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IR Notes 228 – EU bereit, weiter an einem stärkeren sozialen Europa zu arbeiten

  IR Notes 228 – 17 April 2024
www.irshare.eu
 
 
  Eine Frage an …
Gabriele Bischoff, Europaabgeordnete (S&D), Mitglied des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

Im Laufe Ihres Mandats als Europa-abgeordnete, das jetzt endet, haben Sie eine aktive Rolle bei der Stärkung eines sozialen Europas gespielt. Was halten Sie von der Erklärung von La Hulpe zur Zukunft der europäischen Säule sozialer Rechte, die in dieser Woche, am 16. April, angenommen wurde? (s. In den Schlagzeilen)
Die Europäische Union setzt sich weiterhin für den sozialen Fortschritt ein, so lautet die Botschaft von La Hulpe. Die belgische EU-Ratspräsidentschaft hat den richtigen Augenblick gewählt, um dem sozialen Europa eine Perspektive zu geben und die Bedeutung der beim Sozialgipfel in Porto festgelegten Ziele für die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte zu bestätigen. Doch der Inhalt der Erklärung bleibt oft recht abstrakt, wir hätten uns konkretere Maßnahmen gewünscht. Die schwierigen Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten bis zur Unterzeichnung der Erklärung zeigen, dass es in den nächsten fünf Jahren schwerer sein wird, die Porto-Ziele weiter umzusetzen. Anders als beim Gipfel in Porto hat sich BusinessEurope von der Erklärung distanziert, ebenso wie Schweden und Österreich. Auch wenn die Erklärung den sozialen Dialog und Tarifverhandlungen als wesentliche Werkzeuge zur Gestaltung des derzeitigen Wandels hervorhebt, fällt sie bei der Stärkung der Demokratie am Arbeitsplatz und der Mitbestimmung von Arbeitnehmern zur Begleitung des grünen und digitalen Wandels zu schwach aus.

 
  Agenda

 


24. April
Straßburg

Das Europäische Parlament verabschiedet die Lieferketten-Richtlinie (s. IR Notes 226).


16. Mai
Maynooth
(bei Dublin)
12. jährliche Arbeitsmarktkonferenz des irischen Wirtschaftsforschungsinstituts NERI zusammen mit dem Fachbereich Soziologie der Maynooth University. IR Share hält einen Vortrag zum Mindestlohn in Frankreich.


28.-30. Mai
Posen

Schulung des Europäischen Gewerkschaftsinstituts für EBR-Mitglieder über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit Corporate Sustainability Due Diligence for EWC future thinkers.

 
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In den Schlagzeilen
EU bereit, weiter an einem stärkeren sozialen Europa zu arbeiten

