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IR Notes 270 – Ein 28. Regime, damit Einhörner in der EU bleiben

  IR Notes 270 – 25 März 2026
www.irshare.eu
 
 
  Leitartikel
Müssen wir das Sozialrecht opfern , um die Einhörner zu retten?

Die Verordnung über den Status der EU Inc. (s. In den Schlagzeilen) ist im Kontext der Mitteilung, die neue Initiativen ankündigt, der Folgenabschätzung zur Verordnung und der Empfehlung für Definitionen innovativer Unternehmen zu verstehen. Erst bei vergleichender Lektüre all dieser Dokumente lassen sich die Schlupflöcher der Regelung und die Gefahren von Sozialdumping, die Gewerkschaften sehen (s. In den Schlagzeilen weiter unten), besser erkennen. Ein Beispiel: Die Kommission nennt in ihrer Mitteilung das anstehende „Paket zur Arbeitskräftemobilität“, das sie dieses Jahr vorlegen soll. Sie kündigt an, „die Möglichkeit zu prüfen, Start-ups und Scale-ups in der gesamten Union zu 100 % grenzüberschreitende Telearbeit zu gestatten, wobei die Sozialversicherungsvorschriften des Mitgliedstaats gelten sollen, in dem der Arbeitgeber ansässig ist“. Mit dieser wunderbaren Vereinfachung könnte ein Unternehmen einen EU-Mitgliedstaat mit niedrigen Sozialabgaben und möglichst flexiblen Arbeitsgesetzen auswählen, um unterbezahlte Talente einzustellen (die jedoch dank der in der Verordnung vorgesehenen harmonisierten Aktienoptionspläne reich werden könnten), die in jedem beliebigen EU-Mitgliedstaat von zu Hause aus arbeiten. Angemeldet würden sie bei dem wenig großzügigen Sozialversicherungssystem des Staates, in dem der Firmensitz liegt. Und je nachdem, welche Definitionen zur Einstufung der verschiedenen Arten von „innovativen Unternehmen“ schließlich festgelegt werden, oder auch durch ein späteres Anpassen der festgelegten Schwellenwerte (hinsichtlich Mitarbeiterzahl, Umsatz oder Anteil des Budgets an Forschung und Entwicklung), wird niemand traditionelle Unternehmen daran hindern können, ebenfalls diesen neuen Status anzunehmen und sich endlich von den „Fesseln“ des Arbeitsrechts und der Sozialversicherung zu befreien, die ihnen durch das Land ihres derzeitigen Sitzes auferlegt werden. Politische Fiktion? Wer weiß … Denn die EU wird von den Mitgliedstaaten – wie zuletzt auf der Tagung des Europäischen Rates am 9. März – heftig gedrängt, ihren „gemeinschaftlichen Besitzstand“ zu vereinfachen, um an Wettbewerbsfähigkeit zu gewinnen (s. Schlussfolgerungen). Sie agiert jedoch weitgehend verdeckt und zieht es vor, Texte zu überarbeiten, die verschiedene Aspekte derselben Problematik behandeln, oder „Pakete“ mit mehreren Instrumenten unterschiedlicher Art zu verabschieden, anstatt umfassende Gesetze auszuarbeiten, die das klassische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen müssten – was für die Befürworter einer beschleunigten Deregulierung reiner Zeitverlust wäre. Offiziell lehnt es die Kommission ab, eine Omnibus-Richtlinie zur Überarbeitung des europäischen Sozialrechts vorzuschlagen, wie es die europäischen Arbeitgeberverbände fordern. Sie hält auch an der von allen Seiten beanstandeten Entgelttransparenzrichtlinie fest. Und sie erklärt, dass das 28. Regime nicht als Instrument zur Umgehung des Sozialrechts gedacht sei. Selbst wenn aus Angst vor den Reaktionen der Gewerkschaften und der Bürger niemand offen zugibt, das europäische Sozialrecht abschaffen zu wollen, sind hinter den Kulissen bereits Vorkehrungen zur Demontage des sozialen Europas in vollem Gange. Werden wir unsere Wettbewerbsfähigkeit steigern, wenn wir die USA nachahmen und das „Inc.“ übernehmen, das so viele multinationale Unternehmen in Delaware im Namen führen, wo die Steuerbelastung gering ist? Das ist sehr zweifelhaft. Andere, erstrebenswertere Modelle, wie die im Bericht über Demokratie am Arbeitsplatz skizzierten, der der spanischen Regierung im Februar vorgelegt wurde (s. IR Notes 267), sollten uns nachdenklich machen und uns dahin bringen, uns auf einen „europäischen Weg“ zu fokussieren. Beispielsweise könnte es langfristig erstrebenswerter und wirtschaftlich erfolgsversprechender sein, den Status „EU Inc.“ den Unternehmen vorzubehalten, die ihre Beschäftigten an Entscheidungen beteiligen und ihnen gleichzeitig Zugang zu Unternehmenseigentum gewähren.


