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IR Notes 222 – 24 Januar 2024
www.irshare.eu
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Eine Frage an …
Pekka Ristela, Leiter des Bereichs Internationales, Dachverband der
finnischen Gewerkschaften SAK
Am 1. Februar rufen die
Gewerkschafts-verbände SAK und STTK zusammen mit zahlreichen
NROs zu einer Großdemonstration in Helsinki gegen bereits
beschlossene oder angekündigte Reformen der Regierung auf, die
sich aus Konservativen und Rechtspopulisten zusammensetzt. Was
sind die größten Befürchtungen der
Gewerkschaften? Wir sind dabei, eine für Finnland recht
unübliche Veranstaltung zu organisieren: eine Großdemonstration –
und das mitten im Winter! Denn die Regierung verfolgt eine Politik
des Sozialabbaus, vor allem durch Kürzungen der
Arbeitslosenunterstützung, und gleichzeitig will sie eine Reform des
Arbeitsmarkts durchführen, um das Arbeitsrecht flexibler zu
gestalten, Tarifverhandlungen auf lokaler oder betrieblicher Ebene
weiter zu dezentralisieren und das Streikrecht einzuschränken. Die
Arbeitslosenunterstützung wird nach zwei Monaten um 20 % gekürzt und
die Zulage für Arbeitssuchende mit Kindern ganz gestrichen. Bei
einem Angestellten mit einem Gehalt von 2.500 Euro wird die
Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 1.500 Euro ab dem dritten
Monat um 300 Euro gekürzt, während die Kinderzulage von 150 Euro
wegfällt. Nach acht Monaten erfolgt eine weitere Kürzung. Wir
befürchten, dass der Lebensstandard vieler Menschen rapide sinken
wird. Eine weitere Maßnahme zielt indirekt darauf ab, Arbeitnehmer
davon abzuhalten, sich gewerkschaftlich zu organisieren, damit sie
bessere Leistungen enthalten. In Finnland wird im OECD-Durchschnitt
vergleichsweise wenig gestreikt. Trotzdem will die Regierung das
Streikrecht einschränken: So soll die Möglichkeit eines politischen
Streiks – beispielsweise gegen ein Regierungsvorhaben – auf
höchstens 24 Stunden begrenzt werden. Ruft eine Gewerkschaft zu
einem zweiten Streiktag auf, wird dieser für illegal erklärt. Auch
die Möglichkeiten für Solidaritätsstreiks sollen eingeschränkt
werden, eine in den nordischen Ländern wichtige Praxis, bei der eine
Gewerkschaft eines Sektors streikt, um die Forderungen einer
Gewerkschaft in einer anderen Branche zu unterstützen – wie wir es
gerade im Konflikt mit Tesla sehen. Darüber hinaus will die
Regierung die Strafen für eine Gewerkschaft erheblich anheben, wenn
ein Streik als illegal eingestuft wird: von derzeit mehreren Hundert
Euro bis maximal 31.900 Euro auf mindestens 10.000 Euro bis maximal
150.000 Euro. Beschäftigte, die an einem als illegal eingestuften
Arbeitskampf teilnehmen, könnten mit bis zu 200 Euro bestraft
werden. Viele weitere Maßnahmen wurden angekündigt (*), die die
Arbeitsbedingungen verschlechtern werden. Es ist an der Zeit, gegen
diese ideologisch gefärbten Maßnahmen vorzugehen.
(*) Weitere Information
hierzu: Die Gewerkschaft SAK stellt alle
geltenden oder angekündigten Maßnahmen
vor (auf Englisch, und detaillierter
auf Finnisch) und Aktuelles von SAK.
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Über uns
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Veröffentlichung: Frédéric Turlan. Hosting: ALTEO – Damien Cornillet –
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Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
Wenn Sie die Inhalte von IR Notes vertiefen
wollen, stellen wir Ihnen gerne die Links zum Europäischen
Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
zur Verfügung, das von Eurofound veröffentlicht und regelmäßig von
IR Share, dem Herausgeber von IR Notes, aktualisiert wird. Das
Wörterbuch ist auf English, doch die Definitionen der Begriffe
lassen sich mit Online-Übersetzungstools leicht übersetzen.
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In den
Schlagzeilen
Euro-Betriebsräte in Zukunft keine zahnlosen Tiger mehr
Der Vizepräsident der Europäischen Kommission Valdis Dombrovskis und der Kommissar
für soziale Rechte Nicolas Schmit stellten heute, am 24. Januar, gegen Mittag die
Überarbeitung der Richtlinie 2009/38 über Europäische Betriebsräte vor.
