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IR Notes 63 – Die Kommission konzentriert ihr Arbeitsprogramm 2017 auf die Säule sozialer Rechte

  IR Notes 63 – 9 November 2016
www.irshare.eu
 
 
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  Interview
Melanie Stancliffe, Partnerin bei der Anwaltskanzlei Irwin Mitchell LLP

Bedeutet das Urteil des Londoner Arbeitsgerichts in der Rechtssache Uber, dass alle Uber-Fahrer als Arbeitnehmer gelten?
Nein. Erstens handelt es sich hier um ein Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts, dem die anderen Gerichte nicht folgen müssen. Zweitens beschäftigte sich das Gericht in diesem Präzedenzfall nur mit dem Rechtsstatus der beiden betroffenen Uber-Fahrer.


Welche Folgen hat das für die Arbeitnehmer und den Arbeitgeber, wenn ihre Beziehung als Arbeitsvertrag eingestuft wird?
Dies hätte drei wesentliche Folgen. Zunächst einmal muss Folgendes beachtet werden: Das Gericht hat in seinem Urteil entschieden, dass die beiden Fahrer als Arbeiter („worker“) gelten, was im Vereinigten Königreich ein besonderer Status ist. Denn ein „worker“ ist weder ein „Arbeitnehmer“ (der über alle Schutzrechte verfügt, wie beispielsweise gegen ungerechtfertigte oder betriebsbedingte Entlassungen), noch ein Selbständiger (dem nur die im Vertrag genannten Rechtsgarantien zustehen). Es handelt sich um einen Zwischenstatus, der im Wesentlichen die folgenden Schutzrechte hat: Mindestlohn („National Living Wage“ in Höhe von 7,20 Pfund bzw. 8,08 Euro pro Stunde), bezahlter Urlaub von 5,6 Wochen im Jahr (inkl. Feiertage), tägliche und wöchentliche Ruhepausen, eine Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche (von Ausnahmen abgesehen) und Schutz vor Diskriminierung.


Wird sich die Entscheidung demnach auf die Kosten des Unternehmens auswirken?
Auf jeden Fall. Die Einräumung von Rechten für die „workers“, wie das Recht auf bezahlten Urlaub, wird die Fixkosten erhöhen. Außerdem ist es sehr wahrscheinlich, dass diese Fahrer als qualifizierte Arbeitskräfte gelten, und das Unternehmen ihnen daher Zugang zum privaten Rentensystem ermöglichen und diesbezüglich Beiträge von 1 bis 3 % des Lohnes zahlen muss. Durch die Einstufung als „worker“ ändert sich auch der Steuerstatus. In der Regel bevorzugen die Parteien einen sogenannten „flexiblen“ Status, wie den des Selbständigen („self-employed“). Dann muss der Arbeitgeber keine Sozialabgaben oder Steuerabzüge an der Quelle zahlen und für den Fahrer hat die Selbständigkeit den Vorteil, weniger Sozialabgaben leisten zu müssen.


Wenn diese Rechtsprechung bestätigt wird – ist dann ein Großteil der Personen davon betroffen, die zurzeit für Plattformen vom Typ Uber arbeiten?
Ja, das steht außer Zweifel. Die Fahrer hätten dann die Möglichkeit, das Unternehmen Uber dazu zu bringen, ihnen günstigere Bedingungen einzuräumen und mehr Rechte zuzugestehen. Dieses Urteil ist auch ein echter Warnhinweis für Unternehmen, sich nicht auf „flexible“ Verträge zu verlassen, um Arbeitsverhältnisse zu vertuschen und somit gesetzliche Verpflichtungen zu umgehen.

 
  Agenda

22. November
Paris
In einem von DARES organisierten Kolloquium über „Einsichten zur Arbeitsqualität “ werden die auf der Grundlage der Untersuchung „Arbeitsbedingungen“ durchgeführten Forschungen vorgestellt.


