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IR Notes 182 – 23 März 2022
www.irshare.eu
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Leitartikel
Nehmen wir die Ukraine in die Euro-Betriebsräte auf
Wie wir bereits in unserer
letzten Ausgabe berichtet haben, verfolgen wir die Initiativen der
Euro-Betriebsräte zum Krieg in der Ukraine. Inzwischen haben wir
neue EBR-Erklärungen erhalten (siehe 4 Unternehmen) und bitten Sie,
uns über alle Vorhaben in dieser Sache zu informieren (frederic.t@irshare.eu). IR
Notes unterstützt die Idee, in einer
Sofortmaßnahme die EBR-Vereinbarungen zu ändern und die Ukraine
in den Geltungsbereich der Vereinbarungen aufzunehmen. Vom
rechtlichen Standpunkt spricht nichts dagegen – vom moralischen
spricht alles dafür. Die Aufnahme von Ukrainern und anderen
Arbeitnehmervertretern aus europäischen Ländern, die den Wunsch
erklärt haben, der Europäischen Union beizutreten, ist eine
Möglichkeit, die Zukunft vorzubereiten und den Menschen Hoffnung
zu geben, die – seit 2014 auf dem Maidan bis zum heutigen
Konflikt – bereit sind, für diese Union und ihre Werte ihr Leben
zu geben. Daher wiederholen wir unseren Aufruf und freuen uns
bereits jetzt, die ersten entsprechenden Erklärungen oder
Nachträge zu EBR-Vereinbarungen zu
veröffentlichen.
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Über uns
IR Notes
erscheint alle 14 Tage
in mehreren europäischen Sprachen (Englisch, Deutsch, Französisch,
Italienisch und Spaniasch) wird von IR Share und seinem
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Das Team: Diese
Ausgabe wurde erstellt bei Pascale Turlan
et Frédéric
Turlan. Erfahren
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Nr.: 00626 Z 93933.
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Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
Wenn Sie die Inhalte von IR Notes vertiefen wollen, stellen wir Ihnen
gerne die Links zum Europäischen
Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen zur Verfügung, das von
Eurofound veröffentlicht und regelmäßig von IR Share, dem Herausgeber
von IR Notes, aktualisiert wird. Das Wörterbuch ist auf English, doch
die Definitionen der Begriffe lassen sich mit Online-Übersetzungstools
leicht übersetzen.
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In den
Schlagzeilen
Ein
Leiharbeitnehmer muss nicht unbedingt auf einem Arbeitsplatz mit vorübergehendem
Charakter beschäftigt sein
Ein deutscher Arbeitnehmer war ab dem 1.
September 2014 bei einem Leiharbeiterunternehmen beschäftigt. Bis zum 31. Mai
2019 wurde er ausschließlich Daimler zur Verfügung gestellt, wo er in der
Motorenfertigung arbeitete. Seine Beschäftigung diente nicht der Vertretung
eines Arbeitnehmers, folglich handelte es sich um einen dauerhaft vorhandenen
Arbeitsplatz. Nachdem der Arbeitnehmer Klage eingereicht hat, um diese fast
fünf Jahre dauernde Beschäftigung in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis
umzuwandeln, hat das Arbeitsgericht den Gerichtshof zur Klärung mehrerer Fragen
angerufen, u.a. ob ein Leiharbeitnehmer einen dauerhaft vorhandenen Arbeitsplatz
besetzen kann (EuGH, 17. März 2022, Rs. C-232/20, Rs. NP c. Daimler
AG). Tatsächlich gilt Richtlinie 2008/104, laut Artikel 1,
für Leiharbeitnehmer, „die entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt
werden, um vorübergehend unter deren Aufsicht und Leitung zu arbeiten“ (s.
