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IR Notes 99 – 6 Juni 2018
www.irshare.eu
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Über IR Share
IR Share
bietet Zugriff auf Informationen, Dokumentationen und
Fachwissen für Personalmanager und Arbeitnehmervertreter. IR Share
arbeitet mit Online- Veröffentlichungen, Arbeitsgruppen,
themenspezifischen Schulungen und einem Expertennetzwerk.
Das Team: Diese
Ausgabe wurde erstellt bei Elma Paulauskaite, Märt Masso and
Frédéric Turlan. Erfahren Sie mehr über das IR
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Mit wenigen Klicks auf der IR
Share-Website oder per Telefon unter: +33 (0)6 81 41 53
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Interview
François Perniola, Vertreter der Gewerkschaft CFE-CGC Énergies
Was
sind die wichtigsten Beiträge des neuen EDF-Abkommens zur
sozialen Verantwortung?
Das Abkommen enthält im
Vergleich zur vorherigen Fassung viele neue und interessante
Bestimmungen. Außerdem erstreckt sich der Anwendungsbereich jetzt
auch auf die Lieferkette. Neu ist außerdem ein integriertes System
zur Streitbeilegung. Auch die Sorgfaltspflicht und die überarbeitete
ILO-Erklärung zu transnationalen Unternehmen wurden aufgenommen.
Bislang erfolgte die Umsetzung des Abkommens auf freiwilliger Basis.
Jede Tochtergesellschaft entschied für sich, die Bestimmungen
anzuwenden oder nicht. Das neue Abkommen hat universale Geltung und
muss von allen von EDF beherrschten Unternehmen angewandt
werden.
Welche schwierigen Punkte gab es
bei den Verhandlungen?
Wir haben lange über die
Zusammensetzung des Lenkungsausschusses für das Abkommen und die
Häufigkeit der Sitzungen diskutiert. Anders als ein
Follow-up-Ausschuss, der sich einmal im Jahr trifft, ist der
Lenkungsausschuss für die Überwachung der praktischen Anwendung des
Abkommens zuständig. Er sorgt für die Umsetzung der Maßnahmen zur
Entwicklung und Kommunikation, zur Untersuchung thematischer
Schwerpunkte etc. Was die Zusammensetzung betrifft, so besteht der
Ausschuss jetzt aus Vertretern der einzelnen internationalen
Gewerkschaftsverbände und Vertretern der verschiedenen geografischen
Räume. Vorher gab es für die Länder außerhalb Europas nur einen
Vertreter aus der Region Asien-Pazifik. Neben den europäischen
Ländern und der Region Asien-Pazifik gibt es jetzt auch Vertreter
für die Regionen Nord- und Südamerika sowie Afrika und Naher
Osten. Wir haben das Abkommen so gestaltet, dass es proaktiv und
verpflichtend ist – für die Unternehmensleitung von EDF ebenso wie
für die Vertreter der Gewerkschaftsorganisationen.
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Agenda
24.
Mai Köln
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) veranstaltet
einen Workshop
zu Flugzeitbeschränkungen (FTL) und Ermüdungsrisiko-Management.
Hierbei geht um die Anforderungen an Luftverkehrsunternehmen in Bezug
auf FTL und Ruhezeiten.
5.-8.
Juni Bordeaux
11. Internationale Konferenz über Belästigungen am
Arbeitsplatz: Bullying2018 – Better
Understanding of Workplace Bullying and Harassment in a Changing
World, veranstaltet von Comptrasec und IAWBH.
11. Juni
Poitiers
Seminar in Frankreich organisiert von MoveS, dem europäischen Netz von
Rechtsexperten zum Thema „Verordnungen zur Koordinierung der sozialen
Sicherheit, geltende Rechtstexte und Überarbeitungsvorschlag versus
französischem Recht: praktische Fragen“. Kontakt: jean-philippe.lhernould@univ-poitiers.fr
18.-19.
