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IR Notes 63 – 9 November 2016
www.irshare.eu
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Über IR Share
IR Share
bietet Zugriff auf Informationen, Dokumentationen und
Fachwissen für Personalmanager und Arbeitnehmervertreter. IR Share
arbeitet mit Online- Veröffentlichungen, Arbeitsgruppen,
themenspezifischen Schulungen und einem Expertennetzwerk.
Das Team: Diese
Ausgabe wurde erstellt bei Tamas Gyulavari, Felicia Rosioru, Frédéric
Turlan und Mariangela Zito. Erfahren Sie mehr über das IR
Share-Team auf unserer Website.
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Notes Mit wenigen Klicks auf
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Share-Website oder per Telefon unter:
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Interview
Melanie Stancliffe, Partnerin bei der Anwaltskanzlei Irwin Mitchell
LLP
Bedeutet das Urteil des Londoner
Arbeitsgerichts in der Rechtssache Uber, dass alle
Uber-Fahrer als Arbeitnehmer
gelten? Nein. Erstens handelt es sich
hier um ein Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts, dem die anderen
Gerichte nicht folgen müssen. Zweitens beschäftigte sich das Gericht
in diesem Präzedenzfall nur mit dem Rechtsstatus der beiden
betroffenen Uber-Fahrer.
Welche Folgen hat das für die
Arbeitnehmer und den Arbeitgeber, wenn ihre Beziehung als
Arbeitsvertrag eingestuft wird? Dies
hätte drei wesentliche Folgen. Zunächst einmal muss Folgendes
beachtet werden: Das Gericht hat in seinem Urteil entschieden, dass
die beiden Fahrer als Arbeiter („worker“) gelten, was im Vereinigten
Königreich ein besonderer Status ist. Denn ein „worker“ ist weder
ein „Arbeitnehmer“ (der über alle Schutzrechte verfügt, wie
beispielsweise gegen ungerechtfertigte oder betriebsbedingte
Entlassungen), noch ein Selbständiger (dem nur die im Vertrag
genannten Rechtsgarantien zustehen). Es handelt sich um einen
Zwischenstatus, der im Wesentlichen die folgenden Schutzrechte hat:
Mindestlohn („National Living Wage“ in Höhe von 7,20 Pfund bzw. 8,08
Euro pro Stunde), bezahlter Urlaub von 5,6 Wochen im Jahr (inkl.
Feiertage), tägliche und wöchentliche Ruhepausen, eine
Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche (von Ausnahmen abgesehen)
und Schutz vor Diskriminierung.
Wird
sich die Entscheidung demnach auf die Kosten des
Unternehmens auswirken? Auf jeden Fall.
Die Einräumung von Rechten für die „workers“, wie das Recht auf
bezahlten Urlaub, wird die Fixkosten erhöhen. Außerdem ist es sehr
wahrscheinlich, dass diese Fahrer als qualifizierte Arbeitskräfte
gelten, und das Unternehmen ihnen daher Zugang zum privaten
Rentensystem ermöglichen und diesbezüglich Beiträge von 1 bis 3 %
des Lohnes zahlen muss. Durch die Einstufung als „worker“ ändert
sich auch der Steuerstatus. In der Regel bevorzugen die Parteien
einen sogenannten „flexiblen“ Status, wie den des Selbständigen
(„self-employed“). Dann muss der Arbeitgeber keine Sozialabgaben
oder Steuerabzüge an der Quelle zahlen und für den Fahrer hat die
Selbständigkeit den Vorteil, weniger Sozialabgaben leisten zu
müssen.
Wenn
diese Rechtsprechung bestätigt wird – ist dann ein Großteil
der Personen davon betroffen, die zurzeit für Plattformen
vom Typ Uber arbeiten? Ja, das steht
außer Zweifel. Die Fahrer hätten dann die Möglichkeit, das
Unternehmen Uber dazu zu bringen, ihnen günstigere Bedingungen
einzuräumen und mehr Rechte zuzugestehen. Dieses Urteil ist auch ein
echter Warnhinweis für Unternehmen, sich nicht auf „flexible“
Verträge zu verlassen, um Arbeitsverhältnisse zu vertuschen und
somit gesetzliche Verpflichtungen zu umgehen.
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Agenda
22.
