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IR Notes 258 – 24 september 2025 DE
www.irshare.eu
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Eine Frage an…
Georg Brynjarsson, Generalsekretär der isländischen Gewerkschaft
Viska
Ihre Gewerkschaft Viska bringt
Bewegung in die isländische Gewerkschaftslandschaft: Nach einem
Mitgliederzuwachs von 20 % in nur kurzer Zeit ist sie mit fast
6.000 Mitgliedern die sechstgrößte Gewerkschaft des Landes. Wo
liegen die Gründe für diesen Erfolg? Lassen Sie mich zunächst einige Worte zur
isländischen Gewerkschaftsbewegung sagen. Wir haben mit über 90 %
einen sehr hohen Organisationsgrad, da ein Teil der
Krankenversicherung und der Berufsbildung von den Gewerkschaften
verwaltet werden. Um versichert zu sein, muss man Mitglied einer
Gewerkschaft sein. Außerdem ziehen Arbeitgeber die Beitragszahlungen
an die Gewerkschaften zusammen mit den Krankenversicherungsbeiträgen
ein. Bei uns herrschen also ganz besondere Verhältnisse im Vergleich
zum Rest der Welt. Die Kehrseite ist, dass wir zu viele
Gewerkschaften haben – fast 140, das sind mehr als in Dänemark,
obwohl dort mehr als 4 Millionen Menschen leben und bei uns nur
knapp 500.000. Die Gewerkschaften müssen sich auch nicht groß
anstrengen, um ihre Mitgliederzahl zu halten. Sie begnügen sich
damit, die Krankenversicherung zu verwalten und Tarifverträge
auszuhandeln. 2020 wurde
ich Vorsitzender von fünf Gewerkschaften, die Beschäftigte mit einem
Universitätsabschluss vertreten, und sich ein gemeinsames Büro
teilten. Ich stellte fest, dass wir durch die Aufsplitterung der
Gewerkschaften nicht genug Macht hatten, gute Löhne und
Arbeitsbedingungen für unsere Mitglieder auszuhandeln. Ich nahm
daraufhin Kontakt zu ähnlichen Gewerkschaften in Skandinavien auf
(wie zu Samfunnsviterne in Norwegen und Akavia in
Schweden), die ihren Mitgliedern viel mehr und bessere Leistungen
anbieten als die isländischen Gewerkschaften (Beratungen, Vorteile
wie ausgehandelte Versicherungstarife usw.). Ihre Praktiken haben
mich inspiriert. Und so haben wir im Januar 2024 durch den
Zusammenschluss von drei Gewerkschaften Viska gegründet. Unser Ziel:
Einerseits wollen wir umfassende Dienstleistungen über das gesamte
Berufsleben hinweg anbieten, von Studienberatung bis hin zur
Rentenberatung, andererseits wollen wir Einfluss auf
Tarifverhandlungen nehmen, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern.
Gleichzeitig wollen wir auch die Beschäftigten der Mittelschicht in
der öffentlichen Debatte vertreten. Denn die Medien richteten sich
immer an die Gewerkschaften der Handwerker oder Büroangestellten, um
die Meinung der Beschäftigten einzuholen. Inzwischen werden wir in
der Öffentlichkeit gut wahrgenommen. Seit der Gründung haben sich
uns drei weitere Gewerkschaften angeschlossen. Viska hat wirklich
Bewegung in die Gewerkschaftslandschaft gebracht! Gewerkschaften
haben ein schlechtes Image: Junge Menschen denken, sie sind
altmodisch, langweilig, langsam und unattraktiv. Wir sind anders
und viel moderner. Wir haben hart an unserem Image gearbeitet und
verfügen jetzt über eine attraktive Website, angenehme Büros und
Tagungsräume für unsere Mitglieder in Reykjavik und ein gutes
Angebot an effizienten Dienstleistungen.
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In den
Schlagzeilen
EuGH stärkt
Rechte von Beschäftigten, die Eltern von Kindern mit Behinderung sind
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat seine Rechtsprechung zur Diskriminierung
wegen einer Behinderung gefestigt, wenn die Behinderung ein Kind eines Arbeitnehmers
betrifft. 2008 fällte der Gerichtshof ein Urteil
zur unmittelbaren „Mitdiskriminierung“: Sharon Coleman, die 2001 in einer
Anwaltskanzlei als Sekretärin eingestellt wurde, brachte 2002 ihren Sohn zur Welt,
dessen Behinderung eine spezialisierte Pflege erforderte, die von ihr erbracht
wurde. Nach drei Jahren, in denen sie Belästigungen und Schikanen ausgesetzt war (z.