Juni Paris
Kolloquium mit dem Titel Überprüfung
der Solidaritäten in Europa, unter der Leitung von Alain Supiot,
französischer Rechtswissenschaftler am Collège de France, Lehrstuhl
„Sozialstaat und Globalisierung: Solidarität juristisch betrachtet“
19.
Juni Paris
Die Abteilung des französischen Arbeitsministeriums für den
Forschungs-, Studien- und Statistikbereich (DARES) und das Sekretariat
der Internationalen Arbeitsorganisation (BIT) organisieren eine internationale
Konferenz zum Thema „Polarisierung(en)“ auf den Arbeitsmärkten.
21.-22.
Juni Luxemburg
Tagung des Rats für Beschäftigung und Sozialpolitik.
27. und 29.
Juni Brüssel
Jahreskonferenz des Europäischen Gewerkschaftsbunds und des
Europäischen Gewerkschaftsinstituts mit dem Titel „The
World(s) of Work in Transition“. Untersucht werden die
Auswirkungen der unterschiedlichen Veränderungen auf die Beschäftigung
(ökologischer Wandel, Energiewende, demographischer Übergang etc.), um
ein umfassenderes Gesamtbild von dem stattfindenden Wandel zu erhalten.
2.
Juli Bordeaux
Multidisziplinäre und internationale Sommeruniversität zum
Thema: Arbeit und
technologische Innovationen.
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IR Notes
erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen
Sprachen und wird von IR
Share und seinem Expertennetzwerk
herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu
Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für
einen Betrag von monatlich 18,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website
abonniert werden. IR
Share ist ein unabhängiges und nicht
parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in
Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt
seit 2009 die Frankreich Korrespondenten der Dubliner Stiftung
(Eurofound).
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In den
Schlagzeilen
Überarbeitete Entsenderichtlinie angenommen: Viel Lärm um nichts?
Die entsandten Arbeitnehmer müssen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gleiches Entgelt
für gleiche Arbeit am selben Ort erhalten. Dieses Prinzip wurde mit der Abstimmung
über die Entsenderichtlinie 96/71 im Europäischen Parlament am 29. Mai endgültig
angenommen. Abgesehen von den Bestimmungen für eine verbesserte
Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur effizienteren Bekämpfung
von Entsendebetrug sowie den Vorschriften, die Arbeitgebern einen leichteren Zugang
zu den Rechtsvorschriften und Tarifverträgen ermöglichen, die für ihre entsandten
Arbeitnehmer gelten, enthält die neue
Richtlinie letztendlich nur wenige wesentliche Änderungen. Das größte
Problem besteht in der Anwendung der Rechtsvorschriften, was eine politische
Bereitschaft und die entsprechenden Mittel voraussetzt. Indessen kann festgehalten
werden: 1. Der „harte Kern“ der Arbeitsrechtsbestimmungen, der für entsandte
Arbeitnehmer zwingend gilt, wird derzeit von Rechtsvorschriften oder allgemein
verbindlichen Tarifverträgen festgelegt. Mitgliedstaaten, die keine
Ausdehnungsmechanismen haben, wie Dänemark, Italien oder Schweden, können davon
ausgehen, dass die nicht für allgemein verbindlich erklärten Kollektivvereinbarungen
für entsandte Arbeitnehmer gelten. Die neue Richtlinie bietet diese Option auch den
Ländern, die bereits über ein System zur Ausdehnung von Tarifverträgen verfügen.
