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IR Notes 271 – 8 April 2026
www.irshare.eu
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Eine Frage an…
Lidia Gil Otero, Assistant Professor für Arbeits- und Sozialrecht an der
Universität Santiago de Compostela
Im Rahmen des Projekts Digilare (*)
schlagen Sie vor, die Umsetzung der Richtlinie über
Plattformarbeit, die bis Ende 2026 abgeschlossen sein soll, zu
nutzen, um bestimmte, darin gewährte Rechte auf alle
Beschäftigten auszuweiten. Ist das
realistisch? Es
ist natürlich eine politische
Entscheidung, eine europäische Richtlinie über ihre
Mindestvorschriften hinaus umzusetzen. Doch es erscheint uns
wichtig, diese Gelegenheit zu nutzen, um eine Harmonisierung der
Arbeitnehmerrechte zu gewährleisten. Wir haben festgestellt, dass
die in der KI-Verordnung enthaltenen Bestimmungen über Unterrichtung
und Anhörung je nach Land unterschiedlich ausgelegt werden. Wir
bedauern auch das unterschiedliche Schutzniveau: Die Beschäftigten
digitaler Plattformen werden nach der Umsetzung der Richtlinie einen
umfassenderen Schutz genießen als andere Beschäftigte, die ebenfalls
einem algorithmischen Management unterworfen sind. Letztere haben
lediglich ein Recht auf Unterrichtung, wie es die KI-Verordnung
vorsieht, und nur zum Zeitpunkt der Einführung eines KI-Tools und
nicht während dessen Entwicklung oder im Hinblick auf die künftigen
Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen. Wir würden es daher
begrüßen, wenn die Rechte aus der Plattformrichtlinie auf
„algorithmische Beschäftigte“ übertragen würden, d. h. auf alle, die
von algorithmischem Management und KI-Tools betroffen sind. Darüber
hinaus sollte die Europäische Rahmenrichtlinie über das Recht auf
Unterrichtung und Anhörung dahingehend geändert werden, dass die
Anhörung nicht nur bei der Einführung von KI im Unternehmen, sondern
auch während ihrer Entwicklung stattfindet, um die verschiedenen
Auswirkungen der KI auf die Beschäftigung und die Arbeitsbedingungen
zu verfolgen. Es erscheint uns sinnvoll, unterschiedliche
Schutzniveaus für Plattformarbeiter und andere Beschäftigte zu
vermeiden. Dazu müssten wir uns für eine ambitionierte Umsetzung der
Richtlinie entscheiden, wozu auch das generelle Recht auf
Hinzuziehung eines KI-Experten im Rahmen des Anhörungsverfahrens
gehört.
(*) Siehe Website des
Projekts
Digilare.
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In den
Schlagzeilen
Gerät die
Entgelttransparenz jetzt ins Visier?
Nachdem die Mitgliedstaaten die Richtlinien über die
Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten gekippt haben, sieht es
so aus, als wollten sie nun die Entgelttransparenzrichtlinie ins Visier nehmen, die
bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Doch immer mehr
Mitgliedstaaten lehnen die Richtlinie offen ab und verlangen ihre Aufhebung, wie
Schweden, oder versuchen es auf dem indirekten Weg, indem sie, wie Frankreich oder
die Niederlande, die Umsetzung hinausschieben. Einige hoffen, dass der europäische
Gesetzgeber sie im Rahmen einer weiteren Omnibus-Richtlinie reformiert. So kurz vor
Ablauf der Umsetzungsfrist wird die Lage etwas chaotisch. Offiziell beharrt die
Europäische Kommission auf ihrem Standpunkt und hat bereits mehrfach kundgetan, dass
sie an diesem Datum festhalte. Bei der kürzlichen Vorstellung der Gleichstellungsstrategie
2026-2030 erinnerte die Kommission daran, dass Frauen in der EU im
Durchschnitt immer noch 12 % weniger pro Stunde verdienen als Männer (s. Pressemitteilung).
