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IR Notes 137 – 11 März 2020
www.irshare.eu
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Eine Frage an …
Veronica Nilsson, OECD-Referatsleiterin, zuständig für den Global
Deal
Welche Ziele hat die
Global-Deal-Initiative? Bislang wird diese Initiative von Schweden
finanziert. Sie soll den sozialen Dialog in all seinen Formen
fördern und damit den Herausforderungen begegnen, die
Globalisierung, Digitalisierung und Klimawandel im Hinblick auf
faire Arbeitsbedingungen und Ungleichheiten darstellen. Seit Sommer
2019 ist die Unterstützungsstelle für den Global Deal bei der OECD
angesiedelt. Auf einer Konferenz
am 4. Februar, an der Vertreter von
Regierungen, Unternehmen, Gewerkschaften, Organisationen der
Zivilgesellschaft und weitere Partner teilnahmen, haben wir den
Global Deal nach einer Übergangsphase neu aufgelegt. Uns geht es
nach wie vor um die Förderung des sozialen Dialogs an sich, ohne ein
bestimmtes Modell vorgeben zu wollen. Wir verfolgen drei Ziele: 1.
die Anzahl unserer Partner durch Aufnahme neuer Partner erhöhen.
Dadurch können wir den Global Deal bekannt machen und faire
Arbeitsbedingungen und inklusives Wachstum fördern. Der künftige
Partner muss dazu nur eine Unterstützungsbekundung unterzeichnen und angeben, welche
Verpflichtungen er im Hinblick auf den sozialen Dialog bereit ist zu
übernehmen. 2. die Kompetenzen für den sozialen Dialog stärken, in
erster Linie durch Seminare auf regionaler Ebene, aber auch, indem
wir auf die besonderen Anforderungen eines Partners eingehen. Ferner
veröffentlichen wir Kurzinformationen wie z. B. die Gleichstellung
von Frauen und Männern, in denen
wir erläutern, welche Lösungen der soziale Dialog für die
bestehenden Herausforderungen liefern kann. Bei zwei demnächst
erscheinenden Kurzinformationen geht es um die Arbeit der Zukunft
und den sozialen Dialog in der UN-Agenda
2030. 3. die bewährten Verfahren
des sozialen Dialogs teilen, u.a. durch die Veröffentlichung von
Beispielen auf unserer Website und der Organisation von Workshops,
damit wir voneinander lernen können. > Weitere
Informationen finden Sie auf der Website Global Deal
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Nr.: 0621 Z 93933.
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In den
Schlagzeilen
Das
Coronavirus greift auch die Sozialschutzsysteme an
Die Coronavirus-Epidemie zeigt deutlich, wie wenig vorbereitet die
Sozialschutzsysteme auf eine solche Katastrophe im Gesundheitssektor sind. Bestimmte
wirksame Schutzmaßnahmen wie Absonderung lassen sich aufgrund einzelstaatlicher
Bestimmungen, die die Beschäftigten davon abhalten, sich an die behördlichen
Anordnungen zu halten, nur schwer umsetzen. So hat das Vereinigte Königreich ein
Dringlichkeitsgesetz erlassen, mit dem die Karenzzeit von vier Tagen vor der
Auszahlung von Krankengeld entfällt, das Krankengeld wird nun ab dem ersten Tag der
Krankmeldung gezahlt. Die Maßnahme ist für den britischen Gewerkschaftsdachverband
TUC jedoch nicht ausreichend, denn etwa zwei Millionen Arbeitnehmer verdienen nicht
genug, um Krankengeld zu beziehen (siehe Pressemitteilung).
