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IR Notes 270 – 25 März 2026
www.irshare.eu
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Leitartikel
Müssen wir das Sozialrecht opfern , um die Einhörner zu retten?
Die Verordnung über den Status der EU Inc.
(s. In den Schlagzeilen) ist im Kontext der Mitteilung, die neue Initiativen ankündigt, der
Folgenabschätzung zur Verordnung und der Empfehlung für Definitionen innovativer Unternehmen zu
verstehen. Erst bei vergleichender Lektüre all dieser Dokumente
lassen sich die Schlupflöcher der Regelung und die Gefahren von
Sozialdumping, die Gewerkschaften sehen (s. In den Schlagzeilen
weiter unten), besser erkennen. Ein Beispiel: Die Kommission nennt
in ihrer Mitteilung das anstehende „Paket zur
Arbeitskräftemobilität“, das sie dieses Jahr vorlegen soll. Sie
kündigt an, „die Möglichkeit zu prüfen, Start-ups und Scale-ups in
der gesamten Union zu 100 % grenzüberschreitende Telearbeit zu
gestatten, wobei die Sozialversicherungsvorschriften des
Mitgliedstaats gelten sollen, in dem der Arbeitgeber ansässig ist“.
Mit dieser wunderbaren Vereinfachung könnte ein Unternehmen einen
EU-Mitgliedstaat mit niedrigen Sozialabgaben und möglichst flexiblen
Arbeitsgesetzen auswählen, um unterbezahlte Talente einzustellen
(die jedoch dank der in der Verordnung vorgesehenen harmonisierten
Aktienoptionspläne reich werden könnten), die in jedem beliebigen
EU-Mitgliedstaat von zu Hause aus arbeiten. Angemeldet würden sie
bei dem wenig großzügigen Sozialversicherungssystem des Staates, in
dem der Firmensitz liegt. Und je nachdem, welche Definitionen zur
Einstufung der verschiedenen Arten von „innovativen Unternehmen“
schließlich festgelegt werden, oder auch durch ein späteres Anpassen
der festgelegten Schwellenwerte (hinsichtlich Mitarbeiterzahl,
Umsatz oder Anteil des Budgets an Forschung und Entwicklung), wird
niemand traditionelle Unternehmen daran hindern können, ebenfalls
diesen neuen Status anzunehmen und sich endlich von den „Fesseln“
des Arbeitsrechts und der Sozialversicherung zu befreien, die ihnen
durch das Land ihres derzeitigen Sitzes auferlegt werden. Politische
Fiktion? Wer weiß … Denn die EU wird von den Mitgliedstaaten – wie
zuletzt auf der Tagung des Europäischen Rates am 9. März – heftig
gedrängt, ihren „gemeinschaftlichen Besitzstand“ zu vereinfachen, um
an Wettbewerbsfähigkeit zu gewinnen (s. Schlussfolgerungen). Sie agiert jedoch weitgehend verdeckt und
zieht es vor, Texte zu überarbeiten, die verschiedene Aspekte
derselben Problematik behandeln, oder „Pakete“ mit mehreren
Instrumenten unterschiedlicher Art zu verabschieden, anstatt
umfassende Gesetze auszuarbeiten, die das klassische
Gesetzgebungsverfahren durchlaufen müssten – was für die Befürworter
einer beschleunigten Deregulierung reiner Zeitverlust wäre.
Offiziell lehnt es die Kommission ab, eine Omnibus-Richtlinie zur
Überarbeitung des europäischen Sozialrechts vorzuschlagen, wie es
die europäischen Arbeitgeberverbände fordern. Sie hält auch an der
von allen Seiten beanstandeten Entgelttransparenzrichtlinie fest.