Deshalb „beheben wir ein Unrecht und halten uns an die EU-Verträge und die Charta
der Grundrechte indem wir dieses Problem angehen“. Um das zu erreichen, „ist die
Entgelttransparenzrichtlinie ein Wendepunkt im Kampf gegen Lohndiskriminierung und
die Unterbewertung von Berufen, die überwiegend von Frauen ausgeübt werden – was die
grundlegenden Ursachen für geschlechtsspezifisches Lohngefälle sind“. Die Kommission
will „die Mitgliedstaaten weiterhin bei der wirksamen und fristgerechten Umsetzung
dieser Richtlinie unterstützen“. Mit anderen Worten hält sie an ihrem Kurs fest und
wird bei nicht fristgerechter Umsetzung die üblichen Verfahren gegen die
Mitgliedstaaten einleiten, die bis zur Verurteilung durch den Gerichtshof gehen
können. Dennoch hat die schwedische Regierung, die 2023 gegen die Richtlinie
stimmte, am 26. März den Fehdehandschuh geworfen: Ihr zufolge stelle die
„Formulierung“ der Richtlinie „einen viel zu großen Verwaltungsaufwand dar und es
bestünde die Gefahr, dass dies den Fortschritt im Bereich der Gleichstellung
verringern würde“. Die Regierung will sich daher „dafür einzusetzen, dass die
Umsetzungsfrist der Richtlinie verschoben und eine Neuverhandlung der Richtlinie
eingeleitet wird, um die Vorschriften zu vereinfachen“. Die Schlussworte der
Pressemitteilung lassen keine Zweifel offen: „Die Regierung hat derzeit nicht die
Absicht, dem Reichstag einen Gesetzentwurf zur Entgelttransparenzrichtlinie
vorzulegen (s. Pressemitteilung).
Diese Haltung, die vor allem von den rechtspopulistischen Schwedendemokraten
gefördert wird, dürfte die Arbeitgeberverbände erfreuen, die bei der Umsetzung
dieser Richtlinie zumindest einen Aufschub fordern. Das Argument ist immer das
Gleiche: „Wir sind uns über das Ziel einig, aber die Vorschriften sind ein
bürokratischer Alptraum“. Dabei wurde der sogenannte bürokratische Alptraum vor drei
Jahren von einer großen Mehrheit der Mitgliedstaaten und vom europäischen Parlament
verabschiedet. Wie Roland Erne, Professor für Europäische Integration und
Arbeitsbeziehungen am University College Dublin, Irland, feststellt, geht es erneut
darum, „sich über die Rechtsstaatlichkeit und über die Demokratie innerhalb der
Europäischen Union hinwegzusetzen“. So meinen immer mehr Akteure, eine EU-Richtlinie
sowohl vor ihrer Verabschiedung als auch noch danach bei ihrer Umsetzung bekämpfen
zu können. Das gilt auch für die überarbeitete EBR-Richtlinie, die sicherlich auch
in der Umsetzungsphase von allen Seiten angegriffen werden wird. Was die
Lohntransparenz angeht, dürfte der schwedische Versuch, die Richtlinie auszubremsen,
eher symbolischen Charakter haben. Die Nichtumsetzung ist kein wirksamer Schutz vor
der Richtlinie: Die Kommission kann ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Schweden
einleiten, und der Gerichtshof könnte dem Land Geldbußen auferlegen, die
abschreckend genug sind, um die Regierung zum Umdenken zu bewegen. Was die
Richtlinie betrifft, könnten einige ihrer Bestimmungen eine unmittelbare Wirkung
haben, sodass sich jeder Schwede vor den nationalen Gerichten darauf berufen könnte.
Schließlich ist es das Ziel der EU, das Recht zu harmonisieren, und sie verfügt über
die entsprechenden rechtlichen Mittel um zu verhindern, dass Mitgliedstaaten sich
aus den Gesetzen nur die Rosinen herauspicken.
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1.
Europäische Union
Aktuelle
soziale Themen
Sozialpolitik : Der Rat hat am
9. März den Gemeinsamen
Beschäftigungsbericht angenommen, der den Fortschritt der Mitgliedstaaten
bei der sozialen Konvergenz prüft. In dem Bericht werden Arbeitsmarkt und
Sozialpolitik der einzelnen Mitgliedstaaten untersucht, ihre Leistungen bewertet und
die Ergebnisse auf EU-Ebene zusammengestellt, um sie an den festgelegten Zielen zu
messen. Die EU ist derzeit auf einem guten Weg, ihr Gesamtziel für die
Erwerbstätigenquote bis 2030 zu erreichen. 2024 lag die Erwerbstätigenquote der EU
bei 75,8 % (+ 0,5 Prozentpunkte gegenüber 2023) und damit nur 2,2 Prozentpunkte
unter dem für 2030 gesteckten Ziel von 78 %. Bei zwei weiteren Zielen ist die
Entwicklung hingegen eher mäßig: 1. Der Anteil der Erwachsenen, die
jährlich an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, ist von 37,4 % im Jahr 2016 auf 39,5
% 2022 gestiegen. Der Fortschritt ist langsam, und die erreichte Quote liegt
weiterhin um mehr als 20 Prozentpunkte unter dem 60 %-Ziel der EU für 2030.