Vorausgegangen waren zwei Konsultationsphasen der europäischen Sozialpartner (s. IR Notes 209 und
IR Notes 213),
nachdem das Europäische Parlament eine legislative Entschließung angenommen und eine
Überarbeitung der Richtlinie gefordert hatte (s. IR Notes 201).
Wegen Redaktionsschlusses ist leider keine detaillierte Analyse mehr möglich, doch
einige erste Informationen möchten wir Ihnen bereits jetzt geben. Unseren Leserinnen
und Lesern stehen auch die Pressemitteilung
und der Richtlinienvorschlag
zur Verfügung, den wir online gestellt haben. Valdis Dombrovskis wies bereits darauf
hin, dass es sich um eine „gezielte Überarbeitung“ handelt, was auch der Forderung
von Dennis Radtke, Berichterstatter der legislativen Entschließung, entspricht, der
meinte, das Rad müsste hier nicht neu erfunden werden. Europäische Gewerkschaften
und Parlament wurden weitgehend angehört:
1. Auch wenn, wie Nicolas
Schmit einräumt, die Kommission die Höhe der vom Parlament geforderten Bußgelder bei
Verletzung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung (entsprechend der DSGVO) nicht
übernommen hat, werden die Mitgliedstaaten in dem Vorschlag aufgefordert, bei
Festlegung der Strafen „Schwere, Dauer, Folgen und die vorsätzliche oder fahrlässige
Art des Verstoßes zu berücksichtigen und bei Bußgeldern auch den Umfang und die
finanzielle Lage des sanktionierten Unternehmens oder Konzerns (z. B. Jahresumsatz)
sowie andere relevante Kriterien einzubeziehen“. 2. Erwägungsgrund 16 von
Richtlinie 2009/38 wurde in den Hauptteil der Richtlinie aufgenommen. 3. Die Anzahl der Plenarsitzungen
erhöht sich von einem auf zwei pro Jahr. 4.
Der Text bestätigt dieses Mal ausdrücklich, dass die Anhörung im
Vorfeld einer Entscheidung stattfinden muss: Die Anhörung muss den
Arbeitnehmervertretern die Möglichkeit geben, „eine Stellungnahme abzugeben, bevor
eine Entscheidung getroffen wird, und auf diese Stellungnahme muss eine begründete
schriftliche Antwort der Unternehmensleitung erfolgen, bevor diese ihre Entscheidung
über die vorgeschlagene Maßnahme trifft“. 5.
Um die Effizienz von Eurobetriebsräten zu erhöhen, gelten die
neuen Anforderungen in Bezug auf finanzielle und materielle Ressourcen (die in den
Vereinbarungen festgelegt werden müssen) auch für bereits bestehende Vereinbarungen,
die entsprechend anzupassen sind. Eine Übergangszeit ist vorgesehen, in der die
Parteien der bereits bestehenden Vereinbarungen prüfen müssen, ob diese die
überarbeiteten Anforderungen der neuen Richtlinie erfüllen. Falls nicht, müssen die
bestehenden Vereinbarungen „neu ausgehandelt werden, um das Risiko von
Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, wenn die überarbeiteten Anforderungen in Kraft
treten. Sollten die Neuverhandlungen scheitern, gelten die subsidiären Vorschriften
im Anhang der Richtlinie“. In unserer nächsten Ausgabe werden wir genauer auf diese
wichtigen Änderungen eingehen, die laut Dennis Radtke angenommen wurden, damit
Eurobetriebsräte nicht länger zahnlose Tiger sind.
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1.
Europäische Union
Vorhaben
Europäische Arbeitsbehörde : Die
Europaabgeordneten nahmen am 18. Januar eine Entschließung
zur Überarbeitung des Mandats der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) an. Die
ELA mit Sitz in Bratislava wurde 2019 gegründet und hat die Aufgabe, die
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Arbeitnehmermobilität zu
verbessern, gemeinsame Kontrollen zu koordinieren, Analysen und Risikobewertungen zu
Fragen der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität durchzuführen und bei
Konflikten zwischen Mitgliedstaaten zu vermitteln (s. European Labour Authority).
Nach Verordnung
2019/1149 vom 20. Juni 2019 muss das Mandat der Behörde alle fünf Jahre
bewertet werden, und die Kommission hat bis August darüber einen Bericht abzugeben.