Demnach haben diese Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bestimmte nicht allgemein
verbindliche Tarifverträge, die von den repräsentativsten Sozialpartnern auf
regionaler, nationaler oder Branchenebene geschlossen werden, auch auf entsandte
Arbeitnehmer anzuwenden. 2. Der „harte Kern“ als solcher wird durch zwei
Bestimmungen ergänzt. Neben den Bestimmungen zu Höchstarbeitszeiten,
Mindestruhezeiten oder Entlohnung ergänzt die neue Richtlinie Bedingungen für die
Wohnverhältnisse in Unterkünften von Arbeitnehmern, wenn sie vom Arbeitgeber für
Arbeitnehmer, die nicht an ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz arbeiten, zur Verfügung
gestellt werden, sowie Zulagen oder Kostenerstattungen zur Deckung von Reise-,
Unterbringungs- und Verpflegungskosten, die einem entsandten Arbeitnehmer entstehen,
wenn er zu und von seinem regelmäßigen Arbeitsplatz in dem Mitgliedstaat, in dessen
Hoheitsgebiet er entsandt wurde, reisen muss oder von seinem Arbeitgeber
vorübergehend von diesem Arbeitsplatz an einen anderen Arbeitsplatz gesandt wird.
Damit setzt die Richtlinie lediglich die Rechtsprechung des Gerichtshofs um, in der
die an entsandte Arbeitnehmer zu zahlende Lohnbestandteile bereits eindeutig
festgelegt wurden. Ihr Verdienst ist es jedoch, klar herauszustellen, dass
Arbeitgeber die Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Transport nicht vom Lohn
abziehen können. Mit diesem Rechtstext dürften Wettbewerbsverzerrungen verringert
werden, auch wenn sie fortbestehen: Zum einen sind die Vorteile durch
Betriebsvereinbarungen nicht Bestandteil des Prinzips der Lohngleichheit,
andererseits, und das ist das Wichtigste, bietet die Richtlinie keine Lösung für die
unterschiedlichen Sozialbeiträge in den Mitgliedstaaten, die für die Unternehmen,
die in Ländern mit niedrigen lohnabhängigen Sozialabgaben ansässig sind, einen
großen Wettbewerbsvorteil haben.
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1.
Europäische Union
Gesetzgebung
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Aktuelle
soziale Themen
Die Europäische Kommission legt
seine länderspezifischen Empfehlungen vor: „Gestützt auf die
im November 2017 proklamierte europäische Säule sozialer Rechte wird sozialen
Herausforderungen in den diesjährigen länderspezifischen Empfehlungen besondere
Aufmerksamkeit geschenkt“, betonte die Europäische Kommission, als sie ihre
Empfehlungen den EU-Mitgliedstaaten am 23. Mai vorlegte (siehe Factsheet mit Fragen und Antworten zum Paket des Europäischen
Semesters). Neben den länderspezifischen Empfehlungen gibt die Kommission in
einer Rahmenmitteilung einen Überblick über die Position der
Kommission hinsichtlich der Arbeitsmarktreformen, die in den Mitgliedstaaten
durchzuführen sind (siehe Pressemitteilung der Kommission). Die Empfehlungen
sind ausgewogener als in den Vorjahren. Sie beziehen die soziale Dimension der EU
mit ein und konzentrieren sich nicht mehr ausschließlich auf die Reduzierung der
Schuldenquote und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit. Diese Empfehlungen wurden
erstmalig vom Europäischen Gewerkschaftsbund begrüßt (siehe Pressemitteilung). Auf der Grundlage eines Eurofound-Berichts über die Einbindung der sozialen Partner in
das Europäische Semester, an dem auch IR Share mitwirkte, stellt
die Kommission fest, dass einige Staaten seit 2017 Maßnahmen ergriffen haben, um die
Möglichkeiten für einen strukturierten Dialog und die Teilnahme der sozialen Partner
zu verbessern.
- Pierre Gattaz wird neuer Präsident von
BusinessEurope: Pierre Gattaz, aktuell der Präsident des
französischen Wirtschaftsverbands Medef, wurde am 18. Mai einstimmig zum neuen
Präsidenten von BusinessEurope gewählt. Dieser Arbeitgeberorganisation gehören
39 europäische Arbeitgeberverbände an. Ab 5. Juli wird Gattaz somit die
Italienerin Emma Marcegaglia (Confindustria) ablösen (siehe Pressemitteilung).
