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IR Notes 176 — 15 Dezember 2021
www.irshare.eu
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*** Das gesamte IR Share-Team wünscht Ihnen
frohe Festtage zum Jahreswechsel. Nach einer kurzen Winterpause
geht es am 12. Januar 2022 weiter mit IR Notes 177. Doch bis
dahin müssen Sie nicht ganz auf Informationen verzichten: Die
Website von IR Share wird aktualisiert und Sie können uns auch
auf Twitter folgen @IR_Share.***
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Leitartikel
Es weihnachtet sehr für das Soziale Europa
Wie mit dieser Ausgabe von IR Notes
deutlich wird, ist das Soziale Europa zurück auf der europäischen
Bühne: Am 6. Dezember nahmen die Arbeitsminister zwei Standpunkte an
– einen zur Richtlinie über angemessene Mindestlöhne und einen zur
Richtlinie über Lohntransparenz. Damit gaben sie den Weg frei für
Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament, sodass die Richtlinien
im ersten Halbjahr 2022 angenommen werden könnten. Wenige Tage
später leitete die EU-Kommission in schneller Folge eine
Konsultation über Leitlinien ein, um Solo-Selbständigen die
Möglichkeit zu geben, Tarifverträge abzuschließen, ohne dabei das
Wettbewerbsrecht zu verletzen; startete einen Aktionsplan für die
Sozialwirtschaft; unterbreitete Vorschläge für Empfehlungen zur
Einrichtung von individuellen Lernkonten und Microcredentials sowie
einen Richtlinienvorschlag zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen
von Beschäftigten digitaler Plattformen. Dieser Text führt zudem
neue digitale Rechte in Bezug auf das algorithmische Management im
Personalwesen ein, zunächst noch auf Plattformbeschäftigte
ausgerichtet, doch werden diese Rechte zweifelsohne in einer
künftigen Gesetzgebung zum Einsatz künstlicher Intelligenz
aufgegriffen, die für alle Arbeitnehmer gelten wird. Gestern hat die
Kommission Leitlinien für einen gerechten und inklusiven Übergang
zur Klimaneutralität in Form eines Vorschlag
für eine Empfehlung des Rates herausgegeben, der die Mitgliedstaaten
auffordert, Maßnahmen auszuarbeiten und umzusetzen, die unter
Berücksichtigung beschäftigungs- und sozialpolitischer Aspekte einen
gerechten Übergang zur Klimaneutralität gewährleisten. Und
schließlich sollte das Parlament am Donnerstag den von der
Europaabgeordneten Gabriele Bischoff vorgestellten Initiativbericht
zu Demokratie am Arbeitsplatz angenommen (annehmen). Von der Kommission
wird darin eine neue Richtlinie zur Stärkung der Rechte auf
Unterrichtung, Anhörung und Beteiligung der Beschäftigten gefordert
sowie eine Überarbeitung der EBR-Richtlinie. Das Soziale Europa wird
wahrlich reich beschenkt! Doch wie so oft vermisst man an
Weihnachten ein ganz bestimmtes Geschenk: Bei der Kommission
herrscht absolute Funkstille, was den Richtlinienvorschlag zur
Sorgfaltspflicht für multinationale Unternehmen betrifft, dessen
Präsentation seit dem Frühjahr immer wieder verschoben wird. Dieser
Punkt stand ausdrücklich im Arbeitsprogramm 2021 der Kommission; in
dem für 2022 ist er nicht mehr aufgeführt. Es bleiben der
Kommission gerade mal 15 Tage, um ihr Versprechen einzuhalten und
die Weihnachtsfeier zu einem vollen Erfolg zu
machen! Die Redaktion von
IR Notes freut sich also auf ein Jahr 2022 reich an Initiativen.
Mehr denn je sind wir auf Ihre Unterstützung angewiesen, um unsere
Arbeit in diesem Bereich fortzuführen. IR Notes hängt nur von seinen
Lesern ab, und wir brauchen Ihre Hilfe, um unseren Bekanntheitsgrad
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Agenda
17. Januar – 27.
Februar Online 2.
deutsche Auflage des Webinars „EBR – die Spielregeln“. Dauer: ca. 2
Stunden pro Woche. Anmeldungen müssen vor dem 10. Januar 2022 erfolgen.
Dazu bitte das folgende Online-Formular ausfüllen: https://bit.ly/3FTJU3i. Die
Schulung ist kostenlos.
14. und 15.
