|
| |
IR Notes 117 – 10 April 2019
www.irshare.eu
|
|
|
| |
| |
Eine Frage an …
Thiébaut Weber, Verbandssekretär des Europäischen Gewerkschaftsbunds
Die Europäische Kommission hat den
Bericht
der hochrangigen Expertengruppe zu künstlicher
Intelligenz für ethische
Leitlinien für eine vertrauenswürdige künstliche Intelligenz
(vgl. Seite 4) veröffentlicht. Sind
Sie mit dem Inhalt zufrieden? In diesem Fall bin ich Richter in eigener
Sache, denn in dieser hochrangigen Expertengruppe war ich der
einzige Arbeitnehmervertreter. Auch wenn wir nur wenige waren, die
Arbeitnehmer, Bürger und Konsumenten vertraten, fanden wir doch
Gehör, wenngleich die Debatten bisweilen recht lebhaft verliefen.
Dieser Bericht ist wichtig, da er einen deutlichen Appell an die
Sozialpartner richtet, darüber zu diskutieren, wie sich die KI auf
die Zukunft der Arbeit auswirken kann. Ich habe erreicht, dass der
Bericht auf die Notwendigkeit hinweist, Arbeitnehmer im Rahmen der
Einführung von mit KI arbeitenden Werkzeugen am Arbeitsplatz zu
informieren, anzuhören und zu beteiligen. Es wird daran erinnert,
dass eine vertrauenswürdige KI nur mit der Beteiligung aller
Akteure, also auch der Arbeitnehmervertreter, gewährleistet werden
kann. Für die Fachleute, die die Werkzeuge entwickeln oder sie
benutzen, schlägt der Bericht ein Instrument zur Bewertung der KI
vor und vertritt ganz klar den Standpunkt, dass die Arbeitnehmer und
ihre Vertreter am Prozess der Bewertung der Durchführung und der Art
und Weise, wie KI die Arbeit verändern kann, beteiligt sein müssen.
Und schließlich habe ich mich für einen eindeutigen Hinweis
eingesetzt, dass Hinweisgeber, Arbeitnehmer, aber auch
Gewerkschafter, die einen Missbrauch der KI anzeigen, geschützt
werden. Der Text ist eine interessante Arbeitsgrundlage, aber die
Kommission wird nicht lange in ihrer Wartestellung verweilen können.
Sie wird handeln müssen, sobald sie die Umsetzung der im Bericht
formulierten Empfehlungen bewertet hat, insbesondere hinsichtlich
der Diskriminierungen – denn KI kann zu neuen Möglichkeiten der
Diskriminierung führen – sowie der Gesundheit und Sicherheit am
Arbeitsplatz, beispielsweise die Frage nach der Belastung durch AI
und dem damit verbundenen Stress. > vg.auch die
Pressemitteilungen der Europäischen
Kommission und des Europäischen
Gewerkschaftsbunds sowie Tweet
von BusinessEurope
|
|
|
 |
| |
Agenda
16. April
Cachan (Frankreich)
Seminar des Instituts IDHE.S ENS Paris-Saclay, „Réguler
le travail et l’emploi en Europe après la crise – Perspectives
comparatives [Arbeit und Beschäftigung in Europa nach der Krise
regulieren] (Deutschland, Griechenland, Irland, Portugal, Spanien,
Rumänien, Italien, Großbritannien, Slowakei)“, mit Aristea
Koukiadaki, Professorin in Arbeitsrecht, Rechtsfakultät, University of
Manchester, Gastprofessorin des ENS Paris-Saclay und Fausta Guarriello,
Professore Ordinario di Diritto del lavoro, Università G. D’Annunzio di
Chieti-Pescara.
11.
April Brüssel Debatte
der ILO zur „Zukunft der Arbeit in Europa“ im Europäischen Parlament,
18.00 – 19.00 Uhr, mit Frans Timmermans, Vizepräsident der Europäischen
Kommission, den europäischen Sozialpartnern und dem Europäischen
Jugendforum (kann live mitverfolgt werden: https://www.ilo.org/100/tour/en/).
15.-17. April
Genf
Internationale Tagung anlässlich des 100-jährigen Jubiläums der
Internationalen Arbeitsorganisation mit „Law
for Social Justice“.
16. April
Brüssel
Abschlussseminar des EU-Projekts EWC 4.0 zur Rolle der EBRs bei der
Digitalisierung, unter der Leitung von Astrees und IR Share.