23. November
Brüssel
Seminar von Confrontations Europe zum Stand der Arbeitsbeziehungen, mit David Dion (GD Beschäftigung), William Garcia (CEFIC), Delphine Rudelli und Peter Scherrer (EGB), anlässlich der Veröffentlichung des Berichts über „die „Arbeitsbeziehungen in Europa angesichts beschäftigungspolitischer Herausforderungen“ (auf Französisch).


29. November
Berlin
Seminar zur Integration von Flüchtlingen und Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt, organisiert von der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, mit Experten aus sechs Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande und Österreich).


16. Dezember
Brüssel
Monatliches Forum des Europäischen Gewerkschaftsinstituts über berufsbedingten Krebs in Europa.

 

IR Notes erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen und wird von IR Share und seinem Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von monatlich 15,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website abonniert werden. 
IR Share ist ein unabhängiges und nicht parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt seit 2009 die Frankreich- und Luxemburg- Korrespondenten der Dubliner Stiftung (Eurofound) und seit 2014 auch für Bulgarien.

 

In den Schlagzeilen
Die Kommission konzentriert ihr Arbeitsprogramm 2017 auf die Säule sozialer Rechte

Jedes Jahr im Oktober legt die Europäische Kommission ihr Arbeitsprogramm für das kommende Jahr vor und nennt ihre Prioritäten. Das am 25. Oktober in Form einer Mitteilung vorgestellte Programm (siehe Pressemitteilung) setzt im sozialen Bereich die Priorität, im ersten Quartal 2017 den Vorschlag zur Säule der sozialen Rechte vorzulegen, begleitet durch „Initiativen in damit verbundenen Bereichen beispielsweise zur Bewältigung der Herausforderungen bei der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für Erwerbstätige mit Familie“ oder „zum Zugang zum Sozialschutz“. (siehe Annex I zu den wichtigsten Initiativen). Im Rahmen des Refit-Programms, mit dem europäische Rechtsvorschriften verbessert und vereinfacht werden sollen, wird die Kommission eine Überarbeitung der Richtlinie 91/553 anstoßen, durch die Arbeitgeber verpflichtet werden sollen, ihre Beschäftigten schriftlich über die geltenden Bedingungen ihres Vertrags- oder Arbeitsverhältnisses zu informieren. Dazu muss die Kommission zunächst die europäischen Sozialpartner hören. Die EU-Gesetzgebung soll auch im Zuge der Überarbeitung der Richtlinie 96/71 vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen geändert werden, die zu den „prioritären Initiativen“ gehört, deren Annahme durch den Rat und das Europäische Parlament noch aussteht. Eine Überarbeitung der Arbeitszeitrichtlinie steht dagegen nicht auf dem Programm (siehe Anhang Refit-Anzeiger, auf English). Nach einem ersten Überarbeitungsversuch, der wegen fehlenden Konsenses zwischen Rat und Parlament scheiterte, möchte die Kommission einen erneuten Fehlschlag vermeiden. Sie kündigt daher keine legislative Initiative an, sondern lediglich die Veröffentlichung von Leitlinien, um die Umsetzung der Arbeitsrichtlinie zu erleichtern. Im Übrigen erwähnt sie mit keinem Wort die Vorlage einer Richtlinie zur Umsetzung der Vereinbarung über den Schutz von Gesundheit und Sicherheit in der Friseurbranche, was der europäische Gewerkschaftsverband UNI Europa kritisch anmerkte (siehe Presse-mitteilung). Auf diesem Gebiet wird die Kommission bis Ende des Jahres die Bewertung der Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz erhalten. Sie kündigt zum jetzigen Zeitpunkt aber keine Überarbeitung an, sondern nur eine Mitteilung mit einer Zusammenfassung der Bewertung, in der sie eventuell auch weitere Initiativen vorschlagen wird. 2017 wird die Kommission ihre Überarbeitungstätigkeit fortsetzen und sich insbesondere den Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Richtlinie 2003/59, Verordnung Nr. 561/2006, Richtlinie 2002/15 und Richtlinie 2006/22) widmen, um gerechtere Wettbewerbsbedingungen in dieser Branche sowie angemessene Arbeitsbedingungen zu gewährleisten (siehe Annex II zu den Refit-Schlüsselinitiativen). Ferner kündigt sie eine Bewertung der Richtlinie über befristete Arbeitsverhältnisse und der Richtlinie über Teilzeitarbeit an. Die Kommission erklärt, dass sie ihre Überlegungen über eine „Konsolidierung/Überarbeitung“ der drei Richtlinien über das Recht auf Unterrichtung und Anhörung fortsetzen wird, im Zusammenhang mit der Forderung der europäischen Sozialpartner in den Zentralverwaltungen zur Umsetzung ihrer im Dezember 2015 unterzeichneten europäischen Vereinbarung durch eine Richtlinie. Die Bewertung der EBR-Richtlinie wird nicht angesprochen, obwohl diese abgeschlossen ist.