Und sie erklärt, dass das 28. Regime nicht als Instrument zur
Umgehung des Sozialrechts gedacht sei. Selbst wenn aus Angst vor den
Reaktionen der Gewerkschaften und der Bürger niemand offen zugibt,
das europäische Sozialrecht abschaffen zu wollen, sind hinter den
Kulissen bereits Vorkehrungen zur Demontage des sozialen Europas in
vollem Gange. Werden wir unsere Wettbewerbsfähigkeit steigern, wenn
wir die USA nachahmen und das „Inc.“ übernehmen, das so viele
multinationale Unternehmen in Delaware im Namen führen, wo die
Steuerbelastung gering ist? Das ist sehr zweifelhaft. Andere,
erstrebenswertere Modelle, wie die im Bericht über Demokratie am
Arbeitsplatz skizzierten, der der spanischen Regierung im Februar
vorgelegt wurde (s. IR
Notes 267), sollten uns
nachdenklich machen und uns dahin bringen, uns auf einen
„europäischen Weg“ zu fokussieren. Beispielsweise könnte es
langfristig erstrebenswerter und wirtschaftlich
erfolgsversprechender sein, den Status „EU Inc.“ den Unternehmen
vorzubehalten, die ihre Beschäftigten an Entscheidungen beteiligen
und ihnen gleichzeitig Zugang zu Unternehmenseigentum
gewähren.
Frédéric Turlan Chefredakteur von IR
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In den
Schlagzeilen
Ein 28.
Regime, damit Einhörner in der EU bleiben
Am 18. März legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur
Schaffung einer neuen Unternehmensform, der sogenannten EU Inc. vor: Damit will sie
die Gründung und Entwicklung von Start-ups und innovativen Unternehmen in der EU
fördern. Diese Unternehmen sollen von einem „neuen einheitlichen Regelwerk für
Unternehmen“ in Form eines „28. Regimes“ profitieren, d. h. einer Art fiktivem 28.
Mitgliedstaat mit stark vereinfachtem Gesellschaftsrecht. Die wichtigste Komponente
ist ein Verordnungsvorschlag,
der
auf eine vollständige Harmonisierung abzielt, mit einem „einheitlichen Regelwerk“,
das „Unternehmen wählen können, anstatt mit mehreren nationalen Rechtssystemen
konfrontiert zu sein, wodurch das wahre Potenzial des Binnenmarkts freigesetzt
wird“. Mit diesem Status kann ein Unternehmen für weniger als 100 Euro innerhalb von
48 Stunden und ohne Anforderungen an ein Mindestkapital gegründet werden. Die
entsprechenden Angaben werden einmalig über eine europäische Schnittstelle
übermittelt. Auch Insolvenzverfahren für diese Unternehmen werden vereinfacht und
laufen vollständig digital ab (s. Pressemitteilung
der Kommission). Die Kommission will diese Empfehlung aus dem Draghi-Bericht
(der bereits im September 2024 erschien, s. IR Notes 236)
zügig umsetzen und ruft die Mitgliedstaaten und das Parlament dazu auf, den Text bis
Ende 2026 zu verabschieden. Auf den ersten Blick scheint die Verordnung auf
eine Vereinfachung der Sozialgesetzgebung zu verzichten. Laut Vorschlag muss
gewährleistet sein, dass „diese Rechtsform nicht dazu genutzt werden kann, Rechte
von Beschäftigten zu umgehen, unter anderem das Recht auf Mitbestimmung in den
Leitungsorganen des Unternehmens“. Es heißt ausdrücklich, dass die
Mitbestimmungsvorschriften, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem eine EU Inc.
