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IR Notes 53 – 4 Mai 2016
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Interview
Dominique Méda, Professorin für Soziologie an der Universität
Paris-Dauphine
Bereits im Juli 2015 wurde
Frankreich in einer Empfehlung des Europäischen Rats dazu
aufgefordert, die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs El
Khomri zur Arbeitsmarktreform umzusetzen. Sie sind der
Auffassung, dass die französische Regierung diesen
Gesetzesentwurf „unter dem Druck“ der Europäischen Union
vorgelegt hat. Worauf stützen Sie sich
dabei? Ich
habe keine geheimen Informationen und bin auch nicht im Bilde über
die jüngsten Verhandlungen. Aber ich habe lange in der Verwaltung
gearbeitet und weiß daher, dass die regelmäßigen Besprechungen mit
den internationalen Institutionen, die inzwischen die Angewohnheit
haben, Empfehlungen abzugeben – ob es sich um die OECD und ihre
Länderberichte handelt oder die europäischen Institutionen mit den
nationalen Aktionsplänen für Beschäftigung vorher und jetzt den
nationalen Reformprogrammen – sehr ernst genommen werden und die
Politik strukturieren können. Die Regierung ist bemüht zu zeigen,
dass sie die Vorgaben einhält und nach dem vereinbarten Plan
vorgeht. Es ist ein hervorragend eingespielter Prozess: Die Staaten
müssen erklären, wie sie die europäischen Vorschriften
berücksichtigen, und es gibt ein geschäftiges Hin und Her vor den
Institutionen, bei dem die Staaten zeigen können, wie sehr sie diese
Vorschriften einhalten: Am Schluss gibt es dann Lob oder Tadel und
im letzteren Fall Empfehlungen, um das wiedergutzumachen. Ich kenne
dies aus der Zeit, als es um die Reform zur Kürzung der Arbeitszeit
ging mit der Einführung der 35-Stunden-Woche. Frankreich wurde da
natürlich eher getadelt. Aber im Juli 2015 hat der Europäische Rat
in seinen 2015 an Frankreich
gerichteten Empfehlungen (siehe Empfehlung 6) nach einer gewissen
Anzahl von kritischen Anmerkungen Frankeich dazu aufgefordert, eine
ganze Reihe von Maßnahmen zu ergreifen … von denen die meisten
einige Monate später im Gesetzentwurf von Myriam El Khomri
auftauchten. Das stört mich sehr …
Glauben Sie, dass dies auch für die
anderen Mitgliedstaaten gilt? Natürlich gilt dies auch für die anderen
Staaten. Alle Staaten werden geprüft und müssen zeigen, welche
Anstrengungen sie gemacht haben, um sich in Einklang mit den
Leitlinien zu bringen.
Wie kann man an dieser
„Vormundschaft“ Kritik üben, ohne den rechtsextremistischen oder
populistischen Parteien in die Hände zu spielen, die in der EU
an Boden gewinnen? Alle Parteien müssten über diese Situation
ihren Unmut äußern oder ihre Position darstellen. Man kann doch
völlig legitim erklären, dass wir im Euroraum alle miteinander
verbunden sind und es von daher nicht unlogisch ist, die gemeinsam
getroffenen Entscheidungen (was der Fall ist) zu überprüfen um
festzustellen, ob die Zusagen gehalten wurden. Wir haben dann ein
Problem, wenn die Haltung eines Landes auf europäischer Ebene von
der internen abweicht. In gewisser Weise hat Frankreich mit diesem
Reformvorhaben seine Haltung auf europäischer Ebene mit der im
eigenen Land in Einklang gebracht …
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Bulgarien.
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In den
Schlagzeilen
Der
Europäische Gerichtshof bestätigt die „Supermacht“ des allgemeinen Verbots der
Diskriminierung
Ein dänischer Mitarbeiter, der das 60. Lebensjahr erreicht hatte, das Alter, in dem
er Anspruch auf die Altersrente hat, wurde von seinem Arbeitgeber entlassen. Dieser
zahlte ihm nicht die Entlassungsabfindung in Höhe von drei Monatsgehältern, auf die
er aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit Anspruch hatte. Der Arbeitgeber handelte
nach dänischem Recht, demzufolge eine Entlassungsabfindung nicht gezahlt wird, wenn
der Angestellte „bei seinem Ausscheiden eine Altersrente vom Arbeitgeber [erhält]“
und er „dem entsprechenden Rentensystem vor Vollendung des 50. Lebensjahrs
beigetreten“ ist. Der Angestellte fühlt sich aufgrund seines Alters diskriminiert.
