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IR Notes 135 – Untersuchungen geben Denkanstöße zum geplanten europäischen Mindestlohn

  IR Notes 135 – 12 Februar 2020
www.irshare.eu
 
 
  Eine Frage an…
Janet Williamson, Senior Policy Officer, Rights, International, Social and Economics Department, TUC

Welche direkten Folgen hat der Brexit für Eurobetriebsräte nach britischem Recht und für britische EBR-Mitglieder?
Das Vereinigte Königreich hat die EU verlassen, doch bis Ende 2020 sind wir in einer „Übergangsphase“, in der alle bestehenden britischen und europäischen Vorschriften und Bestimmungen weiterhin gelten. Fürs Erste ändert sich theoretisch also nichts an den Anforderungen an Eurobetriebsräte, da im Vereinigten Königreich nach wie vor die TICE-Vorschriften in Kraft sind, die deren Errichtung und Arbeitsweise regeln. Was nach der Übergangsphase geschieht, hängt davon ab, was die EU und das Vereinigte Königreich hinsichtlich ihrer künftigen Beziehungen in den kommenden Monaten aushandeln werden.
Sofern es keine anderslautende Vereinbarung gibt, wäre das Vereinigte Königreich nach Ablauf der Übergangsphase nicht länger an die EBR-Vorschriften der EU gebunden. Dies bedeutet, dass Beschäftigte im Vereinigten Königreich nicht mehr mitgezählt werden bei der Berechnung der Schwelle, ab der Unternehmen einen EBR einrichten müssen, und sie haben dann auch kein Recht mehr auf einen Sitz im EBR. Eurobetriebsräte können auch nicht mehr im Vereinigten Königreich ansässig sein oder nach britischem Recht arbeiten. Viele Unternehmen haben diese Entwicklung bereits vorhergesehen und ihren EBR-Sitz nach Irland verlegt.
Eurobetriebsräte können im UK beschäftigte Arbeitnehmer jedoch nach wie vor auf freiwilliger Basis aufnehmen. Einige Vereinbarungen enthalten bereits Bestimmungen über die Vertretung von nichteuropäischen Ländern, während andere kürzlich ihre Vorschriften geändert haben, damit ihr EBR die britischen Beschäftigten weiterhin einschließt und für diese zuständig ist. TUC, EGB sowie die globalen Gewerkschaftsverbände fordern die Eurobetriebsräte auf, ihre Regeln so zu ändern, dass britische Beschäftigte weiterhin von ihren Vereinbarungen abgedeckt werden.
Das schlimmste Szenario wäre der Ablauf der Übergangsphase ohne Einigung. Im kürzlich veröffentlichen Entwurf der EU-Verhandlungsposition für einen Handelsvertrag mit dem Vereinigten Königreich wurden einheitliche Standards zu „Unterrichtungs- und Anhörungsrechten auf Unternehmensebene“ gefordert sowie der Schutz des sozialen Dialogs zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. TUC und EGB dringen auf eine Vereinbarung, die bestehende Beschäftigungsstandards und das Recht auf sozialen Dialog schützen, einschließlich der Beteiligung an Eurobetriebsräten und einer künftigen Angleichung der Rechte. Dafür werden wir uns in den kommenden Monaten weiter mit Nachdruck einsetzen.

 
  Agenda

 


18. Februar
Brüssel
Monatsforum  des Europäischen Gewerkschaftsinstituts (Etui) zum Thema: „Was wissen wir über digitale Arbeit? Diskussionen über die Ergebnisse der Etui-Umfrage zur Online- und Plattformarbeit“, mit Agnieszka Piasna und Jan Drahokoupil  (Etui) und Irene Mandl (Eurofound)


18. Februar
Paris
Informationsseminar über die Europäische Bürgerinitiative, veranstaltet vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Rat für Wirtschaft, Umwelt und Soziales


5. März
Löwen

Vom Europäischen Gewerkschaftsinstitut und der Katholischen Universität von Löwen veranstaltetes Seminar mit dem Titel:  „Entsendung von Arbeitnehmern: Wo stehen wir heute und wo steuern wir hin?“.