Februar Bordeaux Rat
Beschäftigung und Soziales
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Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
Wenn Sie die Inhalte von IR Notes vertiefen wollen, stellen wir Ihnen
gerne die Links zum Europäischen
Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen zur Verfügung, das von
Eurofound veröffentlicht und regelmäßig von IR Share, dem Herausgeber
von IR Notes, aktualisiert wird. Das Wörterbuch ist auf English, doch
die Definitionen der Begriffe lassen sich mit Online-Übersetzungstools
leicht übersetzen.
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Über uns
IR Notes
erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen
Sprachen (Englisch, Deutsch, Französisch, Italienisch und Spaniasch)
wird von IR Share
und seinem Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser
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Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag
von monatlich 18,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website abonniert
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Das Team: Diese
Ausgabe wurde erstellt bei Pascale
Turlan, Frédéric Turlan
und
Aimee
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Frankreich – Tel.: +33 (0)6 81 41 53 95 – Stammkapital 1.500 Euro –
Handelsregister-Nr. (RCS Auxerre): 512 567 959. Verantwortlicher für die
Veröffentlichung: Frédéric Turlan. Hosting: Ideal prod – 14 rue Auguste
Morel – 89100 Sens – Frankreich – Tel.: + 33 (0)3 86 83 21 21. CPPAP
Nr.: 00626 Z 93933.
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In den
Schlagzeilen
Die
Europäische Kommission ist fest entschlossen, Plattformbeschäftigte zu schützen
Zweifelsohne zählt diese Initiative zu den fortschrittlichsten, die die Europäische
Kommission in den letzten 20 Jahren ergriffen hat: Sie hat eine Richtlinie
vorgeschlagen, die einerseits für die Beschäftigten digitaler Plattformen die
Vermutung einer Arbeitnehmereigenschaft einführt, wenn sie bestimmte Kriterien
erfüllen, die ein Abhängigkeitsverhältnis nachweisen, und andererseits den
Plattformbeschäftigten – sowohl Arbeitnehmern als auch Selbständigen – neue
„digitale Rechte“ beim algorithmischen Management gewährt. Es handelt sich hier um
ein Novum im EU-Recht, von dem man sich kaum vorstellen kann, dass es in Zukunft
allein Plattformbeschäftigten vorbehalten bleibt (s. Pressemitteilung).
Kein Wunder, dass die Fahrer den Weg zur Kommission nicht gescheut haben, um Nicolas
Schmit, dem EU-Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte, einen Blumenstrauß zu
überreichen als Dank dafür, dass er sich für sie eingesetzt hat. Man muss weit in
die Vergangenheit zurückgehen, um mitzuerleben, wie eine Vertreterin der Fraktion
der Vereinigten Europäischen Linken im Europäischen Parlament, in diesem Fall Leïla
Chaibi, die diese Delegation begleitete, einen EU-Kommissar beglückwünschte – ein
„well done“
(„gut gemacht“) ging per Twitter an Nicolas Schmit. Am 9. Dezember veröffentlichte
die Kommission drei Texte: 1. eine Mitteilung
über die Ansätze der EU und ihre Maßnahmen für Arbeit über eine Plattform –
Maßnahmen, die durch weitere Schritte ergänzt werden, die nationale Behörden,
Sozialpartner und andere einschlägige Akteure auf ihrer jeweiligen Ebene umsetzen
sollen; 2. ein Leitlinienentwurf,
der die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts auf Tarifverträge von Solo-Selbständigen
darlegt (s. unten); und 3. ein Richtlinienvorschlag
zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformenarbeit, der
Maßnahmen vorsieht, den Beschäftigtenstatus von Beschäftigten bei digitalen
Arbeitsplattformen korrekt festzulegen. Der Richtlinienvorschlag enthält eine
Liste von fünf Kriterien, mit denen festgestellt werden kann, ob es sich bei der
Plattform um einen „Arbeitgeber“ handelt (Artikel 4.2), z. B. weil sie die Höhe des
Verdienstes festlegt oder die Durchführung der Arbeit überwacht oder die Qualität
der Arbeitsleistung überprüft, einschließlich mit elektronischen Mitteln. Erfüllt
die Plattform mindestens zwei der fünf Kriterien, wird rechtlich davon ausgegangen,
dass sie ein Arbeitgeber ist, so dass sie die betreffenden Beschäftigten als
„Arbeitnehmer“ behandeln muss. Falls die Plattform diese Einstufung anficht, muss
sie nachweisen, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt – was es den
