|
| |
IR Notes 87 – 6 Dezember 2017
www.irshare.eu
|
|
|
| |
| |
Über IR Share
IR
Share bietet Zugriff
auf Informationen, Dokumentationen und Fachwissen für Personalmanager
und Arbeitnehmervertreter. IR Share arbeitet mit Online-
Veröffentlichungen, Arbeitsgruppen, themenspezifischen Schulungen und
einem Expertennetzwerk.
Das Team: Diese
Ausgabe wurde erstellt bei Frédéric Turlan. Erfahren Sie mehr über
das IR
Share-Team auf unserer Website.
Abonnieren Sie IR Notes
Mit wenigen Klicks auf der IR
Share-Website oder per Telefon unter: +33 (0)6 81 41 53 95
|
|
|
 |
| |
Interview
Sophie Thiéry, Mitglied des französischen Wirtschafts-, Sozial- und
Umweltrats
Sie
haben für die Sektion Arbeit und Beschäftigung des
Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrats eine Stellungnahme
zu den neuen Formen der selbständigen
Erwerbstätigkeit abgegeben. Diese Erklärung steht im
Einklang mit einem der Grundsätze der europäischen Säule
sozialer Rechte, allen Arbeitnehmern Zugang zum Sozialschutz
zu verschaffen. Welche Prioritäten setzen Sie in diesem
Bericht? Die Stellungnahme wurde von der Regierung im
Vorfeld der Gespräche zu den Reformen des Ausbildungssystems und der
Arbeitslosenversicherung angefordert, die im Frühjahr 2018 zu einem
Gesetzesentwurf über die Sicherung der beruflichen Laufbahn führen
sollen. In unserem Bericht haben wir uns auf die Kleinstunternehmer
und Plattform-Beschäftigten konzentriert, da die anderen Kategorien
der selbständigen Erwerbstätigen – Landwirtschaft, Handwerk, freie
Berufe etc. – bereits über ihr eigenes Sozialversicherungssystem
verfügen und ihre Vertreter nicht den Wunsch geäußert haben, daran
etwas zu ändern. In der Stellungnahme geht es also um diese neuen
Kategorien selbständiger Erwerbstätiger.
Welche Art von Sozialschutz
benötigen
sie? Wir haben drei Säulen des Sozialschutzes
ermittelt: Gesundheit und Fürsorge, Geschäftseinbußen und berufliche
Weiterbildung, die unserer Meinung nach als zentrales Element der
Sicherung der Berufslaufbahn fester Bestandteil des Sozialschutzes
im 21. Jahrhundert ist.
Trifft diese Säule auf
einhellige
Zustimmung? Alle sind sich darüber einig, dass ein
Sozialschutz gewährleistet sein muss. Bei der Umsetzung scheiden
sich allerdings die Geister. Während beispielsweise unsere
Empfehlung für einen obligatorischen Schutz vor Arbeitsunfällen von
einer großen Mehrheit der Ratsmitglieder unterstützt wird, ist
unsere Empfehlung, die Arbeitslosenversicherung versuchsweise auf
Beschäftigte von Plattformen auszuweiten, die alle Bedingungen für
die Leistungserbringung und die Tarife festlegen, auf Ablehnung der
Vertreter der Arbeitgeber gestoßen. Sie vertreten die Ansicht, dass
die Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben,
freiwillige Beiträge für ihren Sozialschutz leisten sollten, und
dass dies nicht vorgeschrieben werden kann. Um diese Spaltung zu
überwinden, empfehlen wir in unserer Stellungnahme diesen
Versuch.
Welche anderen Punkte treffen
auf
Zustimmung? Alle Akteure sind sich darin einig, dass sie
keinen dritten Status auf halbem Weg zwischen unselbständiger
Beschäftigung und Selbständigkeit wollen, und plädieren bei
missbräuchlicher Anwendung der Selbständigkeit für eine Umstufung in
eine unselbständige Beschäftigung, wenn, zum Beispiel, Arbeitgeber
ihre Arbeitnehmer zur Kündigung drängen, um sie als selbständige
Erwerbstätige wiedereinzustellen. Aber nur sehr wenige Akteure
fordern die Umstufung aller Plattform-Beschäftigten in
unselbständige Beschäftigte. Es besteht daher weitgehende
Übereinstimmung darüber, dass sich Beschäftigungsformen entwickeln
sollen, die es den Personen ermöglichen, ihr Einkommen aufzubessern
oder wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Und schließlich
erscheint es notwendig und dringend, eine kollektive Vertretung der
Plattform-Beschäftigten zu organisieren, denn derzeit gibt es
praktisch niemanden, der berechtigt ist, für deren Rechte
einzutreten.
|
|
|
 |
| |
7.- 8.