B. lehnte ihr Arbeitgeber es ab, ihr die gleichen flexiblen Arbeitszeiten und die
gleichen Arbeitsbedingungen zu gewähren wie ihren Kollegen), stimmte sie einer
Vertragsauflösung zu, reichte jedoch eine Klage ein: Sie sah sich als Opfer einer
„erzwungenen sozialwidrigen Kündigung“ (unfair constructive dismissal) und
war der Ansicht, eine weniger günstige Behandlung als die anderen Arbeitnehmer
erfahren zu haben, weil sie Hauptbetreuerin eines Kindes mit Behinderung war. Der
EuGH war der Auffassung, dass der in der Richtlinie 2000/78 verankerte
Gleichbehandlungsgrundsatz „nicht restriktiv auszulegen ist, d. h. in dem Sinn, dass
er nur unmittelbare Diskriminierungen wegen der Behinderung verbietet und
ausschließlich Menschen mit Behinderung selbst betrifft.“ Dem EuGH zufolge galt die
Richtlinie „nicht für eine bestimmte Kategorie von Personen“, sondern in Bezug auf
die genannten Diskriminierungsgründe, da eine Auslegung der Richtlinie, „nach der
ihre Anwendung auf Personen beschränkt ist, die selbst behindert sind“, „einen
großen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit nehmen und den Schutz, den sie
gewährleisten soll, mindern“ würde. Der Gerichtshof erkannte daher eine unmittelbare
„Mitdiskriminierung an und räumt dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit ein, sich zu
rechtfertigen oder „angemessene Vorkehrungen“ vorzuschlagen. In einem neuen Urteil
vom 11. September erkennt der EuGH an, dass eine Arbeitnehmerin, die für die
Überwachung und Kontrolle einer U-Bahn-Station zuständig war, mittelbar
„mitdiskriminiert“ wird. Die Rechtssache betrifft eine Arbeitnehmerin, die ihren
Arbeitgeber bat, sie dauerhaft an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten
einzusetzen, der gegebenenfalls eine geringere Qualifikation erfordere, es ihr aber
ermögliche, sich um ihren vollinvaliden minderjährigen Sohn zu kümmern, der
nachmittags zu festen Zeiten an einem Behandlungsprogramm teilnehmen muss. Der
Arbeitgeber lehnte ihre Bitte ab, räumte ihr aber vorübergehend mehr Spielraum ein
als den anderen Stationsaufsichtspersonen, die zu wechselnden Arbeitszeiten und im
Schichtbetrieb arbeiten. Die Angestellte sieht sich als Opfer einer Diskriminierung
aufgrund der dem Anschein nach neutralen Vorschriften für die Arbeitszeiten im
Unternehmen, die ihre besonderen Bedürfnisse nicht berücksichtigen (daher der
Begriff der „mittelbaren“ Diskriminierung). Im Gegensatz zu einer unmittelbaren
Diskriminierung kann ein Arbeitgeber bei einer mittelbaren Diskriminierung einen
berechtigten Grund nachweisen, um sich zu entlasten, oder „angemessene Vorkehrungen”
treffen. Unter Hinweis auf das UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen vom 13. Dezember 2006 ist der EuGH der Auffassung, dass ein
Arbeitnehmer „in der Lage sein muss, seinem behinderten Kind die benötigte
Unterstützung zukommen zu lassen, was die Verpflichtung des Arbeitgebers beinhaltet,
die Arbeitsbedingungen dieses Arbeitnehmers anzupassen“. Ein nationales Gericht muss
jedoch prüfen, ob „diese Vorkehrungen den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig
belasten“ – was angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu angemessenen
Vorkehrungen fraglich ist.
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1.
Europäische Union
Vorhaben
Reform des öffentlichen Beschaffungswesens :
Im Rahmen einer Überarbeitung des Rechtsrahmens für die Vergabe
öffentlicher Aufträge durch die Europäische Kommission haben die europäischen
Abgeordneten am 9. September eine Entschließung
zu der Vergabe öffentlicher Aufträge angenommen. Sie greifen eine
Feststellung der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) auf: Das Kriterium des
niedrigsten Preises ist oft ausschlaggebend und kann „das Auftreten nicht
angemeldeter Erwerbstätigkeit verschärfen und die Dienstleistungs- oder
Produktqualität, die Nachhaltigkeit und die Sozialstandards untergraben“,
insbesondere in arbeitsintensiven Sektoren, in denen die Personalkosten dominieren.
