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IR Notes 184 – 20 April 2022
www.irshare.eu
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Eine Frage an…
Ralf-Peter Hayen, Mitbestimmungsexperte und langjähriger Referatsleiter
in der Rechtsabteilung beim Bundesvorstand des Deutschen
Gewerkschaftsbundes (DGB)
Warum
wollen die deutschen Gewerkschaften eine Reform des
Betriebs-verfassungs-gesetzes (s. 2. Mitgliedstaaten), und
wie stehen die Chancen, dass diese Reformvorschläge
tatsächlich Gesetz werden? Das
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das die Mitbestimmung durch
Betriebsräte regelt, trat 1952 in Kraft und wurde 20 Jahre später
(1972) zum letzten Mal grundlegend modernisiert. Damals war die Welt
eine andere: Beispielsweise galten Faxgeräte als Zukunftstechnik,
das Internet steckte in den allerersten Anfängen. Die
Rahmenbedingungen und Aufgaben für Betriebsräte haben sich
zwischenzeitlich fundamental verändert: Digitalisierung,
Globalisierung/Internationalisierung und insbesondere die
Notwendigkeit der sozial-ökologischen Transformation sind einige der
wichtigen Herausforderungen unserer Zeit für die Betriebe und
Interessenvertretungen. Zwischenzeitlich kleinere gesetzliche
Anpassungen, wie durch das „Betriebsrätemodernisierungsgesetz“
(2021), haben an der beschriebenen Situation wenig geändert. Die
Initiative will dem Reformstau ein Ende setzen.
Was die Aussichten auf eine
Umsetzung durch den Gesetzgeber angeht, so ist kaum zu erwarten,
dass die Bundesregierung die Reforminitiative in dieser
Legislativperiode in Form eines Gesetzesentwurfs 1:1 umsetzen wird.
Im Koalitionsvertrag hat sich die amtierende Koalition leider nur zu
einer „minimalinvasiven“ Weiterentwicklung der Mitbestimmung
verpflichtet: So soll den Gewerkschaften ein digitales Zugangsrecht
in die Betriebe ermöglicht und die Strafverfolgung bei der
Behinderung von Betriebsratswahlen und -tätigkeit verbessert werden.
Vielmehr versteht sich der Reformvorschlag als
Debattenbeitrag für einen Diskussionsprozess darüber, welche
rechtlichen Werkzeuge Betriebsräte für die Mitgestaltung der
Arbeitswelt von heute und morgen benötigen.
Außerdem
hängt die Frage der Durchsetzbarkeit dieser Reformvorschläge nicht
allein vom Willen der politisch für die Gesetzgebung
verantwortlichen Akteure ab, sondern auch von den gesellschaftlichen
Kräfteverhältnissen und der Kampagnenfähigkeit der Gewerkschaften.
Anfang des nächsten Monats findet der 22. DGB-Bundeskongress unter
dem Motto „Zukunft gestalten wir“ statt. Ich bin mir sicher, dass er
als eines der Zukunfts- und Kampagnenthemen die Initiative für eine
Reform der Betriebsverfassung beschließen wird. Es ist zu hoffen,
dass in der Folge viele der gut durchdachten gewerkschaftlichen
Regelungsvorschläge für ein modernes BetrVG mittelfristig vom
Gesetzgeber aufgegriffen werden.
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Über uns
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Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
Wenn Sie die Inhalte von IR Notes vertiefen wollen, stellen wir Ihnen
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Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen zur Verfügung, das von
Eurofound veröffentlicht und regelmäßig von IR Share, dem Herausgeber
von IR Notes, aktualisiert wird. Das Wörterbuch ist auf English, doch
die Definitionen der Begriffe lassen sich mit Online-Übersetzungstools
leicht übersetzen.
