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IR Notes 147 – 9 September 2020
www.irshare.eu
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Eine Frage an …
Isabelle Schömann, Bundessekretärin des Europäischen
Gewerkschaftsbunds
Der
EGB organisiert am 9. und 10. September eine Konferenz über
Eurobetriebsräte. Aus welchen Gründen will der EGB dieses
Thema auf der europäischen Agenda
vorantreiben? In transnationalen
Unternehmen gehören Eurobetriebsräte zu den wichtigsten Organen zur
Sicherstellung der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in
den verschiedenen europäischen Ländern, in denen multinationale
Unternehmen tätig sind. Sie haben eine unverzichtbare
Mittlerfunktion für den ordnungsgemäßen Ablauf und die Wahrung
sozialer Gerechtigkeit in transnationalen Unternehmen.
Europa kann sich dank der EBR, aber auch dank der
tatsächlichen Ausübung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung
sowie Arbeitnehmermitbestimmung rühmen, ein soziales Europa zu sein,
in dem dieses Recht wahrgenommen wird. Eine noch
größere Bedeutung kommt den EBR in Krisenzeiten zu. Die Krise, in
der wir uns zurzeit befinden, ist beispiellos, und schon bald wird
die Zahl der Umstrukturierungen ins Uferlose steigen, mit
katastrophalen Folgen für die Beschäftigten, wenn nichts dagegen
unternommen wird. Eurobetriebsräte sind in der Lage, dafür zu
sorgen, dass alle Umstrukturierungsverfahren nachhaltig und
sozialverträglich durchgeführt werden, mit dem Ziel, die
Arbeitsplätze zu erhalten und den Zugang zu Weiterbildung und
Umschulung bzw. neue Arbeitsplätze für die Beschäftigten zu
sichern. Doch der Stand des europäischen Rechts und
der einzelstaatlichen Rechte lässt eine wirksame Ausübung dieses
Rechts auf Unterrichtung und Anhörung sowie auf
Arbeitnehmermitbestimmung nicht zu, wie viele Studien belegen: Die
EBR werden nicht und/oder nicht rechtzeitig unterrichtet, um die
Veränderungen in ihren Unternehmen mitgestalten zu können, auch
deshalb, weil die Strafen für die Arbeitgeber bei Nichteinhaltung
ihrer Verpflichtungen in keiner Weise abschreckend sind. Zudem wird
den EBR der Zugang zur Justiz erschwert, so dass sie ihre Rechte
nicht geltend machen können. Angesichts der
politischen Trägheit, trotz unserer wiederholten Warnungen und der
Dringlichkeit zu handeln, mobilisieren sich nun der EGB und das
europäische Parlament. Diese Konferenz sendet das eindeutige Signal,
dass Demokratie am Arbeitsplatz im Mittelpunkt der Antworten auf die
derzeitige Krise steht.
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Agenda
16.
September Online Ein
Webinar zur Rechtssache EGÖD gegen Europäische Kommission bezüglich der
in den Zentralbehörden geschlossenen Sektorvereinbarung. Die Kommission
hatte sich geweigert, die Vereinbarung dem Rat zwecks Umwandlung in eine
europäische Richtlinie vorzulegen. Organisiert wird das Webinar vom
Atelier de droit social-Crides [Arbeitsrecht Workshop Crides] der
Katholischen Universität Löwen zusammen mit den Universitäten ULB und
USaintLouis Brüssel. Mit Filip Dorssemont (UCLouvain), Silvia Borelli
(Universität Ferrara), Edoardo Traversa ((UCLouvain), Antoine Bailleux
(USaintLouis) und Emmanuelle Bribosia (ULB). Ansprechpartnerin: catherine.vanderlinden@uclouvain.be
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Nachruf
Wir nehmen Abschied von Fernando
Das soziale Europa hat in diesem
Sommer mit Fernando Vasquez einen seiner glühendsten Verfechter
verloren. Fernando, der im Alter von 68 Jahren
einem Krebsleiden erlag, hat das europäische Sozialrecht der 1990er und
2000er Jahre mitgeprägt. Mit Zähnen und Klauen verteidigte er das Recht
auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer und war an der
Ausarbeitung der Richtlinie 2002/14 zur Festlegung eines allgemeinen
Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der
Europäischen Gemeinschaft beteiligt, die nach der Schließung des
Renault-Werks im belgischen Vilvoorde angepasst wurde. Weiterhin bemühte
er sich, bei der Kommission eine echte Strategie zur Antizipation und
Begleitung von Umstrukturierungen durchzusetzen. Dazu unterstützte er
Alejandro Cercas, spanisches Mitglied des Europäischen Parlaments (S
& D), der 2013 das Parlament über eine Entschließung abstimmen ließ,
damit die Kommission eine entsprechende Gesetzesinitiative ergriff.