E-Mail: c.teissier@astrees.org
13.
Juni Dublin Eurofound
organisiert ein Webinar,
um die neuesten Schlussfolgerungen ihrer Untersuchungen zur steigenden
Zahl mobiler Arbeitnehmer vorzustellen, die Informations- und
Kommunikationstechnologien nutzen.
13. und 14. Juni
Brüssel
Rat der für Beschäftigung
und Sozialpolitik zuständigen europäischen Minister.
28.
Juni Brüssel
Konferenz des europäischen Verbands der Reinigungs- und
Gebäudedienstleistungsunternehmen über die Zukunft der Branche mit
Debatten über soziale Innovation, Digitalisierung und
Kreislaufwirtschaft (vgl. Programm
und praktische
Informationen).
|
|
|
 |
| |
Über uns
IR Notes erscheint
alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen (Englisch, Deutsch,
Französisch, Italienisch und Spaniasch) wird von IR Share und seinem
Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein
europaweites Monitoring zu Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und
Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von monatlich 18,00 Euro
zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website abonniert werden
Das Team: Diese
Ausgabe wurde erstellt bei Francisco
Gomez Abelleira und Frédéric Turlan.
Erfahren Sie mehr über das IR
Share-Team auf unserer Website.
Abonnieren Sie IR Notes
Mit wenigen Klicks auf der IR
Share-Website oder per Telefon unter: +33 (0)6 81 41 53
95
Impressum.
Herausgeber: IR Share SARL – 5, Les Compères – 89520 Fontenoy –
Frankreich – Tel.: +33 (0)6 81 41 53 95 – Stammkapital 1.500 Euro –
Handelsregister-Nr. (RCS Auxerre): 512 567 959. Verantwortlicher für die
Veröffentlichung: Frédéric Turlan. Hosting: Ideal prod – 14 rue Auguste
Morel – 89100 Sens – Frankreich – Tel.: + 33 (0)3 86 83 21 21
|
|
|
 |
|
|
|
In den
Schlagzeilen
Spanien
verschärft sein Gleichstellungsgesetz
Am 4. April hat das spanische Parlament die von der Regierung bereits vor einigen
Wochen gebilligten Maßnahmen endgültig angenommen. Diese sehen einen Geburtenurlaub
vor und dehnen die Verpflichtung zur Einführung von Gleichstellungsplänen auf
Unternehmen mit 50 Beschäftigten und mehr aus: 1. Der bezahlte
Mutter-/Vaterschaftsurlaub wird durch einen neuen individuellen, zwischen den Eltern
nicht übertragbaren „bezahlten Geburtenurlaub“ ersetzt, auf den jeder Elternteil
Anspruch hat (16 Wochen). Während dieser Zeit erhalten die Eltern eine Zuwendung in
ähnlicher Höhe ihres Einkommens (maximal 4.070,10 Euro im Monat). Die ersten sechs
Wochen nach der Geburt sind für die biologische Mutter und den Vater (oder den
anderen Elternteil) verbindlich. Diese Maßnahme soll zu einer gerechteren Verteilung
der elterlichen Verantwortung zwischen Männern und Frauen führen. Der ehemalige
Vaterschaftsurlaub von bislang 5 Wochen beträgt seit dem 1. April 8 Wochen. Am 1.
Januar 2020 wird er auf 12 Wochen verlängert, am 1. Januar 2021 dann auf 16 Wochen.
2. Seit 2007 sind Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten verpflichtet, einen
„Gleichstellungsplan“ auszuhandeln und umzusetzen, der Maßnahmen gegen
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts enthält, und die Gleichstellung von Männern
und Frauen fördert. Diese Pflicht wird nun auf Unternehmen mit mehr als 50
Beschäftigten ausgedehnt. Innerhalb des nächsten Jahres wird die Maßnahme auf
Unternehmen mit 250 bis 150 Beschäftigten angewendet, innerhalb von zwei Jahren auf
Unternehmen mit 150 bis 100 Beschäftigten, und innerhalb von drei Jahren wird sie
auch für die Firmen mit mehr als 50 Beschäftigten gelten. Ein öffentliches Register
wird eingerichtet, in das alle Gleichstellungspläne eingetragen werden müssen. 3.
Zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles enthält das neue Gesetz
mehrere Maßnahmen. So muss beispielsweise jedes Unternehmen ab 50 Beschäftigten
einen „Lohnaudit“ durchführen, bei dem die geschlechtsspezifische Lohnsituation und
die Gründe für das Lohngefälle geprüft werden müssen. Bei einem Gefälle von mehr als
25 % muss das Unternehmen diesen Unterschied begründen. Alle Unternehmen sind zudem
verpflichtet, eine Liste mit Löhnen und Gehältern zu führen, die sie für die
verschiedenen Kategorien und Arbeitsplätze zahlen, und die Arbeitnehmervertreter
haben das Recht, diese Liste einzusehen. 4. Und schließlich gibt es ein neues Recht,
um flexible Arbeitsregelungen, einschließlich Telearbeit, zu beantragen. Der
Arbeitgeber muss mit dem Beschäftigten, der einen solchen Antrag stellt, ein
Gespräch führen und eine Ablehnung entsprechend begründen.
|
1.
Europäische Union
Gesetzgebung
Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben :
Am 4. April nahm das Parlament mit großer
Mehrheit (mit 490 gegen 82 Stimmen bei 48 Enthaltungen) die Richtlinie
zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige
und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU zum Elternurlaub an. Diese
Richtlinie sieht unter anderem einen Vaterschaftsurlaub von mindestens 10 Werktagen
vor, der in Höhe des Krankengelds vergütet wird; zwei Monate bezahlten und nicht
übertragbaren Elternurlaub; fünf Urlaubstage pro Jahr für pflegende Angehörige, um
sich um einen kranken Angehörigen zu kümmern, sowie die Möglichkeit, flexible
Arbeitsregelungen zu beantragen (vgl. IR Notes 112). Nach
der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt muss die Richtlinie innerhalb von drei Jahren
in nationales Recht umgesetzt werden (vgl. Pressemitteilung
des Parlaments). >
Weitere Informationen:
Information des Wissenschaftlichen Diensts des Parlaments über
das Verfahren
zur Annahme der Richtlinie und eine Infografik
über den Stand des Mutter- und Vaterschaftsurlaubs in der EU.
|
Richtlinienentwurf
Sozialvorschriften für den Straßenverkehr :
Am 4. April nahm das Parlament trotz starker
Differenzen drei Entschließungen zu den Arbeitsbedingungen im Straßenverkehrssektor
an: 1. hinsichtlich der Kontrollanforderungen
und spezifischen Regeln für die Entsendung von Kraftfahrern im
Straßenverkehrssektor. So wollen die Abgeordneten beispielsweise, dass die
Entsendevorschriften für Kabotagebeförderungen und grenzüberschreitende
Beförderungen, mit Ausnahme des Transits, bilaterale Beförderungen und bilaterale
Beförderungen mit einer zusätzlichen Be- oder Entladung auf beiden Seiten (oder
keine vor der Grenzüberschreitung und zwei bei der Rückkehr) gelten. 2.
hinsichtlich der Mindestanforderungen
in Bezug auf die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten,
Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten und in
Bezug auf die Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern. Eine der
Maßnahmen verpflichtet die Arbeitgeber, es den Kraftfahrern zu ermöglichen,
mindestens einmal alle vier Wochen die Ruhezeiten zuhause einzuhalten. 3.
hinsichtlich der
Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor. Hier geht es unter
anderem um die Bekämpfung des Einsatzes von Briefkastenfirmen. Die
Kraftverkehrsunternehmen müssen wesentliche Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat
ausüben, in dem sie niedergelassen sind. Diese Texte zeigen die Verhandlungsposition
des Parlaments bei den Gesprächen mit dem Rat (siehe Mitteilung des Parlaments), die
sich, ohne große Aussicht auf Einigung, schwierig gestalten dürften.
|
2.
