|
| |
IR Notes 154 – 16 Dezember 2020
www.irshare.eu
|
|
|
| |
| |
*** Das gesamte IR Share-Team wünscht
Ihnen frohe Festtage zum Jahreswechsel. Nach einer kurzen
Winterpause geht es am 13. Januar 2021 weiter mit IR Notes
155.
***
|
|
|
 |
| |
Eine Frage an
Aurélie Decker, Direktorin der Europäischen Föderation für
Dienstleistungen für Einzelpersonen (EFSI)
Sie haben zusammen mit drei
weiteren Organisationen eine gemeinsame
Erklärung unterzeichnet, in der Sie fordern, die
Beschäftigten in der häuslichen Pflege sollten bei der
Covid-19-Impfung zu den bevorzugten Gruppen gehören.
Warum? Im
Rahmen der Covid-19-Krise hatten wir im April dieses Jahres bereits
eine Erklärung angenommen, in der wir für die Beschäftigten im
personen- und haushaltsnahen Dienstleistungsbereich mehr Anerkennung
sowie einen leichteren Zugang zu persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
wie Masken und Kittel forderten. Unser Sektor ist in zahlreichen
Ländern als systemrelevanter Sektor anerkannt, um die Kontinuität
der Dienstleistungen zu gewährleisten, und trotzdem kann nicht allen
Beschäftigten eine PSA garantiert werden, obwohl sich viele von
ihnen um ältere Menschen kümmern. So liefen sie Gefahr, sich mit dem
Virus zu infizieren und die von ihnen betreuten Personen
anzustecken. Unsere neue Initiative steht im Zusammenhang mit der
von der Europäischen Kommission veröffentlichten Impfstrategie, bei
der unsere Sektoren nicht zu den bevorzugten Sektoren gehören.
Gleiches gilt in einigen Mitgliedstaaten, wie Irland, wo personen-
und haushaltsnahe Dienstleistungen keine Priorität haben, anders als
Seniorenheime. Im Rahmen eines europäischen Projekts zeigen wir auf,
dass der Zugang zu PSA ein wirkliches Problem darstellt, ebenso wie
das Wohlbefinden bei der Arbeit, da die Beschäftigten unter dem
Stress leiden, sich mit dem Virus anzustecken und die von ihnen
betreuten Personen in Gefahr zu bringen. Ferner sind unsere
Erwerbstätigen kaum gegen den Verlust ihrer Arbeitsstelle geschützt
und nur unzureichend sozial abgesichert, wie in Spanien, wo die
Beschäftigten in der häuslichen Pflege keinen Anspruch auf
Arbeitslosengeld haben. Mit der Erklärung wollen wir die Behörden
auf unseren Sektor mit seinen rund 6 Millionen Beschäftigten (die
fast 3,3 Millionen nicht angemeldeten Erwerbstätigen nicht
eingerechnet) aufmerksam machen.
|
|
|
 |
| |
Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
Wenn Sie die Inhalte von IR Notes vertiefen
wollen, stellen wir Ihnen gerne die Links zum Europäischen
Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen zur Verfügung, das von Eurofound
veröffentlicht und regelmäßig von IR Share, dem Herausgeber von IR
Notes, aktualisiert wird. Das Wörterbuch ist auf English, doch die
Definitionen der Begriffe lassen sich mit Online-Übersetzungstools
leicht übersetzen.
|
|
|
 |
| |
Über uns
IR Notes erscheint
alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen (Englisch, Deutsch,
Französisch, Italienisch und Spaniasch) wird von IR Share und seinem
Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein
europaweites Monitoring zu Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und
Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von monatlich 18,00 Euro
zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website abonniert werden
Das Team: Diese
Ausgabe wurde erstellt bei Pascale
Turlan, Frédéric Turlan
und
Aimee
Waldon. Erfahren
Sie mehr über das IR
Share-Team auf unserer Website.
Abonnieren Sie IR Notes
Mit wenigen Klicks auf der IR
Share-Website oder per Telefon unter: +33 (0)6 81 41 53 95
Impressum.
