IR Notes

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IR Notes 6 – Die Lehren aus der Schließung des Tenneco-Werks in Gijon

  IR Notes 6 – 26 März 2014
www.irshare.eu
 
 
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IR Share bietet Zugriff auf Informationen, Dokumentationen und Fachwissen für Personalmanager und Arbeitnehmervertreter. IR Share arbeitet mit Online- Veröffentlichungen, Arbeitsgruppen, themenspezifischen Schulungen und einem Expertennetzwerk.


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  Interview
Patrick Itschert, Stellvertretender Generalsekretär des Europäischen Gewerkschaftsbundes

Sie haben sich enttäuscht über den Qualitätsrahmen für Praktika geäußert …
Ja, denn die Mitteilung, die die Europäische Kommission im April 2012 veröffentlichte, enthielt durchaus gute Passagen. Sie hatte eine Diagnose gestellt – einerseits dienen Praktika als ein Sprungbrett ins Berufsleben. Das können wir akzeptieren, wir sind damit einverstanden, dass die jungen Menschen früher mit dem Berufsleben in Berührung kommen.  Andererseits wird festgestellt, dass sich ein Drittel der Praktikanten über den Inhalt und die Arbeitsbedingungen der Praktika beschweren und 60% keine Entlohnung bekommen. Für uns führt die fehlende Entlohnung zu einer Ungleichbehandlung, da sich junge Menschen, die von ihren Eltern keine finanzielle Unterstützung erhalten, schwerlich Praktika leisten können. Als die Kommission im Dezember 2013 den Vorschlag für eine Empfehlung veröffentlichte, die bereits im Vergleich zu den ersten Vorschlägen Änderungen aufwies, waren wir schon viel kritischer.


Aber der vom Rat angenommene jetzige Qualitätsrahmen wurde von den Mitgliedstaaten noch weiter ausgehöhlt…
Nur weil die Arbeitgeber sich diesbezüglich gegen einen europäischen Rahmen aussprechen, heißt das doch nicht, dass man nicht zumindest gegen die schockierendsten und diskriminierendsten Situationen etwas unternehmen muss. Aber bei diesem Rahmen ist überhaupt nichts mehr übrig geblieben. Das Praktikum muss nicht bezahlt werden, der Arbeitgeber ist nicht zu Sozialleistungen verpflichtet, das einzige, was gesagt wird, ist, dass unbefristete Arbeitnehmer nicht durch Praktikanten ersetzt werden dürfen …


Ist die Spiegelt Richtlinie über nicht-finanzielle Informationen ein weiteres Beispiel, wie ein Text durch die Mitgliedstaaten verwässert wird?
Durchaus. Auch hier haben es die Mitgliedstaaten geschafft, den anfänglichen Vorschlag der Kommission auszuhöhlen. Und das Parlament hat den Text gebilligt – lieber eine Einigung als gar nichts. Letztendlich ist es ein zaghafter erster Schritt, aber wir, und ich hoffe auch das nächste europäische Parlament, werden für eine Verschärfung des Textes kämpfen.

 
 

1. April
Manchester
Die Middlesex University organisiert ein Seminar mit dem Titel „Work-life balance, fairness and social justice in recession“


2. und 3. April 2014
Genf
Global Dialogue Forum on Challenges to Collective Bargaining in the Public Service, ausgerichtet von der Internationalen Arbeitsorganisation IAO.


7. April 2014
Bourg-la-reine
Das Institut Européen du Salariat organisiert zusammen mit CURAPP (Université de Picardie), IDHE.S (Université Paris Ouest Nanterre) und MSH Lorraine einen internationalen Studientag zum Thema „Le Workfare comme travail, comme rapport social et comme économie


28. April 2014
Brüssel
Konferenz über Arbeitsbedingungen, organisiert von der Europäischen Kommission.


14. und 15. Mai
Genf
Global Dialogue Forum on Employment Relationships in the Media and Culture Sector, ausgerichtet von der Internationalen Arbeitsorganisation IAO.


20. Mai 2014
Créteil
Tagung mit dem Thema „Syndicats et nouveaux acteurs face aux défis des restructurations multinationales“ organisiert von RT18 (Relations Professionnelles) der Association française de sociologie.
Kontakt: dkessel11@gmail.com


23. Mai
Avignon
Mittelmeerseminar zum Arbeitsrecht, organisiert vom französischen Verband für Arbeitsrechte (AFDT) in Zusammenarbeit mit spanischen und italienischen Arbeitsrechtsverbänden. Thema: Religion im Unternehmen. Link zum Programm, auf Französisch.