Beschäftigten sehr viel leichter machen wird, wenn sie eine Einstufung ihres
Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitnehmer fordern. Des Weiteren erhöht die
Richtlinie die Transparenz beim Einsatz von Algorithmen durch die Plattformen. Laut
Richtlinie dürfen Plattformen keine „automatisierten Überwachungsverfahren und
Entscheidungsfindungssysteme in einer Weise nutzen, die einen übermäßigen Druck auf
die Plattformbeschäftigten ausübt oder deren physische oder psychische Gesundheit
gefährdet“ (Artikel 7.2). Bei einer für den Arbeitnehmer nachteiligen Entscheidung,
wie eine Abschaltung, muss die Plattform dem Arbeitnehmer außerdem „den Zugang zu
einer benannten Kontaktperson […]“ ermöglichen, „um die Tatsachen, Umstände und
Gründe zu besprechen und zu klären, die zu der Entscheidung geführt haben,“ (Artikel
8) – und die angefochten werden kann. Zudem müssen Plattformen die Beschäftigten und
deren Vertreter zu den Entscheidungen des algorithmischen Managements unterrichten
und anhören (Artikel 9). Nun muss der Text noch im Rat und im Europäischen Parlament
diskutiert werden. > Weitere
Information hierzu: Beitrag von Valerio De Stefano und
Antonio Aloisi, die den von der Kommission vorgelegten Text analysieren: „European
Commission takes the lead in regulating platform work“, herausgegeben von
Social Europe. Ebenfalls lesenswert: Policy Brief von ETUI „Does
it pay to work? Unpaid labour in the platform economy“, in dem nicht vergütete
Arbeitszeiten und Tätigkeiten von Plattformbeschäftigten untersucht werden.
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1.
Europäische Union
Vorhaben
Rat gibt grünes Licht für Verhandlungen über
zwei Richtlinien : In der Ratssitzung vom 6. Dezember haben
die europäischen Minister für Beschäftigung und Soziales ihren Standpunkt
zum Vorschlag für eine Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der
Europäischen Union festgelegt (s. Pressemitteilung
und IR Notes 151
über den Vorschlag der Kommission). Der Rat hat seinen Standpunkt trotz der
Ablehnung seitens Dänemark und Ungarn sowie der Enthaltung von Deutschland und
Österreich angenommen. Die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament können nun
beginnen (s. den vom Parlament angenommenen Text, IR Notes 174),
damit sich die Standpunkte einander annähern und die Richtlinie über den Mindestlohn
noch unter dem französischen EU-Vorsitz verabschiedet werden kann. Des Weiteren hat
der Rat seinen Standpunkt
zum Vorschlag für eine Richtlinie zur Lohntransparenz
verabschiedet (s. Pressemitteilung
und IR Notes 159 zum
Vorschlag der Kommission). Für diese Richtlinie können die Verhandlungen beginnen,
sobald das Parlament seinen Standpunkt dazu festgelegt hat (die Abstimmung im
Ausschuss ist für den 10. Februar 2022 angesetzt). Der bei fünf Enthaltungen
(Deutschland, Österreich, Ungarn, Schweden, Slowakei) beschlossene Text dient als
Grundlage für die Verhandlungen mit dem Parlament, wobei sich bereits ein
Reibungspunkt abzeichnet: der Schwellenwert, ab dem die Transparenzpflichten für
Arbeitgeber gelten sollen. Der Vorschlag der Kommission beziffert diesen Wert auf
250 Arbeitnehmer. Dem hat der Rat zugestimmt. Das Parlament hingegen möchte einen
niedrigeren Schwellenwert ansetzen – einer Berichterstatterin zufolge solle er bei
50 Beschäftigten liegen. Aber wenngleich einige Staaten offenbar dazu tendieren, den
Schwellenwert zu reduzieren (Spanien, Italien, Finnland, Luxemburg), haben andere,
wie die Niederlande, ganz klar angekündigt, dass für sie der Schwellenwert von 250
eindeutig die untere Grenze darstellt bzw. die nicht zu unterschreitende „rote
Linie“, wie der slowenische Arbeitsminister Janez Cigler Kraljj bei der
Pressekonferenz äußerte. Der Rat hat außerdem zwei Schlussfolgerungen
gebilligt: 1. zum Thema Nachhaltiges
Arbeiten im Laufe des gesamten Lebens, um es Menschen zu ermöglichen, eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen und im Laufe des gesamten Erwerbslebens erwerbstätig zu
bleiben; 2. zum Thema Auswirkungen
der künstlichen Intelligenz auf die Gleichstellung der Geschlechter auf dem
Arbeitsmarkt, wobei durch den Einsatz von KI bei der Verwaltung von
Humanressourcen die Transparenz und die Gleichstellung der Geschlechter gefördert
werden müssen, insbesondere in den Bereichen Bezahlung, Ausbildung, Zugang zu
Beförderungen und Laufbahnentwicklung.