Herausgeber: IR Share SARL – 5, Les Compères – 89520 Fontenoy –
Frankreich – Tel.: +33 (0)6 81 41 53 95 – Stammkapital 1.500 Euro –
Handelsregister-Nr. (RCS Auxerre): 512 567 959. Verantwortlicher für die
Veröffentlichung: Frédéric Turlan. Hosting: Ideal prod – 14 rue Auguste
Morel – 89100 Sens – Frankreich – Tel.: + 33 (0)3 86 83 21 21. CPPAP
Nr.: 0621 Z 93933.
|
|
|
 |
|
|
|
In den
Schlagzeilen
Künstliche
Intelligenz wird zum Thema des sozialen Dialogs
Die Sozialpartner im europäischen Telekommunikationssektor (ETNO und UNI Europa)
verabschiedeten am 30. November eine gemeinsame Erklärung zur
Künstlichen Intelligenz. Dies ist das erste Mal, dass europäische
Sozialpartner auf sektoraler Ebene einen Text zu diesem Thema annehmen. Dabei
orientieren sie sich an der europäischen Vereinbarung zur
Digitalisierung vom Juni, in der es in Kapitel 3 darum geht, dass der Mensch
die Kontrolle über die KI behalten muss (s. IR Notes 145). Die Sozialpartner der
Telekommunikationsbranche betonen die Bedeutung des sozialen Dialogs im Hinblick auf
Entwurf und Einsatz von KI, insbesondere bei Fragen zur Datenerfassung und
-verwaltung, KI-Ethik und dem Bedarf der Weiterbildung. Als Sozialpartner sind sie
dafür verantwortlich, „dabei mitzuwirken, wie KI-Systeme entworfen, entwickelt und
geregelt werden sowie KI-Entwickler und -nutzer für ethische Belange zu
sensibilisieren“. Zudem spielen „europäische Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände
eine wichtige Rolle bei der Beantwortung komplexer Fragen zu Beschäftigung,
Ausbildung, Art der Arbeit, Ungleichheit und Sozialsysteme“. Die Unterzeichner
bestehen darauf, dass „KI-Systeme für die Beschäftigten so transparent wie möglich
sein müssen, damit sie zum einen verstehen, wie ihre Daten genutzt werden und auch
wie Entscheidungen getroffen werden, die sie selbst betreffen“. Ferner gilt es, im
Hinblick auf „algorithmische Voreingenommenheit und daraus resultierende
Diskriminierung im Beschäftigungsbereich“ wachsam zu sein, damit KI „im Dienst der
Menschen und nicht gegen sie“ arbeitet. Die Unterzeichner fordern ihre Kollegen auf
sektoraler Ebene auf, mit Unterstützung der Mitgliedstaaten, Schulungs- und
Qualifizierungsmaßnahmen zu entwickeln und die Anwerbung von KI-Talenten breiter zu
fächern. Regierungen müssten „Aus- und Weiterbildungsprogramme für KI und KI-Ethik
fördern“. Mit der europäischen Vereinbarung zur Digitalisierung und dieser
Sektorvereinbarung verfügen die Sozialpartner über eine wichtige Ausgangsbasis zur
Entwicklung und Förderung eines sozialen Dialogs rund um KI, auch im Interesse der
Transparenz.
|
1.
Europäische Union
Gesetzgebung
Menschenrechte : Der Rat hat am
7. Dezember einen Beschluss
und eine Verordnung
zur Einführung einer globalen Sanktionsregelung im Bereich der Menschenrechte
angenommen. Damit hat die EU sich erstmals einen Rahmen gegeben, der es ihr künftig
ermöglicht, gezielt gegen Einzelpersonen, Organisationen und Einrichtungen –
einschließlich staatlicher und nichtstaatlicher Akteure – vorzugehen, die für
schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße in der ganzen Welt verantwortlich
sind, daran beteiligt sind oder damit in Verbindung stehen, wo auch immer sie
begangen wurden. Neben schweren Menschenrechtsverletzungen (Sklaverei, Folter und
Hinrichtungen etc.) fallen in den Geltungsbereich auch andere Verletzungen und
Verstöße, wie Menschenhandel, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt oder auch
Verletzung der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, sofern sie weit
verbreitet sind, systematisch sind oder in anderer Weise Anlass zu ernster Besorgnis
geben. Die Sanktionen sehen vor, natürlichen Personen die Einreise in die EU zu
verweigern und, was auch für Einrichtungen gilt, deren Gelder einzufrieren. Ferner
ist es Personen und Einrichtungen der EU untersagt, den auf der Liste geführten
Personen unmittelbar oder mittelbar Gelder zur Verfügung zu stellen (s. Pressemitteilung). >
Weiterführende Informationen: European
Parliamentary Research Service, Martin Russel, EU
human rights sanctions: Towards a European Magnitsky Act, Dezember 2020
|
Aktuelle
soziale Themen
Sorgfaltspflicht : Mit der
Festlegung der Sorgfaltspflicht für weltweit tätige europäische Unternehmen ist ein
wichtiger Schritt getan. Denn am 1. Dezember hat der Rat Schlussfolgerungen
angenommen, in denen die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission aufgefordert
werden, die Menschenrechte in globalen Lieferketten und menschenwürdige Arbeit
weltweit zu fördern (v. Pressemitteilung).