November Paris
In einem von DARES organisierten Kolloquium über „Einsichten
zur Arbeitsqualität “ werden die auf der Grundlage der
Untersuchung „Arbeitsbedingungen“ durchgeführten Forschungen
vorgestellt.
23. November
Brüssel
Seminar von Confrontations Europe zum Stand der
Arbeitsbeziehungen, mit David Dion (GD Beschäftigung), William
Garcia (CEFIC), Delphine Rudelli und Peter Scherrer (EGB), anlässlich
der Veröffentlichung des Berichts über
„die
„Arbeitsbeziehungen in Europa angesichts beschäftigungspolitischer
Herausforderungen“ (auf Französisch).
29.
November Berlin
Seminar zur Integration
von Flüchtlingen und Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt,
organisiert von der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens-
und Arbeitsbedingungen, mit Experten aus sechs Mitgliedstaaten (Belgien,
Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande und Österreich).
16.
Dezember Brüssel
Monatliches
Forum des Europäischen Gewerkschaftsinstituts über berufsbedingten
Krebs in Europa.
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IR Notes
erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen
Sprachen und wird von IR
Share und seinem Expertennetzwerk
herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu
Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für
einen Betrag von monatlich 15,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website
abonniert werden. IR
Share ist ein unabhängiges und nicht
parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in
Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt
seit 2009 die Frankreich- und Luxemburg- Korrespondenten der Dubliner
Stiftung (Eurofound) und seit 2014 auch für Bulgarien.
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In den
Schlagzeilen
Die
Kommission konzentriert ihr Arbeitsprogramm 2017 auf die Säule sozialer Rechte
Jedes Jahr im Oktober legt die Europäische Kommission ihr Arbeitsprogramm für das
kommende Jahr vor und nennt ihre Prioritäten. Das am 25. Oktober in Form einer Mitteilung
vorgestellte Programm (siehe Pressemitteilung)
setzt im sozialen Bereich die Priorität, im ersten Quartal 2017 den Vorschlag zur
Säule der sozialen Rechte vorzulegen, begleitet durch „Initiativen in damit
verbundenen Bereichen beispielsweise zur Bewältigung der Herausforderungen bei der
Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für Erwerbstätige mit Familie“ oder „zum
Zugang zum Sozialschutz“. (siehe Annex I
zu den wichtigsten Initiativen). Im Rahmen des Refit-Programms, mit dem
europäische Rechtsvorschriften verbessert und vereinfacht werden sollen, wird die
Kommission eine Überarbeitung der Richtlinie 91/553 anstoßen, durch die Arbeitgeber
verpflichtet werden sollen, ihre Beschäftigten schriftlich über die geltenden
Bedingungen ihres Vertrags- oder Arbeitsverhältnisses zu informieren. Dazu muss die
Kommission zunächst die europäischen Sozialpartner hören. Die EU-Gesetzgebung soll
auch im Zuge der Überarbeitung der Richtlinie 96/71 vom 16. Dezember 1996 über die
Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen geändert
werden, die zu den „prioritären Initiativen“ gehört, deren Annahme durch den Rat und
das Europäische Parlament noch aussteht. Eine Überarbeitung der
Arbeitszeitrichtlinie steht dagegen nicht auf dem Programm (siehe Anhang
Refit-Anzeiger, auf
English). Nach einem ersten Überarbeitungsversuch, der wegen fehlenden Konsenses
zwischen Rat und Parlament scheiterte, möchte die Kommission einen erneuten
Fehlschlag vermeiden. Sie kündigt daher keine legislative Initiative an, sondern
lediglich die Veröffentlichung von Leitlinien, um die Umsetzung der
Arbeitsrichtlinie zu erleichtern. Im Übrigen erwähnt sie mit keinem Wort die Vorlage
einer Richtlinie zur Umsetzung der Vereinbarung über den Schutz von Gesundheit und
Sicherheit in der Friseurbranche, was der europäische Gewerkschaftsverband UNI
Europa kritisch anmerkte (siehe Presse-mitteilung).