> Siehe
auch : Pressemitteilung
über die wichtigsten Ergebnisse der Tagung des Rates.
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Aktuelle
soziale Themen
- Zugang zu Tarifverhandlungen für
Selbständige : Gleichzeitig mit ihren Vorschlägen für
Plattformbeschäftigte (s. In den Schlagzeilen) stellte die Europäische
Kommission Leitlinien für die
Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts auf Tarifverträge in Bezug auf
Arbeitsbedingungen von Solo-Selbständigen vor, d. h. für Selbständige,
die keine Angestellten haben. In diesen Leitlinien wird präzisiert, dass
bestimmte Kategorien von Tarifverträgen, die von Solo-Selbständigen geschlossen
werden, die „sich in einer vergleichbaren Situation wie Arbeitnehmer befinden“,
nicht unter Artikel 101 AEUV fallen (wonach Vereinbarungen zwischen Unternehmen
verboten sind, die den Wettbewerb im Binnenmarkt einschränken, vor allem, wenn
diese direkt oder indirekt den Kauf- oder Verkaufspreis festlegen). Selbständige
„in einer vergleichbaren Situation wie Arbeitnehmer“ sind wirtschaftlich
abhängige Arbeitnehmer, die „Seite an Seite“ mit Angestellten arbeiten oder für
digitale Plattformen tätig sind. Die Leitlinien präzisieren ferner, dass die
Kommission keine Schritte gegen bestimmte andere Kategorien von Tarifverträgen
einleiten wird, wie Tarifverträge von Solo-Selbständigen mit Unternehmen, die
eine gewisse Wirtschaftskraft haben: Unternehmen, die einen gesamten
Wirtschaftszweig vertreten oder ein Unternehmen, dessen Jahresumsatz insgesamt
über 2 Mio. Euro liegt oder das mindestens 10 Mitarbeiter hat oder
Vereinbarungen mit mehreren Unternehmen, die zusammen einen dieser
Schwellenwerte überschreiten. Die Kommission ist der Ansicht, dass
Solo-Selbständige gegenüber solchen Unternehmen zu wenig Verhandlungsmacht
haben, um ihre Arbeitsbedingungen zu beeinflussen. Der Entwurf der Mitteilung
mit diesen Leitlinien ist bis zum 24. Februar 2022 Gegenstand einer öffentlichen
Konsultation. Beiträge hierzu können in allen EU-Sprachen per E-Mail an
folgende Adresse geschickt werden: COMP-COLLECTIVE-BARGAINING-1@ec.europa.eu.
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Aktionsplan für die Sozialwirtschaft :
Die EU-Kommission hat am 9. Dezember eine
Mitteilung zum Aufbau
einer Wirtschaft, die für die Menschen arbeitet: „ein Aktionsplan für die
Sozialwirtschaft“ zur Unterstützung dieses Sektors vorgelegt, der 2,8
Millionen Einrichtungen (Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereine,
Stiftungen und Sozialunternehmen) und 6,3 % der europäischen Erwerbstätigen vertritt
(s. Merkblatt
und Pressemitteillung).
Diese Mitteilung wird ergänzt durch ein Arbeitspapier
der Kommission sowie durch ein weiteres Dokument
mit „Szenarien“ zur Begleitung des ökologischen und digitalen Wandels in der
Sozialwirtschaft, zu dem sie eine Konsultation der
Interessenträger durchführt. Ferner kündigt die Kommission für 2023 eine Empfehlung
des Rates zur Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Sozialwirtschaft an. Der
Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) begrüßt die Initiative, wenn auch nicht
überschwänglich (s. Pressemitteilung).
Social Economy Europe, die Arbeitgeberorganisation in dieser Branche, zeigt
wesentlich mehr Begeisterung und sieht darin die Krönung ihrer 2014 begonnenen
Maßnahmen zur Förderung der Sozialwirtschaft (s. Pressemitteilung).