Frédéric Turlan
Chefredakteur von IR Share

 
  Agenda


26. März
Online

Webinar von Eurofound und EIGE zur „Einführung der EU-Leitlinien zur geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung“.


21. April
Brüssel

Eurofound präsentiert auf einer Veranstaltung die jüngsten Ergebnisse ihrer europäischen Erhebung über die Arbeitsbedingungen: Arbeiten im KI-Zeitalter – Wie entwickeln sich die Arbeitsbedingungen in Europa?


29. Juni
Luxemburg
Tagung des Rats “Beschäftigung und Soziales”

 
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In den Schlagzeilen
Ein 28. Regime, damit Einhörner in der EU bleiben

Am 18. März legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung einer neuen Unternehmensform, der sogenannten EU Inc. vor: Damit will sie die Gründung und Entwicklung von Start-ups und innovativen Unternehmen in der EU fördern. Diese Unternehmen sollen von einem „neuen einheitlichen Regelwerk für Unternehmen“ in Form eines „28. Regimes“ profitieren, d. h. einer Art fiktivem 28. Mitgliedstaat mit stark vereinfachtem Gesellschaftsrecht. Die wichtigste Komponente ist ein Verordnungsvorschlag, der auf eine vollständige Harmonisierung abzielt, mit einem „einheitlichen Regelwerk“, das „Unternehmen wählen können, anstatt mit mehreren nationalen Rechtssystemen konfrontiert zu sein, wodurch das wahre Potenzial des Binnenmarkts freigesetzt wird“. Mit diesem Status kann ein Unternehmen für weniger als 100 Euro innerhalb von 48 Stunden und ohne Anforderungen an ein Mindestkapital gegründet werden. Die entsprechenden Angaben werden einmalig über eine europäische Schnittstelle übermittelt. Auch Insolvenzverfahren für diese Unternehmen werden vereinfacht und laufen vollständig digital ab (s. Pressemitteilung der Kommission). Die Kommission will diese Empfehlung aus dem Draghi-Bericht (der bereits im September 2024 erschien, s. IR Notes 236) zügig umsetzen und ruft die Mitgliedstaaten und das Parlament dazu auf, den Text bis Ende 2026 zu verabschieden.
Auf den ersten Blick scheint die Verordnung auf eine Vereinfachung der Sozialgesetzgebung zu verzichten. Laut Vorschlag muss gewährleistet sein, dass „diese Rechtsform nicht dazu genutzt werden kann, Rechte von Beschäftigten zu umgehen, unter anderem das Recht auf Mitbestimmung in den Leitungsorganen des Unternehmens“. Es heißt ausdrücklich, dass die Mitbestimmungsvorschriften, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem eine EU Inc. ihren Sitz hat, für dieses Unternehmen gelten. In dem Vorschlag wird jedoch nur auf eine sehr vage Anwendung des „Vorher-Nachher-Prinzips“ verwiesen, um die bestehenden Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten zu wahren, die von grenzüberschreitenden Aktivitäten einer EU Inc. betroffen sind. Die Unternehmensleitung muss mit den Beschäftigten oder deren Vertretern Verhandlungen führen, „um eine einvernehmliche Lösung zu finden“, die das Recht des Unternehmens auf grenzüberschreitende Aktivitäten mit den Mitbestimmungsrechten der Beschäftigten in Einklang bringt. Die Befürchtungen des Europäischen Gewerkschaftsinstituts sind also durchaus begründet (v. Policy Brief).