Der Rat begrüßt die Zusage der Kommission, bis 2021 einen Rechtsrahmen für einen
EU-Aktionsplan vorzulegen, der eine nachhaltige Gestaltung globaler Lieferketten zum
Ziel hat, um Menschenrechte, Standards für die sozialen und ökologischen
Sorgfaltspflichten sowie die Transparenz zu fördern. Ferner appelliert der Rat an
die Mitgliedstaaten, ihre Anstrengungen zur Umsetzung der Leitprinzipien der
Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte zu verstärken, unter anderem
durch nationale Aktionspläne, die freiwillige und verpflichtende Maßnahmen
kombinieren. Es ist das erste Mal, dass ein solcher Konsens auf der Ebene der
Staats- und Regierungschefs erzielt wird. Da das Europäische Parlament ebenfalls
Maßnahmen in diesem Bereich befürwortet, dürfte die Sache zügig vorankommen. Zumal
mehrere Mitgliedstaaten, wie Frankeich, ihren multinationalen Unternehmen bereits
eine Sorgfaltspflicht vorschreiben oder dies planen. So auch Deutschland, wo
Arbeitsminister Hubertus Heil die Regierung zu einem Gesetzentwurf in dieser Sache
drängt. Er begrüßte ausdrücklich die Schlussfolgerungen des Rates (s. Pressemitteilung).
In Finnland wird das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit eine Arbeitsgruppe
einsetzen, die es bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften über verantwortliches
Handeln von Unternehmen unterstützen soll (s. Pressemitteilung).
Ein Thema, das auch im Mittelpunkt der Überarbeitung der Richtlinie
2014/95 über die Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen steht, die
die Kommission für das kommende Jahr plant. > Weiterführende
Informationen: European Parliamentary Research Service,
Ionel Zamfir, Towards
a mandatory EU system of due diligence for supply chains, Oktober
2020.
|
Europäische Verkehrsstrategie :
Die Europäische Kommission hat am 9. Dezember ihre Strategie
für eine nachhaltige und intelligente Mobilität vorgestellt, zusammen mit
einem Aktionsplan mit 82 Initiativen, die in den kommenden vier Jahren Richtschnur
ihres Handels sein werden. Die Strategie betrifft den ökologischen und digitalen
Umbruch im Sektor, um das im europäischen
Grünen Deal festgelegte Ziel zu ermöglichen, nämlich die Emissionen bis 2050
„durch ein intelligentes, wettbewerbsfähiges, sicheres, zugängliches und
erschwingliches Verkehrssystem“ um 90 % zu senken (s. Mitteilung).
Im Verkehrssektor, in dem rund 10 Millionen Menschen in der EU unmittelbar tätig
sind, herrschen laut EU-Kommission harte und „prekäre“ Arbeitsbedingungen, vor allem
„lange Arbeitszeiten fern vom Heimatort und geringe Entlohnung“. Verschärft werden
diese Arbeitsbedingungen zusätzlich, „wenn geltende Arbeitsnormen unzureichend
eingehalten und durchgesetzt werden“. Die Kommission ist der Ansicht, „höhere
Sozialstandards würden direkt dazu beitragen, dem derzeitigen allgemeinen Mangel an
Attraktivität des Sektors entgegenzuwirken“ (Punkt 93). Aus diesem Grund erwägt sie
„Maßnahmen für die einzelnen Verkehrsträger, um den Rechtsrahmen für die
Arbeitsbedingungen der Beschäftigten zu stärken“ und wird dabei die „ordnungsgemäße
Anwendung der geltenden sozialen Rechte“ sicherstellen […] (s. Mobility Package). Sie „wird
sich für die Förderung hoher Sozialstandards einsetzen – auch in der vor besonderen
Herausforderungen stehenden Luftfahrtbranche“ (Punkt 94) – und erkennt an, dass der
ökologische und digitale Wandel – „der sozial fair und gerecht sein muss – nicht
einfach wird“ (Punkt 109). Sie wird Empfehlungen erarbeiten „zu Mitteln und Wegen,
um negative Auswirkungen auf die Beschäftigten im Verkehrssektor abzufedern“ (Punkt
95). Die Europäische Transportarbeiter-Föderation (ETF) begrüßt die Verpflichtungen
zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zu einer besseren Durchsetzung der
geltenden Vorschriften. Livia Spera, Generalsekretärin der ETF, bedauert jedoch,
„dass der Aktionsplan keine Einzelheiten zur Umsetzung dieser Verpflichtungen
enthält“ (s. Mitteilung
und detaillierte
Reaktion der ETF). Von der Arbeitgeberseite wird die Strategie
unterschiedlich bewertet. Während die Arbeitgeberorganisationen des Eisenbahnsektors
sie weitgehend begrüßen (s. Pressemitteilung
der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen CER), wird sie von der International Road
Transport Union (IRU) kritisiert, denn sie befürchtet die Vernichtung des
Busverkehrssektors, deren Treibhausgasemissionen von der Kommission zu hoch
eingeschätzt und damit falsch beurteilt würden (s. Mitteilung).