Auf der hochrangigen Konferenz zur europäischen Säule sozialer Rechte, die am 15. und 16. April von der belgischen EU-Ratspräsidentschaft ausgerichtet wurde, unterzeichneten die meisten Mitgliedstaaten, Sozialpartner und Vertreter der Institutionen die Erklärung von La Hulpe über die Zukunft der europäischen Säule sozialer Rechte (s. European Pillar of Social Rights). Ihr Ziel ist es, so der belgische Vorsitz, „die künftige Sozialagenda für den Zeitraum 2024-2029 vorzubereiten und die europäische Säule sozialer Rechte als Kompass der EU-Sozialpolitik für die kommenden Jahre zu bekräftigen“. Mit so vielen Unterzeichnern kann sich das Ergebnis nur um einen Kompromiss handeln, also recht allgemein gehalten und ohne konkrete Maßnahmen. Dennoch ist diese Suche nach einem Konsens gescheitert, denn der europäische Arbeitgeberverband BusinessEurope weigerte sich, seine Unterschrift unter einen Text zu setzen, der seiner Meinung nach, bereits zu viel Raum für mögliche künftige verbindliche Vorschriften bietet. Zwei Mitgliedstaaten folgten seinem Beispiel: Österreich und Schweden, das sich immer noch nicht von der Verabschiedung der Mindestlohn-Richtlinie erholt hat. Zwischen den Zeilen findet man dann aber doch Anhaltspunkte, die das soziale Europa voranbringen. So fordert die Erklärung „entschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung aller Arten von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie schädlicher Geschlechterstereotypen“. Als Abhilfe gegen Arbeitskräftemangel stellt die Erklärung die Qualität der Arbeitsplätze in den Vordergrund, denn „menschenwürdige Arbeitsbedingungen sind entscheidend, um Beschäftigte anzuziehen und zu halten“. Die Unterzeichner fordern auch Initiativen „zur besseren Erkennung von Betrug und Missbrauch“, u. a. durch eine Stärkung der Arbeitsaufsichtsbehörden, um „die Arbeits- und Lebensbedingungen von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen zu verbessern“, mit besonderem Augenmerk auf der Vergabe von Unteraufträgen und Leiharbeit.
Ebenfalls thematisiert wird „die Förderung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer und ihr Recht auf Anhörung, Unterrichtung und Beteiligung“, damit Beschäftigte „eine aktive Rolle bei Antizipation und Management des digitalen und grünen Wandels spielen können“. Am konkretesten wird es beim Thema Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz mit dem Ziel, „die entsprechenden Vorschriften und Rahmenbedingungen weiter anzupassen […], um psychosoziale Risiken, z. B. im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel, einschließlich der negativen Auswirkungen auf die psychische Gesundheit, besser einzubeziehen“. Ferner soll „den spezifischen Risiken aufgrund des Klimawandels“ vorgebeugt und die „Festlegung von Mindeststandards“ für gefährliche Stoffe beschleunigt werden.
Die Erklärung unterstützt außerdem „nachhaltige öffentliche Beschaffung“, die „Tarifverhandlungen fördern“. Das könnte durch eine Überarbeitung der „EU-Vergaberichtlinien“ erfolgen, sodass öffentliche Stellen die Möglichkeit hätten, Verträge nur mit tariflich gebundenen Unternehmen abzuschließen.


1. Europäische Union
Vorhaben

Parlamentsbericht zur Überarbeitung der EBR-Richtlinie : Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments hat am 3. April mit großer Mehrheit seinen Bericht über den Richtlinienvorschlag im Hinblick auf die Überarbeitung der EBR-Richtlinie 2009/38 angenommen (mit 28 gegen 7 Stimmen bei 8 Enthaltungen) (s. Pressemitteilung und European Works Council). Die konservativen Abgeordneten der EVP ließen sich vom Druck der Arbeitgeber und ihren Forderungen (s. unten) nicht beirren. Die wichtigsten Änderungen beziehen sich auf den Zugang zu den Gerichten und die Verschärfung der Sanktionen bei Verletzung des Unterrichtung- und Anhörungsrechts. So soll der Zugang zu Rechts- oder Verwaltungsverfahren erleichtert werden und Eurobetriebsräten offenstehen. Letztere sollen bei Gericht eine zeitweilige Aussetzung von Entscheidungen der Unternehmensleitung beantragen können, damit die Folgen der angefochtenen Entscheidungen auf die Arbeitsverträge betroffener Beschäftigter ausgesetzt werden. Parallel dazu werden die Sanktionen konkretisiert und verschärft: 1. finanzielle Sanktionen, die der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes des Unternehmens angemessen sind und deren Höhe mit der Zahl der betroffenen Beschäftigten steigt; 2. Maßnahmen, die dem Unternehmen den Zugang zu entsprechenden EU-Mitteln für bis zu drei Jahre verwehren; 3. Maßnahmen, die die Teilnahme des Unternehmens an öffentlichen Vergabeverfahren gemäß der Definition in der Richtlinie 2014/24 einschränken. Berichterstatter Dennis Radtke (EVP) macht auch klar, dass „bestehende Vereinbarungen nicht komplett neu ausgehandelt, sondern nur an die neuen Anforderungen angepasst werden müssen“. Der Text muss nun dem Plenum des EU-Parlaments vorgelegt werden, wahrscheinlich nach den Europawahlen im kommenden Juni. Da nicht genügend Abgeordnete bzw. Fraktionen bei der Abstimmung anwesend waren, konnte der Ausschuss das Verhandlungsmandat des Parlaments nicht annehmen. Es wird Aufgabe des Plenums des Europäischen Parlaments sein, das Mandat anzunehmen, um die Verhandlungen mit den Vertretern der Mitgliedstaaten einzuleiten, die den Vorschlag am 11. April geprüft haben.


