|
| |
IR Notes 144 – 17 Juni 2020
www.irshare.eu
|
|
|
| |
| |
Eine Frage an…
Isabelle Ferreras, Soziologin, leitende Wissenschaftlerin (maître de
recherches) am belgischen Nationalfonds für Wissenschaftliche Forschung
(FNRS), Professorin an der KU Leuven, Wissenschaftlerin am Labor and
Worklife Program der Harvard University
In einem Debattentext mit dem Titel
„Arbeit: demokratisieren, dekommodifizieren, nachhaltig
gestalten” (*), rufen Sie zur Demokratisierung von Unternehmen
auf, indem die Betriebsräte, auch die EBR, neben den
Aufsichtsräten, in eine „zweite Kammer“ umgewandelt werden, und
von denen sich die Unternehmensleitung zur Genehmigung ihrer
Strategie eine Mehrheit sichern muss: Eine Kammer vertritt die
Interessen der Arbeitnehmer, die andere die Interessen der
Aktionäre. Ein Vertretungsorgan, dessen Rolle über die
Unterrichtung und Anhörung oder auch der Mitbestimmung, die in
einigen Ländern existiert, hinausgeht, hat das Interesse des
Europäischen Gewerkschaftsbunds auf höchster Ebene geweckt. Wie
wäre eine solche Entwicklung zu
rechtfertigen? Die Covid-19-Krise hat allen eine Realität
vor Augen geführt, die einige bis dahin nicht wahrhaben wollten: Die
zentralen Investitionen, die arbeitende Menschen bereit sind, in
Unternehmen zu leisten, sei es zur Erzeugung von Nahrungsmitteln,
zur Pflege oder auch für so bescheidene Aufgaben wie die Arbeit als
Kassierer oder Kassiererin in Supermärkten. Diese Menschen haben das
Risiko auf sich genommen, aus dem Haus zu gehen, die öffentlichen
Verkehrsmittel zu nehmen, ihren Beruf auszuüben. Arbeiten, die bis
dahin keine Anerkennung fanden und häufig zu einem niedrigen Lohn
ausgeübt wurden, sind jetzt als „systemrelevant“ anerkannt worden.
Diese Konjunkturkrise macht eine essentielle Tatsache deutlich: Ohne
Investition in Form von Arbeit gibt es kein Unternehmen. Und dennoch
funktioniert unsere Wirtschaft zurzeit nach einem Modell, bei dem
allein der Kapitalgeber als derjenige gilt, der investiert und
Risiken eingeht. In unserem Wirtschaftsmodell tragen Kapitalgeber
jedoch nur das Risiko in Höhe ihrer Einlagen, während die
arbeitenden Menschen – und diese Krise hat es eindeutig gezeigt –
unbegrenzt hohe Risiken eingehen, um Bürger im Lockdown, und auch in
normalen Zeiten, zu ernähren und zu schützen. Sie riskieren ihr
Leben und ihre Gesundheit, sie setzen sich psychischem Stress aus
und riskieren ihre seelische Gesundheit. Wir alle müssen anerkennen,
dass wir eine Realität verkannt haben – was weitreichende Folgen
hat: Diese so notwendige Investition in Form von Arbeit garantiert
keine Beteiligung an der Führung eines Unternehmens.
Wir müssen uns die Frage stellen, wie das
Unternehmen mit seinen Gremien die Demokratisierungsansätze
vertiefen kann, die Ende des 19. Jahrhunderts mit dem Recht auf
Kollektivverhandlungen eingeleitet wurden – eine Form, die
Verteidigung der Arbeitnehmerinteressen an Vertreter zu delegieren,
um in den Verhandlungen gemeinsam mehr Einfluss auszuüben. Nach dem
Ende des Zweiten Weltkriegs gab es eine weitere bedeutsame Neuerung:
den Betriebsrat. Doch dieses Gremium ist noch zu schwach. Wir müssen
über das Recht auf Unterrichtung und Anhörung hinausgehen, um den
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ihren Vertretern die
Möglichkeit zu geben, auf die Führung des Unternehmens Einfluss zu
nehmen. Aus analytischer Sicht müssen wir begreifen, dass ein
Unternehmen aus zwei konstitutiven Bestandteilen besteht: Der eine
investiert seine Arbeit, der andere bringt das Kapital ein. Die
Menschen, die den ersten konstitutiven Bestandteil ausmachen,
bleiben jedoch am Rand, sind nicht an der Leitung des Unternehmens
beteiligt, obwohl sie grundlegender Teil dieses Unternehmens sind.
