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IR Notes 254 – 11 Juni 2025
www.irshare.eu
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Eine Frage an…
Isabelle Schömann, Stellvertretende Generalsekretärin des Europäischen
Gewerkschaftsbundes
Am 21. Mai wurde die überarbeitete
EBR-Richtlinie im Trilog angenommen. Sind Sie mit dem Resultat
zufrieden Es
bleibt noch die endgültige Annahme durch das Europäische Parlament
im September abzuwarten, bis die rechtliche Prüfung der im Trilog
erzielten Einigung beendet ist. Die überarbeitete Fassung ist jedoch
nur die notwendige Folge des Prozesses, den die Europäische
Kommission seit ihrer Bewertung der Richtlinie 2009/38 im Jahr 2016
eingeleitet hat, damit die Wirksamkeit des Rechts und das
reibungslose Funktionieren einer länderübergreifenden Vertretung zur
Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten gewährleistet ist. Die
Kommission hat anerkannt, dass es Probleme bei der Anwendung der
Richtlinie gibt und dem Europäischen Parlament und dem Rat
Änderungen vorgeschlagen. Letztere einigten sich im Trilog auf eine
Lösung dieser Probleme. Diese reichten von einer Klärung des
Wortlauts bis hin zur Notwendigkeit, die Rechtsverweigerung zu
beenden, mit der einige europäische Betriebsräte konfrontiert waren
– ihnen wurde das Recht verwehrt, die Verletzung ihres Rechts auf
Anhörung vor Gericht anzufechten. Die Richtlinie 2009 wurde nur in
bestimmten Punkten geändert, die überarbeitet werden mussten. Das
ist jetzt wirklich keine Revolution! Das Ganze muss nun
abgeschlossen werden, ohne den bereits viel zu langwierigen Prozess
weiter zu verzögern und der Wortlaut angepasst werden, um eine
bessere Anwendung des Rechts, die Einhaltung des Rechts der
Beschäftigten und für die Arbeitgeber rechtliche Absicherung sowie
einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu gewährleisten.
Ziel ist es, die Arbeitsweise der europäischen Betriebsräte zu
verbessern, indem Situationen ausgeschlossen werden, in denen sie
nicht rechtzeitig unterrichtet und angehört werden, damit sie
künftig ihren wesentlichen Beitrag zur Förderung der Beschäftigung
leisten und uneingeschränkt an einer nachhaltigen Wirtschaft in
Europa mitwirken können.
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Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
Wenn Sie die Inhalte von IR Notes vertiefen
wollen, stellen wir Ihnen gerne die Links zum Europäischen
Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen zur
Verfügung, das von Eurofound
veröffentlicht und regelmäßig von IR Share, dem Herausgeber von IR
Notes, aktualisiert wird. Das Wörterbuch ist auf English, doch die
Definitionen der Begriffe lassen sich mit Online-Übersetzungstools
leicht übersetzen.
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In den
Schlagzeilen
Weitgehende
Harmonisierung der Eurobetriebsräte in Sicht
Eine Analyse der Änderungen der EBR-Richtlinie 2009/38 nach der Einigung der
Verhandlungsführer des Rates und des Europäischen Parlaments vom 21. Mai gibt einen
kleinen Überblick über das, was auf die rund 1200 bestehenden EBR-Vereinbarungen
zukommt. Bis 2030 sollen alle Vereinbarungen – oder so gut wie alle – die
wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie erfüllen. Die Fassung,
die der Rat dem Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
übermittelte, wurde am 5. Juni mit 35 Ja-Stimmen angenommen. Doch es gab immerhin 10
Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen, mit Abweichlern bei den konservativen Abgeordneten
der EVP-Fraktion, sodass das Abstimmungsergebnis im Plenum des Parlaments knapper
ausfallen könnte als erwartet (Da der Text erst im September im Parlament vorgelegt
wird, bleibt den Gegnern aller Couleur Zeit zu versuchen, die Abgeordneten
umzustimmen – im Namen der in Brüssel derzeit so beliebten Verwässerung. Im Rat
dürfte die Fassung auf der Tagung des Rats „Beschäftigung und Soziales“ am 19. und
20. Juni angenommen werden. Scheitert die Abstimmung im Parlament, wird laut
Europäischem Gewerkschaftsbund ein neuer Trilog unter dänischem Vorsitz einberufen,
der am 1. Juli beginnt. Wird die überarbeitete Richtlinie wie geplant verabschiedet,
könnte sie im Oktober oder November dieses Jahres veröffentlicht werden, was für die
Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 4. Quartal 2027 bedeutet. Die Anwendung
der gesamten Richtlinie würde dann – aufgrund einer einjährigen Anpassungsfrist für
Unternehmen nach Ablauf dieser Frist –bis zum 4. Quartal 2028 erfolgen. Die
Auswirkungen werden also nicht sofort zu spüren sein, auch wenn sich alle laufenden
oder künftigen Neuverhandlungen oder Aushandlungen zwangsläufig an der neuen Version
orientieren werden. Wie wirkt sich das auf die bereits bestehenden
Vereinbarungen aus? Wir stellen Ihnen hier unsere Sichtweise vor, die zu überprüfen
ist, sobald der Text der überarbeiteten Richtlinie endgültig feststeht, übersetzt
und veröffentlicht worden ist.