ihren Sitz hat, für dieses Unternehmen gelten. In dem Vorschlag wird jedoch nur auf
eine sehr vage Anwendung des „Vorher-Nachher-Prinzips“ verwiesen, um die bestehenden
Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten zu wahren, die von grenzüberschreitenden
Aktivitäten einer EU Inc. betroffen sind. Die Unternehmensleitung muss mit den
Beschäftigten oder deren Vertretern Verhandlungen führen, „um eine einvernehmliche
Lösung zu finden“, die das Recht des Unternehmens auf grenzüberschreitende
Aktivitäten mit den Mitbestimmungsrechten der Beschäftigten in Einklang bringt. Die
Befürchtungen des Europäischen Gewerkschaftsinstituts sind also durchaus begründet
(v. Policy
Brief). Zu den Kollektivrechten heißt es in Erwägungsgrund 18, dass der
EU-Rechtsrahmen für die Unterrichtung und Anhörung von Beschäftigten wie für andere
Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch für EU Inc. Unternehmen gilt (s. Vorschlag
EU-Inc.org). Das entspricht nicht dem, was die Startup-Lobby anstrebte. Für
das individuelle Arbeitsrecht legt der Text fest, dass die Verordnung Nr. 593/2008
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht gilt. Mit anderen
Worten unterliegen die Beschäftigten „dem von den Vertragsparteien gewählten Recht“,
profitieren aber gleichzeitig von den Schutzbestimmungen, die zu den zwingenden
arbeitsrechtlichen Vorschriften des Landes gehören, in dem sie gewöhnlich ihre
Arbeit verrichten (Artikel 8 der Verordnung), wie die wöchentliche Höchstarbeitszeit
oder die Anwendung des gesetzlichen Mindestlohns. Ansonsten befasst sich die
Verordnung mit den Beschäftigten, vor allem unter dem Gesichtspunkt der
Attraktivität für Talente: Es soll ein in allen Mitgliedstaaten einheitliches System
von Aktienoptionsplänen geben, mit der Möglichkeit, Bezugsrechte auszugeben, die
Beschäftigte nach einer vorgeschriebenen Wartezeit von mindestens 24 Monaten
erwerben können. Versteuert wird das Einkommen, das nach dem Verkauf der Aktien
generiert wird. Das Ziel ist lobenswert: Es soll verhindert werden, dass der
Sirenengesang der amerikanischen Tech-Branche europäische Talente anzieht. Dies
birgt für die betroffenen Beschäftigten jedoch die Gefahr, niedrige Vergütungen in
Kauf zu nehmen, um im Gegenzug von möglicherweise hohen Gewinnen in der Zukunft zu
profitieren. Als gesellschaftsrechtliches Instrument zur Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit hat die EU Inc. alles, um Unternehmern Sicherheit zu geben –
und alles, um gewaltige Schlupflöcher zu schaffen, um das europäische Sozialmodell
zu umgehen (siehe nebenstehenden Leitartikel).
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1.
Europäische Union
Aktuelle
soziale Themen
Reaktionen auf den Entwurf für das „28. Regime“
: „Die Vereinfachung darf nicht zum Vorwand genommen werden,
das europäische Sozialmodell zu demontieren“, warnt Esther Lynch, Generalsekretärin
des Europäischen Gewerkschaftsbunds. „Ohne angemessene Garantien droht dieser
Vorschlag zu einer aufgewärmten Version der zum Scheitern verurteilten
Bolkestein-Richtlinie zu werden“ (s. Pressemitteilung
des EGB). „Wir begrüßen es, dass das 28. Regime als Verordnung vorgeschlagen wird
und für alle Unternehmensarten zugänglich ist“, sagt Markus J. Beyrer,
Generaldirektor von BusinessEurope, für die Arbeitgeber. „Positiv ist, dass neben
dem Gesellschaftsrecht keine weiteren Bereiche wie das Arbeitsrecht in die
Verordnung einbezogen werden“, führt er fort, denn das führe „zu langwierigen
Debatten (auch über die Zuständigkeiten der EU) und würde die Chancen auf eine
Verabschiedung erheblich verzögern, wenn nicht sogar gefährden“ (s. Pressemitteilung
von BusinessEurope). „Eine weitere Deregulierung, die es Unternehmen ermöglichen
würde, sich in Ländern mit weniger strengen Vorschriften registrieren zu lassen,
während sie ihre Geschäftstätigkeit anderswo ausüben, ist nicht hinnehmbar“,
erklärte die Europaabgeordnete und ehemalige Generalsekretärin der belgischen
Gewerkschaft FGTB Estelle Ceulemans (S&D) in einem LinkedIn-Beitrag.