Die Abgeordneten wollen nun in diesem Rahmen das Mandat der Behörde stärken. Für
Dennis Radtke (EVP), Mitberichterstatter der Entschließung, ist es an der Zeit, dem
Papiertiger „Zähne“ zu geben (s. IR Notes 114).
„Das neue Mandat muss aktiv dazu beitragen, Arbeitnehmer der EU vor Ausbeutung zu
schützen und die Einhaltung der EU-Regeln sicherzustellen, die einen fairen
Binnenmarkt gewährleisten“, hebt er hervor. Agnes Jongerius (S & D),
Ko-Berichterstatterin der Entschließung, erinnert daran, dass niemand gern Gäste in
einem unordentlichen Haus empfange. Sie fordert unabhängige Untersuchungen durch die
ELA, was bislang nicht der Fall ist, da die Behörde von einem Mitgliedstaat zur
Durchführung einer Kontrolle eingeladen werden muss – wenn dieser weiß, dass bei ihm
die Dinge im Argen liegen, wird er tunlichst keine Einladung aussprechen. Ferner
sollten auch Menschen aus Nicht-EU-Ländern von der ELA abgedeckt werden. Bislang ist
deren Mobilität innerhalb der EU nicht Teil des Mandats. „Es gibt Beispiele der
Ausbeutung von Drittstaatsangehörigen, bei denen die ELA nicht in der Lage war zu
handeln“, sagt sie. Wenn ein in der EU ansässiger Arbeitgeber seine Beschäftigten
nicht bezahlt oder schlecht behandelt, sollte dies von der ELA untersucht und
geahndet werden können. Gleich, ob es sich um Europäer oder Nichteuropäer handelt.“
Es wird die Aufgabe der nächsten, nach den Europawahlen im kommenden Juni
eingesetzten Kommission sein, sich um diese Angelegenheit zu kümmern und eine
Überarbeitung der ELA-Gründungsverordnung vorzuschlagen.
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Aktuelle
soziale Themen
Öffentliche Auftragsvergabe : Am
15. Januar fand im Rahmen einer mündlichen
Anfrage an die Europäische Kommission eine Aussprache über die Notwendigkeit
statt, Richtlinie
2014/24 über die öffentliche Auftragsvergabe zu überarbeiten, um die
sozialen Kriterien bei der Auftragsvergabe zu stärken. Nach einer neueren, vom
Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Parlaments in Auftrag
gegebenen Studie
sind Behörden mit rechtlichen Herausforderungen und Unsicherheit konfrontiert, wenn
sie versuchen, bei der Wahl der Unternehmen soziale und nachhaltige
Zuschlagskriterien anzuwenden (s. Social clauses). Diese Debatte
markiert die letzte Phase der Kampagne des europäischen Gewerkschaftsverbands
UNI-Europa (s. Mitteilung).
Die wichtigsten Forderungen nach einer Überarbeitung sind, dass eine Behörde in
einer Ausschreibung soziale Kriterien vorschreiben kann, indem z.B. öffentliche
Aufträge nur an Unternehmen mit Tarifverträgen vergeben werden, oder Unternehmen von
Ausschreibungen ausgeschlossen werden, die ein ILO-Kernübereinkommen nicht
einhalten. Die führenden Vertreter des Ausschusses für Beschäftigung und soziale
Angelegenheiten traten nacheinander ans Rednerpult, um dem EU-Kommissar Nicolas
Schmit eine klare Botschaft zu übermitteln (s. audition).
Dennis Radtke (EVP) hofft, „die sanfte Aufforderung“, die eine mündliche Anfrage
darstelle, werde die Kommission dazu bringen „sich dafür einzusetzen, dass die
öffentlichen Mittel denen zugutekommen, die auch die Regeln der sozialen
Marktwirtschaft respektieren“. Agnes Jongerius (S & D) kritisiert eine
Richtlinie, die „zu Ausbeutung, Unterbezahlung und Verletzung der sozialen Rechte
führt“. Ein Thema, das nach den Europawahlen im Juni mit Sicherheit wieder auf der
Tagesordnung stehen wird.
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Rechtsprechung
Meldung von Belästigungen : Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat ein wichtiges Urteil zur Berücksichtigung
der Aussagen von Beschäftigten gefällt, die Opfer von Belästigungen geworden sind
(s. Pressemitteilung).