|
Sektoraler
sozialer Dialog
- Wirtschaftsaufschwung in Europa :
Die europäischen Sozialpartner der
MET-Industrien (Ceemet und IndustriAll Europe) haben eine gemeinsame
Position angenommen und die EU und die Mitgliedstaaten zu „Investitionen
in einen raschen Wirtschaftsaufschwung“ und „in die Zukunft der industriellen
Basis Europas“ aufgefordert (s. Mitteilung).
|
Rechtsprechung
Anwendung der Entsenderichtlinie auf den
Straßenverkehr : Der Gerichtshof fällte ein
Urteil in Bezug auf ein Transportunternehmen mit Sitz in den Niederlanden, das
Fahrer einsetzte, die ihm im Rahmen Charterverträgen von zwei seiner
Tochtergesellschaften in Deutschland und Ungarn überlassen wurden. Die Fahrer
verluden die Ware in den Niederlanden für den Transport in andere Mitgliedstaaten,
wobei Kabotagebeförderungen in den Niederlanden erfolgten. Die niederländische
Gesellschaft betrachtete die Fahrer nicht als in die Niederlande entsandte
Arbeitnehmer und wandte auf diese folglich nicht den Tarifvertrag für den
Güterverkehr an. Eine Gewerkschaft, die Unterzeichnerin des Tarifvertrags ist,
stellte diese Position in Frage, da sie der Auffassung war, dass der Tarifvertrag
auch für die von der Überlassung betroffenen Fahrer gelten müsse. Der Gerichtshof
erinnert an seine vorhergehende Rechtsprechung (EuGH,
19. Dezember 2019, Rs C-16/18, Dobersberger): „im Hinblick auf die
Richtlinie 96/71 [kann] ein Arbeitnehmer nicht als in das Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats entsandt angesehen werden, wenn seine Arbeitsleistung keine
hinreichende Verbindung zu diesem Hoheitsgebiet aufweist“ (siehe Posted workers). „Bei mobilen
Arbeitnehmern wie im grenzüberschreitenden Verkehr tätigen Kraftfahrern“ muss
untersucht werden, „wie eng die Verbindung zwischen den Tätigkeiten, die ein solcher
Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung der ihm zugewiesenen Beförderungsleistung
verrichtet, und dem Hoheitsgebiet jedes betroffenen Mitgliedstaats ist“. Die
Verbindung zum Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats kann sich dadurch zeigen, dass der
Fahrer selbst „das Be- oder Entladen von Waren, die Instandhaltung oder die
Reinigung von Transportfahrzeugen“ durchführt. „Dagegen kann ein Arbeitnehmer, der
in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in den er entsandt wird, Leistungen von
sehr beschränktem Umfang erbringt, nicht als „entsandt“ im Sinne der Richtlinie
96/71 angesehen werden […]. Dies gilt etwa für einen Fahrer, der das Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats […] nur durchquert. Gleiches gälte für einen Fahrer, der
lediglich einen grenzüberschreitenden Transport vom Sitzmitgliedstaat des
Transportunternehmens bis zum Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder
umgekehrt durchführt.“ Der Umstand, dass ein Fahrer, der dem niederländischen
Unternehmen überlassen wurde, am Sitz dieses Unternehmens „die mit seinen Aufgaben
zusammenhängenden Anweisungen erhält, [und] die Ausführung seiner Aufgaben am Sitz“
des niederländischen Unternehmens „beginnt oder dort beendet, [reicht] für sich
genommen nicht für die Annahme aus, dass dieser Fahrer“ in die Niederlande
„entsandt“ worden ist, „wenn die Arbeitsleistung dieses Fahrers aufgrund anderer
Faktoren keine hinreichende Verbindung zu diesem Hoheitsgebiet aufweist“ (EuGH,
1. Dezember 2020, Rs C-815/18, Federatie Nederlandse
Vakbeweging). >
Siehe auch:
Der Gerichtshof hat die Klagen von Ungarn und Polen gegen
Richtlinie 2018/957 zur Änderung der Rechtsvorschriften über die
Arbeitnehmerentsendung zurückgewiesen. Der Gerichtshof stellt klar, dass der
Gesetzgeber das Recht hatte, das Gleichgewicht dieser Richtlinie in Bezug auf den
freien Dienstleistungsverkehr anzupassen unter Beachtung der „übergreifenden Ziele“
des AEU-Vertrags, wie der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus oder der
Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes (s. EuGH, 8. Dezember 2020, Rs
C‑620/18, Ungarn und Rs
626/18, Polen sowie Pressemitteilung).