Temporary agency work). Steht diese Bestimmung der Überlassung eines Leiharbeitnehmers
entgegen, wenn er demselben entleihenden Unternehmen über einen Zeitraum von
mehr als 55 Monaten zur Verfügung gestellt wird, um an einem dauerhaft
vorhandenen Arbeitsplatz eingesetzt zu werden und nicht, um einen abwesenden
Arbeitnehmer zu vertreten? Für den Gerichtshof zielt der Begriff „vorübergehend‟
nicht darauf ab, „den Einsatz von Leiharbeit auf Arbeitsplätze zu beschränken,
die nicht dauerhaft vorhanden sind oder die vertretungsweise besetzt werden, da
dieser Begriff nicht den Arbeitsplatz kennzeichnet, der im entleihenden
Unternehmen zu besetzen ist, sondern die Modalitäten der Überlassung eines
Arbeitnehmers an dieses Unternehmen‟. Daraus folgt, dass „der Unionsgesetzgeber
nicht die Absicht hatte, den Einsatz von Leiharbeit zu beschränken, indem er dem
Leiharbeitnehmer nur die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz mit
vorübergehendem Charakter gestattete“. Das vorlegende Gericht hat weiterhin die
Frage gestellt, ob die Überlassungsdauer von 55 Monaten aufgrund
aufeinanderfolgender Verlängerungen des Einsatzes des Arbeitnehmers noch als
„vorübergehend“ im Sinne der genannten Richtlinie angesehen werden kann oder im
Gegenteil, bereits missbräuchlich ist. Der Gerichtshof betont, dass keine
Bestimmung der Richtlinie eine Dauer festlegt, „bei deren Überschreitung eine
Überlassung nicht mehr als „vorübergehend“ eingestuft werden kann‟. Ebenso wenig
werden die Mitgliedstaaten darin verpflichtet, im nationalen Recht eine solche
Dauer vorzusehen. Weiterhin schreibt die Richtlinie den Mitgliedstaaten auch
nicht vor, „die Zahl der aufeinanderfolgenden Überlassungen desselben
Arbeitnehmers bei demselben entleihenden Unternehmen zu begrenzen“. Laut Art. 5,
Abs. 5, erster Satz sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine
missbräuchliche Anwendung dieses Artikels zu verhindern und um
insbesondere aufeinander folgende Überlassungen, mit denen die Bestimmungen der
Richtlinie umgangen werden sollen, zu verhindern. Der Mitgliedstaat kann daher
eine bestimmte Dauer vorsehen, über die hinaus eine Überlassung nicht mehr als
vorübergehend angesehen werden kann. Ist dies in den Rechtsvorschriften nicht
festgelegt, obliegt es den nationalen Gerichten, diese Dauer für jeden
Einzelfall und unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände zu
bestimmen. Dazu zählen insbesondere die Branchenbesonderheiten und objektive
Erklärungen des Arbeitsgebers, warum er auf eine Reihe aufeinanderfolgender
Leiharbeitsverträge mit demselben Leiharbeitnehmer zurückgegriffen hat. In Bezug
auf eine weitere Frage heißt es im Urteil, dass in Ermangelung einer nationalen
Rechtsvorschrift, die eine Sanktion für die Nichteinhaltung dieser Richtlinie
vorsieht, der Leiharbeitnehmer aus dem Unionsrecht kein subjektives Recht auf
Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem entleihenden Unternehmen ableiten
kann. Er kann also nicht allein auf der Grundlage des Unionsrechts die Umstufung
seines Beschäftigungsverhältnisses in einen dauerhaften Arbeitsvertrag
verlangen. Wenn er der Auffassung ist, dass er aufgrund einer nationalen
Gesetzgebung, die mit der Richtlinie nicht vereinbar ist, einen Schaden erlitten
hat, muss er eine neue Klage gegen den Mitgliedstaat einreichen, um
Entschädigung zu erhalten.
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1.
Europäische Union
Gesetzgebung
- Karzinogene: Die vierte Überarbeitung der Richtlinie 2004/37
über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder
Mutagene bei der Arbeit ist im Amtsblatt erschienen. Es handelt sich um Richtlinie
2022/431 vom 9. März 2022 (s. Carcinogens directive
revision).
> Siehe auch:
Interview
(auf Französisch) mit Tony Musu, Wissenschaftler am Europäischen
Gewerkschaftsinstitut.
- Vorübergehender Schutz für Flüchtlinge aus
der Ukraine: Nach Aktivierung der Richtlinie über
vorübergehenden Schutz, um den Menschen zu helfen, die vor dem Krieg in der
Ukraine fliehen (s. IR Notes 181),
hat die EU-Kommission am 4. März einen Durchführungsbeschluss
erlassen und am 18. März Leitlinien vorgelegt (s. Pressemitteilung).