Dies gilt vor allem für Beschäftigte mit „Null-Stunden-Verträgen“. In Portugal hat
die Regierung am 3. März beschlossen, dass sowohl die Beschäftigten im öffentlichen
als auch im privaten Sektor, die sich in Quarantäne begeben müssen und keine
Möglichkeit zur Telearbeit haben, Anspruch auf 100 % Entschädigung durch die
Sozialversicherung haben. In Kroatien wurden Anfang März 2000 Menschen isoliert,
davon sind Schätzungen zufolge mindestens 1000 Arbeitnehmer. Von diesen haben nur 6
% Krankengeld beantragt. Einer der Gründe dafür ist, dass eine Person, die unter
Quarantäne steht oder zu Hause bleibt, um sich um ein Kind zu kümmern, weil die
Schule geschlossen hat, eine Entschädigung von maximal 2.100 Kuna (ca. 282 Euros)
für 15 Tage erhält, während Menschen, die sich mit dem Virus infiziert haben, je
nach geltendem Tarifvertrag zwischen 70 % und 100 % ihres Lohns erhalten. Die
Tatsache, dass die gezahlte Entschädigung im Fall einer Isolierung so wenig in
Anspruch genommen wird, lässt darauf schließen, dass die Beschäftigten von anderen
Orten aus arbeiten, um weiterhin ihren Lohn zu beziehen oder mit ihrem Arzt einen
anderen Krankheitsgrund vereinbaren, um eine höhere Entschädigung zu erhalten.
Aufgrund dieser Situation fordern Gewerkschaften und NGOs eine dringende Änderung
der Rechtsvorschriften und warnen davor, dass Arbeitnehmer, die möglicherweise
Kontakt zu infizierten Personen hatten, aus Angst vor finanziellen Verlusten die
Anordnung zur Selbst-Isolation nicht beachten. Die Situation in Europa scheint
weniger beunruhigend als in den USA, „wo es nach amerikanischem Bundesrecht kein
Krankengeld gibt, was die Bewältigung der Covid-19-Epidemie eindeutig zu gefährden
droht“, so Sarah Rozenblum, Forscherin in den Bereichen Gesundheitswesen und
Politikwissenschaft an der Universität von Michigan in einem Artikel in der
französischen Tageszeitung Le
Monde (6.03). Wünschenswert wäre eine europäische Harmonisierung, um die
Gesundheitsversorgung und die Lohnfortzahlung an Erwerbstätige (unabhängig davon, ob
es sich um Arbeitnehmer handelt oder nicht), die ihre Arbeit einstellen müssen, zu
gewährleisten. Doch dazu müsste die Sozialversicherung in die Zuständigkeit der EU
fallen.
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1.
Europäische Union
Vorhaben
Europäische Strategie zur Abbau der
Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern :
Die EU-Kommission legte am 5. März ihre
Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter in Europa vor, die bis 2025 den
Rahmen für ihre Arbeit bilden wird. Die in einer Mitteilung
vorgestellte Strategie deckt alle Ursachen für das Geschlechtergefälle sowie Gewalt
gegen Frauen ab. Eines der wichtigsten Prinzipien ist „die Berücksichtigung der
Geschlechterperspektive in allen Politikbereichen und Prozessen der EU“. Bestimmte
Maßnahmen beziehen sich vor allem auf den Arbeitsmarkt. Bis auf die Initiative zur
Entgelttransparenz gelten für diese Maßnahmen keine Fristen.
- Lohntransparenz:
Der ausgereifteste Vorschlag betrifft die
Entgelttransparenz. Im März 2014 veröffentlichte die Kommission eine Empfehlung
zur Stärkung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer
durch Transparenz. Angesichts der geringen Wirkung dieser
unverbindlichen Empfehlung beschloss die Kommission „das Recht der
Arbeitnehmer/innen [zu] stärken, mehr Informationen über die Höhe des
Arbeitsentgelts zu erhalten“, ohne die Unternehmen dadurch übermäßig zu
belasten. Dazu leitete sie einen „inklusiven Konsultationsprozess“ ein und wird
die Geschlechtergleichstellung „mit den Sozialpartnern neuerlich erörtern“.
Angesichts der Tragweite dieses Themas sollten die Sozialpartner formell
konsultiert werden, damit diese, wenn sie es wünschen, neue Verhandlungen
einleiten können. Die Ergebnisse der Konsultation werden in die Vorschläge für
verbindliche Maßnahmen einfließen, die bis Ende 2020 vorgelegt werden. Mit
anderen Worten ist mit der Annahme verbindlicher Maßnahmen frühestens Ende 2021
und einer Umsetzung in nationales Recht durch die Mitgliedstaaten frühestens
2023 zu rechnen.
