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IR Notes 40 – Mit dem Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ soll Sozialdumping bekämpft werden

  IR Notes 40 – 21 Oktober 2015
www.irshare.eu
 
 
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  Interview
Dr. Raphaël Callsen, Rechtsanwalt in der Kanzlei dka Rechtsanwälte (Berlin)

Sie haben den Brian Bercusson Award erhalten für Ihre Dissertation mit einem deutsch-französischen Vergleich der Anwendung von Kollisionsnormen, die für Arbeitsverträge von Arbeitnehmern gelten, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten tätig sind. Welchen Beitrag leistet Ihre Arbeit?
Die Dissertation beschäftigt sich in der Tat mit den Kollisionsnormen, die auf grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Anwendung finden. Dabei geht es darum, festzustellen, welches Recht – in arbeitsrechtlicher Hinsicht – für einen Arbeitnehmer gilt, der seine Tätigkeit in mindestens einem anderen Mitgliedstaat als dem ausübt, in dem der Sitz seines Arbeitgebers liegt. Um festzustellen, welches Recht Anwendung findet, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise Widerspruch gegen seine Entlassung einlegen will, gibt es eine europäische Verordnung mit der Bezeichnung „Rom I“. Darin wurden die zuvor geltenden Normen vereinheitlicht. Laut Rom I findet die von den Parteien gewählte Rechtsprechung Anwendung oder aber – sofern diese für den Arbeitnehmer günstiger ist – die Rechtsprechung des Landes, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit ausführt, oder das Recht des Landes, in dem das Unternehmen, für das der Arbeitnehmer tätig ist, seinen Sitz hat oder aber die Rechtsprechung des Landes, das die engsten Verbindungen zum Arbeitsvertrag aufweist.


In Ihrer Dissertation möchten Sie also diese Normen mit den Bestimmungen der Europäischen Grundrechtecharta in Verbindung setzen?
Tatsächlich hat die Charta Vertragscharakter und sollte sich auf die Interpretation der Rom I-Verordnung auswirken. Mein Ansatz soll zeigen, dass diese Kollisionsregeln im Lichte der Grundrechte ausgelegt werden müssen. Die geltende Rechtsprechung wird durch Artikel 8 der Verordnung bestimmt, aber Artikel 9 eröffnet den Gerichten die Möglichkeit, das vorgegebene Recht nicht anzuwenden, wenn es einer „zwingenden Vorschrift“ zuwiderläuft, d. h. einer Regelung, die der Wahrung des öffentlichen Interesses des Landes dient, in dem das Gericht seinen Sitz hat. Das bedeutet, dass dieser Begriff des „öffentlichen Interesses“ vor dem Hintergrund der Grundrechte der EU zu interpretieren ist: Wenn ein Grundrecht einen Anspruch auf Schutz vor einer ungerechtfertigten Kündigung begründet, wie in Artikel 30 der Europäischen Grundrechtecharta, kann der nationale oder europäische Richter nicht anführen, dass die Bestimmungen zum Schutz gegen Kündigung, die auf nationaler Ebene bestehen, grundsätzlich nicht zu den „zwingenden Vorschriften“ gehören, denen die Arbeitsbeziehung unterliegt.


Die Gerichte wären also verpflichtet, einen Mindestschutz sicherzustellen, der auf den Grundrechten beruht?
Wenn es auf nationaler Ebene Vorschriften für einen Kündigungsschutz gibt, wären die Gerichte gezwungen, diese anzuwenden, sofern das laut Artikel 8 der europäischen Verordnung geltende Recht einen geringeren Schutz böte als der in der Charta der europäischen Grundrechte garantierte Schutz. Die Auslegung der Verordnung „Rom I“ im Lichte der Charta würde zu einer Verbesserung des Schutzes von Arbeitnehmern führen, die ihre Tätigkeit in mehreren Ländern ausüben.