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1.
Freiwillige sogenannte Artikel-13-Vereinbarungen
Die vor dem 23. September 1996 geschlossenen „freiwilligen“ EBR-Vereinbarungen, auf
die Richtlinie 94/45 laut Artikel 13 nicht zutraf, werden voraussichtlich ungültig
(s. European Works Council). Denn
die Richtlinie von 1994 gilt nicht für die rund 350 „Gremien für die Unterrichtung
und Anhörung der Arbeitnehmer“, wie sie in der überarbeiteten Richtlinie genannt
werden (Erwägungsgrund 19). Für diese Vereinbarungen, „die außerhalb des
Geltungsbereichs des Unionsrechts geschlossen wurden und weiterhin gelten“ ist es
nicht mehr gerechtfertigt, die Ausnahmeregelung aufrechtzuerhalten, heißt es in der
überarbeiteten Richtlinie. Folglich haben die Beschäftigten der betroffenen
Unternehmen das Recht, die Einrichtung eines EBR zu beantragen. Dazu müssen sie das
Verfahren einhalten, das von Richtlinie 2009/38 vorgesehen ist: Sie wenden sich an
die Unternehmensleitung mit einem Schreiben, das von mindestens 100 Beschäftigten
oder ihren Vertretern aus mindestens zwei Mitgliedstaaten unterzeichnet ist. Die
Unternehmensleitung muss dann innerhalb von sechs Monaten das erste Treffen eines
besonderen Verhandlungsgremiums einberufen, um innerhalb von zwei Jahren eine
Vereinbarung abzuschließen (anstatt von drei Jahren bei einem normalen Verfahren für
Unternehmen, die noch keinen EBR hatten). Artikel 14b hält fest, dass die Aufnahme
von Verhandlungen die Bestimmungen bestehender Vereinbarungen nicht berührt. Die
europäische Instanz bleibt also funktionsfähig. Falls es innerhalb dieser Frist zu
keiner Einigung kommt, müssen die Unternehmen einen EBR auf der Grundlage der
subsidiären Bestimmungen der überarbeiteten Richtlinie einsetzen, die im Vergleich
zur derzeitigen Richtlinie gestärkt wurden. Um die Ausnahmeregelung aufzuheben und
die geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten, bedarf es also entweder der Initiative
der Unternehmensleitung oder dem Antrag von mindestens 100 Beschäftigten oder deren
Vertretern aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten. Wenn keine der beiden Parteien
Verhandlungen anstößt, unterliegt die Artikel-13-Vereinbarung, mit der das
europäische Gremium eingerichtet wurde, weiterhin „den geltenden nationalen
Vorschriften“ und bleibt in Funktion. Die Arbeitgeberverbände, die zu diesem Punkt
angehört wurden, bestätigen dies: Solange die Parteien mit der Funktionsweise ihres
EBR zufrieden sind, besteht kein Grund zur Änderung. Die Anwaltskanzlei Lewis
Silkin merkt in einem Artikel
auf ihrer Website an, dass einige Unternehmen ihre Vereinbarungen von vor 1996
womöglich kurz vor dem Datum der Umsetzung der Richtlinie kündigen, um so über einen
Verhandlungszeitraum von drei statt zwei Jahren zu verfügen.