Die Herausforderung, die sich uns stellt,
besteht darin, dem konstitutiven Bestandteil, der nicht an der
Leitung beteiligt ist, das Recht zu gewähren, Einfluss auf die
Leitung des Unternehmens zu nehmen. Die politische Geschichte des
demokratischen Wandels mit Zweikammersystem weist uns den Weg der
doppelten Mehrheit, die für die Unternehmensentscheidungen gelten
sollte: Im Hinblick auf die Genehmigung von Unternehmensstrategien
oder die Wahl der Führungsriege sollte der Betriebsrat oder der
Euro-Betriebsrat ein Gremium sein, in dem sich die
Unternehmensleitung für ihr Vorhaben eine Mehrheit sichern muss, so
wie sie auch die Mehrheit der Stimmen im Aufsichtsrat erhalten muss.
Deshalb fordern wir in diesem Debattentext, dass die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Gründen der
Wirtschaftlichkeit und der demokratischen Gerechtigkeit die
Möglichkeit haben sollten, die Vorhaben der Unternehmensleitung
gemeinsam zu genehmigen oder abzulehnen.
(*) Dieser Debattentext wurde von mehr als
3.000 Wissenschaftlern von über 650 Universitäten unterzeichnet und
am 16. Mai in 43 nationalen Zeitungen auf 5 Kontinenten
veröffentlicht. Bislang haben ihn 5.500 Personen unterzeichnet (u.
a. Norbert Kluge, Hans-Böckler-Stiftung; Isabelle Schömann,
Verbandssekretärin beim EGB und Wirtschaftswissenschaftler Thomas
Picketty). Der Beitrag steht in 28 Sprachen online zur Verfügung und kann weiterhin von Personen oder
Organisationen unterzeichnet werden.
|
|
|
 |
| |
Über uns
IR Notes erscheint
alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen (Englisch, Deutsch,
Französisch, Italienisch und Spaniasch) wird von IR Share und seinem
Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein
europaweites Monitoring zu Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und
Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von monatlich 18,00 Euro
zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website abonniert werden
Das Team: Diese
Ausgabe wurde erstellt bei Pascale
Turlan, Frédéric Turlan
und
Aimee
Waldon. Erfahren
Sie mehr über das IR
Share-Team auf unserer Website.
Abonnieren Sie IR Notes
Mit wenigen Klicks auf der IR
Share-Website oder per Telefon unter: +33 (0)6 81 41 53 95
Impressum.
Herausgeber: IR Share SARL – 5, Les Compères – 89520 Fontenoy –
Frankreich – Tel.: +33 (0)6 81 41 53 95 – Stammkapital 1.500 Euro –
Handelsregister-Nr. (RCS Auxerre): 512 567 959. Verantwortlicher für die
Veröffentlichung: Frédéric Turlan. Hosting: Ideal prod – 14 rue Auguste
Morel – 89100 Sens – Frankreich – Tel.: + 33 (0)3 86 83 21 21. CPPAP
Nr.: 0621 Z 93933.
