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IR Notes 226 – 20 März 2024
www.irshare.eu
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Ernennung
Maria Luisa Cabral, EU-Kommission
Maria
Luisa Cabral hat Ursula von der Leyens
Kabinett verlassen, wo sie zur Stärkung des sozialen Dialogs am Val
Duchesse Prozess beteiligt war. Sie bekleidet nun den Posten der
stellvertretenden Generaldirektorin für Beschäftigung, Kompetenzen
und Sozialpolitik in der Generaldirektion für Beschäftigung, soziale
Angelegenheiten und Integration (GD EMPL). Damit löst sie Stefan
Olsson ab, der jetzt stellvertretender GD der GD EMPL ist. Maria
Luisa Cabral ist u. a. für Arbeitsrecht, Sicherheit und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie den sozialen Dialog
zuständig.
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Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
Wenn Sie die Inhalte von IR Notes vertiefen
wollen, stellen wir Ihnen gerne die Links zum Europäischen
Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
zur Verfügung, das von Eurofound veröffentlicht und regelmäßig von
IR Share, dem Herausgeber von IR Notes, aktualisiert wird. Das
Wörterbuch ist auf English, doch die Definitionen der Begriffe
lassen sich mit Online-Übersetzungstools leicht übersetzen.
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In den
Schlagzeilen
Grünes Licht
für die Regulierung von Plattformarbeit und algorithmischem Management
Nach den letzten Wendungen (s. IR Notes 224)
verabschiedet die Europäische Union jetzt doch eine Richtlinie, die einerseits die
Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft für Beschäftigte von Online-Plattformen
einführt, wenn „Tatsachen, die auf Kontrolle und Steuerung hindeuten, festgestellt
werden“ (Art. 5 (1). Andererseits gewährt sie Plattformbeschäftigten „digitale
Rechte“ in Bezug auf das algorithmische Management, unabhängig davon, ob es sich um
Selbständige oder Arbeitnehmer handelt (s. Platform work). Die
Mitgliedstaaten werden ferner aufgefordert, „geeignete Maßnahmen zur Förderung der
Rolle der Sozialpartner und zur Ermutigung zur Ausübung des Rechts auf
Tarifverhandlungen in der Plattformarbeit“ zu ergreifen. Der Text,
auf den sich Rat und Parlament am 11. März einigen konnten, wird jetzt in allen
Amtssprachen überarbeitet und von beiden Organen förmlich angenommen. Danach haben
die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die neuen Bestimmungen in nationales Recht
umzusetzen (s. Pressemitteilung
des Rats). Um dieses Ergebnis zu ermöglichen, mussten die Verhandlungsführer
des Parlaments auf eine der wichtigsten Bestimmungen des Richtlinienvorschlags
verzichten (s. IR Notes
176): eine europaweit einheitliche Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft,
wenn ein Beschäftigungsverhältnis eine bestimmte Anzahl an Kriterien erfüllt, die
auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Beschäftigtem und Plattform hinweisen und
ein Arbeitsverhältnis begründen. Die Bestimmung, die monatelang Gegenstand zäher
Verhandlungen war und die der Rat bereits erheblich abgeändert hatte (s. Interview
mit Leïla Chaibi, IR
Notes 210), wurde von Frankreich endgültig zu Fall gebracht. Nun ist es den
27 Mitgliedstaaten überlassen, die Beschäftigungsvermutung in ihrem nationalen Recht
auszugestalten. Dies steht im krassen Widerspruch zum eigentlichen Ziel einer
Richtlinie, Rechtsvorschriften EU-weit zu harmonisieren. Die Regelung, auf die man
sich zwischen Ende 2023 und dem 8. Februar auf die Schnelle geeinigt hat, wird zu
unterschiedlichen Interpretationen und zu Rechtsstreitigkeiten führen. Dennoch
ermöglicht sie die Verabschiedung eines notwendigen und wichtigen Textes, der über
die bloße Frage der Einstufung des Beschäftigungsstatus hinausgeht. Denn diese
Richtlinie ist der erste Rechtsakt der EU zur Regelung des algorithmischen
Managements am Arbeitsplatz. Das 10-seitige Kapitel III dient als Grundlage für eine
künftige Richtlinie, die für alle Beschäftigten gelten soll – diese hier bezieht