Zu den Kollektivrechten heißt es in Erwägungsgrund 18, dass der EU-Rechtsrahmen für die Unterrichtung und Anhörung von Beschäftigten wie für andere Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch für EU Inc. Unternehmen gilt (s. Vorschlag EU-Inc.org). Das entspricht nicht dem, was die Startup-Lobby anstrebte. Für das individuelle Arbeitsrecht legt der Text fest, dass die Verordnung Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht gilt. Mit anderen Worten unterliegen die Beschäftigten „dem von den Vertragsparteien gewählten Recht“, profitieren aber gleichzeitig von den Schutzbestimmungen, die zu den zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften des Landes gehören, in dem sie gewöhnlich ihre Arbeit verrichten (Artikel 8 der Verordnung), wie die wöchentliche Höchstarbeitszeit oder die Anwendung des gesetzlichen Mindestlohns.
Ansonsten befasst sich die Verordnung mit den Beschäftigten, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Attraktivität für Talente: Es soll ein in allen Mitgliedstaaten einheitliches System von Aktienoptionsplänen geben, mit der Möglichkeit, Bezugsrechte auszugeben, die Beschäftigte nach einer vorgeschriebenen Wartezeit von mindestens 24 Monaten erwerben können. Versteuert wird das Einkommen, das nach dem Verkauf der Aktien generiert wird. Das Ziel ist lobenswert: Es soll verhindert werden, dass der Sirenengesang der amerikanischen Tech-Branche europäische Talente anzieht. Dies birgt für die betroffenen Beschäftigten jedoch die Gefahr, niedrige Vergütungen in Kauf zu nehmen, um im Gegenzug von möglicherweise hohen Gewinnen in der Zukunft zu profitieren. Als gesellschaftsrechtliches Instrument zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit hat die EU Inc. alles, um Unternehmern Sicherheit zu geben – und alles, um gewaltige Schlupflöcher zu schaffen, um das europäische Sozialmodell zu umgehen (siehe nebenstehenden Leitartikel).


1. Europäische Union
Aktuelle soziale Themen

Reaktionen auf den Entwurf für das „28. Regime“ : „Die Vereinfachung darf nicht zum Vorwand genommen werden, das europäische Sozialmodell zu demontieren“, warnt Esther Lynch, Generalsekretärin des Europäischen Gewerkschaftsbunds. „Ohne angemessene Garantien droht dieser Vorschlag zu einer aufgewärmten Version der zum Scheitern verurteilten Bolkestein-Richtlinie zu werden“ (s. Pressemitteilung des EGB). „Wir begrüßen es, dass das 28. Regime als Verordnung vorgeschlagen wird und für alle Unternehmensarten zugänglich ist“, sagt Markus J. Beyrer, Generaldirektor von BusinessEurope, für die Arbeitgeber. „Positiv ist, dass neben dem Gesellschaftsrecht keine weiteren Bereiche wie das Arbeitsrecht in die Verordnung einbezogen werden“, führt er fort, denn das führe „zu langwierigen Debatten (auch über die Zuständigkeiten der EU) und würde die Chancen auf eine Verabschiedung erheblich verzögern, wenn nicht sogar gefährden“ (s. Pressemitteilung von BusinessEurope). „Eine weitere Deregulierung, die es Unternehmen ermöglichen würde, sich in Ländern mit weniger strengen Vorschriften registrieren zu lassen, während sie ihre Geschäftstätigkeit anderswo ausüben, ist nicht hinnehmbar“, erklärte die Europaabgeordnete und ehemalige Generalsekretärin der belgischen Gewerkschaft FGTB Estelle Ceulemans (S&D) in einem LinkedIn-Beitrag.



