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IR Notes 6 – 26 März 2014
www.irshare.eu
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Über IR Share
IR
Share
bietet Zugriff auf Informationen, Dokumentationen
und Fachwissen für Personalmanager und Arbeitnehmervertreter. IR Share
arbeitet mit Online- Veröffentlichungen, Arbeitsgruppen,
themenspezifischen Schulungen und einem Expertennetzwerk.
Das Team Diese
Ausgabe wurde erstellt von Sylvain Nadalet und Frédéric
Turlan. Erfahren Sie mehr über das IR
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Interview
Patrick Itschert, Stellvertretender Generalsekretär des Europäischen
Gewerkschaftsbundes
Sie haben sich enttäuscht über den
Qualitätsrahmen für Praktika geäußert
… Ja, denn
die Mitteilung, die die Europäische Kommission im April 2012
veröffentlichte, enthielt durchaus gute Passagen. Sie hatte eine
Diagnose gestellt – einerseits dienen Praktika als ein Sprungbrett
ins Berufsleben. Das können wir akzeptieren, wir sind damit
einverstanden, dass die jungen Menschen früher mit dem Berufsleben
in Berührung kommen. Andererseits wird festgestellt, dass sich ein
Drittel der Praktikanten über den Inhalt und die Arbeitsbedingungen
der Praktika beschweren und 60% keine Entlohnung bekommen. Für uns
führt die fehlende Entlohnung zu einer Ungleichbehandlung, da sich
junge Menschen, die von ihren Eltern keine finanzielle Unterstützung
erhalten, schwerlich Praktika leisten können. Als die Kommission im
Dezember 2013 den Vorschlag für eine Empfehlung veröffentlichte, die
bereits im Vergleich zu den ersten Vorschlägen Änderungen aufwies,
waren wir schon viel kritischer.
Aber
der vom Rat angenommene jetzige Qualitätsrahmen wurde von
den Mitgliedstaaten noch weiter
ausgehöhlt… Nur weil die Arbeitgeber
sich diesbezüglich gegen einen europäischen Rahmen aussprechen,
heißt das doch nicht, dass man nicht zumindest gegen die
schockierendsten und diskriminierendsten Situationen etwas
unternehmen muss. Aber bei diesem Rahmen ist überhaupt nichts mehr
übrig geblieben. Das Praktikum muss nicht bezahlt werden, der
Arbeitgeber ist nicht zu Sozialleistungen verpflichtet, das einzige,
was gesagt wird, ist, dass unbefristete Arbeitnehmer nicht durch
Praktikanten ersetzt werden dürfen …
Ist die Spiegelt Richtlinie über
nicht-finanzielle Informationen ein weiteres Beispiel, wie ein
Text durch die Mitgliedstaaten verwässert
wird? Durchaus.
Auch hier haben es die
Mitgliedstaaten geschafft, den anfänglichen Vorschlag der Kommission
auszuhöhlen. Und das Parlament hat den Text gebilligt – lieber eine
Einigung als gar nichts. Letztendlich ist es ein zaghafter erster
Schritt, aber wir, und ich hoffe auch das nächste europäische
Parlament, werden für eine Verschärfung des Textes kämpfen.
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1.
April Manchester Die
Middlesex University organisiert ein Seminar mit dem Titel „Work-life
balance, fairness and social justice in recession“
2. und 3. April
2014 Genf Global Dialogue Forum on
Challenges to Collective Bargaining in the Public Service,
ausgerichtet von der Internationalen Arbeitsorganisation IAO.
7. April
2014 Bourg-la-reine Das
Institut Européen du Salariat organisiert zusammen mit CURAPP
(Université de Picardie), IDHE.S (Université Paris Ouest Nanterre) und
MSH Lorraine einen internationalen Studientag zum Thema „Le Workfare
comme travail, comme rapport social et comme économie
28. April
2014 Brüssel Konferenz
über Arbeitsbedingungen, organisiert von der Europäischen Kommission.
14. und 15.
Mai Genf Global Dialogue Forum on
Employment Relationships in the Media and Culture Sector,
ausgerichtet von der Internationalen Arbeitsorganisation IAO.
20. Mai
2014 Créteil Tagung
mit dem Thema „Syndicats
et nouveaux acteurs face aux défis des restructurations
multinationales“ organisiert von RT18 (Relations
Professionnelles) der Association française de sociologie. Kontakt:
dkessel11@gmail.com
23.