26. – 28. Mai
Kopenhagen
Das Dänische Nationale Forschungszentrum für die Arbeitsumwelt (NRCWE) organisiert die 3rd International Wellbeing at Work conference.


12. und 13. Juni
Paris

Internationales Kolloquium „Trajectoires professionnelles et dispositifs publics en action“, organisiert von sieben Forschungseinrichtungen CEE, IDHE, Ires, Irisso, Lest, Lise und Printemps).


20. Juni
Brüssel
Tagung des Rates „Beschäftigung und Soziale Angelegenheiten“

 

IR Notes erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen und wird von IR Share und seinem Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von monatlich 15,00 Euro zzgl. MwSt. (150 Euro pro Jahr) auf der IR Share-Website abonniert werden. IR Share ist ein unabhängiges und nicht parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt seit 2009 die Frankreich- und Luxemburg- Korrespondenten der Dubliner Stiftung (Eurofound) und seit 2014 auch für Bulgarien.

 

In den Schlagzeilen
Die Lehren aus der Schließung des Tenneco-Werks in Gijon

Die Entscheidung des US-Automobil-zulieferers Tenneco (26.000 Mitarbeiter) vom September 2013, sein Werk in Gijon (230 Mitarbeiter) in Spanien zu schließen, mag banal erscheinen angesichts der vielen Schließungen von Produktionsstandorten in ganz Europa, aber es lohnt sich, diesen Fall etwas näher zu betrachten, da er zeigt, dass die europäische Ebene „Wirksamkeit“ gewährleisten kann: 1. Die Arbeitnehmervertreter des Werks haben mit Unterstützung des Europäischen Betriebsrats und des Gewerkschafts-koordinators des europäischen Gewerkschaftsverbunds IndustriAll (einem Vertreter der belgischen Gewerkschaft FGTB/ABVV) erreicht, dass der lokale Betriebsrat einen Sachverständigen beauftragen konnte (die französische Beratungsagentur Secafi), obwohl das spanische Recht eine solche Bestellung nicht vorsieht. Dieses Beispiel zeigt, dass der europäische Betriebsrat durchaus eine sinnvolle Einrichtung ist. 2. Die Europäische Kommission, die von den Parteien im Dezember um Unterstützung bei der Rückkehr zum Dialog ersucht wurde, hatte angedroht, die ordnungsgemäße Anwendung der europäischen Vorschriften zur Unterrichtung und Anhörung zu überprüfen (siehe unten „Das aktuelle Schlagwort“). Es war zum Teil Bluff, aber mit dem deutlichen Hinweis, dass die Unternehmensleitung die europäischen Rechtsvorschriften verletzt habe, indem sie gleich zu Beginn des Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens erklärte, ihre Entscheidung sei unwiderruflich und stehe somit fest, lieferte die Kommission den Arbeitnehmervertretern die Argumente. 3. Da über die vom Sachverständigen vorgeschlagenen alternativen Lösungen keine Diskussionen geführt wurden und es im Dialog mit der Geschäftsleitung keinen Fortschritt gab, haben die Gewerkschaftsvertreter den Obersten Gerichtshof in Asturien angerufen, um gegen die Verletzung des Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens vorzugehen. Ergebnis: Das Gericht hat die Kündigungen im Werk für nichtig erklärt, die sofortige Wiedereingliederung der 216 gekündigten Arbeitnehmer angeordnet und das Unternehmen dazu verurteilt, den Arbeitnehmern, die seit Ende Dezember 2013 arbeitslos waren, ihre Gehälter auszuzahlen.


1. Europäische Union
Rechtsvorschriften

  • Qualitätsrahmen für Praktika: Der Ministerrat der EU hat am 10.03.2014 eine Empfehlung „zu einem Qualitätsrahmen für Praktika“ angenommen. Die Mitgliedstaaten sind aufgerufen, ihr nationales Recht bis Ende 2015 anzupassen, damit die Praktika auf einer schriftlichen  Praktikumsvereinbarung zwischen Praktikant und „Praktikumsanbieter“ (Arbeitgeber) vereinbart werden. In dieser Vereinbarung sind nicht nur die Lerninhalte und Arbeitsbedingungen zu konkretisieren, sondern auch, ob die Praktikanten eine Entlohnung oder Aufwandsentschädigung erhalten und ob sie sozialversichert sind. Die Staaten sollten darauf achten, dass die Praktika „eine angemessene Länge haben; als Regel sollten sie höchstens sechs Monate dauern“.  Zahlreichen Mitgliedsverbänden und -organisationen des Europäischen Jugendforums(siehe Gemeinsames Schreiben) und dem Europäischen Gewerkschaftsbund geht die Empfehlung nicht weit genug (siehe ETUC website).