12. März
Paris
Konferenz von Eurogip zur Verhütung berufsbedingter Risiken bei der Betreuung pflegebedürftiger Erwachsener mit dem Titel „Prévenir les risques professionnels dans le secteur des soins aux personnes âgées dépendantes“.


19. und 20. März
Trier
Jahrestagung zum europäischen Arbeitsrecht 2020, organisiert von der Europäischen Rechtsakademie


19.-20. März
Zagreb
Von den europäischen Sozialpartnern organisierte Konferenz zu Schwarzarbeit im Baugewerbe mit dem Titel „Undeclared work in construction“.


24.-26. Juni
Brüssel
ETUI und EGB-Konferenz: Überlegungen zu einem neuen sozial-ökologischen Vertrag.

 
  Über uns


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In den Schlagzeilen
Untersuchungen geben Denkanstöße zum geplanten europäischen Mindestlohn

Vor knapp einem Monat eröffnete die Europäische Kommission die erste Konsultation der europäischen Sozialpartner zu gerechten Mindestlöhnen in der EU. Parallel dazu geben mehrere Veröffentlichungen weitere Einblicke in dieses Thema.  Eurostat hat seine Jahresstatistiken über Mindestlöhne 2020 aktualisiert und dabei die Unterschiede hinsichtlich der Höhe der Mindestlöhne in der EU hervorgehoben. Zwischen dem niedrigsten (Bulgarien, 312 Euro) und dem höchsten Mindestlohn (Luxemburg, 2.142 Euro) beträgt die Diskrepanz 1:7. Bei Berücksichtigung der Kaufkraftparität reduziert sich die Diskrepanz auf 1:3. Eine Tabelle ist besonders aufschlussreich: Sie gibt pro Land den Mindestlohn im Verhältnis zum durchschnittlichen Bruttoverdienst von Arbeitnehmern in Vollzeit wieder. Denn laut Vorschlag der Kommission sollte der Mindestlohn 60 % dieses Durchschnittsverdienstes betragen, was der Armutsgrenze entspricht. Von den 19 Ländern, die einen Mindestlohn haben und von denen Daten zur Verfügung stehen, liegen nur drei über dieser Schwelle (Slowenien, Frankreich und Portugal). D. h., die meisten Staaten müssen große Anstrengungen unternehmen, um dieses Ziel zu erreichen. Dies gilt vor allem für die fünf Länder, in denen der Mindestlohn nur zwischen 40 % und 50 % des Durchschnittslohns beträgt. Das Europäische Gewerkschaftsinstitut veröffentlichte seinerseits ein Arbeitspapier („The European minimum wage on the doorstep“), in dem ein pragmatischer Ansatz für die 60 Prozent-Schwelle gefordert wird. Demzufolge sollte dieses Konzept in jedem Land geprüft werden, z. B. auf der Grundlage eines aus bestimmten Waren und Dienstleistungen zusammengesetzten Korbs, der zusammen mit den Sozialpartnern zu definieren wäre, um festzustellen, ob ein Mindestlohn von 60 % des nationalen Durchschnittslohns tatsächlich ein Lohn ist, der einen angemessenen Lebensstandard sichert. Die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), die am 20. Mai einen vollständigen Bericht (Minimum wages in 2020: Annual review) veröffentlichen wird, hat bereits einige Elemente dazu in ihrem Blog bekannt gegeben. Der Autor erinnert an zwei Schlussfolgerungen aus früheren Untersuchungen: Mindestlöhne gefährden die Beschäftigung wahrscheinlich nicht allzu sehr (zumindest im Großen und Ganzen nicht erheblich), doch scheinen sie sich auf den Kampf gegen die Armutsgefährdung von Beschäftigten nur begrenzt auszuwirken. Zum Schluss möchten wir noch eine amerikanische Studie erwähnen, die am 7. Januar in der Fachzeitschrift  Journal of Epidemiology and Community Health veröffentlicht wurde und festhält, dass ein höherer Mindestlohn die Selbstmordrate von Personen verringert, die höchstens über einen Abschluss der Sekundarstufe II verfügen.