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KI und Arbeitsmarkt : Auf der
Tagung des Rates am 9. März stellte die spanische Arbeitsministerin Yolanda Díaz
sechs Maßnahmen vor, um für die Herausforderungen im Zusammenhang mit KI und dem
Arbeitsmarkt gewappnet zu sein – darunter das Recht auf Weiterbildung,
algorithmische Transparenz und menschliche Kontrolle bei der Entscheidungsfindung,
das garantierte Recht auf Nichterreichbarkeit, Schaffung eines
Automatisierungsrisikoindexes sowie Einrichtung einer Europäischen
Datenschutzbehörde. Die Ministerin schlägt ferner vor, KI-Unternehmen zu besteuern,
um einen Fonds für die Anpassung an die Digitalisierung einzurichten und damit
einige dieser Maßnahmen zu finanzieren (s. Mitteilung).
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Rechtsprechung
Soziale Kriterien bei öffentlicher
Auftragsvergabe : Am 5. März fällte der Gerichtshof ein Urteil in einer
spanischen Rechtssache. Es ging um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen
häuslichen Pflegedienst der Gemeinde. Ein Bieter stellte in der Ausschreibung zwei
Sozialklauseln in Frage, von denen sich die eine auf die Höhe der Vergütung der für
diesen Dienst zuständigen Beschäftigten bezog und die andere auf die Verpflichtung
des Bieters, einen Tarifvertrag auszuhandeln. Das Urteil erhält große
Aufmerksamkeit, da es zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem die Europäische Kommission
eine Reform der Vorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen ausarbeitet. In
diesem Zusammenhang fordern die Gewerkschaften nachdrücklich, dass Bieter in
Ausschreibungen zur Anwendung von Tarifverträgen verpflichtet werden können. Im
vorliegenden Fall hatte die Gemeinde Ortuella den Bietern einerseits auferlegt, eine
Vergütung zu zahlen, die über dem geltenden Branchentarifvertrag lag, und
andererseits, sich zu verpflichten, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Zuschlags
Tarifverhandlungen über die Vergütung und die Arbeitsbedingungen der in der
häuslichen Pflege tätigen Beschäftigten aufzunehmen. Die Gemeinde fordert, dass die
Leistungen „von einem qualifizierten geschulten und beaufsichtigten Fachpersonal“
erbracht werden. Sie geht also davon aus, dass die Beschäftigten über den im
Tarifvertrag festgelegten Löhnen bezahlt werden müssen. Der Gerichtshof bestätigt
diese Klausel und hält „bei einem Auftrag dieser Art die Annahme vertretbar, dass
ein Zuschlagskriterium, das […] eine vorteilhaftere Vergütung als die im anwendbaren
Branchentarifvertrag vorgesehene berücksichtigt, dem Auftragsgegenstand förderlich
sein kann, […] da eine vorteilhaftere Vergütung zur Folge hätte, dass das
auftragsausführende Personal gebunden und qualifizierteres Personal eingestellt
werden könnte“. Art. 67, Abs.1 der Richtlinie 2014/24 sieht vor, dass die
öffentlichen Auftraggeber den Zuschlag in erster Linie anhand des Kriteriums des
wirtschaftlich günstigsten Angebots erteilen. Ist dieser Artikel mit einer Klausel
vereinbar, die die Kosten für die Gemeinde automatisch erhöht? Ja, befindet der
Gerichtshof: Die „Erhöhung der Lohnsumme über die sich aus der Anwendung des
anwendbaren Branchentarifvertrags ergebende Höhe hinaus“ ermöglicht es dem
öffentlichen Auftraggeber, „das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne dieser
Bestimmung zu ermitteln“. Das Gericht stimmt auch der Verpflichtung zu, mit den von
diesem Auftrag betroffenen Beschäftigten zu verhandeln. Eine solche Forderung soll
„den Dialog zwischen den Sozialpartnern nämlich eher erleichtern und damit die
Ausübung dieses Rechts fördern, indem es den Zuschlagsempfänger lediglich
verpflichtet, sich um den Abschluss eines Tarifvertrags mit den Vertretern des mit
der Ausführung des Auftrags betrauten Personals zu bemühen, ohne in das Recht
Letzterer einzugreifen, sich an der Festlegung der Lohnerhöhungsbestandteile und der
Arbeitsbedingungen zu beteiligen“. Der Europäische Gewerkschaftsbund begrüßt dieses
Urteil und fordert die Kommission auf, „die Überprüfung der Vergaberichtlinien zu
nutzen, um dieses Urteil zu bekräftigen, indem sie sicherstellt, dass Unternehmen,
deren Beschäftigte tariflich abgedeckt sind, bei der Zuschlagserteilung einen
Vorteil haben“ (s. Pressemitteilung).