Fernando, der nie an der Europäischen Union verzweifelte, sah für das
europäische Aufbauwerk am Ende keine Zukunft mehr, falls weiterhin am
neoliberalen Dogma festhalten wurde und Solidarität und soziale
Gerechtigkeit fehlten. Begriffe, die in den Verträgen bereits enthalten
sind, wie er in den letzten Jahren gerne betonte – vor allem anlässlich
der von seinem Freund, Professor Alain Supiot, organisierten Konferenzen
-, um darauf hinzuweisen, dass man keine Zeit mit der Änderung der
europäischen Verträge verlieren müsse, da sie bereits alle Grundlagen
einer fortschrittlichen Sozialpolitik enthielten. IR Notes, für die er
einige Kolumnen schrieb, und alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
die das Recht in Anspruch nehmen konnten, etwas über ihr Schicksal bei
einer geplanten Umstrukturierung zu erfahren, haben ihm viel zu
verdanken. Die Redaktion von IR Notes hat einen Freund verloren. Wir
möchten seiner Frau, seinen Kindern und allen Angehörigen unser tief
empfundenes Mitgefühl aussprechen.
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Über uns
IR Notes erscheint
alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen (Englisch, Deutsch,
Französisch, Italienisch und Spaniasch) wird von IR Share und seinem
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Das Team: Diese
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Veröffentlichung: Frédéric Turlan. Hosting: Ideal prod – 14 rue Auguste
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Nr.: 0621 Z 93933.
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In den
Schlagzeilen
Ökologischer
und sozialer Wandel in der Praxis
Der Verzicht auf die Nutzung fossiler Brennstoffe zur Energieerzeugung ist Teil der
Maßnahmen, um die Auswirkungen des menschlichen Handelns auf das Klima zu
verringern. Die seit einigen Jahren zwischen den Sozialpartnern ausgehandelten
Vereinbarungen haben eine Vorläuferfunktion für künftige Verhandlungen, die andere
Wirtschaftszweige betreffen werden. So haben die spanische Regierung und die
Gewerkschaftsverbände UGT Fica und CC.OO Industria eine Vereinbarung
zu einem gerechten Übergang in Kohlebergwerken unterzeichnet, die gemäß Beschluss der EU stillgelegt werden müssen
(siehe Pressemitteilung der UGT
Fica und CC.OO
Industria). Die Vereinbarung ist Teil eines Programms für einen gerechten
Übergang und wurde von IndustriAll,
Global Union und IndustriAll Europe
begrüßt. Am 3. Juli dieses Jahres hat der Deutsche Bundestag den Kohleausstieg bis
2038 beschlossen. Das Gesetz sieht gleichzeitig die Einrichtung eines Fonds zur
Entschädigung von Arbeitnehmern ab 58 Jahren vor, die ihren Arbeitsplatz in den
Regionen verlieren, die von der Stilllegung der Kohlebergwerke und -kraftwerke
betroffen sind. Aus diesem Fonds, der mit Bundesmitteln in Höhe von ca. 5 Mrd. Euro
ausgestattet wird, erhalten die betroffenen Arbeitnehmer bis zur Rente ein
Anpassungsgeld für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren. Um die gesetzlich
vorgesehene finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, haben mehrere
Unternehmen Vereinbarungen ausgehandelt, um die Arbeitsplätze betroffener