1. Europäische Union
Aktuelle soziale Themen

Entschließung zur Verantwortlichkeit von Unternehmen, die Menschen-rechte zu achten: Das Europäische Parlament hat am 25. Oktober eine Ent-schließung zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechts-verletzungen in Drittländern mit sehr großer Mehrheit (569 Ja-Stimmen, 54 Nein-Stimmen, 74 Enthaltungen) angenommen. Die europäischen Abgeordneten sind der Auffassung, dass “wenn festgestellt wird, dass Unternehmen Schaden angerichtet oder zu diesem beigetragen haben – sich diese moralisch und rechtlich verpflichtet fühlen sollten und wirksame Prozesse der Abhilfe für die betroffenen Personen oder Gemeinschaften bereitstellen oder sich an solchen beteiligen müssen”. Sie begrüßen “die Praxis, die Verantwortlichkeit für die Achtung der Menschenrechte in verbindliche vertragliche Vorgaben für Unternehmen und ihre Geschäfts- oder Privatkunden und Zulieferer aufzunehmen”. Sie sind der Auffassung, dass “Staaten in ihrer Gerichtsbarkeit verpflichtet sind, die Menschenrechte zu schützen, unter anderem vor Verstößen, die von Unternehmen verübt wurden, selbst wenn diese in Drittstaaten tätig sind” (siehe auch den Artikel von EurActiv).



  • Stimmen der Gewerkschaften zum Arbeitsprogramm 2017 der Europäischen Kommission: Der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) hat in einer Presseerklärung Stellung zum Arbeitsprogramm der Kommission genommen. Einige Punkte hebt er positiv hervor, äußerst sich dann aber “bestürzt über das Fehlen jeglicher Hinweise zur Arbeitnehmervertretung in Leitungsorganen, zu Europäischen Betriebsräten oder zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer”. Er ist ferner “enttäuscht, dass die Kommission die wiederholte Forderung von Arbeitgebern und Gewerkschaften ignoriert hat, die Entwicklung einer ehrgeizigen Industriepolitik in das Arbeitsprogramm aufzunehmen”. Der europäische Gewerk-schaftsverband UNI Europa kritisierte, dass die Annahme einer Richtlinie zur Umsetzung der von den Sozialpartnern der Branche unterzeichneten Vereinbarung über den Schutz von Gesundheit und Sicherheit in der Friseurbranche in diesem Programm nicht genannt wird (siehe Pressemitteilung).

  • Die Europäische Kommission will das Lohngefälle verringern: Die Kommission erklärte am 3. November, dem Europäischen Tag der Lohngleichheit, dass sie 2017 einen Vorschlag für Erwerbstätige mit Familien vorlegen will. Da die Konsultationen mit den europäischen Sozialpartnern zu diesem Thema inzwischen abgeschlossen sind, geht es um einen Vorschlag, “der nicht nur berufstätigen Eltern und pflegenden Angehörigen dabei helfen soll, ein echtes Gleichgewicht zwischen Privat- und Berufsleben herzustellen, sondern Frauen mehr Teilhabe am Arbeitsmarkt ermöglichen soll”. Und weiter heißt es: “Bei der Entscheidung für die Inanspruchnahme von Urlaubsregelungen und der Wahrnehmung von Auszeiten brauchen wir mehr Gleichheit; darüber hinaus sind flexible Arbeitsregelungen und eine erschwinglichere Kinderbetreuung vonnöten” (siehe Pressemitteilung).


