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IR Notes 53 – Der Europäische Gerichtshof bestätigt die „Supermacht“ des allgemeinen Verbots der Diskriminierung

  IR Notes 53 – 4 Mai 2016
www.irshare.eu
 
 
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  Interview
Dominique Méda, Professorin für Soziologie an der Universität Paris-Dauphine

Bereits im Juli 2015 wurde Frankreich in einer Empfehlung des Europäischen Rats dazu aufgefordert, die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs El Khomri zur Arbeitsmarktreform umzusetzen. Sie sind der Auffassung, dass die französische Regierung diesen Gesetzesentwurf „unter dem Druck“ der Europäischen Union vorgelegt hat. Worauf stützen Sie sich dabei?
Ich habe keine geheimen Informationen und bin auch nicht im Bilde über die jüngsten Verhandlungen. Aber ich habe lange in der Verwaltung gearbeitet und weiß daher, dass die regelmäßigen Besprechungen mit den internationalen Institutionen, die inzwischen die Angewohnheit haben, Empfehlungen abzugeben – ob es sich um die OECD und ihre Länderberichte handelt oder die europäischen Institutionen mit den nationalen Aktionsplänen für Beschäftigung vorher und jetzt den nationalen Reformprogrammen – sehr ernst genommen werden und die Politik strukturieren können. Die Regierung ist bemüht zu zeigen, dass sie die Vorgaben einhält und nach dem vereinbarten Plan vorgeht. Es ist ein hervorragend eingespielter Prozess: Die Staaten müssen erklären, wie sie die europäischen Vorschriften berücksichtigen, und es gibt ein geschäftiges Hin und Her vor den Institutionen, bei dem die Staaten zeigen können, wie sehr sie diese Vorschriften einhalten: Am Schluss gibt es dann Lob oder Tadel und im letzteren Fall Empfehlungen, um das wiedergutzumachen. Ich kenne dies aus der Zeit, als es um die Reform zur Kürzung der Arbeitszeit ging mit der Einführung der 35-Stunden-Woche. Frankreich wurde da natürlich eher getadelt. Aber im Juli 2015 hat der Europäische Rat in seinen 2015 an Frankreich gerichteten Empfehlungen (siehe Empfehlung 6) nach einer gewissen Anzahl von kritischen Anmerkungen Frankeich dazu aufgefordert, eine ganze Reihe von Maßnahmen zu ergreifen … von denen die meisten einige Monate später im Gesetzentwurf von Myriam El Khomri auftauchten. Das stört mich sehr …


Glauben Sie, dass dies auch für die anderen Mitgliedstaaten gilt?
Natürlich gilt dies auch für die anderen Staaten. Alle Staaten werden geprüft und müssen zeigen, welche Anstrengungen sie gemacht haben, um sich in Einklang mit den Leitlinien zu bringen.


Wie kann man an dieser „Vormundschaft“ Kritik üben, ohne den rechtsextremistischen oder populistischen Parteien in die Hände zu spielen, die in der EU an Boden gewinnen?
Alle Parteien müssten über diese Situation ihren Unmut äußern oder ihre Position darstellen. Man kann doch völlig legitim erklären, dass wir im Euroraum alle miteinander verbunden sind und es von daher nicht unlogisch ist, die gemeinsam getroffenen Entscheidungen (was der Fall ist) zu überprüfen um festzustellen, ob die Zusagen gehalten wurden. Wir haben dann ein Problem, wenn die Haltung eines Landes auf europäischer Ebene von der internen abweicht. In gewisser Weise hat Frankreich mit diesem Reformvorhaben seine Haltung auf europäischer Ebene mit der im eigenen Land in Einklang gebracht …

 
  Agenda

23. Mai
Amsterdam
Konferenz der niederländischen EU-Ratspräsidentschaft zur Bekämpfung berufsbedingter Krebserkrankungen und zur Festlegung strengerer Grenzwerte für die Arbeit mit krebserregenden Stoffen.


16.-17. Juni
Brüssel
Rat Beschäftigung und Soziales


27. – 29. Juni
Brüssel
Konferenz über die Auswirkungen der Digitalisierung und Robotisierung auf die Arbeit – ausgerichtet vom Europäischen Gewerkschaftsbund zusammen mit dem Europäischen Gewerkschaftsinstitut.