Die Abgeordneten halten es für wichtig, „die Fähigkeit der öffentlichen Auftraggeber
zu stärken, sozialen Kriterien und Nachhaltigkeitskriterien, einschließlich umwelt-
und klimabezogener Erwägungen, mehr Gewicht beizumessen“. Sie weisen auf die
Rechtsprechung des EuGH hin, wonach öffentliche Auftragggeber berechtigt sind,
„Anforderungen auf der Grundlage des nationalen Arbeitsrechts in die
Ausschreibungsunterlagen aufzunehmen, wie beispielsweise verbindliche Tarifverträge,
Mindeststandards für die Beschäftigung, Bestimmungen über gleiches Entgelt und
andere einschlägige soziale Kriterien“. Sie fordern „die Kommission auf, Leitlinien
und einen Rechtsrahmen auszuarbeiten“ und den öffentlichen Auftraggebern die
Befugnis zu erteilen, nach eigenem Ermessen „derlei Kriterien anzuwenden, ohne
unverhältnismäßigen rechtlichen Risiken ausgesetzt zu sein“. Diese Entschließung
erteilt, dem Gewerkschaftsverband UNI Europa zufolge, „der Europäischen Kommission
ein klares Mandat, die Vergabe öffentlicher Aufträge an die Einhaltung von
Tarifverträgen zu knüpfen“ – was eine Forderung der Gewerkschaften ist (s. Mitteilung).
Der Europäische Gewerkschaftsverband für den öffentlichen Dienst dagegen ist der
Ansicht, dass der Bericht „nicht ausreichend die Einführung verbindlicher Kriterien
für nachhaltige öffentliche Aufträge nahelegt“, sodass es den Behörden freigestellt
bleibt, diese anzuwenden oder nicht und diese weiterhin den niedrigsten Preis wählen
können (s. Mitteilung).
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Hochwertige Praktika : Der
Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments
hat am 10. September Kompromissänderungsanträge zum Berichtsentwurf von Alicia Homs
Ginel (S&D) über den Richtlinienvorschlag zur Verbesserung der Arbeitsbdingungen
von Praktikanten angenommen. Der geänderte Bericht definiert das Praktikum als eine
„begrenzte Phase von Arbeit auf Einstiegsniveau, die über eine maßgebliche Lern- und
Ausbildungskomponente praktische und berufliche Erfahrungen und Kompetenzen
vermittelt, um den Übergang von der Ausbildung zu einem regulären
Beschäftigungsverhältnis oder den Einstieg in einen Beruf zu erleichtern“. Um die
Seriosität der Ausbildungskomponente und angemessene Arbeitsbedingungen zu
gewährleisten, muss laut Bericht vor Beginn des Praktikums ein schriftlicher Vertrag
abgeschlossen werden, in dem Dauer, Vergütung, die Lernziele sowie die Modalitäten
für die Betreuung und regelmäßige Bewertung festgelegt sind. Der Bericht soll am 23.
September im Plenum angenommen werden, sodass der dänische EU-Ratsvorsitz die
Trilogverhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament zur Annahme der
Richtlinie einleiten kann.
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Aktuelle
soziale Themen
Hochwertige Arbeitsplätze :
: EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen
kündigte am 10. September vor den Europaabgeordneten kurz einen Quality Jobs Act
an, dessen Konturen noch unscharf sind. In ihrer Rede
zur Lage der Union bezog sie sich zweifellos auf den Fahrplan für
hochwertige Arbeitsplätze, der, wie angekündigt, bereits Ende des Jahres
verabschiedet werden soll. Die gewählte Wortwahl scheint zu bestätigen, dass die
Maßnahme einen legislativen Teil mit Richtlinienvorschlägen, also mit verbindlichen
Rechten, enthalten wird. Der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) begrüßt die
Ankündigung einer Gesetzesinitiative zu hochwertigen Arbeitsplätzen, bedauert
jedoch, dass diese erst neun Monate nach Beginn der zweiten Amtszeit von Präsidentin
von der Leyen kommt, „in der bereits eine Reihe von Deregulierungsmaßnahmen
vorgeschlagen wurden“. Der EGB nennt in seiner Pressemitteilung
seine Erwartungen an diese Initiative: Richtlinie zur Telearbeit und zum Recht auf
Nichterreichbarkeit, algorithmisches Management, gerechter Übergang und anderes. In
ihrer Rede zur Eröffnung des Sozialgipfels in Porto am 18. September bestätigte die
Vizepräsidentin der Europäischen Kommission Roxana Mînzatu, der Schwerpunkt des
Fahrplans für hochwertige Arbeitsplätze werde „ein Gesetz über hochwertige
Arbeitsplätze“ sein und drei Ziele vorgeben: 1/ Verteidigung und Stärkung der
Arbeitnehmerrechte, damit alle über einen „angemessenen Lohn und sichere
Arbeitsbedingungen“ verfügen und „ihre Würde am Arbeitsplatz“ gewährleistet ist.