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In den
Schlagzeilen
Die
Verurteilung von Deliveroo wegen Schwarzarbeit stellt das Konzept der
Vermittlungsplattform in Frage
Zum ersten Mal hat ein Strafgericht in Frankreich eine Plattform wegen Schwarzarbeit
verurteilt, weil sie ihre Kuriere als Freiberufler arbeiten ließen und nicht als
Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag. In der Rechtssache geht es um die
Essenslieferplattform Deliveroo, die am 19. April wegen Schwarzarbeit zu einer
Geldstrafe von 375.000 Euro verurteilt wurde. Zusätzlich muss sie 50.000 Euro
Schadenersatz an jede der fünf Arbeitnehmerorganisationen zahlen, die als
Nebenkläger aufgetreten waren. Die 116 betroffenen Kuriere erhalten zwischen 500 und
4.000 Euro Schadenersatz. Ein Betrag, der bei den Anhörungen am 6. Februar 2023 nach
oben korrigiert werden könnte. Zwei ehemalige Geschäftsführer wurden wegen
Schwarzarbeit zu einer Geldstrafe von 30.000 Euro verurteilt, sowie zu 12 Monaten
Haft auf Bewährung und einem fünfjährigen Verbot, ein Unternehmen zu führen. Ein
ehemaliger Betriebsleiter wurde wegen „Beihilfe zur Schwarzarbeit“ zu vier Monaten
Haft auf Bewährung und einer Geldstrafe von 10.000 Euro verurteilt. In ihrer
Urteilsverkündung nahm die Richterin Deliveroos „Betriebsmodell“ auseinander: Die
Rolle der Plattform sei nicht nur die Vermittlung zwischen Restaurants und Kunden,
sondern ein organisierter Lieferdienst, der Kuriere überwacht, ihnen Weisungen
erteilt und sie abstraft (s. Platform work). Die Richterin
wies Deliveroos Darstellung, es handele sich um eine Untervergabe von Tätigkeiten an
Freiberufler, entschieden zurück. Sie sieht darin vielmehr eine „juristische
Augenwischerei“, einen „Filter“, der „den Arbeitnehmerstatus“ verdeckt, wie Barbara
Gomes, Dozentin an der Universität von Avignon, berichtet, für die an diesem
Mittwoch „die Strafjustiz auch soziale Gerechtigkeit“ hergestellt hat. „Die
strafrechtliche Verurteilung hat eine starke Symbolkraft“, betont Chloé Debas,
Politikwissenschaftlerin und Gewerkschafterin bei Solidaires, „denn jahrelang
bezichtigte Deliveroo die Kuriere sowie die Gewerkschaften und Aktivisten, die sie
unterstützten, als Lügner, wenn diese erklärten, sie seien Beschäftigte, die
rechtlich einem Arbeitgeber unterstellt seien, also Arbeitnehmer“. In den
Gesprächen, die derzeit zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament geführt
werden, wird dieses Urteil, das zeigt, dass das Geschäftsmodell einer Plattform als
Arbeitgeber einzustufen ist, die Befürworter einer Neueinstufung der
Plattformbeschäftigten als Arbeitnehmer stärken, – oder zumindest der
Plattformbeschäftigten, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer bestimmten Anzahl von
Kriterien als Abhängigkeitsverhältnis einzustufen ist. Der Nachweis, dass ein
Geschäftsmodell auf einem massiven Sozialbetrug durch den systematischen Einsatz von
Schwarzarbeit beruht, wird die Plattformen zwangsläufig schwächen. Außerdem, so
Chloé Lebas, „sind die an die fünf Gewerkschaften gezahlten Schadenersatzleistungen
der Beweis dafür, dass Gewerkschaften berechtigt sind, Plattformbeschäftigte zu
vertreten“, ein Recht, das ihnen die Plattformen in der Regel verweigern.
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1.