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Vorhaben
Lohntransparenz : Der Ausschuss
für die Rechte der Frau und der Beschäftigungsausschuss des EU-Parlaments nahmen am
17. März mit großer Mehrheit ihren Standpunkt zum Vorschlag
für eine Richtlinie zur Stärkung der Lohntransparenz in Unternehmen zur
Bekämpfung der Entgeltdiskriminierung an (s. Pressemitteilung),
den sie vor einem Jahr der Europäischen Kommission vorgelegt hatten (s. IR Notes 159) (s.
Pay transparency). Mit 71 Ja-
gegen 20 Nein-Stimmen befürworteten die Abgeordneten ferner den Beschluss,
interinstitutionelle Verhandlungen aufzunehmen. Auf seiner Plenartagung vom 4. bis
7. April muss das Parlament noch darüber abstimmen, damit die Verhandlungen mit dem
Rat beginnen können. Letzterer hat seinen Standpunkt bereits im Dezember 2021
angenommen (s. IR Notes
176). In ihrem Bericht (der nicht verfügbar ist, aber die Kompromissänderungsanträge
verdeutlichen die von den Abgeordneten hinzugefügten oder geänderten Punkte)
weiteten die Abgeordneten die Berichterstattungspflicht im Hinblick auf das
Lohngefälle auf Unternehmen ab 50 Mitarbeitern aus – anstelle der Schwelle von 250
Beschäftigten laut Kommissionsvorschlag. Bestimmte Mitgliedstaaten hatten bei der
Verabschiedung des Standpunkts des Rats im Dezember klar signalisiert, dass für sie
die Schwelle von 250 Beschäftigten eine rote Linie sei, die nicht unterschritten
werden dürfe. Das wird also bei den kommenden Verhandlungen ein heikler Punkt sein,
zumal mehrere europäische Arbeitgeberorganisationen unterschiedlicher Branchen
darauf sofort mit einer gemeinsamen Erklärung
reagierten – was nicht oft vorkommt. Darin kritisieren sie die Absenkung der
Schwelle zu einem Zeitpunkt, an dem sich die europäische Wirtschaft noch kaum vom
Schock der Covid-19-Krise erholt hat und sich nun auf die Folgen des Kriegs in der
Ukraine einstellen muss. Laut Kommissionsvorschlag muss eine Bewertung gemeinsam mit
den Arbeitnehmervertretern erfolgen, wenn der Bericht Lohnungleichheiten von
mindestens 5 % bescheinigt, es sei denn, der Arbeitgeber rechtfertigt diese
Unterschiede anhand von objektiven und geschlechtsneutralen Faktoren. Die
Abgeordneten setzten diese Schwelle ebenfalls herab – auf 2,5 %. Und schließlich
wollen sie die Vertragsklauseln verbieten, die es Arbeitnehmern untersagen,
Informationen über ihr Entgelt offenzulegen oder Angaben über Entgelte in ihrer oder
einer anderen Entgeltkategorie zu verlangen.
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Nachhaltige Unternehmensführung und
Sorgfaltspflicht : Nachdem der Rat am 24. Februar seinen
Standpunkt angenommen hat (s. IR Notes 181), hat
der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments fast einstimmig (22 Ja-Stimmen, 1
Gegenstimme, 0 Enthaltungen) seinen Bericht über den Vorschlag zur Überarbeitung der
Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichtserstattung der Unternehmen angenommen
(s. Due diligence). Am Mittwoch
dieser Woche soll das Europäische Parlament das Mandat annehmen, damit die
Verhandlungen mit dem Rat über die Annahme der Richtlinie aufgenommen werden können.
