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IR Notes 86 – 22 November 2017
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Über IR Share
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Editorial
Welche Zukunft hat die europäische Säule sozialer Rechte?
Zwanzig Jahre nach dem letzten in Luxemburg
organisierten „Europäischen Sozialgipfel“ ist dem Präsidenten der
Europäischen Kommission das Kunststück gelungen, mit der
Unterstützung des schwedischen Premierministers Stefan Löfven, dem
ehemaligen Vorsitzenden der Metallgewerkschaft IF Metall, fast alle
Staats- und Regierungschefs in Begleitung ihrer Arbeitsminister zu
versammeln, um über ein soziales Europa zu debattieren und die
europäische Säule sozialer Rechte zu proklamieren. Gleich zu Beginn
der Konferenz gab Stefan Löfven den Ton an, indem er erklärte, dass
„der beste Weg zur Stärkung des Vertrauens der Bürger in die EU und
ihre Institutionen darin besteht, ihr tägliches Leben spürbar zu
verbessern“. Für ihn ist es an der Zeit, mit der Einstellung „people
first“ die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen ganz oben
auf die europäische Agenda zu setzen.
Der erste Akt dieser Trendwende war die
Proklamation der europäischen
Säule sozialer Rechte durch die 27
betroffenen Mitgliedstaaten. In der Präambel des Textes über die
Säule wird diese wie folgt definiert: „In der europäischen Säule
sozialer Rechte kommen Grundsätze und Rechte zum Ausdruck, die im
Europa des 21. Jahrhunderts für faire und gut funktionierende
Arbeitsmärkte und Sozialsysteme unerlässlich sind. Es werden einige
Rechte bekräftigt, die bereits Teil des Besitzstands der Union sind.
Zudem kommen neue Grundsätze hinzu, die auf die Herausforderungen
abzielen, die sich aus gesellschaftlichen, technischen und
wirtschaftlichen Entwicklungen ergeben.“
Gewiss, es handelt sich nur um Grundsätze.
Aber sie machen deutlich, dass die Europäische Union weltweit das
einzige geografische Gebiet ist, das ein Sozialmodell erhalten und
stärken will, um den Bürgern und Arbeitskräften ein Mindestmaß an
Schutz zu bieten. Zwar haben mehrere Teilnehmer der Konferenz, allen
voran der dänische Vertreter, auf die Grenzen dieses Projekts
hingewiesen und mit Blick auf die Präambel betont, dass die Säule
„die Kompetenzen und Aufgaben nicht ausweitet“, die der Union
übertragen wurden, und nicht „das Recht der Mitgliedstaaten berührt,
die wesentlichen Grundsätze ihrer Systeme der sozialen Sicherheit
festzulegen und die öffentlichen Finanzen zu verwalten“. Die
Umsetzung der Grundsätze muss unter Achtung der Prinzipien der
Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität erfolgen.
Mit anderen Worten hängt die Umsetzung vom
guten Willen der Mitgliedstaaten ab. Wenn man bestimmte
Regierungschefs reden hörte (alle Videos der Gesprächsrunden sind
online), die teils offene Türen einrannten, teils mit ihren
Ergebnissen auftrumpften, die sie auf Landesebene erzielt haben, ist
zu befürchten, dass die Säule sich schon bald als leere Hülle
erweisen wird, wie es ETUI-Direktor Philippe Pochet formulierte (in
seinem Editorial
setzt er die Säule in einen historischen
Kontext). Kann man nun auf „eine langfristige Änderung“ hoffen, „die
darauf abzielt, soziale und wirtschaftliche Belange auszugleichen“,
wie Philipe Pochet hofft, auch wenn er zugibt, dass dies angesichts
der Kräfteverhältnisse wenig wahrscheinlich ist.