Europäische Union
Vorhaben
Lohntransparenz : Mit großer
Mehrheit unterstützten die Europaabgeordneten am 5. April den Bericht von Samira
Rafaela (Renew Europe) und Kira Marie Peter-Hansen (Grüne/EFA), der den Vorschlag
für eine Richtlinie über Lohntransparenz stärkt (s. Pay transparency). Die
Schwelle, ab der Unternehmen verpflichtet sind, einen Bericht über die von ihnen
gezahlten Vergütungen vorzulegen, damit die Beschäftigten diese besser vergleichen
und ein mögliches geschlechtsspezifisches Lohngefälle im Unternehmen aufgedeckt
werden kann, senkten die Abgeordneten auf 50 Beschäftigte – statt 250 wie im
Vorschlag der Kommission (s. IR Notes 159) und
im Standpunkt des Rats vorgesehen (s. IR Notes 176). Es
bleibt abzuwarten, ob sich das Parlament gegen einen gespaltenen Rat und den
heftigen Widerstand der Arbeitgeber durchsetzen kann. Wenn die Lohn- und
Gehaltsberichte ein Lohngefälle von mindestens 2,5 % aufweisen (im Gegensatz zum
Kommissionsvorschlag und Standpunkt des Rats von 5 %), muss der Arbeitgeber zusammen
mit den Arbeitnehmervertretern ferner eine gemeinsame Lohn- und Gehaltsbewertung
durchführen, damit ein Aktionsplan für die Gleichstellung erarbeitet werden kann.
Die Abgeordneten fordern die Kommission auf, ein Gütesiegel für Unternehmen
einzuführen, die keine geschlechtsspezifischen Lohnunterschiede aufweisen. Der
französischen EU-Ratspräsidentschaft bleiben nur noch knapp 3 Monate, um eine
Einigung zu diesem Vorschlag zwischen Rat und Parlament zu erzielen.
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2.
Mitgliedstaaten
Deutschland
Gesetzesvorschlag zur Novellierung des
Betriebsverfassungsgesetzes : Expertinnen und Experten aus
den DGB-Gewerkschaften, der Hans-Böckler-Stiftung und der Wissenschaft haben ein
Reformkonzept in Form eines Gesetzesvorschlags zur Novellierung des
Betriebsverfassungsgesetzes erarbeitet und am 6. April vorgestellt. Zur Beseitigung
des „Reformstaus“ setzt der Reformvorschlag sechs Schwerpunkte: 1.
Neuregelungen, um mit besseren Mitbestimmungsrechten Umweltschutz und
Gleichstellung im Betrieb voranzubringen. 2. Reformen, um mit mehr
Mitbestimmung u.a. bei Weiterbildung und Personalplanung für sichere Beschäftigung
zu sorgen. 3. Mitbestimmung, um Persönlichkeits- und Datenschutz am
Arbeitsplatz zu gewährleisten. 4. Reformen, damit betriebliche
Mitbestimmung in zunehmend international und hochkomplex organisierten Unternehmen
nicht faktisch ausgehebelt werden kann. 5. Reformen zur besseren
Absicherung individueller Rechte der Beschäftigten. 6. Reformen zur
Erleichterung von Betriebsratswahlen und Erschwerung von Arbeitgeberschikanen gegen
Betriebsratsgründungen. Die umfangreichen Neuregelungen im Gesetzesvorschlag wurden
in Form rechtstechnischer Änderungen am BetrVG konkretisiert und in einer Studie veröffentlicht. Ein
sehr wichtiger Änderungsvorschlag betrifft die Anforderung, dass der Arbeitgeber
alle Maßnahmen zu unterlassen hat, die – auch indirekt – ein Recht des Betriebsrats
verletzen könnten. Mit anderen Worten: Sobald der Arbeitgeber ein Recht eines
Betriebsrats missachtet, muss er sanktioniert werden, z. B. indem der Betriebsrat
die Möglichkeit erhält, vor Gericht zu gehen, um die Aussetzung oder Aufhebung einer
Entscheidung oder Maßnahme zu erwirken (Unterlassungsanspruch). Dies ist derzeit nur
bei Rechten des Betriebsrats der Fall, die der Mitbestimmung unterliegen, nicht aber
bei anderen Rechten, z. B. bei Nichteinhaltung seines Unterrichtungs- und
Beratungsanspruchs im Falle einer geplanten Betriebsschließung. Diese Möglichkeit,
die auch in dem für Europäische Betriebsräte geltenden Recht fehlt (siehe Interview,
IR Notes 71), muss auch den
deutschen Betriebsräten eingeräumt werden. Nach dem gewerkschaftlichen Gesetzentwurf
sind auch die Folgen eines Verstoßes zu beseitigen (Beseitigungsanspruch). Werden
durch arbeitgeberseitige Maßnahmen Rechte des Betriebsrats oder eines Beschäftigten
verletzt, sind diese unwirksam.
