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IR Notes 222 – Euro-Betriebsräte in Zukunft keine zahnlosen Tiger mehr

  IR Notes 222 – 24 Januar 2024
www.irshare.eu
 
 
  Eine Frage an …
Pekka Ristela, Leiter des Bereichs Internationales, Dachverband der finnischen Gewerkschaften SAK

Am 1. Februar rufen die Gewerkschafts-verbände SAK und STTK zusammen mit zahlreichen NROs zu einer Großdemonstration in Helsinki gegen bereits beschlossene oder angekündigte Reformen der Regierung auf, die sich aus Konservativen und Rechtspopulisten zusammensetzt. Was sind die größten Befürchtungen der Gewerkschaften?
Wir sind dabei, eine für Finnland recht unübliche Veranstaltung zu organisieren: eine Großdemonstration – und das mitten im Winter! Denn die Regierung verfolgt eine Politik des Sozialabbaus, vor allem durch Kürzungen der Arbeitslosenunterstützung, und gleichzeitig will sie eine Reform des Arbeitsmarkts durchführen, um das Arbeitsrecht flexibler zu gestalten, Tarifverhandlungen auf lokaler oder betrieblicher Ebene weiter zu dezentralisieren und das Streikrecht einzuschränken. Die Arbeitslosenunterstützung wird nach zwei Monaten um 20 % gekürzt und die Zulage für Arbeitssuchende mit Kindern ganz gestrichen. Bei einem Angestellten mit einem Gehalt von 2.500 Euro wird die Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 1.500 Euro ab dem dritten Monat um 300 Euro gekürzt, während die Kinderzulage von 150 Euro wegfällt. Nach acht Monaten erfolgt eine weitere Kürzung. Wir befürchten, dass der Lebensstandard vieler Menschen rapide sinken wird. Eine weitere Maßnahme zielt indirekt darauf ab, Arbeitnehmer davon abzuhalten, sich gewerkschaftlich zu organisieren, damit sie bessere Leistungen enthalten. In Finnland wird im OECD-Durchschnitt vergleichsweise wenig gestreikt. Trotzdem will die Regierung das Streikrecht einschränken: So soll die Möglichkeit eines politischen Streiks – beispielsweise gegen ein Regierungsvorhaben – auf höchstens 24 Stunden begrenzt werden. Ruft eine Gewerkschaft zu einem zweiten Streiktag auf, wird dieser für illegal erklärt. Auch die Möglichkeiten für Solidaritätsstreiks sollen eingeschränkt werden, eine in den nordischen Ländern wichtige Praxis, bei der eine Gewerkschaft eines Sektors streikt, um die Forderungen einer Gewerkschaft in einer anderen Branche zu unterstützen – wie wir es gerade im Konflikt mit Tesla sehen. Darüber hinaus will die Regierung die Strafen für eine Gewerkschaft erheblich anheben, wenn ein Streik als illegal eingestuft wird: von derzeit mehreren Hundert Euro bis maximal 31.900 Euro auf mindestens 10.000 Euro bis maximal 150.000 Euro. Beschäftigte, die an einem als illegal eingestuften Arbeitskampf teilnehmen, könnten mit bis zu 200 Euro bestraft werden. Viele weitere Maßnahmen wurden angekündigt (*), die die Arbeitsbedingungen verschlechtern werden. Es ist an der Zeit, gegen diese ideologisch gefärbten Maßnahmen vorzugehen.


(*) Weitere Information hierzu: Die Gewerkschaft SAK stellt alle geltenden oder angekündigten Maßnahmen vor (auf Englisch, und detaillierter auf Finnisch) und Aktuelles von SAK.

 
  Agenda

 


25. Januar
Brüssel
Konferenz der belgischen EU-Ratspräsidentschaft über Faire Mobilität in der EU und die Rolle der Europäischen Arbeitsbehörde.


26. Januar
Nanterre

Konferenz ausgerichtet vom Zentrum für europäische und vergleichende Rechtsstudien CEJEC anlässlich der Europawahlen mit dem Titel: „Welche Zukunft hat das soziale Europa“, mit Jooste Korte, Generaldirektor der GD Beschäftigung, Soziales und Inklusion der Europäischen Kommission. Informationen: strabon@parisnanterre.fr


30.-31. Januar
Brüssel
Konferenz der belgischen EU-Ratspräsidentschaft über „psychische Gesundheit und Arbeit“


5.-8. Februar
Straßburg
Plenartagung des Europäischen Parlaments


6. Februar 2024
Online

Sitzung des Clubs Europäischer Betriebsräte und Präsentation einer Studie über die Arbeitsweise des EBR bei Michelin durch die Personalleitung
Ansprechpartner: frederic.t@irshare.eu


8. März
Brüssel

Konferenz der belgischen EU-Ratspräsidentschaft zum „Wohlergehen von Seeleuten“.