 
  Agenda

27 octobre
Lisbonne
Conférence sur un état des lieux des relations sociales en Europe après la crise, organisée par les organismes de recherche portugais Cesis et Socius-Iseg, ainsi que par IR Share, avec le soutien de la Fondation Friedrich Ebert.
Contact :
fernando.vasquez.law@outlook.com.


25 Novembre
Bruxelles
Conférence organisée par Confrontations Europe intitulée « Mutations énergétique et numérique : impact sur l’emploi et rôle des acteurs économiques et sociaux en Europe ».

 

IR Notes erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen und wird von IR Share und seinem Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von monatlich 15,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website abonniert werden.
IR Share ist ein unabhängiges und nicht parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt seit 2009 die Frankreich- und Luxemburg- Korrespondenten der Dubliner Stiftung (Eurofound) und seit 2014 auch für Bulgarien.

 

In den Schlagzeilen
Mit dem Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ soll Sozialdumping bekämpft werden

Der Präsident der Europäischen Kommission, Jean-Claude Juncker, scheint entschlossen, an der Umsetzung eines seiner Wahlversprechen zu arbeiten: „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort – dies sollte unser zentraler Grundsatz sein“. An dieses Ziel erinnerte er vor dem Kollegium der Kommissionsmitglieder am 6. Oktober (siehe Mitteilung der Kommission), nachdem er es am 15. Juli in seiner Orientierungsaussprache (S. 7) vorgestellt hatte. Nun hat die Kommissarin Marianne Thyssen, die im vergangenen Oktober noch erklärte, dieses Dossier erst in zwei Jahren in Angriff zu nehmen, den Auftrag, die Entscheidung von Jean-Claude Juncker umzusetzen. „Wir werden sehen, ob wir den Grundsatz des gleichen Lohns für gleiche Arbeit am selben Arbeitsort“ für entsandte Arbeitnehmer verankern können, erläuterte Marianne Thyssen. Ziel ist die Bekämpfung des Lohndumpings, dessen Auswirkungen für die öffentliche Meinung in Europa verheerend sind. Die Absicht ist selbstverständlich lobenswert. Zurzeit schreibt die Richtlinie 96/71 über die Entsendung von Arbeitnehmern vor, dass ein von einem Arbeitgeber zur Ausführung eines Auftrags in einen anderen Mitgliedstaat entsandter Arbeitnehmer mindestens zu dem geltenden Mindestlohn, der durch den verbindlichen Tarifvertrag oder durch die Gesetzgebung des betreffenden Staates vorgegeben ist, entlohnt wird. In Anbetracht der zahlreichen Betrugsfälle oder „Optimierungen“ durch die entsendenden Unternehmen haben die achtundzwanzig Mitgliedstaaten die Richtlinie 2014/67 als „Durchsetzungsrichtlinie“ verabschiedet, um der Umsetzung von Richtlinie 96/71 Nachdruck zu verleihen. Doch Jean-Claude Juncker scheint noch einen Schritt weitergehen zu wollen: Ein Arbeitnehmer, der in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt wird, soll nicht nur den Mindestlohn erhalten, sondern denselben Lohn eines vergleichbaren Arbeitnehmers, der dieselbe Arbeit ausführt. Anders ausgedrückt: Unternehmen in Ländern der Union mit niedrigen Lohnkosten könnten nicht mehr vom Wettbewerbsvorteil niedriger Löhne profitieren, um den Zuschlag für Aufträge in Mitgliedstaaten zu gewinnen, in denen höhere Löhne gelten. Der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ stößt hingegen auf ein intensives Lobbying der Arbeitgeber: BusinessEurope hat am 5. Oktober ein Schreiben mit stichhaltigen Argumenten an Marianne Thyssen gerichtet: Sie möge „nicht die Büchse der Pandora mit Problemen und Rechtsstreitigkeiten öffnen, indem sie eine Überarbeitung der Entsendungsrichtlinie vorschlägt“. Die praktischen und rechtlichen Probleme, die das Konzept „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ aufwirft, sind zahlreich: Was alles fällt unter den Begriff Lohn? Wie lässt sich gleiche Arbeit messen? Soll ein Arbeitnehmer aus einem Land mit hohen Lohnkosten, der in ein Land mit niedrigen Lohnkosten entsendet wird, auch auf dem Lohnniveau dieses Landes vergütet werden? Darüber hinaus kann ein solcher Vorschlag nur den Widerstand aller Länder hervorrufen, in denen der Erfolg der Unternehmen auf der Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten beruht. Der Europäische Gewerkschaftsbund formulierte seinerseits in seinem Aktionsprogramm 2015-2019 (EN) (Punkt 312) seine Position: Es geht darum, zunächst einmal die erfolgreiche Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie zu überwachen, bevor eine Überarbeitung der „Entsenderichtlinie“ erwogen werden kann, die dann den Grundsatz „gleiche Behandlung für gleiche Arbeit“ enthalten könnte, was über das Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ hinausgeht. Die Kommission hat einen Bericht über die Zusammensetzung von Löhnen und Gehältern in EU-Mitgliedstaaten und den Begriff des Mindestlohns im Sinne der Richtlinie 96/71 in Auftrag gegeben, der ihr demnächst vorliegen wird. Dieses Dokument wird mit als Grundlage für die Beratungen der Kommission dienen, die noch vor Jahresende ihr „Arbeitskräftemobilitätspaket“ vorlegen will. Die Diskussionen haben gerade erst begonnen und sie werden heftig.