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Spanien
Bewertungsinstrument zum Lohngefälle :
In Anwendung der königlichen
Gesetzesverordnung 902 über die Entgeltgleichheit von Männern und Frauen vom
13. Oktober 2020 stellte die Regierung am 13. April ein kostenloses
Online-Bewertungsinstrument vor: Es wurde von den Sozialpartnern entwickelt und soll
den Betrieben dabei helfen, den Wert der Arbeitsplätze anhand verschiedener
Kriterien zu ermitteln, wie Art der Arbeit, auszuführende Aufgaben,
Qualifikationsniveau und Arbeitsbedingungen etc. Ziel ist es, durch das Erkennen
möglicher geschlechtsspezifische Diskriminierungen die Ausarbeitung von
Gleichheitsplänen zu erleichtern (s. Mitteilung).
- Aushandlung von
Gleichheitsplänen: In einer Entscheidung
vom 28. März hat das oberste Gericht eine Klage der Arbeitgeberorganisation CEOE
gegen Artikel 5.3 der königlichen
Gesetzesverordnung 901 vom 13. Oktober 2020 zu den Gleichheitsplänen
zurückgewiesen. In Unternehmen, in denen es keine gesetzliche
Arbeitnehmervertretung gibt, weil keine Gewerkschaftswahlen stattgefunden haben,
erhalten nach diesem Artikel die repräsentativsten Gewerkschaften des Sektors
die Vollmacht zur Aushandlung von Gleichheitsplänen. Die CEOE war der Ansicht,
dass die Verhandlungen in diesem Fall von Ad-hoc-Ausschüssen zu führen sind, die
von den Beschäftigten ernannt werden. Der oberste Gerichtshof stellt fest, dass
die Gleichheitspläne Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein müssen, zu deren
Aushandlung Ad-hoc-Ausschüsse keine Vollmacht haben (s. Pressemitteilung von UGT
und CCOO).
- Psychische Gesundheit und
Prekarität: Das Ministerium für Arbeit und
Sozialwirtschaft hat am 7. April eine Expertenkommission eingesetzt, um die
Auswirkungen von prekären Arbeitsverhältnissen auf die psychische Gesundheit zu
untersuchen. Die Kommission hat sechs Monate Zeit, ihre Schlussfolgerungen
vorzulegen. Für Arbeitsministerin Yolanda Diaz sind soziale Gerechtigkeit und
der Kampf gegen prekäre Beschäftigung „auch eine Frage der Gesundheit von allen.
Heute müssen wir mehr denn je menschenwürdige Arbeit mit angemessenen
Arbeitszeiten und Löhnen in den Mittelpunkt stellen‟ (s. Mitteilung).
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Italien
Bilanz der Kollektivverhandlungen :
Die Stiftung Di Vittorio und der Gewerkschaftsbund CGIL haben am
13. April einen Bericht
vorgelegt, in dem sie eine Auswahl der zwischen 2019 und 2021 von den Sozialpartnern
unterzeichneten 2.168 Vereinbarungen analysieren, darunter 862
Betriebsvereinbarungen. Dabei wird herausgestellt, dass es immer mehr Vereinbarungen
gibt, die paritätische Ausschüsse zur Bewältigung der Covid-19-Krise einsetzen sowie
Vereinbarungen über „agile Arbeit“, ein Konzept, das auch Telearbeit abdeckt. Der
Bericht enthält ferner eingehendere Analysen des sozialen Dialogs bei Electrolux,
der als partizipatives Modell vorgestellt wird, bei Autostrade per l’Italia
(Digitalisierung und gewerkschaftliche Beziehungen) sowie bei ENI mit Fokus auf
einer mit den drei Gewerkschaften Filctem-Cgil, Femca-CISL und Uiltec-UIL
unterzeichneten Absichtserklärung vom 3. Dezember 2020 über ein
„Arbeitsbeziehungsmodell zur Unterstützung der Energiewende‟ (s. Mitteilung von CGIL
und der Stiftung
Di Vittorio).