11.-12. März
Brüssel
Rat Beschäftigung und Sozialpolitik


20. März
Brüssel
Dreigliedriger Sozialgipfel


25.-28. März
Paris

Deutsch-französisches Seminar für Eurobetriebsräte
, ausgerichtet von EWC Academy in Zusammenarbeit mit Ultra Laborans und IR Share, die den 26. März moderieren, bei dem es um die Überarbeitung der EBR-Richtlinie und den Austausch zwischen französischen und deutschen Vertretern über EBR-Praktiken geht.

 
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IR Notes erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen (Englisch, Deutsch, Französisch, Italienisch und Spanisch) wird von IR Share und seinem Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von jährlich 260,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website abonniert werden


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In den Schlagzeilen
Euro-Betriebsräte in Zukunft keine zahnlosen Tiger mehr

Der Vizepräsident der Europäischen Kommission Valdis Dombrovskis und der Kommissar für soziale Rechte Nicolas Schmit stellten heute, am 24. Januar, gegen Mittag die Überarbeitung der Richtlinie 2009/38 über Europäische Betriebsräte vor. Vorausgegangen waren zwei Konsultationsphasen der europäischen Sozialpartner (s. IR Notes 209 und IR Notes 213), nachdem das Europäische Parlament eine legislative Entschließung angenommen und eine Überarbeitung der Richtlinie gefordert hatte (s. IR Notes 201). Wegen Redaktionsschlusses ist leider keine detaillierte Analyse mehr möglich, doch einige erste Informationen möchten wir Ihnen bereits jetzt geben. Unseren Leserinnen und Lesern stehen auch die Pressemitteilung und der Richtlinienvorschlag zur Verfügung, den wir online gestellt haben. Valdis Dombrovskis wies bereits darauf hin, dass es sich um eine „gezielte Überarbeitung“ handelt, was auch der Forderung von Dennis Radtke, Berichterstatter der legislativen Entschließung, entspricht, der meinte, das Rad müsste hier nicht neu erfunden werden. Europäische Gewerkschaften und Parlament wurden weitgehend angehört: 1. Auch wenn, wie Nicolas Schmit einräumt, die Kommission die Höhe der vom Parlament geforderten Bußgelder bei Verletzung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung (entsprechend der DSGVO) nicht übernommen hat, werden die Mitgliedstaaten in dem Vorschlag aufgefordert, bei Festlegung der Strafen „Schwere, Dauer, Folgen und die vorsätzliche oder fahrlässige Art des Verstoßes zu berücksichtigen und bei Bußgeldern auch den Umfang und die finanzielle Lage des sanktionierten Unternehmens oder Konzerns (z. B. Jahresumsatz) sowie andere relevante Kriterien einzubeziehen“.  2. Erwägungsgrund 16 von Richtlinie 2009/38 wurde in den Hauptteil der Richtlinie aufgenommen. 3. Die Anzahl der Plenarsitzungen erhöht sich von einem auf zwei pro Jahr. 4. Der Text bestätigt dieses Mal ausdrücklich, dass die Anhörung im Vorfeld einer Entscheidung stattfinden muss: Die Anhörung muss den Arbeitnehmervertretern die Möglichkeit geben, „eine Stellungnahme abzugeben, bevor eine Entscheidung getroffen wird, und auf diese Stellungnahme muss eine begründete schriftliche Antwort der Unternehmensleitung erfolgen, bevor diese ihre Entscheidung über die vorgeschlagene Maßnahme trifft“. 5. Um die Effizienz von Eurobetriebsräten zu erhöhen, gelten die neuen Anforderungen in Bezug auf finanzielle und materielle Ressourcen (die in den Vereinbarungen festgelegt werden müssen) auch für bereits bestehende Vereinbarungen, die entsprechend anzupassen sind. Eine Übergangszeit ist vorgesehen, in der die Parteien der bereits bestehenden Vereinbarungen prüfen müssen, ob diese die überarbeiteten Anforderungen der neuen Richtlinie erfüllen. Falls nicht, müssen die bestehenden Vereinbarungen „neu ausgehandelt werden, um das Risiko von Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, wenn die überarbeiteten Anforderungen in Kraft treten. Sollten die Neuverhandlungen scheitern, gelten die subsidiären Vorschriften im Anhang der Richtlinie“. In unserer nächsten Ausgabe werden wir genauer auf diese wichtigen Änderungen eingehen, die laut Dennis Radtke angenommen wurden, damit Eurobetriebsräte nicht länger zahnlose Tiger sind.