Wie dem auch sei, nachdem die Europäische
Kommission sich zehn Jahre lang aus den Bereichen des sozialen
Europa herausgehalten hat, zeigt sie jetzt eindeutig ihren guten
Willen und hat bereits begonnen, Richtlinienvorschläge vorzulegen,
die diese Grundsätze der Säule umsetzen sollen: Am 20. November
leitete sie bereits die zweite Stufe der Konsultation der
europäischen Sozialpartner über Maßnahmen zur Ermöglichung eines
Zugangs zum Sozialschutz für alle Beschäftigten und Selbständigen
ein (siehe Pressemitteilung
und Konsultationspapier).
Und schließlich haben auch einige
europäische Staatsoberhäupter, wie der französische Präsident
Emmanuel Macron, Vorschläge unterbreitet. Dabei ging es
beispielsweise darum 1. den Europäischen Fonds für die Anpassung an
die Globalisierung voll auszuschöpfen – es hat zehn Jahre gedauert,
bis das Budget für ein Jahr ausgegeben war; 2. den Anwendungsbereich
des Juncker-Plans auf Investitionen in Qualifikationen auszuweiten;
3. das Erasmus-Programm zu verbessern und den Zugang – durch
Bereitstellung der erforderlichen Mittel – auch für Auszubildende
wirklich zu öffnen; oder auch 4. die europäische Unterstützung für
die Länder, die Steuer- oder Sozialdumping praktizieren, zu
reduzieren, um eine soziale Annäherung in der EU zu fördern.
Jean-Claude Juncker hat die Idee aufgegriffen, jedes Jahr einen
solchen Sozialgipfel abzuhalten. Es bleibt abzuwarten, inwiefern die
anderen Vorschläge Anklang finden. Die Zukunft wird es
zeigen.
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IR Notes erscheint alle
14 Tage in mehreren europäischen Sprachen und wird von IR Share und seinem
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Akteure des sozialen Dialogs in Europa und darüber hinaus informieren
und unterstützen will. IR Share stellt seit 2009 die Frankreich- und
Luxemburg- Korrespondenten der Dubliner Stiftung (Eurofound) und seit
2014 auch für Bulgarien.
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In den
Schlagzeilen
Gerichtshof
segnet Zwölf-Tage-Woche ab
In einem überraschenden Urteil gewährt der Gerichtshof Arbeitgebern das Recht, ihre
Arbeitnehmer für 12 Tage am Stück einzusetzen, indem er der Rechtsgrundlage der
Richtlinie 2003/88 vom 4. November 2003 über die Arbeitszeitgestaltung nicht den
Vorrang gibt (EuGH,
9. November 2017,Rs. C-306/16, Marques da Rosa). Denn die Rechtsgrundlage
dieser Richtlinie ist der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern.
Der Gerichtshof hat Art. 5 dieser Richtlinie ausgelegt, wonach „jedem Arbeitnehmer
pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden
zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden […] gewährt wird“. Die Frage an den
Gerichtshof lautete, ob die Mindestruhezeit gemäß Art. 5 spätestens nach sechs
aufeinanderfolgenden Arbeitstagen zu gewähren sei. Der Gerichtshof musste also den
Ausdruck „pro Siebentageszeitraum“ genau erläutern. Artikel 5, so der Gerichtshof,
„legt jedoch nicht näher fest, zu welchem Zeitpunkt diese Mindestruhezeit zu
gewähren ist, und gewährt damit den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wahl dieses
Zeitpunkts einen gewissen Spielraum“. Nach einer „systematischen Auslegung“ der
Richtlinie vertritt der Gerichtshof den Standpunkt, dass dieser Siebentageszeitraum
ein „Bezugszeitraum“ ist und die Ruhezeit von 24 Stunden jederzeit innerhalb jedes
Siebentageszeitraums gewährt werden kann, also beispielsweise am Montag des ersten
Siebentageszeitraums und am Sonntag des zweiten Siebentageszeitraums – womit dann 12
Arbeitstage zwischen den beiden Ruhetagen lägen. Der Gerichtshof geht weiterhin fehl
in der Einschätzung, dass die zulässige flexible Handhabung der Mitgliedstaaten bei
der Anwendung der Richtlinie, die mehrere Ausnahmeregelungen enthält, der
„Flexibilität“ entspricht, die die Richtlinie anscheinend den Arbeitgebern einräumt.