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Irland
- Bonus für die Einstellung von weiblichen
Auszubildenden : Zur Schaffung eines Ausgleichs in den
41 männerdominierten Ausbildungsberufen hat die Regierung die Auszahlung einer
zusätzlichen Beihilfe von 2.666 Euros an Arbeitgeber angekündigt, die
Ausbildungsverträge an Mädchen vergeben. Dieser Bonus wird umgekehrt auch in dem
einzigen frauendominierten Ausbildungsberuf vergeben: Die Vergabe eines
Ausbildungsvertrags im Friseurhandwerk an einen Jungen berechtigt ebenfalls zum
Erhalt der Beihilfe (s. Pressemitteilung).
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Frankreich
Präsidentschaftswahl : „Noch nie
war die Gefahr so groß, dass die Rechtsextremen in den Elysée-Palast (Anm. d. V.:
Amtssitz des Staatspräsidenten der Französischen Republik) einziehen. Wir sehen uns
daher gezwungen, heute das Wort zu ergreifen, um dieses Katastrophenszenario zu
verhindern“, so die Generalsekretäre der beiden großen Gewerkschaftsverbände Laurent
Berger (CFDT) und Philippe Martinez (CGT) in einem gemeinsamen
Beitrag in der französischen Sonntagszeitung Journal du Dimanche. Während
die CFDT eindeutig zur Wahl von Emmanuel Macron aufruft (s. Mitteilung),
um die Wahl der rechtsextremen Marine Le Pen zu verhindern, sagt die CGT: „nicht
eine Stimme aus der Arbeitswelt darf an die extreme Rechte gehen, sie muss überall
bekämpft werden“ (s. Mitteilung).
Der drittgrößte Gewerkschaftsverband FO bleibt seiner Tradition treu und gibt keine
Wahlempfehlung, macht aber deutlich, dass seine Werte nicht den Werten der extremen
Rechten entsprechen (s. Pressemitteilung).
Die CFTC legt ihrerseits dar, dass das Programm von Marine Le Pen „mit der
Geschichte, den Werten und dem Programm der CFTC nicht vereinbar ist“. Für sie steht
„das Konzept der nationalen Priorität […] im Widerspruch zum höchsten Prinzip der
Menschenwürde“ (s. Pressemitteilung).
Und doch haben die Anhänger der französischen Gewerkschaften nach einer Umfrage von
Harris – Liaisons sociales im Großen und Ganzen wie die Gesamtheit der Franzosen
gestimmt: durchschnittlich 21 % der Gewerkschaftsanhänger wählten Marine Le Pen
gegenüber 23 % aller Franzosen. Aber das sind 8 Prozent mehr als 2017, und die
Umfrage verzeichnet Spitzenwerte von 31 % unter den FO-Anhängern und 29 % bei der
CFTC.
- Verhandlungen der Sozialpartner über
Paritätsprinzip: Am 14. April einigten sich die
Sozialpartner auf einen Entwurf für eine landesweite branchenübergreifende
Vereinbarung, die den verschiedenen Organisationen bis zum 15. Juni vorgelegt
werden muss. Es geht um die Funktionsweise des branchenübergreifenden sozialen
Dialogs und die Rolle der Sozialpartner bei der Verwaltung paritätischer Systeme
wie Arbeitslosenversicherung oder Zusatzrentensysteme. Im Entwurf enthalten ist
auch die Einrichtung eines Raums für den sozialen Dialog, mit dem Ziel der
gemeinsamen Ausarbeitung einer Sozialagenda, die von der Agenda der Regierung
unabhängig ist. Ferner werden künftige Regierungen aufgefordert, die Erstellung
eines „Rahmendokuments“ für branchenübergreifende Verhandlungen zu unterlassen.
Diese Dokumente wurden in den letzten Jahren von der Regierung verfasst, um den
Haushaltsrahmen für die Verhandlungsergebnisse vorzugeben. Ein Vorgehen, das von
den Sozialpartnern als Verletzung ihrer Autonomie wahrgenommen wird.