1. Europäische Union
Vorhaben

Europäische Arbeitsbehörde : Die Europaabgeordneten nahmen am 18. Januar eine Entschließung zur Überarbeitung des Mandats der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) an. Die ELA mit Sitz in Bratislava wurde 2019 gegründet und hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Arbeitnehmermobilität zu verbessern, gemeinsame Kontrollen zu koordinieren, Analysen und Risikobewertungen zu Fragen der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität durchzuführen und bei Konflikten zwischen Mitgliedstaaten zu vermitteln (s. European Labour Authority). Nach Verordnung 2019/1149 vom 20. Juni 2019 muss das Mandat der Behörde alle fünf Jahre bewertet werden, und die Kommission hat bis August darüber einen Bericht abzugeben. Die Abgeordneten wollen nun in diesem Rahmen das Mandat der Behörde stärken. Für Dennis Radtke (EVP), Mitberichterstatter der Entschließung, ist es an der Zeit, dem Papiertiger „Zähne“ zu geben (s. IR Notes 114). „Das neue Mandat muss aktiv dazu beitragen, Arbeitnehmer der EU vor Ausbeutung zu schützen und die Einhaltung der EU-Regeln sicherzustellen, die einen fairen Binnenmarkt gewährleisten“, hebt er hervor. Agnes Jongerius (S & D), Ko-Berichterstatterin der Entschließung, erinnert daran, dass niemand gern Gäste in einem unordentlichen Haus empfange. Sie fordert unabhängige Untersuchungen durch die ELA, was bislang nicht der Fall ist, da die Behörde von einem Mitgliedstaat zur Durchführung einer Kontrolle eingeladen werden muss – wenn dieser weiß, dass bei ihm die Dinge im Argen liegen, wird er tunlichst keine Einladung aussprechen. Ferner sollten auch Menschen aus Nicht-EU-Ländern von der ELA abgedeckt werden. Bislang ist deren Mobilität innerhalb der EU nicht Teil des Mandats. „Es gibt Beispiele der Ausbeutung von Drittstaatsangehörigen, bei denen die ELA nicht in der Lage war zu handeln“, sagt sie. Wenn ein in der EU ansässiger Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht bezahlt oder schlecht behandelt, sollte dies von der ELA untersucht und geahndet werden können. Gleich, ob es sich um Europäer oder Nichteuropäer handelt.“ Es wird die Aufgabe der nächsten, nach den Europawahlen im kommenden Juni eingesetzten Kommission sein, sich um diese Angelegenheit zu kümmern und eine Überarbeitung der ELA-Gründungsverordnung vorzuschlagen.


Aktuelle soziale Themen

Öffentliche Auftragsvergabe : Am 15. Januar fand im Rahmen einer mündlichen Anfrage an die Europäische Kommission eine Aussprache über die Notwendigkeit statt, Richtlinie 2014/24 über die öffentliche Auftragsvergabe zu überarbeiten, um die sozialen Kriterien bei der Auftragsvergabe zu stärken. Nach einer neueren, vom Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Parlaments in Auftrag gegebenen Studie sind Behörden mit rechtlichen Herausforderungen und Unsicherheit konfrontiert, wenn sie versuchen, bei der Wahl der Unternehmen soziale und nachhaltige Zuschlagskriterien anzuwenden (s. Social clauses). Diese Debatte markiert die letzte Phase der Kampagne des europäischen Gewerkschaftsverbands UNI-Europa (s. Mitteilung). Die wichtigsten Forderungen nach einer Überarbeitung sind, dass eine Behörde in einer Ausschreibung soziale Kriterien vorschreiben kann, indem z.B. öffentliche Aufträge nur an Unternehmen mit Tarifverträgen vergeben werden, oder Unternehmen von Ausschreibungen ausgeschlossen werden, die ein ILO-Kernübereinkommen nicht einhalten. Die führenden Vertreter des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten traten nacheinander ans Rednerpult, um dem EU-Kommissar Nicolas Schmit eine klare Botschaft zu übermitteln (s. audition). Dennis Radtke (EVP) hofft, „die sanfte Aufforderung“, die eine mündliche Anfrage darstelle, werde die Kommission dazu bringen „sich dafür einzusetzen, dass die öffentlichen Mittel denen zugutekommen, die auch die Regeln der sozialen Marktwirtschaft respektieren“. Agnes Jongerius (S & D) kritisiert eine Richtlinie, die „zu Ausbeutung, Unterbezahlung und Verletzung der sozialen Rechte führt“. Ein Thema, das nach den Europawahlen im Juni mit Sicherheit wieder auf der Tagesordnung stehen wird.