Die neuen Vorschriften sollten alle großen Unternehmen abdecken, die in der
Rechnungslegungsrichtlinie als solche definiert sind, d. h. die mindestens zwei der
folgenden drei Kriterien erfüllen: mindestens 250 Beschäftigte, Nettoumsatz von
mindestens 40 Mio. Euro und eine Bilanzsumme von mindestens 20 Mio. Euro. Im
Gegensatz zum Rat wollen die Europaabgeordneten keinen Unterschied zwischen
börsennotierten und anderen Unternehmen machen. Ferner wollen sie außereuropäische
Unternehmen einschließen, die auf dem EU-Binnenmarkt tätig sind. Unternehmen mit
weniger als 250 Beschäftigten können die Standards für die Berichterstattung auf
freiwilliger Basis anwenden. Die Abgeordneten fordern die Kommission auf,
zusätzliche Kriterien zur Berichterstattung für Unternehmen aus Hochrisikosektoren
festzulegen (Textil, Landwirtschaft, Bergbau, Mineraliengewinnung). Sie schlagen
weiterhin vor, den Unternehmen eine Frist von einem zusätzlichen Jahr einzuräumen,
um sich an die neuen Vorschriften anzupassen. Die ersten Berichte werden 2025
erwartet.
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Frauen im Aufsichtsrat : Nach
10-jähriger Blockade (s. Women in the labour market)
hat der Rat seinen Standpunkt zugunsten des Vorschlags
für eine Richtlinie zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von
Frauen und Männern unter nicht geschäftsführenden
Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über
damit zusammenhängende Maßnahmen angenommen. Damit soll ein quantitatives
Ziel für den Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts in den Leitungsorganen
börsennotierter Unternehmen festgelegt werden. Die Unternehmen müssten daher
Maßnahmen ergreifen, um den Mindestanteil bis 2027 zu erreichen. Dabei können sie
zwischen zwei Zielen wählen: 40 % Frauen unter den nicht geschäftsführenden
Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern oder einen Anteil von 33 % Frauen in den
Leitungsorganen. Im Fall der Nichterfüllung dieser Zielvorgaben wäre ein Unternehmen
verpflichtet, die Mitglieder seiner Leitungsorgane anhand klarer, eindeutiger und
neutral formulierter Kriterien zu wählen oder zu ernennen (s. Pressemitteilung
des Rats). Seitens des Europäischen Parlaments gaben die Ausschüsse für die Rechte
der Frau und für die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Rechtsausschuss am
16. März mit großer Mehrheit grünes Licht für die Entscheidung zur Aufnahme der
Verhandlungen mit dem Rat (s. Pressemitteilung).
Das Mandat soll am Mittwoch im Plenum gebilligt und die Verhandlungen bald
aufgenommen werden, um diesen Text möglichst noch unter französischer
EU-Ratspräsidentschaft anzunehmen. Der Text wird von den meisten Mitgliedstaaten
unterstützt, darunter auch von Italien, das diesen Durchbruch begrüßt (s. Pressemitteilung).
> Weitere
Informationen: Siehe Studie des Europäischen
Parlaments über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung von Frauen in
Leitungsorganen und deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung.
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Gewalt gegen Frauen : Am 8. März
veröffentlichte die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Bekämpfung
von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (s. Pressemitteilung).
Dieser Vorschlag bleibt jedoch sehr zurückhaltend, wenn diese Formen der Gewalt am
Arbeitsplatz verübt werden oder die Arbeitsbeziehungen betreffen. Das Übereinkommen
190 der ILO über Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt wird nicht erwähnt. Für
Opfer von Gewalt in Beziehungen ist kein arbeitsrechtlicher Schutz vorgesehen.
Vorgeschlagen wird dagegen die Einrichtung externer Beratungsdienste, die Opfern und
Arbeitgebern in Fällen von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zur Verfügung
stehen. Ein Artikel ist der Schulung gewidmet: Alle Personen in Leitungsfunktionen
am Arbeitsplatz – im privaten wie im öffentlichen Sektor – sollen darin geschult
werden, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu erkennen, zu verhindern und mit
solchen Fällen umzugehen. Dazu zählt auch die Risikobewertung in Bezug auf
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, die Unterstützung von Opfern und eine
angemessene Reaktion. Die betreffenden Personen und Arbeitgeber sollen
„Informationen über die Auswirkungen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
auf die Arbeit und über das Risiko von Gewalt durch Dritte‟ erhalten. Der
Europäische Gewerkschaftsbund begrüßt den Richtlinienvorschlag, ist aber enttäuscht,
dass der Schutz am Arbeitsplatz so wenig Raum erhält und die Nutzung von
Tarifverhandlungen als Instrument, um Arbeitsplätze sicherer zu machen, nicht
genannt wird (s. Mitteilung).