|
|
|
 |
|
|
|
In den
Schlagzeilen
Neue
Konsultation zu gerechten Mindestlöhnen
Die EU-Kommission leitete am 3. Juni die zweite Phase der Konsultation der
europäischen Sozialpartner zu „einer möglichen Maßnahme zur Bewältigung der
Herausforderungen im Zusammenhang mit gerechten Mindestlöhnen“ ein. Im Konsultationspapier
werden die Sozialpartner insbesondere dazu aufgefordert, sich über das zu wählende
Rechtsinstrument zu äußern: Eine (verbindliche) Richtlinie oder eine (nicht
verbindliche) Empfehlung des Rats (wobei eine multilaterale Überwachung zwischen den
Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters stattfinden würde), es sei
denn, sie ziehen es vor, Verhandlungen über eine europäische Vereinbarung führen,
was eher unwahrscheinlich ist. Die Kommission gibt als einziges Ziel vor, „dass alle
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Union durch einen gerechten Mindestlohn
geschützt werden, der ihnen am Ort ihrer Arbeit einen angemessenen Lebensstandard
ermöglicht“. Dieses Ziel erhält jetzt durch die wirtschaftliche und soziale Krise
aufgrund der Covid-19-Pandemie eine noch größere Bedeutung. Davon betroffen sind
alle Beschäftigten, unabhängig von der Art des Arbeitsvertrags oder der Form des
Beschäftigungsverhältnisses mit ihrem Arbeitgeber. Die Zielsetzung bezieht sich
gleichermaßen auf Selbständige und Beschäftigte im öffentlichen Sektor. Die
Initiative würde Maßnahmen zur Unterstützung dieses Ziels vorschlagen, wie die
Förderung der Rolle von Tarifverhandlungen bei der Festlegung von Mindestlöhnen und
die Erhöhung der Zahl der Beschäftigten, die durch einen Tarifvertrag abgedeckt
werden, eventuell durch Verlängerungsmechanismen, um die Auswirkungen auf alle
Beschäftigten und alle Arbeitgeber eines Sektors auszuweiten. Die Festlegung des
Mindestlohns sollte von „klaren und stabilen Kriterien“ geleitet werden. Ferner
sollten „die nationalen Rahmen“ auch vorsehen, „dass in relativ häufigen und
regelmäßigen Abständen Aktualisierungen vorgenommen werden“. Diese nationalen
Rahmenbedingungen könnten Vorschläge für unverbindliche Referenzwerte enthalten,
beispielsweise einen Schwellenwert für den Medianlohn oder einen Referenzwaren- und
-dienstleistungskorb. Die Kommission will die Rolle der Sozialpartner stärken, auch
in den Ländern, in denen der Mindestlohn gesetzlich festgelegt ist, sie will die
Möglichkeiten für Abweichungen vom Mindestlohn reduzieren und die Stellen stärken,
die die Einhaltung des Mindestlohns überwachen. Die Sozialpartner können ihre
Vorschläge bis zum 20. September bei der Kommission einreichen, damit diese bis Ende
des Jahres einen Vorschlag für eine Richtlinie oder eine Empfehlung unterbreiten
kann. Positive Reaktionen kommen vom Europäischen Gewerkschaftsbund, der auf ein
präziseres Ziel hofft, das den Mindestlohn auf ein „Niveau anhebt, das mindestens 60
% des Medianlohns entspricht und gleichzeitig für einen Waren- und
Dienstleistungskorb ausreicht, der mit Gewerkschaften und Arbeitgebern auf
nationaler Ebene vereinbart wird“ (vgl. Pressemitteilung). > Siehe
auch: Pressemitteilung
der EU-Kommission und Rubrik 4. Studien und Berichte.
|
1.Europäische Union
Gesetzgebung
Covid-19 in Richtlinie zu biologischen
Arbeitsstoffen aufgenommen : Richtlinie
2020/739 der Kommission vom 3. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs III der
Richtlinie 2000/54 im Hinblick auf die Aufnahme von SARS-CoV-2 in die Liste der
biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim
Menschen hervorrufen, ist im Amtsblatt erschienen. Covid-19 wurde in Gruppe
3 eingestuft und nicht in Gruppe 4, die Risikogruppe mit den gefährlichsten Viren
(siehe Informationsblatt
der Kommission). Eine Entscheidung, die vom Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB)
sowie von Teilen der EU-Abgeordneten kritisiert wurde, die Einspruch gegen die
Einstufung in Gruppe 3 erhoben. Am 11. Juni einigten sich Kommission und Ausschuss
für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments auf die
Beibehaltung der Einstufung in Gruppe 3, als Gegenleistung für Verpflichtungen
seitens der EU-Kommission. So erklärte Nicolas Schmit, Kommissar für Beschäftigung
und soziale Rechte, dass die Kommission 1. die Mitgliedstaaten eindringlich
auffordere, darauf zu achten, dass alle Beschäftigten, die der Gefährdung durch
Covid-19 ausgesetzt sind, schriftliche Anweisungen erhielten, 2. prüfe, ob die Richtlinie über biologische
Arbeitsstoffe aufgrund der aus der Pandemie gewonnen Erkenntnisse
geändert werden müsse, um eine bessere Bereitschafts- und Reaktionsplanung für alle
Arbeitsplätze sicherzustellen (Pressemitteilung
des Parlaments). Laut EGB, der diesen Kompromiss begrüßt, habe Nicolas Schmit auch
zugesagt, die Arbeiten für eine neue europäische Strategie für Sicherheit und
Gesundheitsschutz anzustoßen (siehe Pressemitteilung
des EGB). Nachdem der Einspruch der Abgeordneten mit 35 Nein-Stimmen gegen 5
Ja-Stimmen und 15 Enthaltungen abgelehnt worden war, wurde die Richtlinie erlassen
und ist nun in Kraft. Sie muss in den Mitgliedstaaten bis spätestens 24. November
2020 in nationales Recht umgesetzt sein.