- Mehr Frauen in Leitungsorganen:
Die Kommission beabsichtigt, ihren Vorschlag
zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern
unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern
börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen
wieder aufzugreifen. Angestrebt wird, dass mindestens 40 % des
unterrepräsentierten Geschlechts in den Leitungsorganen von Unternehmen
vertreten sein müssen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Bekämpfung des
geschlechtsspezifischen Rentengefälles. Die Kommission kündigt an, gemeinsam mit
den Mitgliedstaaten und Interessenträgern „die Anrechnung von pflegebedingten
Unterbrechungen der Berufslaufbahn in betrieblichen Altersversorgungssystemen“,
also vom Auftraggeber angebotene Rentensysteme, zu prüfen (im Gegensatz zu
gesetzlichen Rentensystemen, für die die EU nicht zuständig ist).
- Vereinbarkeit von Beruf und
Privatleben: Die Kommission wird „sich verstärkt
bemühen“, die Richtlinie über die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
ordnungsgemäß umzusetzen, damit Frauen sich auf dem Arbeitsmarkt entfalten
können – und „damit Frauen und Männer wirklich die Chance haben, sich
gleichermaßen persönlich wie auch beruflich zu entwickeln“. Die Kommission will
ferner den Zugang zu Bildungs- und Kinderbetreuungsangeboten verbessern, „um die
Teilhabe von Frauen an bezahlter Arbeit und ihre berufliche Entwicklung zu
fördern.“
- Sexuelle Belästigung: Die
Kommission spricht mehrfach die Bekämpfung sexueller Belästigung an und will die
Kriminalitätsbereiche, in denen eine Harmonisierung auf europäischer Ebene
möglich ist, auf spezifische Formen von Gewalt gegen Frauen, u. a. auch sexuelle
Belästigung ausweiten. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, das
IAO-Übereinkommen „über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der
Arbeitswelt zu ratifizieren, die bestehenden EU-Vorschriften zum Schutz von
Arbeitnehmer(inne)n vor sexueller Belästigung umzusetzen und die Bürgerinnen und
Bürger hierfür zu sensibilisieren“. In ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin wird
die Kommission einen neuen „umfassenden Rechtsrahmen“ annehmen, um jede Form der
sexuellen Belästigung zu bekämpfen.
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Aktuelle
soziale Themen
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Rechtsprechung
Unternehmensübergang im Busnahverkehr :
Reiner Grafe und Jürgen Pohle waren beide als
Busfahrer bei SBN beschäftigt, einem Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs,
das für einen deutschen Landkreis den öffentlichen Busnahverkehrsdienst betrieb. Der
Landkreis hatte eine Ausschreibung für den öffentlichen Personennahverkehr
durchgeführt, an der sich SBN jedoch nicht beteiligte, da das Unternehmen die
geforderten technischen und umweltrelevanten Normen nicht erfüllte. OSL gewann die
Ausschreibung. SBN entließ alle ihre Arbeitnehmer und schloss mit den
Arbeitnehmervertretern einen Sozialplan. OSL stellte Reiner Grafe ein, jedoch ohne
seine früheren Beschäftigungszeiten anzuerkennen und stufte ihn daher mit einem
geringeren Gehalt ein. Herr Grafe fordert eine im Sozialplan vorgesehene Abfindung,
und Jürgen Pohle, der von OSL nicht eingestellt wurde, verlangt eine im Sozialplan
festgelegte zusätzliche Abfindung. SBN weigert sich, diese Abfindung zu zahlen, da
ihrer Ansicht nach Jürgen Pohle von OSL hätte übernommen werden müssen. Bei der an
den Gerichtshof gestellten Frage geht es darum, ob der neue Betreiber bei der
Übernahme der Arbeitsverträge die erworbenen Ansprüche gemäß Richtlinie
2001/23 vom 12. März 2001 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
Übergang von Unternehmen wahren muss. OSL fühlte sich nicht verpflichtet,
die Beschäftigten zu übernehmen, da keine Unternehmensübernahme stattgefunden hatte,
denn das Busunternehmen hatte weder die Betriebsstätte des vorherigen Betreibers,
noch dessen Fahrzeuge übernommen, sondern lediglich einen Großteil der Fahrer und
einen Teil der Führungskräfte. Als Nachweis dafür, dass die bloße Übernahme des
Personals kein Unternehmensübergang ist, stützte OSL sich auf ein Urteil des
Gerichtshofs aus dem Jahre 2001, demzufolge der „Busverkehr […] nicht als eine
Tätigkeit angesehen werden [kann], für die es im Wesentlichen auf die menschliche
