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IR Notes 247 – 5 März 2025
www.irshare.eu
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Eine Frage an …
Roland Erne, Professor für Europäische Integration und
Arbeitsbeziehungen, University College Dublin
Was sind die wichtigsten Argumente
dafür, dass der Gerichtshof den Schlussfolgerungen
seines Generalanwalts für eine Aufhebung der
Mindestlohnrichtlinie nicht folgt (s. IR
Notes n° 244)?
Zunächst
möchte ich mich der Meinung mehrerer Rechtsprofessoren anschließen,
die die Argumentation des Generalanwalts Emiliou aufgrund seiner
ungenauen Auslegung der bestehenden Rechtsprechung für falsch halten
(1). Denn sollte der Gerichtshof der von Generalanwalt Emiliou
vorgeschlagenen Auslegung des Art. 153 AEUV folgen, müsste er eine
ganze Reihe von Richtlinien in Frage stellen. Emiliou vertritt den
Standpunkt, dass die EU keine Kompetenzen im Bereich Vergütung hat.
Dies hat die EU jedoch nicht davon abgehalten, Richtlinien zu
erlassen, die sich direkt mit Fragen zur Vergütung befassen: Die
Entsenderichtlinie führt den Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche
Arbeit“ ein oder die jüngste Entgelttransparenz-Richtlinie, die
Arbeitgeber verpflichtet, Audits durchzuführen, wenn
Lohnunterschiede festgestellt werden, und diese zu
beseitigen. Hinzu kommen
eher politische Argumente, über die ich in einem Artikel spreche
(2). Die Streichung der Richtlinie würde das Misstrauen der
Beschäftigten gegenüber der EU weiter verstärken, besonders in den
Ländern, die Rettungspläne zur Bewältigung der Finanzkrise 2018
akzeptieren mussten. Damals zögerte der EU-Rat nicht, Maßnahmen zu
ergreifen, die zu einer Kürzung der Löhne führten, ohne sich darüber
Gedanken zu machen, ob er die Kompetenz dazu hatte (3). Esther
Lynch, die jetzige Generalsekretärin des EGB, war damals für diese
Frage zuständig und hatte vergeblich die Kompetenz des Rats
angefochten. Alle beim Gerichthof eingereichten Klagen scheiterten
mit der Begründung, die Lohnkürzungen seien gerechtfertigt, weil die
europäische Wirtschaft stabilisiert werden musste. Wenn der
Gerichthof entscheidet, dass die EU keine Kompetenzen im Bereich
Vergütung hat, widerspricht er sich. Und das wäre für die
Beschäftigten schwer zu akzeptieren. Sollte die dänische Regierung in dieser
Sache gewinnen, würde die Legitimität der EU in den Augen der
Bevölkerung weiter geschwächt. Die Arbeitnehmer würden nicht
verstehen, warum Lohnkürzungen zugunsten der Arbeitgeber rechtmäßig
sind, eine Richtlinie über Mindestlöhne zugunsten der Arbeitnehmer
aber nicht. Der Gerichtshof kann entscheiden wie er will, weil der
AEU-Vertrag Artikel enthält, die so oder so ausgelegt werden können.
Eine Nichtigerklärung könnte den Mitte-Rechts-Parteien von Ursula
von der Leyen und Emmanuel Macron entgegenkommen, die den Rechtsakt
unterstützt haben, um die Legitimität der EU in der Bevölkerung im
Rahmen der neuen wirtschaftspolitischen Steuerung der EU nach einem
Jahrzehnt arbeitnehmerfeindlicher Maßnahmen zu stärken. Sie könnten
dann Krokodilstränen vergießen und behaupten: „Wir waren für die
Richtlinie, die die Rechte der europäischen Beschäftigten stärkt,
aber leider war sie nicht rechtmäßig“!
(1) Kilpatrick, C., Steiert, M., A little learning is
a dangerous thing: AG Emiliou on the Adequate Minimum Wages
Directive (C-19/23, Opinion of 14 January 2.025), EUI, LAW, Working
Paper, 2025/02 (2) Erne,
R. (2025) „The
EU Minimum Wage Directive: To Be or Not to Be?“ Social Europe, 24.