sich nur auf Plattformarbeit – und auch als Anregung für alle Akteure des sozialen
Dialogs, die den Einsatz von algorithmischem Management regeln wollen. Die
Richtlinie enthält eine Liste mit verbotenen Praktiken wie die Verarbeitung
biometrischer und in bestimmten Fällen auch personenbezogener Daten, sie schreibt
eine Folgenabschätzung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vor und fordert
Transparenz bei automatisierten Überwachungs- und Entscheidungssystemen sowie eine
menschliche Aufsicht dieser Systeme. Die Richtlinie ruft auch wiederholt zur
Beteiligung von Arbeitnehmervertretern auf, mit Bestimmungen über die Unterrichtung
und Anhörung, die über die diesbezüglich geltende europäische Gesetzgebung
hinausgehen. Plattformen müssen die Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter zur
Folgenabschätzung der Systeme zur Verarbeitung personenbezogener Daten einholen, und
die Ergebnisse müssen ihnen auch vorgelegt werden. „Angesichts der technischen
Komplexität algorithmischer Managementsysteme sollten die Informationen rechtzeitig
bereitgestellt werden, damit“ diese sich „mit Unterstützung eines von den
Plattformbeschäftigten oder ihren Vertretern ausgewählten Sachverständigen […] auf
die Konsultation vorbereiten können“. Der Kommission zufolge betrifft die Richtlinie
derzeit 28 Millionen Beschäftigte, bis 2025 werden es 43 Millionen sein.
>
Reaktionen: Mitteilungen der
europäischen Gewerkschaftsverbände ETF,
EGÖD
und EGB.
Siehe auch den Artikel „‘Gig’
workers in Europe: the new platform of rights“ von Antonio Aloisi und
Valerio de Stefano.
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1.
Europäische Union
Gesetzgebung
Sorgfaltspflichten vor dem Scheitern gerettet :
Am 15. März erzielten die Mitgliedstaaten eine Einigung über den
Vorschlag für die Lieferketten-Richtlinie (s. Due diligence), nachdem die
Verhandlungsführer des Parlaments im Anwendungsbereich nachgegeben haben: Die künftige Richtlinie, die vor
der Veröffentlichung noch formal von Rat und Parlament angenommen werden muss, wird
langfristig für Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern und einem Umsatz von über
450 Mio. Euro gelten. Sie muss in den nächsten zwei Jahren umgesetzt werden. Dabei
sollte der Vorschlag der EU-Kommission, ebenso wie die Position, auf die sich Rat
und Parlament am 14. Dezember 2023 einigten, für Unternehmen ab 500 Beschäftigte mit
einem Umsatz von mindestens 150 Mio. Euro gelten (s. IR Notes 221).
Zuvor hatte der Rat in seiner allgemeinen Ausrichtung vom 30. November 2022 einen
Schwellenwert von 1000 Beschäftigten und einen Umsatz von 300 Mio. Euro genannt. Im
Juni 2023 hatte das Parlament die Schwelle dann wesentlich niedriger angesetzt: Ab
250 Beschäftigte und 40 Mio. Euro Umsatz (s. IR Notes 196).
Auch wenn das Ergebnis weit unter der Zahl von 5.000 Mitarbeitern geblieben ist, die
Frankreich vor der Sitzung vom 15. März aus dem Hut zauberte, auf die Gefahr hin,
die Annahme der Richtlinie damit zum Scheitern zu bringen, gelang es den
Mitgliedstaaten, (s. IR Notes 225)
unter dem Druck der Arbeitgeberverbände den Text so zurechtzustutzen, dass er laut
EGB nur noch für knapp 7.000 Unternehmen gegenüber den erwarteten 16.000 gelten wird
(s. Pressemitteilung).
Die Richtlinie wird gestaffelt umgesetzt: Ab 2029 gilt sie zunächst für Unternehmen
ab 5.000 Beschäftigten und ab einem Umsatz von 1.500 Mio. Euro (im Geschäftsjahr
2028), 2030 für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten und einem Umsatz ab 900 Mio. Euro
(für das Geschäftsjahr 2029). Ab 2031 gilt sie dann für Unternehmen mit mehr als
1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von mindestens 450 Mio. Euro (für das
Geschäftsjahr 2030). Neben einem reduzierten Anwendungsbereich und der zeitlichen
Staffelung enthält der Text weder niedrigere Schwellenwerte für bestimmte
Risiko-Branchen, noch Klauseln, um die Vergütung von Geschäftsführern an die
Einhaltung von Klimazielen zu binden. Zusätzlich wurde die Definition der
„Wertschöpfungskette“ eingeschränkt, auf die sich die Sorgfaltspflichten beziehen.