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- Individuelles Lernkonto und
Microcredentials : Am 10. Dezember
stellte die Europäische Kommission zwei Vorschläge für eine Empfehlung des Rates
vor – einer betrifft die individuellen
Lernkonten und der andere die sogenannten Microcredentials. Die
Mitgliedstaaten sind gemeinsam mit den Sozialpartnern aufgefordert, 1.
individuelle Lernkonten einzurichten und allen Erwachsenen im erwerbsfähigen
Alter Weiterbildungsansprüche zu gewähren; 2. eine Liste arbeitsmarktrelevanter
und qualitätsgesicherter Weiterbildungsangebote festzulegen, die für eine
Finanzierung aus den individuellen Lernkonten infrage kommen, und diese Liste in
einem digitalen Verzeichnis zugänglich zu machen, das sich z. B. über
Mobilgeräte abfragen lässt; 3. Beratungs- und Validierungsmöglichkeiten für
bereits erworbene Kompetenzen zu schaffen und bezahlten Ausbildungsurlaub
einzuführen. Bei diesem Vorschlag geht es darum, dass „die Menschen selbst bei
der Kompetenzentwicklung im Mittelpunkt stehen“ (s. Pressemitteilung
und Informationsblatt).
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- Mediation von Konflikten bei Freizügigkeit
: Die neue Europäische Arbeitsbehörde
(ELA), die inzwischen ihre Räume in
Bratislava (Slowakei) bezogen hat, verabschiedete am 29. November ein
Mediationsverfahren zur Lösung von Konflikten im Zusammenhang mit der
Freizügigkeit für Arbeitnehmer in den EU-Mitgliedstaaten sowie eine
Kooperationsvereinbarung mit SOLVIT. ELA „wird in der Lage sein, nationalen
Behörden maßgeschneiderte Mechanismen zur Verfügung zu stellen, um ihre
Streitigkeiten in Verbindung mit der Freizügigkeit für Arbeitnehmer“ – dies
bezieht sich vor allem auf Probleme im Rahmen der Entsendung von Arbeitnehmern –
„kostenneutral und zeitnah zu lösen“ (s. Pressemitteilung
der ELA).
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Französische EU-Ratspräsidentschaft :
Auf der Pressekonferenz vom 9. Dezember hat der
französische Präsident Emmanuel Macron die Prioritäten der EU-Ratspräsidentschaft
vorgestellt, die Frankreich am 1. Januar für sechs Monate übernehmen wird. Im
Bereich Soziales warnte der Präsident: „Wenn Europa die Schwächsten nicht besser
schützt, Sozialdumping weiter florieren lässt und als Markt ohne Regeln erscheint,
wird es weitere Brexits geben.“ Er betonte, dass Europa für eine höhere
Beschäftigung sorgen müsse. „Wenn es ein Europa der Arbeitslosigkeit ist, wird es
zum Europa des Krieges! Dies ist unsere größte Herausforderung: Wir müssen
Arbeitsplätze schaffen, Arbeitsplätze schaffen, Arbeitsplätze schaffen“, wiederholte
er eindringlich (s. Video).
„Und wenn dafür 100, 1000 investiert werden müssen, dann werden wir das eben tun.“
Er versichert ferner, dass die Verabschiedung der Richtlinie über angemessene
Mindestlöhne in der EU „im Mittelpunkt unserer Ratspräsidentschaft stehen wird.“
„Die guten Gespräche im Rahmen der Ratssitzungen haben zu erheblichen Fortschritten
geführt,“ betonte Emmanuel Macron, der diese Initiative “abschließen“ will. Auf dem
Plan für die Zeit der Präsidentschaft stehen auch der Richtlinienvorschlag zur
Lohntransparenz und der über eine Quotenregelung für Aufsichtsräte. Schließlich will
Emmanuel Macron auch den Vorgang über die Sorgfaltspflicht multinationaler
Unternehmen vorantreiben. Den Text dazu hatte die Kommission für diesen Dezember
angekündigt (s. Pressemitteilung und Pressemappe).
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Rechtsprechung
- Urlaubsersatzleistung bei
Kündigung: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat
sich mit einer Rechtssache befasst, die einen österreichischen Arbeitnehmer
betrifft, der sein Arbeitsverhältnis durch „unberechtigten vorzeitigen Austritt“
beendete. Er forderte die Zahlung einer Ersatzleistung von drei Urlaubstagen,
die er nicht genommen hatte. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, da laut
österreichischem Recht „eine Ersatzleistung nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer
ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt“. Auf der Grundlage des Urteils in der
Sache Maschek (EuGH 20.