Februar (3) siehe Erne,
R., Stan, S., Golden, D., Szabó, I. und Maccarrone, V. (2024):
Politicising Commodification. European Governance
and Labour Politics from the Financial Crisis to the Covid
Emergency. Cambridge University
Press.
> Siehe auch: Die Gegenstellungnahme
des Europäischen Gewerkschaftsbunds
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Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
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IR Share, dem Herausgeber von IR Notes, aktualisiert wird. Das
Wörterbuch ist auf English, doch die Definitionen der Begriffe
lassen sich mit Online-Übersetzungstools leicht übersetzen.
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In den
Schlagzeilen
Unternehmen: weniger nachhaltig und weniger wachsam
Am 26. Februar legte die EU-Kommission zwei Maßnahmenpakete namens „Omnibus“ vor: Die
europäischen Unternehmen sollen wieder wettbewerbsfähig werden, indem ihr
Verwaltungsaufwand um „mehr als 6 Milliarden Euro“ verringert wird – dank der
Überarbeitung der Lieferketten-Richtlinie (s. Due diligence), der Richtlinie
über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (s. Sustainability reporting)
sowie der Taxonomie-Verordnung – den wichtigsten in der letzten Amtsperiode
verabschiedeten Rechtsvorschriften des Green Deal (s. European Green Deal). Diese
Maßnahmen folgen auf den starken Druck, den Arbeitgeber auf Europaabgeordnete und
Regierungen ausübten. Bereits im Oktober 2023 hatte eine Mehrheit der Abgeordneten
gegen einen Entschließungsantrag gestimmt, der eine Ablehnung der von der Kommission
vorgelegten delegierten Verordnung forderte: In der Verordnung werden die
Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Environmental and
Social Reporting Standards – ESRS) genannt, die in den Nachhaltigkeitsberichten
enthalten sein müssen (s.
IR Notes 217).
Gleichzeitig versprach die neue Kommission in ihrem Arbeitsprogramm für die
Amtsperiode, die mit den Meldepflichten verbundenen Belastungen der Bürger und
Unternehmen um 25 % zu verringern, „ohne jedoch die Sozial-, Sicherheits-, Umwelt-
oder wirtschaftlichen Standards“ zu senken (s. IR Notes 217).
Nachdem der Rat die Kompromissfassung der Lieferketten-Richtlinie abgelehnt hatte,
erzielten Rat und Parlament im März 2024 eine Einigung, die schließlich zur Annahme
führte, doch nur, weil ein Teil der Ambitionen des Vorschlags geopfert wurden (s. IR Notes
226). Doch die Gegner gaben sich nicht geschlagen. Sie setzten ihre
intensive Lobbyarbeit fort, wobei sie sich auf den Draghi-Bericht zur Zukunft der
europäischen Wettbewerbsfähigkeit beriefen, um die Kommission dazu zu bewegen,
eiligst die beiden Richtlinien zu überarbeiten (s. IR Notes
236). Das Omnibus-Paket hat also zum Ziel, die Ansprüche an die europäischen
Rechtsvorschriften zu Nachhaltigkeitsberichterstattung, Taxonomie und
Sorgfaltspflichten herunterzuschrauben. Die Arbeit und der demokratische Prozess
mehrerer Jahre werden damit einfach vom Tisch gefegt, als wären diese Texte das
Ergebnis kollektiver Blindheit und würden zum Teil den Wettbewerbsrückstand der EU
gegenüber den USA erklären. Es stimmt, dass Mario Draghi auf einigen der
insgesamt 300 Berichtsseiten die durch Gesetze verursachten übermäßigen
Verwaltungslasten anspricht, insbesondere aufgrund einer Reihe von Unstimmigkeiten
und Doppelungen. Doch im Mittelpunkt seiner Botschaft stehen vielmehr eine echte
Industriestrategie, eine Kapitalmarktunion sowie eine deutliche Steigerung von
Investitionen, auch öffentlicher, über europäische Anleihen. Die Kommission ist
stolz auf das Ergebnis ihrer Arbeit und sieht in ihrem „Omnibus“-Vorschlag „einen
wichtigen Schritt zur Schaffung eines günstigeren Geschäftsumfelds, das den
Unternehmen in der EU zu Wachstum, Innovationen und zur Schaffung hochwertiger
Arbeitsplätze verhelfen wird“. Die Initiative erregt nicht nur den Zorn der