Dezember Brüssel
Tagung des Rates Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und
Verbraucherschutz
11.-12.
Dezember Brüssel Jahreskonferenz
des Europäischen Gewerkschaftsinstituts über die
Arbeitnehmermitbestimmung, insbesondere für leitende Angestellte
sowie Mitglieder von EBRs und SE-BRs.
13. Dezember
Paris DARES, die Abteilung des französischen
Arbeitsministeriums für den Forschungs-, Studien- und Statistikbereich
organisiert ein Kolloquium mit dem Titel: Die
Entwicklung der Löhne und Gehälter seit der Krise besser verstehen –
internationaler Vergleich.
14.
Dezember Paris Das
Institut des Sciences Sociales du Travail [Institut der
Arbeitswissenschaften] organisiert eine eintägige Tagung über aktuelle
Themen mit den Schwerpunkten Recht, Wirtschaft und Soziales: „La
faillite du droit du travail, décryptage du cas de la Grèce, et la place
du Comité européen des droits sociaux dans l’action syndicale“ (Das
Scheitern des Arbeitsrechts, Analyse am Beispiel von Griechenland, und
die Stellung des Europäischen Ausschusses für soziale Rechte bei
Gewerkschaftsmaßnahmen) mit Petros Stangos, Professor für EU-Recht an
der Universität von Thessaloniki. Kontakt: docisst@univ-paris1.fr
14.
Dezember Rom Abschlussseminar
des von der Europäischen Kommission finanzierten europäischen Projekts
Post-Lab zur Arbeitnehmerentsendung in der Baubranche, durchgeführt vom
paritätischen Ausschuss des italienischen Bausektors (Commissione
Nazionale Paritetica per le Casse Edili oder CNCE). Vorgestellt werden
die Ergebnisse dieser Studie sowie die Empfehlungen an die Sozialpartner
für eine engere Zusammenarbeit der Akteure in der Branche. Kontakt:
iudicone@fondazionebrodolini.eu
oder + 33 (1) 81 41 53 95
14.
Dezember Brüssel Monatsforum
des Europäischen Gewerkschaftsinstituts über die Entstehung
rechtsextremer Parteien und die Zukunft der EU. Eine der Fragen lautet,
was können die Gewerkschaften tun, um die wachsende Unterstützung der
rechtsextremen Parteien einzudämmen? Anmeldung
|
|
|
 |
| |
Tipp
Wie erhalten Sie Zugriff auf ein Dokument bei IR Share?
Wenn Sie in IR Notes auf einen Link klicken, werden Sie oft auf die
Website von IR Share weitergeleitet, um dort ein Dokument
herunterzuladen. Aber in den meisten Fällen müssen Sie sich zunächst
anmelden. Dazu müssen Sie ein Konto auf unserer Website haben. Um es
anzulegen, gehen Sie bitte auf diese Seite.
Sie erhalten per E-Mail einen Benutzernamen und ein Passwort.
|
|
|
 |
IR Notes
erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen
Sprachen und wird von IR
Share und seinem Expertennetzwerk
herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu
Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für
einen Betrag von monatlich 15,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website
abonniert werden. IR
Share ist ein unabhängiges und nicht
parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in
Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt
seit 2009 die Frankreich- und Luxemburg- Korrespondenten der Dubliner
Stiftung (Eurofound) und seit 2014 auch für Bulgarien.
|
|
|
In den
Schlagzeilen
Wer ist
bereit, die neue Verordnung zum Schutz personenbezogener Daten anzuwenden?