1. Europäische Union
Rechtsvorschriften

  • Unterrichtung und Anhörung für Seeleute: Die Richtlinie Nr. 2015/1794 vom 6. Oktober 2015, die die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf Unterrichtung und Anhörung für Seeleute ermöglicht, wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Mit ihr werden fünf Richtlinien geändert, die Seeleute bisher vom Recht auf Unterrichtung und Anhörung ausschlossen oder Mitgliedstaaten einräumten, von ihr abzuweichen. Ein interessanter Punkt, auf den man sich bei einer eventuellen Überarbeitung der Richtlinie 2009/38 über die Europäischen Betriebsräte (EBR) berufen könnte, die mittlerweile auf sie anwendbar ist, ist die Ergänzung von Artikel 10, Paragraf 3 der Richtlinie, nach der es zulässig ist, „nach Möglichkeit die Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien in Erwägung zu ziehen“ ist, wenn ein Mitglied eines besonderen Verhandlungsgremiums oder eines Europäischen Betriebsrats nicht an einer Sitzung teilnehmen kann.


Aktuelle soziale Themen

  • Gleiche Löhne für Frauen und Männer: Das Europäische Parlament hat am 8. Oktober mit sehr großer Mehrheit eine Entschließung zur Anwendung der Richtlinie 2006/54/EG vom 5. Juli 2006 (Neufassung) zur Chancengleichheit und Gleich-behandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen verabschiedet. Laut der Entschließung wird die Richtlinie immer noch nicht richtig ausgeführt, nur Frankreich und die Niederlande haben sie korrekt umgesetzt. Die Abgeordneten schlagen mehrere Initiativen vor wie 1. die Einführung von „obligatorischen Lohnprüfungen bei Unternehmen (…), mit Ausnahme von kleinen und mittleren Unternehmen“, mit denen Unterschiede bei den Entgelten aufgezeigt werden sollen, und 2. die Einführung von Sanktionen gegen Unternehmen, die ihrer Verantwortung im Hinblick auf die Gleichbehandlung nicht gerecht werden, um sie von öffentlichen Aufträgen, die aus dem Haushalt der Union finanziert werden, auszuschließen. Die Mitgliedstaaten müssen auf nationaler Ebene ähnliche Maßnahmen ergreifen.