> Siehe auch: Positive Reaktionen des Europäischen Gewerkschaftsbunds (s. Pressemitteilung) und von IndustriAll Europe (s. Mitteilung).


Aktuelle soziale Themen

Arbeitgeber-Positionen zur Überarbeitung der EBR-Richtlinie : Vor der Abstimmung im Parlamentsausschuss versuchten die Arbeitgeberverbände noch auf die Europaabgeordneten einzuwirken: In einer gemeinsamen Erklärung vom 22. März hielten der europäische Arbeitgeberverband BusinessEurope und fünf seiner Branchenverbände (Ceemet, FBE, ECEG, Eurocommerce, Hotrec) ihre roten Linien fest. Die ECEG gab am 3. April ihre eigene Stellungnahme ab. Die Arbeitgeber nehmen in ihrer Erklärung Stellung zu acht Punkten: 1. Der EBR sollte nur für Vorhaben zuständig sein, die mindestens zwei Mitgliedstaaten betreffen – niemals für Vorhaben in nur einem Mitgliedstaat. 2. Die künftige Richtlinie sollte Vereinbarungen nicht in Frage stellen, die gemäß Art. 13 der Richtlinie 94/45 oder in der Übergangszeit nach der Annahme der neugefassten Richtlinie 2009/38 zwischen Juni 2009 und Juni 2011 geschlossen wurden. Die Position der ECEG ist allgemeiner gehalten und bezieht sich anscheinend auf alle Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten der künftigen Richtlinie geschlossen wurden. 3. Die Unternehmensleitung sollte weiterhin Informationen geheim halten können, um Entscheidungsprozesse nicht zu verzögern. Die Geheimhaltungsregeln sollten in der EBR-Vereinbarung festgelegt werden. Dafür braucht es keine Vorschrift in der Richtlinie. 4. Welche Rechtskosten vom EBR zu tragen sind, sollte in den Gesetzen der Mitgliedstaaten geregelt sein, und der Arbeitgeber sollte der Beauftragung eines Sachverständigen und der Höhe seiner Vergütung zustimmen: „Es reicht nicht, dass die Unternehmensleitung im Voraus über die Kosten informiert wird“, heißt es in der Erklärung. 5. Die überarbeitete Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten verpflichten, alternative Verfahren zur Konfliktbeilegung zu entwickeln, um einen unnötigen Anstieg von Gerichtsverfahren zu vermeiden. 6. Die Tatsache, dass Eurobetriebsräte die Möglichkeit erhalten, eine Stellungnahme abzugeben, bevor Unternehmen Entscheidungen fällen, und Unternehmensleitungen darauf eine schriftliche begründete Antwort geben müssen, könnte „wichtige Entscheidungen verzögern, wenn Unternehmen aufgrund der Entwicklung des wirtschaftlichen Umfelds schnelle Entscheidungen treffen müssen“. 7. Unterrichtung und Anhörung sollte mit Arbeitnehmervertretern durchgeführt werden, „bei denen es sich nicht vorrangig um Gewerkschaftsmitglieder handeln muss“. Den Arbeitgebern erscheint es daher unnötig, Gewerkschaftsvertretern mehr Bedeutung beizumessen als in der aktuellen Richtlinie. 8. Die Möglichkeit, die gerichtliche Aussetzung von Entscheidungen der Geschäftsleitung zu beantragen, wenn das Recht auf Unterrichtung und Anhörung eventuell verletzt wurde, „würde Unternehmen enorm schaden, weil dies ihren Entscheidungsprozess erheblich behindern würde und eine schwere Einmischung in die Unternehmensführung wäre“. Die ECEG ergänzt in ihrer Erklärung, dass die Richtlinie virtuelle Versammlungen ermöglichen sollte, mit automatisch erstellten Untertiteln als Übersetzung in die anderen Sprachen.