|
Gewerkschaften
Gewalt gegen Frauen :
Die Transportarbeiter-Föderation (ETF) hat
einen neuen Leitfaden zur
Bekämpfung von Belästigung und Gewalt gegen Frauen am Arbeitsplatz
herausgegeben (s. Mitteilung)
(s. violence and harassment). Der
Leitfaden stützt sich auf die Werkzeuge, die im ILO-Übereinkommen 190 über Gewalt
und Belästigung am Arbeitsplatz definiert sind und soll den Sozialpartnern in den
Unternehmen und im Sektor helfen, wirksame Maßnahmen für den Arbeitsplatz zu
erarbeiten, um Belästigung und Gewalt gegen Verkehrsbeschäftigte zu vermeiden und zu
beseitigen. Zur Unterstützung ihres Leitfadens verbreitet die ETF auch eine Reihe
von Interviews mit Dr. Jane Pillinger, der weltweiten Expertin für
Gleichstellungsfragen und sexistische Gewalt am Arbeitsplatz (Link zu den Videos).
|
2.
Mitgliedstaaten
Deutschland
- Status von „Crowdworkern“ :
Das Bundesarbeitsgericht erließ am 1. Dezember ein Urteil
zum Status von „Crowdworkern“. Demzufolge kann die tatsächliche Durchführung von
Kleinstaufträgen durch Nutzer einer Online-Plattform auf der Grundlage einer mit
dem Betreiber („Crowdsourcer“) getroffenen Vereinbarung als Arbeitsverhältnis
qualifiziert werden. In diesem Fall handelt es sich um eine Plattform, die im
Auftrag ihrer Kunden die Präsentation von Markenprodukten im Einzelhandel und an
Tankstellen kontrolliert. Die Kontrolltätigkeiten werden von Crowdworkern
ausgeführt, deren Aufgabe insbesondere darin besteht, Fotos von den
Warenpräsentationen anzufertigen und Fragen zur Sichtbarkeit der Produkte zu
beantworten. Der Vertrag, der diese Beschäftigte an die Plattform bindet,
enthält ein Anreizsystem, das in diesem Fall den Beschäftigten dazu veranlasst
hat, Vollzeit zu arbeiten. Der Gerichtshof stellte fest, dass er als
Arbeitnehmer anzusehen sei.
|
Belgien
- Geburtsurlaub : Das
Parlament dürfte am 16. Dezember den Entwurf
eines Programmgesetzes billigen (s. Titel 6, Einziges Kapitel), das ab
1. Januar 2021 eine Verlängerung des Geburtsurlaubs für Väter und Co-Parents
vorsieht, und zwar von 10 auf 15 Tage. Im Januar 2023 soll er 20 Tage betragen.
Die Beschäftigten können die zusätzlichen Geburtsurlaubstage nach freier Wahl in
den vier Monaten nach der Geburt nehmen. Davon bezahlt der Arbeitgeber, wie auch
jetzt, drei Tage. Die Vergütung der restlichen Tage wird von der Krankenkasse
übernommen. Selbständige (s. Titel 1, Kapitel 5) haben Anspruch auf eine
Verlängerung nach denselben Bedingungen der seit Mai 2019 geltenden
Vaterschafts- und Geburtsbeihilfe.
|
Frankreich
- Gesundheit am Arbeitsplatz :
Die Sozialpartner haben am 9. Dezember eine branchenübergreifende
Vereinbarung zu Gesundheit am Arbeitsplatz geschlossen. Sie erfordert
Änderungen von gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen. Laut
Arbeitsminister „wird die Regierung bei der Umsetzung dieser Vereinbarung ins
Arbeitsrecht darauf achten, dass Inhalt und Ausgewogenheit gewahrt bleiben“.