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Rumänien
Tarifvertrag im Bankensektor und Telearbeit :
Die Sozialpartner im Finanz- und Bankensektor haben am 8. April
ihren zweiten Tarifvertrag nach ihrer ersten Vereinbarung im Jahr 2018
unterzeichnet. Es handelt sich um einen der wenigen Branchentarifverträge in
Rumänien. Am selben Tag schlossen sie auch eine Vereinbarung zur Telearbeit. Diese
beiden Vereinbarungen gelten für ca. 23.000 Beschäftigte. Der 2018 auf 2.500 Lei
festgelegte Bruttomindestlohn wird auf 3.300 Lei erhöht (von ca. 505 auf 667 Euro).
Außerdem werden Lohnerhöhungen je nach Betriebszugehörigkeit vereinbart (s. Pressemitteilung
der Arbeitgeberorganisation CBPR). Laut UNI Europa enthält die Vereinbarung über
Telearbeit die Möglichkeit zur Deckung der Ausrüstungskosten, sie begrenzt die
Überwachung von Telearbeitenden und legt das Recht auf Nichterreichbarkeit fest (s.
Pressemitteilung
von UNI Europa).
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3.
Drittstaaten
Vereinigtes
Königreich
Strategie für Frauengesundheit in England :
Die Regierung veröffentlichte eine Zusammenfassung
der schriftlichen Antworten von 436 Organisationen und Experten, die auf ihren
Aufruf zu Beiträgen für die erste „Strategie für die Frauengesundheit“ eingegangen
waren (s. Pressemitteilung).
Sie knüpft an ein Grundsatzpapier
an, das die Regierung im Dezember 2021 veröffentlicht hatte. Gesundheitsministerin
Maria Caulfield zufolge leben Frauen bislang in einem Gesundheitssystem, das vor
allem von Männern für Männer gestaltet wurde. Es sei an der Zeit, „den
geschlechtsspezifischen Unterschied im Gesundheitsbereich zu beseitigen“. Eine
Verpflichtung, die auch die Gesundheit von Frauen am Arbeitsplatz betrifft, womit
sich auch einige Beiträge beschäftigen. Dies dürfte weitreichende Überlegungen
anstoßen, wie der Arbeitsplatz für Arbeitnehmerinnen freundlicher gestaltet werden
kann – unter Einbeziehung von frauenspezifischen Leiden wie Endometriose,
Menstruation, den Wechseljahren, Fehlgeburten oder auch der Auswirkungen häuslicher
Gewalt auf die Arbeit. Im Zusammenhang mit den Wechseljahren (s. auch IR Notes 176) haben
zahlreiche Organisationen neben den klassischen Hitzewallungen Beispiele für kaum
bekannte Begleiterscheinungen genannt wie Gehirnnebel, Gedächtnisstörungen und
Angstzustände, die sich unmittelbar und massiv auf die Konzentration der Frauen
auswirken und sie an der Ausübung ihrer Arbeit hindern können. Arbeitgeber sollten
gegen Tabus und Stigmatisierung von Frauen in den Wechseljahren vorgehen. Dies würde
zu einer stärkeren Bindung von weiblichen Arbeitskräften, einer höheren
Produktivität und weniger Fehlzeiten in der Erwerbsbevölkerung führen. Das Dokument
deckt weitere Aspekte ab, wie Endometriose, Schwangerschaftsabbrüche (Fehlgeburten)
und Totgeburten. Ferner sollte es den Frauen möglich sein, bei Bedarf Krankheitstage
anstelle von Urlaubstagen zu nehmen. Ein weiterer Punkt ist die Berücksichtigung
häuslicher Gewalt – denn viele Frauen laufen Gefahr, ihren Arbeitsplatz zu
verlieren, weil ihre Arbeitsfähigkeit von den Gewalttätern „sabotiert“ wird.
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4.