Umfrage zu einem sozialen Europa : Am 12. April veröffentlichte die EU-Kommission die Ergebnisse der Eurobarometer–Umfrage zu den Erwartungen der Bürger an ein soziales Europa. Die bekanntesten Initiativen der letzten Zeit sind die Mindestlohn-Richtlinie (49 % der Befragten war sie ein Begriff) und die Work-Life-Balance-Richtlinie (38 %). Zu künftigen Initiativen befragt wünschen sich die Bürger Maßnahmen zu Gesundheitsversorgung (38 %), Gehältern (34 %) sowie Alterseinkommen und Renten (30 %). Auf nationaler Ebene setzen sie die Priorität auf die Bekämpfung hoher Lebenshaltungskosten (48 %) – für die Befragten aus 20 Ländern stand dies an erster Stelle – gefolgt von niedrigen Löhnen (35 %) und unzureichender Gesundheitsversorgung (29 %) (s. Zusammenfassung, Pressemitteilung und Infografik).


Rechtsprechung

Pflegekarenzgeld : Zum ersten Mal hat der Gerichtshof in einer Rechtssache geurteilt, bei der es um die finanzielle Unterstützung eines pflegenden Angehörigen geht, der nicht im selben Mitgliedstaat lebt, wie die Person, die gepflegt wird (s. Work-life balance directive). Ein italienischer Staatsangehöriger, der seit 2013 in Österreich arbeitet, stellte 2022 bei seinem österreichischen Arbeitgeber den Antrag, ihn von seiner Arbeit freizustellen, um seinen Vater, der in Italien lebt, zu pflegen. Der Arbeitgeber bewilligte seinen Antrag, die Behörden weigern sich jedoch, ihm ein Pflegekarenzgeld zu zahlen. Die Behörden erklären, dass sein Vater kein Pflegegeld der Stufe 3 nach österreichischem Recht erhalten habe, der Bezug einer solchen Leistung an die pflegebedürftige Person aber eine notwendige Voraussetzung für die Zuerkennung von Pflegekarenzgeld an die pflegende Person sei. Dem Gerichtshof zufolge führt der Umstand, dass die Zahlung eines Pflegekarenzgelds von der Zahlung des Pflegegelds abhängt „zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, die nur zulässig ist, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist“, da nur die Arbeitnehmer davon profitieren können, deren Angehörige in Österreich leben. Vor allem hätte der Vater aufgrund seines Gesundheitszustands Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 gehabt, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt hätte. Eine solche Diskriminierung ist nur zu rechtfertigen, wenn die Voraussetzung zur Erlangung des Pflegegrads der Stufe 3 „objektiv durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt [ist], das insbesondere der Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts des nationalen Systems der sozialen Sicherheit dient, und eine verhältnismäßige Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels dar[stellt]“ (EuGH, 11. April 2024, Rs. C-116/23, Sozialministeriumservice).


Gewerkschaften

Untervergabe : Drei europäische Gewerkschaftsverbände (EFBH, EFFAT und ETF) veröffentlichten am 8. April ein Orientierungspapier, in dem sie die EU-Institutionen auffordern, die Vergabe von Unteraufträgen einzuschränken, die Rolle von Arbeitsvermittlern zu reglementieren und die Häufigkeit und Wirksamkeit der Inspektionen von Arbeitsaufsichtsbehörden zu erhöhen (s. Mitteilung), insbesondere in Bezug auf Wanderarbeiter aus Drittstaaten in prekären Beschäftigungslagen, die „vollständig von Vermittlern abhängen“ (s. Pressemitteilung).



Bauwesen : Der EGB und die beiden europäischen Gewerkschaftsverbände EFBH und EGÖD üben in einem Schreiben an die belgische EU-Ratspräsidentschaft Druck auf die EU-Kommission aus, damit sie, wie 2022 angekündigt, einen Legislativvorschlag über die Erkennung und Registrierung von Asbest in Gebäuden vorlegt und die Mitgliedstaaten auffordert, nationale Strategien zur Asbestsanierung einzuführen (s. Mitteilung).