Das oberste dänische Gericht hat diese Sache an den Europäischen Gerichtshof
verwiesen, damit dieser prüft, ob die Bestimmung, die dem Angestellten seine
Entlassungsabfindung vorenthält, mit der Begründung unangewendet bleiben müsse, dass
sie gegen das allgemeine unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des
Alters verstoße. Der Gerichtshof urteilt, dass das Verbot „in seiner Konkretisierung
durch die Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass es [dieser Maßnahme]
entgegensteht (EuGH
19.04. 2016, Rs C-441/14, Dansk Industri c/ Succession Karsten Eigil
Rasmussen). Wie muss ein nationales Gericht vorgehen, das mit einem solchen
Rechtsstreit befasst ist? Zunächst einmal stellt sich die Frage nach der
unionskonformen Auslegung: Die nationalen Gerichte müssen das nationale Recht
entsprechend auslegen, um es „so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der
fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht“
wird. So hat dieses Gericht „die Verpflichtung (…) eine gefestigte Rechtsprechung
gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts
beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie nicht vereinbar ist.“ Dieser Grundsatz
der Auslegung unterliegt jedoch auch bestimmten Schranken: Er „darf nicht als
Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen“.
Wenn die nationale Rechtsprechung also eine Bestimmung enthält, die im krassen
Widerspruch zum Unionsrecht steht – was bei dieser Bestimmung der Fall ist – kann
das Gericht diese nicht unionskonform auslegen, da es keinen Ermessungsspielraum für
die Auslegung gibt. Was tun? Natürlich kann der Rechtssuchende den Mitgliedstaat,
der die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, auf Schadensersatz verklagen.
Der Gerichtshof weist das nationale Gericht jedoch darauf hin, dass es verpflichtet
ist, „die gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner
Konkretisierung durch diese Richtlinie verstoßende nationale Vorschrift unangewendet
zu lassen“, wenn sich die unionskonforme Auslegung als unmöglich erweist. Dieser
allgemeine Grundsatz hat sogar Vorrang vor den Grundsätzen „der Rechtssicherheit und
des Vertrauensschutzes“, die vom nationalen Recht garantiert und von einem dänischen
Gericht geltend gemacht wurden. Dieses Gericht hatte die Anwendung dieser Grundsätze
beschlossen, um den Arbeitgeber gegen eine Klage des Angestellten zu schützen, da
ersterer nach nationalem Recht gehandelt hatte. Dieses Urteil veranschaulicht die
„Supermacht“ des allgemeinen Verbots der Diskriminierung wegen des Alters, das „die
Anwendung mit diesem Verbot nicht im Einklang stehender nationaler Vorschriften“
verhindert.
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1.
Europäische Union
Rechtsvorschriften
Annahme des „vierten Eisenbahn-pakets“:
Der Ministerrat der Europäischen Union und das Europäische
Parlament erzielten am 19. April eine Einigung über die drei Vorschläge zur
„Markt“-Komponente des vierten Eisenbahnpakets zur Liberalisierung des
Eisenbahnsektors. Die Öffnung des Sektors für den Wettbewerb erfolgte erstmalig
2001: Die internationalen Frachtdienste erhielten Zugang zu den transeuropäischen
Verkehrsnetzen. 2004 wurde die Öffnung auf alle Frachtdienste ausgedehnt, 2007 wurde
die Öffnung für den internationalen Schienenpersonenverkehr ab 2010 beschlossen. Das
letzte Paket zielt nun auf die Öffnung für den Wettbewerb inländischer Dienste ab,
2020 für neue Marktteilnehmer „kommerzieller” Dienstleistungen und 2023 für die
öffentlichen Verkehrsdienste. Teil des Pakets ist ein überarbeiteter Vorschlag
für eine Verordnung (auf Englisch) hinsichtlich „der Öffnung des Marktes für
inländische Schienenpersonenverkehrsdienste“. Nach dieser Verordnung müssen die
öffentlichen Dienstleistungsaufträge die Verpflichtungen in den Bereichen Soziales
und Arbeitsrecht einhalten, die im EU-Recht, den nationalen Gesetzen und
Tarifverträgen festgelegt sind. Ferner wird darin die Anwendung der Bestimmungen der
Richtlinie 2001/23 über den Übergang von Unternehmen bekräftigt, wenn der Wechsel
eines Betreibers einen Übergang von Unternehmen im Sinne der Richtlinie darstellt.