Mai Avignon Mittelmeerseminar
zum Arbeitsrecht, organisiert vom französischen Verband für
Arbeitsrechte (AFDT) in Zusammenarbeit mit spanischen und italienischen
Arbeitsrechtsverbänden. Thema: Religion im Unternehmen. Link
zum Programm, auf Französisch.
26. – 28.
Mai Kopenhagen Das Dänische Nationale
Forschungszentrum für die Arbeitsumwelt (NRCWE) organisiert
die 3rd
International Wellbeing at Work conference.
12. und 13. Juni Paris Internationales
Kolloquium „Trajectoires
professionnelles et dispositifs publics en action“, organisiert
von sieben Forschungseinrichtungen CEE, IDHE, Ires, Irisso, Lest, Lise
und Printemps).
20.
Juni Brüssel Tagung
des Rates „Beschäftigung und Soziale Angelegenheiten“
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IR Notes
erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen
Sprachen und wird von IR Share
und seinem Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser
Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu Arbeitsrecht,
Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von
monatlich 15,00 Euro zzgl. MwSt. (150 Euro pro Jahr) auf der IR
Share-Website abonniert werden. IR
Share ist ein unabhängiges und nicht
parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in
Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt
seit 2009 die Frankreich- und Luxemburg- Korrespondenten der Dubliner
Stiftung (Eurofound) und seit 2014 auch für Bulgarien.
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In den
Schlagzeilen
Die Lehren
aus der Schließung des Tenneco-Werks in Gijon
Die Entscheidung des US-Automobil-zulieferers Tenneco (26.000 Mitarbeiter) vom
September 2013, sein Werk in Gijon (230 Mitarbeiter) in Spanien zu schließen, mag
banal erscheinen angesichts der vielen Schließungen von Produktionsstandorten in
ganz Europa, aber es lohnt sich, diesen Fall etwas näher zu betrachten, da er zeigt,
dass die europäische Ebene „Wirksamkeit“ gewährleisten kann: 1. Die
Arbeitnehmervertreter des Werks haben mit Unterstützung des Europäischen
Betriebsrats und des Gewerkschafts-koordinators des europäischen
Gewerkschaftsverbunds IndustriAll (einem Vertreter der belgischen Gewerkschaft
FGTB/ABVV) erreicht, dass der lokale Betriebsrat einen Sachverständigen beauftragen
konnte (die französische Beratungsagentur Secafi), obwohl das spanische Recht eine
solche Bestellung nicht vorsieht. Dieses Beispiel zeigt, dass der europäische
Betriebsrat durchaus eine sinnvolle Einrichtung ist. 2. Die Europäische Kommission,
die von den Parteien im Dezember um Unterstützung bei der Rückkehr zum Dialog
ersucht wurde, hatte angedroht, die ordnungsgemäße Anwendung der europäischen
Vorschriften zur Unterrichtung und Anhörung zu überprüfen (siehe unten „Das aktuelle
Schlagwort“). Es war zum Teil Bluff, aber mit dem deutlichen Hinweis, dass die
Unternehmensleitung die europäischen Rechtsvorschriften verletzt habe, indem sie
gleich zu Beginn des Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens erklärte, ihre
Entscheidung sei unwiderruflich und stehe somit fest, lieferte die Kommission den
Arbeitnehmervertretern die Argumente. 3. Da über die vom Sachverständigen
vorgeschlagenen alternativen Lösungen keine Diskussionen geführt wurden und es im
Dialog mit der Geschäftsleitung keinen Fortschritt gab, haben die
Gewerkschaftsvertreter den Obersten Gerichtshof in Asturien angerufen, um gegen die
Verletzung des Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens vorzugehen. Ergebnis: Das
Gericht hat die Kündigungen im Werk für nichtig erklärt, die sofortige
Wiedereingliederung der 216 gekündigten Arbeitnehmer angeordnet und das Unternehmen
dazu verurteilt, den Arbeitnehmern, die seit Ende Dezember 2013 arbeitslos waren,
ihre Gehälter auszuzahlen.
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1.