Hervorzuheben ist, dass die Kommission die strafrechtliche Verfolgung von
Cybergewalt und von Aufstachelung zu Hass oder Gewalt im Internet vorschlägt.
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Aktuelle
soziale Themen
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz :
Die am 1. Februar vom Ausschuss für Beschäftigung und soziale
Angelegenheiten angenommene Entschließung
zu einem neuen strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am
Arbeitsplatz für die Zeit nach 2020 (s. IR Notes 179) hat
am 10. März vom Plenum des Europäischen Parlaments grünes Licht erhalten. Die
Europaabgeordneten haben einen umfassenden Bericht erarbeitet und fordern zahlreiche
Rechtsakte: Die Kommission soll die Richtlinie über Karzinogene, Mutagene und
reproduktionstoxische Stoffe „kontinuierlich und innerhalb eines ehrgeizigen
Zeitrahmens‟ aktualisieren, „u. a. durch die unverzügliche Festlegung von
Grenzwerten für die berufsbedingte Exposition für mindestens 25 zusätzliche
prioritäre Stoffe in der Richtlinie“, „nach Vorlage des Aktionsplans und bis Ende
2022“. Die Abgeordneten fordern von der Kommission, die Europäische Liste der
Berufskrankheiten zu vervollständigen und diese in eine Richtlinie umzuwandeln,
damit auch arbeitsbedingte Muskel- und Skeletterkrankungen, arbeitsbedingte
psychische Störungen, insbesondere Depression, Burnout, Angstzustände und Stress,
alle asbestbedingten Krankheiten und Hautkrebs sowie rheumatische und chronische
Entzündungen abgedeckt sind. Weiterhin soll die Kommission auch einen Rechtsrahmen
für die Festlegung von unionsweiten Mindestanforderungen für Telearbeit vorschlagen
sowie eine Richtlinie über Mindeststandards und -bedingungen vorlegen um
sicherzustellen, dass alle Arbeitnehmer ihr Recht auf Nichterreichbarkeit wirksam
wahrnehmen können. Die Abgeordneten ersuchen die Kommission, eine Gesetzesinitiative
vorzulegen, um die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten im Bereich der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz in Bezug auf Systeme der
künstlichen Intelligenz und neuer Arbeitsformen zu klären. Für die Abgeordneten
wirft „das Aufkommen neuer Formen der Überwachung und des Managements von
Arbeitnehmern, die auf der Erfassung großer Mengen von Echtzeitdaten beruhen“,
Bedenken hinsichtlich „rechtlicher, regulatorischer und ethischer Fragen“ auf. Sie
fordern u. a. „die Einführung von Maßnahmen zum Schutz vor den nachteiligen
Auswirkungen eines Managements mit Hilfe von Algorithmen auf die Gesundheit und
Sicherheit der Arbeitnehmer“ und betonen, dass „Algorithmen, die in Arbeitsbereichen
eingesetzt werden, transparent, diskriminierungsfrei und ethisch sein müssen“.
Weiterhin müssen „auf Algorithmen beruhende Entscheidungen rechenschaftspflichtig,
anfechtbar und gegebenenfalls umkehrbar sein und folglich einer menschlichen
Kontrolle unterliegen‟. Hervorzuheben ist auch die Forderung an die Kommission, „die
neuen und sich abzeichnenden Risiken des Klimawandels für die Gesundheit und
Sicherheit am Arbeitsplatz gründlich und rasch zu bewerten, damit die Arbeitnehmer
besser vor hohen Temperaturen, natürlicher UV-Strahlung und anderen damit
verbundenen Gefahren geschützt werden‟.