- Entschließung gegen prekäre
Beschäftigung: Als Antwort auf mehrere Petitionen haben
die europäischen Abgeordneten am 31. Mai eine Entschließung angenommen, in der die Europäische
Kommission in erster Linie aufgefordert wird, Maßnahmen zu ergreifen, um gegen
prekäre Beschäftigungsverhältnisse (dazu gehören auch die sogenannten
Null-Stunden-Verträge) und den Missbrauch befristeter Arbeitsverträge
vorzugehen.
- Appel für ein soziales
Europa: Es ist „an der Zeit, die Situation der über 140
Millionen in Unternehmen arbeitenden EU-Beschäftigten zu überdenken“, sagen mehr
als 400
Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Politik oder
Gewerkschaften in einem Appell für
Europa „Unternehmen und Arbeitnehmer – ein neuer Weg für
Europa“. Der Europäische Gewerkschaftsbund unterstützt die
Vorgehensweise, die sich in seiner Entschließung für mehr Demokratie am Arbeitsplatz
widerspiegelt.
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Sektoraler
sozialer Dialog
- Klage gegen die Europäische Kommission:
Der Exekutivausschuss des europäischen Gewerkschaftsverbands
für den öffentlichen Dienst (EGÖD) beschloss am 17. Mai, gegen die Entscheidung
der Europäischen Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof zu klagen. Die
Kommission weigert sich, die von den europäischen Sozialpartnern erzielte
Branchenvereinbarung zu Unterrichtung und Anhörung in der zentralen
Staatsverwaltung dem Rat vorzulegen, damit dieser die Vereinbarung im Rahmen
einer europäischen Richtlinie umsetzt (siehe Pressemitteilung
des EGÖD).
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Rechtsprechung
Anspruch auf bezahlten Urlaub:
Der Generalanwalt des Gerichtshofs hat am 29. Mai seine
Schlussanträge in mehreren Rechtssachen vorgelegt, die den Anspruch auf bezahlten
Jahresurlaub betreffen, der gemäß Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 vom 4.
November 2003 garantiert ist. In zwei Rechtssachen, die einen privaten Arbeitgeber
bzw. eine lokale Einrichtung betreffen (EuGH,
Schlussantr., 29. Mai 2018, Rs C-569/16 und C-570/16), bestätigt der
Generalanwalt, dessen Stellungnahme der Gerichtshof in seinen Urteilen zu 80 %
folgt, 1. dass die Richtlinie einer Rechtsvorschrift entgegensteht, wonach der
Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, wenn das Beschäftigungsverhältnis
wegen Tod des Arbeitnehmers endet, und nicht zum Bezug einer finanziellen
Entschädigung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub berechtigt, weswegen die
Auszahlung einer solchen Entschädigung an die Erben des Verstorbenen ausgeschlossen
ist. 2. Der Generalanwalt bezeichnet den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub
erstmalig als „soziales Grundrecht“ gemäß Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union. In der Praxis hat dies zur Folge, dass man sich bei einem
Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und einem privaten Arbeitgeber direkt auf
diesen Anspruch berufen kann, um die Anwendung nationaler Vorschriften
auszuschließen, die einem Arbeitgeber den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub
vorenthalten (siehe Pressemitteilung).
In zwei anderen Rechtssachen (EuGH,
Schlussantr. 29. Mai 2018, Rs C-619/16 und C-684/16)
befindet der Generalanwalt 1. dass allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer keinen
Urlaub beantragt hat, nicht automatisch den Verlust des Anspruchs auf eine
finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht
genommenen Urlaub bewirken kann. 2. Weise der Arbeitgeber jedoch nach, dass er mit
der notwendigen Sorgfalt gehandelt habe, um den Arbeitnehmern die Ausübung ihres
Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub zu ermöglichen, und dass trotz der von ihm
getroffenen Maßnahmen der Arbeitnehmer aus freien Stücken auf die Ausübung dieses
Anspruchs verzichtet habe, obwohl er dies während des Arbeitsverhältnisses hätte tun
können, so könne der Arbeitnehmer die Vergütung nicht beanspruchen (siehe Pressemitteilung).
