorlegen will. Die Diskussionen haben gerade erst begonnen und sie werden heftig.
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1.
Europäische Union
Rechtsvorschriften
- Unterrichtung und Anhörung für
Seeleute: Die Richtlinie
Nr. 2015/1794 vom 6. Oktober 2015, die die Anwendung des
Gemeinschaftsrechts auf Unterrichtung und Anhörung für Seeleute ermöglicht,
wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Mit ihr werden fünf Richtlinien
geändert, die Seeleute bisher vom Recht auf Unterrichtung und Anhörung
ausschlossen oder Mitgliedstaaten einräumten, von ihr abzuweichen. Ein
interessanter Punkt, auf den man sich bei einer eventuellen Überarbeitung der
Richtlinie 2009/38 über die Europäischen Betriebsräte (EBR) berufen könnte, die
mittlerweile auf sie anwendbar ist, ist die Ergänzung von Artikel 10, Paragraf 3
der Richtlinie, nach der es zulässig ist, „nach Möglichkeit die Nutzung neuer
Informations- und Kommunikationstechnologien in Erwägung zu ziehen“ ist, wenn
ein Mitglied eines besonderen Verhandlungsgremiums oder eines Europäischen
Betriebsrats nicht an einer Sitzung teilnehmen kann.
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Aktuelle
soziale Themen
- Gleiche Löhne für Frauen und Männer: Das Europäische Parlament
hat am 8. Oktober mit sehr großer Mehrheit eine Entschließung
zur Anwendung der Richtlinie
2006/54/EG vom 5. Juli 2006 (Neufassung) zur Chancengleichheit und
Gleich-behandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen
verabschiedet. Laut der Entschließung wird die Richtlinie immer noch nicht
richtig ausgeführt, nur Frankreich und die Niederlande haben sie korrekt
umgesetzt. Die Abgeordneten schlagen mehrere Initiativen vor wie 1. die
Einführung von „obligatorischen Lohnprüfungen bei Unternehmen (…), mit
Ausnahme von kleinen und mittleren Unternehmen“, mit denen Unterschiede bei den
Entgelten aufgezeigt werden sollen, und 2. die Einführung von Sanktionen gegen
Unternehmen, die ihrer Verantwortung im Hinblick auf die Gleichbehandlung nicht
gerecht werden, um sie von öffentlichen Aufträgen, die aus dem Haushalt der
Union finanziert werden, auszuschließen. Die Mitgliedstaaten müssen auf
nationaler Ebene ähnliche Maßnahmen ergreifen.
- Die soziale Dimension der Eurozone:
Die luxemburgische Ratspräsidentschaft der EU hat am 5.
Oktober in Luxemburg ein informelles Treffen der Minister für Arbeit und
Soziales organisiert, um sich darüber auszutauschen, wie sinnvoll ein solches
Treffen im Rahmen einer Erweiterung der „Governance“ der Wirtschafts- und
Währungsunion wäre. Hierbei ging es darum, „eine Grundsatzdebatte über die
konkreten Herausforderungen, denen sich die Mitgliedstaaten mit gleicher Währung
gegenübersehen, führen zu können“, erläutert Nicolas Schmit, der Luxemburger
Minister für Beschäftigung. (siehe Pressemitteilung).
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2.
Mitgliedstaaten
Bulgarien
- Krise bei Arbeitgeberverband im
Elektrizitätssektor: Zwei Stromproduzenten, die
amerikanischen Unternehmen gehören, haben beschlossen, den Verband der
bulgarischen Arbeitgeber und Industriellen (CEIBG) zu verlassen. Zusammen mit
anderen privaten Unternehmen des Sektors haben sie eine Erklärung verabschiedet,
in der sie vier Arbeitgeberverbänden, darunter der CEIBG, vorwerfen, (in
Bulgarien) eine „Roadmap” für
den Energiesektor zu favorisieren, die den Grundsätzen des Marktes zuwider
läuft, und Verstaatlichungen befürwortet, um nationale Interessen zu wahren, was
sich negativ auf Investitionen auswirkt.
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Italien
- Gewerkschaftsfusion im
Bankensektor: Die Gewerk-schaftsverbände im Bankensektor
FIBA-CISL und DIRCREDITO haben sich am 15. Oktober zur größten
Gewerkschafts-organisation des Sektors zusammengeschlossen. FIRST-ICSL, die dem
Gewerkschaftsdachverband CISL angeschlossen ist, vertritt alle
Arbeitnehmerkategorien des Sektors (sieh Pressemitteilung).