Mitgliedstaaten
Spanien
- Aufschlüsselung der Arbeitszeit :
Unter Anwendung der vom Generalanwalt am Europäischen
Gerichtshof vorgelegten Schlussanträge
(C-55/18) schreibt das am 4. April vom Parlament verabschiedete Gesetz (vgl. In
den Schlagzeilen) allen Unternehmen vor, eine Liste mit den von den
Arbeitnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu führen.
|
Frankreich
Asbestexponierte Arbeitnehmer :
Das Kassationsgericht, das höchste französische Gericht in
Zivilsachen, fällte am 5. April ein Urteil,
das seine frühere Rechtsprechung revidiert und einem Arbeitnehmer die Möglichkeit
zuerkennt, gegen seinen Arbeitgeber zu klagen, um für seinen sogenannten
Angstschaden (préjudice d’anxiété) entschädigt zu werden, wenn er eine
Asbestbelastung mit einem erhöhten Risiko zur Entwicklung einer schweren Erkrankung
nachweisen kann. Diese Klage stützt sich auf allgemeines Recht, wonach der
Arbeitgeber für die Sicherheit des Arbeitnehmers Sorge zu tragen hat. Das Gericht
muss den vom Arbeitnehmer persönlich erlittenen Schaden feststellen, der aus dem
erhöhten Risiko zur Entwicklung einer schweren Erkrankung entstanden ist. Vor diesem
Urteil konnten nur die Arbeitnehmer, die bestimmte präzise Kriterien erfüllten
und/oder in Unternehmen arbeiteten, die auf einer durch Verordnung aufgestellten
Liste beschäftigt waren, auf eine Entschädigung hoffen (vgl. Erläuterung
des Kassationsberichts).
|
3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Blockierte Verhandlungen :
Das vor fast drei Jahren eingesetzte Besondere
Verhandlungsgremium zur Aushandlung einer EBR-Vereinbarung mit der
Abfüllgesellschaft Coca-Cola European
Partners (23.500 Beschäftigte in 13 Ländern des Europäischen
Wirtschaftsraums) nahm am 1. April eine Erklärung
an, um die Unternehmensleitung zu verurteilen, die eine Vereinbarung vorschlägt,
„die unter den Bestimmungen des geltenden Rechtsrahmens liegt“. Die
Verhandlungsführer: „Coca-Cola entspricht nicht dem Bild, das es allen seinen
Verbrauchern, Mitarbeitern und Aktionären geben will.“ (siehe Pressemitteilung
der EFFAT).
|
Missstand im EBR :
Arbeitnehmervertreter des irischen Baustoffkonzerns Cement Roadstone Holdings (CHR)
trafen sich am 26. und 27. März, um sich einen Überblick über den Stand des sozialen
Dialogs im Konzern auf lokaler und europäischer Ebene zu verschaffen. Die Teilnehmer
nahmen eine Erklärung an, um
Unregelmäßigkeiten in der Arbeitsweise des EBR anzuprangern. Sie äußern u. a.
Zweifel an der Eigenschaft der Unterzeichner eines Zusatzes zur Abänderung der
EBR-Vereinbarung und sind der Auffassung, dass der Text ohne angemessene
Konsultation und ohne Zustimmung der Arbeitnehmervertreter des EBR und der
Gewerkschaftsorganisationen unterzeichnet wurde (vgl. Mitteilungen der EFBH und
von IndustriAll).
- Funktionsweise eines BVG:
Der italienische Hygienepapierhersteller Sofidel (6.116 Beschäftigte in
13 Ländern) weigerte sich, ein physisches Treffen der Mitglieder eines
Besonderen Verhandlungsgremiums (BVG) auszurichten. Dieses Gremium war auf
Antrag der Gewerkschaftsorganisationen eingerichtet worden, um einen EBR
einzurichten. Das Berufungsgericht von Lucca in Italien gab dem Arbeitgeber
Recht, der die Verhandlungsführer über eine Videokonferenz versammeln wollte und
erklärte, dass es in der Richtlinie nichts gäbe, was eine solche Vorgehensweise
ausschlösse.
- Brexit: Die
Unternehmensleitung des Versicherungskonzerns Axa bestätigte auf einer
Tagung des EBR-Präsidiums bei Axa (CEG) am 13. März, dass die britische
Delegation für die Dauer des laufenden Mandats Mitglied des CEG bleibe.
|
4. Studien
und Berichte
- Beschäftigung und Arbeitslosigkeit :
Eurostat veröffentlichte Statistiken zur Arbeitslosenquote
im Februar sowie zum Wachstum
der Arbeitskosten und zur Quote
der offenen Stellen im vierten Quartal 2018. Bemerkenswert ist, dass die
Arbeitslosenquote in Tschechien unter 2 % gesunken ist, und die Arbeitskosten in
einigen neuen Mitgliedstaaten (Lettland, Litauen, Rumänien) und in Portugal auf
über 10 % angestiegen sind.
|
|
|