Beschäftigter zu sichern und die ältesten Mitarbeiter zu ermutigen, freiwillig aus
dem Unternehmen auszuscheiden. So hat die Unternehmensleitung des Energiekonzerns
RWE am 28. August eine Vereinbarung mit den Gewerkschaften IG BCE und ver.di
unterzeichnet, die für seine 10.000 Beschäftigten bis Ende 2043 gilt. Die
Vereinbarung untersagt betriebsbedingte Kündigungen. Sie sieht einen Plan für ein
freiwilliges Ausscheiden mit Entschädigungen vor, die nach Alter,
Betriebszugehörigkeit und sozialen Faktoren gestaffelt sind; ferner unterschiedliche
Formen der Arbeitszeitverkürzung; Weiterbildung mit Fortzahlung des Arbeitsentgelts;
die Gründung einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (zur Vorbereitung
einer Wiederbeschäftigung bei einem anderen Unternehmen), zu der ein Mitarbeiter für
ein Jahr zu 80 % seines letzten Bruttoarbeitsentgelts wechseln kann; Erhöhung des
Übergangsgelds aus dem Anpassungsfonds, um mindestens 80 % des letzten
Nettoarbeitsentgelts abzudecken oder eine einmalige Zahlung von 12.000 Euro brutto
für die Beschäftigten, die zwei Wochen nach Unterzeichnung der Vereinbarung zu
dieser Maßnahme bereit sind (vgl. Pressemitteilung
von ver.di). Vergleichbare Vereinbarungen wurde bei Onyx und Uniper geschlossen
(vgl. Pressemitteilung
von ver.di). All diese Rechtstexte müssen genau unter die Lupe genommen werden, um
in künftigen Vereinbarungen einen Ausgleich zwischen den verschiedenen
Interessengruppen zu erzielen. Doch diese Vereinbarungen sollten die Entscheider
auch auf Folgendes aufmerksam machen: Sozialverträglich wird es erst, wenn sich der
Staat an der Finanzierung der Maßnahmen beteiligt. Ohne ausreichende Mittel kann der
ökologische Wandel nicht sozialverträglich sein.
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1.
Europäische Union
Gesetzgebung
Veröffentlichung des Mobilitätspakets :
Drei Rechtsakte zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von
Berufskraftfahrern und zur Senkung der Gefahr des unlauteren Wettbewerbs im
Straßentransport (siehe IR Notes 146 In den Schlagzeilen) wurden am 31. Juli im
Amtsblatt veröffentlicht. Es handelt sich 1. um Verordnung
2020/1054 vom 15. Juli 2020 hinsichtlich der Mindestanforderungen an die
maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, an die Mindestfahrtunterbrechungen
sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten und hinsichtlich der
Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreiber. 2. um Verordnung 2020/1055
vom 15. Juli 2020 hinsichtlich der Anpassung an die Entwicklungen im
Kraftverkehrssektor. 3. um Richtlinie 2020/1057
vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln für die Entsendung von
Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor.
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Vorhaben
- Freizügigkeit in Zeiten von Covid 19 :
Die EU-Kommission hat am 4. September einen Vorschlag
für eine Empfehlung des Rates angenommen, damit alle Maßnahmen der
Mitgliedstaaten zur Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der
Coronavirus-Pandemie auf EU-Ebene koordiniert und klar kommuniziert werden (v.
Pressemitteilung).