Konkret müssen betroffene Unternehmen: 1.
die Risiken für Menschenrechtsverletzungen und Umweltgefährdung
abbilden, sie bewerten, diesen vorbeugen und sie ggf. abstellen oder andernfalls
durch Präventions- und Abhilfemaßnahmen vermindern; 2. die negativen Auswirkungen durch
ihre Tätigkeit oder die der Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette beheben; 3. eine jährliche Erklärung über
die Ausübung ihrer Sorgfaltspflichten abgeben; 4. einen Übergangsplan zur
Eindämmung des Klimawandels annehmen, damit ihre Tätigkeiten mit dem Übergang zu
einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5
°C vereinbar sind. Dabei weist die Richtlinie den Arbeitnehmervertretern und den
Gewerkschaften eine wichtige Rolle zu. Die Politik zur Umsetzung der
Sorgfaltspflichten muss nach vorheriger Absprache mit den Beschäftigten des
Unternehmens und ihren Vertretern erarbeitet werden. Diese Absprache muss nach
geltendem EU-Recht erfolgen, ggf. nach nationalem Recht und Tarifvereinbarungen,
unbeschadet ihrer Rechte auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung und vor allem
der Rechte, die in den Richtlinien 2002/14 (Unterrichtung und Anhörung), 2009/38
(Euro-Betriebsräte) und 2001/86 (Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE) verankert
sind.
>
Reaktionen: Pressemitteilungen von EGB,
UNI
Europa, BusinessEurope
und der NRO Global
Witness. Siehe auch das Merkblatt
des wissenschaftlichen Diensts des Parlaments.
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Regulierung von KI am Arbeitsplatz :
Das EU-Parlament hat am 13. März den Vorschlag
für eine Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche
Intelligenz endgültig verabschiedet. Die Verordnung wird unter anderem den
Einsatz von KI-Systemen am Arbeitsplatz regeln (s. IR Notes 162, IR Notes 163 und Artificial intelligence. Die
Verordnung verbietet zunächst den Einsatz von bestimmten KI-Systemen: „die
Datenbanken zur Gesichtserkennung durch das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern
aus dem Internet oder von Videoüberwachungsaufnahmen erstellen oder erweitern“ sowie
solche „zur Ableitung von Emotionen einer natürlichen Person am Arbeitsplatz und in
Bildungseinrichtungen“ mit zwei sehr vage formulierten Ausnahmen „aus medizinischen
Gründen oder Sicherheitsgründen“, um beispielsweise die Müdigkeit auf dem Gesicht
eines Lkw-Fahrers zu erkennen. Ferner ist die Verwendung von Systemen verboten, mit
denen einzelne natürliche Personen auf der Grundlage ihrer biometrischen Daten
kategorisiert werden, „um ihre Rasse, ihre politischen Einstellungen, ihre
Gewerkschaftszugehörigkeit, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen,
ihr Sexualleben oder ihre sexuelle Ausrichtung zu erschließen oder abzuleiten“. Die
Verordnung nennt eine zweite Kategorie, die Hochrisiko-KI-Systeme. Hierbei handelt
es sich um KI-Systeme, die verwendet werden, um 1. natürliche Personen einzustellen
oder auszuwählen, insbesondere um gezielte Stellenanzeigen zu schalten, Bewerbungen
zu sichten oder zu filtern und Bewerber zu bewerten; 2. für Entscheidungen, die die
Bedingungen von Arbeitsverhältnissen, Beförderungen und Kündigungen von
Arbeitsvertragsverhältnissen beeinflussen, für die Zuweisung von Aufgaben aufgrund
des individuellen Verhaltens oder persönlicher Merkmale oder Eigenschaften oder für
die Beobachtung und Bewertung der Leistung und des Verhaltens von Personen in
solchen Beschäftigungsverhältnissen. Die Verordnung verpflichtet „Betreiber“, die
Arbeitgeber sind, vor der Inbetriebnahme oder Verwendung eines Hochrisiko-KI-Systems
am Arbeitsplatz, „die Arbeitnehmervertreter und die betroffenen Arbeitnehmer“
darüber zu informieren, „dass sie Gegenstand des Einsatzes des Hochrisiko-KI-Systems
sein werden“. Diese Informationen werden im Einklang mit den Vorschriften und
Gepflogenheiten auf Unionsebene und nationaler Ebene in Bezug auf die Unterrichtung
der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter bereitgestellt. Eine dritte Kategorie betrifft
KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck, u.a. solche mit „systemischem Risiko“,
die gewissen Transparenzpflichten unterliegen. Die Verordnung verpflichtet
Arbeitgeber ferner zu Schulungsmaßnahmen. Wenn sie ein Hochrisiko-KI-System
einsetzen, müssen sie „natürlichen Personen, die über die erforderliche Kompetenz,
Ausbildung und Befugnis verfügen, die menschliche Aufsicht“ übertragen und „ihnen
die erforderliche Unterstützung zukommen lassen“ (Art. 26 (2)). Sie müssen ganz
allgemein Maßnahmen ergreifen, „um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr
Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung
von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen.