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2.
Mitgliedstaaten
Deutschland
- Anspruch auf zeitlich begrenzte
Teilzeitarbeit: Die Regierung legte am 17. April einen
Gesetzentwurf
vor, in dem die geltenden Teilzeit- und Befristungsgesetze durch den
Rechtsanspruch auf Brückenteilzeit ergänzt werden. Nach einer Teilzeitphase
können die Arbeitnehmer so wieder zu ihrer Vollzeitarbeit zurückkehren. Der
Gesetzentwurf muss noch den Bundestag passieren, bevor er am 1. Januar 2019 in
Kraft treten kann. Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten in einem
Unternehmen mit wenigstens 45 Beschäftigten tätig sind, können eine Teilzeit
zwischen einem Jahr (Minimum) bis maximal fünf Jahren beantragen. Arbeitgeber,
die zwischen 45 und 200 Personen beschäftigen, können den Antrag ablehnen, wenn
bereits eine bestimmte Zahl an Arbeitnehmern von dieser Maßnahme profitiert
(wenn beispielsweise mehr als 10 Beschäftigte in einem Unternehmen mit 135 bis
150 Arbeitnehmern bereits zur befristeten Teilzeit übergegangen sind) (siehe Meldung
des Arbeitsministers).
> Siehe auch Artikel
des Europäischen Gewerkschaftsinstituts in der Rubrik ReformsWatch.
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Estland
- Rückkehr zum dreigliedrigen sozialen
Dialog: Regierung und Sozialpartner haben den
dreigliedrigen sozialen Dialog wieder aufgenommen, um relevante Themen der
Sozialpolitik und Arbeit zu diskutieren. Das letzte Treffen dieser Art fand 2002
statt. Damals ging es um die Belange, die der Regierung und den Sozialpartnern
am wichtigsten schienen. Dazu gehörten u. a. die Entwicklung demokratischer
Strukturen am Arbeitsplatz und Fragen zu ausländischen Arbeitskräften. Damals
wurde vereinbart, diese Treffen mehrmals im Jahr einzuberufen. Das nächste
Treffen findet im September 2018 statt.
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Italien
Erster Tarifvertrag bei Amazon unterzeichnet:
Die Unternehmensleitung von Amazon unterzeichnete am 22. Mai
einen Tarifvertrag mit den Gewerkschaften, der die Branchenvereinbarung ergänzt und
die Arbeitsbedingungen der Amazon-Beschäftigten, vor allem die Arbeitszeitregelung,
verbessert. Wie UNI Global Union berichtet, handelt es sich um die erste
Vereinbarung der Gewerkschaften mit dem amerikanischen Konzern (siehe Pressemitteilung).
Für den italienischen Gewerkschaftsverband FILCAMS CGIL handelt es sich um ein
„historisches Abkommen“ (siehe Pressemitteilung).
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Litauen
- Kollektivvertrag für den Sektor der
sozialen Dienste: Das Ministerium für soziale
Angelegenheiten unterzeichnete am 18. Mai mit sechs Gewerkschaften, die die
Beschäftigten sozialer Dienste vertreten, einen nationalen Kollektivvertrag –
ohne Arbeitgeberorganisation, da es in diesem Sektor keine gibt. Der Vertrag
sieht insbesondere die Einführung eines Mindestlohns für alle Arbeitnehmer vor,
die unter den Kollektivvertrag fallen. Dies setzt voraus, dass sie einer der
unterzeichnenden Gewerkschaften angehören (siehe Pressemitteilung).