Ab dem 25. Mai 2018 müssen alle Unternehmen in der EU die Auflagen der neuen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfüllen (Verordnung
(EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr), die grundlegende
Veränderungen gegenüber ihrer Vorgängerrichtlinie über den Datenschutz aus dem Jahr
1995 aufweist. Revolutionär ist sie in dem Sinn, dass die Unternehmen die
Verarbeitung personenbezogener Daten künftig nicht mehr den nationalen Behörden
melden müssen, wie dies bislang der Fall ist. In Zukunft haben die Unternehmen
wirksam nachzuweisen, dass sie die neue Verordnung einhalten. Ferner müssen sie
sicherstellen, dass sich ihre Subunternehmer, die für die Unternehmen
personenbezogene Daten verarbeiten, ebenfalls an diese Verordnung halten, auch wenn
sich die Subunternehmer außerhalb der EU befinden. Bei Missachtung dieser neuen
Verordnung müssen die Unternehmen mit Strafen von bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % ihres
Umsatzes rechnen. Diese Verordnung, die sich auf verschiedenste Arten der
Verarbeitung personenbezogener Daten bezieht, wird sich auch in mehrfacher Hinsicht
auf die Arbeitsbeziehungen auswirken. Die Mitgliedstaaten behalten jedoch ein hohes
Maß an Autonomie (siehe Art. 88 der Verordnung), was die Arbeit der
Personalabteilungen bei der Einrichtung zentralisierter Datensammlungen oder beim
Inverkehrbringen personenbezogener Daten von Arbeitnehmern nicht gerade erleichtert.
Die Arbeitnehmer werden ihrerseits von einer transparenteren Vorgehensweise
profitieren. Der Arbeitgeber muss ihre Zustimmung zur Nutzung ihrer
personenbezogenen Daten jederzeit nachweisen können. Diese Zustimmung muss
dokumentiert und verfolgbar sein. Die Arbeitnehmer sind künftig besser und
umfangreicher über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch den
Arbeitgeber informiert. Ferner werden sie die Löschung oder Übertragung bestimmter
personenbezogener Daten beantragen können. In der Verordnung selbst ist eine Rolle
für Kollektivvereinbarungen vorgesehen. Artikel 88: „Die Mitgliedstaaten können
durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen spezifischere
Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich
der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext […]
vorsehen.“ Der Schutz personenbezogener Daten wird somit eindeutig zum Gegenstand
des sozialen Dialogs, mit dem Ziel, eine vertragliche Regelung zu finden. Dieses
Thema wird auch immer öfter auf EBR-Ebene diskutiert, vor allem wenn der EBR sich zu
Vorhaben der Digitalisierung des Personalmanagements auf transnationaler
Unternehmensebene äußern soll.
|
1.
Europäische Union
Aktuelle
soziale Themen
- Neues sozialpolitisches Scoreboard der EU:
In Anwendung der am 17. November proklamierten europäischen
Säule sozialer Rechte enthält der Entwurf
des gemeinsamen Beschäftigungsberichts, den die Europäische Kommission
am 22. November vorgelegt hat (siehe Pressemitteilung),
ein sozialpolitisches Scoreboard mit 14 Indikatoren zur Überprüfung der Leistung
der Mitgliedstaaten im Bereich Beschäftigung und Soziales in den folgenden drei
wesentlichen Themen der Säule: 1. Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang. 2.
Dynamische Arbeitsmärkte und faire Arbeitsbedingungen. 3. Staatliche
Unterstützung, Sozialschutz und soziale Inklusion. Der Berichtsentwurf schlägt
eine erste Bewertung der Mitgliedstaaten anhand dieser 14 Kriterien mit einer
Skala vor, die von „bestes Ergebnis“ bis hin zu „kritische Situation“ reicht.
|
Europäischer
Sozialdialog
Konsultation über den Zugang zum Sozialschutz
für alle: Die Europäische Kommission leitete am 20. November
die zweite
Stufe der Konsultation der europäischen Sozialpartner darüber ein, wie der
Zugang zum Sozialschutz für alle Beschäftigten und Selbständigen gefördert werden
kann (siehe Pressemitteilung).
Auf der Grundlage der Stellungnahme der Sozialpartner und einer öffentlichen
Konsultation wird die Kommission in der ersten Hälfte 2018 einen Vorschlag vorlegen.