Gewerkschaften, sondern auch und mehr noch den der NGOs, die in der Definition der
Interessenträger nicht mehr auftauchen. Nur die Arbeitgeberverbände sind zufrieden
(s. unten). Ein ideologischer Sieg, den sie kaum mit den vielen Unternehmen teilen
können, die sich dafür einsetzen, ihre Nachhaltigkeit nachzuweisen, um Investoren zu
überzeugen und damit Zugang zu Finanzierungen zu erhalten. Die Rechte der
Arbeitnehmervertreter scheinen zurzeit nicht gefährdet. Doch für eine Reihe von
ihnen fallen diese Vorschriften nun weg, die ihnen Informationen liefern sollten,
über die sie derzeit nicht verfügen. Diejenigen, für die diese Vorschriften
weiterhin gelten, müssen damit rechnen, dass sie den Zugang zu bestimmten
Indikatoren verlieren (die Kommission verspricht eine Vereinfachung und eine Kürzung
der zu prüfenden Punkte) und wahrscheinlich weniger in die verschiedenen Phasen der
Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten oder Risikokartierungen eingebunden werden
(die Kommission spricht davon, Interessengruppen da einzubeziehen, wo sie
unverzichtbar sind). Die Vorschläge werden jetzt Parlament und Rat zur Prüfung
und Annahme vorgelegt. Die Änderungen der CSRD- und CS3D-Richtlinien sind vorrangig
zu bearbeiten und „treten in Kraft, sobald sich die Mitgesetzgeber über die
Vorschläge einigen und nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU“, verkündet
die Kommission. Die Umsetzungsfristen sind kurz, um den „wichtigsten Anliegen
nachzukommen, die von den Interessenträgern identifiziert wurden“. Die Vereinfachung
wird also nicht sofort erfolgen, zumal das Parlament wahrscheinlich wenig begeistert
ist, die Rechtsvorschriften, für die es gekämpft hat, wieder aufzuschnüren. Es sei
denn, die EVP-Abgeordneten spielen die Karte des Populismus aus und verbünden sich
zu diesem Anlass mit den rechtsextremen Parteien. Da die CSRD-Richtlinie von den
Mitgliedstaaten bereits größtenteils in nationales Recht umgesetzt worden ist,
müssen die Regierungen einen Gesetzgebungsprozess einleiten, um an ihren eigenen
Gesetzen den Hobel anzusetzen. Und das nennt sich dann Vereinfachung …
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1.
Europäische Union
Gesetzgebung
Industriestrategie und Umstrukturierungen :
Am 26. Februar veröffentlichte die EU-Kommission eine Mitteilung
zum „Deal für eine saubere Industrie“, die eine Reihe von Maßnahmen zur
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen enthält: die
Dekarbonisierung der Wirtschaft, die Senkung der Energiekosten und der Schutz vor
unlauterem Wettbewerb werden unterstützt. Die Initiative greift zum Teil sowohl
Forderungen der Gewerkschaften (s. Pressemitteilungen des EGB
und von IndustriAll
Europe) als auch der Arbeitgeber auf (s. Pressemitteilungen von BusinessEurope
und von Ceemet).
In der Mitteilung wird der künftige „Fahrplan für hochwertige Arbeitsplätze“
genannt, der „Beschäftigten in der Übergangsphase helfen“ soll. Die Kommission wird
mit den Sozialpartnern über einen Rahmen diskutieren, um den
Umstrukturierungsprozess auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten zu
unterstützen. Schwerpunkte sind ein gerechter Übergang, Vorwegnahme von
Veränderungen, schnelleres Eingreifen bei drohenden Umstrukturierungen und ein
verbesserter Rahmen für die Unterrichtung und Anhörung (s. Pressemitteilung
und Restructuring). Zu diesem
Punkt präzisiert der Metallarbeitgeberverband CEEMET, dass er zwar durchaus für
einen „Rahmen für einen gerechten Übergang ist, der von den Sozialpartnern
ausgehandelt und genehmigt wird, doch sind wir der Meinung, dass die bereits
bestehenden europäischen und nationalen Rechtsvorschriften Massenentlassungen und
Umstrukturierungsprozesse behandeln, sodass alle weiteren EU-Maßnahmen in diesem
Bereich unnötig sind“ (s. Pressemitteilung).