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Telearbeit und Recht auf Nichterreichbarkeit :
Auf einer Konferenz über das Recht auf
Nichterreichbarkeit und Telearbeit, die das Europäische Parlament und die
EU-Kommission am 15. März ausrichteten, präzisierte der EU-Kommissar für
Beschäftigung und soziale Rechte den Standpunkt der EU-Kommission hinsichtlich der
wiederholten Forderungen des Europäischen Parlaments nach einer Richtlinie über
Telearbeit und einer anderen über das Recht auf Nichterreichbarkeit. Zu Letzterem
sagt er, „es gibt keinen Grund, warum es dieses Recht in einigen Mitgliedstaaten der
EU gibt und in anderen nicht. Es ist daher wichtig, dieses Recht auf europäischer
Ebene zu verankern“. Während er betont, dass es Sache der Sozialpartner sei, dieses
Thema zu behandeln, fügt er hinzu: „im Anschluss an die Entschließung des Parlaments
zum Recht auf Nichterreichbarkeit und Telearbeit hat sich die Kommission
verpflichtet, unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der
Verhältnismäßigkeit, der Subsidiarität und der besseren Rechtsetzung einen Rechtsakt
zu verabschieden“. Die Annahme solcher Rechtsakte unterliegt „einer zweistufigen
Anhörung der Sozialpartner, die beschließen können, anhand von Vereinbarungen zu
handeln“. Nicolas Schmit hat keinen Zeitplan genannt und darauf hingewiesen, dass
die Kommission „eine großangelegte Studie in Auftrag gegeben hat“, um ihre Vorhaben
voranzubringen (s. Rede).
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- Mindestlohn : Zur
Vorbereitung einer Empfehlung des Rats zum Mindestlohn hat die Europäische
Kommission eine öffentliche
Anhörung eingeleitet. Mit dieser Initiative sollen die Maßnahmen der
Mitgliedstaaten zur Linderung der Armut und der sozialen Ausgrenzung unterstützt
werden. Sie setzt den Grundsatz 14 der europäischen Säule sozialer Rechte um,
wonach jede Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, das Recht auf
angemessene Mindesteinkommensleistungen, die ein würdevolles Leben ermöglichen,
sowie auf Zugang zu dafür erforderlichen Gütern und Dienstleistungen hat. Die
Annahme dieser Empfehlung ist für das 3. Quartal 2022 geplant. Die Konsultation
geht bis zum 1. April.
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Sektoraler
sozialer Dialog
Versicherungswirtschaft : Die
europäischen Sozialpartner der Versicherungsbranche nahmen am 9. März eine Gemeinsame Erklärung über
Vielfalt und Integration und Nichtdiskriminierung an. Darin einigen sie sich
über die Definitionen von Vielfalt, Integration und Diskriminierung am Arbeitsplatz
und stellten fest, dass „respektvolle, tolerante und integrative Arbeitsplätze
entscheidend sind für die Zufriedenheit, das Engagement und die Befähigung von
Arbeitskräften sowie für Wachstum, Erfolg, Innovation, Kreativität und
Nachhaltigkeit der Branche.“ Die Unterzeichnenden weisen darauf hin, dass die
Maßnahmen zur Prävention von Diskriminierung von allen bestehenden geschützten
Gruppen (einschließlich LGBTI+, Transgender und Intersex, ältere Arbeitskräfte)
fester Bestandteil der Unternehmenskultur und -politik sein sollten.
- Haushaltsleistungen: Die
europäischen Sozialpartner des Sektors Haushalts- und Pflegedienstleistungen
verabschiedeten am 10. März eine Strategie, um ihren sozialen Dialog in den
kommenden zwei Jahren zu strukturieren und sich gegenseitig anzuerkennen. Sie
planen jedoch nicht, einen Ausschuss für den sektoralen sozialen Dialog zu
beantragen (s. Pressemitteilung).
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2.
Mitgliedstaaten
Irland
- Geheimhaltungsklausel :
Nachdem ein Parlamentarier im Juni 2021 einen Gesetzentwurf
für Rahmenbedingungen zur Verwendung der Geheimhaltungsklausel vorlegte,
veröffentlichte die Regierung am 7. März einen Bericht
über den verbreiteten Einsatz von Geheimhaltungsvereinbarungen bei
Streitigkeiten in Bezug auf Diskriminierung und sexuelle Belästigung, der die
fehlenden Informationen und die Problematik dieser Klauseln anspricht, wenn sie
der Vertuschung strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit Belästigung dienen.