KI und Arbeitsmarkt : Auf der Tagung des Rates am 9. März stellte die spanische Arbeitsministerin Yolanda Díaz sechs Maßnahmen vor, um für die Herausforderungen im Zusammenhang mit KI und dem Arbeitsmarkt gewappnet zu sein – darunter das Recht auf Weiterbildung, algorithmische Transparenz und menschliche Kontrolle bei der Entscheidungsfindung, das garantierte Recht auf Nichterreichbarkeit, Schaffung eines Automatisierungsrisikoindexes sowie Einrichtung einer Europäischen Datenschutzbehörde. Die Ministerin schlägt ferner vor, KI-Unternehmen zu besteuern, um einen Fonds für die Anpassung an die Digitalisierung einzurichten und damit einige dieser Maßnahmen zu finanzieren (s. Mitteilung).


Rechtsprechung

Soziale Kriterien bei öffentlicher Auftragsvergabe : Am 5. März fällte der Gerichtshof ein Urteil in einer spanischen Rechtssache. Es ging um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen häuslichen Pflegedienst der Gemeinde. Ein Bieter stellte in der Ausschreibung zwei Sozialklauseln in Frage, von denen sich die eine auf die Höhe der Vergütung der für diesen Dienst zuständigen Beschäftigten bezog und die andere auf die Verpflichtung des Bieters, einen Tarifvertrag auszuhandeln. Das Urteil erhält große Aufmerksamkeit, da es zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem die Europäische Kommission eine Reform der Vorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen ausarbeitet. In diesem Zusammenhang fordern die Gewerkschaften nachdrücklich, dass Bieter in Ausschreibungen zur Anwendung von Tarifverträgen verpflichtet werden können. Im vorliegenden Fall hatte die Gemeinde Ortuella den Bietern einerseits auferlegt, eine Vergütung zu zahlen, die über dem geltenden Branchentarifvertrag lag, und andererseits, sich zu verpflichten, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Zuschlags Tarifverhandlungen über die Vergütung und die Arbeitsbedingungen der in der häuslichen Pflege tätigen Beschäftigten aufzunehmen. Die Gemeinde fordert, dass die Leistungen „von einem qualifizierten geschulten und beaufsichtigten Fachpersonal“ erbracht werden. Sie geht also davon aus, dass die Beschäftigten über den im Tarifvertrag festgelegten Löhnen bezahlt werden müssen. Der Gerichtshof bestätigt diese Klausel und hält „bei einem Auftrag dieser Art die Annahme vertretbar, dass ein Zuschlagskriterium, das […] eine vorteilhaftere Vergütung als die im anwendbaren Branchentarifvertrag vorgesehene berücksichtigt, dem Auftragsgegenstand förderlich sein kann, […] da eine vorteilhaftere Vergütung zur Folge hätte, dass das auftragsausführende Personal gebunden und qualifizierteres Personal eingestellt werden könnte“. Art. 67, Abs.1 der Richtlinie 2014/24 sieht vor, dass die öffentlichen Auftraggeber den Zuschlag in erster Linie anhand des Kriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots erteilen. Ist dieser Artikel mit einer Klausel vereinbar, die die Kosten für die Gemeinde automatisch erhöht? Ja, befindet der Gerichtshof: Die „Erhöhung der Lohnsumme über die sich aus der Anwendung des anwendbaren Branchentarifvertrags ergebende Höhe hinaus“ ermöglicht es dem öffentlichen Auftraggeber, „das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne dieser Bestimmung zu ermitteln“. Das Gericht stimmt auch der Verpflichtung zu, mit den von diesem Auftrag betroffenen Beschäftigten zu verhandeln. Eine solche Forderung soll „den Dialog zwischen den Sozialpartnern nämlich eher erleichtern und damit die Ausübung dieses Rechts fördern, indem es den Zuschlagsempfänger lediglich verpflichtet, sich um den Abschluss eines Tarifvertrags mit den Vertretern des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals zu bemühen, ohne in das Recht Letzterer einzugreifen, sich an der Festlegung der Lohnerhöhungsbestandteile und der Arbeitsbedingungen zu beteiligen“. Der Europäische Gewerkschaftsbund begrüßt dieses Urteil und fordert die Kommission auf, „die Überprüfung der Vergaberichtlinien zu nutzen, um dieses Urteil zu bekräftigen, indem sie sicherstellt, dass Unternehmen, deren Beschäftigte tariflich abgedeckt sind, bei der Zuschlagserteilung einen Vorteil haben“ (s. Pressemitteilung).