Dabei sind ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung
und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen
oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu
berücksichtigen“ (s. Pressemitteilung
des Parlaments).
> Siehe auch:
Bericht, den der
französische KI-Ausschuss für die französische Regierung erstellt hat. In einem
Kapitel geht es über den sozialen Dialog und die Zusammenarbeit mit den
Beschäftigten als Eckpfeiler des Einsatzes von KI.
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Aktuelle
soziale Themen
Künftige Sozialpolitik : Am 11.
März billigten die Mitgliedstaaten auf der Tagung des Rats „Beschäftigung und
Soziales“ eine Stellungnahme
zu den künftigen politischen Prioritäten der Union in Bezug auf die europäische
Säule sozialer Rechte (s. European Pillar of Social
Rights), der vom
Beschäftigungsausschuss und dem Ausschuss für Sozialschutz erstellt wurde. Darin
werden u. a. „weitere Maßnahmen zur Förderung einer Kultur des lebenslangen Lernens“
genannt und Unsicherheiten in Bezug „auf die zunehmende Verbreitung von
Plattformarbeit und die Auswirkungen der künstlichen Intelligenz und des
algorithmischen Managements“ angesprochen. Der Text fordert, dass „die
psychosozialen Risiken im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel, einschließlich der
negativen Auswirkungen auf die psychische Gesundheit, als auch die konkreten
Gefahren, die sich aus dem Klimawandel ergeben […] besser berücksichtigt werden,
indem Prävention gefördert und die Festlegung von Mindeststandards in Bezug auf
gefährliche Stoffe beschleunigt wird“ (s. Mitteilung
des Rats).
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Sektoraler
sozialer Dialog
Kreuzfahrten : Die europäischen
Sozialpartner der Flusskreuzfahrt-Branche haben am 6. März eine Rahmenvereinbarung zur
Verbesserung der Arbeitsbedingungen an Bord von Flusskreuzfahrtschiffen und
Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen unterzeichnet. Die
Vereinbarung gilt als verbindlich, da sie über die „in der See- und
Binnenschifffahrt üblichen Empfehlungen oder Leitlinien hinausgehe“, erklärt ETF (s.
Pressemitteilung).
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Gewerkschaften
Menstruation und Menopause : Der
europäische Gewerkschaftsverband UNI-Europa hat am 7. März, am Vorabend des
Internationalen Frauentags, erstmalig einen Leitfaden herausgegeben, der
erklärt, wie Gewerkschaften menstruierende Beschäftigte unterstützen können. Dazu
gehören die Aushandlung von Menstruationsurlaub, der Zugang zu Sanitärprodukten, die
Verbesserung von Einrichtungen am Arbeitsplatz und die Bekämpfung einer mit der
Menstruation verbundenen Stigmatisierung. Weitere Leitlinien zu Menopause und
Mutterschaft sind geplant (s. Mitteilung).
>
Siehe auch: In Frankreich hat die
nationale Agentur für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen einen Leitfaden zur Endometriose am
Arbeitsplatz herausgegeben.