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Vorhaben
Erleichterung bei Nachhaltigkeitsberichten :
Die Nachhaltigkeitsberichte sind eine zu große Bürde für
Unternehmen, vor allem für KMU? Daran soll es nicht scheitern! Die Kommission holt
ihre Kettensäge raus und setzt den Schwellenwert für die Mitarbeiterzahl der
betroffenen Unternehmen höher. Laut Richtlinienvorschlag
zur Änderung der Richtlinie
2022/2464 vom 14. Dezember 2022 zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung von
Unternehmen (CSRD-Richtlinie) verbleiben nur noch Unternehmen mit mehr als
1.000 Beschäftigten (anstatt 250) und mit einem Nettoumsatz von mehr als 50
Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro im
Geltungsbereich der Richtlinie. Damit fallen rund 80 % aller betroffenen Unternehmen
heraus. Alle Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten werden aufgefordert,
freiwillig „angemessene und vereinfachte Standards“ zu befolgen. Die größten
Unternehmen müssen, wie vorgesehen, einen Bericht anhand des ersten Sets der ESRS
erstellen, aber auch diese Standards werden noch gekürzt (zum jetzigen Zeitpunkt
steht noch nicht fest, welche gestrichen werden). Es geht darum, „die Anzahl der
ESRS-Datenpunkte erheblich zu reduzieren, indem diejenigen entfernt werden, die für
die allgemeinen Nachhaltigkeitsberichte am wenigsten wichtig erscheinen“, heißt es
im Arbeitspapier
der Kommissionsdienststellen. Die Kommission schlägt außerdem vor, die
Berichtserfordernisse für die Unternehmen um zwei Jahre (bis 2028) zu verschieben,
die zurzeit in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen und die ab 2026 oder 2027
einen Bericht vorlegen müssen (s. Richtlinienvorschlag
in Bezug auf die Termine für das Inkrafttreten). Die Informationsbeschaffung
in der Lieferkette wird ebenfalls eingeschränkt.
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Einschränkung der Sorgfaltspflichten :
Kaum in Kraft getreten, wird die Richtlinie
2024/1760 vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im
Hinblick auf Nachhaltigkeit (CS3D-Richtlinie) entkernt: Die betreffenden
Unternehmen müssen jetzt nur noch ihre direkten Geschäftspartner (Direktlieferanten)
bewerten. Somit sollten sie laut dem Richtlinienvorschlag, über die erste Ebene
hinaus, Zulieferer nur noch dann bewerten, wenn sie über plausible Informationen
verfügen, dass es in der Lieferkette tatsächliche oder potenzielle negative
Auswirkungen gibt. Wie im Arbeitspapier
der Kommissionsdienststellen dargelegt, „verringert die Tatsache, dass sich
die Sorgfaltspflichten auf die direkten Zulieferer beschränken, den sachlichen
Geltungsbereich, die potenzielle Belastung für die betreffenden Unternehmen sowie
den Trickle-Down-Effekt für Geschäftspartner erheblich, vor allem für KMU und
kleinere Unternehmen in der EU als auch darüber hinaus.“ Bei ihrer Risikokartierung
sollten die Unternehmen die Informationen, die sie von ihren direkten
Geschäftspartnern (KMU mit bis zu 500 Beschäftigten) einfordern, auf die
Informationen beschränken, die in den freiwilligen Standards für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung (VSME-Standards) der überarbeiteten CSRD-Richtlinie
festgelegt sind. Bei schwerwiegenden Verletzungen sind die Unternehmen als letztes
Mittel nicht mehr verpflichtet, die Geschäftsbeziehung mit ihrem Zulieferer
abzubrechen, sondern sie auszusetzen. Die Kommission will auch die Bezeichnung
„Interessenträger“ überarbeiten, indem „die Definition vereinfacht wird und sich auf
Beschäftigte, ihre Vertreter, Einzelpersonen und Gemeinschaften beschränkt, deren
Rechte oder Interessen „direkt“ von den Produkten, Dienstleistungen und Aktivitäten
des Unternehmens, seiner Tochtergesellschaften und Handelspartner betroffen sind
oder sein könnten“. Ein Text, der die NGOs wohl aufs Abstellgleis schiebt. Die
Häufigkeit der regelmäßigen Bewertungen und Überprüfung ihrer Geschäftspartner wird
von einem auf fünf Jahre erhöht. Und schließlich spielt die Kommission auch auf Zeit
– sie hält es für erforderlich, dass die Unternehmen mehr Zeit bekommen, „um sich
auf die neuen Anforderungen vorzubereiten“: Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten für
die größten Unternehmen wird um ein Jahr (auf den 26. Juli 2028) verschoben, die
Annahme der Leitlinien wird um ein Jahr (auf Juli 2026) vorgezogen (s. Richtlinienvorschlag
in Bezug auf die Termine für das Inkrafttreten).