  • Gleichstellung von Frauen und Männern: Am 7. März hat die Europäische Kommission eine Empfehlung „zur Stärkung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer durch Transparenz“ angenommen. In der Empfehlung werden vier Maßnahmen zur Stärkung der Transparenz genannt, u. a. die Durchführung von Entgelt-Audits in Unternehmen und Organisationen mit mindestens 250 Beschäftigten. Die Audit-Ergebnisse sollen „Arbeitnehmervertretern und Sozialpartnern auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden“ (ABl. 8. März 2014, L 69, S.115).

  • Zivile Luftfahrt: Verordnung (EU) Nr. 245/2014 vom 13. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren bezüglich des fliegenden Personals in der Zivilluftfahrt (DE) ist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden (ABl. 14. März 2014, L 74, S. 33).

  • Urheberrecht: Die Richtlinie Nr. 2014/26 vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt ist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden (ABl. 20. März 2014, L 84, S. 72).

  • Entsendung von Arbeitnehmern: Die informelle Einigung zwischen dem Parlament und dem Rat über den Vorschlag für die Richtlinie zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie wurde am 18. März 2014 vom Ausschuss Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europaparlaments mit 30 zu 11 Stimmen bei drei Enthaltungen angenommen. Das Plenum wird im April (14.-17. April 2014) über den Text abstimmen.


Aktuelle soziale Themen

  • Wahrung der Zusatzrentenansprüche: Der am 17. Februar 2014 festgelegte Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie „zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen“ (ABl. 15. März 2014, C 77E, S. 1) wurde veröffentlicht.

  • Entschließung des Europäischen Parlaments zur Freizügigkeit von Arbeitnehmern: Am 12. März 2014 hat das Europäische Parlament eine Entschließung zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen angenommen.

  • Tätigkeit der Troika: Das Europäische Parlament hat am 13. März zwei Entschließungen zur Rolle der Troika (EZB, IWF, Europäische Kommission) in den vier Ländern (Griechenland, Irland, Portugal und Zypern), die internationale Finanzmittel erhalten haben, angenommen: eine zu der Untersuchung über die „Rolle und Tätigkeiten der Troika in Bezug auf Programmländer des Euro-Raums“, die zweite zu den „beschäftigungs- und sozialpolitischen Aspekten der Rolle und der Tätigkeiten der Troika“. Die Abgeordneten fordern, dass die Hilfsprogramme die beschäftigungs- und sozialpolitischen Dimensionen besser widerspiegeln und in jedem betroffenen Land eine „Task Force für Wachstum“ eingerichtet wird. Ferner sollen sozialen und makroökonomischen Ungleichgewichten die gleiche Aufmerksamkeit gewidmet werden.


Rechtsprechung

  • Mutterschaftsurlaub und Leihmutter: Der Europäische Gerichtshof entschied in zwei Fällen, in denen Arbeitnehmerinnen für die Geburt ihres Kindes, das von einer Leihmutter ausgetragen wurde, Mutterschaftsurlaub beanspruchen wollten. Wenn keine Schwangerschaft oder Entbindung im Sinne der Richtlinie 92/85 vorliege, so urteilte der Gerichtshof, habe die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub. Der Gerichtshof hat zwar schon entschieden, dass dieser Urlaub auch den Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind gewährleisten soll.  Dieses Mal betont der Gerichtshof jedoch, dass sich diese Zielsetzung nur auf die „an Schwangerschaft und Entbindung anschließende Zeit“ bezieht. Folglich stellt die Weigerung eines Arbeitgebers, den Mutterschaftsurlaub zu gewähren, weder eine mittelbare Diskriminierung dar – ein Bestellvater, der im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhielte, würde in derselben Weise behandelt wie eine Bestellmutter in vergleichbarer Situation – noch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – der Urlaub würde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichermaßen verweigert.  Folglich sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet dafür zu sorgen, dass einer Arbeitnehmerin in ihrer Eigenschaft als Bestellmutter, die aufgrund einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat, Mutterschaftsurlaub gewährt wird, und zwar auch dann nicht, wenn sie das Kind nach der Geburt möglicherweise oder tatsächlich stillt (EuGH, 13. März 2014,Urteil in der Rechtssache C-167/12, C.D.) (DE). Der Arbeitgeber, der sich weigert, ihr den Mutterschaftsurlaub zu gewähren, macht sich keinerlei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder einer Behinderung schuldig, selbst wenn die Arbeitnehmerin keine Kinder austragen kann und aus diesem Grund eine Ersatzmutter in Anspruch nimmt (EuGH, 13. März 2014, Urteil in der Rechtssache C-363/12, Z.). Zwei Fälle, in denen das Gericht nicht viel Mut gezeigt hat.