2. Trotz deutlicher Fortschritte sind weitere Anstrengungen
erforderlich, um das Ziel der Armutsbekämpfung zu erreichen: Verglichen mit 2019
sank die Zahl der Menschen, die 2024 in Armut leben, um 2,9 Millionen, doch dieses
Ergebnis ist „noch weit entfernt von der EU-Zielvorgabe, bis 2030 die Zahl der
Menschen unter der Armutsgrenze um mindestens 15 Millionen zu senken“.
Besorgniserregend ist, dass die Zahl der armutsgefährdeten Personen in elf
Mitgliedstaaten 2024 höher war als 2019.
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Sozialwirtschaft : Die
Europäische Kommission veröffentlichte am 30. März einen Bericht
über die Umsetzung des am 9. Dezember 2021 verabschiedeten Aktionsplans für
die Sozialwirtschaft. „In den vergangenen fünf Jahren haben 21
Mitgliedstaaten nationale oder regionale Strategien für die Sozialwirtschaft
verabschiedet oder sind dabei, welche auszuarbeiten, und 12 haben ihre Gesetze in
diesem Bereich angepasst“, betont die Kommission. Doch „die Sozialwirtschaft wird
nach wie vor nicht in allen Mitgliedstaaten und Regionen anerkannt und konsequent
gefördert“, heißt es weiter. Sie leide weiterhin unter „ungleichen
Wettbewerbsbedingungen, die durch ihr spezifisches Geschäftsmodell noch verschärft
werden“ (s. Bericht).
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Lohntransparenz : Das
europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) hat am 27. März Leitlinien
zur geschlechtsneutralen Arbeitsstellenbewertung und -einstufung
veröffentlicht, die im Hinblick auf die Entgelttransparenzrichtlinie nützlich sein
können. Neben diesen Leitlinien haben EIGE und Eurofound gemeinsam eine Orientierungshilfe
erstellt, in der die Vorteile einer geschlechtsneutralen Bewertung der
Arbeitsstellen für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Sozialpartner im Einzelnen
verdeutlicht werden.
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Psychosoziale Risiken : Die
Europaabgeordnete Estelle Ceulemans (S&D) reichte am 25. März ihren Entwurf
für einen legislativen Initiativbericht über psychosoziale Risiken am
Arbeitsplatz ein. Darin fordert sie die Kommission auf, bis Ende 2026 einen
Vorschlag für eine Richtlinie über psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz vorzulegen,
die Mindestanforderungen enthalten soll, die ein hohes und gleichwertiges Maß an
Schutz für alle Beschäftigten in der EU gewährleisten. Im Anhang des Berichts folgen
Empfehlungen in Form eines Richtlinienvorschlags.
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Rechtsprechung
Religiöse Überzeugung : Am 12.
März sprach der Gerichtshof ein Urteil
in der Sache einer Mitarbeiterin einer katholischen Schwangerschaftsberatung. Die
Arbeitnehmerin beschloss, aus der Kirche auszutreten (um keine zusätzliche
Kirchensteuer mehr zu zahlen). Als ihr Arbeitgeber von ihrem Austritt erfuhr, warf
er ihr einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Loyalitätsobliegenheiten vor und
sprach ihr die Kündigung aus. Dem Gerichtshof zufolge kann der Arbeitgeber der
Mitarbeiterin nicht allein aus dem Grund kündigen, weil sie aus der katholischen
Kirche ausgetreten ist, da dieser Verein für die gleiche Tätigkeit auch
nicht-katholische Personen beschäftigt und es ausreicht, dass sich die Beratenden
zur Einhaltung der Richtlinien der katholischen Kirche verpflichten. Der Gerichtshof
sieht es als einen Verstoß gegen EU-Recht, von einem Beschäftigten zu verlangen,
während des Arbeitsverhältnisses nicht aus dieser Kirche auszutreten, da ihm sonst
gekündigt werden könne (s. Pressemitteilung).