Auf diesem Gebiet wird die Kommission bis Ende des Jahres die Bewertung der
Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz erhalten. Sie
kündigt zum jetzigen Zeitpunkt aber keine Überarbeitung an, sondern nur eine
Mitteilung mit einer Zusammenfassung der Bewertung, in der sie eventuell auch
weitere Initiativen vorschlagen wird. 2017 wird die Kommission ihre
Überarbeitungstätigkeit fortsetzen und sich insbesondere den Sozialvorschriften im
Straßenverkehr (Richtlinie 2003/59, Verordnung Nr. 561/2006, Richtlinie 2002/15 und
Richtlinie 2006/22) widmen, um gerechtere Wettbewerbsbedingungen in dieser Branche
sowie angemessene Arbeitsbedingungen zu gewährleisten (siehe Annex
II zu den Refit-Schlüsselinitiativen). Ferner kündigt sie eine Bewertung der
Richtlinie über befristete Arbeitsverhältnisse und der Richtlinie über
Teilzeitarbeit an. Die Kommission erklärt, dass sie ihre Überlegungen über eine
„Konsolidierung/Überarbeitung“ der drei Richtlinien über das Recht auf Unterrichtung
und Anhörung fortsetzen wird, im Zusammenhang mit der Forderung der europäischen
Sozialpartner in den Zentralverwaltungen zur Umsetzung ihrer im Dezember 2015
unterzeichneten europäischen Vereinbarung durch eine Richtlinie. Die Bewertung der
EBR-Richtlinie wird nicht angesprochen, obwohl diese abgeschlossen ist.
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1.
Europäische Union
Aktuelle
soziale Themen
Entschließung zur Verantwortlichkeit von
Unternehmen, die Menschen-rechte zu achten: Das Europäische
Parlament hat am 25. Oktober eine Ent-schließung
zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere
Menschenrechts-verletzungen in Drittländern mit sehr großer
Mehrheit (569 Ja-Stimmen, 54 Nein-Stimmen, 74 Enthaltungen) angenommen. Die
europäischen Abgeordneten sind der Auffassung, dass “wenn festgestellt wird, dass
Unternehmen Schaden angerichtet oder zu diesem beigetragen haben – sich diese
moralisch und rechtlich verpflichtet fühlen sollten und wirksame Prozesse der
Abhilfe für die betroffenen Personen oder Gemeinschaften bereitstellen oder sich an
solchen beteiligen müssen”. Sie begrüßen “die Praxis, die Verantwortlichkeit für die
Achtung der Menschenrechte in verbindliche vertragliche Vorgaben für Unternehmen und
ihre Geschäfts- oder Privatkunden und Zulieferer aufzunehmen”. Sie sind der
Auffassung, dass “Staaten in ihrer Gerichtsbarkeit verpflichtet sind, die
Menschenrechte zu schützen, unter anderem vor Verstößen, die von Unternehmen verübt
wurden, selbst wenn diese in Drittstaaten tätig sind” (siehe auch den Artikel
von EurActiv).
- Stimmen der Gewerkschaften zum
Arbeitsprogramm 2017 der Europäischen Kommission: Der
Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) hat in einer Presseerklärung
Stellung zum Arbeitsprogramm der Kommission genommen. Einige Punkte hebt er
positiv hervor, äußerst sich dann aber “bestürzt über das Fehlen jeglicher
Hinweise zur Arbeitnehmervertretung in Leitungsorganen, zu Europäischen
Betriebsräten oder zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer”.
Er ist ferner “enttäuscht, dass die Kommission die wiederholte Forderung von
Arbeitgebern und Gewerkschaften ignoriert hat, die Entwicklung einer ehrgeizigen
Industriepolitik in das Arbeitsprogramm aufzunehmen”. Der europäische
Gewerk-schaftsverband UNI Europa kritisierte, dass die Annahme einer Richtlinie
zur Umsetzung der von den Sozialpartnern der Branche unterzeichneten
Vereinbarung über den Schutz von Gesundheit und Sicherheit in der Friseurbranche
in diesem Programm nicht genannt wird (siehe Pressemitteilung).
- Die Europäische Kommission will das
Lohngefälle verringern: Die Kommission erklärte am 3.