Eine Angestellte eines Vereins fühlte sich von ihrem Arbeitgeber, für den sie als
Sekretärin arbeitete, belästigt. Sie wandte sich an den Sohn des Arbeitgebers, der
die Funktion der spirituellen Leitung der Organisation innehat, und bat aufgrund des
Verhaltens seines Vaters um Versetzung an eine andere Stelle. Der spirituelle Leiter
schlug ihr vor, sich krankschreiben zu lassen, bis die Kündigung ihres
Arbeitsvertrags abgeschlossen sei. Anschließend schickte sie eine E-Mail an den
Geschäftsführer des Vereins, um „sexuelle Übergriffe, sexuelle Belästigung und
Mobbing“ zu melden und setzte fünf Personen in Kopie: ihren Ehemann, ihren
Arbeitgeber, den spirituellen Direktor, einen weiteren Sohn des Arbeitgebers und den
Arbeitsinspektor. Aufgrund dieser E-Mail wurde sie wegen Diffamierung verurteilt,
vor allem, weil sie die Tatsache des sexuellen Übergriffs nicht nachgewiesen hat –
eine Strafe, die der Kassationshof bestätigte. Der Europäische Gerichtshof
unterstreicht die Notwendigkeit, Personen, die sich als Opfer von Mobbing oder
sexueller Belästigung fühlen und dies melden, gemäß Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit)
angemessenen Schutz zu gewähren. Dem Gerichtshof zufolge haben die Gerichte der
Klägerin eine übermäßige Beweislast auferlegt, indem sie von ihr verlangten, die
Tatsachen, die sie anzeigen wollte, zu belegen. Der Gerichtshof stellt fest, dass
die E-Mail nur begrenzte Auswirkungen auf den Ruf ihres mutmaßlichen Belästigers hat
und dass die im Rahmen einer strafrechtlichen Verurteilung verhängte Geldstrafe
naturgemäß eine abschreckende Wirkung hat, die Betroffene davon abhalten kann, so
schwerwiegende Tatsachen anzuzeigen, die Mobbing, sexuelle Belästigung oder sogar
ein sexueller Übergriff in ihren Augen darstellen.
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Streikrecht : Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte hat in einem Urteil (Zusammenfassung auf
Französisch) erstmalig zum Streikverbot von beamteten Lehrkräften der
Bundesrepublik Deutschland entschieden. Gegen sie waren Disziplinarstrafen verhängt
worden, weil sie während ihrer Arbeitszeit an Streiks teilgenommen hatten, obwohl
sie vom Grundgesetz her nicht streiken dürfen (s. Pressemitteilung).
Der Gerichtshof sieht im Streikrecht eine Form der Gewerkschaftsfreiheit, die einen
„bestimmten Gesichtspunkt der Vereinigungsfreiheit“ darstellt (Art. 11 EMRK). Er
stellt fest, dass Beamtengewerkschaften und Beamte ihre jeweiligen beruflichen
Interessen im Rahmen der verschiedenen bestehenden institutionellen Garantien
wirksam verteidigen können. Daher höhlt das Streikverbot die Gewerkschaftsfreiheit
der Beamten nicht aus.
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Vergütung für Jahresurlaub :
Nach Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 hat ein
Beschäftigter, der bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch Jahresurlaub
ausstehen hat, Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen
Urlaubstage. Dem Gerichtshof zufolge steht das Unionsrecht zudem der
Rechtsvorschrift entgegen, nach der ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine
finanzielle Vergütung hat, weil er das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet
hat, um in den vorzeitigen Ruhestand einzutreten (EuGH,
18. Januar 2024, Rs. C-219/22, Comune di Copertino). Nur wenn der
Arbeitnehmer seinen Urlaub aus freien Stücken nicht genommen hat, obwohl ihn der
Arbeitgeber dazu aufgefordert und über das Risiko informiert hat, den Anspruch am
Ende eines Bezugs- oder zulässigen Übertragungszeitraums zu verlieren, steht das
Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs nicht entgegen (s. Pressemitteilung).
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Gewerkschaften
KI im Handel : Der europäische
Gewerkschaftsverband UNI Europa Handel hat ein zweijähriges, von der EU finanziertes
Projekt zum Einsatz von KI im Einzelhandel in vier Ländern gestartet: Frankreich,
Schweden, Spanien und Ungarn in Zusammenarbeit mit den Verbänden CFDT Services,
Handels and Unionen, CCOO Servicios und KASZ. Ziel ist es, ein Toolkit und
Lehrvideos zu erstellen, die Gewerkschaften darin unterstützen, durch Verhandlungen
über den Einsatz von Algorithmen gute Arbeitsbedingungen sicherzustellen (s. Mitteilung).
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2.