|
Vorhaben
- Reform des Straßentransports :
Die Abgeordneten des Verkehrsausschusses
des Europäischen Parlaments billigten am 8. Juni die Reform des
Straßenverkehrssektors. Dieses „Mobilitätspaket“ enthält drei Rechtsvorschriften
zur Entsendung von Fahrern, ihren Ruhezeiten und einer besseren Anwendung der
Kabotagevorschriften. Der Rat nahm die Reform am 7. April an. Vor der
endgültigen Annahme muss jetzt nur noch das Parlament auf seiner Juli-Sitzung im
Plenum über diese Reform abstimmen.
> Siehe auch Pressemitteilung
des Parlaments mit Links zu Texten, die im April angenommen wurden.
|
Rechtsprechung
Keinen Sonderurlaub in Ruhezeiten :
Der Gerichtshof hat in einer spanischen Rechtssache zwischen
drei Handelsgewerkschaften auf der einen und zwei Großhandelskonzernen (DIA, Twins
Alimentación) auf der anderen Seite entschieden. Es ging um Sonderurlaub, der in dem
für die beiden Unternehmen geltenden Tarifvertrag vorgesehen ist, wonach
Beschäftigte wegen eines Familienereignisses (Hochzeit, Geburt,
Krankenhausaufenthalt oder chirurgische Operation etc. eines nahen Angehörigen) für
einen oder mehrere Tage freigestellt werden können. Es stellte sich die Frage, ob
diese Ruhezeiten um die Dauer des Sonderurlaubs verlängert werden müssen, oder ob
der Beschäftigte den Jahresurlaub um die Dauer des ihm zustehenden Sonderurlaubs
ganz oder teilweise verlängern kann, wenn diese Ereignisse in den vierwöchigen
Jahresurlaub oder in die wöchentliche Ruhezeit des Beschäftigten fallen. Der
Gerichtshof hätte seine Rechtsprechung zu Genesungsurlaub, der in den Jahresurlaub
fällt, anwenden (EuGH,
30. Juni 2016, Rs C-178/15, Sobczyszyn) und anführen können, dass ein
Familienereignis den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, sich zu erholen und über
einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen, einschränke. In diesem Fall
hätte er die Verschiebung des Jahresurlaubs zugelassen. Der Gerichtshof hat jedoch
anders entschieden, und die Argumente der Gewerkschaften zurückgewiesen. „Da der in
den Bestimmungen […] vorgesehene bezahlte Sonderurlaub es den Arbeitnehmern nur
ermöglichen soll, der Arbeit fernzubleiben, um ganz bestimmten Bedürfnissen oder
Verpflichtungen nachzukommen, die ihre persönliche Anwesenheit erfordern“ so der
Gerichtshof, „ist er untrennbar mit der Arbeitszeit als solcher verbunden, so dass
sich die Arbeitnehmer während der wöchentlichen Ruhezeit oder des bezahlten
Jahresurlaubs nicht auf ihn berufen können. Daher kann ein solcher Sonderurlaub dem
Krankheitsurlaub nicht gleichgestellt werden.“ Eine Verschiebung ist daher nicht
möglich (EuGH,
4. Juni 2020, Rs C-588/18, Federacion de Trabajadores Independientes de Comercio
e.a.- Fetico).
|
Sektoraler
sozialer Dialog
- Metallsektor :
Die europäischen Sozialpartner im
Metallsektor haben eine gemeinsame
Position angenommen zugunsten eines „ehrgeizigen Plans für einen fairen
und kollektiven Aufschwung, der das einzigartige industrielle Ökosystem in
Europa stärkt und eine Industrie aufbaut, die widerstandsfähig und nachhaltig
ist und gute Arbeitsplätze bietet“. „Der soziale Dialog muss der Kompass für die
Umsetzung des Konjunkturprogramms bleiben“, so die Unterzeichner.
|
2.