Arbeitskraft ankommt“ (EuGH,
27. Januar 2001, Rs C-172/99, Liikenne). In einem Urteil vom 27. Februar
erläutert der Gerichtshof, dass aus dem Urteil aus dem Jahre 2001 nicht gefolgert
werden kann, „dass die Übernahme der Busse abstrakt als der einzige Faktor anzusehen
ist, der für den Übergang eines im öffentlichen Personenbusverkehr tätigen
Unternehmens entscheidend ist“. Bei der Beurteilung des Sachverhalts befindet der
Gerichtshof „die Übernahme eines wesentlichen Teils der Fahrer [ist] als
tatsächlicher Faktor anzusehen, der bei der Qualifizierung des betreffenden Vorgangs
als Unternehmensübergang zu berücksichtigen ist“ (EuGH,
27. Februar 2020, Rs. C-298/18, Grafe und Pohle). Die Busfahrer gelten
aufgrund ihres Know-hows und ihrer Kenntnisse der örtlichen Gegegenheiten als
wesentlicher Bestandteil des Unternehmens. Sie hätten daher unter Anerkennung ihrer
früheren Beschäftigungszeiten übernommen werden müssen. Das deutsche Gericht, das
den Gerichtshof angerufen hatte, muss folglich die beiden Busfahrer wieder in ihre
alten Rechte einsetzen.
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Europäischer
Sozialdialog
- Mindestlohn :
Die Europäische Kommission hat die
Antworten der europäischen Sozialpartner erhalten, die sie zur Einführung eines
fairen europaweiten Mindestlohns konsultiert hatte. Das Ergebnis ist einstimmig:
Es sei verfrüht, europäische Tarifverhandlungen zu diesem Thema einzuleiten. Der
Arbeitgeberverband BusinessEurope liefert eine eindeutige,
begründete Antwort: Die EU hat keine Zuständigkeit, bei diesem Thema
durch ein verbindliches Instrument wie einer Richtlinie einzugreifen. Dagegen
kann die Frage von den europäischen Sozialpartnern im Rahmen des Europäischen
Semesters behandelt werden, d. h. im Rahmen des Systems der wirtschafts- und
haushaltspolitischen Koordinierung der Mitgliedstaaten. Eine ähnliche Antwort
kommt von SMEunited, die in erster Linie KMU vertritt (vgl. Positionspapier).
Der Europäische Gewerkschaftsbund unterstreicht in seiner Antwort
die Grenzen möglicher EU-Maßnahmen in dieser Angelegenheit. Er wird sich gegen
alle Instrumente stellen, die potenzielle negative Auswirkungen auf die
nationalen Arbeitsmarktmodelle haben könnten. Angesichts dieser Stellungnahmen
wird es der Kommission schwerfallen, ihr Bestreben nach einem fairen Mindestlohn
für alle Arbeitnehmer umzusetzen.
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2.
Mitgliedstaaten
Frankreich
Uber-Fahrer gelten als Arbeitnehmer :
Der Pariser Kassationshof fällte ein wichtiges Urteil (ausnahmsweise liegen
davon eine englische und eine spanische Übersetzung des Gerichts vor) in einer
Rechtssache zu einem Fahrer, der seit Oktober 2016 als selbständiger Arbeitnehmer
für Uber tätig war, bis die Plattform im April 2017 sein Konto deaktivierte (siehe
auch die vom Kassationshof veröffentliche Erläuterung). Der Fahrer
klagte daraufhin und wollte erreichen, dass das Vertragsverhältnis zwischen ihm und
Uber als Arbeitsvertrag eingestuft und ihm eine Abfindung gezahlt wird. Unter
Berücksichtigung aller Elemente, die ein ständiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen
dem Fahrer und Uber belegen, entschied das Gericht, dass „dieser Fahrer ein
Scheinselbstständiger war, und das Unternehmen Uber ihm Vorgaben gemacht, die
Ausführung kontrolliert und Strafmaßnahmen verhängt hatte“. Infolge dieses Urteils,
das den Weg für weitere Rechtsstreitigkeiten ebnet, insbesondere seitens der
Sozialversicherung, die für einen Großteil der Fahrer Sozialbeiträge einfordern
könnte, und für Strafverfahren wegen Schwarzarbeit, versucht die französische
Regierung einen Zwischenstatus zwischen unselbständiger und selbständiger
Beschäftigung zu schaffen. Nachdem das Arbeitsministerium im Januar eine Mission
eingeleitet hatte, „die verschiedenen möglichen Szenarien zu definieren, um einen
Rahmen zur Vertretung von Arbeitnehmern digitaler Plattformen zu schaffen“ kündigte
das Ministerium als Reaktion auf dieses Urteil jetzt eine weitere Mission an, „um
den Plattformen einen klaren Rahmen vorzugeben und Regeln aufzustellen, die
Arbeitnehmern Freiheit, aber auch Schutz bieten und die denjenigen, die selbständig
sein wollen, das auch ermöglichen und gleichzeitig einen gewissen Schutz bieten“
(vgl. Interview
auf dem Radiosender Europe 1).