Die zuständigen inländischen Behörden können die Betreiber öffentlicher Dienste zur
Einhaltung bestimmter Qualitäts- und Arbeitsrechtsnormen verpflichten. Diese
Kriterien müssen daher in die Ausschreibungsunterlagen sowie in die öffentlichen
Dienstleistungsaufträge aufgenommen werden. Diese Unterlagen und Verträge müssen
ggf. auch Informationen zu den Rechten und Pflichten in Bezug auf die Übernahme des
vom vorherigen Betreiber beschäftigten Personals enthalten. Die Europäische
Kommission hat diese Einigung begrüßt (siehe Pressemitteilung).
Weitere Informationen hierzu : Pressemitteilung
des Europäischen Parlaments und Bericht
(auf Englisch) zur Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten. Parlament und Rat
müssen das Paket noch formell verabschieden, bevor es im Amtsblatt der EU
veröffentlicht wird.
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Gesetzgebungsvorhaben
- Vorschlag einer Richtlinie zu
Arbeitsbedingungen im Fischereisektor: Die Europäische
Kommission hat am 29. April einen Richtlinienvorschlag angenommen und wird dem
Rat die am 21. Mai 2012 getroffene Vereinbarung der Sozialpartner über die
Arbeitsbedingungen im Fischereisektor vorlegen, damit diese durch eine
Richtlinie gemäß Artikel 155 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU umgesetzt
wird. Beinahe vier Jahre hat die Kommission an diesem Text gearbeitet, der
Fischern an Bord von Fischereifahrzeugen menschenwürdige Arbeitsbedingungen
gewährleisten soll und Mindestanforderungen an Beschäftigungsbedingungen,
Unterbringung, Verpflegung, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, medizinische
Betreuung und soziale Sicherheit stellt. Diese Vereinbarung setzt das
ILO-Übereinkommen Nr. 188 über die Arbeit im Fischereisektor auf EU-Ebene um.
Mehr als 100.000 Beschäftigte sind davon betroffen (siehe Pressemitteilung
der Kommission, gemeinsame
Pressemitteilung der Europäischen Gewerkschaftsföderation ETF und der
Arbeitgeberorganisation Europêche).
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Aktuelle
soziale Themen
- Maßnahmen für die Digitalisierung der
Industrie: Die Europäische Kommission hat am 19. April
eine Mitteilung
(auf Englisch) über die Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung der
europäischen Industrie vorgelegt (siehe Pressemitteilung
der Kommission). Der europäische Gewerkschaftsverband IndustriAll begrüßte diese
Maßnahmen (siehe Mitteilung),
in denen einige ihrer/seiner Empfehlungen
aufgenommen wurden. Er bedauert aber, dass die sozialen Auswirkungen der
Digitalisierung, insbesondere auf das Beschäftigungsvolumen und die
Arbeitsbedingungen, in der Mitteilung der Kommission nicht berücksichtigt
werden.
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2.
Mitgliedstaaten
Belgien
- Maßnahmen gegen Sozialdumping und
Sozialbetrug: Der Ministerrat hat am 22. April einen
„Maßnahmenplan gegen Sozialdumping und Sozialbetrug“ verabschiedet. Die
Regierung wird den Ermittlungsdienst der Sozialbehörden (SIRS), der für die
Bekämpfung von Sozialbetrug zuständig ist, um 96 Mitarbeiter aufstocken. Es
sollen mehr Kontrollen gegen Sozialdumping und Sozialbetrug durchgeführt werden.