Denn der Gerichtshof erläutert, dass eine solche Auslegung „nicht nur dem
Arbeitgeber zugutekommen [kann], sondern auch dem Arbeitnehmer“, der „am Ende eines
und am Anfang des darauf folgenden Bezugszeitraums mehrere aufeinanderfolgende
Ruhetage“ nehmen kann. Glücklich können sich die Arbeitnehmer schätzen, die nach
zwölf Tagen Arbeit eine wöchentliche Ruhezeit einlegen können. Der Gerichtshof
folgert, dass eine Regelung, die einem Arbeitnehmer nicht garantiert, „dass ihm eine
Mindestruhezeit spätestens am siebten Tag nach sechs aufeinanderfolgenden
Arbeitstagen gewährt wird“, dem Unionsrecht nicht entgegensteht. Bei einer engeren
Auslegung hätte der Gerichtshof zu dem Schluss kommen müssen, dass die Gesundheit
der Arbeitnehmer vorgeht und somit eine Ruhezeit nach sechs Arbeitstagen
vorschreiben müssen, anstatt die Möglichkeit zuzulassen, 12 Tage ohne Ruhezeit zu
arbeiten. > Reaktion des Europäischen Gewerkschaftsbunds
(EGB): Der EGB sieht in dieser
Entscheidung eine Gefahr und warnt die Arbeitgeber in einer Pressemitteilung,
in diesem Urteil keine Blankovollmacht zu sehen, Arbeitskräfte ohne Ruhetag für
einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Tagen arbeiten zu lassen. „Der Gerichtshof
hat klargestellt, dass jeder Siebentageszeitraum einen Ruhetag enthalten muss.
Genauer gesagt, legt das Urteil fest, dass der Ruhezeitraum von 35 Stunden
‚innerhalb jedes Siebentageszeitraums‘ zu gewähren ist“, so der EGB. Der Gerichtshof
hat nichts anderes gesagt, aber das Ergebnis ist dennoch, dass ein Arbeitnehmer
aufgrund einer bestimmten Arbeitsorganisation an 12 aufeinanderfolgenden Tagen
arbeiten muss, so dass eine etwas weniger diplomatische Reaktion des EGB
wünschenswert gewesen wäre.
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1.
Europäische Union
Aktuelle
soziale Themen
Rechnungshof zeigt fehlende
Kontrolle bei der Durchführung der Arbeitsmarktreformen in Griechenland auf:
In einem sehr kritischen Bericht
vom 16. November über das Eingreifen der Europäischen Kommission in der
Griechenland-Krise kommt der Europäische Rechnungshof zu der Feststellung, dass die
Arbeitsreformen vorgeschrieben wurden, ohne „bestimmte Merkmale der griechischen
Wirtschaft, die stark von Kleinst- und Kleinunternehmen geprägt ist” zu
berücksichtigen (siehe Pressemitteilung).
Der Gerichtshof nimmt damit Bezug auf die Dezentralisierung der Tarifverhandlung,
die eine Anpassung der Löhne ermöglichen sollte. Doch die Auflage, die Regelung der
Arbeitsbedingungen auf Unternehmensebene auszuhandeln, obwohl Gewerkschaften oder
Personalvertretungen in griechischen Kleinst- und KMU nur sehr schwach vertreten
sind, hat sich als nicht effizient erwiesen. Um dieses Manko auszugleichen, musste
Griechenland die Möglichkeit in seine Gesetze aufnehmen, Vereinbarungen auf
Unternehmensebene mit „Personenvereinigungen“ aushandeln zu können, damit direkt mit
den Arbeitskräften, ohne Gewerkschaften, verhandelt werden konnte. Trotz dieser
Hilfestellung im Recht auf Kollektivverhandlungen war die „Anwendung von speziellen
Tarifverträgen auf Unternehmensebene gering“. Über die Wirksamkeit dieser Maßnahme
wurde darüber hinaus „kein Bericht erstellt“, obwohl in der MoU-Bedingung, in der
die finanzielle Unterstützung für Griechenland festgelegt wurde, eine Evaluierung
vorgesehen war. Zudem betont der Rechnungshof, dass sich in Bezug auf die anderen
Reformen, „in zahlreichen Fällen“ die Umsetzung der Arbeitsmarktreformen „im
Vergleich zu den in den Programmen festgesetzten Fristen (um bis zu 21
Monate)“„verzögerte“.