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Europäischer
Sozialdialog
- Versicherungen : Die
europäischen Sozialpartner der Versicherungsbranche haben am 12. März eine gemeinsame
Erklärung angenommen, in der es um die Weiterentwicklung der Aktivitäten
der Branche geht. In der Erklärung, mit der die Sozialpartner ihre früheren
Initiativen zur Digitalisierung ergänzen, heißt es: „Der soziale Dialog und ggf.
Tarifverhandlungen, die Unterrichtung und Anhörung bei der Einführung und
Umsetzung von KI und digitalen Werkzeugen sowie eine kontinuierliche Überwachung
sind von entscheidender Bedeutung“.
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- Handel : Die Sozialpartner
im Handel haben am 12. März eine gemeinsame
Erklärung veröffentlicht, um die EU-Institutionen u. a. auf den
unlauteren Wettbewerb von Plattformen und Händlern aus Drittstaaten aufmerksam
zu machen, die direkt an Verbraucher in der EU verkaufen, oft unter Missachtung
europäischer Standards und Vorschriften (s. gemeinsames
Kommuniqué). Ferner haben sie ihr Arbeitsprogramm
2026-2027 verabschiedet.
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2.
Mitgliedstaaten
Belgien
Prävention : Der Nationale
Arbeitsrat (NAR/CNT) startete am 1. März den 3. Zyklus zur Auswahl von
Pilotprojekten im Bereich der Prävention von Burnout. Im Rahmen dieser langfristigen
Initiative, die aufgrund der branchenübergreifenden
Vereinbarung 2017-2018 ins Leben gerufen wurde, ist eine Broschüre
mit Empfehlungen für Arbeitgeber erstellt worden. Förderanträge können bis zum 31.
Mai 2026 eingereicht werden (s. Mitteilung).
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Spanien
Reaktion der Arbeitgeber auf die
„Demokratisierung am Arbeitsplatz‟ : Die beiden
Arbeitgeberverbände CEOE und CEPYME haben am 10. März eine gemeinsame
Pressemitteilung veröffentlicht. Darin stellen sie klar, dass sie an der
Podiumsdiskussion über den sozialen Dialog zur Demokratie am Arbeitsplatz in
Unternehmen nicht teilnehmen werden (s. IR Notes
267). Ihnen zufolge handelt es sich dabei um eine neue Aktion staatlichen
Interventionismus und eine Verletzung des Rechts auf Privateigentum. Nichtdestotrotz
bekräftigen CEOE und CEPYME ihr Vertrauen in Tarifverhandlungen als Forum für die
Verständigung (s. Pressemitteilung).
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Frankreich
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
: Seit dem 16. März können Arbeitgeber in einem
sogenannten
Präventionspass intern durchgeführte Schulungen eintragen oder Angaben von
Schulungseinrichtungen über ihr Angebot einsehen. Dieses Instrument, das mit dem Gesetz vom 2.