Ziel ist die „formelle und wirksame soziale Absicherung von Erwerbstätigen in
atypischen Beschäftigungsverhältnissen und selbstständig Erwerbstätigen auf der
Grundlage von Beiträgen“. Zudem soll „die Übertragbarkeit von Rechten“ garantiert
werden, wenn die Arbeitnehmer „zwischen verschiedenen Beschäftigungsformen oder
zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit“ wechseln und der „Zugang zu
nutzerfreundlichen Informationen zu den Rechten und Pflichten im Rahmen des
Sozialschutzes, unabhängig von der Beschäftigungssituation“ sichergestellt wird. Die
Kommission zieht eine Absicherung auf obligatorischer oder auf freiwilliger Basis in
Betracht. Sie betont, dass die erste Option „den Vorteil hätte, dass Arbeitnehmern
in Normalarbeitsverhältnissen dieselbe Art von Schutz geboten würde“ und geht davon
aus, „dass der Schutz so wirksamer gewährleistet werden kann“.
|
Sektoraler
sozialer Dialog
Telearbeit im Bankensektor: Die
europäischen Sozialpartner des Bankensektors haben am 17. November eine gemeinsame Erklärung zur
Telearbeit im Bankensektor angenommen, die einer kommenden Erklärung über
die sozialen Auswirkungen der Digitalisierung im Sektor vorausgeht. Die Erklärung
bietet eine gute Grundlage für den sozialen Dialog über diese Form der
Arbeitsorganisation auf nationaler und Unternehmensebene und enthält detaillierte
Bestimmungen einerseits zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre,
andererseits über den Zugang zu Berufsbildung und Schulungen über die Organisation
von Telearbeit.
- Energiewende: Die
Sozialpartner des Energiesektors haben am 24. November eine gemeinsame Erklärung zur
fairen Energiewende angenommen (siehe Pressemitteilung).
Es handelt sich um Empfehlungen im Zusammenhang mit dem Ziel einer
kohlenstofffreien Stromerzeugung bis 2050. Die negativen Auswirkungen auf die
Beschäftigung sollen mit Schulungsprogrammen aufgefangen werden, um die
Beschäftigungsfähigkeit der heutigen Arbeitnehmer sicherzustellen.
|
Rechtsprechung
- Unbegrenzte Ansammlung von bezahltem
Urlaub, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht in die Lage
versetzt, diesen in Anspruch zu nehmen: Der Gerichtshof
hat seine bereits umfangreiche Rechtsprechung zum bezahlten Urlaub präzisiert
(EuGH
29. November 2017, Rs C-214/16, Conley King). Die Rechtssache betrifft
einen Briten, der 12 Jahre lang auf der Basis eines „Selbständigen-Vertrags
ausschließlich gegen Provision“ gearbeitet hat, bevor er in den Ruhestand ging.
Bei seinem Ausscheiden reichte er eine Klage beim Arbeitsgericht ein, das ihn
daraufhin als „Arbeitnehmer“ im Sinne der europäischen sowie der britischen
Rechtsvorschriften einstufte, die den „Arbeitnehmern“ gewisse Rechte gewährt,
die den „Angestellten“ zustehen, wie das Recht auf bezahlten Jahresurlaub. Der
Arbeitnehmer hatte seinen Urlaub nie ausgeschöpft, weil dieser ihm nicht
vergütet wurde. Da ihm jedoch der Status eines „Arbeitnehmers“ zugestanden
hätte, hätte dieser Urlaub vergütet werden müssen. In dieser Rechtssache
präzisiert der Gerichtshof zum einen, dass der Arbeitnehmer, wenn er Urlaub
nimmt, das Entgelt erhalten muss, auf das er im Rahmen des bezahlten
Mindestjahresurlaubs von vier Wochen Anspruch hat. Rechtsvorschriften, wie sie
im Vereinigten Königreich gelten, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist,
unbezahlten Urlaub zu nehmen, bevor er den Antrag auf Vergütung stellt, ist
nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Während der Gerichtshof einräumt, dass
einzelstaatliche Rechtsvorschriften den Übertragungszeitraum für bezahlten
Jahresurlaub auf 15 Monate begrenzen können, nach dessen Ablauf der Anspruch
erlischt, stellt er zum anderen klar, dass diese Begrenzung nicht gilt, wenn der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt, seinen Anspruch auf
bezahlten Jahresurlaub auszuüben. Infolgedessen hat der Arbeitgeber „die sich
hieraus ergebenden Folgen zu tragen“ und die Urlaubsvergütung für den gesamten
Urlaub zahlen, den der Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers
nicht nehmen konnte (siehe Pressemitteilung
des Gerichtshofs).
|
2.