Unternehmen
Europäische
Gesellschaft
Rahmen für Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren : Der IT-Dienstleister Atos SE (109.000
Beschäftigte) hat eine Vereinbarung
über Unterrichtung, Anhörung und Beteiligung auf europäischer Ebene mit
einem besonderen Verhandlungsgremium geschlossen, das aus dem vorherigen Betriebsrat
der Atos SE hervorgegangen ist. Die Unternehmensleitung hatte die SE-BR-Vereinbarung
2020 gekündigt, nachdem die Verhandlungen zur Verlängerung der Vereinbarung durch
Zusatzvereinbarungen gescheitert waren (s. IR Notes 163). Ende
2021 hatte das Berufungsgericht von Versailles in einem Urteil die
Unternehmensleitung aufgefordert, den aufgelösten Betriebsrat mindestens bis März
2022 wieder einzusetzen. Wenn bis dahin keine Einigung erzielt würde, müsste ein
Gremium nach den subsidiären Bestimmungen der Richtlinie über die Beteiligung der
Beschäftigten in einer SE eingesetzt werden (s. IR Notes 176). Den
Parteien gelang es, vor Ablauf dieser Frist eine Vereinbarung zu unterzeichnen, die
die Vereinbarung aus 2012 ersetzt. Darin erfolgt eine klare Aufteilung des
Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens in eine Unterrichtungsphase und, sobald die
Anforderungen des Betriebsrats erfüllt sind, in eine Anhörungsphase. Beide Phasen
sollen innerhalb von 60 bis 75 Tagen abgeschlossen sein. Je nach Thema der Anhörung
werden 15 weitere Tage gewährt, wenn Sachverständige hinzugezogen werden (bei einem
Budget von maximal 175.000 Euro pro Jahr). Nach Ablauf dieses Zeitraums, der
eventuell verlängert werden kann, gibt der Betriebsrat eine formelle Stellungnahme
ab. Erfolgt keine Stellungnahme, beendet die Unternehmensleitung die Anhörung und
geht von einer impliziten Ablehnung des Betriebsrats aus. Die beiden jährlichen
Betriebsratssitzungen sind Präsenzveranstaltungen, wobei Stellvertreter diese im
„Mithör-Modus“ aus der Ferne verfolgen können. Die vom Betriebsrat eingesetzten
Arbeitsgruppen müssen „die Kommunikationstechnologien“ benutzen, und in bestimmten
Fällen können außerordentliche Sitzungen auch virtuell abgehalten werden – vor allem
wenn sie kürzer sind als 4 Stunden. Bei außergewöhnlichen Umständen kann der SE-BR
eine Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung einer Stellungnahme einsetzen, die vom ihm
genehmigt werden muss. Was die Beteiligung betrifft, kann der Betriebsrat ein
„Beteiligungsgremium“ von drei Mitgliedern als Bindeglied zwischen Betriebsrat und
Aufsichtsrat wählen. Eine ausgewogene Geheimhaltungsklausel besagt, dass die
Unternehmensleitung Informationen nicht „willkürlich“ als vertraulich einstufen
darf, ihr Ersuchen um Vertraulichkeit begründen und diese zeitlich begrenzen muss.
Eine Klausel bietet Kandidaten für ein Betriebsratsmandat Schutz und legt fest, dass
das Präsidium über Kündigungsverfahren gegen Mitglieder zu informieren ist. Jedes
Mitglied verfügt jährlich über 160 Stunden, um seine Aufgaben zu erfüllen, und über
4 Schulungstage. Für die Unternehmensleitung ist die Zugehörigkeit im Betriebsrat
ein „relevanter und produktiver Beitrag“ und muss bei der „Planung der
Arbeitsbelastung“ und den Bewertungsgesprächen berücksichtigt werden.
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Transnationale Vereinbarungen
Charta für Telearbeit: : Die
Großbank BNP Paribas veröffentlichte am 6. April eine Europäische Charta für
Telearbeit, die sie im November 2021 mit ihrem EBR und den europäischen
Gewerkschaftsverbänden UNI-Europa und FECEC unterzeichnete (s. Pressemitteilung).