August 2021 zur Stärkung der Gesundheitsprävention am Arbeitsplatz
eingerichtet wurde, soll die Nachverfolgung und Aktualisierung von Schulungen im
Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz fördern (s.
Vorstellung des Präventionspasses –
EN). Damit eine Schulung angegeben werden kann, muss sie 1)
den Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz betreffen,
2) im Rahmen des Unternehmens durchgeführt werden,
3) Teilnehmer müssen eine Teilnahmebescheinigung erhalten,
4) die Schulung muss Kompetenzen vermitteln, die für einen
entsprechenden Arbeitsplatz geeignet sind. Ein
Simulator hilft den Arbeitgebern zu entscheiden, was anzugeben ist.
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3.
Unternehmen
Soziale
Verantwortung
Sorgfaltspflichten : Mit Urteil
des Landgerichts Paris (Tribunal Judiciaire de Paris) vom 12. März wurde der
Kosmetikkonzern Yves Rocher
(LBYR) zur Zahlung von 48.000 Euro an sechs ehemalige Beschäftigte einer damaligen
türkischen Filiale verurteilt, weil die Risikokartierung im Sorgfaltsplan
unzulänglich war und die Verletzung von Gewerkschaftsrechten und Diskriminierung
aufgrund der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft nicht vermeiden konnte. Die
Kläger gehörten zu den 132 Beschäftigten der Filiale, die entlassen wurden, nachdem
sie der türkischen Gewerkschaft Petrol-IS beigetreten waren. Dies ist das zweite
Mal, dass ein französisches Unternehmen wegen Verstoßes gegen das
Sorgfaltspflichtgesetz von 2017 verurteilt wird – zuvor war La Poste verurteilt worden, weil der
Konzern Scheinselbständige im Konzerns beschäftigte (s. IR Notes 220). Es
handelt sich jedoch um den ersten Rechtsstreit, in dem Beschäftigte einer
Tochtergesellschaft eines französischen Unternehmens außerhalb Frankreichs
Schadensersatz von der Muttergesellschaft fordern. Im Urteil
geht es in erster Linie um die Risikokartierung, die das Gesetz von 2017 „an die
erste Stelle der Maßnahmen gesetzt hat, die im Sorgfaltsplan eines Unternehmens
vorgesehen sein müssen, da davon abhängt, welche Maßnahmen zur Risikominderung, zur
Verhinderung schwerwiegender Schäden und zur Umsetzung ihrer Überwachung zu
ergreifen sind“. Das Urteil stellt fest, dass die durchgeführte Kartierung „keine
Risikoanalyse der Tochtergesellschaften enthält“, die vom Risikomanagement des
Konzerns ausgeschlossen wurden, und obwohl es die Aufgabe des Unternehmens ist,
Risiken zu identifizieren und entsprechend ihrer Bedeutung einzustufen, „im
vorliegenden Fall nichts darauf hinweist, welche Verfahren oder Methoden“ von Yves
Rocher angewendet wurden, „um die Informationen zu bestimmen, die in seine
Sorgfaltspläne 2017 und 2018 aufgenommen werden sollten“. Dem Gericht zufolge stellt
dieser „Mangel“ in sich bereits eine „Verletzung“ seiner Pflichten dar. Das Gericht
ergänzt, dass „weder die Verbreitung eines Verhaltenskodexes noch die angeblichen
Abhilfemaßnahmen, die ergriffen wurden, als der Schaden eingetreten war, die
Unzulänglichkeit der Risikokartierung ausgleichen können“. Dieses Versagen „kann die
zivilrechtliche Haftung von Yves Rocher begründen und das Unternehmen dazu
verpflichten, den Schaden zu ersetzen, der durch die Erfüllung ihrer Verpflichtungen
hätte vermieden werden können.“ „Dieses Urteil stellt einen Meilenstein für die
Rechenschaftspflicht von Unternehmen dar“, freut sich Judith Kirton-Darling,
Generalsekretärin von IndustriAll Europe (s. Mitteilung).
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