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IR Notes 136 – 26 Februar 2020
www.irshare.eu
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Eine Frage an…
Christophe Casado Bolivar, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei FARHO
Avocats
Ein spanisches
Gericht hat entschieden, dass Zeiten für Raucher- oder
Imbisspausen von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit
abgezogen werden können. Warum sorgt diese Entscheidung in
Spanien für so viel Aufsehen? Der Anteil der Schwarzarbeit im spanischen
Arbeitsmarkt ist hoch. Während der Wirtschaftskrise gingen die
Behörden kaum dagegen vor, obwohl die Gewerkschaften eine stärkere
Kontrolle forderten. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs
hat die Regierung im März 2019 ein Gesetz erlassen, nach dem nahezu
alle Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit aufzeichnen müssen. Die
Arbeitsaufsichtsbehörde hat einen Leitfaden
veröffentlicht, in dem erklärt wird, wie diese Regelung umzusetzen
ist. Außerdem hat sie die Unternehmen aufgefordert, mit ihren
Arbeitnehmervertretern Lösungen auszuhandeln, insbesondere für die
Einstufung von Zeiten, die weder zu 100 % tatsächliche Arbeitszeit
noch zu 100 % Pausen sind. Wenn keine Vereinbarung erzielt wird,
droht die Arbeitsaufsichtsbehörde mit der Verhängung strenger
Sanktionen, wenn die neue Vorschrift nicht eingehalten wird. Diese
Maßnahme, gegen die die Arbeitgeber protestieren, hat ein
Unternehmen veranlasst, die Vorschrift wortwörtlich umzusetzen und
von seinen Mitarbeitern verlangt, sich vor Raucher- oder
Imbisspausen abzumelden, da diese Zeiten nicht mehr als bezahlte
Arbeitszeit gelten. Zur Entrüstung der Gewerkschaft CC.OO, die diese
Praxis anprangerte, haben die spanischen Gerichte dem Unternehmen
Recht gegeben. Dieses Urteil hat die Sozialpartner wie einen
Blitzschlag getroffen und unzählige Kommentare hervorgerufen. Jetzt
wird die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erwartet.
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Editorial
In
Frankreich hat sich eine intensive Debatte über die Frage
entfacht, wie viele Urlaubstage einem Arbeitnehmer zustehen
sollen, der mit dem Verlust eines Kindes oder seines
Partners konfrontiert wird. Das französische
Arbeitsgesetz sieht für solche Fälle drei vom Arbeitgeber bezahlte
Urlaubstage vor. Da einige Parlamentarier diesen Zeitraum für viel
zu kurz hielten, haben sie einen Gesetzesentwurf eingebracht, um ihn
auf 12 Tage zu verlängern, was von der Regierung zunächst abgelehnt
wurde – mit der Begründung, dass die Kosten für eine solche Regelung
nicht von den Unternehmen getragen werden sollten, sondern vom
nationalen System der sozialen Sicherheit. Die Regierung
beabsichtigt, in Kürze eine entsprechende Gesetzesänderung
vorzuschlagen. Diese Debatte hat auch in Belgien zu Diskussionen
geführt, denn dort ist die Situation ähnlich: Eltern eines
verstorbenen Kindes erhalten nur drei Urlaubstage, die sie zwischen
dem Todestag und der Beerdigung nehmen müssen. Mehrere
Organisationen, darunter die drei belgischen Gewerkschaftsbünde CSC,
FGTB und CGSLB, haben für eine Verlängerung dieser bezahlten
Urlaubstage plädiert, auch für Personen, die ihren Partner verlieren
(bisher ebenfalls drei Tage). Am 12. Februar fand eine erste Debatte
hierzu im belgischen Parlament auf Grundlage der Gesetzesentwürfe