1. Europäische Union
Aktuelle soziale Themen

Arbeitsprogramm 2020 : Am 29. Januar hat die Europäische Kommission ihr Arbeitsprogramm angenommen, in dem sie die für 2020 vorgesehenen Maßnahmen vorstellt, von denen sie einige bereits in ihrer Mitteilung über „Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang“ dargelegt hatte (vgl. IR Notes 133). Die Kommission wird dieses Jahr mehrere „Strategien“ vorstellen, d. h. Maßnahmenpakete, in denen nicht verbindliche Instrumente und europäische Finanzierungsmöglichkeiten kombiniert werden zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Verbesserung der Kompetenzen der Arbeitskräfte, digitalen Bildung und zur Gleichstellung von LGBTI-Personen. Im sozialen Bereich enthält das Programm nur wenige rechtsverbindliche Texte, mit Ausnahme eines Instruments zur Einführung eines europäischen Mindestlohns sowie Maßnahmen, die Arbeitgeber im Hinblick auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu mehr Lohntransparenz verpflichten (vgl. Pressemitteilung). Was das Programm nicht enthält: Weder Vorschläge zur neuen Strategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, noch zur Unterrichtung und Anhörung von Beschäftigten oder zur Sorgfaltspflicht internationaler Unternehmen. Der Europäische Gewerkschaftsbund hat diese Auslassungen bedauert (vgl. Pressemitteilung). Die Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Plattform-Beschäftigten wurde auf 2021 vertagt, um dieses Jahr Zeit für Konsultationen zu haben.



Sektoraler sozialer Dialog

Öffentlicher Personennahverkehr : Die europäischen Sozialpartner des öffentlichen Nahverkehrs (UITP und ETF) haben am 29. Januar ihre gemeinsamen Empfehlungen zur Bekämpfung von Gewalt und Unsicherheit veröffentlicht (siehe Pressemitteilung der ETF). Darin verpflichten sie sich gemeinsam, die Empfehlungen in zwei bereits vorliegenden Texten umzusetzen: 1. Europäische Rahmenvereinbarung zu Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz von 2007 ; 2. Die von ihren Verbandskollegen auf internationaler Ebene (UITP und ITF) angenommene gemeinsame Erklärung zu Empfehlungen zur Bekämpfung von Gewalt und Unsicherheit im öffentlichen Verkehrswesen von 2015, mit denen die von UITP und ETF 2003 angenommenen Gemeinsamen Empfehlungen über Unsicherheit und das Gefühl der Unsicherheit „modernisiert und konkretisiert“ werden. Gewalt, Aggressionen und andere Formen von „antisozialem Verhalten bei der Arbeit“ schrecken „potentielle neue Beschäftigte, insbesondere Frauen, die im Transportsektor bereits jetzt schon unterrepräsentiert sind, von einer Tätigkeit im öffentlichen Transport ab“, während sie „Leute davon abhalten, den öffentlichen Nahverkehr zu nutzen“, dessen Ausbau im Kampf gegen den Klimawandel von entscheidender Bedeutung ist.  Die Sozialpartner fordern die Umsetzung dieser Empfehlungen durch Workshops, Konferenzen und die Überwachung ihrer Anwendung auf nationaler Ebene. Diese Empfehlungen können auch direkt als Inspiration für den sozialen Dialog in Unternehmen dienen, die mit diesen Phänomenen, auch außerhalb des öffentlichen Nachverkehrs, konfrontiert sind.


Rechtsprechung

  • Bezahlter Urlaub : Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in der Zeit von der Entlassung bis zu seiner Wiederbeschäftigung, wenn ein Gericht die Entlassung als rechtswidrig eingestuft hat? Auf diese Frage ging der Generalanwalt des Gerichtshofs in seinen Schlussanträgen ein, die der Gerichtshof in der Regel seinen Urteilen zugrunde legt. Der Generalanwalt hebt hervor, dass der Arbeitnehmer aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage gewesen war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuüben. Er hat daher Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, die in der Weise zu berechnen ist, dass er so gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. (EuGH, Schlussantr. 29. Januar 2020, Rs C-762/18 et C-37/19).