  • Befristete Arbeitsverträge: Der Gerichtshof hat am 13. März 2014 zwei Urteile zur Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die der Richtlinie 1999/70 vom 28. Juni 1999 beigefügt ist, erlassen. Demzufolge darf eine nationale Bestimmung keine unterschiedlichen Kündigungsregelungen für befristete Arbeitsverträge mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten (feste zweiwöchige Kündigungsfrist) und für unbefristete Arbeitsverträge (je nach der Betriebszugehörigkeitsdauer zwei Wochen bis drei Monate) vorsehen, sofern sich diese beiden Kategorien von Arbeitnehmern in vergleichbaren Situationen befinden (EuGH 13. März 2014, C‐38/13, Małgorzata Nierodzik). In einer anderen Rechtssache akzeptiert der Gerichtshof eine Regelung, wonach Universitäten aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit Assistenzprofessoren verlängern können – ohne jede Beschränkung der maximal zulässigen Dauer und der zulässigen Zahl der Verlängerungen dieser Verträge, solange sachliche Gründe die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen (EuGH 13. März 2014, C-190/13, Márquez Samohano).


2. Mitgliedstaaten
Frankreich

  • Zeitarbeit: Die neue Regelung des „unbefristeten Arbeitsvertrags mit einem Leiharbeitsunternehmen“ (CDI intérimaire) ist am 6. März 2014 nach der Veröffentlichung des Ausdehnungsbeschlusses (ABl. vom 6. März 2014) in Kraft getreten. Der zwischen einem Leiharbeiter und einer Zeitarbeitsagentur abgeschlossene unbefristete Arbeitsvertrag deckt Phasen ab, in denen Aufträge ausgeführt werden – und in denen der Leiharbeiter eine Vergütung erhält, die derjenigen im entleihenden Unternehmen entspricht – und Phasen, in denen keine Aufträge ausgeführt werden und dem Leiharbeiter eine monatliche Mindestvergütung zusteht, die nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn (SMIC) liegen darf. In diesem Zeiträumen kann die Zeitarbeitsagentur von ihren Leiharbeitern die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen verlangen. Die Sozialpartner haben sich zum Ziel gesetzt, 20.000 solcher Verträge in drei Jahren abzuschließen. (siehe Pressemitteilung des französischen Zeitarbeitgeberverbands Prism‘emploi und die Infographik, auf Französisch).


Italien

  • Arbeitsmarktreform: Die neue Regierung hat ihr Vorhaben „Jobs Act“ in die Tat umgesetzt, das zu einer Neufassung des Arbeitsrechts führen soll. Der Jobs Act wird in zwei Etappen durchgeführt: Zunächst wird es ein beschleunigtes Verfahren mit einer „gesetzesvertretenden Verordnung“ über Maßnahmen zur flexibleren Gestaltung von befristeten Arbeitsverträgen und Ausbildung geben; gefolgt von einem sehr ehrgeizigen Reformprogramm für einen Rahmengesetzentwurf, der nach seiner Verabschiedung durch das Parlament der Regierung  die Kompetenzen einräumt, in den darauffolgenden sechs Monaten Gesetzesverordnungen zu verabschieden, um verschiedene Maßnahmen umzusetzen. Als eine der ersten Maßnahmen wird der Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen ohne Widerspruchsrecht genehmigt. Danach können befristete Arbeitsverträge ohne Angabe von Gründen maximal drei Jahre lang mehrmals verlängert werden. Weiterhin sind für Auszubildende bis zu einem Alter von 29 Jahren zweijährige Verträge mit einer festen Vergütung  statthaft, die zwei Stufen unter der in Branchentarifverträgen festgelegten Einstufung liegt. Die Verordnung sieht ferner eine Vergütung der Ausbildungsstunden in Höhe von 35% des Stundenlohns vor.