>
Weitere Informationen: Siehe den vom Europäischen
Gewerkschaftsinstitut (ETUI) veröffentlichten Collective
Bargaining newsletter (Februar 2020) und die Flash Reports on Labour Law (Dezember 2019 und Januar 2020) von der
Europäischen Kommission.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Übernahme der Sachverständigenkosten :
Das Central Arbitration Committee (CAC) – die
arbeitsrechtliche Instanz für EBR-Streitigkeiten in Großbritannien – fällte am 17.
Januar eine Entscheidung in
einer Rechtssache zwischen dem EBR der Princes Group und der Unternehmensleitung des
Nahrungsmittelkonzerns mit 7.000 Beschäftigten. Bei dem Verfahren ging es um die
Schließung eines britischen Standorts und die Verlegung der Produktion an einen
Standort in Italien. Das CAC befand zunächst, dass es sich hierbei um eine
grenzübergreifende Angelegenheit handelte, die ausreichend wichtig war, um die
Einberufung einer außergewöhnlichen EBR-Sitzung zu rechtfertigen, womit es die
Position der Unternehmensleitung in diesen beiden Punkten zurückwies. Ferner stellte
das Gericht fest, dass der EBR zu Recht einen Sachverständigen beauftragt hatte, um
seine Verteidigung beim CAC sicherzustellen, und der Arbeitgeber das Honorar
übernehmen müsse. Denn gemäß der Vereinbarung zur Errichtung des EBR hat der EBR
Anspruch auf einen Experten seiner Wahl, dessen Honorar vom Arbeitgeber getragen
wird.
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EBR-Leitfaden im Transportwesen :
Die Europäische
Transportarbeiterföderation (ETF) veröffentlichte einen EBR-Leitfaden. Dies ist das
Ergebnis des europäischen Projekts vom Beratungsbüro Syndex, um die Errichtung neuer
Euro-Betriebsräte in der Transportbranche zu fördern, in der diese noch recht rar
gesät sind, sowie die derzeitige EBR-Arbeit in diesem Sektor zu verbessern (siehe
Interview in IR Notes
130). Der Leitfaden enthält nützliche Informationen und Ratschläge zur
Errichtung von Euro-Betriebsräten und ihren Aufgaben. Ferner erhält er Übungen, die
bei Schulungen verwendet werden können.
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Soziale
Verantwortung
Elternurlaub :
Die spanische Bank Santander (196.419 Beschäftigte)
verkündete am 6. März die Einführung eines Mutterschaftsurlaubs von mindestens 14
Wochen und einer Elternzeit von vier Wochen, die der zweite Elternteil im ersten
Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen muss (denkbar sind auch zwei Zeiträume von
15 Tagen). In Argentinien, USA und Mexiko wird damit die Dauer des
Mutterschaftsurlaubs erhöht, während in sechs Ländern (Brasilien, Chile, Mexiko,
Portugal, Polen und Uruguay) die Dauer der Elternzeit für den zweiten Elternteil
erhöht wird. Diese Leistungen sollen im Laufe der nächsten drei Jahre nach und nach
auf die gesamte Gruppe ausgeweitet werden (vgl. Pressemitteilung).
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