 

IR Notes erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen und wird von IR Share und seinem Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von monatlich 15,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website abonniert werden. 
IR Share ist ein unabhängiges und nicht parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt seit 2009 die Frankreich- und Luxemburg- Korrespondenten der Dubliner Stiftung (Eurofound) und seit 2014 auch für Bulgarien.

 

In den Schlagzeilen
Der Europäische Gerichtshof bestätigt die „Supermacht“ des allgemeinen Verbots der Diskriminierung

Ein dänischer Mitarbeiter, der das 60. Lebensjahr erreicht hatte, das Alter, in dem er Anspruch auf die Altersrente hat, wurde von seinem Arbeitgeber entlassen. Dieser zahlte ihm nicht die Entlassungsabfindung in Höhe von drei Monatsgehältern, auf die er aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit Anspruch hatte.  Der Arbeitgeber handelte nach dänischem Recht, demzufolge eine Entlassungsabfindung nicht gezahlt wird, wenn der Angestellte „bei seinem Ausscheiden eine Altersrente vom Arbeitgeber [erhält]“ und er „dem entsprechenden Rentensystem vor Vollendung des 50. Lebensjahrs beigetreten“ ist.  Der Angestellte fühlt sich aufgrund seines Alters diskriminiert. Das oberste dänische Gericht hat diese Sache an den Europäischen Gerichtshof verwiesen, damit dieser prüft, ob die Bestimmung, die dem Angestellten seine Entlassungsabfindung vorenthält, mit der Begründung unangewendet bleiben müsse, dass sie gegen das allgemeine unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoße. Der Gerichtshof urteilt, dass das Verbot „in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass es [dieser Maßnahme] entgegensteht (EuGH 19.04. 2016, Rs C-441/14, Dansk Industri c/ Succession Karsten Eigil Rasmussen). Wie muss ein nationales Gericht vorgehen, das mit einem solchen Rechtsstreit befasst ist?  Zunächst einmal stellt sich die Frage nach der unionskonformen Auslegung: Die nationalen Gerichte müssen das nationale Recht entsprechend auslegen, um es „so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht“ wird.  So hat dieses Gericht „die Verpflichtung (…) eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie nicht vereinbar ist.“ Dieser Grundsatz der Auslegung unterliegt jedoch auch bestimmten Schranken: Er „darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen“. Wenn die nationale Rechtsprechung also eine Bestimmung enthält, die im krassen Widerspruch zum Unionsrecht steht – was bei dieser Bestimmung der Fall ist – kann das Gericht diese nicht unionskonform auslegen, da es keinen Ermessungsspielraum für die Auslegung gibt. Was tun? Natürlich kann der Rechtssuchende den Mitgliedstaat, der die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, auf Schadensersatz verklagen. Der Gerichtshof weist das nationale Gericht jedoch darauf hin, dass es verpflichtet ist, „die gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch diese Richtlinie verstoßende nationale Vorschrift unangewendet zu lassen“, wenn sich die unionskonforme Auslegung als unmöglich erweist. Dieser allgemeine Grundsatz hat sogar Vorrang vor den Grundsätzen „der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes“, die vom nationalen Recht garantiert und von einem dänischen Gericht geltend gemacht wurden. Dieses Gericht hatte die Anwendung dieser Grundsätze beschlossen, um den Arbeitgeber gegen eine Klage des Angestellten zu schützen, da ersterer nach nationalem Recht gehandelt hatte. Dieses Urteil veranschaulicht die „Supermacht“ des allgemeinen Verbots der Diskriminierung wegen des Alters, das „die Anwendung mit diesem Verbot nicht im Einklang stehender nationaler Vorschriften“ verhindert.