Gewerkschaften

  • Leitfaden für die EBRs im audiovisuellen Sektor: Der europäische Gewerkschaftsverband UNI Europa hat für die EBRs im audiovisuellen Sektor einen Leitfaden vorgestellt, der sich auf die Ergebnisse eines von der Europäischen Kommission finanzierten europäischen Projekts stützt (siehe Mitteilung).


2. Member states
Belgien


Jahresarbeitszeit und Urlaubstag-Spende. Die Regierung hat am 28. Oktober einen Gesetzesentwurf angenommen, der einige Aspekte der Sozialgesetzgebung verändern soll (siehe Pressemitteilung). Bevor er das ordentliche Gesetzgebungs-verfahren durchläuft, wird er zur Konsultation vorgelegt. Dabei geht es unter anderem um die Möglichkeit, die Arbeitszeit auf Unternehmens- oder Sektorebene auf Jahresbasis umzurechnen, entweder im Rahmen eines kollektiven Arbeits-abkommens oder einer Änderung der Arbeitsordnung. Derzeit ist die flexible Arbeitszeit nur innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten möglich. Hat ein Elternteil ein krankes Kind und die regulären Urlaubstage bereits ausgeschöpft, kann er den Arbeitgeber dazu auffordern, dieses System zu aktivieren. Der Arbeitgeber informiert daraufhin dessen Arbeitskollegen. Lediglich die Tage, die über den gesetzlichen Urlaubsanspruch von zwanzig Tagen hinausgehen, kommen für eine Spende in Frage. Diese Spende erfolgt anonym und muss in einem kollektiven Arbeitsabkommen oder einer Bestimmung der Arbeitsordnung festgelegt sein (interne Regelung).



  • Reform des Lohnerhöhungssystems auf sektoraler Ebene: Die Regierung hat am 28. Oktober einen Gesetzesentwurf angenommen, der ein Gesetz aus dem Jahre 1996 abändert und vorsieht, dass die Sozialpartner alle zwei Jahre den Spielraum für die allgemeine Erhöhung der Löhne und Gehälter (ohne automatische Indexierung) aushandeln. Dabei handelt es sich um einen Richtwert, der bei den Lohnverhandlungen nicht überschritten werden darf (siehe Mitteilung). Der Gewerk-schaftsverband FGTB sieht in dieser Maßnahme eine „Institutionalisierung der Lohndämpfung“ (siehe Mitteilung). Für die Arbeitgeberorganisation FEB fängt dieses Gesetz die Unterschiede bei den Arbeitskosten in den Nachbarländern Belgiens auf und „vermeidet und/oder korrigiert schneller künftige neue Auswüchse bei den Lohnkosten“ (siehe Pressemitteilung).



Frankreich

  • Praktischer Leitfaden für den Umgang mit der Religion am Arbeitsplatz: Am 7. November stellte das Arbeits-ministerium einen praktischen Leitfaden (siehe auch Entwurf einer vorläufigen Fassung auf der Website von IR Share) für den Umgang mit der Religion in privaten Unternehmen vor, der sich an Beschäftigte und Arbeitgeber gleichermaßen richtet. Dieses Dokument „weist auf das geltende Recht hin und gibt anhand mehrerer praktischer Beispiele konkrete Antworten auf Fragen, die in einem Unternehmen aufkommen können (siehe  Pressemitteilung). In einer Stellungnahme aus dem Jahre 2013 hatte der Rat für Wirtschaft, Umwelt und Soziales einen solchen Leitfaden befürwortet. Der Gewerkschaftsverband CFDT hat 2015 seinen eigenen Leitfaden veröffentlicht.


Luxembourg

  • Erhöhung des Mindestlohns: Der Regierungsrat hat am 14. Oktober einen Gesetzesentwurf zur Anhebung des sozialen Mindestlohns angenommen. Dieser soll zum 1. Januar 2017 um 1,4 % angehoben und damit an die Entwicklung der durchschnittlichen Einkommen in den Jahren 2014 und 2015 angepasst werden.