einiger Abgeordneten statt; eine Abgeordnete plädierte für eine
Verlängerung auf zehn Tage. In Italien und Luxemburg werden
ebenfalls drei Urlaubstage gewährt, wobei in einigen Tarifverträgen
ein längerer Zeitraum vorgesehen ist, wie zum Beispiel im
Bankensektor in Luxemburg (fünf Tage). Das portugiesische Recht
sieht fünf Urlaubstage vor. In Kroatien hat ein Arbeitnehmer
Anspruch auf sieben Tage bezahlten Urlaub pro Jahr für bestimmte
Familienereignisse, darunter auch den Tod eines Kindes oder des
Partners. Im Vereinigten Königreich tritt am 6. April eine Regelung
in Kraft, nach der in einer solchen Situation zwei Wochen bezahlter
Urlaub gewährt werden. Diese vielen unterschiedlichen Regelungen
könnten die Europäische Kommission veranlassen, eine Harmonisierung
dieser Urlaubstage vorzuschlagen, da die Verbesserung der
Arbeitsbedingungen und eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und
Privatleben in ihren Zuständigkeitsbereich fällt. Dieses Thema
sollte auch im sozialen Dialog in internationalen Unternehmen
aufgegriffen werden, da es schwierig zu begründen ist, warum ein
Mitarbeiter in derselben familiären Krise zwei Wochen Urlaub erhält,
wenn er im Vereinigten Königreich arbeitet, und drei Tage, wenn er
in Belgien, Frankreich oder Luxemburg tätig ist.
Frédéric Turlan
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Zündende Idee
Die ILO will Ihre Meinung wissen
Zum Welttag für Soziale
Gerechtigkeit (20.
Februar) startete die ILO eine Initiative, mit der sie alle Bürger
einlädt, Entscheidungsträgern zu sagen, warum soziale Gerechtigkeit
ihrer Meinung nach wichtig ist. Alles, was Sie dazu tun müssen, ist
ein 10-Sekunden-Video aufnehmen und mit dem Hashtag
#MyFutureOurPlanet posten. Dann markieren Sie drei Personen und
bitten sie darum, ihre Meinung zu posten. So können Sie Ihre Stimme
erheben für soziale Gerechtigkeit, Probleme bestimmter
Bevölkerungsgruppen und unseren Planeten! (siehe Pressemitteilung
und Video starten).
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In den
Schlagzeilen
Erster
Schritt zur Regulierung der Künstlichen Intelligenz
Die Europäische Kommission hat eine Mitteilung veröffentlicht mit einer Europäischen
Datenstrategie sowie ein Weissbuch
zur Künstlichen Intelligenz – ein europäisches Konzept für Exzellenz und
Vertrauen (vgl. Pressemitteilung).
Damit wird eine Konsultationsphase eröffnet, die bis zum 19. Mai dauern soll. Im
Bereich Künstlicher Intelligenz (KI) plant die Kommission die Erarbeitung von
Rechtsvorschriften, die zwischen verschiedenen KI-Anwendungen differenzieren in
Bezug auf die Frage, ob sie ein „hohes Risiko“ darstellen oder nicht. Für
Anwendungen mit hohem Risiko würden strenge Anforderungen gelten, während der
Rechtsrahmen für die anderen flexibler sein könnte. Nach Überlegungen der Kommission
sollen „KI-Anwendungen, die bei Einstellungsverfahren eingesetzt werden“, in die
Kategorie mit „hohem Risiko“ fallen. Von den Gewerkschaften wurde diese Initiative
positiv aufgenommen, auch wenn die Gewerkschaftsbewegung einen stärkeren Fokus auf
den sozialen Dialog fordert (siehe Pressemitteilungen von UNI
Europa und dem Europäischen
Gewerkschaftsbund). Der Arbeitgeberverband BusinessEurope ist der Ansicht,
dass „ein gutes Gleichgewicht zwischen offenen Innovationen und gesellschaftlichem
Schutz“ hergestellt werden muss (siehe Pressemitteilung).
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1.