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Tschechische
Republik
- Keine Rückkehr zur Mitbestimmung im
Aufsichtsrat: Die Regierung hat den Gesetzesentwurf, mit
dem die ver-pflichtende Mitbestimmung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat von
Aktiengesellschaften mit mehr als 50 Beschäftigten wieder eingeführt werden
soll, nicht unterstützt. Die Mitbestimmung war zum 1. Januar 2014 abgeschafft
worden. Da keine Beurteilung der Auswirkungen vorlag, die die Abschaffung der
früheren Rechtsvorschriften auf die Arbeitnehmer hatte, nahm die Regierung
gegenüber dem Gesetzestext eine neutrale Haltung ein. Die Arbeitgeber hingegen
haben sich aufgrund negativer Erfahrungen mit Arbeitnehmervertretern, die Sitze
in Aufsichtsräten hatten, gegen die Wiedereinführung der Mitbestimmung
ausgesprochen. Jetzt hängt die Entscheidung über die Überprüfung des
Gesetzestextes vom Parlament ab.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
- ArcelorMittal: die kasachischen und ukrainischen Gewerkschaften
des Stahlkonzerns ArcelorMittal haben den CEO der Gruppe, Lakshmi Mittal,
gebeten, ihren Vertretern die Teilnahme an den Sitzungen des Europäischen
Betriebsrats (EBR) zu gestatten, zumindest als Beobachter. Eine Initiative, die
von Jean-Luc Ruffin (CGT), Sekretär des EBR, unterstützt wird (siehe Pressemitteilung
von IndustriAll.
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Europäisches
Unternehmen
- Airbus Group: Am 25.
September wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die Möglichkeiten erarbeiten
soll, wie eine Beteiligung der Arbeitnehmer gewährleistet werden kann, die aus
nicht im Betriebsrat
von Airbus Group SE vertretenen europäischen Ländern stammen. Zurzeit
sind zehn Länder, in denen Airbus SE Mitarbeiter beschäftigt sind, nicht im
SE-Betriebsrat vertreten, da die Anzahl ihrer Arbeitnehmer unter dem Grenzwert
der Beschäftigtenzahl liegt, ab der die Vereinbarung einen Sitz im Betriebsrat
vorsieht. Ziel ist es, Modalitäten zu finden, um diese Arbeitnehmer an den
Arbeiten des Gremiums zu beteiligen.
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Gewerkschaften
- SKF: Der World Union
Council, der von IndustriAll Global Union innerhalb der schwedischen Gruppe SKF
(50.000 Mitarbeiter) gebildet wurde, hat sich vom 29. September bis zum 1.
Oktober in Frankfurt (Deutschland) zu seiner jährlichen Tagung getroffen, um die
„Möglichkeit einer Intensivierung“ der Kooperation zwischen den Gewerkschaften
zu prüfen (siehe Pressemitteilung).
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4. Studien
und Berichte
Portrait der Europäischen
Betriebs-räte: Das Europäische Gewerkschafts-institut hat
ein sehr nützliches Werk
(« European
Works Councils and SE Works Councils in 2015 ») veröffentlicht, das fast 20
Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie ein Portrait der Europäischen
Betriebsräte zeichnet. Das mit informativen Grafiken illustrierte Werk ist als
Referenz für alle Beteiligten und für die laufenden Arbeiten zur Beurteilung der
Richtlinie 2009/38, die zu einer Revision des Textes führen könnten, unverzichtbar.
- Beurteilungsbericht über die Richtlinie
2009/38 über den Europäischen Betriebsrat: Seinen
Beitrag zu diesem Beurteilungsprozess leistet das Institut auch mit einem
weiteren wissenschaftlicheren Werk („Variations
on a theme ? The implementation of the EWC recast directive“), das von
Romuald Jagodzinski mit Beiträgen hochrangiger Wissenschaftler (Jan Cremers,
Filip Dorssemont, Sylvaine Laulom et Pascale Lorber) herausgegeben wird. Es ist
eine kritische Beurteilung der Umsetzung der Richtlinie 2009/38. Die Europäische
Kommission wird aufgefordert, deren ordnungsgemäße Umsetzung zu gewährleisten.
- Soziale Lage und Tarifverhandlungen in
Griechenland: Die Friedrich-Ebert-Stiftung legt eine
hervorragende Studie über den
Zusammenbruch der Tarifverhandlungen in Griechenland nach der Umsetzung der
Empfehlungen der Troika vor: 19 Branchenvereinbarungen oder Vereinbarungen, die
einen einzelnen Beruf abdecken, wurden 2015 unterzeichnet, während es 2011 63
waren und seit Beginn des 21. Jahrhunderts jährlich über 150. 70% der zwischen
2011 und 2013 zustande gekommenen Vereinbarungen wurden mit nicht
gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmervertretern abgeschlossen. Der Autor,
Torsten Schulten, der die laufenden Projekte zur Wiederherstellung des Systems
der Kollektivverhandlungen skizziert, betont, dass das Ergebnis stark vom
Gleichgewicht der Kräfte zwischen den Vertretern der Gläubiger und der
Internationalen Arbeitsorganisation abhängt, die die griechische Regierung
unterstützt. Für den Autor geht die Problematik über die nationalen Grenzen
hinaus. Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des
Europäischen Parlaments hat bereits über einen Bericht
über die sozialen Auswirkungen des neuen Hilfsprogramms für Griechenland
(auf Englisch) debattiert, der zu einer eher positiven Einschätzung der
wirtschaftlichen und sozialen Reformen dieses Programms kommt. Sie dürften
Griechenland auf sozial und finanziell tragfähige Weise auf einen Kurs des
Wachstums und der finanziellen Stabilität führen, sofern die geforderten
Anstrengungen gerecht verteilt werden.
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