November, dem Europäischen Tag der Lohngleichheit, dass sie 2017 einen Vorschlag
für Erwerbstätige mit Familien vorlegen will. Da die Konsultationen mit den
europäischen Sozialpartnern zu diesem Thema inzwischen abgeschlossen sind, geht
es um einen Vorschlag, “der nicht nur berufstätigen Eltern und pflegenden
Angehörigen dabei helfen soll, ein echtes Gleichgewicht zwischen Privat- und
Berufsleben herzustellen, sondern Frauen mehr Teilhabe am Arbeitsmarkt
ermöglichen soll”. Und weiter heißt es: “Bei der Entscheidung für die
Inanspruchnahme von Urlaubsregelungen und der Wahrnehmung von Auszeiten brauchen
wir mehr Gleichheit; darüber hinaus sind flexible Arbeitsregelungen und eine
erschwinglichere Kinderbetreuung vonnöten” (siehe Pressemitteilung).
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Gewerkschaften
- Leitfaden für die EBRs im audiovisuellen
Sektor: Der europäische Gewerkschaftsverband UNI Europa
hat für die EBRs im audiovisuellen Sektor einen Leitfaden
vorgestellt, der sich auf die Ergebnisse eines von der Europäischen Kommission
finanzierten europäischen Projekts stützt (siehe Mitteilung).
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2. Member
states
Belgien
Jahresarbeitszeit und
Urlaubstag-Spende. Die Regierung hat am 28. Oktober
einen Gesetzesentwurf angenommen, der einige Aspekte der Sozialgesetzgebung
verändern soll (siehe Pressemitteilung).
Bevor er das ordentliche Gesetzgebungs-verfahren durchläuft, wird er zur
Konsultation vorgelegt. Dabei geht es unter anderem um die Möglichkeit, die
Arbeitszeit auf Unternehmens- oder Sektorebene auf Jahresbasis umzurechnen,
entweder im Rahmen eines kollektiven Arbeits-abkommens oder einer Änderung der
Arbeitsordnung. Derzeit ist die flexible Arbeitszeit nur innerhalb eines
Zeitraums von drei Monaten möglich. Hat ein Elternteil ein krankes Kind und die
regulären Urlaubstage bereits ausgeschöpft, kann er den Arbeitgeber dazu
auffordern, dieses System zu aktivieren. Der Arbeitgeber informiert daraufhin
dessen Arbeitskollegen. Lediglich die Tage, die über den gesetzlichen
Urlaubsanspruch von zwanzig Tagen hinausgehen, kommen für eine Spende in Frage.
Diese Spende erfolgt anonym und muss in einem kollektiven Arbeitsabkommen oder
einer Bestimmung der Arbeitsordnung festgelegt sein (interne Regelung).
- Reform des
Lohnerhöhungssystems auf sektoraler
Ebene: Die Regierung
hat am 28. Oktober einen Gesetzesentwurf angenommen, der ein Gesetz aus dem
Jahre 1996 abändert und vorsieht, dass die Sozialpartner alle zwei Jahre den
Spielraum für die allgemeine Erhöhung der Löhne und Gehälter (ohne
automatische Indexierung) aushandeln. Dabei handelt es sich um einen
Richtwert, der bei den Lohnverhandlungen nicht überschritten werden darf
(siehe Mitteilung). Der
Gewerk-schaftsverband FGTB sieht in dieser Maßnahme eine
„Institutionalisierung der Lohndämpfung“ (siehe Mitteilung).
Für die Arbeitgeberorganisation FEB fängt dieses Gesetz die Unterschiede bei
den Arbeitskosten in den Nachbarländern Belgiens auf und „vermeidet und/oder
korrigiert schneller künftige neue Auswüchse bei den Lohnkosten“ (siehe Pressemitteilung).
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Frankreich
- Praktischer Leitfaden für den Umgang mit
der Religion am Arbeitsplatz: Am 7. November stellte das
Arbeits-ministerium einen praktischen Leitfaden (siehe auch Entwurf
einer vorläufigen Fassung auf der Website von IR Share) für den Umgang
mit der Religion in privaten Unternehmen vor, der sich an Beschäftigte und
Arbeitgeber gleichermaßen richtet. Dieses Dokument „weist auf das geltende Recht
hin und gibt anhand mehrerer praktischer Beispiele konkrete Antworten auf
Fragen, die in einem Unternehmen aufkommen können (siehe Pressemitteilung).
In einer Stellungnahme
aus dem Jahre 2013 hatte der Rat für Wirtschaft, Umwelt und Soziales einen
solchen Leitfaden befürwortet. Der Gewerkschaftsverband CFDT hat 2015 seinen
eigenen Leitfaden
veröffentlicht.