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Frankreich
- Ukraine-Krise und Kurzarbeit:
Im Rahmen des von der Regierung vorgestellten Plans zur wirtschaftlichen
und sozialen Resilienz, um die wirtschaftlichen Folgen des Kriegs in der Ukraine
zu bewältigen (s. Pressemappe),
bestätigte das Arbeitsministerium am 16. März, dass Unternehmen auf Kurzarbeit
und Langzeit-Kurzarbeit (APLD) zurückgreifen können. Diese Maßnahmen, die
während der Covid-19-Krise zum Schutz der Wirtschaft dienten, können jetzt auch
von russischen, belarussischen oder ukrainischen Unternehmen eingesetzt werden,
die in Frankreich ansässig und vom Krieg betroffen sind. Das Arbeitsministerium
hat ein Rundschreiben
mit Fragen und Antworten veröffentlicht und zwei Gesetzentwürfe
vorbereitet.
- Arbeitsunfälle: Am 14.
März legte die Regierung einen ersten Plan
zur Verhütung von schweren und tödlichen Unfällen vor, der den Fahrplan zur
Verringerung der Zahl dieser Unfälle in den kommenden vier Jahre festlegt. Er
zielt insbesondere auf die am stärksten gefährdeten Gruppen ab – junge und neue
Arbeitskräfte, Leiharbeitnehmer, Selbständige und entsandte Arbeitnehmer – und
auf die größten Risiken: Gefahren im Straßenverkehr, Absturzgefahren und
Benutzung bestimmter Maschinen.
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3.
Drittländer
Vereinigtes
Königreich
Gewalt und Belästigung: : Die
britische Regierung hat am 7. März das Übereinkommen 190 der ILO über die
Beseitigung von Gewalt und Belästigung ratifiziert, das das Recht eines jeden auf
eine Arbeitswelt frei von Gewalt und Belästigung anerkennt (s. Mitteilung
der ILO). Die Regierung hat angekündigt, dass sie eine neue Pflicht für Arbeitgeber
einführen wird – sie müssen Maßnahmen ergreifen, um die sexuelle Belästigung ihrer
Beschäftigten zu verhindern und diese auch vor Belästigungen durch Dritte, z.B.
Kunden, zu schützen. Darüber hinaus soll die britische Kommission für Gleichheit und
Menschenrechte einen Praxisleitfaden über sexuelle Belästigung und Belästigung am
Arbeitsplatz erstellen (s. Pressemitteilung der
Regierung).
>
Siehe auch:
Die schottische Gewerkschaft STUC hat einen Bericht
über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz veröffentlicht, laut dem ein
Drittel der Frauen im vergangenen Jahr am Arbeitsplatz sexuell belästigt wurden, und
85 % der Frauen angaben, dass ihre Anzeige und ihre Erfahrungen nicht ernst genommen
und nicht angemessen behandelt wurden. Der Bericht enthält Empfehlungen.
- Frauenfeindlichkeit: Eine
unabhängige Arbeitsgruppe hat der schottischen Regierung ihren Bericht
vorgelegt: „Misogyny
– A Human Rights Issues‟ (Frauenfeindlichkeit – eine Frage
der Menschenrechte). Darin wird die Schaffung eines speziellen Gesetzes zu
Frauenfeindlichkeit und Strafrecht vorgeschlagen. Premierministerin Nicola
Sturgeon hat den Bericht sehr positiv aufgenommen: „Darin wird anerkannt, dass
Frauenfeindlichkeit regelmäßig vorkommt und täglich das Leben von Frauen
zerstört‟. Der Bericht unterstreicht, dass „unsere jetzigen Gesetze für Frauen
und Mädchen versagen“ (s. Pressemitteilung).
Dieser aufgrund von Zeugenaussagen erstellte Bericht ist eine bemerkenswerte
Studie über Frauenfeindlichkeit und ist sicher ein wertvolles Instrument zur
Untersuchung der Frage der Gewalt gegenüber Frauen auch über Schottland hinaus.
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4.