2. Mitgliedstaaten
Belgien

  • Gesundheit am Arbeitsplatz : Ein königlicher Erlass vom 12. Januar 2020, der die Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte für Chemikalien ändert, wurde jetzt veröffentlicht (vgl. Mitteilung). Dieser Text, der Richtlinie 2017/2398 vom 12. Dezember 2017 umsetzt, fügt „Arbeiten, bei denen durch ein Arbeitsverfahren Exposition gegenüber Quarzfeinstaub entsteht“ dieser Liste hinzu. Somit wird dieser Stoff „eindeutig als krebserregend eingestuft“, so der Arbeitsminister.

Spanien

  • Arbeitsrechtreform : Die neue Regierung hat mit den Sozialpartnern einen sozialen Dialog über die Arbeitsreform aus dem Jahre 2012 eröffnet (vgl. die großen Linien der Reform von 2012 auf der Webseite Reformwatch des Europäischen Gewerkschaftsinstituts). Die wichtigsten Themen dieser Gespräche sind vor allem: 1. Vorrang von Betriebsvereinbarungen vor branchenspezifischen Tarifverträgen. 2. Verlängerung von Tarifverträgen nach deren Ablauf. 3. Untervergabe und befristete Arbeitsverträge. 4. Änderung der Arbeitsbedingungen und 5. Kündigung. Die Gespräche sollen bis zum Sommer abgeschlossen sein. Die Regierung gab bekannt, dass die Kündigung wegen Fehlen am Arbeitsplatz unverzüglich aufgehoben werde. Mit diesem Kündigungsgrund können Arbeitgeber Beschäftigten mit einer Abfindung kündigen, die einem Entgelt von 20 Arbeitstagen pro gearbeitetem Jahr entspricht, wenn diese Beschäftigten über einen festgelegten Zeitraum eine bestimmte Anzahl an Fehltagen aufweisen, wobei es keine Rolle spielt, ob diese Fehlzeiten begründet sind oder nicht. Eine Vorgehensweise, die Arbeitnehmer bestraft, die häufig und nur sehr kurz wegen Krankheit fehlen.

Italien

Urlaub aus familiären Gründen : Das Haushaltsgesetz hat die Dauer des vorgeschriebenen Vaterschaftsurlaubs bei voller Lohnfortzahlung von fünf auf sieben Tage verlängert. Der Urlaub muss in den ersten fünf Monaten des Säuglings in Anspruch genommen werden. Die Möglichkeit eines weiteren Tages gilt unter der Bedingung, dass die Mutter auf einen Tag ihres Mutterschaftsurlaubs verzichtet. Die Regierung untersucht auch, inwiefern es finanziell durchführbar wäre, den vorgeschriebenen Vaterschaftsurlaub auf einen Monat zu verlängern.


Schweden

Qualität des Arbeitslebens : Die Organisation MENSEN hat von der Regierung einen Zuschuss erhalten, um ihre 2019 begonnene Arbeit fortzusetzen und Unternehmen anzuregen, ein „Menstruationszertifikat“ zu beantragen, das ihnen nach einer internen Prüfung ausgestellt wird, Schulungen zu organisieren und Aktionspläne aufzustellen (vgl. Interview von Klara Rydström in IR Notes 131). „Ziel ist es, zu einem sicheren und gerechten Arbeitsumfeld beizutragen, in dem die unterschiedlichen Bedürfnisse menstruierender Arbeitskräfte anerkannt und respektiert werden“, so MENSEN. Unterstützt wird das Projekt von The Body Shop und der Gewerkschaft Akademikerförbundet SRR.