Juli 2016, C‑341/15) ist laut Gerichtshof „der Grund für die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf den Anspruch auf eine finanzielle
Vergütung […] nicht maßgeblich“, und er bestätigt, dass „der Umstand, dass ein
Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis von sich aus beendet, keine Auswirkung
darauf [hat], dass er gegebenenfalls eine finanzielle Vergütung für den
bezahlten Jahresurlaub beanspruchen kann, den er vor dem Ende seines
Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchen konnte“ (EuGH,
25. November 2021, Rs. C-233/20, Job medium).
- Urlaubsentgelt nach Krankheit:
In einer niederländischen Rechtssache sind laut Gerichtshof,
„die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub […] grundsätzlich anhand der auf der
Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeitszeiträume zu
bestimmen, ohne dass der Umstand berücksichtigt wird, dass das Arbeitsentgelt
wegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gekürzt worden ist“ (EuGH
9. Dezember 2021, Rs. C-217/20, Staatssecretaris van
Financiën).
- Bereitschaftsdienst und
Tagespauschale: Der Europäische Ausschuss für soziale
Rechte (ECSR), der die Einhaltung der vom Europarat (s. Council of Europe),verabschiedeten
Europäischen Sozialcharta überwachen soll (s. European Social Charter),
hat eine am 10. November veröffentlichte Entscheidung
getroffen. Darin vertritt er die Auffassung, dass das französische Recht die
Europäische Sozialcharta im Hinblick auf Bereitschaftsdienst und Tagespauschale
in mehreren Punkten nicht einhält. Den Fall hatten die Gewerkschaftsverbände
CFE-CGC und CGT eingereicht (s. Pressemitteilungen von CFE-CGC
und CGT).
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Sektoraler
sozialer Dialog
Bankensektor : Die Sozialpartner
im Bankensektor unterzeichneten am 7. Dezember eine gemeinsame Erklärung zu
Telearbeit und neuen Technologien (s. Pressemitteilung),
die auf zwei frühere Erklärungen folgt: eine zur Telearbeit (2017) und eine zu
den Auswirkungen der Digitalisierung auf die Beschäftigung (2018). Die gemeinsame
Erklärung stellt „digitale Rechte“ in den Vordergrund, z. B. in Bezug auf die Mittel
zur Überwachung von Beschäftigten (Grundsätze von Transparenz und
Verhältnismäßigkeit) oder auch auf Entscheidungen, die von Algorithmen getroffen
werden. Themen der Erklärung sind u. a. kollektive Rechte, Gesundheit und
Sicherheit, Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, Arbeitszeit und Recht auf
Nichterreichbarkeit. Telearbeit wird definiert und die Arbeitgeber werden
aufgefordert, den Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretern den Kontakt zu den
Arbeitnehmern im Homeoffice weiterhin zu ermöglichen, zum Beispiel über „sichere
digitale Meetingräume“.
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2.
Mitgliedstaaten
Deutschland
Eine progressive Regierung :
Im Koalitionsvertrag
2021-2025 der neuen Regierung ist vorgesehen, den gesetzlichen Mindestlohn
in einer einmaligen Anpassung von € 9,60 auf € 12 pro Stunde anzuheben. Danach
entscheidet die Mindestlohnkommission über eventuelle weitere Erhöhungsschritte.
Dies ist eine der grundlegenden Maßnahmen der neuen Koalition im sozialen Bereich,
die angekündigt hat, den Vorschlag für eine Richtlinie über angemessene Mindestlöhne
in der EU zu unterstützen (ebenso wie die Richtlinie zum Schutz von
Plattformarbeitern). Weitere Maßnahmen sind: 1) Betriebsräte können online-Treffen
beschließen; 2) Gewerkschaften erhalten Zugang zu den digitalen Daten des
Unternehmens, damit sie Kontakt mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aufnehmen
können; 3) bei Gründung von SE-Gesellschaften soll das Mitbestimmungsrecht
weiterbestehen, damit die Mitbestimmung bei steigender Beschäftigtenzahl nicht mehr
umgangen oder eingeschränkt werden kann; 4) das Recht auf mobile Arbeit, sofern
betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Darüber hinaus soll „mobile Arbeit
EU-weit unproblematisch möglich sein‟. 5) Förderung von Coworking-Spaces, eine „gute
Möglichkeit für mobile Arbeit und die Stärkung ländlicher Regionen‟; 6) flexiblere
Arbeitszeitgestaltung durch Tarifverträge.