Das Gesetz über die Art der Arbeitsverhältnisse wird ebenfalls überarbeitet
(siehe Pressemitteilung).
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Großbritannien
- TUC begrüßt das Engagement der Labour
Party gegen den Brexit: Die Generalsekretärin des
britischen Gewerk-schaftsdachverbands TUC, Frances O’Grady, begrüßte am 14.
April die Stellungnahme von Labour-Chef Jeremy Corbyn. Dieser warnte vor dem
Brexit, er sei eine Gefahr für Arbeitnehmerrechte und Arbeitsplätze. „Er hat
vollkommen Recht“, erklärte Frances O’Grady und erinnerte daran, dass „die
Arbeiterbewegung vereint hinter den Vorteilen stehe, die die Mitgliedschaft in
der EU für die Werktätigen hätte. Die Befürworter des Brexit hätten jahrelang
Rechte wie „bezahlten Urlaub oder Mutterschaftsschutz als Behördenschikanen“
abgetan, „die abgeschafft werden sollten“ (siehe Mitteilung).
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Luxemburg
- Umsetzung der Entsenderichtlinie:
Der Rat hat einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2014/67
vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71 über die Entsendung von
Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen angenommen. „Der
Entwurf diene der Verhütung, Vermeidung und Bekämpfung jeglicher Verletzung oder
Umgehung der geltenden Vorschriften“, gab die Regierung bekannt.
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Spanien
- Beschäftigung von Hafenarbeitern:
Die Kommission hat beschlossen, Spanien erneut zu verklagen, weil das
Land einem früheren EuGH-Urteil zur Niederlassungsfreiheit an spanischen Häfen
nicht nachgekommen ist (EuGH
11. 12.2014, Rs C-576/13). In seinem Urteil hatte der Europäische
Gerichtshof entschieden, dass die für Umschlagunternehmen in spanischen Häfen
geltende Verpflichtung, sich in einem „Dachunternehmen“ einzutragen, eine
Kapitalbeteiligung an diesem Unternehmen zu erwerben und vorrangig von diesem
Unternehmen bereitgestellte Arbeitnehmer zu beschäftigen, gegen Artikel 49 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (siehe Pressemitteilung
der Kommission.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
HSBC: Die neue EBR-Vereinbarung der
Bankengruppe HSBC wurde am 9. Oktober 2015 unterzeichnet und steht auf der Website
des Europäischen Gewerkschaftsinstituts zur Verfügung (nach einer gebührenfreien
Anmeldung). In der Vereinbarung wird ausdrücklich festgehalten, dass die Mitglieder
die Beschäftigten der Gruppe über das Ergebnis der Betriebsratssitzungen und über
mögliche Auswirkungen von Entscheidungen oder Vorhaben unterrichten müssen, die die
europäischen Beschäftigten betreffen könnten. Während diese Klausel in den neueren
Vereinbarungen inzwischen Standard ist, wird sie hier durch eine weitere Klausel
ergänzt, wonach die Unternehmensleitung die Räumlichkeiten und Einrichtungen zur
Verfügung stellt und die mit dieser Aufgabe verbundenen Kosten trägt (Reise- und
Aufenthaltskosten etc.), die sie für angemessen erachtet. Der Betriebsrat wird durch
einen Vertreter der britischen Gewerkschaft Unite unterstützt sowie durch einen
Sachverständigen seiner Wahl, für dessen Honorar die Unternehmensleitung aufkommt.
Bei einer Anhörung wird die Unternehmensleitung den Zeitplan für die Anhörung mit
dem engeren EBR-Ausschuss abstimmen. Dieser Zeitplan muss auf die Bedeutung oder
Dringlichkeit der Angelegenheit zugeschnitten sein.
- Uniper: Ein Europäischer
Betriebsrat wurde bei Uniper eingerichtet, einer 100 %igen Tochter des deutschen
Energiekonzerns E.ON SE, die die Geschäftsbereiche konventionelle
Energieerzeugung, inklusive Wasserkraft und Energiehandel des Konzerns
übernommen hat. Der EBR tagte am 4. April zum ersten Mal (siehe Mitteilung
des Europäischen Gewerkschaftsverbands EGÖD).