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Aktuelle
soziale Themen
Initiative Sure : Die
EU-Kommission hat dem Rat am 24. August Vorschläge für Beschlüsse zur Gewährung
finanzieller Unterstützung in Höhe von 81,4 Mrd. EUR (von den veranschlagten 100
Mrd. EUR) für 15 Mitgliedstaaten vorgelegt. Dies erfolgte im Rahmen des befristeten
SURE-Instruments, das den Mitgliedstaaten zinsgünstige Darlehen zur Unterstützung
oder Umsetzung von Kurzarbeitsregelungen ermöglicht (v. Pressemitteilung).
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Gewerkschaften
Mindestlohn : Der
Exekutivausschuss des Europäischen Gewerkschaftsbunds hat seine
Mitgliedsorganisationen über den Entwurf
seiner Antwort auf die von der Europäischen Kommission gestarteten zweiten
Konsultation über die Einführung eines gerechten Mindestlohns in der EU
abstimmen lassen. In der von einer großen Mehrheit angenommenen Antwort (85 %
Ja-Stimmen bei 11 % Ablehnungen und 4 % Enthaltungen) fordert der EGB vor allem,
dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung des gesetzlichen Mindestlohns nicht
unter eine Armutsgefährdungsschwelle gehen dürfen. Ferner verlangt er das Ende
unlauterer Praktiken wie Abzüge vom gesetzlichen Mindestlohn seitens des
Arbeitgebers, und pocht auf die Förderung des Rechts auf Tarifverhandlungen in allen
Mitgliedstaaten. Der EGB, der die fehlende Einstimmigkeit über den Entwurf offen
kommuniziert, hat parallel dazu einen Aktionsplan verabschiedet, um seine
Forderungen gegenüber den europäischen Institutionen und Mitgliedstaaten zu
untermauern und hat dazu um die Unterstützung seiner Mitgliedorganisationen gebeten.
- Restrukturierungsrichtlinie:
In einem in Social
Europe erschienenen Artikel schlagen die beiden stellvertretenden
Generalsekretärinnen Isabelle Barthès und Judith Kirton-Darling „Alarm, um
Entscheider und Politiker von der sich ankündigenden Welle von
Umstrukturierungen zu warnen“. Um diesem Problem zu begegnen, beziehen sie sich
auf die Entschließung,
die das europäische Parlament im Januar 2013 auf Initiative des spanischen
Mitglieds des Europäischen Parlaments Alejandro Cercas mit Unterstützung des
kürzlich verstorbenen Fernando Vasquez angenommen hatte, und fordern die
EU-Kommission auf, „einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu Unterrichtung und
Anhörung von Arbeitnehmern, Antizipation und Management von
Umstrukturierungen“ vorzulegen. Für die Autorinnen ist es höchste Zeit, die
Arbeit wieder aufzunehmen und zu handeln, bevor dem Tsunami von
Umstrukturierungen uns erreicht.
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2.
Mitgliedstaaten
Deutschland
Islamisches Kopftuch : Im
Kopftuchstreit hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil erlassen. Es geht um eine
Informatikerin, die sich als gläubige Muslima bezeichnet und als Ausdruck ihrer
Glaubensüberzeugung ein Kopftuch trägt. Sie hatte sich als Lehrerin an einer
öffentlichen Schule im Bundesland Berlin beworben. Im Anschluss an das
Bewerbungsgespräch stellte ihr eine Verwaltungsangestellte Fragen bezüglich ihrer
Haltung zum sogenannten Berliner Neutralitätsgesetz, das Lehrkräften generell das
Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke im Dienst untersagt. Die Klägerin erklärte
daraufhin, sie werde das Kopftuch auch im Unterricht nicht ablegen. Nachdem ihre
Bewerbung erfolglos geblieben war, vertrat sie die Auffassung, das beklagte Land
habe sie entgegen den Vorgaben des deutschen Antidiskriminierungsgesetzes (AGG)
wegen ihrer Religion benachteiligt. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass
das Neutralitätsgesetz ein pauschales Verbot einführe, das weder die Anforderungen
des AGG erfülle noch verfassungsgemäß sei und sowohl dem Unionsrecht, als auch der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehe. Die Informatikerin
wurde daher Opfer einer Diskriminierung und hat Anspruch auf eine Entschädigung. Das
Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass das Verbot des Tragens eines sog.
islamischen Kopftuchs nur im Fall einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder
die staatliche Neutralität gilt. Dies wurde von den Behörden jedoch nicht
nachgewiesen. Daher stellt dieses pauschale Verbot einen unverhältnismäßigen
Eingriff in die Religionsfreiheit dar (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.