Rumänien


  • Neuer Feiertag: Kraft Gesetz Nr. 176 vom 7. Oktober 2016 wurde das Arbeitsgesetz geändert und enthält nun einen zusätzlichen Feiertag –  den 24. Januar –  der Tag, an dem sich die beiden Fürstentümer Moldau und Walachei zu dem sogenannten „Kleinrumänien“ zusammenschlossen.

  • Nachzahlung von Rentenbeiträgen: Das Gesetz Nr. 186 vom 24. Oktober 2016 ermöglicht den Personen, die die erforderlichen kumulativen Voraussetzungen für eine Altersrente nicht erfüllen, die rückwirkende Zahlung der erforderlichen Beiträge, um Rente beziehen zu können. Die rückwirkende Zahlung ist auf fünf Jahre begrenzt, und das Gesetz gilt nur für die Personen, die in diesen fünf Jahren nicht in einem öffentlichen Rentensystem versichert waren (das heißt, sie hatten kein Einkommen). Folglich waren sie nicht zu den gesetzlichen Beitragsleistungen für diese Versicherung verpflichtet. Die rückwirkende Zahlung kann einmalig oder in mehreren Monatsraten erfolgen.



Ungarn

  • Schlichtungsstelle für kollektive Arbeitsbeziehungen: Im Rahmen eines europäischen Projekts, das über drei Jahre von der Europäischen Union unterstützt wird, haben die ungarischen Sozialpartner eine kostenlose Schlichtungsstelle für Streitigkeiten bei kollektiven Arbeitsbeziehungen eingerichtet. Die Mitglieder dieser Schlichtungsstelle sind Arbeitsrechtsexperten, die von den Sozialpartnern ausgewählt werden. Sie können beraten, schlichten oder vermitteln und in bestimmten Fällen auch eine Schiedsrichterfunktion wahrnehmen.


Vereinigtes Königreich

Uber-Fahrer als Beschäftigte anerkannt: Laut einem Urteil des Londoner Arbeitsgerichts vom 28. Oktober dürfen die Uber-Fahrer nicht als Selbstständige eingestuft werden, sondern gelten als Beschäftigte mit dem Recht auf Mindestlohn, Ruhepausen und bezahlten Urlaub (siehe Wortlaut des Urteils und Pressemitteilung der Gewerkschaft GMB, die diese Sache vor Gericht gebracht hat). Mit diesem Urteil könnte eine gewisse Anzahl der 40.000 Uber-Fahrer im Vereinigten Königreich, vor allem diejenigen, die ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, den Arbeitnehmerstatus anerkannt bekommen. Jetzt im November wird in einer ähnlichen Sache ein Urteil in Bezug auf die Kurierfahrer von City Spring erwartet. Diese Urteile werden von all den Unternehmen genau überprüft, deren Geschäftsmodell auf einer Plattform basiert, über die Geschäftsbeziehungen zwischen Kunden und Personen vermittelt werden, die eine Dienstleistung gegen Bezahlung erbringen.


3. Unternehmen
Europäische Betriebsräte

Verallia: Beim weltweit drittgrößten Glashersteller Verallia (ca. 6.000 Beschäftigte in der EU) unterzeichneten die Sozialpartner am 23. September eine Vereinbarung zur Einrichtung eines EBR. Die ehemalige Abteilung des französischen Konzerns Saint-Gobain war im Oktober 2015 von dem amerikanischen Investmentfonds Apollo übernommen worden.  Der EBR setzt sich aus mindestens einem Vertreter pro Land zusammen, und je nach Beschäftigtenzahl werden weitere Sitze zugewiesen. Eine Obergrenze wurde nicht festgelegt.  „Bei Zukauf von Unternehmen in der EU kann die Anzahl der Mitglieder so nach oben korrigiert werden“, erläutert Dominique Spinali (CGT), der Vorsitzende des Besonderen Verhandlungsgremiums. Die Vereinbarung (die noch nicht in die IR Share-Datenbank für Vereinbarungen aufgenommen werden kann) sieht die Einsetzung eines Lenkungs-ausschusses von fünf Mitgliedern vor, um im regelmäßigen Austausch den sozialen Dialog mit der Unternehmensleitung zu ermöglichen. Damit ist „die Unterrichtung und Anhörung des EBR auch zwischen den jährlichen Sitzungen“ sichergestellt. Der Ausschuss wird daher bei außergewöhnlichen Umständen angehört, und es werden die Mitglieder des EBR hinzugerufen, die an diesem Verfahren beteiligt werden müssen, weil ihre Standorte betroffen sind oder betroffen sein könnten. Der Lenkungsausschuss hat die Möglichkeit, sich von einem Experten unterstützen zu lassen und verfügt über ein Budget von EUR 30.000 für ein Gutachten pro Jahr. Bei einer Anhörung muss der Ausschuss im Anschluss an die Sitzung seine Stellungnahme abgeben.