Hauptziel der Vereinbarung ist eine bessere Verhütung von Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten. Für jeden Beschäftigten soll ein „Präventionsausweis“
ausgestellt werden, in dem die besuchten Schulungen zum Thema Gesundheit am
Arbeitsplatz bescheinigt werden. Ferner geht es auch um Maßnahmen, mit denen die
Gefahr für kranke Beschäftigte oder Opfer von Betriebsunfällen verringert werden
soll, ganz aus dem Arbeitsmarkt auszuscheiden („Prävention beruflicher
Desintegration“). Die Vereinbarung enthält ferner einen Abschnitt über die
Qualität des Arbeitslebens und sieht die „Modernisierung“
unternehmensübergreifender arbeitsmedizinischer Dienste vor, indem
niedergelassene Ärzte konsultiert oder über eine Wiederaufnahme der Arbeit
entscheiden sollen.
|
Großbritannien
- Kampagne für soziale Rechte :
Die Regierung von Wales beschloss am 2.
Dezember den Start einer Informationskampagne,
mit der sie Beschäftigte motivieren will, sich einer Gewerkschaft anzuschließen,
und Arbeitgeber, einem Arbeitgeberverband beizutreten. „Das Anliegen ist nicht
neu“, so Hannah Blythyn, stellvertretende Ministerin für Wohnungswesen und
Lokalverwaltungen, „doch die Covid-19-Krise und die damit verbundenen
Herausforderungen machen ein Handeln jetzt umso dringlicher“. Aufgrund ihrer
Erfahrung in der Gewerkschaftsbewegung weiß sie, „wie wichtig es ist, dass
Beschäftigte und Arbeitgeber ihre Rechte und Pflichten kennen und die Vorteile
sehen, die ihnen aus dem Zugang zu sachverständiger Beratung und einer
Vertretung erwachsen“.
> Siehe auch: In Schottland
startete die Gewerkschaft Unite eine Kampagne zur Verbesserung der
Arbeitsbedingungen und Anhebung der Löhne und Gehälter im Pflegebereich (s. Artikel in der
schottischen Tageszeitung The National).
|
3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Unzureichende Anhörung : Das
Central Arbitration Committee (CAC), die arbeitsrechtliche Instanz für
EBR-Streitigkeiten in Großbritannien, hat am 2. Dezember eine Entscheidung
in einer Rechtssache zwischen der Unternehmensleitung des amerikanischen IT-Konzerns
HP und seinem nach englischem
Recht gegründeten (und danach zu irischem Recht übergegangenem) EBR getroffen. Der
EBR ist der Ansicht, dass er bei einem Umstrukturierungsprozess mit einem Verlust
von circa 350 Arbeitsplätzen in Europa nicht ordnungsgemäß unterrichtet und angehört
wurde. Das CAC gab dem EBR Recht und forderte die Unternehmensleitung auf, bei der
nächsten Plenarsitzung ausführlichere Informationen vorzulegen. Das CAC verlangte
weder die Aussetzung des Umstrukturierungsprozesses noch die Einberufung einer
außerordentlichen Sitzung.
|
Soziale
Verantwortung
Umweltleitlinien : Der
französische Baukonzern Vinci
und sein europäischer Betriebsrat haben am 6. November Umweltleitlinien angenommen,
die einen „Referenzrahmen bilden, mit dem direkte und indirekte Folgen unserer
Aktivitäten auf die Ökosysteme, von denen wir abhängen, begrenzt werden sollen“. Die
Leitlinien sehen „kontinuierliche Verbesserungen und Fortschritte“ vor, wozu auch
„Schulung und Sensibilisierung“ aller Beschäftigten des Konzerns für Umweltfragen
gehören. Die Ergebnisse der ergriffenen Maßnahmen sollen anhand von Indikatoren
gemessen werden, die im Jahresbericht der Gruppe veröffentlicht werden. Sie sollen
auch „regelmäßig dem Exekutivkomitee, dem Verwaltungsrat sowie dem EBR“ vorgelegt
werden. Darüber hinaus „werden die Verpflichtungen im Bereich Umweltschutz in jedem
Geschäftsbereich umgesetzt, um eine durchgehende Anwendung und Verbesserung zu
fördern“.
|
|
|