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2.
Mitgliedstaaten
Deutschland
Tariflöhne bei öffentlichen Aufträgen :
Der Bundestag hat am 27. März das Bundestariftreuegesetz
verabschiedet. Es gibt vor, dass Unternehmen, die öffentliche Aufträge ausführen,
ihren Beschäftigten tarifvertragliche Arbeitsbedingungen bieten (s. Meldung).
Ziel ist die Stärkung der Tarifbindung. Kritisiert wird dieses Gesetz einerseits von
den Gewerkschaften, die es für unzureichend halten, weil es nur für zwei Drittel
aller öffentlichen Aufträge gilt, zahlreiche Ausnahmen enthält und beispielsweise
die öffentlichen Aufträge des Bundes mit den Streitkräften davon ausschließt (s. Pressemitteilung).
Die Arbeitgeber ihrerseits beklagen eine bürokratische Mehrbelastung und stellen
sich besorgt die Frage über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Kosten
öffentlicher Aufträge (s. Pressemitteilung).
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Bündnis für einen gerechten Sozialstaat :
14 Organisationen, darunter NROs und Gewerkschaften, haben ein
Bündnis für einen starken und zukunftssicheren Sozialstaat gegründet. Grund ist die
Angst vor Wirtschaftskrisen und Angriffen auf die Demokratie (s. Pressemitteilung).
Ein Sozialstaat sei kein Hindernis, sondern ein Vorbild für Wohlstand und Stabilität
(s. Pressemitteilung).
Das Bündnis verfolgt mehrere Ziele: Starke, solidarisch finanzierte soziale
Sicherungssysteme, gute Arbeit, Bekämpfung von Armut und Klimaschutz. Das Bündnis,
das mehr als 20 Millionen Menschen vertritt, stützt sich auf eine Umfrage des
Meinungsforschungsinstituts YouGov, aus der hervorgeht, dass sich eine Mehrheit der
Bevölkerung für den Sozialstaat ausspricht (s. Umfrage).
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Belgien
Sonderurlaub für pflegende Angehörige :
Der Sonderurlaub für pflegende Angehörige, den Beschäftigte ab
1. Juli beantragen können, verdoppelt sich gemäß dem am 1. April veröffentlichten Gesetz
vom 22. März 2026, das Änderungen an den Vorschriften für pflegende
Angehörige vorsieht. So verlängert sich die Dauer der Aussetzung des Arbeitsvertrags
von 3 auf maximal 6 Monate, während die maximale Dauer einer Umstellung auf
Teilzeitarbeit von 6 auf 12 Monate ansteigt. Das Gesetz bietet auch eine größere
Flexibilität bei der Inanspruchnahme des Sonderurlaubs, der je nach Bedarf des
pflegenden Angehörigen und mit Zustimmung des Arbeitgebers auch verkürzt werden kann
(s. Mitteilung).
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Spanien
Arbeitszeitkontrolle : Das
Gesetz zur verbindlichen Arbeitszeitkontrolle wurde durch eine Änderung von Art.
34.9 des Arbeitsgesetzbuchs abgeändert, die Arbeitszeitkontrolle darf nun
ausschließlich elektronisch erfolgen. Diese Änderung steht in einem direkten
Zusammenhang mit der königlichen
Gesetzesverordnung 8/2019 vom 8. März 2019, mit der die
Arbeitszeitaufzeichnung für alle Unternehmen verbindlich wurde. Sie sieht vor, dass
die Aufzeichnungen für die Arbeitsaufsichtsbehörden aus der Ferne zugänglich sein
müssen. Die Maßnahme tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in
Kraft, wobei das Datum für die Veröffentlichung noch nicht bekannt gegeben wurde.
Die Maßnahme wird nicht von allen begrüßt. Am 23. März veröffentlichte der Consejo
de Estado (Staatsrat) eine unverbindliche
beratende Stellungnahme, in der er Vorbehalte gegen die Maßnahme des
Arbeitsministeriums äußert. Er kritisiert u. a. die Kosten für die Einrichtung eines
elektronischen Systems für Arbeitgeber, eine fehlende Folgenabschätzung für die
öffentlichen Verwaltungen, die ebenfalls von dem Gesetz betroffen sind, die Risiken
in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer und die
Tatsache, dass die Regelung über die gesetzlichen Anforderungen hinausginge. Einer
der wichtigsten Arbeitgeberverbände, die CEOE, begrüßte die Stellungnahme des
Staatsrats.