  • Die soziale Dimension der Eurozone: Die luxemburgische Ratspräsidentschaft der EU hat am 5. Oktober in Luxemburg ein informelles Treffen der Minister für Arbeit und Soziales organisiert, um sich darüber auszutauschen, wie sinnvoll ein solches Treffen im Rahmen einer Erweiterung der „Governance“ der Wirtschafts- und Währungsunion wäre. Hierbei ging es darum, „eine Grundsatzdebatte über die konkreten Herausforderungen, denen sich die Mitgliedstaaten mit gleicher Währung gegenübersehen, führen zu können“, erläutert Nicolas Schmit, der Luxemburger Minister für Beschäftigung. (siehe Pressemitteilung).


2. Mitgliedstaaten
Bulgarien

  • Krise bei Arbeitgeberverband im Elektrizitätssektor: Zwei Stromproduzenten, die amerikanischen Unternehmen gehören, haben beschlossen, den Verband der bulgarischen Arbeitgeber und Industriellen (CEIBG) zu verlassen. Zusammen mit anderen privaten Unternehmen des Sektors haben sie eine Erklärung verabschiedet, in der sie vier Arbeitgeberverbänden, darunter der CEIBG, vorwerfen, (in Bulgarien) eine „Roadmap” für den Energiesektor zu favorisieren, die den Grundsätzen des Marktes zuwider läuft, und Verstaatlichungen befürwortet, um nationale Interessen zu wahren, was sich negativ auf Investitionen auswirkt.


Italien

  • Gewerkschaftsfusion im Bankensektor: Die Gewerk-schaftsverbände im Bankensektor FIBA-CISL und DIRCREDITO haben sich am 15. Oktober zur größten Gewerkschafts-organisation des Sektors zusammengeschlossen. FIRST-ICSL, die dem Gewerkschaftsdachverband CISL angeschlossen ist, vertritt alle Arbeitnehmerkategorien des Sektors (sieh Pressemitteilung).


Tschechische Republik

  • Keine Rückkehr zur Mitbestimmung im Aufsichtsrat: Die Regierung hat den Gesetzesentwurf, mit dem die ver-pflichtende Mitbestimmung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften mit mehr als 50 Beschäftigten wieder eingeführt werden soll, nicht unterstützt. Die Mitbestimmung war zum 1. Januar 2014 abgeschafft worden. Da keine Beurteilung der Auswirkungen vorlag, die die Abschaffung der früheren Rechtsvorschriften auf die Arbeitnehmer hatte, nahm die Regierung gegenüber dem Gesetzestext eine neutrale Haltung ein. Die Arbeitgeber hingegen haben sich aufgrund negativer Erfahrungen mit Arbeitnehmervertretern, die Sitze in Aufsichtsräten hatten, gegen die Wiedereinführung der Mitbestimmung ausgesprochen. Jetzt hängt die Entscheidung über die Überprüfung des Gesetzestextes vom Parlament ab.


3. Unternehmen
Europäische Betriebsräte

  • ArcelorMittal: die kasachischen und ukrainischen Gewerkschaften des Stahlkonzerns ArcelorMittal haben den CEO der Gruppe, Lakshmi Mittal, gebeten, ihren Vertretern die Teilnahme an den Sitzungen des Europäischen Betriebsrats (EBR) zu gestatten, zumindest als Beobachter. Eine Initiative, die von Jean-Luc Ruffin (CGT), Sekretär des EBR, unterstützt wird (siehe Pressemitteilung von IndustriAll.


Europäisches Unternehmen

  • Airbus Group: Am 25. September wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die Möglichkeiten erarbeiten soll, wie eine Beteiligung der Arbeitnehmer gewährleistet werden kann, die aus nicht im Betriebsrat von Airbus Group SE vertretenen europäischen Ländern stammen. Zurzeit sind zehn Länder, in denen Airbus SE Mitarbeiter beschäftigt sind, nicht im SE-Betriebsrat vertreten, da die Anzahl ihrer Arbeitnehmer unter dem Grenzwert der Beschäftigtenzahl liegt, ab der die Vereinbarung einen Sitz im Betriebsrat vorsieht. Ziel ist es, Modalitäten zu finden, um diese Arbeitnehmer an den Arbeiten des Gremiums zu beteiligen.