Luxemburg

  • Arbeitslosenversicherung: In seiner Tagung am 19. März 2014 hat der Ministerrat den Entwurf der großherzoglichen Verordnung über die Kriterien einer „angemessenen Beschäftigung“ im Rahmen der Arbeitslosenversicherungsreform (ADEM) angenommen (s. Mitteilung auf Französisch). Danach sind die Arbeitssuchenden verpflichtet, eine angemessene Beschäftigung anzunehmen. Eine Beschäftigung ist angemessen, wenn sie in Höhe der vollen Arbeitslosenunterstützung oder höher vergütet wird. Die neue Beschäftigung muss nicht mit der alten Arbeit identisch sein, aber einen Bezug zur Qualifikation oder Berufserfahrung haben. Arbeitsweg und familiäre Situation werden bei der Begründung für die Ablehnung einer Arbeitsstelle nicht mehr berücksichtigt. Wenn ein Arbeitsloser länger als drei Monate als Arbeitssuchender gemeldet ist, muss er eine Teilzeitarbeit akzeptieren, auch wenn er vorher vollzeitbeschäftigt war.


3. Unternehmen
Europäische Betriebsräte

  • AXA: Drei Mitglieder des EBR der AXA Gruppe, darunter der EBR-Sekretär Olivier Pelras, die Gewerkschaft CFDT und die Personalleitung von AXA Frankreich haben eine Delegation des britischen Gewerkschaftsdachverbands Trade Union Congress (TUC) empfangen (siehe Mitteilung). Nach den Gesprächen mit AXA, Thales, Pernod Ricard und Husqvarna wird der TUC einen Bericht über die Anwendung der britischen Bestimmungen über Unterrichtung und Anhörung (ICE) erstellen.

  • GDF Suez: In seiner Plenarsitzung am 12. März 2014 hat der Europäische Betriebsrat des französischen Energiekonzerns GDF Suez im Rahmen des Projekts zur Einrichtung einer Leitung der Shared-Service-Center (SSC) in Belgien und Frankreich mehrere Verpflichtungserklärungen von der Geschäftsleitung erhalten. Der Betriebsrat gab eine ablehnende Stellungnahme ab, weil die sozialen Folgen für bestimmte Tätigkeiten „in Bezug auf die finanziellen Kosten und die menschlichen Aspekte unverhältnismäßig sind“.  Die Geschäftsleitung hat sich zu mehreren Punkten verpflichtet: Die eingesetzten Arbeitnehmer müssen weder eine Kündigung noch eine erzwungene Mobilität fürchten. Sie werden individuell betreut, und bei redundantem Personal ist eine Wiedereingliederung in die GDF Suez Gruppe mit finanzieller und professioneller Betreuung Priorität.  Die Tarifverträge und die Beschäftigungsbedingungen der jeweiligen Einheit bleiben im Rahmen der örtlichen Rechtsbestimmungen unverändert. Der EBR wird die Einhaltung der Verpflichtungen im Laufe der nächsten beiden Jahre überprüfen.

  • Rockwell Collins: Die Unternehmensleitung des US-amerikanischen Ausrüsters für die Luftfahrtbranche (20.000 Mitarbeiter) und der Sekretär des EBR haben eine neue Euro-Betriebsratsvereinbarung nach luxemburgischem Recht unterzeichnet – die ganz sicher zu den kürzesten zählt, die in den letzten Jahren unterzeichnet wurden. In der Vereinbarung geht es um die Mindestvorschriften der Richtlinie von 2009 sowie die Bestimmungen des luxemburgischen Arbeitsgesetzbuches. Allerdings sind zwei Treffen pro Jahr angesetzt, eins mehr als vom Gesetz vorgeschrieben. Die Gruppe beschäftigt 1.800 Mitarbeiter in Europa mit Schwerpunkt in Frankreich (40% der Arbeitskräfte in Europa), Großbritannien (29%) und in Deutschland (28%) sowie in Schweden und den Niederlanden.

  • Suez Environnement: Die Sozialpartner haben am 20. Februar 2014 Verhandlungen zu einem europäischen Abkommen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz aufgenommen. Eine weitere Verhandlungsrunde ist für den 27. März geplant, bevor am 10. April 2014 die voraussichtliche Abschlussrunde stattfindet.