Europäische Union
Aktuelle
soziale Themen
- Mindestlohn :
Ein „Rechtsinstrument der EU in Bezug auf
Mindestlöhne verstieße nicht nur gegen den EU-Vertrag, sondern müsste auch
äußerst detailliert und komplex sein, um die von der Europäischen Kommission
festgelegten Ziele zu erreichen – wobei es keine Garantie gäbe, dass ein solches
Instrument in der Praxis auch funktionierte. Es ist an der Zeit, diese
Vorstellung aufzugeben.“ Dies ist die schonungslose Analyse von Samuel Engblom,
Politikdirektor des schwedischen Gewerkschaftsdachverbands TCO, in einer Stellungnahme
auf der Website der Gewerkschaft. Engblom reagiert damit auf das
Konsultationspapier zur Einführung gerechter Mindestlöhne in der EU, das den
europäischen Sozialpartnern von der Kommission vorgestellt wurde (siehe IR Notes 133).
Seine Analyse bringt die Bedenken der meisten Sozialpartner in den nordischen
Ländern auf den Punkt, die ihr System bevorzugen, das Tarifverhandlungen den
Vorrang einräumt.
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Rechtsprechung
Eine Ruhepause, die keine Erholung ist :
Der Gerichtshof wurde in einer sensiblen
Angelegenheit bezüglich der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung angerufen. Es
geht um einen tschechischen Feuerwehrmann, der drei Jahre an einem Industriestandort
im Schichtdienst arbeitete. Als Mittagspause hatte er 30 Minuten, um in eine Kantine
zu gehen, vorausgesetzt, er konnte jederzeit zu einem Einsatz aufbrechen und war
innerhalb von zwei Minuten abfahrtbereit. Bezahlt wurden jedoch nur die
Einsatzzeiten. Der Arbeitnehmer verlangte die Entlohnung der gesamten Pausenzeit, da
diese keine wirkliche Erholung bot. In seinen Schlussanträgen (EuGH,
Schlussantr., 13. Februar 2020, Rs. C-107/19, XR) stellt der Generalanwalt,
dessen Auffassung der Gerichtshof üblicherweise folgt, fest, dass der mit Art. 4 der
Richtlinie 2003/88 verfolgte Zweck (Recht auf eine Ruhepause bei einer Arbeitszeit
von sechs Stunden) offenbar nicht erreicht werden kann, „wenn der Arbeitnehmer
jederzeit damit rechnen muss, dass seine Ruhepause unterbrochen wird. Diese
Unsicherheit in Bezug auf einen möglichen Einsatz ist [ …] geeignet, den
Arbeitnehmer in eine permanente Alarmbereitschaft zu versetzen, was dem
Erholungszweck der Ruhepause zuwiderläuft.“
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2.
Mitgliedstaaten
Spanien
- Aufhebung der Kündigung wegen wiederholter
Fehlzeiten : Die Regierung genehmigte
am 18. Februar die Abschaffung der Kündigung aufgrund wiederholter Abwesenheit
bei der Arbeit, selbst wenn diese begründet ist. Bei dieser Art von Kündigung
erhielten die Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe des Entgelts für 20
Arbeitstage pro gearbeitetes Jahr. Artikel 52 d) des Gesetzes über die
Arbeitnehmerrechte wird daher in den nächsten Tagen mit Veröffentlichung der
königlichen Gesetzesverordnung abgeschafft. Dieser Artikel sah eine Kündigung
des Arbeitsvertrags auch aufgrund von entschuldigten, aber wiederholt
auftretenden Fehlzeiten vor, die sich auf insgesamt 20 % der Arbeitszeit im
Laufe von zwei aufeinanderfolgenden Monaten beliefen, sofern die Gesamtfehlzeit
im Laufe der vorangegangenen 12 Monate 5 % der Gesamtarbeitszeit betrug, oder 25
% der Arbeitszeit im Laufe von vier nicht aufeinanderfolgenden Monaten in einem
Zeitraum von 12 Monaten. In der Praxis werden durch solche Kündigungen die
Arbeitnehmer bestraft, die häufig nur sehr kurz wegen Krankheit fehlen.