Gewerkschaften

  • SKF: Der World Union Council, der von IndustriAll Global Union innerhalb der schwedischen Gruppe SKF (50.000 Mitarbeiter) gebildet wurde, hat sich vom 29. September bis zum 1. Oktober in Frankfurt (Deutschland) zu seiner jährlichen Tagung getroffen, um die „Möglichkeit einer Intensivierung“ der Kooperation zwischen den Gewerkschaften zu prüfen (siehe Pressemitteilung).


4. Studien und Berichte

Portrait der Europäischen Betriebs-räte: Das Europäische Gewerkschafts-institut hat ein sehr nützliches Werk (« European Works Councils and SE Works Councils in 2015 ») veröffentlicht, das fast 20 Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie ein Portrait der Europäischen Betriebsräte zeichnet. Das mit informativen Grafiken illustrierte Werk ist als Referenz für alle Beteiligten und für die laufenden Arbeiten zur Beurteilung der Richtlinie 2009/38, die zu einer Revision des Textes führen könnten, unverzichtbar.



  • Beurteilungsbericht über die Richtlinie 2009/38 über den Europäischen Betriebsrat: Seinen Beitrag zu diesem Beurteilungsprozess leistet das Institut auch mit einem weiteren wissenschaftlicheren Werk („Variations on a theme ? The implementation of the EWC recast directive“), das von Romuald Jagodzinski mit Beiträgen hochrangiger Wissenschaftler (Jan Cremers, Filip Dorssemont, Sylvaine Laulom et Pascale Lorber) herausgegeben wird. Es ist eine kritische Beurteilung der Umsetzung der Richtlinie 2009/38. Die Europäische Kommission wird aufgefordert, deren ordnungsgemäße Umsetzung zu gewährleisten.

  • Soziale Lage und Tarifverhandlungen in Griechenland: Die Friedrich-Ebert-Stiftung legt eine hervorragende Studie über den Zusammenbruch der Tarifverhandlungen in Griechenland nach der Umsetzung der Empfehlungen der Troika vor: 19 Branchenvereinbarungen oder Vereinbarungen, die einen einzelnen Beruf abdecken, wurden 2015 unterzeichnet, während es 2011 63 waren und seit Beginn des 21. Jahrhunderts jährlich über 150. 70% der zwischen 2011 und 2013 zustande gekommenen Vereinbarungen wurden mit nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmervertretern abgeschlossen. Der Autor, Torsten Schulten, der die laufenden Projekte zur Wiederherstellung des Systems der Kollektivverhandlungen skizziert, betont, dass das Ergebnis stark vom Gleichgewicht der Kräfte zwischen den Vertretern der Gläubiger und der Internationalen Arbeitsorganisation abhängt, die die griechische Regierung unterstützt. Für den Autor geht die Problematik über die nationalen Grenzen hinaus. Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments hat bereits über einen Bericht über die sozialen Auswirkungen des neuen Hilfsprogramms für Griechenland (auf Englisch) debattiert, der zu einer eher positiven Einschätzung der wirtschaftlichen und sozialen Reformen dieses Programms kommt. Sie dürften Griechenland auf sozial und finanziell tragfähige Weise auf einen Kurs des Wachstums und der finanziellen Stabilität führen, sofern die geforderten Anstrengungen gerecht verteilt werden.

 

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  • Aktuelle Informationen über Entwicklungen in der EU-Gesetzgebung und der Rechtsprechung.
  • Monitoring der arbeitsrechtlichen Entwicklungen in den EU-Mitgliedstaaten.
  • Berichte über die neuesten Entwicklungen bei den Europäischen Betriebsräten und den SE-Betriebsräten.
  • Schließlich hält IR Notes Sie über die wichtigsten Studien und Forschungsarbeiten aus der Arbeitswelt auf dem Laufenden.

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