- Neue reduzierte CO2-Normen im
Automobilsektor: Die Europäische Kommission hat am 8.
November ihre
Vorschläge zu den CO2-Normen nach 2021 vorgelegt. Sie schlägt
eine Reduzierung der CO2-Emissionen von 30 % für Personenkraftwagen
und Lieferwagen bis 2030 vor, mit einem Zwischenziel von 15 % weniger Ausstoß
bis 2025 (siehe Factsheet
der Kommission). Für den europäischen Gewerkschaftsverband IndustriALL Europe
„stellen die Vorschläge einen ausgewogenen Kompromiss zwischen den verschiedenen
Zielen dar“, er fordert aber „flankierende Maßnahmen für die Beschäftigten in
der Automobilbranche und für Regionen, die Gefahr laufen, Opfer dieses Übergangs
zu werden“ (siehe Pressemitteilung).
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Gewerkschaften
IndustriAll Global Union mobilisiert
gegen sexuelle Gewalt: Der Exekutivausschuss
von IndustriAll Global Union ruft seine Mitglieder auf, sich zu verpflichten, die
Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen und dazu gezielte Maßnahmen zu ergreifen („Gewalt
und Belästigung gegenüber Frauen: Nicht an meinem Arbeitsplatz, nicht in meiner
Gewerkschaft“). Die Gewerkschafter sind aufgefordert, eine Verpflichtungserklärung
auszudrucken und an ihrem Arbeitsplatz auszuhängen sowie ein Video in Umlauf zu
bringen.
- EGB-Konferenz: Am 17. und
18 Oktober organisierte der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) wie jedes Jahr
eine Konferenz über Euro-Betriebsräte, an der ca. 160 Personen, davon die Hälfte
EBR-Mitglieder, aus 14 Ländern teilnahmen. Auf der Konferenz zeigte der EGB ein
Video in englischer Sprache (mit
Untertiteln in mehreren Sprachen), um die Arbeitsweise von Euro-Betriebsräten
vorzustellen und die Forderungen des EGB nach einer Verschärfung der Richtlinie
zu untermauern. Ein Punkt, auf den sich die Vertreter der Europäischen
Kommission nicht einließen; vielmehr verwiesen sie auf die bereits mehrfach
verschobene und jetzt für Anfang 2018 angekündigte Veröffentlichung des
Bewertungsberichts der Richtlinie 2009/38. Der EGB bat die Teilnehmer, die
zehn Verbesserungen, die er für
vorrangig hält, ihrer Bedeutung entsprechend einzustufen. Für
fast 70 % der Teilnehmer hatte die Verschärfung der Sanktionen zur
Gewährleistung eines wirksamen Rechts auf Unterrichtung und Anhörung oberste
Priorität, vor einem garantierten Zugang zu Gerichten bei Verletzung der
EBR-Rechte (40 %), der Verbesserung der Arbeitsweise der der verschiedenen
Ausschüsse (38 %), der Stärkung der Rolle der Gewerkschaften in subsidiären
Vorschriften (35 %) und der Vermeidung von Missbrauch bei Geheimhaltungsklauseln
(33 %). Zu weiteren Informationen, die sich aus dieser Mini-Umfrage ergaben,
gehörten: Fast 60 % der Teilnehmer waren der Ansicht, dass die Anwesenheit von
Arbeitnehmervertretern im Vorstand oder Aufsichtsrat für EBRs hilfreich und eine
zuverlässige Informationsquelle ist; fast 56 % hielten transnationale
Vereinbarungen für wichtige Werkzeuge, um vergleichbare Arbeitsbedingungen
konzernweit sicherzustellen; 64 % waren der Meinung, dass die EBRs die
Möglichkeit haben sollten, diese Vereinbarungen in Zusammenarbeit mit
Gewerkschaften auszuhandeln, und dass diese Vereinbarungen auch gemeinsam
unterzeichnet werden sollten. Von den Themen, die im nächsten Jahr auf der