Die Einführung eines Lohns, der höher als branchenüblich ist, verfolgt auch das
Ziel, eine stärkere Beteiligung der Gewerkschaften zu fördern. Der Vertrag führt
zudem eine Lohnskala auf der Grundlage von Qualifikationen ein, um die
Entwicklung von Kompetenzen zu unterstützen.
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Luxemburg
- Schutz für Opfer sexueller Belästigung:
Das Gesetz
vom 8. April 2018, das verschiedene Bestimmungen des Arbeitsrechts
ändert, ist am 15. April in Kraft getreten. Darin werden die
Entschädigungsbestimmungen, die im Fall von Kündigung oder Entlassung aufgrund
sexueller Belästigung gelten, auf Beschäftigte ausgeweitet, die wegen groben
Fehlverhaltens des Arbeitgebers kündigen.
> Siehe auch
Newsflash
der Anwaltskanzlei Castegnaro.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Esterline: Die
Unternehmensleitung von Esterline, einem in der Luftfahrt- und
Verteidigungsindustrie spezialisierten amerikanischen Ausrüster (13.000
Beschäftigte), unterzeichnete am 14. Dezember 2017 eine EBR-Vereinbarung. Für diese
Vereinbarung gilt britisches Recht, obwohl 57 % der Arbeitnehmer in Frankreich
beschäftigt sind. Wenn Großbritannien aus der EU austritt oder den EWR verlässt,
kann die Unternehmensleitung eine neue Tochtergesellschaft benennen, um sie in der
EU zu vertreten und ein neues in der EU oder dem EWR geltendes Recht festlegen. In
der Vereinbarung heißt es unter anderen: „Der EBR beteiligt sich nicht generell am
Meinungsaustausch über Fragen, die ein einzelnes Land betreffen und rein
lokaler/nationaler Natur sind. Werden zwei oder mehr nicht miteinander
zusammenhängende Projekte gleichzeitig und ohne gemeinsame Planung durchgeführt,
gelten die Unterrichtungs- und Anhörungspflichten nur, wenn jedes für sich genommen
und nach eigenem Recht eine grenzüberschreitende Angelegenheit ist“. Hat jedoch ein
in einem Land vorgestelltes Vorhaben Auswirkungen auf die Beschäftigten in anderen
Mitgliedstaaten, wird der EBR über diesen Vorschlag informiert „und zwar rechtzeitig
im Voraus, damit die Informationen angemessen überprüft werden können“.
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Länderübergreifende Vereinbarung
EDF: Die Unternehmensleitung
des EDF Konzerns hat mit den internationalen Gewerkschaftsverbänden IndustriAll
Global Union und Internationale der Öffentlichen Dienste (IÖD) am 29. Mai am Sitz
der ILO in Genf ein neues
weltweites Abkommen zur sozialen Verantwortung des Unternehmens
unterzeichnet. Seit Juni 2017 liefen dazu die Verhandlungen mit 11 nationalen
Gewerkschaftsverbänden (siehe Mitteilungen von IndustriAll,
von IÖD
und EDF).
Dieses Abkommen ersetzt eine frühere
Vereinbarung zur sozialen und ökologischen Verantwortung aus dem Jahre 2005,
die 2009 verlängert wurde. „Das Abkommen soll die Entwicklung einheitlicher sozialer
Standards für die 160.000 Arbeitnehmer des Konzerns garantieren und den
internationalen sozialen Dialog konsolidieren“, heißt es in der Pressemitteilung
von EDF. Neben dem Schutz sozialer Grundrechte enthält das Abkommen Verpflichtungen
zu steuerlicher Transparenz, zum Schutz von Hinweisgebern, zum Kampf gegen
Korruption und Betrug sowie gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz, zur
Sorgfaltspflicht gegenüber Subunternehmern und Lieferanten des Konzerns, zur
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Kampf gegen Diskriminierung
aufgrund sexueller Orientierung. Dieses Abkommen ist unseres Wissens nach das erste,
das den Grundsatz eines „fairen Übergangs“ zu „zukunftsfähigen Volkswirtschaften und
Gesellschaften für alle“ gemäß den ILO-Leitsätzen aufnimmt. In diesem Rahmen
verpflichtet sich der Konzern, in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern,
seinen Beschäftigten eine angemessene Fortbildung zu bieten, ihre Rechte und
Interessen zu schützen und ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln. Das Abkommen ist in
diesem Bereich eines der umfassendsten seiner Art und wird in den kommenden Jahren
als Grundlage bei den Verhandlungen neuer globaler Rahmenverträge dienen.