Rechtsprechung

Meldung von Belästigungen : Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat ein wichtiges Urteil zur Berücksichtigung der Aussagen von Beschäftigten gefällt, die Opfer von Belästigungen geworden sind (s. Pressemitteilung). Eine Angestellte eines Vereins fühlte sich von ihrem Arbeitgeber, für den sie als Sekretärin arbeitete, belästigt. Sie wandte sich an den Sohn des Arbeitgebers, der die Funktion der spirituellen Leitung der Organisation innehat, und bat aufgrund des Verhaltens seines Vaters um Versetzung an eine andere Stelle. Der spirituelle Leiter schlug ihr vor, sich krankschreiben zu lassen, bis die Kündigung ihres Arbeitsvertrags abgeschlossen sei. Anschließend schickte sie eine E-Mail an den Geschäftsführer des Vereins, um „sexuelle Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing“ zu melden und setzte fünf Personen in Kopie: ihren Ehemann, ihren Arbeitgeber, den spirituellen Direktor, einen weiteren Sohn des Arbeitgebers und den Arbeitsinspektor. Aufgrund dieser E-Mail wurde sie wegen Diffamierung verurteilt, vor allem, weil sie die Tatsache des sexuellen Übergriffs nicht nachgewiesen hat – eine Strafe, die der Kassationshof bestätigte. Der Europäische Gerichtshof unterstreicht die Notwendigkeit, Personen, die sich als Opfer von Mobbing oder sexueller Belästigung fühlen und dies melden, gemäß Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit) angemessenen Schutz zu gewähren. Dem Gerichtshof zufolge haben die Gerichte der Klägerin eine übermäßige Beweislast auferlegt, indem sie von ihr verlangten, die Tatsachen, die sie anzeigen wollte, zu belegen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die E-Mail nur begrenzte Auswirkungen auf den Ruf ihres mutmaßlichen Belästigers hat und dass die im Rahmen einer strafrechtlichen Verurteilung verhängte Geldstrafe naturgemäß eine abschreckende Wirkung hat, die Betroffene davon abhalten kann, so schwerwiegende Tatsachen anzuzeigen, die Mobbing, sexuelle Belästigung oder sogar ein sexueller Übergriff in ihren Augen darstellen.



Streikrecht : Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einem Urteil (Zusammenfassung auf Französisch) erstmalig zum Streikverbot von beamteten Lehrkräften der Bundesrepublik Deutschland entschieden. Gegen sie waren Disziplinarstrafen verhängt worden, weil sie während ihrer Arbeitszeit an Streiks teilgenommen hatten, obwohl sie vom Grundgesetz her nicht streiken dürfen (s. Pressemitteilung). Der Gerichtshof sieht im Streikrecht eine Form der Gewerkschaftsfreiheit, die einen „bestimmten Gesichtspunkt der Vereinigungsfreiheit“ darstellt (Art. 11 EMRK). Er stellt fest, dass Beamtengewerkschaften und Beamte ihre jeweiligen beruflichen Interessen im Rahmen der verschiedenen bestehenden institutionellen Garantien wirksam verteidigen können. Daher höhlt das Streikverbot die Gewerkschaftsfreiheit der Beamten nicht aus.



Vergütung für Jahresurlaub : Nach Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 hat ein Beschäftigter, der bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch Jahresurlaub ausstehen hat, Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage. Dem Gerichtshof zufolge steht das Unionsrecht zudem der Rechtsvorschrift entgegen, nach der ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat, weil er das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet hat, um in den vorzeitigen Ruhestand einzutreten (EuGH, 18. Januar 2024, Rs. C-219/22, Comune di Copertino). Nur wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus freien Stücken nicht genommen hat, obwohl ihn der Arbeitgeber dazu aufgefordert und über das Risiko informiert hat, den Anspruch am Ende eines Bezugs- oder zulässigen Übertragungszeitraums zu verlieren, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs nicht entgegen (s. Pressemitteilung).


Gewerkschaften

KI im Handel : Der europäische Gewerkschaftsverband UNI Europa Handel hat ein zweijähriges, von der EU finanziertes Projekt zum Einsatz von KI im Einzelhandel in vier Ländern gestartet: Frankreich, Schweden, Spanien und Ungarn in Zusammenarbeit mit den Verbänden CFDT Services, Handels and Unionen, CCOO Servicios und KASZ. Ziel ist es, ein Toolkit und Lehrvideos zu erstellen, die Gewerkschaften darin unterstützen, durch Verhandlungen über den Einsatz von Algorithmen gute Arbeitsbedingungen sicherzustellen (s. Mitteilung).