Tagesordnung stehen sollen, setzten die Teilnehmer die Digitalisierung und die
Zukunft der Arbeit an die erste Stelle (25 %), noch vor der Globalisierung der
Unternehmensstrategien (18 %). Eine Studie, die das Europäische
Gewerkschaftsinstitut Ende des Jahres mit ca. 2000 EBR-Mitgliedern durchführt,
wird weitere Informationen über die Arbeitsweise von SE- und Euro-Betriebsräten
sowie über aufgetretene Schwierigkeiten liefern. Peter Scherrer,
stellvertretender EGB-Generalsekretär bedauerte die Untätigkeit der Kommission
zum Thema Arbeitnehmermitbestimmung und sprach sich dafür aus, den
Gewerkschaften einen Platz in den EBRs einzuräumen, was für 40 % von ihnen nicht
der Fall ist, obwohl dies eine Voraussetzung für einen starken EBR ist. „Auf der
Konferenz wurden die Mittel hervorgehoben, die Arbeitgeber einsetzen, um die
Rolle des EBR soweit wie möglich einzuschränken“, so Patrick Renard (CSC),
Vorsitzender des EBR von Honda, „und gleichzeitig die Kompetenzen des EGB und
des Europäischen Gewerkschaftsinstituts in den Vordergrund gestellt“. „Ich war
überrascht von der Zahl der EBRs (42%), die noch mit alten, entweder
freiwilligen Vereinbarungen arbeiten, oder für die noch die Richtlinie von 1994
gilt“, fügte Tuula Aaltola (TEK) hinzu, Mitglied des EBR-Präsidiums von Nokia.
„Das müsste wirklich verboten sein, jetzt noch mit der alten Richtlinie zu
arbeiten“, fügt sie hinzu, wobei sie gleichzeitig die langwierigen und großen
Anstrengungen der Gewerkschaften für eine Änderung der europäischen Vorschriften
anerkennt.
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Rechtsprechung
- Teilzeitbeschäftigung mit vertikaler
Arbeitszeitvereinbarung als Grundlage für Leistungen bei
Arbeitslosigkeit: Das in Spanien verwendete System zur
Bestimmung der Berechnungsgrundlage für die Dauer der Leistungen bei
Arbeitslosigkeit an Teilzeitbeschäftigte mit vertikaler Arbeitszeitvereinbarung
(die nur an bestimmten Tagen in der Woche arbeiten und nicht an anderen) ist mit
dem Unionsrecht nicht vereinbar. Für den Gerichtshof wirkt sich das spanische
Recht, das „bei der Berechnung der Tage, für die Beiträge geleistet wurden, die
Tage, an denen nicht gearbeitet wurde, nicht einbezieht und so die Bezugsdauer
der Leistung bei Arbeitslosigkeit verkürzt“ nachteilig für Frauen aus, da diese
die Mehrheit der Beschäftigten mit vertikaler Arbeitszeitvereinbarung stellen
(EuGH,
9. November 2017, Rs. C‑98/15, Maria Begona Espadas Recio). Die
betreffende Regelung führt somit zu einer mittelbaren Diskriminierung, die dem
Unionsrecht entgegensteht.
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2.
Mitgliedstaaten
Estland
- Höherer Mindestlohn in 2018:
Nach fünfmonatigen Verhandlungen zur Festlegung des
Mindestlohns gelang es dem estnischen Gewerkschaftsverband (EAKL) und dem
estnischen Arbeitgeberverband (ETKL) schließlich, am 26. Oktober eine neue
Vereinbarung zu unterzeichnen. So wird der landesweite Mindestlohn von monatlich
470 Euro, laut vorheriger Vereinbarung aus dem Jahre 2015, am 1. Januar 2018 auf
500 Euro (d. h. 2,97 Euro/Stunde) angehoben. Ferner wurde vereinbart, die
Anhebung des Mindestlohns bis 2022 jährlich auf der Basis der
Arbeitsproduktivität und des Wirtschaftswachstums zu berechnen.