1. Europäische Union
Rechtsvorschriften

Annahme des „vierten Eisenbahn-pakets“: Der Ministerrat der Europäischen Union und das Europäische Parlament erzielten am 19. April eine Einigung über die drei Vorschläge zur „Markt“-Komponente des vierten Eisenbahnpakets zur Liberalisierung des Eisenbahnsektors. Die Öffnung des Sektors für den Wettbewerb erfolgte erstmalig 2001: Die internationalen Frachtdienste erhielten Zugang zu den transeuropäischen Verkehrsnetzen. 2004 wurde die Öffnung auf alle Frachtdienste ausgedehnt, 2007 wurde die Öffnung für den internationalen Schienenpersonenverkehr ab 2010 beschlossen. Das letzte Paket zielt nun auf die Öffnung für den Wettbewerb inländischer Dienste ab, 2020 für neue Marktteilnehmer „kommerzieller” Dienstleistungen und 2023 für die öffentlichen Verkehrsdienste. Teil des Pakets ist ein überarbeiteter Vorschlag für eine Verordnung (auf Englisch) hinsichtlich „der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste“. Nach dieser Verordnung müssen die öffentlichen Dienstleistungsaufträge die Verpflichtungen in den Bereichen Soziales und Arbeitsrecht einhalten, die im EU-Recht, den nationalen Gesetzen und Tarifverträgen festgelegt sind. Ferner wird darin die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2001/23 über den Übergang von Unternehmen bekräftigt, wenn der Wechsel eines Betreibers einen Übergang von Unternehmen im Sinne der Richtlinie darstellt. Die zuständigen inländischen Behörden können die Betreiber öffentlicher Dienste zur Einhaltung bestimmter Qualitäts- und Arbeitsrechtsnormen verpflichten.  Diese Kriterien müssen daher in die Ausschreibungsunterlagen sowie in die öffentlichen Dienstleistungsaufträge aufgenommen werden. Diese Unterlagen und Verträge müssen ggf. auch Informationen zu den Rechten und Pflichten in Bezug auf die Übernahme des vom vorherigen Betreiber beschäftigten Personals enthalten. Die Europäische Kommission hat diese Einigung begrüßt (siehe Pressemitteilung). Weitere Informationen hierzu : Pressemitteilung des Europäischen Parlaments und Bericht (auf Englisch) zur Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten. Parlament und Rat müssen das Paket noch formell verabschieden, bevor es im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird.


Gesetzgebungsvorhaben

  • Vorschlag einer Richtlinie zu Arbeitsbedingungen im Fischereisektor: Die Europäische Kommission hat am 29. April einen Richtlinienvorschlag angenommen und wird dem Rat die am 21. Mai 2012 getroffene Vereinbarung der Sozialpartner über die Arbeitsbedingungen im Fischereisektor vorlegen, damit diese durch eine Richtlinie gemäß Artikel 155 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU umgesetzt wird. Beinahe vier Jahre hat die Kommission an diesem Text gearbeitet, der Fischern an Bord von Fischereifahrzeugen menschenwürdige Arbeitsbedingungen gewährleisten soll und Mindestanforderungen an Beschäftigungsbedingungen, Unterbringung, Verpflegung, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, medizinische Betreuung und soziale Sicherheit stellt. Diese Vereinbarung setzt das ILO-Übereinkommen Nr. 188 über die Arbeit im Fischereisektor auf EU-Ebene um. Mehr als 100.000 Beschäftigte sind davon betroffen (siehe Pressemitteilung der Kommission, gemeinsame Pressemitteilung der Europäischen Gewerkschaftsföderation ETF und der Arbeitgeberorganisation Europêche).


Aktuelle soziale Themen

  • Maßnahmen für die Digitalisierung der Industrie: Die Europäische Kommission hat am 19. April eine Mitteilung (auf Englisch) über die Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung der europäischen Industrie vorgelegt (siehe Pressemitteilung der Kommission). Der europäische Gewerkschaftsverband IndustriAll begrüßte diese Maßnahmen (siehe Mitteilung), in denen einige ihrer/seiner Empfehlungen aufgenommen wurden. Er bedauert aber, dass die sozialen Auswirkungen der Digitalisierung, insbesondere auf das Beschäftigungsvolumen und die Arbeitsbedingungen, in der Mitteilung der Kommission nicht berücksichtigt werden.


2. Mitgliedstaaten
Belgien

  • Maßnahmen gegen Sozialdumping und Sozialbetrug: Der Ministerrat hat am 22. April einen „Maßnahmenplan gegen Sozialdumping und Sozialbetrug“ verabschiedet. Die Regierung wird den Ermittlungsdienst der Sozialbehörden (SIRS), der für die Bekämpfung von Sozialbetrug zuständig ist, um 96 Mitarbeiter aufstocken. Es sollen mehr Kontrollen gegen Sozialdumping und Sozialbetrug durchgeführt werden. Das Gesetz über die Art der Arbeitsverhältnisse wird ebenfalls überarbeitet (siehe Pressemitteilung).