Europäischer Sozialdialog

  • Versicherungen : Die europäischen Sozialpartner der Versicherungsbranche haben am 12. März eine gemeinsame Erklärung angenommen, in der es um die Weiterentwicklung der Aktivitäten der Branche geht. In der Erklärung, mit der die Sozialpartner ihre früheren Initiativen zur Digitalisierung ergänzen, heißt es: „Der soziale Dialog und ggf. Tarifverhandlungen, die Unterrichtung und Anhörung bei der Einführung und Umsetzung von KI und digitalen Werkzeugen sowie eine kontinuierliche Überwachung sind von entscheidender Bedeutung“.


  • Handel : Die Sozialpartner im Handel haben am 12. März eine gemeinsame Erklärung veröffentlicht, um die EU-Institutionen u. a. auf den unlauteren Wettbewerb von Plattformen und Händlern aus Drittstaaten aufmerksam zu machen, die direkt an Verbraucher in der EU verkaufen, oft unter Missachtung europäischer Standards und Vorschriften (s. gemeinsames Kommuniqué). Ferner haben sie ihr Arbeitsprogramm 2026-2027 verabschiedet.

2. Mitgliedstaaten
Belgien

Prävention : Der Nationale Arbeitsrat (NAR/CNT) startete am 1. März den 3. Zyklus zur Auswahl von Pilotprojekten im Bereich der Prävention von Burnout. Im Rahmen dieser langfristigen Initiative, die aufgrund der branchenübergreifenden Vereinbarung 2017-2018 ins Leben gerufen wurde, ist eine Broschüre mit Empfehlungen für Arbeitgeber erstellt worden. Förderanträge können bis zum 31. Mai 2026 eingereicht werden (s. Mitteilung).


Spanien

Reaktion der Arbeitgeber auf die „Demokratisierung am Arbeitsplatz‟ : Die beiden Arbeitgeberverbände CEOE und CEPYME haben am 10. März eine gemeinsame Pressemitteilung veröffentlicht. Darin stellen sie klar, dass sie an der Podiumsdiskussion über den sozialen Dialog zur Demokratie am Arbeitsplatz in Unternehmen nicht teilnehmen werden (s. IR Notes 267). Ihnen zufolge handelt es sich dabei um eine neue Aktion staatlichen Interventionismus und eine Verletzung des Rechts auf Privateigentum. Nichtdestotrotz bekräftigen CEOE und CEPYME ihr Vertrauen in Tarifverhandlungen als Forum für die Verständigung (s. Pressemitteilung).