Mitgliedstaaten
Deutschland
Debatten über Erhöhung des Mindestlohns :
Eine vom Deutschen Gewerkschaftsbund in Auftrag gegebene Umfrage
hat gezeigt, dass 78 % der Deutschen eine Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro je
Stunde befürworten, anstelle des Satzes von 9,35 Euro, der ab 1. Januar 2020 gilt.
Der DGB hat die Absicht, Einfluss auf die Gespräche zu nehmen, die im Herbst zur
Festlegung des Mindestlohns stattfinden werden (siehe Mitteilung).
Das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der
Hans-Böckler-Stiftung (Anm. d. Red.: ein mit dem DGB verbundenes Forschungsinstitut)
hält in einer Studie
eine schrittweise Erhöhung auf 12 Euro „für wirtschafts- wie sozialpolitisch
geboten“, und liegt damit immer noch unter der Schwelle von 60 % des Medianlohns von
Vollzeitbeschäftigten (12,21 Euro). Aus der Studie geht weiterhin hervor, dass sich
das Verhältnis zwischen Mindest- und Medianlohn in Deutschland verschlechtert hat:
Bei seiner Einführung im Jahr 2015 entsprach der Mindestlohn noch 48,3 % der
Medianlöhne, 2018 waren es nur noch 45,6 %. > Siehe auch: Laut einer Studie
des französischen Forschungszentrums für Beschäftigung und Arbeit – CNAM sind die
Vorteile der Reform des gesetzlichen Mindestlohns – trotz eines ermutigenden
Rückgangs schlecht bezahlter Arbeitsplätze – je nach Art der Beschäftigung und des
Arbeitnehmers ungleich verteilt.
|
Frankreich
Verlängerung des Sonderurlaubs bei Tod eines
Kindes : Das Gesetz
Nr. 2020-692 vom 8. Juni 2020 zur Verbesserung der Arbeitnehmerrechte und zur
Unterstützung von Familien nach dem Tod eines Kindes wurde veröffentlicht.
Dieses Gesetz verlängert 1. den derzeitigen Sonderurlaub bei Tod eines Kindes von
fünf auf sieben Tage für Eltern eines Kindes unter 25 Jahren oder für Personen, die
sich „tatsächlich und dauerhaft“ um den Unterhalt eines Kindes von unter 25 Jahren
kümmern, womit auch Patchwork-Familien abgedeckt sind; führt 2. einen zusätzlichen
achttägigen Trauerurlaub ein, der innerhalb eines Jahres ab dem Tod des Kindes
genommen und aufgeteilt werden kann; garantiert 3.einen Kündigungsschutz von 13
Wochen nach dem Tod eines Kindes; räumt 4. den Arbeitnehmern des Unternehmens die
Möglichkeit ein, ihre Urlaubstage an die trauernden Kollegen zu spenden.
|
Italien
- Einsatz von Telearbeit :
Eine Umfrage
des größten italienischen Gewerkschaftsbunds CGIL und der Stiftung Di Vittorio
bei mehr als 6.000 Beschäftigten (siehe Mitteilung
des CGIL) ergab, dass insgesamt 60 % der Befragten auch nach dem Ausnahmezustand
das „Smart Working“ (Telearbeit) fortsetzen möchten, während 22 % dies
ablehnten; Frauen stimmten weniger häufig dafür. Sie „sind stärker bestraft und
diskriminiert, sowohl auf Beziehungs- als auch auf beruflicher Ebene”, erklärt
Susanna Camusso, die beim CGIL für Gleichstellungspolitik verantwortlich ist.
„Wir brauchen Regeln für eine wirklich ,smarte’ Arbeit und keine Übertragung des
Fordismus in die eigenen vier Wände“.
|
3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Neuverhandlung :
Der französische Schokoladenhersteller Cémoi (3.300 Beschäftigte, davon
2.200 in Frankreich) hat am 30. Januar seine EBR-Vereinbarung erneuert,
jedoch nur mit den französischen Gewerkschaften. Die Gewerkschaftsvertreter der drei
Standorte in Deutschland, Spanien und im Vereinigten Königreich lehnten eine
Teilnahme an den Verhandlungen ab. Der Betriebsrat hat 14 Sitze, 11 davon in
Frankreich.