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2.
Mitgliedstaaten
Österreich
Gewerkschaftsbewegung in Top-Form :
Der größte Gewerkschaftsbund ÖGB verkündet am 18. März mit
97.978 neuen Beitritten stolz das größte Mitgliederplus seit mehr als 40 Jahren.
Für den ÖGB, der insgesamt 1.212.990 Mitglieder zählt, ist dieser Anstieg auf die
Erfolge der Gewerkschaften bei den Tarifverhandlungen zurückzuführen. Der
Frauenanteil war mit 37,5 % noch nie so hoch, und der Anteil der jungen Menschen
unter 19 Jahren ist um 6,3 % gestiegen (s. Pressemitteilung).
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Frankreich
Sorgfaltspflicht : Das Pariser
Berufungsgericht hat eine neue spezialisierte Kammer eingerichtet, die sich mit
allen neuen Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Sorgfaltspflicht und nachhaltige
Unternehmensführung auf nationaler Ebene befassen wird. Sie wird daher im
Berufungsverfahren über die Fälle entscheiden, die vor dem Landgericht Paris
(Tribunal Judiciaire de Paris) verhandelt wurden, das „ausschließlich“ für
Streitigkeiten auf nationaler Ebene zuständig ist. Bisher verhandelte dieses Gericht
weniger als zehn Fälle, hat aber bereits ein Unternehmen verurteilt, nämlich La
Poste (s. IR Notes
220), das am 11. März beschlossen hat, in Berufung zu gehen (s. Mitteilung).
- Menstruationsurlaub: Die
Sozialpartner des Geflügelmast-Sektors unterzeichneten am 30. Januar einen der
ersten Branchentarifverträge, der einen eintägigen Menstruationsurlaub für
Frauen mit Endometriose einführt.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Künstliche Intelligenz : Die
Künstliche Intelligenz (KI) steht immer öfter auf der Agenda von Euro-Betriebsräten.
Am 14. Dezember 2023 erhielten die EBR-Mitglieder von TotalEnergies eine Präsentation über
den Einsatz von KI-Systemen im Konzern, einschließlich Begleitmaßnahmen, u. a.
Schulungen, und mit Beispielen, wie die Umsetzung in den verschiedenen
Geschäftsbereichen des Konzerns erfolgt. Am 20. März wird der EBR von Danone „zur KI-bedingten
Umverteilung von Ressourcen und Kompetenzen in den Bereichen ‚Planning‘ und
‚Business Services‘ “ im Konzern angehört. „Neue Berufe sind geplant und werden den
europäischen Gewerkschaftsvertretern vorgestellt“, so die Gewerkschaft FGA-CFDT.
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Neuverhandlung : Am 6. März
wurde eine neue
EBR-Vereinbarung bei American Express
Global Business Travel (7.713 Beschäftigte in Europa)
unterzeichnet, die der vorhergehenden sehr ähnelt.
Der EBR bekommt ein paar Stunden mehr für seine Gewerkschaftsarbeit: 30 Stunden für
die Mitglieder (vorher 20 Std.), 70 Stunden für den „Koordinierungsausschuss“
(vorher 60 Std.), 90 Stunden für den Vorsitzenden (vorher 80 Std.) und 80 Stunden
für den stellvertretenden Vorsitzenden – was neu ist. Ein jährliches Budget von
25.000 Euro steht für Schulungen und einen Sachverständigen zur Verfügung. Vorher
war das Budget mit 10.000 Euro bzw. 15.000 Euro aufgeteilt. Bei Rechtsstreitigkeiten
gehen die Kosten zu Lasten des Konzerns, es sei denn, die andere Partei bringt den
Fall „wider Treu und Glauben oder leichtsinnig vor“ – dann kommt sie für die Kosten
auf. Die Vereinbarung enthält den Nachtrag aus 2021, für den
niederländisches Recht gilt und ihr Anwendungsbereich erstreckt sich nach wie vor
auch auf das Vereinigte Königreich (2.127 Beschäftigte). Dagegen hat sie keine
Lösung für den Rechtsstreit zwischen dem EBR und der Unternehmensleitung, die eine
Zuständigkeit des EBR auch für die 2021 erworbene Tochtergesellschaft Egencia (2.000
Beschäftigte in der EU) ablehnt.
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