Frankreich

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz : Seit dem 16. März können Arbeitgeber in einem sogenannten Präventionspass intern durchgeführte Schulungen eintragen oder Angaben von Schulungseinrichtungen über ihr Angebot einsehen. Dieses Instrument, das mit dem Gesetz vom 2. August 2021 zur Stärkung der Gesundheitsprävention am Arbeitsplatz eingerichtet wurde, soll die Nachverfolgung und Aktualisierung von Schulungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz fördern (s. Vorstellung des Präventionspasses EN). Damit eine Schulung angegeben werden kann, muss sie 1) den Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz betreffen, 2) im Rahmen des Unternehmens durchgeführt werden, 3) Teilnehmer müssen eine Teilnahmebescheinigung erhalten, 4) die Schulung muss Kompetenzen vermitteln, die für einen entsprechenden Arbeitsplatz geeignet sind. Ein Simulator hilft den Arbeitgebern zu entscheiden, was anzugeben ist.


3. Unternehmen
Soziale Verantwortung

Sorgfaltspflichten : Mit Urteil des Landgerichts Paris (Tribunal Judiciaire de Paris) vom 12. März wurde der Kosmetikkonzern Yves Rocher (LBYR) zur Zahlung von 48.000 Euro an sechs ehemalige Beschäftigte einer damaligen türkischen Filiale verurteilt, weil die Risikokartierung im Sorgfaltsplan unzulänglich war und die Verletzung von Gewerkschaftsrechten und Diskriminierung aufgrund der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft nicht vermeiden konnte.  Die Kläger gehörten zu den 132 Beschäftigten der Filiale, die entlassen wurden, nachdem sie der türkischen Gewerkschaft Petrol-IS beigetreten waren.  Dies ist das zweite Mal, dass ein französisches Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Sorgfaltspflichtgesetz von 2017 verurteilt wird – zuvor war La Poste verurteilt worden, weil der Konzern Scheinselbständige im Konzerns beschäftigte (s. IR Notes 220). Es handelt sich jedoch um den ersten Rechtsstreit, in dem Beschäftigte einer Tochtergesellschaft eines französischen Unternehmens außerhalb Frankreichs Schadensersatz von der Muttergesellschaft fordern. Im Urteil geht es in erster Linie um die Risikokartierung, die das Gesetz von 2017 „an die erste Stelle der Maßnahmen gesetzt hat, die im Sorgfaltsplan eines Unternehmens vorgesehen sein müssen, da davon abhängt, welche Maßnahmen zur Risikominderung, zur Verhinderung schwerwiegender Schäden und zur Umsetzung ihrer Überwachung zu ergreifen sind“. Das Urteil stellt fest, dass die durchgeführte Kartierung „keine Risikoanalyse der Tochtergesellschaften enthält“, die vom Risikomanagement des Konzerns ausgeschlossen wurden, und obwohl es die Aufgabe des Unternehmens ist, Risiken zu identifizieren und entsprechend ihrer Bedeutung einzustufen, „im vorliegenden Fall nichts darauf hinweist, welche Verfahren oder Methoden“ von Yves Rocher angewendet wurden, „um die Informationen zu bestimmen, die in seine Sorgfaltspläne 2017 und 2018 aufgenommen werden sollten“. Dem Gericht zufolge stellt dieser „Mangel“ in sich bereits eine „Verletzung“ seiner Pflichten dar. Das Gericht ergänzt, dass „weder die Verbreitung eines Verhaltenskodexes noch die angeblichen Abhilfemaßnahmen, die ergriffen wurden, als der Schaden eingetreten war, die Unzulänglichkeit der Risikokartierung ausgleichen können“. Dieses Versagen „kann die zivilrechtliche Haftung von Yves Rocher begründen und das Unternehmen dazu verpflichten, den Schaden zu ersetzen, der durch die Erfüllung ihrer Verpflichtungen hätte vermieden werden können.“ „Dieses Urteil stellt einen Meilenstein für die Rechenschaftspflicht von Unternehmen dar“, freut sich Judith Kirton-Darling, Generalsekretärin von IndustriAll Europe (s. Mitteilung).

 


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