Großbritannien

  • TUC begrüßt das Engagement der Labour Party gegen den Brexit: Die Generalsekretärin des britischen Gewerk-schaftsdachverbands TUC, Frances O’Grady, begrüßte am 14. April die Stellungnahme von Labour-Chef Jeremy Corbyn. Dieser warnte vor dem Brexit, er sei eine Gefahr für Arbeitnehmerrechte und Arbeitsplätze. „Er hat vollkommen Recht“, erklärte Frances O’Grady und erinnerte daran, dass „die Arbeiterbewegung vereint hinter den Vorteilen stehe, die die Mitgliedschaft in der EU für die Werktätigen hätte. Die Befürworter des Brexit hätten jahrelang Rechte wie „bezahlten Urlaub oder Mutterschaftsschutz als Behördenschikanen“ abgetan, „die abgeschafft werden sollten“ (siehe Mitteilung).


Luxemburg

  • Umsetzung der Entsenderichtlinie: Der Rat hat einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2014/67 vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen angenommen. „Der Entwurf diene der Verhütung, Vermeidung und Bekämpfung jeglicher Verletzung oder Umgehung der geltenden Vorschriften“, gab die Regierung bekannt.


Spanien

  • Beschäftigung von Hafenarbeitern: Die Kommission hat beschlossen, Spanien erneut zu verklagen, weil das Land einem früheren EuGH-Urteil zur Niederlassungsfreiheit an spanischen Häfen nicht nachgekommen ist (EuGH 11. 12.2014, Rs C-576/13). In seinem Urteil hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die für Umschlagunternehmen in spanischen Häfen geltende Verpflichtung, sich in einem „Dachunternehmen“ einzutragen, eine Kapitalbeteiligung an diesem Unternehmen zu erwerben und vorrangig von diesem Unternehmen bereitgestellte Arbeitnehmer zu beschäftigen, gegen Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (siehe Pressemitteilung der Kommission.


3. Unternehmen
Europäische Betriebsräte

HSBC: Die neue EBR-Vereinbarung der Bankengruppe HSBC wurde am 9. Oktober 2015 unterzeichnet und steht auf der Website des Europäischen Gewerkschaftsinstituts zur Verfügung (nach einer gebührenfreien Anmeldung). In der Vereinbarung wird ausdrücklich festgehalten, dass die Mitglieder die Beschäftigten der Gruppe über das Ergebnis der Betriebsratssitzungen und über mögliche Auswirkungen von Entscheidungen oder Vorhaben unterrichten müssen, die die europäischen Beschäftigten betreffen könnten. Während diese Klausel in den neueren Vereinbarungen inzwischen Standard ist, wird sie hier durch eine weitere Klausel ergänzt, wonach die Unternehmensleitung die Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung stellt und die mit dieser Aufgabe verbundenen Kosten trägt (Reise- und Aufenthaltskosten etc.), die sie für angemessen erachtet. Der Betriebsrat wird durch einen Vertreter der britischen Gewerkschaft Unite unterstützt sowie durch einen Sachverständigen seiner Wahl, für dessen Honorar die Unternehmensleitung aufkommt. Bei einer Anhörung wird die Unternehmensleitung den Zeitplan für die Anhörung mit dem engeren EBR-Ausschuss abstimmen. Dieser Zeitplan muss auf die Bedeutung oder Dringlichkeit der Angelegenheit zugeschnitten sein.



  • Uniper: Ein Europäischer Betriebsrat wurde bei Uniper eingerichtet, einer 100 %igen Tochter des deutschen Energiekonzerns E.ON SE, die die Geschäftsbereiche konventionelle Energieerzeugung, inklusive Wasserkraft und Energiehandel des Konzerns übernommen hat. Der EBR tagte am 4. April zum ersten Mal (siehe Mitteilung des Europäischen Gewerkschaftsverbands EGÖD).
    > Siehe auch auf der Website des Europäischen Gewerkschaftsinstituts:  EBR-Vereinbarung des schwedischen Baukonzerns NCC AB (18.500 Beschäftigte) vom 04.05.2015; Vereinbarungen über die Beteiligung der Beschäftigten beim Bau-Software-Hersteller Nemetschek SE und beim Call Center-Dienstleister Teleperformance (188.000 Beschäftigte).