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Gewerkschaften
STMicroelectronics: Das globale
Gewerkschaftsnetzwerk, das der internationale Gewerkschaftsverband IndustriAll
Global Union beim französisch-italienischen Halbleiterhersteller STMicroelectronics
eingerichtet hat, gab anlässlich der Ernennung eines neuen CEO am 24. Mai eine Erklärung ab (siehe Pressemitteilung).
Die Gewerkschaften riefen die Unternehmensleitung dazu auf, eine internationale
Rahmenvereinbarung auszuhandeln, „um an allen Standorten gemeinsame Grundrechte für
alle Mitarbeiter von STMicroelectronics zu gewährleisten und einen Welt-Betriebsrat
einzurichten“.
- Alstom-Siemens:
Mitgliedsgesellschaften der IndustriAll Global Union, die
die Beschäftigten in den beiden fusionierenden Unternehmen Alstom Transport und
Siemens Mobility vertreten, organisierten am 30. Mai einen Aktionstag in ganz
Europa (siehe Pressemitteilung
von IndustriAll Europe).
- LafargeHolcim: In einer Pressemitteilung
brachte die Europäische Föderation der Bau- und Holzarbeiter (EFBH) ihre
„Überraschung und Empörung“ zum Ausdruck aufgrund der Ankündigung von
LafargeHolcim vom 25. Mai, den Sitz in Frankreich und in der Schweiz aufzugeben.
Auf einer Plenarsitzung des EBR am 17. Mai hatte die Unternehmensleitung
entsprechende „Gerüchte entschieden zurückgewiesen“, so EFBH. Die Föderation
kündigt an, sie „werde in den kommenden Tagen ihre Anwälte kontaktieren“ und die
Einberufung einer außerordentlichen EBR-Sitzung verlangen, „um die
Entscheidungen zu fällen, die angesichts der Nichtbeachtung der Vereinbarung und
der europäischen Rechtsvorschriften notwendig sind“. Die bei Lafarge
vorherrschende Tradition des sozialen Dialogs hat die Fusion mit Holcim
anscheinend nicht überlebt.
- Marriott: Der
internationale Gewerkschaftsverband UITA startet eine Kampagne,
um den weltweit größten Hotelkonzern Marriott (220.000 Beschäftigte) dazu zu
bewegen, eine Politik gegen sexuelle Belästigung umzusetzen, die „typisch“ für
die Hotelbranche ist.
- Ryanair: Wie die
internationale Transportarbeiter-Föderation (ITF) mitteilt, empfängt die
Unternehmensleitung des Billigfliegers Ryanair am 3. und 4. Juli erstmalig
Gewerkschaftsvertreter des Kabinenpersonals der Gewerkschaftsallianz Cabin Crew
United (siehe Pressemitteilung).
- Yves Rocher: Der
internationale Gewerkschaftsverband IndustriAll Global Union prangert die
Haltung des französischen Kosmetikkonzerns Yves Rocher (13.500 Beschäftigte) an,
der „in einer türkischen Tochtergesellschaft seit April insgesamt 115
Arbeitnehmer entlassen hat, weil diese ihr Grundrecht ausübten und einer
Gewerkschaft beigetreten sind” (siehe Pressemitteilung).
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