3. Unternehmen
Europäische Betriebsräte

Drei Varianten für die Anhörung in außergewöhnlichen Umständen : Nach drei Verhandlungsjahren haben die Unternehmensleitung von Coca-Cola European Partners (22.500 Beschäftigte) und die europäische Gewerkschaftsföderation EFFAT eine Vereinbarung zur Errichtung eines EBR in diesem Unternehmen unterzeichnet, das 2016 aus der Fusion der drei europäischen Abfüller der Coca-Cola Company entstand. Zwei von ihnen hatten bereits einen EBR (Coca-Cola Enterprises und Coca-Cola Iberian Partners) (siehe Pressemitteilung der EFFAT). Die erste Sitzung ist für Ende März in Heathrow (Großbritannien) geplant. Bemerkenswert ist eine sehr detaillierte Bestimmung zur Anhörung in außergewöhnlichen Umständen, die drei verschiedene Szenarien je nach Zahl der betroffenen Mitarbeiter vorsieht (weniger als 100, 100 bis 300, mehr als 300 Beschäftigte). Diese Grenzwerte bedingen die Häufigkeit der Sitzungen (ein- bis dreimal im Jahr), die angerufene Instanz (engerer Ausschuss oder Plenarversammlung) und den Zeitplan des Verfahrens (höchstens bis zu acht Wochen). Eine am 28. Januar in der französischen Tochtergesellschaft unterzeichnete Vereinbarung präzisiert die Anzahl der französischen EBR-Mitglieder (vier Vertreter), wovon zwei Mitglieder an außerordentlichen Sitzungen des engeren Ausschusses teilnehmen können.



  • Post-Brexit-Klauseln : Ein Nachtrag zu der am 16. Oktober 2019 geschlossenen EBR-Vereinbarung der kanadischen Gruppe Bombardier, die vom Europäischen Gewerkschaftsinstitut online gestellt wurde, sieht vor, dass die britischen EBR-Vertreter in diesem Gremium verbleiben, auch wenn das Vereinigte Königreich die EU oder den Europäischen Wirtschaftsraum verlässt und die EBR-Richtlinie dann nicht mehr für das Vereinigte Königreich gilt. Die EBR-Vereinbarung von Coca-Cola European Partners enthält ebenfalls eine Klausel (Artikel 4.6), die ausdrücklich besagt, dass die gesamte Vereinbarung weiterhin für das Vereinigte Königreich mit 3.625 Mitarbeitern der Gruppe  gilt, die britischen Vertreter ihren Sitz im EBR behalten und der EBR weiterhin für alle transnationalen Fragen zuständig bleibt, die das Vereinigte Königreich betreffen.


Erneuerung der Vereinbarung : Die italienische Zement-Gruppe Cementir (3.000 Beschäftigte) mit Sitz in den Niederlanden hat am 5. Dezember 2019 ihre EBR-Vereinbarung nach dem italienischen Gesetz erneuert. In dem Eurobetriebsrat, in dem 7 Arbeitnehmervertreter sitzen, können Beobachter zur Vertretung außereuropäischer Länder aufgenommen werden. Der EBR-Vorstand setzt sich aus fünf Vertretern zusammen, davon ein Koordinator, der gemeinsam von den italienischen Gewerkschaftsverbänden ernannt wird.


> Weitere Vereinbarungen: Neue Vereinbarungen wurden auf der Website des Europäischen Gewerkschaftsinstituts online gestellt: Berckers & Colart, Österreichische Bundesbahn (ÖBB), Wilsonart.


Soziale Unternehmensverantwortung

Soziale Grundrechte : Der Kosmetikkonzern L’Oréal (86.000 Beschäftigte) gab am 31. Januar die Einführung seiner neuen „Menschenrechtspolitik für Beschäftigte“ bekannt. Damit verpflichtet sich der Konzern, „ein Bündel an universellen Menschen- und sozialen Rechten für seine Beschäftigten zu respektieren, unabhängig von ihrer Funktion und ihrem Einsatzort in der Welt“ (siehe Pressemitteilung). Der Text ähnelt einer internationalen Rahmenvereinbarung, mit dem Unterschied, dass er nicht zusammen mit einem Gewerkschaftspartner ausgearbeitet wurde. Artikel 9 über Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub und Sozialleistungen sieht einen: „Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen bei 100 % Lohnfortzahlung und einen Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen, ebenfalls bei 100 % Lohnfortzahlung“ vor. Die Beschäftigten (oder ihre Angehörigen) erhalten „mindestens 24 Monate Lohnfortzahlung bei Tod oder bleibender Invalidität“ und „die Erstattung wichtiger medizinischer Behandlungen in Höhe von mindestens 75 % der anfallenden Kosten“.

 

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