Weltkonzernbetriebsrat

  • Bosch: Der Weltkonzernbetriebsrat des deutschen Automobilausrüsters Bosch hat vom 12. – 14. April zum vierten Mal getagt, anwesend waren Arbeitnehmervertreter aus 37 Ländern. Die Unternehmensleitung hat die Konzernstrategie vorgestellt (siehe Pressemitteilung von IndustriAll).


Transnationale Vereinbarung

  • Inditex: Der spanische Textilkonzern Inditex und der internationale Gewerkschaftsverband IndustriAll, die 2014 eine globale Rahmenvereinbarung verlängert hatten, haben anlässlich der von der Europäischen Kommission organisierten Konferenz über verantwortungsbewusstes Supply Chain Management am 25. April eine Vereinbarung zur Beauftragung von gewerkschaftlichen Sachverständigen unterzeichnet, die eine bessere Umsetzung der globalen Rahmenvereinbarung und eine wirksame Durchsetzung der Rechte der Arbeitnehmer fördern sollen. (siehe Pressemitteilung von IndustriAll.


Gewerkschaften

  • Ericsson: Die internationalen Gewerkschaftsverbände IndustriAll Global Union und UNI Global Union haben am 29. April erstmalig ein Treffen der Mitglieder des globalen Gewerkschaftsnetzwerks im Konzern Ericsson (116.000 Beschäftigte) organisiert. Ca. 20 Gewerkschafter aus 15 Ländern nahmen daran teil (siehe Pressemitteilung).

  • Finmeccanica: Der internationale Gewerkschaftsverband IndustriAll hat am 19. April ein globales Gewerkschaftsnetzwerk im italienischen Konzern Finmeccanica (47.000 Beschäftigte) gegründet. Die Gewerkschafter nahmen einen Aktionsplan an und forderten darin u. a. die Einrichtung “eines angemessenen Europäischen Betriebsrats” sowie Verhandlungen für eine internationale Rahmenvereinbarung (siehe Mitteilung).


 


4. Studien und Berichte

Die Rolle der Sozialpartner bei der Verhütung des Menschenhandels: Die Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen Eurofound hat einen Bericht veröffentlicht, in dem untersucht wird, wie die Behörden die privaten Arbeitsvermittler (Zeitarbeitsfirmen, Stellenvermittlung) in den Mitgliedstaaten regulieren. Untersucht werden vor allem die Maßnahmen der Sozialpartner zur Verhinderung des Menschenhandels. Der Bericht soll einen Beitrag zur Erarbeitung „eines Behördenleitfadens für bewährte Verfahren leisten, um eine bessere Überwachung und Kontrolle der Rechtsvorschriften zu fördern, die auf die Bekämpfung von Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft abzielen“ (siehe communiqué).



  • Erwerbstätigenquote in der EU: 2015 lag die Erwerbstätigenquote der Bevölkerung im Alter von 20 bis 64 Jahren in der EU mit 70,1 % höher als im Jahr 2014 (69,2 %), jedoch noch knapp unter dem Höchststand von 2008 (70,3 %). Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2020 eine Erwerbstätigenquote von 75 % zu erreichen (Eurostat). Die vier Länder Deutschland, Estland, Litauen und Schweden haben ihr Beschäftigungsziel bereits erreicht. Die Erwerbstätigenquote der 55- bis 64-Jährigen ist in der EU in den letzten Jahren stetig gestiegen, und zwar von 38,4 % im Jahre 2002 auf 53,3 % im Jahre 2015.

 

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Jede Ausgabe enthält:

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  • Aktuelle Informationen über Entwicklungen in der EU-Gesetzgebung und der Rechtsprechung.
  • Monitoring der arbeitsrechtlichen Entwicklungen in den EU-Mitgliedstaaten.
  • Berichte über die neuesten Entwicklungen bei den Europäischen Betriebsräten und den SE-Betriebsräten.
  • Schließlich hält IR Notes Sie über die wichtigsten Studien und Forschungsarbeiten aus der Arbeitswelt auf dem Laufenden.

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