August 2020 – 8 AZR 62/1, s. Pressemitteilung).
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Österreich
Änderung des Kurzarbeitsmodells :
Die österreichischen Sozialpartner (ÖGB, WKO) und die Regierung
einigten sich Ende Juli auf ein neues Kurzarbeitsmodell, das bis zum 30. März 2021
gilt. Die Arbeitszeit kann auf 30 bis 80 % reduziert werden. Der Entgeltanspruch für
die Beschäftigten beläuft sich – je nach Bruttogehalt – auf 80/85 oder sogar 90
netto. Die Sozialpartner machten klar, dass bei den Anträgen der Unternehmen
zukünftig weitaus genauer kontrolliert wird, ob eine wirtschaftliche Begründung für
eine Kurzarbeit tatsächlich vorliegt. Neu ist auch, dass während der Kurzarbeit eine
Weiterbildungsbereitschaft der Beschäftigten gegeben sein muss. Die österreichische
Gewerkschaft ÖGB hat außerdem ein Arbeitszeitmodell „90 für 80“ vorgeschlagen: Wenn
vier Beschäftigte freiwillig ihre Arbeitszeit auf 80 Prozent reduzieren (von 40 auf
32 Stunden), kann dafür eine fünfte Person mit einer Wochenarbeitszeit von 32
Stunden eingestellt werden. Das Gehalt soll dabei nur auf 90 Prozent reduziert
werden – die Differenz soll das Arbeitsmarkt Service tragen (s. Artikel
in Kompetenz). Der Vorschlag ist bei den Arbeitgebern auf Ablehnung
gestoßen, und die Regierung hat bislang keine weiteren Maßnahmen
ergriffen. > Weitere Infos: Vom
ÖGB übertragenes Video
der Pressekonferenz
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Übernahme genehmigt : Der EBR
der kanadischen Bombardier-Gruppe hat am 28. August
eine positive Stellungnahme
zur Übernahme der Zugsparte – Bombardier Transportation – durch Alstom abgegeben.
Die Europäische Kommission hat am 31. Juli grünes Licht für die Übernahme gegeben.
In seiner Stellungnahme erklärt sich der EBR zufrieden mit dem Verfahren und der
Qualität „der Unterrichtung des engeren Ausschusses, der Sachverständigen und des
EBR durch die Unternehmensleitung“. Im Laufe dieses Verfahrens hat der Betriebsrat
einige Treffen abgehalten, u. a. auch ein Treffen mit der Unternehmensleitung von
Alstom und den Vertretern des EBR von Alstom (European Works Forum). Der engere
Ausschuss traf sich jede Woche mit Beratern von Syndex, um die erhaltenen
Informationen ausführlich zu besprechen. Das Alstom-Angebot wird grundsätzlich als
„die beste Lösung“ angesehen: Es gibt nur eine begrenzte Überschneidung in der
Produktion, die genutzten Technologien ergänzen sich und auch die solide finanzielle
Basis des Erwerbers spricht dafür. Beunruhigt über die Antworten auf die Bedenken
der Kommission hinsichtlich drei Geschäftsbereiche, hat der EBR von der
Unternehmensleitung die Zusage erhalten, drei fachbezogene Arbeitsgruppen
einzusetzen. Der EBR weist auch darauf hin, dass die Übernahme ganz ohne Zweifel zur
Streichung von Arbeitsplätzen führen wird, insbesondere bei den unterstützenden
Funktionen. Daher fordert er von der Unternehmensleitung von Alstom erneut die
Garantie, dass der Integrationsprozess ohne betriebsbedingte Kündigungen oder
Standortschließungen durchgeführt wird.