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2. Spätere
Vereinbarungen
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem 24. September 1996 und dem Veröffentlichungstag
der überarbeiteten Richtlinie geschlossen wurden, können neu verhandelt werden, wenn
sie zum Datum der Umsetzung dieser Richtlinie (oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der nationalen Umsetzungsvorschriften) „ein oder mehrere Elemente und Anforderungen”
aus Artikel 6 nicht erfüllen. Hier geht es um neue Kriterien, die Gegenstand der
EBR-Vereinbarung sein müssen, wie Festlegung des Formats der Sitzungen,
Inanspruchnahme von Sachverständigen oder Schulung der EBR-Mitglieder. Wenn die
Vereinbarung diese Anforderungen nicht berücksichtigt, kann sie neu ausgehandelt
werden. Die Initiative hierzu kann, wie für die Verhandlungen zur Einrichtung eines
EBR, die Unternehmensleitung ergreifen oder schriftlich von mehr als 100
Beschäftigten oder ihren Vertretern aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder –
und das ist neu – vom EBR selbst beantragt werden. Das Verfahren zur Neuverhandlung
kann den Regeln entsprechen, die in der Vereinbarung in den Artikeln über
Anpassungen oder Neuverhandlungen vorgegeben sind. Geht der Antrag von den
Beschäftigten und/oder ihren Vertretern aus, wäre logischerweise ein besonderes
Verhandlungsgremium einzusetzen. Auf diese Weise könnten schlecht funktionierende
EBRs in Frage gestellt werden, die es nicht wagen, Neuverhandlungen zu
beantragen. Sollte hier innerhalb von ebenfalls zwei Jahren keine Einigung
erzielt werden, treten die subsidiären Vorschriften in Kraft. Eine weitere wichtige
Bestimmung, die in Art. 14a vorgesehen ist, besagt, dass die Unterzeichnenden der
geänderten Vereinbarung nicht von der Einhaltung der „Mindestanforderungen“ der
überarbeiteten Richtlinie befreit sind. Dieser Begriff wird nicht weiter definiert,
bezieht sich aber zweifellos auf die Bestimmungen über Unterrichtung und Anhörung
sowie auf die Definitionen von Transnationalität, Unterrichtung und Anhörung. Mit
anderen Worten: Auch wenn sich die Überarbeitung nur auf einige obligatorische
Punkte beschränkt, die eine EBR-Vereinbarung enthalten muss, werden die oben
genannten neuen Bestimmungen gelten. Neben der üblichen Umsetzungsfrist von
zwei Jahren enthält die überarbeitete Richtlinie eine Bestimmung, wonach die
Anwendung der von den Mitgliedstaaten erlassenen Vorschriften um ein Jahr verschoben
wird, um den Unternehmensleitungen und Arbeitnehmervertretern Zeit zu geben, die
überarbeiteten Mindestanforderungen zu prüfen und ihre Anwendung vorzubereiten.
Anträge zu Neuverhandlungen können unserer Ansicht nach daher erst nach Ablauf
dieser Einjahresfrist nach der Umsetzung der Richtlinie – dessen Datum von
Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein kann – gestellt werden.
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1.
Europäische Union
Gesetzgebung
Gefährdung durch Lösungsmittel :
Die Europäische Kommission hat am 2. Juni eine Verordnung
veröffentlicht, die Anhang XVII der Verordnung Nr. 1907/2006 hinsichtlich der
Gefährdung gegenüber zwei dipolaren aprotischen Lösungsmitteln – DMAC und NEP –
ändert, die als reproduktionstoxisch eingestuft werden. Mit den neuen Maßnahmen
werden strenge Belastungsgrenzwerte sowohl für die Exposition durch Einatmen als
auch durch Hautkontakt festgelegt, um Beschäftigte besser zu schützen, die
regelmäßig mit diesen Lösungen in Kontakt kommen. Die Beschränkung tritt in 18
Monaten in Kraft, damit sich die Anwender an die neuen Forderungen anpassen können.
Ein längerer Übergangszeitraum von vier Jahren ist für DMAC im Bereich der
Herstellung von Chemiefasern vorgesehen.
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Aktuelle
soziale Themen
Künstliche Intelligenz : Die
Dachorganisation der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie Ceemet
hat am 5. Juni ein Positionspapier
zur KI am Arbeitsplatz veröffentlicht. Darin werden sieben Grundsätze
genannt, die beteiligte Akteure beachten sollten. Nach der Feststellung, dass der
derzeitige Rechtsrahmen (KI-Gesetz, DSGVO usw.) einen sicheren Einsatz von KI am
Arbeitsplatz ausreichend gewährleiste, hebt Ceemet die Rolle der KI bei der
Verbesserung der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz hervor und betont, dass
der soziale Dialog gefördert werden müsse, um „den Einsatz von KI zu erhöhen”. „Auf
Unternehmensebene ist es bei der Umsetzung von KI-Systemen wichtig“, so Ceemet, „die
Beschäftigten zu schulen und sie oder ihre Vertreter gemäß den nationalen und
europäischen Vorschriften zu unterrichten und anzuhören.“
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Rechte von Fluggästen : Die
EU-Verkehrsminister gelangten am 5. Juni zu einer politischen Einigung über die
Reform der Fluggastrechte und der Haftung von Fluggesellschaften. Die Einigung
gewährt zwar neue Fluggastrechte (Recht auf anderweitige Beförderung, Recht auf
Unterstützung usw.), schränkt andere aber ein: Entschädigung für Verspätungen gibt
es künftig erst ab vier Stunden statt wie bisher drei (s. Pressemitteilung).