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Großbritannien
Uber nach Berufung dazu verurteilt, zwei
Fahrern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen: Uber hatte
gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt, wonach zwei
Uber-Fahrer als „Worker“ (Arbeiter) eingestuft wurden. Die Einstufung als „Worker“
liegt zwischen der eines Selbständigen und eines Angestellten. Das Berufungsgericht
für Arbeitssachen (EAT) in London wies die Berufung am 10. November zurück. Die
Richter haben das Unternehmen dazu verurteilt, den beiden Klägern, die von der
Gewerkschaft der unabhängigen Arbeiter (IWGB) unterstützt wurden, den Mindestlohn
(8,50 Euro/Stunde) und Urlaubsgeld zu zahlen.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Ferrero: Der italienische
Nahrungsmittelkonzern Ferrero hat im September eine wichtige Schulungsinitiative im
Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gestartet. Diese Initiative
wird vom Sicherheits- und Gesundheits-Ausschuss des EBR unterstützt, der sich aus
Vertretern der Arbeitskräfte und der Unternehmensleitung zusammensetzt. Mit dem
Ziel, die Werte im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz mit den europäischen
Werken zu teilen, hat das „Sicherheits- und Gesundheitslabor“, das sich aus
Personalvertretern zusammensetzt, die an den europäischen Standorten für
Gesundheitsschutz und Sicherheit zuständig sind, zusammen mit dem EBR-Ausschuss
Gesundheit und Sicherheit „10 Goldene Regeln“ der Sicherheit am Arbeitsplatz
aufgestellt: 1. Verpflichtung zur Vorbeugung: Jeder achtet auf die Sicherheit des
anderen; 2. Reden Sie über Sicherheit und Gefahren; 3. Der Arbeitsplatz muss sauber
und sicher sein; 4. Die Maschinen müssen sicher sein; 5. Schutzvorrichtungen nach
dem Reinigen wieder anbringen; 6. Halten Sie die Bestimmungen zur Anwendung der
Sicherheitsverfahren ein; 7. Tragen Sie Ihre persönliche Schutzausrüstung; 8. Achten
Sie auf Ihre Gesundheit: kein Alkohol oder Tabak (nur dort, wo es erlaubt ist); 9.
Achten Sie auf Sicherheit beim Fahren: kein Telefon am Steuer, schnallen Sie sich an
und halten Sie sich an die Geschwindigkeitsbeschränkungen; 10. Fortlaufende
Verbesserung. In den kommenden Monaten werden diese 10 Regeln einzeln mit Bildern
und innovativen Kommunikationsmitteln illustriert und erläutert.
- Rio Tinto: Die
Unternehmensleitung des anglo-australischen Bergbaukonzerns Rio Tinto (50.000
Arbeitskräfte) und die französischen Gewerkschaften CFE-CGC, CFDT und FO sowie
die europäischen Gewerkschaftsverbände IndustriAll und Feccia unterzeichneten im
März einen Nachtrag zur
EBR-Vereinbarung, um mit dem Konzernbetriebsrat Frankreich zu
fusionieren. Der Nachtrag sieht außerordentliche Sitzungen bei außergewöhnlichen
Umständen mit wesentlichen Auswirkungen vor, die zu einem Abbau von mehr als 30
% aller Arbeitsplätze des Konzerns in Europa führen und mehr als die Hälfte
aller Länder betreffen, die unter diese Vereinbarung fallen. Das Präsidium des
EBR, das aus fünf Mitgliedern besteht, kann zu außerordentlichen Sitzungen
einberufen werden, um zu transnationalen Themen angehört zu werden, die einen
Abbau von mehr als 10 % aller Arbeitsstellen im Rahmen eines Vorhabens zur Folge
haben, das mindestens zwei europäische Länder betrifft, oder 20 % der
Beschäftigten, wenn das Vorhaben nur ein Land betrifft.