  • Marazzi Group: Die jährliche Sitzung des Europäischen Betriebsrats des multinationalen Konzerns Marazzi fand am 27. und 28. Oktober in Sassuolo (in der Nähe von Modena, Italien) statt. Das von Mohawk Industries Inc. übernommene, 1935 gegründete Unternehmen ist ein führender Hersteller von Keramikfliesen. Am 27. Oktober wurde der 20. Jahrestag der Einrichtung des EBRs gefeiert. Ziel der Tagung war die Stärkung der Rolle des Betriebsrats und die Schulung seiner neuen Mitglieder durch SindNova.


Betriebsvereinbarung


Total : In Anwendung des Gesetzes vom 17. August 2015 bezüglich der „Energiewende für ein grünes Wachstum“,  das durch das Finanzberichtigungsgesetz für 2015 geändert wurde, hat die Unternehmensleitung des französischen Energiekonzerns Total am 26. September mit vier Gewerkschaften eine Vereinbarung unterzeichnet, mit der Beschäftigte, die ihren Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad zurücklegen, ein Kilometergeld erhalten. Damit wird eine frühere Vereinbarung von 2012 ergänzt, in der bereits die Erstattung von 60 % der Kosten für ein öffentliches Leihfahrrad vorgesehen ist. Die neue Vereinbarung legt das Kilometergeld für Fahrräder wie gesetzlich vorgesehen auf 25 Cent pro Kilometer mit einer Höchstgrenze von EUR 200,00 jährlich fest.



4. Studien und Berichte

Rückläufige Entwicklung der Indus-trie in der Europäischen Union: Während Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften immer häufiger eine echte europäische Industriepolitik fordern, zeigt eine von Eurostat veröffentlichte Studie einmal mehr die rückläufige Entwicklung der Industrie in der EU. Gemessen an der Produktionsleistung war die Industrie im Jahr 2015 zwar nach wie vor der größte Wirtschaftszweig in der EU, mit einem Anteil von 19,3% an der gesamten EU-Bruttowertschöpfung (BWS), gleichzeitig wies sie aber auch den stärksten Rückgang auf. Der Anteil der Industrie an der Gesamtbruttowertschöpfung ist zwischen 1995 und 2015 um 4 Pp. gesunken. Diese Tendenz spiegelt sich in der überwiegenden Mehrheit der Mitgliedstaaten wider, wobei die größten Rückgänge in Malta (-11,7 Pp.), Lettland und dem Vereinigten Königreich (je -8,9 Pp.) sowie in Finnland (-8,2 Pp.), Luxemburg (-7,8 Pp.) und Belgien (-7,0 Pp.) verzeichnet wurden. Der Anteil der Industrie stieg nur in Irland (+12,9 Pp), mit einigem Abstand gefolgt von Ungarn (+2,4 Pp.), Bulgarien (+2,3 Pp.) und der Tschechischen Republik (+0,7 Pp.). Ebenso sank der Anteil der Industrie an der Erwerbstätigkeit in der EU von 20,9% im Jahr 1995 auf 15,4% im Jahr 2015.

 

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  • Monitoring der arbeitsrechtlichen Entwicklungen in den EU-Mitgliedstaaten.
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