  • EBR Datenbank: Die Datenbank des Europäischen Gewerkschaftsinstituts hat vor kurzem die Gründungsvereinbarung des EBR von Yara (2005) und die beiden Nachtragsvereinbarungen sowie die Gründungsvereinbarung des EBR beim slowenischen Hersteller von Haushaltsgeräten Gorenje (2013) online gestellt.


4. Studien und Berichte

Europäische Betriebsräte: In einer von CRISP (Zentrum für sozialpolitische Forschung und Information) wöchentlich herausgegebenen Publikation Courrier hebdomadaire (Nr. 2198, 6,98 Euro) erstellt Peter Kerckhofs eine ausführliche Analyse der „neuen belgischen Vorschriften zu den Europäischen Betriebsräten“, ergänzt durch eine statistische Untersuchung der belgischen Konzerne, die diese neue europäische Richtlinie angeht, sowie über die 91 Europäischen Betriebsräte, die heute von ihrer Umsetzung in belgisches Recht betroffen sind.



  • Repräsentativität der europäischen Sozialpartner: Eurofound hat eine Studie über die Repräsentativität der europäischen Sozialpartner auf branchenübergreifender Ebene veröffentlicht. Die nationalen Gewerkschaften, die den drei europäischen Gewerkschaftsorganisationen (ETUC, Eurocadres und CEC) angeschlossen sind, decken 91% der europäischen Mitarbeiter ab, während die drei Arbeitgeberverbände (BusinessEurope, UEAPME und CEEP) 85% der Unternehmen abdecken, die 89% der Arbeitnehmer beschäftigen. Nur ETUC und BusinessEurope haben Mitglieder in allen EU-Ländern. Der Verband der europäischen Führungskräfte (CEC) ist lediglich in 11 Ländern vertreten, während der Europäische Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP) Mitglieder in 17 Ländern hat.

  • Zeitarbeit: Die Europäische Kommission hat am 21. März 2014 den Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2008/104 über Leiharbeit veröffentlicht. Die Kommission kommt in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass es nicht erforderlich sei, die Richtlinie zu ändern, hebt jedoch hervor: „Gewisse nach der Richtlinie zulässige Abweichungen vom Grundsatz der Gleichbehandlung wurden möglicherweise so genutzt, dass der in der Richtlinie vorgesehene verbesserte Schutz von Leiharbeitnehmern in der Praxis verhindert wurde“. Zum anderen bedauert die Kommission, dass die Mitgliedstaaten die Verbote und Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit zu häufig aufrechterhalten haben.


Das aktuelle Schlagwort
Unterrichtung und Anhörung

Der Fall Tenneco stellt erneut die Frage nach dem Zeitpunkt für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter in den Vordergrund. Dieses Begriffspaar, das es seit den Richtlinien der 1970er Jahre zur Begleitung von Umstrukturierungen gibt (Richtlinien über Massenentlassungen, Unternehmensübergänge, Zahlungsunfähigkeit), steht im Mittelpunkt jüngerer Richtlinien, wie die über Europäische Betriebsräte (Richtlinie 94/45), über den Betriebsrat einer Europäischen Gesellschaft (Richtlinie 2001/86) oder die Richtlinie 2002/14 über einen allgemeinen Rahmen für die Unterrichtung und Anhörung.  Die Lektüre dieser Texte legt folgenden Schluss nahe: Die „Wirksamkeit“ der Unterrichtung und Anhörung ist nur dann gewährleistet, wenn sie stattfinden, bevor der Arbeitgeber eine endgültige Entscheidung trifft. Die Anhörung zu einer bereits getroffenen oder unwiderruflichen Entscheidung kann nur als Verstoß gegen die europäische Sozialgesetzgebung angesehen werden. Weitere Informationen dazu im Europäischen Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen (auf Englisch).

 


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  • Aktuelle Informationen über Entwicklungen in der EU-Gesetzgebung und der Rechtsprechung.
  • Monitoring der arbeitsrechtlichen Entwicklungen in den EU-Mitgliedstaaten.
  • Berichte über die neuesten Entwicklungen bei den Europäischen Betriebsräten und den SE-Betriebsräten.
  • Schließlich hält IR Notes Sie über die wichtigsten Studien und Forschungsarbeiten aus der Arbeitswelt auf dem Laufenden.

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