Mitgliedstaaten
Frankreich
Regelung für das Tragen von Zeichen religiöser
Zugehörigkeit: Der Kassationsgerichtshof hat ein Urteil
(siehe Mitteilung
des Gerichts) in einer Rechtssache erlassen, in der er sich im Rahmen eines
Vorabentscheidungsersuches an den Europäischen Gerichtshof gewandt hatte (EuGH,
14. März 2016, Rs C-188/15, Bougnaoui und ADDH). Der Kassationsgerichtshof
sollte über die Entlassung einer Arbeitnehmerin urteilen, die sich geweigert hatte,
bei einem Kunden ihres Arbeitgebers ihr islamisches Kopftuch abzulegen. Dieser Kunde
hatte vom Arbeitgeber gefordert sicherzustellen, dass die Mitarbeiterin in seiner
Einrichtung, wo sie Kundenkontakt hatte, ihr Kopftuch ablegte. Der
Kassationsgerichtshof wies darauf hin, „dass es weder in der Betriebsordnung noch in
einer Hausmitteilung eine interne Regel gibt, die das Tragen jedes sichtbaren
Zeichens politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz
verbietet“. Somit wird die Aufforderung, das Kopftuch abzulegen, nicht durch eine
interne Unternehmensregel gestützt, was der von der Mitarbeiterin erlittenen
Ungleichbehandlung den Charakter einer unmittelbaren Diskriminierung verleiht. Daher
könnte diese unmittelbare Diskriminierung nur durch die Geltendmachung einer
„wesentlichen und entscheidenden beruflichen Anforderung“ im Sinne von Artikel 4,
Abs.1 der Richtlinie vom 27. November 2000 rechtfertigt werden. Doch der Wille eines
Arbeitgebers, dem Wunsch eines Kunden nachzukommen, die Dienstleistungen nicht von
einer Angestellten mit islamischem Kopftuch ausführen zu lassen, kann nicht als
wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung ausgelegt werden. „In
Anbetracht der Weigerung einer Mitarbeiterin“, sich an eine innerhalb des
Unternehmens geltende Neutralitätsklausel „bei der Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeiten bei einem Kunden des Unternehmens zu halten, ist es die Aufgabe des
Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der Sachzwänge im Unternehmen und ohne
Mehrkosten zu prüfen, ob der Mitarbeiterin nicht ein Arbeitsplatz ohne persönlichen
Kontakt mit Kunden vorgeschlagen werden kann, statt ihr zu kündigen“.
|
Polen
Stufenweise Abschaffung der Ladenöffnungszeiten
an Sonntagen: Das Parlament hat am 24. November ein Gesetz
angenommen, das die Öffnung der Geschäfte am Sonntag stufenweise einschränkt. Der
von der Gewerkschaft Solidarność und der katholischen Kirche unterstützte
Gesetzestext sieht vor, dass die Angestellten ab dem 1. März 2018 nur am ersten und
am letzten Sonntag im Monat in den Geschäften arbeiten dürfen. Ab 2019 werden die
Geschäfte nur am letzten Sonntag im Monat öffnen, und ab 2020 sind die Angestellten
von der Sonntagsarbeit vollständig befreit. Ausnahmen sind vorgesehen für
Tankstellen, Bahnhöfe, Bäckereien und Konditoreien sowie für die Zustellung von
Online-Käufen.
|
3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Unilever: Der EBR des Konzerns
Unilever hat am 28. November eine Pressemitteilung
veröffentlicht, in der die neue Strategie der Gruppe kritisiert wird: Bis 2020 soll
die Rendite auf 20 % erhöht werden, in erster Linie durch ein umfangreiches
Veräußerungsprogramm. In Anbetracht des Verkaufs der Margarinesparte, einem der
historischen Standbeine des Konzerns mit mehr als 1.000 Mitarbeitern in der EU,
bedauert der EBR, dass er nicht in die Verhandlungen mit den potenziellen Käufern
einbezogen wird, um die Forderungen der Beschäftigten zu vertreten. Daher hat er
einen offenen Brief an die
Käufer veröffentlicht, um diese aufzufordern, auf das Ziel kurzfristiger
Gewinne zu verzichten und folgende Verpflichtungen einzugehen: 1. Erhalt aller
Produktionsstandorte; 2. Erhalt aller Arbeitsplätze und Weiterbestand der
Arbeitsverhältnisse aller Beschäftigten; 3. Beibehaltung aller Vertragsbedingungen
und aller bestehenden Arbeitsbedingungen.