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Österreich
- Kurzarbeit verlängert :
Mit dem Wiederaufflammen der
COVID-19-Pandemie haben die Sozialpartner und die Regierung am 26. November
entschieden, die Kurzarbeitsregelung zu verlängern. Diese sichert bis März 2022
Netto-Lohnfortzahlungen von bis zu 90 Prozent ab (s. Pressemitteilung
des ÖGB). Beschäftigte, die seit März 2020 und im November immer noch in
Kurzarbeit sind, erhalten einen Bonus in Höhe von 500 Euro. Die
Bemessungsgrundlage für das Entgelt von Beschäftigten aus den sogenannten
Trinkgeldbranchen wird um fünf Prozent erhöht.
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Frankreich
Urlaub im Krankheitsfall des Kindes :
Das Parlament hat am 8. Dezember einen Gesetzentwurf
über die Betreuung von Kindern mit einer chronischen Krankheit oder Krebs
verabschiedet. Danach haben Arbeitnehmer Anspruch auf diesen Urlaub, wenn sie
erfahren, dass ihr Kind eine chronische Krankheit oder Krebs hat, damit sie sich
über den Umgang mit der Krankheit informieren können. Die Dauer des vergüteten
Urlaubs, den es bereits für den Fall einer auftretenden Behinderung des Kindes gibt,
wird tarifvertraglich festgelegt. Gibt es dazu keine Vereinbarung, beträgt er
mindestens zwei Tage. Dieses Gesetz gilt für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer
Mitarbeiterzahl, und für alle Beschäftigten, unabhängig von der Dauer ihrer
Betriebszugehörigkeit.
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3.
Drittstaaten
Vereinigtes
Königreich
Menopause berücksichtigen : Mit
Hinweis auf einen Bericht,
den die Arbeitsministerin im Juli bei den wichtigsten Arbeitgeberverbänden und
HR-Verbänden in Auftrag gegeben hatte, rief sie am 25. November die Arbeitgeber dazu
auf, am Arbeitsplatz mehr Rücksicht auf Frauen in der Menopause zu nehmen (s. Pressemitteilung).
Der Bericht enthält eine Reihe von Empfehlungen, vor allem in Bezug auf
Kommunikations- und Informationskampagnen, auf die die Regierung in den kommenden
Monaten reagieren will. 2019 veröffentlichte das staatlich anerkannte Institut für
Personalentwicklung – Chartered Institute of Personnel and Development (CIPD) –
einen Bericht (s. Mitteilung),
wonach drei von fünf erwerbstätigen Frauen im Alter zwischen 45 und 55 Jahren mit
Wechseljahresbeschwerden angaben, dass diese nachteilige Auswirkungen auf ihre
Arbeit haben – diese äußerten sich entweder durch mehr Stress,
Konzentrationsschwierigkeiten, Angstzustände oder ähnliches. Dem Bericht zufolge
hätten nahezu 900.000 Frauen ihre Arbeit aufgrund von Wechseljahresbeschwerden für
einen unbestimmten Zeitraum aufgegeben. Dies könnte bedeuten, dass Frauen „mit der
meisten Erfahrung“ die Unternehmen verlassen, was „sich auf die Produktivität
auswirken“ würde. Das CIPD hatte daraufhin Leitfäden
zum Umgang mit der Menopause am Arbeitsplatz und druckfähiges
Infomaterial veröffentlicht. Der Ausschuss für Frauen und Gleichberechtigung
des Unterhauses führt zurzeit eine Umfrage
zur Menopause am Arbeitsplatz durch.
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4.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Zuständig für nachhaltige Entwicklung :
Die EBR-Vereinbarung
des Baukonzerns Eiffage wurde
am 9. September überarbeitet. Die Bereiche, zu denen der EBR unterrichtet und
angehört wird, wurde darin erweitert um soziale und umweltpolitische Aspekte,
Strategien für die nachhaltige Entwicklung sowie um den Jahresbericht, den
Klimabericht und den Aktionsplan für die biologische Vielfalt des Konzerns. Sie ist
unseres Wissens nach eine der ersten Vereinbarungen, in der so ausdrücklich Fragen
der nachhaltigen Entwicklung, des Klimawandels und der biologischen Vielfalt
aufgenommen wurden.
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Europäische
Gesellschaft
EBR bleibt nach Kündigung der Vereinbarung
bestehen : Das Berufungsgericht von Versailles fällte am 9.