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Aktuelle
soziale Themen
Reaktionen der europäischen Sozialpartner :
Laut Europäischem Gewerkschaftsbund (EGB) schwächt der Vorschlag
„die Mechanismen, mit denen Unternehmen für die Ausbeutung der Beschäftigten in
ihren Lieferketten zur Verantwortung gezogen werden“ (s. Pressemitteilung).
„Es handelt sich nicht um eine Vereinfachung. Es handelt sich um eine
Deregulierung“, beklagt Isabelle Schömann, stellvertretende Generalsekretärin des
EGB. „Diese beiden Gesetzestexte über Menschenrechte sind die Früchte jahrelanger
Beratungen, Analysen und Verhandlungen. Abgesehen davon, dass es nicht effizient
ist, ist es zutiefst undemokratisch, die Ergebnisse dieses Prozesses rückgängig zu
machen.“ Für sie ist der Vorschlag „das Ergebnis eines manipulierten Prozesses, bei
dem die Europäische Kommission zu ihrer ‚Anhörung‘ fünf Mal mehr Lobbyisten der
Unternehmen als Vertreter von Gewerkschaften und NGOs eingeladen hat“. Auf Seiten
der Arbeitgeber gibt es zufriedene Gesichter und die Forderung, noch weiter zu
gehen. „Die Vorschläge zur Beseitigung der Unausgewogenheit im sachlichen
Geltungsbereich und bei der Haftung im Rahmen der CS3D stellen wesentliche
Fortschritte dar“, meint Markus J. Beyrer, Generaldirektor von BusinessEurope (s. Mitteilung).
„Außerdem ist die erhebliche Reduzierung der im Rahmen der CSRD jährlich zu
erfassenden, zu bescheinigenden und zu veröffentlichenden Datenmenge sehr zu
begrüßen, denn das bedeutet greifbare Vereinfachungen, ohne die Ziele aus dem Blick
zu verlieren.“ Dennoch „sind weitere Anstrengungen erforderlich, um einen
einheitlichen Ansatz zur Sorgfaltspflicht zu gewährleisten und eine Fragmentierung
in den nachgelagerten Segmenten zu verhindern.“
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Rechtsprechung
Algorithmen-Transparenz : Der
Gerichtshof der Europäischen Union hat am 27. Februar ein Urteil
in einer Rechtssache erlassen, die eine Kundin gegen einen Mobilfunkbetreiber
angestrengt hat. Dieser verweigerte ihr aufgrund fehlender Bonität den Abschluss
eines Vertrags. Da die Entscheidung auf einem Algorithmus beruhte, hat der
Gerichtshof entschieden, dass der Verantwortliche „das Verfahren und die Grundsätze,
die konkret zur Anwendung kommen, so beschreiben [muss], dass die betroffene Person
nachvollziehen kann, welche ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der in Rede
stehenden automatisierten Entscheidungsfindung auf welche Art verwendet wurden, ohne
dass die Komplexität der im Rahmen einer automatisierten Entscheidungsfindung
vorzunehmenden Arbeitsschritte den Verantwortlichen von seiner Erläuterungspflicht
entbinden könnte.“ Dieses Urteil ist auch für arbeitsrechtliche Streitigkeiten
relevant, wenn eine Entscheidung des Arbeitsgebers auf einer automatisierten
Entscheidung durch einen Algorithmus beruht. Das Urteil zeigt auch, dass sich der
Gerichtshof der Sache annimmt, wenn sich die Kommission weigert, einen Rechtsrahmen
für algorithmisches Management in Unternehmen zu entwickeln (s. Pressemitteilung).