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Italien
Abfindungsrahmen bei Kündigungen :
Der Europäische Ausschuss für Sozialrechte, eine Einrichtung zur
Überwachung der Einhaltung der Europäischen Sozialcharta durch die
Europarat-Mitgliedstaaten, hat eine Entscheidung
erlassen (veröffentlicht am 11. Februar), mit der die italienische Gesetzgebung zur
Begrenzung von Abfindungszahlungen verurteilt wird. Der italienische
Gewerkschaftsbund CGIL protestierte gegen eine Bestimmung der Arbeitsmarktreform von
2015 (Jobs Act) und führte an, dass Italien damit Artikel 24 (Recht auf Schutz bei
Entlassung) der Charta verletzt, weil der laut Gesetzesverordnung 23/2015
vorgesehene Ausgleichsmechanismus den Opfern unrechtmäßiger Kündigungen nicht die
Möglichkeit zugesteht, auf dem Rechtsweg eine angemessene Wiedergutmachung im
Verhältnis zum erlittenen Schaden einzuklagen, die auf Arbeitgeber abschreckend
wirkt. Tatsächlich sieht die Verordnung vor, dass die Entschädigung begrenzt wird
und ihre Höhe sich automatisch allein nach der Beschäftigungsdauer richtet. Der
Ausschuss betont, „jede Höchstgrenze, die verhindert, dass Entschädigungen in einem
angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen und eine ausreichend
abschreckende Wirkung haben, verletzt grundsätzlich die Charta“. Er stellt fest,
dass das Opfer bei einer unrechtmäßigen Kündigung „die Wahl hat zwischen zwei
Optionen zum Ausgleich materieller Schäden – ein gerichtliches und ein
außergerichtliches Rechtsmittel – für die es jedoch eine Höchstgrenze gibt und die
die finanziellen Verluste nach der Kündigung nicht abdecken“. Der Ausschuss ist der
Ansicht, dass die Bedingungen für die Durchsetzung beider Entschädigungsoptionen
„dazu geeignet sind, unrechtmäßige Entlassungen zu fördern oder zumindest nicht zu
verhindern“. Der CGIL, der diesen Sieg begrüßt, fordert eine Gesetzesreform, mit
der die Garantien der Arbeitnehmer gestärkt werden (siehe Pressemitteilung
des CGIL).
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Hinweis: Diese Entscheidung dürfte auch den gesetzlich
vorgeschriebenen Abfindungsrahmen (Höchstgrenze) in Frage stellen, der 2017 für
unrechtmäßige Entlassungen in Frankreich eingeführt wurde.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Ein Betriebsrat für ein Europa im weiteren Sinne
: Der Vorstand der niederländischen
Tochtergesellschaft des israelischen Pharmakonzerns Teva (26 000 Beschäftigte), der
sich auf Generika spezialisiert hat, unterzeichnete am 9. Dezember 2019 eine Vereinbarung
über die Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats. In der Vereinbarung
ist ein EBR mit höchstens 30 Mitgliedern vorgesehen, wobei Länder mit 75 bis 999
Arbeitnehmern Anspruch auf einen Arbeitnehmervertreter haben und Länder mit mehr als
1000 Arbeitnehmern auf zwei. Länder mit weniger als 75 Arbeitnehmern „werden durch
andere Länder vertreten“. Besondere Beachtung verdient der geografische
Geltungsbereich des Vertrags, der über die EU hinausgeht und das Vereinigte
Königreich umfasst, die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Norwegen,
aber auch die Schweiz) und, was ungewöhnlich ist, Bosnien-Herzegowina, die Republik
Mazedonien und Serbien. In Bezug auf grenzüberschreitende Angelegenheiten sieht die
Vereinbarung Folgendes vor: „Das Zentrale Management entscheidet nach eigenem
Ermessen, ob dem Sonderausschuss Informationen zu signifikanten Ereignissen in
einzelnen Ländern geliefert werden“.