Unternehmen
Europäischer
Betriebsrat
Eine Abspaltung und zwei EBR :
Der britische Pharmakonzern GlaxoSmithKline (GSK) hat
angekündigt, seine OTC-Sparte unter dem Namen Haleon (7.000 Beschäftigte) an der
Londoner Börse einzuführen. Nach der Abspaltung wird sich GSK (34.000 Beschäftigte)
auf rezeptpflichtige Medikamente und Impfstoffe konzentrieren, ein Markt, der als
rentabler als die Consumer-Sparte gilt. Vor dem Börsengang, der im Sommer geplant
ist, hat die Unternehmensleitung am 10. September 2021 zwei neue EBR-Vereinbarungen
für die beiden Unternehmen geschlossen (Vereinbarung GSK und Vereinbarung GSK Consumer
Healthcare – Haleon). Beide Texte sind sich sehr ähnlich und unterscheiden
sich hauptsächlich in der Zusammensetzung. Hervorzuheben ist, dass das Vereinigte
Königreich und die Schweiz abgedeckt sind, und bestimmte Länder mit weniger als 100
Beschäftigten bei GSK oder 150 Beschäftigten bei Haleon in Gruppen zusammengefasst
werden.
- Ukraine: Seit unserem
letzten Artikel über die Position der Eurobetriebsräte zum Krieg in der Ukraine
haben wir die Erklärung von zwei weiteren EBR erhalten: Adecco und Engie.
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Umstrukturierung
Massenentlassung per Zoom : Die
Unternehmensleitung der Fährgesellschaft P&O Ferries, Tochtergesellschaft des
Konzerns DP World aus Dubai, verkündete am 17. März via Videobotschaft,
dass die 800 britischen Crew-Mitglieder mit sofortiger Wirkung noch am selben Tag
entlassen wären und durch Leiharbeiter ersetzt würden. Letztere sind, so die
Gewerkschaft RMT, nicht gewerkschaftlich organisiert, hauptsächlich indischer
Staatsangehörigkeit und erhalten die Stunde 2,38 Dollar (2,15 Euro) (s. Pressemitteilung).
Der gewerkschaftliche Dachverband TUC forderte die Regierung auf, unverzüglich einen
Gesetzentwurf vorzulegen, um Praktiken des Typs „Entlassen und Neueinstellen“ ein
Ende zu bereiten. TUC fordert härtere Sanktionen für Unternehmen, die die Rechte auf
Anhörung und Unterrichtung von Arbeitnehmern bei Massenentlassungen nicht
respektierten. Unternehmen, die diese Rechte verletzen, werden derzeit zu sehr
geringen Strafen verurteilt und kommen durch lächerlich niedrige
Entschädigungszahlungen an ihre Arbeitnehmer davon. „Was bei P&O geschehen ist,
ist ein nationaler Skandal – wir dürfen nicht zulassen, dass so etwas wieder
passiert“, sagt TUC-Generalsekretärin Frances O‘Grady (s. Pressemitteilung).
Die Europäische (ETF) und die Internationale Transportarbeiter-Föderation (ITF)
verurteilten diese Ankündigung (s. Pressemitteilung)
und erinnern daran, dass DP World den Globalen Pakt der Vereinten Nationen
unterzeichnet hat (s. Pressemitteilung),
was Bände spricht über die Schwäche dieser Art von Instrumenten, die die soziale
Verantwortung von Unternehmen stärken sollten. In einem Post
bezweifelt Berater Tom Hayes (BEERG), der nach eigenen Angaben
Unternehmensleitungen bei mehr Umstrukturierungsvorhaben beraten hat, als ihm lieb
ist, dass im vorliegenden Fall englisches Recht verletzt wurde: „mit Schiffen, die
unter einer anderen Flagge als der des Vereinigten Königreichs fahren, und mit
Arbeitsverträgen, die dem Recht von Jersey unterliegen […] ist alles ausgelagert,
und die Anhörungsplichten können durch die Maschen des Gesetzes fallen“. Doch
„unabhängig von den rechtlichen Aspekten ist es absolut bestürzend und unvertretbar,
wie P&O die Sache angegangen ist“. Es ist eindeutig ein „Beispiel, wie man es
nicht machen sollte“.
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