- Solidarität: Der
Europäische Betriebsrat von Safran hat ein Videoclip
gepostet, um europäische Beschäftigte zu unterstützen, deren Arbeitsplatz
gefährdet ist. Die Botschaft lautet: “together, we stand stronger” (gemeinsam
sind wir stärker).
|
Europäische
Gesellschaft
Neue Vereinbarung : In einer Mitteilung
hat die französische Gewerkschaft FCE-CFDT die Unterzeichnung einer neuen EBR-Vereinbarung
angekündigt (die nach Zustimmung der Unterzeichner online gestellt wird), anlässlich
der Umwandlung des Energiekonzerns Total in eine Europäische
Gesellschaft. Beibehalten werden die in der ersten Vereinbarung aus 2005
vorgesehenen 52 Sitze, von denen 50 % für Frankreich bestimmt sind. Jedes Land mit
mindestens 150 Beschäftigten hat einen Sitz. Zehn Länder mit weniger Beschäftigten
werden in drei Gruppen zusammengefasst, die nach dem Rotationsprinzip einen
Vertreter ernennen. Eine Unterrichtung und Anhörung muss erfolgen, wenn zwei
Standorte des Konzerns betroffen sind (statt zwei Unternehmen, wie zuvor).
Die drei strategischen Ausschüsse erhalten mehr Mittel. In einem Anhang ist eine
eigene Vertretung der Tochtergesellschaft Hutchinson (20.700 Beschäftigte
in der EU) in Form eines europäischen Diskussionsraums vorgesehen, während sie
weiterhin im Europäischen Betriebsrat von Total vertreten sein wird.
|
Umstrukturierung
Treffen mit der Kommission :
Auf Antrag des europäischen
Gewerkschaftsverbands IndustriAll Europe hat sich der Kommissar für Beschäftigung
und soziale Rechte Nicolas Schmit am 3. Juni mit Delegierten der drei bei Nissan vertretenen
Gewerkschaften (CC.OO, USO und UGT) sowie dem Gewerkschaftskoordinator des
Nissan-EBR getroffen. Erörtert wurde die Zukunft der drei katalanischen Nissan-Werke
mit 3.000 Beschäftigten, deren Schließung der Autobauer angekündigt hat. Nach diesem
als „konstruktiv“ beurteilten Treffen forderte die Gewerkschaft die Kommission in
einem Schreiben auf, 1. Nissan
und die anderen multinationalen Autohersteller auf ihre gesetzliche Verpflichtung
zur Unterrichtung und Anhörung ihrer Beschäftigten aufmerksam zu machen, bevor
Entscheidungen getroffen werden, die diese betreffen. 2. Speziell für Nissan eine
Arbeitsgruppe zur Unterstützung der Beschäftigten und der betroffenen Region
einzurichten, indem sie den (lokalen und nationalen) Behörden und Gewerkschaften
hilft, alle vorhandenen rechtlichen und finanziellen EU-Instrumente zu nutzen (siehe
Mitteilung von
IndustriALL Europe).
|
4. Studien
und Berichte
Europäischer Mindestlohn : Das
Europäische Gewerkschaftsinstitut
(ETUI) hat einen Policy
Brief veröffentlicht, in dem es sich für einen Mindestlohn von 60 % des
Medianlohns in den jeweiligen Mitgliedsländern ausspricht, wobei es feststellt, dass
dieses Ziel manchmal unzureichend ist. In Ländern mit einem hohen Anteil an
Beschäftigten im Niedriglohnsektor sei die „allgemeine Lohn- und Gehaltsstruktur und
somit der Medianlohn sehr niedrig; von daher kann auch ein Mindestlohn von 60 % des
nationalen Medianlohns nicht ausreichen, um einen angemessenen Lebensstandard
sicherzustellen“. Eurofound
veröffentlichte am 4. Juni seinen Jahresbericht
über den Mindestlohn und stellt darin fest, dass die Mindestlöhne trotz
steigender Tendenz seit Beginn der 2000er Jahre in den meisten Ländern unter 60 %
oder sogar 50 % des Medianlohns blieben, insbesondere in mittel- und osteuropäischen
Staaten. In der EU geben 7 von 10 Beschäftigten mit Mindestlohn an, nur mit Mühe
finanziell über die Runden zu kommen gegenüber weniger als 5 von 10 Beschäftigten
insgesamt.
|
|
|