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- Reaktionen auf Strategieplan :
Zwei Wochen nach Vorstellung des neuen
Strategieplans Team23, der den Wegfall von 8.000 Stellen bei der italienischen
Großbank UniCredit (90.000
Mitarbeiter) vorsieht, fand vom 16. bis 18. Dezember 2019 eine Vollversammlung
des Europäischen Betriebsrats anlässlich der Neubesetzung des Gremiums statt,
dem nun Luciano Malvolti (First CISL) als neuer Präsident vorsteht. Die
EBR-Mitglieder haben die Mitteilung des Managements angeprangert, nach der die
Entlassungen schlicht das Ergebnis des technologischen Fortschritts sind. „Die
Digitalisierung muss auch eine Chance darstellen, und ihre Auswirkungen können
von Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretern gemeinsam bewältigt werden“, betont
Luciano Malvolti (siehe Pressemitteilung
von UNI-Europa).
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Eine Verhandlung per Videokonferenz :
Am 6. Februar fand eine Verhandlung vor einem
italienischen Gericht in einem Verfahren statt, das die italienischen Gewerkschaften
Fistel-CISL und SLC-CGIL gegen den italienischen Hersteller von Hygienepapier Sofidel (6.327
Beschäftigte) angestrengt hatten wegen dessen wiederholter
Weigerung, einen EBR einzurichten. Fünf Jahre nach der Klageerhebung durch die
Gewerkschaften und unmittelbar vor der Verhandlung hat die Unternehmensleitung
schließlich kurzfristig ein Besonderes Verhandlungsgremium einberufen und dazu auf
eine Videokonferenz zurückgegriffen – eine Initiative, die von UNI-Europa als
„Manöver, um eine ungünstige Entscheidung des Gerichts zu vermeiden“ bezeichnet wird
(siehe Pressemitteilung
von UNI-Europa).
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Leitfaden für Europäische Betriebsräte :
Ein umfassender Leitfaden,
wurde von der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) in Auftrag gegeben und
basiert auf den Erfahrungen der EBRs der Deutschen Bahn und der Deutschen Post DHL.
Finanziert wurde dieses fast 100 Seiten starke Werk von der Europäischen Kommission
und erstellt von Helmut Gohde, einem deutschen Berater und EBR-Experten. Es
beantwortet zahlreiche Fragen, mit denen sich EBR-Mitglieder konfrontiert sehen, und
gibt einen Überblick über Rechte und Pflichten eines EBR.
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Gute Praktiken für Europäische Betriebsräte in
der Metallindustrie : Die
Metallarbeitergewerkschaft FGMM-CFDT hat eine Broschüre (bei Caroline Blot auf Polnisch,
Tschechisch und Rumänisch erhältlich) herausgegeben mit einer Zusammenfassung des
Projekts „European Metalworker Participation: State of play and best practices
on the edge“. Unterstützt wurde das von der französischen Beratungsfirma
Syndex geleitete Projekt von der Europäischen Kommission. Beteiligt daran waren
mindestens zehn Gewerkschaftsverbände aus dem Metallsektor. Der Bericht analysiert
die Arbeitsweisen von etwa 30 europäischen Betriebsräten in diesem Sektor und
enthält darüber hinaus Datenblätter, mit denen der Leser selbst die Arbeitsweise
dieser EBRs beurteilen kann – damit ist das Dokument ein gutes
Benchmarking-Instrument.
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Europäische
Gesellschaft
- Laufende Verhandlung :
Zurzeit laufen Verhandlungen zum Abschluss
einer Vereinbarung zur Arbeitnehmerbeteiligung anlässlich der Annahme des Status
einer Europäischen Gesellschaft durch die Mineralölgruppe Total (siehe Mitteilung
der FCE-CFDT). Zu diesem Zweck berät ein Besonderes Verhandlungsgremium bis zum
15. April. Außerdem laufen Gespräche, um eine spezielle Vertretung ihrer
Tochtergesellschaft Hutchinson (20.700 Beschäftigte in der EU) zu gewährleisten.