2/ Die digitale Revolution
nutzen und sich dabei „vor ihren Risiken absichern: ungesicherte Arbeitsverhältnisse
und schwächere Schutzmaßnahmen“. 3/ Auf Veränderungen vorbereitet
sein und „den Beschäftigten und Arbeitgebern helfen, die Übergänge zu meistern.
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Branchenübergreifender sozialer Dialog
Telearbeit und Recht auf Nichterreichbarkeit :
Nach den gescheiterten Verhandlungen der Sozialpartner über eine
Vereinbarung zur Telearbeit und das Recht auf Nichterreichbarkeit im November 2023
(s. IR Notes
219) hatte die EU-Kommission im April eine erste Phase der Konsultation der
Sozialpartner eingeleitet. Am 25. Juli leitete sie eine zweite Konsultationsphase
ein mit einem ausführlichen Dokument
über die möglichen zu ergreifenden Maßnahmen. Die Antworten werden bis zum 6.
Oktober erwartet. Danach steht es der Kommission frei, einen Richtlinienvorschlag
vorzulegen, wahrscheinlich zusammen mit Empfehlungen an die Mitgliedstaaten.
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2.
Mitgliedstaaten
Luxemburg
Arbeitsmarktreform : Das Treffen
der Regierung mit den Sozialpartnern am 3. September ging ohne eine
Dreier-Vereinbarung über die wichtigsten, von der Regierung vorgeschlagenen Reformen
auseinander. Die Regierung hatte auf bestimmte Maßnahmen verzichtet, darunter auf
eine Änderung der Regeln für Tarifverhandlungen. Einige Vorhaben, wie die Anpassung
der Sonntagsarbeit im Handel änderte sie ab: Die Sonntagsarbeitszeit soll künftig
von vier auf höchstens acht Stunden angehoben werden, unter der Voraussetzung, dass
dies in einem Branchentarifvertrag oder einer branchenübergreifenden Vereinbarung
vorgesehen ist (s. Pressemitteilung).
Die größte Gewerkschaft OGBL begrüßt diese Schritte, bedauert aber einen
„Paradigmenwechsel“, der das „tripartite Sozialmodell, das auf Verhandlungen auf
Augenhöhe und der Suche nach Kompromissen basiert, in Frage stellt“ (s. Pressemitteilung).
Bei diesem Treffen „konnte keine vollständige Übereinstimmung erzielt werden“, räumt
der Arbeitgeberverband UEL ein, bewertet aber die Fortsetzung der Gespräche über
mögliche Maßnahmen zur Verbesserung des Rechtsrahmens für die Arbeitszeitgestaltung
als positiv (s. Pressemitteilung).
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Frankreich
Sorgfaltspflichten : Der
Gerichtshof von Paris (Tribunal de Paris) hat in einem Beschluss vom 18. September
den Mineralölkonzern TotalEnergies
verpflichtet, wichtige
interne Dokumente über die Erdölförderung in Tilenga in Uganda und den Bau einer
grenzüberschreitenden Pipeline (EACOP) zur Beförderung des Erdöls bis zur Hafenstadt
Tanga in Tansania offenzulegen. Das Gericht wies die Vertraulichkeitsanträge von
TotalEnergies zurück, das zur Verteidigung nur Auszüge aus bestimmten Berichten oder
Studien vorgelegt hatte, und führte erstmals in einer Rechtssache zur
Sorgfaltspflicht aus, dass die Beschwerdeführer das Recht haben, Beweise direkt von
der Muttergesellschaft anzufordern, ohne über deren Tochtergesellschaften gehen zu
müssen. Ferner müssen die Studienberichte externer Beratungsfirmen den Klägern zur
Verfügung gestellt werden, wenn sich das Unternehmen zu seiner Verteidigung darauf
beruft. Es handelt sich also um ein wichtiges Urteil des auf die Einhaltung von
Sorgfaltspflichten spezialisierten Gerichts, denn es legt fest, dass ein
Unternehmen, das allein über die Beweise für Missstände verfügt, diese offenlegen
muss.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Vertrauliche Informationen : Die
Unternehmensleitung von Air
Liquide und die Gewerkschaftsvertreter im EBR haben am 20.