Dezember ein Urteil in einem
Rechtsstreit zwischen dem SE-Betriebsrat von Atos SE (Atos SE Council) und der
Unternehmensleitung des IT-Dienstleisters Atos
SE (107.000 Beschäftigte), nachdem die Unternehmensleitung
beschlossen hatte, den Betriebsrat aufzulösen. Nach Kündigung der Vereinbarung zur
Einrichtung des Atos SE Council im Jahr 2020 hatte die Unternehmensleitung nach
sechsmonatigen erfolglosen Verhandlungen beschlossen, diese Instanz aufzulösen. In
Artikel 23 Abs. 4 der Vereinbarung heißt es „im Falle einer Kündigung werden beide
Parteien umgehend mit dem Neuverhandlungsverfahren beginnen“, was auch erfolgte. Im
Artikel heißt es hingegen ferner: „solange die beiden Parteien keine neue
Vereinbarung unterzeichnet haben, bleibt die derzeitige Vereinbarung in Kraft“ (s.
IR Notes 163). Diese
Klausel verlangt das Weiterbestehen des Atos SE Council, solange die Parteien sich
nicht auf eine neue Vereinbarung geeinigt haben. Doch der Unternehmensleitung
zufolge sieht diese Klausel ein unbegrenztes Fortbestehen der Vereinbarung vor, was
dem französischen Recht entgegensteht, das „ewige Verpflichtungen“ („engagements
perpétuels“) verbietet. Das im Wege eines Eilverfahrens (einstweilige Verfügung)
angerufene Gericht in Pontoise
ist nicht davon ausgegangen, dass die Auflösung des Betriebsrats eine
offensichtliche Störung darstellt (s. IR Notes 167),
während es gleichzeitig der Ansicht ist, dass diese Klausel auslegungsbedürftig ist.
Das Berufungsgericht von Versailles teilt diese Ansicht nicht. Es stellt zum einen
fest, dass die Auflösung des Betriebsrats zu einer offensichtlichen Störung führt,
und bringt es zum anderen recht treffsicher auf den Punkt: „die Parteien haben nicht
die Befugnis, eindeutige Klauseln unklar zu machen, insbesondere durch eine
Auslegung, die nicht nötig ist“. Für das Gericht besteht kein Zweifel daran, dass
„diese Klausel offensichtlich das Fortbestehen der Vereinbarung bezweckt, solange
keine andere unterzeichnet ist“. Darüber hinaus lässt es das Argument des
Verbots ewiger Verpflichtungen nicht gelten, mit dem Hinweis darauf, dass die
Verhandlungen für eine neue SE-Betriebsratsvereinbarung zeitlich begrenzt sind: Die
Dauer beträgt sechs Monate (verlängerbar bis zu einem Jahr), anderenfalls muss das
Unternehmen einen Betriebsrat nach den subsidiären Bestimmungen der Richtlinie über
die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE einsetzen. Das Gericht entschied wie
folgt: 1. Die Auflösung des Atos SE Council ist unrechtmäßig, und er muss wieder
eingesetzt werden, einschließlich der Mandate aller seiner Mitglieder; 2. Die
Errichtungsvereinbarung bleibt vorläufig mindestens bis März 2022 gültig, d. h. bis
zum Ende des Verhandlungszeitraums für eine neue Vereinbarung (oder höchstens bis
September 2022, falls die Parteien die Verhandlungen fortsetzen); 3. Im Falle des
Nichtzustandekommens einer Vereinbarung nach Ablauf dieser Verhandlungszeit muss die
Unternehmensleitung einen SE-Betriebsrat nach den subsidiären Bestimmungen der
Richtlinie einrichten. In der Praxis gilt jedoch, dass die Unternehmensleitung
die Verhandlungen immer noch in der Hand behält, auch wenn ihre Entscheidung zur
Auflösung des SE-Betriebsrats nicht anerkannt wurde. Entweder wird bis März 2022
eine Vereinbarung erzielt, bei der bestimmte EBR-Ressourcen, wie von der
Unternehmensleitung gewünscht, verringert werden, oder sie muss einen gesetzlich
vorgeschrieben SE-Betriebsrat einrichten, der de facto jedoch weit weniger
vorteilhaft sein wird als nach der abgelehnten Vereinbarung.
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Transnationale Vereinbarungen
- Globale Rahmenvereinbarung verlängert :
Die Unternehmensleitung des französischen
Energiekonzerns EDF
(160.000 Beschäftigte) und die internationalen Gewerkschaftsverbände IndustriALL
Global Union und IÖD unterzeichneten am 29. November eine zweijährige
Verlängerung der 2018 für vier Jahre geschlossenen Globalen
Rahmenvereinbarung über die soziale Verantwortung des EDF-Konzerns.
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