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Sektoraler
sozialer Dialog
Zivilluftfahrt : Am 7. November
2024 nahmen die europäischen Sozialpartner in der zivilen Luftfahrtbranche eine gemeinsame
Erklärung zum ausgewogenen Geschlechterverhältnis an. Darin hoben sie
hervor, wie wenige Frauen im Cockpit sitzen (5,2 %) und in den Bereichen
Flugsicherung, Wartung und Bodenabfertigung tätig sind. Für die Unterzeichnenden ist
die Ausgewogenheit zwischen Männern und Frauen „oberste Priorität“. Zu diesem Zweck
verpflichten sie sich, bei Frauen für diese Berufe zu werben, aber auch die
Arbeitsorganisation zu überdenken, Frauen flexible Arbeitszeiten und Teilzeitstellen
anzubieten sowie ihre Bedürfnisse in der Mutterschaft zu berücksichtigen. Als
Beispiel wird die Fluggesellschaft Turkish Airlines angeführt, die den gesetzlichen
Mutterschaftsurlaub von 16 auf 20 Wochen verlängert hat und Frauen die Möglichkeit
einräumt, in Teilzeit zu arbeiten, bis die Kinder das Grundschulalter erreicht haben
(s. Mitteilung
der ETF).
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2.
Mitgliedstaaten
Spanien
Demokratie am Arbeitsplatz :
„Ohne Demokratie am Arbeitsplatz ist die Demokratie
unvollständig.“ Dies erklärte die Ministerin für Arbeit und Sozialwirtschaft Yolanda
Díaz am 20. Februar bei der Einrichtung eines Fachausschusses unter der Leitung der
belgischen Soziologin Isabelle
Ferreras, Forschungsleiterin des Fonds für wissenschaftliche Forschung FNRS,
wissenschaftliche Mitarbeiterin in Harvard und Oxford und Soziologieprofessorin an
der Katholischen Universität Löwen. Der Ausschuss, der Vorschläge zur Stärkung der
Demokratie am Arbeitsplatz erarbeiten soll (s. Pressemitteilung),
hat die Aufgabe, Art. 129.2 der Verfassung zu konkretisieren, in dem es um die
verschiedenen Formen der Arbeitnehmerbeteiligung in Unternehmen und Genossenschaften
geht sowie um den Zugang der Beschäftigten zum Eigentum an den Produktionsmitteln.
„Auf dieser Grundlage“, erläutert Sara Lafuentes, wissenschaftliche Mitarbeiterin
beim Europäischen Gewerkschaftsinstitut und Ausschussmitglied, „hat der Gesetzgeber
die Unterrichtung und Anhörung von Beschäftigten oder die Beteiligung in der
Sozialwirtschaft geregelt, aber kein Gesetz über irgendeine Form der finanziellen
Beteiligung oder Vertretung von Beschäftigten in Leitungsorganen erlassen.“ Nach
einem ersten gescheiterten Versuch 2024, dieses Thema im Parlament zu erörtern (s.
Artikel
in Social Europe), hat Yolanda Díaz jetzt einen neuen Ansatz gewählt:
Experten sollen im September einen Bericht vorlegen. Er wird aus zwei Teilen
bestehen: Einer zielt darauf ab, eine Diagnose anhand von wissenschaftlicher
Literatur anzufertigen um zu verstehen, was die Beteiligung der Arbeitnehmer
angesichts zahlreicher Krisen, wie der Umweltkrise, zu Unternehmensentscheidungen
beisteuern kann. Im zweiten Teil, so Sara Lafuentes, „sollen rechtliche Lösungen mit
Zielsetzungen und Maßnahmen vorgeschlagen werden, um diese dann im Rahmen des
dreigliedrigen sozialen Dialogs mit den Sozialpartnern zu diskutieren, bevor sie in
ein Gesetzesvorhaben münden.“ Die Initiative steht im Einklang mit dem im Juni 2021
angenommenen Parlamentsbericht
von Gabriele Bischoff zur Demokratie am Arbeitsplatz und den Schlussfolgerungen zu
Demokratie
am Arbeitsplatz und grünen Tarifverhandlungen, die im November 2023 auf
Initiative von Yolanda Díaz vom EU-Rat angenommen wurden. Die von Experten aus
mehreren Ländern durchgeführte Auswertung der wissenschaftlichen Literatur zu den
Vorteilen der Demokratie am Arbeitsplatz könnte eine breitere öffentliche Reflexion
und Debatte in Spanien anstoßen und zu einer Arbeitsgrundlage für Gewerkschaften in
anderen Mitgliedstaaten werden, die mehr Beteiligung an Unternehmensentscheidungen
fordern.