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Luxembourg
- Erhöhung des Mindestlohns:
Der Regierungsrat hat am 14. Oktober einen Gesetzesentwurf zur Anhebung des
sozialen Mindestlohns angenommen. Dieser soll zum 1. Januar 2017 um 1,4 %
angehoben und damit an die Entwicklung der durchschnittlichen Einkommen in den
Jahren 2014 und 2015 angepasst werden.
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Rumänien
- Neuer Feiertag: Kraft
Gesetz Nr. 176 vom 7. Oktober 2016 wurde das Arbeitsgesetz geändert und
enthält nun einen zusätzlichen Feiertag – den 24. Januar – der Tag, an dem
sich die beiden Fürstentümer Moldau und Walachei zu dem sogenannten
„Kleinrumänien“ zusammenschlossen.
- Nachzahlung von Rentenbeiträgen:
Das Gesetz Nr. 186 vom 24. Oktober 2016 ermöglicht den
Personen, die die erforderlichen kumulativen Voraussetzungen für eine
Altersrente nicht erfüllen, die rückwirkende Zahlung der erforderlichen
Beiträge, um Rente beziehen zu können. Die rückwirkende Zahlung ist auf fünf
Jahre begrenzt, und das Gesetz gilt nur für die Personen, die in diesen fünf
Jahren nicht in einem öffentlichen Rentensystem versichert waren (das heißt,
sie hatten kein Einkommen). Folglich waren sie nicht zu den gesetzlichen
Beitragsleistungen für diese Versicherung verpflichtet. Die rückwirkende
Zahlung kann einmalig oder in mehreren Monatsraten erfolgen.
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Ungarn
- Schlichtungsstelle für kollektive
Arbeitsbeziehungen: Im Rahmen eines europäischen
Projekts, das über drei Jahre von der Europäischen Union unterstützt wird, haben
die ungarischen Sozialpartner eine kostenlose Schlichtungsstelle für
Streitigkeiten bei kollektiven Arbeitsbeziehungen eingerichtet. Die Mitglieder
dieser Schlichtungsstelle sind Arbeitsrechtsexperten, die von den Sozialpartnern
ausgewählt werden. Sie können beraten, schlichten oder vermitteln und in
bestimmten Fällen auch eine Schiedsrichterfunktion wahrnehmen.
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Vereinigtes
Königreich
Uber-Fahrer als Beschäftigte
anerkannt: Laut einem Urteil des Londoner Arbeitsgerichts
vom 28. Oktober dürfen die Uber-Fahrer nicht als Selbstständige eingestuft werden,
sondern gelten als Beschäftigte mit dem Recht auf Mindestlohn, Ruhepausen und
bezahlten Urlaub (siehe Wortlaut
des Urteils und Pressemitteilung
der Gewerkschaft GMB, die diese Sache vor Gericht gebracht hat). Mit diesem Urteil
könnte eine gewisse Anzahl der 40.000 Uber-Fahrer im Vereinigten Königreich, vor
allem diejenigen, die ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, den
Arbeitnehmerstatus anerkannt bekommen. Jetzt im November wird in einer ähnlichen
Sache ein Urteil in Bezug auf die Kurierfahrer von City Spring erwartet. Diese
Urteile werden von all den Unternehmen genau überprüft, deren Geschäftsmodell auf
einer Plattform basiert, über die Geschäftsbeziehungen zwischen Kunden und Personen
vermittelt werden, die eine Dienstleistung gegen Bezahlung erbringen.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Verallia: Beim weltweit
drittgrößten Glashersteller Verallia (ca. 6.000 Beschäftigte in der EU)
unterzeichneten die Sozialpartner am 23. September eine Vereinbarung zur Einrichtung
eines EBR. Die ehemalige Abteilung des französischen Konzerns Saint-Gobain war im
Oktober 2015 von dem amerikanischen Investmentfonds Apollo übernommen worden. Der
EBR setzt sich aus mindestens einem Vertreter pro Land zusammen, und je nach
Beschäftigtenzahl werden weitere Sitze zugewiesen. Eine Obergrenze wurde nicht
festgelegt. „Bei Zukauf von Unternehmen in der EU kann die Anzahl der Mitglieder so
nach oben korrigiert werden“, erläutert Dominique Spinali (CGT), der Vorsitzende des
Besonderen Verhandlungsgremiums. Die Vereinbarung (die noch nicht in die IR
Share-Datenbank für Vereinbarungen aufgenommen werden kann) sieht die Einsetzung
eines Lenkungs-ausschusses von fünf Mitgliedern vor, um im regelmäßigen Austausch
den sozialen Dialog mit der Unternehmensleitung zu ermöglichen. Damit ist
„die Unterrichtung und Anhörung des EBR auch zwischen den jährlichen Sitzungen“
sichergestellt. Der Ausschuss wird daher bei außergewöhnlichen Umständen angehört,
und es werden die Mitglieder des EBR hinzugerufen, die an diesem Verfahren beteiligt
werden müssen, weil ihre Standorte betroffen sind oder betroffen sein könnten. Der
Lenkungsausschuss hat die Möglichkeit, sich von einem Experten unterstützen zu
lassen und verfügt über ein Budget von EUR 30.000 für ein Gutachten pro Jahr. Bei
einer Anhörung muss der Ausschuss im Anschluss an die Sitzung seine Stellungnahme
abgeben.