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Europäische
Gesellschaft
Vorher-Nachher-Grundsatz: : Am
18. August hat das deutsche Bundesarbeitsgericht ein Vorabentscheidungsersuchen an
den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Es geht um die Frage, ob IG Metall
und ver.di jeweils einen Gewerkschafter von außerhalb des Unternehmens in den
Aufsichtsrat des Softwarekonzerns SAP SE bestellen können. Gemäß
Bundesarbeitsgericht gibt § 21 Abs. 6 SEBG bei der Gründung einer Europäischen
Gesellschaft (SE) durch Umwandlung einer paritätisch mitbestimmten
Aktiengesellschaft vor, dass in der Beteiligungsvereinbarung zur Mitbestimmung ein
gesondertes, von den Gewerkschaften vorgeschlagenes Auswahlverfahren für die
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu gewährleisten ist (s. Pressemitteilung).
Eine Bestimmung der 2014 zwischen der Unternehmensleitung von SAP und dem Besonderen
Verhandlungsgremium geschlossenen Vereinbarung sieht jedoch die Verringerung der
Aufsichtsratsmitglieder von 18 auf 12 vor, unter gleichzeitiger Abschaffung des
Rechts der Gewerkschaften, zwei Vertreter zu ernennen. SAP hält dies also für
rechtens, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Parteiautonomie, auf dem
die Aushandlung von Vereinbarungen über die Mitbestimmung in der SE beruht. Das
Bundesarbeitsgericht vertritt jedoch die Auffassung, dass diese gewerkschaftliche
Ernennungsregel hätte respektiert werden müssen und bittet den Europäischen
Gerichtshof um Überprüfung der Vereinbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften mit §
4 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86 vom 8. Oktober 2001. Darin ist festlegt, dass bei
der Gründung einer SE durch Umwandlung die Vereinbarung zur Mitbestimmung den
„Vorher-Nachher“-Grundsatz für alle Aspekte bezüglich der Arbeitnehmermitbestimmung
vorsieht; das bedeutet, die Vereinbarung muss zumindest denselben Grad an
Mitbestimmung vorsehen, der im Unternehmen vor der Umwandlung in eine SE galt. Der
Beschluss wurde sowohl von der IG Metall (s. Pressemitteilung)
als auch von ver.di (s. Pressemitteilung)
begrüßt. > Weitere Informationen:
Pressemitteilung
der Hans-Böckler-Stiftung und eine Studie, die vor kurzem zu den unterschiedlichen
Strategien veröffentlicht wurde, mit denen deutsche Unternehmen das Recht auf
Mitbestimmung bei der Umwandlung in eine SE umgehen (s. Pressemitteilung).
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Transnationale Verhandlungen
Covid-19-Krise : Die
Unternehmens-leitung des Nahrungsmittelkonzerns Danone und die internationale
Gewerkschaft IUL haben sich am 3. August verpflichtet, Verhandlungen über Maßnahmen
zu eröffnen, um die Beschäftigten zu unterstützen und negative Auswirkungen der
Covid-19-Pandemie abzufedern. Die gemeinsame Erklärung stellt
fest, dass sich alle neuen Vereinbarungen auf die Bestimmung und den Schutz der am
meisten gefährdeten Beschäftigten konzentrieren muss. Priorität erhält die
innerbetriebliche Umsetzung der Beschäftigten durch Schulungen und Weiterbildung,
die bis zu zwei Jahre dauern können und während derer Danone gewährleistet, dass die
Beschäftigten ihren Arbeitsvertrag, ihr Gehalt und ihre entsprechenden
Vergünstigungen behalten (s. Pressemitteilung der IUL).
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