Für die Transportarbeiter-Föderation (ETF) kann diese Entscheidung „tiefgreifende
Folgen für die Beschäftigten der Fluggesellschaften und Flughäfen mit direktem
Kundenkontakt“ haben. Außerdem kritisiert die ETF den Vorschlag, Arbeitskonflikte,
einschließlich Streiks, zu den Kriterien zu zählen, nach denen eine Entschädigung
von Passagieren bei Verspätungen oder Flugstreichungen verweigert werden kann (s. Right to strike in civil
aviation). Denn der Rat unterscheidet zwischen Streiks, die
Forderungen betreffen, die Arbeitgeber erfüllen können – was zu einer Entschädigung
der Fahrgäste führen könnte, die von Verspätungen von mehr als vier Stunden
betroffen sind -, und Streiks zur Durchsetzung allgemeinerer Forderungen – wie ein
Streik gegen eine von einer Regierung beschlossene Rentenreform. Diese Haltung
„schwächt die Rolle der Tarifverhandlungen und stellt einen Angriff gegen das
Grundrecht auf Streik dar“, kritisiert die ETF (s. Mitteilung).
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Sektoraler
sozialer Dialog
Telekommunikation : Am 4. Juni
verabschiedeten die Sozialpartner im Telekommunikationssektor eine gemeinsame
Erklärung über eine Beschleunigung der Nachhaltigkeit (s. Mitteilung).
Sie rufen dazu auf, die Auswirkungen des Sektors auf die Umwelt stärker zu
berücksichtigen und fordern, „robuste Programme zur Kompetenzsteigerung und
Umschulung“ der Beschäftigten sowie die Entwicklung von Strategien, die
Gleichbehandlung von Mitarbeitern im Homeoffice und im Büro, psychisches
Wohlbefinden, Datenschutz, Work-Life-Balance und das Recht auf Nichterreichbarkeit
gewährleisten.
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2.
Mitgliedstaaten
Frankreich
Hitzeschutz : Ein Dekret vom 27. Mai zum Schutz von
Beschäftigten vor Hitze verpflichtet Arbeitgeber ab dem 1. Juli, die Risiken durch
Hitzeperioden am Arbeitsplatz zu beurteilen und vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen,
um diese Risiken zu verringern. Arbeitgeber müssen außerdem für eine „angemessene
Temperatur“ in geschlossenen Arbeitsräumen sorgen, unabhängig von der Jahreszeit.
Mit anderen Worten führt das Arbeitsrecht nun die ausdrückliche Pflicht ein,
Arbeitsstätten in Hitzeperioden zu kühlen. Bislang waren Arbeitgeber nur
verpflichtet, die Räumlichkeiten ausreichend zu heizen. Diesem Dekret ist eine Verordnung
in Bezug auf Warnschwellen bei Hitzewellen beigefügt, die der nationale Wetterdienst
(Météo France) festlegt, um das Gefahrenniveau aufgrund der Hitze anzuzeigen.
Während das Dekret
vom Juni 2024 Arbeitgebern in der Baubranche bereits die Möglichkeit einräumt, bei
Hitzewellen Kurzarbeit zu machen, präzisiert das neue Dekret, dass dies bei den von
Météo France festgelegten Warnstufen „orange“ und „rot“ gilt.
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Ältere Beschäftigte : Am 31. Mai
startete die Regierung eine großangelegte Kommunikationskampagne zur Förderung der
Beschäftigung von Personen, die 50 Jahre und älter sind. Ziel ist es, die
vorherrschende Meinung und Praktiken rund um die Beschäftigung von Senioren zu
ändern. Die Kampagne orientiert sich an Deutschland und den skandinavischen Ländern,
die eine weitaus höhere Erwerbstätigenquote älterer Beschäftigter haben als
Frankreich (s. Pressemappe).
Dazu gibt es eine Website
und einen praktischen
Leitfaden. Parallel dazu legte die Regierung im Parlament ein Gesetzesvorhaben vor, um die von den
Sozialpartnern im November 2024 getroffene landesweite
branchenübergreifende Vereinbarung mit neuen Werkzeugen zur
Weiterbeschäftigung erfahrener Beschäftigter umzusetzen.