- Marazzi Group: Die
jährliche Sitzung des Europäischen Betriebsrats des multinationalen Konzerns
Marazzi fand am 27. und 28. Oktober in Sassuolo (in der Nähe von Modena,
Italien) statt. Das von Mohawk Industries Inc. übernommene, 1935 gegründete
Unternehmen ist ein führender Hersteller von Keramikfliesen. Am 27. Oktober
wurde der 20. Jahrestag der Einrichtung des EBRs gefeiert. Ziel der Tagung war
die Stärkung der Rolle des Betriebsrats und die Schulung seiner neuen Mitglieder
durch SindNova.
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Betriebsvereinbarung
Total : In Anwendung des
Gesetzes vom 17. August 2015 bezüglich der „Energiewende für ein grünes
Wachstum“, das durch das Finanzberichtigungsgesetz für 2015 geändert wurde, hat
die Unternehmensleitung des französischen Energiekonzerns Total am 26. September
mit vier Gewerkschaften eine Vereinbarung
unterzeichnet, mit der Beschäftigte, die ihren Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad
zurücklegen, ein Kilometergeld erhalten. Damit wird eine frühere Vereinbarung
von 2012 ergänzt, in der bereits die Erstattung von 60 % der Kosten für ein
öffentliches Leihfahrrad vorgesehen ist. Die neue Vereinbarung legt das
Kilometergeld für Fahrräder wie gesetzlich vorgesehen auf 25 Cent pro Kilometer
mit einer Höchstgrenze von EUR 200,00 jährlich fest.
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4. Studien
und Berichte
Rückläufige Entwicklung der Indus-trie in der
Europäischen Union: Während Arbeitgeberorganisationen und
Gewerkschaften immer häufiger eine echte europäische Industriepolitik fordern, zeigt
eine von Eurostat veröffentlichte Studie
einmal mehr die rückläufige Entwicklung der Industrie in der EU. Gemessen an
der Produktionsleistung war die Industrie im Jahr 2015 zwar nach wie vor der größte
Wirtschaftszweig in der EU, mit einem Anteil von 19,3% an der gesamten
EU-Bruttowertschöpfung (BWS), gleichzeitig wies sie aber auch den stärksten Rückgang
auf. Der Anteil der Industrie an der Gesamtbruttowertschöpfung ist zwischen 1995 und
2015 um 4 Pp. gesunken. Diese Tendenz spiegelt sich in der überwiegenden Mehrheit
der Mitgliedstaaten wider, wobei die größten Rückgänge in Malta (-11,7 Pp.),
Lettland und dem Vereinigten Königreich (je -8,9 Pp.) sowie in Finnland (-8,2 Pp.),
Luxemburg (-7,8 Pp.) und Belgien (-7,0 Pp.) verzeichnet wurden. Der Anteil der
Industrie stieg nur in Irland (+12,9 Pp), mit einigem Abstand gefolgt von Ungarn
(+2,4 Pp.), Bulgarien (+2,3 Pp.) und der Tschechischen Republik (+0,7 Pp.). Ebenso
sank der Anteil der Industrie an der Erwerbstätigkeit in der EU von 20,9% im Jahr
1995 auf 15,4% im Jahr 2015.
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