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Europäische
Gesellschaft
MLP SE: Die MLP AG, ein
deutscher Finanzvertrieb, wurde am 22. September in eine Europäische Gesellschaft
(SE) umgewandelt (siehe Pressemitteilung).
Zuvor unterzeichnete sie zusammen mit einem Besonderen Verhandlungsgremium eine Beteiligungsvereinbarung, um
einen SE-Betriebsrat einzurichten, der aus acht deutschen Mitgliedern und einem
Mitglied aus Luxemburg besteht, sowie die Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat zu
einem Drittel beizubehalten, also zwei Arbeitnehmer auf sechs
Aufsichtsratsmitglieder. Mit dieser Vereinbarung muss sich die MLP SE nicht an das
deutsche Mitbestimmungsgesetz halten, das, angesichts der Beschäftigtenzahl in
Deutschland, eine 50%ige Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat
vorschreibt. > Siehe auch die im Dezember 2016
unterzeichnete Beteiligungsvereinbarung
von Phoenix Pharma.
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Soziale
Verantwortung
Rio Tinto: Der
anglo-australische Bergbaukonzern Rio Tinto (50.000 Beschäftigte) gab am 21.
September bekannt, einen neuen weltweit geltenden Mindeststandard eingeführt zu
haben, wonach seine Beschäftigten nach der Geburt oder Adoption eines Kindes Anrecht
auf einen Elternurlaub von 18 Wochen mit vollem Lohnausgleich haben. Der
Elternurlaub, der seit dem 1. Oktober in den USA genommen werden kann, wird 2018
weltweit schrittweise eingeführt (siehe Pressemitteilung
von Rio Tinto).
> Kurz vor Redaktionsschluss:
Abschluss einer Vereinbarung
zwischen der Bau- und Holzarbeiter Internationale BHI und den Konzernen Vinci
und QDVC über Arbeitsbedingungen auf Baustellen in Katar (siehe Pressemitteilung).
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Gewerkschaften
- Froneri: Die Europäische
Gewerkschaftsföderation EFFAT hat eine Pressemitteilung zur Umstrukturierung
veröffentlicht, die das Unternehmen Froneri eingeleitet hat. Froneri ist ein
Joint Venture von Nestlé und R&R Ice Cream, das im Besitz der französischen
Private-Equity-Gesellschaft PAI Partners ist (siehe Pressemitteilung). Geplant ist
die Schließung eines Werks in Parma (Italien, 120 Arbeitskräfte) und die
Verlagerung der Produktion eines Werks in Uelzen (Niedersachsen), die 180
Stellen bedroht. Die EFFAT vermittelt den Kontakt zwischen Gewerkschaftern der
beiden betroffenen Länder.
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4. Studien
und Berichte
Einschätzung der Kosten berufsbedingter
Krebserkrankungen: Anlässlich der Konferenz „Arbeit und
Krebs“ stellte das Europäische Gewerkschaftsinstitut ETUI am 14. November die
Ergebnisse einer Studie zu den Kosten vor, die durch berufsbedingte
Krebserkrankungen in der EU verursacht werden. „Die Rechnung ist sehr hoch“, betont
das Institut. „Zwischen 270 und 610 Mrd. Euro jedes Jahr, was 1,8 % – 4,1 % des BIP
der EU entspricht.“ In der Studie werden die direkten Kosten für die
Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten berücksichtigt (verbunden mit medizinischen
Behandlungen), sowie die indirekten Kosten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
(verbunden mit finanziellen Verlusten aufgrund der Aufgabe der Erwerbstätigkeit) und
die menschlichen Kosten der Opfer (Auswirkungen auf die Lebensqualität der
Arbeitnehmer und ihre Familien). Durch die Nutzung der Finanzsprache will diese
Berechnung die politischen Entscheidungsträger aufrütteln (siehe
Pressemitteilung). > Weitere Informationen: siehe Links
zur Pressemitteilung
und Studie „The
Cost of occupational cancer in the EU
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