2. Mitgliedstaaten
Deutschland

Verteidigung des Industriestandorts : Die Sozialpartner der Metall- und Elektro-Industrie Gesamtmetall und IG Metall gaben am 12. April eine gemeinsame Erklärung ab. Sie zeigen sich äußerst besorgt über die Standort- und Investitionsentscheidungen von Unternehmen gegen den Standort Deutschland. Aus diesem Grund fordern sie von der Bundesregierung die folgenden Maßnahmen: 1. konkurrenzfähige Energiekosten sicherstellen und attraktivere Investitionsbedingungen schaffen 2. beschleunigter Infrastrukturausbau 3. duale Ausbildung ausbauen und stärken 4. Schulen und Berufsschulen besser ausstatten 5. Kinderbetreuung stärken 6. Fachkräfte gewinnen, weniger Bürokratie und mehr Willkommenskultur schaffen (v. Mitteilung). Die Sozialpartner stellen fest, dass die Zahl der von den Tarifverträgen der Branche erfassten Beschäftigten rückläufig ist und wollen „in einen strukturierten Dialog zur Stärkung der Tarifpartnerschaft treten“.


Frankreich

Anspruch auf bezahlten Urlaub : Das Parlament hat am 10. April ein Gesetzvorhaben zur Anpassung des französischen Rechts an das EU-Recht angenommen, mit dem das Arbeitsrecht im Hinblick auf erworbenen Anspruch auf bezahlen Urlaub im Krankheitsfall an das EU-Recht angepasst wird. Der neue Text sieht u. a. Folgendes vor: 1. Erwerb von Urlaubsansprüchen von jeweils zwei Arbeitstagen pro Monat bei einer nicht als Berufskrankheit eingestuften Krankheit,  bis zu 24 Tage pro Bezugszeitraum (12 Monate); 2. Beschäftigte, die aufgrund von Krankheit oder Unfall (berufsbedingt oder nicht) den gesamten oder einen Teil des ihnen zustehenden bezahlten Urlaubs nicht nehmen können, können diesen Urlaub innerhalb eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten nehmen; 3. nach Rückkehr der Beschäftigten in das Unternehmen muss ihnen der Arbeitgeber innerhalb eines Monats die Anzahl der ihnen zur Verfügung stehenden Urlaubstage nennen und das Datum, bis zu dem diese Urlaubstage genommen werden müssen. Diese neuen Vorschriften gelten rückwirkend ab 1. Dezember 2009.


Portugal

Regierungsprogramm : Am 10. April wurde das neue Programm der Regierung unter Ministerpräsident Luis Montenegro, dem Vorsitzenden der Mitte-Rechts-Partei Demokratische Allianz, vom Parlament, u. a. mit den Stimmen der Sozialisten, angenommen. Es enthält 60 von anderen Parteien vorgeschlagene Maßnahmen, davon 32 von den Sozialisten – was darauf hindeutet, dass sie von der Minderheitsregierung als wichtigster Gesprächspartner privilegiert werden. Die CGTP, die größte Gewerkschaft des Landes, hat kürzlich ihre Bedenken zu den Vorhaben der Demokratischen Allianz angemeldet (s. Mitteilung), die arbeitsrechtlichen Änderungen zu „überdenken“, die Anfang 2023 im Rahmen der Agenda für menschenwürdige Arbeit (Agenda do Trabalho Digno) der vorigen sozialistischen Regierung in Kraft getreten waren (s. IR Notes 202 und Artikel des CM Jornal). Die Regierung möchte auch den sozialen Dialog wieder aufnehmen, weil die letzten dreiseitigen Vereinbarungen ohne die Arbeitgeber geschlossen wurden. Ein weiteres Ziel ist die Anhebung des Mindestlohns auf 1.000 Euro bis zum Ende der Legislaturperiode 2028, mit Erhöhungen, die Inflation und Produktivitätszuwächse berücksichtigen.


> Siehe auch: Die Entwicklungen in den Rechtsvorschriften und in der Rechtsprechung, die in den Flash reports on labour law von Januar und Februar 2024 vom European Centre of Expertise (ECE) aufgezeigt werden – auf der Grundlage der Berichte des Netzwerks der Arbeitsrechtsexperten des Konsortiums aus Goethe-Universität und ICF. Der Newsletter Collective Bargaining von ETUI vom März 2024 informiert über den aktuellen Stand der Tarifverhandlungen in den einzelnen Ländern.