Februar 2025 einen Nachtrag
zur EBR-Vereinbarung vom 9. November 2023 unterzeichnet, der die
Geheimhaltungsklauseln ändert. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt jetzt „auch
für die Präsidiumsmitglieder gegenüber den gewählten EBR-Mitgliedern“. Die
Unterzeichnenden erkennen an, dass „unter bestimmten Umständen, sensible und
vertrauliche Informationen, die an den EBR weiterzuleiten sind, nicht geeignet sind,
15 Tage vor dem Datum der Sitzung an die gewählten EBR-Mitglieder übermittelt zu
werden“, wie es die EBR-Vereinbarung vorsieht. In diesem Fall „können in Absprache
mit dem EBR-Vorsitzenden die sensiblen und vertraulichen Informationen, die für
Dritte von Interesse sein könnten und/oder weitreichende interne oder externe
Auswirkungen haben können, den gewählten EBR-Mitgliedern am Sitzungstag übermittelt
werden“. In dieser Klausel geht es beispielsweise um „Informationen, die
Auswirkungen auf Märkte oder Projekte haben könnten, deren Ausmaß oder Art strengste
Geheimhaltung rechtfertigen“. Ist der EBR-Vorsitzende nicht damit einverstanden,
vereinbaren die Unterzeichnenden, dass „die Dokumente und Präsentationen, die
sensible und vertrauliche Informationen enthalten […], ausschließlich den
Mitgliedern des Präsidiums spätestens 7 Tage vor der Tagung“ des EBR übermittelt
werden. Diese Unterlagen „können den anderen EBR-Mitgliedern beim
Vorbereitungstreffen vor der Plenarsitzung oder der Sitzung des erweiterten
Präsidiums vorgelegt werden. Die Vertraulichkeit dieser Dokumente muss gewährleistet
sein“.
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4. Studien
und Berichte
Integration in den Arbeitsmarkt muss besser
werden : Am 16. September hat die Europäische Kommission
ihren Jahresbericht
zur Beschäftigung und zur sozialen Lage in Europa veröffentlicht. Im
Mittelpunkt steht die Integration unterrepräsentierter Gruppen wie Frauen, ältere
Menschen, Migranten und Menschen mit Behinderungen. Rund 51 Millionen Menschen
werden laut diesem Bericht auf dem EU-Markt außen vor gelassen. Wird der Zugang für
unterrepräsentierte Gruppen erleichtert, könnte dies zu der von der EU bis 2030
angestrebten Beschäftigungsquote von 78 % (derzeit 75,8 %) beitragen. Ein Kapitel
des Berichts handelt von den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um den Zugang dieser
Gruppen zum Arbeitsmarkt zu erleichtern.
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Die Risiken einer 28. Regelung :
In ihrer Rede zur Lage der Union bestätigte die
EU-Kommissionspräsidentin am 10. September die Erarbeitung einer sogenannten „28.
Regelung“ zur Förderung innovativer Unternehmen, damit sie von einem vereinfachten
Handels-, Steuer- und Sozialrahmen profitieren könnten. In einer Mitteilung
warnt das Europäische Gewerkschaftsinstitut vor den Risiken eines solchen
Rechtsrahmens. Die Autoren erinnern an die gescheiterten Versuche, einen solche
Regelung zu schaffen, an die aktive Lobbyarbeit von EU-Inc.org, der europäischen
Organisation, die innovative Unternehmen vertritt – und an die Umgehung sozialer
Rechte, die bei der Umwandlung in eine Europäische Gesellschaft zu beobachten ist.
Zum Schluss nennen sie Schutzmaßnahmen, die die Einführung dieser 28. Regelung
begleiten sollten, wie Garantien, dass die Mitbestimmung weder „eingefroren“ noch
umgangen werden kann.
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