2. Mitgliedstaaten
Spanien

Psychosoziale Risiken : Ein spanisches Gericht hat psychische Probleme zum ersten Mal als Berufskrankheit – Arbeitsunfall eingestuft, und nicht als gewöhnliche Erkrankung. Es geht um den jungen Beschäftigten eines Subunternehmers des Internetriesen Meta, dessen Aufgabe es war, Online-Inhalte zu filtern. Seit fünf Jahren leidet er an psychischen Störungen. Für das Arbeits- und Sozialgericht in Barcelona sind die gewalttätigen Videos von Enthauptungen, Selbstmorden oder Selbstverstümmelungen, die er sich von 2018 bis 2020 anschauen musste, die Ursache seiner Probleme: „Der mit dieser Arbeit verbundene Stress ist der einzige, ausschließliche und unbestreitbare Auslöser“ der Probleme (s. Artikel in El País). Laut der Tageszeitung La Vanguardia waren zwischen 20 und 25 % der 2.030 Beschäftigten des Unternehmens krank gemeldet, die meisten davon, nach Aussage der Gewerkschaften, wegen psychischer Probleme (s. Artikel La Vanguardia).


Frankreich

Ablehnung einer Festanstellung: : In Anwendung von Gesetz 2022-1598 vom 21. Dezember 2022 über Sofortmaßnahmen zur Arbeitsweise des Arbeitsmarkts zwecks Vollbeschäftigung muss ein Arbeitgeber, der einen Beschäftigten nach Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags oder eines Leiharbeitsvertrags unbefristet einstellen will, ihm dies ab dem 1. Januar 2024 schriftlich mitteilen. Lehnt der Betreffende das Angebot ab, muss der Arbeitgeber der öffentlichen Arbeitsverwaltung (France Travail) darüber innerhalb eines Monats eine Meldung machen. Diese Maßnahme ist durch eine Gesetzesverordnung und einen Erlass ausformuliert. Lehnt ein Arbeitnehmer ein Angebot für eine unbefristete Stelle innerhalb von 12 Monaten zweimal ab, verliert er seinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung.


3. Unternehmen
Länderübergreifende Verhandlungen

Eingliederung junger Menschen : Der Zulieferer im Bereich Luft- und Raumfahrt Safran (50.000 Beschäftigte in der EU) und der europäische Gewerkschaftsverband IndustriAll Europe haben die Verhandlungen über einen Europäischen Vertrag zur beruflichen Eingliederung junger Menschen abgeschlossen. Der Vertrag löst den ersten Vertrag von 2013 und den von 2017 ab. Aufgrund des hohen Einstellungsbedarfs möchte das Unternehmen für junge Menschen attraktiv sein. In der Präambel heißt es, dass „die Auswirkungen ihrer Beschäftigung auf die Umwelt und die Gesellschaft, die Work-Life-Balance, die Möglichkeit, in anderen Ländern zu arbeiten“ für sie ein Anliegen sind und sie „über die Herausforderungen des digitalen und ökologischen Wandels besorgt sind“. Der Vertrag enthält Maßnahmen zur Eingliederung von Auszubildenden, einschließlich von Auszubildenden in dualen Studiengängen, Praktikanten und europäischen Forschungsstudenten mit konkreten Zielvorgaben. Alle Auszubildenden in dualen Studiengängen erhalten ein Gespräch mit der Personalabteilung, um sich über ihren Berufsweg auszutauschen. Bei Schwierigkeiten ist eine Betreuung vorgesehen, „um die gute Entwicklung der Situation sicherzustellen“. Ferner soll „besonders auf die Unterbringung geachtet“ werden. EBR-Vorsitzende Corinne Schievene (CFDT): „Der Schwerpunkt liegt auf der Umsetzung des Vertrags, insbesondere auf lokaler Ebene.“ In sechs Monaten soll ein Treffen der Weiterverfolgungskommission mit den Personalleitern der europäischen Gesellschaften stattfinden, auf dem die definierten quantitativen und qualitativen Indikatoren geprüft werden, eine Mitteilung an die Personal-Teams der Gesellschaften und eine Präsentation für die örtlichen Arbeitnehmervertreter erfolgen. Außerdem sollen innerhalb der ersten neun Monate nach Unterzeichnung Maßnahmenpläne zwischen örtlichen Geschäftsleitungen und Gewerkschaften und/oder Arbeitnehmervertretungen aufgestellt werden, sofern sie nicht bereits existieren.

 


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