3. Unternehmen
Europäische Betriebsräte

Gründung : Der französische Geflügelfleischproduzent LDC (25.000 Beschäftigte) hat die Verhandlungen zu einer EBR-Vereinbarung mit einem besonderes Verhandlungsgremium und der Unterstützung des Europäischen Gewerkschaftsbunds EFFAT abgeschlossen. Die Vereinbarung steht kurz vor dem Abschluss. Das Unternehmen betreibt Standorte in Frankreich, Ungarn, Polen und im Vereinigten Königreich. EFFAT zufolge sieht die Vereinbarung pro Jahr zwei Plenarsitzungen und zwei virtuelle Sitzungen des engeren Ausschusses vor, ein Experte kann zur Unterstützung herangezogen werden, bei dem es sich zumindest in den ersten beiden Jahren um einen Vertreter des EFFAT handelt (s. Mitteilung). Einen ersten Antrag auf Einrichtung eines EBR wurde 2015 gestellt, den die Unternehmensleitung jedoch unbeantwortet ließ. Ein zweiter Antrag folgte im Frühjahr 2021, zusammen mit einem Schreiben des EFFAT, das von zwei der drei im Unternehmen vertretenen französischen Gewerkschaften – FO (die eine Mehrheit der Beschäftigten vertritt) und CFDT (vertritt eine Minderheit) – unterzeichnet wurde; die CGT hatte nicht unterschrieben.



  • Umstrukturierung: Der europäische Gewerkschaftsverband UNI-Europa und der EBR von H&M sandten eine Botschaft der Solidarität an die 588 spanischen Beschäftigten (von ca. 4.000), die von dem Vorhaben zur Schließung von 28 Filialen bedroht sind.


4. Studien und Berichte

Benchmarking Working Europe: : Die jährliche Ausgabe des Europäischen Gewerkschaftsinstituts (ETUI) enthält zahlreiche Informationen zur Arbeitswelt und zeichnet die Fortschritte für ein soziales Europa im Laufe der jetzt endenden Legislaturperiode nach. Ein Kapitel ist der Demokratie am Arbeitsplatz gewidmet – mit EBR-Praktiken vor dem Hintergrund der Debatte zur Überarbeitung der Richtlinie. Ein Punkt handelt von Geheimhaltungsvorschriften und wie sich diese auf die EBR-Tätigkeit auswirken. Außerdem wird über das Potenzial der jüngsten Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen im Hinblick auf die Entwicklung zusätzlicher Mitbestimmungsrechte von Beschäftigten berichtet.



Telearbeit und Recht auf Nichterreichbarkeit : Diese von Visionary Analytics und Notus entwickelte Studie, an der IR Share beteiligt war, wurde von der EU-Kommission in Auftrag gegeben, um die Entwicklungen, Herausforderungen und Chancen der Telearbeit und des Rechts auf Nichterreichbarkeit zu untersuchen, den Besitzstand der Europäischen Union, die nationalen Rechtsvorschriften und die Vereinbarungen der Sozialpartner im Überblick darzulegen und zu analysieren, sowie mögliche Szenarien für die Entwicklung der Telearbeit aufzuzeigen und Empfehlungen für die Entwicklung künftiger politischer Maßnahmen vorzulegen. Ein umfassendes und hilfreiches Dokument – zumal die Kommission eine erste Phase der Konsultation der europäischen Sozialpartner über eine europäische Initiative zur Regelung von Telearbeit und dem Recht auf Nichterreichbarkeit einleiten soll.

 


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  • Aktuelle Informationen über Entwicklungen in der EU-Gesetzgebung und der Rechtsprechung.
  • Monitoring der arbeitsrechtlichen Entwicklungen in den EU-Mitgliedstaaten.
  • Berichte über die neuesten Entwicklungen bei den Europäischen Betriebsräten und den SE-Betriebsräten.
  • Schließlich hält IR Notes Sie über die wichtigsten Studien und Forschungsarbeiten aus der Arbeitswelt auf dem Laufenden.

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