Darin wird ein „gemeinsamer Rahmen“ für die Gruppe in Europa vorgeschlagen, um
Telearbeit – außerhalb von Krisenzeiten, wie der Covid-19-Pandemie –
weiterzuentwickeln und zu stärken (s. Telework). Die Charta gilt in
22 Ländern und betrifft 132.000 Beschäftigte. Sie legt allgemeine Grundsätze fest
wie die Begrenzung der Telearbeit auf 50 % der Arbeitszeit mit mindestens einem
Präsenztag pro Woche. Es gilt der Grundsatz der doppelten Freiwilligkeit (auch der
Manager muss damit einverstanden sein, es gibt kein Recht auf Telearbeit) und der
dauerhaften Umkehrbarkeit auf Anfrage des Beschäftigten wie des Managers. Der Ort,
an dem die Telearbeit ausgeübt wird, muss der Hauptwohnsitz des Beschäftigten sein
oder „ein anderer privater, dauerhafter oder vorübergehender Ort im Land“, von dem
aus der Beschäftigte ggf. innerhalb eines halben Tages im Büro sein kann. Dieser
Platz muss sich für Telearbeit eignen (Sicherheit, Ergonomie, Ruhe, sichere
Internet-Verbindung etc.) und darf aus Sicherheitsgründen kein „externer dritter
Ort“, wie ein Coworking-Raum sein. Grenzüberschreitend tätige Telearbeiter sind von
dieser Regelung nicht ausgeschlossen, aber es wird eine Untersuchung durchgeführt,
um ihre Situation in Bezug auf die bestehenden Regelungen und ihren
Krankenversicherungsschutz zu prüfen. Die Parteien erwägen mindestens eine der vier
Formen von Entschädigung: finanzielle Entschädigung, Restaurantgutscheine, Zugang zu
Vorzugstarifen von Internetanbietern oder zu Angeboten, die das Unternehmen mit
„externen Partnern“ aushandelt.
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Schutz der übernommenen Beschäftigten :
Der EBR von Engie nahm am 7. April ein
Protokoll an, das zwischen dem EBR und dem Baukonzern Bouygues erstellt wurde und die
sozialen Verpflichtungen festlegt, die Bouygues im Rahmen des Verfahrens zur
Übernahme von Equans von der
Engie Gruppe eingegangen ist. In diesem Protokoll werden „die Modalitäten für die
Fortsetzung des sozialen Dialogs auf europäischer Ebene festgelegt, wenn Equans Teil
von Bouygues wird“ (s. IR Notes 174). Das
am 13. April offiziell unterzeichnete Protokoll kann jetzt von den drei europäischen
Gewerkschaftsverbänden EGÖD, IndustriAll und EFBH, die den EBR von Engie begleiten,
unterzeichnet werden (s. Pressemitteilung des EBR von
Engie). Es handelt sich um die erste transnationale Vereinbarung zwischen einem EBR,
einem Käufer (Bouygues) und europäischen Gewerkschaftsverbänden, ohne dass der
Verkäufer (Engie) eine Haftung übernimmt.
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5. Studien
und Berichte
Überstunden : Eine neuere Studie
von Eurofound zeigt eine Kluft zwischen Ländern, in denen Überstunden zum üblichen
Arbeitspensum der Beschäftigten gehören, das sie bewältigen müssen, und den Ländern,
in denen Überstunden als etwas Außergewöhnliches gelten und nur in besonderen Fällen
genehmigt werden dürfen (s. Overtime). Mit Zunahme der
mobilen Arbeit im Zusammenhang mit der Pandemie, hat sich die Art, wie
Arbeitsstunden erfasst werden, ebenfalls geändert, und Überstunden sind oft
unsichtbare „graue Überstunden“, d. h. sie werden weder erfasst noch vergütet. In
der EU scheinen nicht vergütete Überstunden generell noch sehr verbreitet zu sein.
Die Studie weist darauf hin, dass Überstunden und lange Arbeitstage sich nachteilig
auf die geistige und körperliche Gesundheit der Beschäftigten auswirken und
Risikofaktoren für die Gesundheit darstellen.
- Einbeziehung der Sozialpartner:
Laut einer Studie
der Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)
müssten Mitgliedstaaten die Sozialpartner stärker in die Erstellung der
nationalen Reformprogramme einbeziehen, die jedes Jahr der EU-Kommission
vorgelegt werden. Gleiches gilt ganz allgemein für die Entwicklung von
Sozialreformen. Die Studie betont, wie dringend notwendig eine solche
Einbeziehung der Sozialpartner ist, auch vor dem Hintergrund der Maßnahmen, die
zur Bewältigung des Kriegs in der Ukraine und der Herausforderungen des
Klimawandels ergriffen werden müssen.
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