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Schweden
Bericht des TCO : Eine
Untersuchung des Gewerkschaftsbunds TCO zu Büroangestellten zwischen 50 und 67
Jahren zeigt, dass 90 % der Befragten – 810.000 Personen – sich vorstellen können,
unter günstigen Arbeitsbedingungen länger zu arbeiten (s. Pressemitteilung).
Diejenigen, die frühzeitig in den Ruhestand gehen, tun dies vor allem aufgrund einer
Arbeitsumgebung, die sich gesundheitlich ungünstig auswirkt. Flexibilität bei der
Anpassung von Arbeitszeit und -organisation ist ein weiterer Schlüsselfaktor für
längeres Arbeiten. 56 % der Befragten ziehen Teilzeit vor, gefolgt von der
Möglichkeit, Rente und Arbeit zu kombinieren (50 %) (s. Mitteilung).
Die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz sowie geistig anspruchsvolle
Tätigkeit spielen ebenfalls eine wichtige Rolle.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Abspaltung : Der EBR von Unilever (UEWC) hat das
Anhörungsverfahren in Bezug auf die im März 2024 angekündigte Abspaltung des
Eiscreme-Geschäfts vom multinationalen Konzern über einen Börsengang abgeschlossen.
Der Börsengang war im Februar dieses Jahres beschlossen worden. Während des gesamten
Verfahrens konnte der EBR die Wiedereingliederung zahlreicher von den
Stellenstreichungen betroffener Beschäftigter erleichtern und die Zusage erhalten,
dass die Arbeitsbedingungen für die vom neuen Unternehmen The Magnum Ice Cream
Company (TMICC) übernommenen Beschäftigten mindestens drei Jahre lang beibehalten
werden. TMICC soll seine Geschäftstätigkeit als unabhängige Einheit am 1. Juli
aufnehmen – die Abspaltung ist für Ende des Jahres geplant. Bis dahin vertritt der
EBR von Unilever weiterhin die Beschäftigten von TMICC. Vorbereitungen sind im
Gange, um einen EBR für TMICC einzusetzen, damit die Vertretung der europäischen
Beschäftigten ab dem ersten Tag gesichert ist.
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Strafe gegen Mitglied : Der EBR
von Adecco hat am 20. Mai ein
Schlichtungsverfahren mit der zentralen Unternehmensleitung eingeleitet. Gegenstand
ist die Verletzung einer Bestimmung ihrer Vereinbarung, bei der es um den Schutz der
EBR-Mitglieder vor Strafen geht. Art. 3. 1.3 zufolge dürfen EBR-Vollmitglieder und
Stellvertreter nicht aufgrund ihrer Stellung oder ihrer angemessenen Tätigkeit als
Arbeitnehmervertreter entlassen werden, ihre Beschäftigungsbedingungen dürfen nicht
zu ihren Ungunsten geändert werden, sie dürfen nicht ungleich behandelt werden,
nicht entlassen und keinen anderen Maßnahmen ausgesetzt sein, die sich nachteilig
auf ihr Arbeitsverhältnis auswirken. Der ungarische Arbeitnehmer Beni Hegedűs wurde
am 19. März zum stellvertretenden EBR-Mitglied ernannt, nachdem er bei den Wahlen,
die die Beschäftigten in Ungarn durchführten, um ihre Vertreter zu wählen, auf den
zweiten Platz kam. Drei Führungskräften der lokalen Geschäftsführung luden ihn zu
einem Gespräch ein. Er wurde aufgefordert, zwischen einer fristlosen Kündigung und
einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einem zusätzlichen
Monatsgehalt zu wählen. Die Erklärung hierfür scheint die Besorgnis wegen
rückläufiger Geschäftsergebnisse zu sein sowie Einwände gegen bestimmte Beiträge,
die er während seines Wahlkampfs auf der internen Teams-Plattform des Unternehmens
veröffentlicht hatte und die vom nationalen Direktor negativ bewertet worden waren.
Sein Vertrag wurde zum 2. Mai gekündigt. In der Zwischenzeit hatte er dem EBR in
einer Nachricht mitgeteilt, dass er das Unternehmen verlasse und leider nicht im EBR
tätig sein könne. Nach einer Untersuchung kam der engere Ausschuss zu dem Schluss,
dass die lokale Unternehmensleitung das Wahlverfahren beeinflusst hatte und der
Weggang des EBR-Vertreters in einem direkten Zusammenhang mit seinem Mandat stand.
Der Ausschuss leitete das Schlichtungsverfahren nach Art. 9.4 der Vereinbarung ein
und forderte die sofortige Wiedereinstellung des Kollegen.
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