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Italien
Tarifvertrag in der Elektrizitätswirtschaft :
Die Sozialpartner in der Elektrizitätswirtschaft haben am 11.
Februar ihren Branchentarifvertrag
für den Zeitraum 2025-2027 erneuert. Der Tarifvertrag, der für 60.000
Beschäftigte gilt, sieht eine Anhebung der Mindestlöhne vor, „mit der die
Auswirkungen der Inflation der letzten Jahre angemessen ausgeglichen werden“ – so
die drei unterzeichnenden Gewerkschaften -, sowie eine Verkürzung der Arbeitszeit.
Die drei halben „freien Nachmittage“ werden nun zu drei ganzen arbeitsfreien Tagen.
Außerdem wird die Stundenzahl des individuellen Weiterbildungsanspruchs erhöht: 2026
von 40 auf 45 und 2027 dann auf 50 Stunden. Ebenfalls neu: Pflicht zur vorherigen
Unterrichtung und Anhörung auf Betriebsebene zur KI. Mit diesem Thema wird sich auch
die paritätische Beobachtungsstelle für den Sektor beschäftigen, neben Fragen zur
Energiewende, neuen Szenarien zur Dekarbonisierung oder Maßnahmen gegen den
Klimawandel. Die Unterzeichnenden verlängern die bezahlte Freistellung von Opfern
von sexualisierter Gewalt und Belästigung von 6 auf 12 Monate. Die Bestimmungen zum
Zugang zur Telearbeit oder Teilzeitarbeit blieben unverändert.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Verhandlungen in Pflegeunternehmen :
Mitte Februar fand in Oslo die erste Verhandlungsrunde zur
Einsetzung eines EBR im europäischen Konzern Norlandia (4.000 Beschäftigte)
statt. Norlandia beschäftigt Mitarbeiter in Finnland, Norwegen und Schweden. Auch im
französischen Gesundheitskonzern Colisée sollen Verhandlungen
abgeschlossen werden. Der Konzern betreibt Seniorenheime (s. Mitteilung).
Die Verhandlungen sind Teil eines Projekts, das der Europäische Gewerkschaftsverband
für den öffentlichen Dienst seit 2020 durchführt, um EBRs in großen privaten
Gesundheitskonzernen einzurichten.
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Fehlzeiten : Die
Unternehmensleitung von Clariane
(60.000 Beschäftigte)
und der SE-Betriebsrat (SE-BR) haben einen Leitfaden für bewährte
Managementpraktiken zur Bekämpfung von Fehlzeiten ausgearbeitet. Der Leitfaden hat
fünf Themenbereiche: Arbeitsorganisation, Fehlzeitenmanagement, Wertschätzung der
Teams, Betriebsklima und Prävention zur Gewährleistung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz. Für das Fehlzeitenmanagement wird beispielsweise vorgeschlagen,
jeden Freitagnachmittag die Aushilfskräfte oder befristet Beschäftigten anzurufen,
die am Wochenende eingesetzt werden, um sich ihrer Anwesenheit zu vergewissern. Oder
den Höchststand bei Fehlzeiten zu ermitteln und die Angaben mit den Ereignissen vor
Ort abzugleichen. Die Empfehlungen basieren vor allem auf Erfahrungen von
Führungskräften, denen es gelungen ist, die Fehlzeiten an ihrem Standort in
Frankreich und Deutschland zu senken. Der Leitfaden wurde in alle Sprachen übersetzt
und in allen Ländern verteilt. Erstellt hat ihn eine Arbeitsgruppe, die im Anschluss
an die gemeinsame Erklärung des SE-BR
zur Senkung der Fehlzeiten 2022 eingesetzt wurde.
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