- Apple: Das Europäische
Gewerkschaftsinstitut hat in seiner EBR-Datenbank die vom IT-Konzern
überarbeitete Vereinbarung vom 18. Februar 2016
online gestellt. Der Text sieht eine ausgewogene Vertretung der Beschäftigten in
der Verwaltung und im Support (die 7.646 Vollzeitbeschäftigten entsprechen)
einerseits, und der Beschäftigten im Vertrieb (die 11.350 Vollzeitbeschäftigten
entsprechen) vor. Die Schwelle, ab der diese Bereiche einen Vertreter ernennen
können, ist auf 130 Beschäftigte festgelegt. Für das Vertriebspersonal wird ein
zusätzlicher Vertreter ab 1.500 Beschäftigten und ein dritter Vertreter ab 3.000
Beschäftigten ernannt. Neben dem ausgewogenen Verhältnis zwischen den beiden
Bereichen sieht die Vereinbarung auch gemeinsame Ernennungen von Ländergruppen
vor. Die Mitarbeiter in Belgien, Luxemburg und in den Niederlanden können
gemeinsam ein Mitglied ernennen, um den Vertrieb zu vertreten und ein Mitglied,
um die Mitarbeiter in der Verwaltung und im Support zu vertreten. Von den 19
vertretenen Ländern ernennen nur Deutschland, Irland, Frankreich und das
Vereinigte Königreich direkte Vertreter.
|
Soziale
Verantwortung
Vinci: Die Unternehmensleitung
des französischen Baukonzerns Vinci, sein Tochterunternehmen Qatari Diar Vinci
Construction (QDVC) und die Bau- und Holzarbeiter Internationale (BHI)
unterzeichneten am 21. November am Sitz der ILO eine Vereinbarung über die Rechte von
Arbeitern auf Baustellen in Katar. Diese Vereinbarung, die seit 2014 im
Gespräch war, kann als eine Antwort auf die Anschuldigungen gelten, die die NRO
Sherpa wegen Zwangsarbeit gegen den Konzern Vinci erhoben hatte. „Es handelt sich um
die erste Vereinbarung dieser Art, die in Katar zwischen einer Gewerkschaft und
einem Unternehmen aus Katar geschlossen worden ist“, hebt Vinci hervor (siehe Pressemitteilung).
Der Text besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil stellt das Engagement von QDVC
hinsichtlich der Rechte und des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer dar. Im zweiten
Teil geht es um die Melde- und Überwachungsverfahren sowie Frühwarnsysteme.
|
Gewerkschaften
General Electric: Die
europäische Gewerkschaftsföderation IndustriAll Europe hat Ende November in Brüssel
ein viertägiges Treffen von Gewerkschaftsvertretern ihrer Mitgliedsorganisationen
abgehalten, die im Konzern der General Electric (GE) vertreten sind. Die
Gewerkschafter forderten insbesondere ein Einfrieren aller Umstrukturierungspläne
bis die Durchführung eines koordinierten Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens
durch die Einrichtung eines EBRs für alle GE-Beschäftigten gewährleistet ist (siehe
Pressemitteilung).
- Saint-Gobain: Mehr als 30
Gewerkschaftsvertreter aus elf Ländern haben sich im Rahmen des
Gewerkschaftsnetzwerks Saint-Gobain am 21. und 22. November am Sitz der GCT
Verre & Ceramique, einer Mitgliedsorganisation von IndustriAll Global Union,
getroffen, um über die Lage und die Perspektiven in der Gruppe Saint-Gobain zu
diskutieren. Die Teilnehmer sprachen auch mit dem Direktor der Gruppe für
soziale Angelegenheiten (siehe Pressemitteilung).
|
4. Studien
und Berichte
Arbeitszeitverkürzung wieder ein Thema:
Nach fast zehn Jahren Wirtschafts- und Finanzkrise meldet sich
die Bewegung für die Arbeitszeitverkürzung erstmals wieder zu Wort. So gehört die
Arbeitszeitverkürzung beispielsweise zu den Forderungen der IG Metall im Rahmen
ihrer neuen Tarifverhandlungen. In diesem Zusammenhang
ist der vom Europäischen Gewerkschaftsinstitut veröffentlichte Leitfaden von
Interesse, der einen Überblick gibt über die Arbeitszeiten in der EU, über die
Gründe für die verschiedenen Formen der Arbeitszeitverkürzung, über die Maßnahmen,
diese umzusetzen und einige Beispiele aus der Praxis nennt (Entwicklung der
Teilzeitarbeit in den Niederlanden, 35-Stunden-Woche in Frankreich,
6-Stunden-Arbeitstag in einem schwedischen Altersheim etc.).
|
|
|