Mitgliedstaaten
Spanien
Psychosoziale Risiken : Ein
spanisches Gericht hat psychische Probleme zum ersten Mal als Berufskrankheit –
Arbeitsunfall eingestuft, und nicht als gewöhnliche Erkrankung. Es geht um den
jungen Beschäftigten eines Subunternehmers des Internetriesen Meta, dessen Aufgabe
es war, Online-Inhalte zu filtern. Seit fünf Jahren leidet er an psychischen
Störungen. Für das Arbeits- und Sozialgericht in Barcelona sind die gewalttätigen
Videos von Enthauptungen, Selbstmorden oder Selbstverstümmelungen, die er sich von
2018 bis 2020 anschauen musste, die Ursache seiner Probleme: „Der mit dieser Arbeit
verbundene Stress ist der einzige, ausschließliche und unbestreitbare Auslöser“ der
Probleme (s. Artikel in El
País). Laut der Tageszeitung La Vanguardia waren zwischen 20 und 25 % der
2.030 Beschäftigten des Unternehmens krank gemeldet, die meisten davon, nach Aussage
der Gewerkschaften, wegen psychischer Probleme (s. Artikel La
Vanguardia).
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Frankreich
Ablehnung einer Festanstellung: :
In Anwendung von Gesetz
2022-1598 vom 21. Dezember 2022 über Sofortmaßnahmen zur Arbeitsweise des
Arbeitsmarkts zwecks Vollbeschäftigung muss ein Arbeitgeber, der einen
Beschäftigten nach Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags oder eines
Leiharbeitsvertrags unbefristet einstellen will, ihm dies ab dem 1. Januar 2024
schriftlich mitteilen. Lehnt der Betreffende das Angebot ab, muss der Arbeitgeber
der öffentlichen Arbeitsverwaltung (France Travail) darüber innerhalb eines Monats
eine Meldung machen. Diese Maßnahme ist durch eine Gesetzesverordnung
und einen Erlass
ausformuliert. Lehnt ein Arbeitnehmer ein Angebot für eine unbefristete Stelle
innerhalb von 12 Monaten zweimal ab, verliert er seinen Anspruch auf
Arbeitslosenunterstützung.
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3.
Unternehmen
Länderübergreifende Verhandlungen
Eingliederung junger Menschen :
Der Zulieferer im Bereich Luft- und Raumfahrt Safran (50.000
Beschäftigte in der EU) und der europäische Gewerkschaftsverband IndustriAll Europe
haben die Verhandlungen über einen Europäischen Vertrag zur
beruflichen Eingliederung junger Menschen abgeschlossen. Der
Vertrag löst den ersten
Vertrag von 2013 und den
von 2017 ab. Aufgrund des hohen Einstellungsbedarfs möchte das Unternehmen
für junge Menschen attraktiv sein. In der Präambel heißt es, dass „die Auswirkungen
ihrer Beschäftigung auf die Umwelt und die Gesellschaft, die Work-Life-Balance, die
Möglichkeit, in anderen Ländern zu arbeiten“ für sie ein Anliegen sind und sie „über
die Herausforderungen des digitalen und ökologischen Wandels besorgt sind“. Der
Vertrag enthält Maßnahmen zur Eingliederung von Auszubildenden, einschließlich von
Auszubildenden in dualen Studiengängen, Praktikanten und europäischen
Forschungsstudenten mit konkreten Zielvorgaben. Alle Auszubildenden in dualen
Studiengängen erhalten ein Gespräch mit der Personalabteilung, um sich über ihren
Berufsweg auszutauschen. Bei Schwierigkeiten ist eine Betreuung vorgesehen, „um die
gute Entwicklung der Situation sicherzustellen“. Ferner soll „besonders auf die
Unterbringung geachtet“ werden. EBR-Vorsitzende Corinne Schievene (CFDT): „Der
Schwerpunkt liegt auf der Umsetzung des Vertrags, insbesondere auf lokaler Ebene.“
In sechs Monaten soll ein Treffen der Weiterverfolgungskommission mit den
Personalleitern der europäischen Gesellschaften stattfinden, auf dem die definierten
quantitativen und qualitativen Indikatoren geprüft werden, eine Mitteilung an die
Personal-Teams der Gesellschaften und eine Präsentation für die örtlichen
Arbeitnehmervertreter erfolgen. Außerdem sollen innerhalb der ersten neun Monate
nach Unterzeichnung Maßnahmenpläne zwischen örtlichen Geschäftsleitungen und
Gewerkschaften und/oder Arbeitnehmervertretungen aufgestellt werden, sofern sie
nicht bereits existieren.
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