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Transnationale Vereinbarung
Verlängerung der Vereinbarung :
Das norwegische Telekommunikationsunternehmen
Telenor (20.000 Beschäftigte)
hat am 14. Februar nach zwei Verhandlungsjahren seine internationale
Rahmenvereinbarung verlängert, die es 2013 mit der globalen Gewerkschaftsföderation
UNI Global Union unterzeichnet hat. In den neuen Text wurden insbesondere
Bestimmungen zum Schutz vor sexueller Belästigung und vor physischer, sexueller und
psychischer Gewalt am Arbeitsplatz aufgenommen (siehe Pressemitteilungen von UNI
Global Union und Telenor).
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Soziale
Verantwortung
Die Saint-Gobain Gruppe (180.000 Beschäftigte) hat am 13.
Februar ihr Programm „CARE by Saint-Gobain“ vorgestellt mit folgenden
Mindestgarantien: 1. Mindestens 14 Wochen voll bezahlter Urlaub bei Geburt oder
Adoption eines Kindes. 2. Mindestens drei Tage voll bezahlter Urlaub für den Vater
oder Partner bei Geburt eines Kindes. 3. Übernahme von 80 % der Arztkosten für den
Allgemeinmediziner oder für den Krankenhausaufenthalt des Mitarbeiters oder seiner
Familie. 4. Schließlich im Todesfall eines Mitarbeiters eine Summe in Höhe eines
Jahreslohns, die an die Familie ausgezahlt wird. Dieses Sozialprogramm soll bis Ende
2022 in 68 Ländern eingeführt werden. Die im Fall einer Elternschaft zugesagten
Leistungen sollen noch vor Ende 2020 gewährt werden. (siehe Mitteilung).
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4. Studien
und Berichte
Neue Technologien und Beschäftigung :
Ein Bericht
der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
(Eurofound) untersucht die Auswirkungen von acht neuen wegweisenden Technologien auf
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen (fortgeschrittene Robotik, 3D-Druck , das
Internet der Dinge, Elektrofahrzeuge, autonomes Fahren, industrielle
Biotechnologien, Blockchain, virtuelle und erweiterte Realität). Die Studie
vermeidet Prognosen zum Wegfall von Arbeitsplätzen, stellt jedoch zahlreiche
Überlegungen vor, die für die Sozialpartner von Nutzen sind. Während die meisten
dieser Technologien die Gefährdung der Arbeitnehmer durch physische Risiken
verringern können, muss laut der Studie davon ausgegangen werden, dass sie negative
psychosoziale Auswirkungen haben werden infolge einer erhöhten Belastung oder einer
geringeren Beziehungsqualität am Arbeitsplatz. Dazu kommt der vermutete negative
Einfluss der automatisierten Leistungskontrolle. Was das Recht auf Privatsphäre und
die Erfassung personenbezogener Daten angeht, müssen die Beschäftigten „jetzt
wissen, wie ihre personenbezogenen Daten erfasst, gespeichert, verarbeitet und
verbreitet werden”. Arbeitnehmervertreter und Gewerkschaften sollten über die sich
daraus ergebenen Fragen (Datenkontrolle, Überwachung, Profiling, Geolokalisation) in
ihren Gesprächen am Arbeitsplatz und bei den Kollektivverhandlungen sprechen. Diese
Ergebnisse sollten Arbeitnehmervertreter zum Anlass nehmen, sich über diese Thematik
umfassend zu informieren.
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Ebenfalls erwähnenswert ist eine umfangreiche Studie zu Due
Diligence-Anforderungen, die von der Europäischen Kommission veröffentlicht wurde
und aus einem Abschlussbericht, einer Zusammenfassung, Länderberichten und Statistiken anhand von
Umfrageergebnissen besteht. Sie legt das Fundament für den Aufbau einer
europäischen Rechtsprechung in diesem Bereich.
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