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Malta
Gewalt am Arbeitsplatz : Der am
3. März angenommene Gesetzentwurf-Nr.
166 soll die Arbeitsbedingungen von Beschäftigten verbessern. Der Entwurf
präzisiert die Definitionen von Art. 29 über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
und grenzt diesen Begriff von anderen Belästigungsarten ab. Hinzugefügt wird Art.
29A, der jede Form von Gewalt und/oder Belästigung am Arbeitsplatz verurteilt.
Ferner wird die Definition des Beschäftigungsverhältnisses auf Praktikanten,
ehrenamtliche Mitarbeiter, Personen, deren Vertrag gekündigt wurde, sowie auf
Stellenbewerber ausgedehnt – kurz, auf alle Personen, die in eine Arbeitsumgebung
eingebunden sind, unabhängig davon, ob ein traditionelles Abhängigkeitsverhältnis
besteht oder nicht. Dieses Gesetz stärkt den Schutz der Beschäftigten vor jeder Form
von Gewalt – physischer, moralischer, sexueller oder psychologischer Gewalt – der
sie in ihrem beruflichen Umfeld ausgesetzt sein könnten.
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3.
Unternehmen
EBR-Verhandlungen : Die
Unternehmensleitung der französischen Container-Reederei CMA-CGM führt Verhandlungen, um
auf eigene Initiative einen EBR auf Konzernebene einzurichten. Dies erfolgt nach der
Übernahme von zwei Logistikunternehmen, deren Beschäftigte durch europäische Gremien
abgedeckt waren – die Beschäftigten von CEVA Logistics durch einen EBR und die
europäischen Gesellschaften der Bolloré-Gruppe, wozu auch die von CMA-CGM
übernommene Bolloré Logistics gehörte, durch einen gemeinsamen Ausschuss. Ein
Eurobetriebsrat auf Konzernebene soll nun die bestehenden Instanzen ersetzen.
Anlässlich des von der CFE-CGC am 31. März in Paris organisierten Workshops zu
Europäischen Betriebsräten sprach Capucine Edou, die CFE-CGC-Verhandlungsführerin
des 41-köpfigen besonderen Verhandlungsgremiums (BVG), über die Schwierigkeiten bei
diesen Verhandlungen, die bis zum Sommer abgeschlossen sein sollen. Sie nannte die
Diskussionen über die Mitgliedzahl des künftigen EBR, die sich über Monate hinzogen,
und die Vertraulichkeit der Informationen. Was den Sachverständigen angeht, der das
BVG unterstützt, ruft Frau Edou zur Wachsamkeit auf, „denn es ist schon vorgekommen,
dass dieser die Stelle der Verhandlungsführer einnimmt […], und damit hart
errungenen Vereinbarungen zunichtemacht. Die BVG-Mitglieder hatten es beispielsweise
geschafft, den Antrag auf eine 50/50-Parität im EBR durchzubringen. Der Koordinator
hat dann die Geschlechterverteilung auf 40/60 geändert, um die Richtlinie
einzuhalten“ (s. weitere Beiträge in der Zusammenfassung
des Workshops).
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4. Studien
und Berichte
Psychosoziale Risiken : Ein
neuer Bericht
von Eurogip, einer Beobachtungsstelle der Abteilung für Berufsrisiken der
französischen Krankenversicherung, befasst sich mit international verfügbaren
Instrumenten zur Prävention psychosozialer Risiken. Anschließend folgt ein Überblick
über die auf EU-Ebene vorhandenen Vorschriften und Instrumente zur Prävention,
gefolgt von einer Untersuchung von sieben europäischen Ländern (Belgien, Dänemark,
Deutschland, Frankreich, Italien, Schweden und Spanien) und fünf außereuropäischen
Ländern (Australien, Japan, Kanada, Südkorea und USA). Der Bericht nennt zudem
Instrumente zur Bewertung psychosozialer Risiken in Unternehmen, Leitfäden und
Informationsmaterial, Kampagnen, nationale Initiativen und Netzwerke, bewährte
Verfahren, Projektausschreibungen sowie finanzielle Anreize und Unterstützung.
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