> Siehe
auch auf der Website des Europäischen
Gewerkschaftsinstituts: EBR-Vereinbarung des schwedischen Baukonzerns NCC AB (18.500 Beschäftigte)
vom 04.05.2015; Vereinbarungen über die Beteiligung der Beschäftigten beim
Bau-Software-Hersteller Nemetschek SE und beim Call
Center-Dienstleister Teleperformance
(188.000 Beschäftigte).
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Weltkonzernbetriebsrat
- Bosch: Der
Weltkonzernbetriebsrat des deutschen Automobilausrüsters Bosch hat vom 12. – 14.
April zum vierten Mal getagt, anwesend waren Arbeitnehmervertreter aus 37
Ländern. Die Unternehmensleitung hat die Konzernstrategie vorgestellt (siehe Pressemitteilung
von IndustriAll).
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Transnationale Vereinbarung
- Inditex: Der spanische
Textilkonzern Inditex und der internationale Gewerkschaftsverband IndustriAll,
die 2014 eine globale Rahmenvereinbarung verlängert hatten, haben anlässlich der
von der Europäischen Kommission organisierten Konferenz über
verantwortungsbewusstes Supply Chain Management am 25. April eine Vereinbarung
zur Beauftragung von gewerkschaftlichen Sachverständigen unterzeichnet, die eine
bessere Umsetzung der globalen Rahmenvereinbarung und eine wirksame Durchsetzung
der Rechte der Arbeitnehmer fördern sollen. (siehe Pressemitteilung
von IndustriAll.
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Gewerkschaften
- Ericsson:
Die internationalen Gewerkschaftsverbände IndustriAll Global Union und
UNI Global Union haben am 29. April erstmalig ein Treffen der Mitglieder des
globalen Gewerkschaftsnetzwerks im Konzern Ericsson (116.000 Beschäftigte)
organisiert. Ca. 20 Gewerkschafter aus 15 Ländern nahmen daran teil (siehe Pressemitteilung).
- Finmeccanica: Der
internationale Gewerkschaftsverband IndustriAll hat am 19. April ein globales
Gewerkschaftsnetzwerk im italienischen Konzern Finmeccanica (47.000
Beschäftigte) gegründet. Die Gewerkschafter nahmen einen Aktionsplan
an und forderten darin u. a. die Einrichtung “eines angemessenen Europäischen
Betriebsrats” sowie Verhandlungen für eine
internationale Rahmenvereinbarung (siehe Mitteilung).
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4. Studien
und Berichte
Die Rolle der Sozialpartner bei der Verhütung
des Menschenhandels: Die Stiftung zur Verbesserung der
Lebens- und Arbeitsbedingungen Eurofound hat einen Bericht
veröffentlicht, in dem untersucht wird, wie die Behörden die privaten
Arbeitsvermittler (Zeitarbeitsfirmen, Stellenvermittlung) in den Mitgliedstaaten
regulieren. Untersucht werden vor allem die Maßnahmen der Sozialpartner zur
Verhinderung des Menschenhandels. Der Bericht soll einen Beitrag zur Erarbeitung
„eines Behördenleitfadens für bewährte Verfahren leisten, um eine bessere
Überwachung und Kontrolle der Rechtsvorschriften zu fördern, die auf die Bekämpfung
von Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft abzielen“ (siehe communiqué).
- Erwerbstätigenquote in der
EU: 2015 lag die Erwerbstätigenquote der Bevölkerung im
Alter von 20 bis 64 Jahren in der EU mit 70,1 % höher als im Jahr 2014 (69,2 %),
jedoch noch knapp unter dem Höchststand von 2008 (70,3 %). Die EU hat sich zum
Ziel gesetzt, bis 2020 eine Erwerbstätigenquote von 75 % zu erreichen (Eurostat).
Die vier Länder Deutschland, Estland, Litauen und Schweden haben ihr
Beschäftigungsziel bereits erreicht. Die Erwerbstätigenquote der 55- bis
64-Jährigen ist in der EU in den letzten Jahren stetig gestiegen, und zwar von
38,4 % im Jahre 2002 auf 53,3 % im Jahre 2015.
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