Europäische Union
Rechtsvorschriften
- Qualitätsrahmen für
Praktika: Der Ministerrat der EU hat am 10.03.2014 eine
Empfehlung „zu einem
Qualitätsrahmen für Praktika“ angenommen. Die Mitgliedstaaten sind
aufgerufen, ihr nationales Recht bis Ende 2015 anzupassen, damit die Praktika
auf einer schriftlichen Praktikumsvereinbarung zwischen Praktikant und
„Praktikumsanbieter“ (Arbeitgeber) vereinbart werden. In dieser Vereinbarung
sind nicht nur die Lerninhalte und Arbeitsbedingungen zu konkretisieren, sondern
auch, ob die Praktikanten eine Entlohnung oder Aufwandsentschädigung erhalten
und ob sie sozialversichert sind. Die Staaten sollten darauf achten, dass die
Praktika „eine angemessene Länge haben; als Regel sollten sie höchstens sechs
Monate dauern“. Zahlreichen Mitgliedsverbänden und -organisationen des
Europäischen Jugendforums(siehe Gemeinsames
Schreiben) und dem Europäischen Gewerkschaftsbund geht die Empfehlung
nicht weit genug (siehe ETUC
website).
- Gleichstellung von Frauen und
Männern: Am 7. März hat die Europäische Kommission eine
Empfehlung
„zur Stärkung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer
durch Transparenz“ angenommen. In der Empfehlung werden vier Maßnahmen
zur Stärkung der Transparenz genannt, u. a. die Durchführung von Entgelt-Audits
in Unternehmen und Organisationen mit mindestens 250 Beschäftigten. Die
Audit-Ergebnisse sollen „Arbeitnehmervertretern und Sozialpartnern auf Anfrage
zur Verfügung gestellt werden“ (ABl.
8. März 2014, L 69, S.115).
- Zivile Luftfahrt: Verordnung
(EU) Nr. 245/2014 vom 13. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
1178/2011 vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und
Verwaltungsverfahren bezüglich des fliegenden Personals in der Zivilluftfahrt
(DE)
ist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden (ABl.
14. März 2014, L 74, S. 33).
- Urheberrecht: Die Richtlinie
Nr. 2014/26 vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von
Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen
für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt ist im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht worden (ABl.
20. März 2014, L 84, S. 72).
- Entsendung von
Arbeitnehmern: Die informelle Einigung
zwischen dem Parlament und dem Rat über den Vorschlag für die Richtlinie zur
Durchsetzung der Entsenderichtlinie wurde am 18. März 2014 vom Ausschuss
Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europaparlaments mit 30 zu 11
Stimmen bei drei Enthaltungen angenommen. Das Plenum wird im April (14.-17.
April 2014) über den Text abstimmen.
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Aktuelle
soziale Themen
- Wahrung der
Zusatzrentenansprüche: Der am 17. Februar 2014 festgelegte
Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer
Richtlinie „zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den
Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von
Zusatzrentenansprüchen“ (ABl.
15. März 2014, C 77E, S. 1) wurde veröffentlicht.
- Entschließung des Europäischen Parlaments
zur Freizügigkeit von Arbeitnehmern: Am 12. März 2014
hat das Europäische Parlament eine Entschließung
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über Maßnahmen zur Erleichterung der
Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit
zustehen angenommen.
- Tätigkeit der Troika: Das
Europäische Parlament hat am 13. März zwei Entschließungen zur Rolle der Troika
(EZB, IWF, Europäische Kommission) in den vier Ländern (Griechenland, Irland,
Portugal und Zypern), die internationale Finanzmittel erhalten haben,
angenommen: eine zu der Untersuchung über die „Rolle
und Tätigkeiten der Troika in Bezug auf Programmländer des Euro-Raums“,
die zweite zu den „beschäftigungs-
und sozialpolitischen Aspekten der Rolle und der Tätigkeiten der
Troika“. Die Abgeordneten fordern, dass die Hilfsprogramme die
beschäftigungs- und sozialpolitischen Dimensionen besser widerspiegeln und in
jedem betroffenen Land eine „Task Force für Wachstum“ eingerichtet wird. Ferner
sollen sozialen und makroökonomischen Ungleichgewichten die gleiche
Aufmerksamkeit gewidmet werden.
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Rechtsprechung
- Mutterschaftsurlaub und
Leihmutter: Der Europäische Gerichtshof entschied in
zwei Fällen, in denen Arbeitnehmerinnen für die Geburt ihres Kindes, das von
einer Leihmutter ausgetragen wurde, Mutterschaftsurlaub beanspruchen wollten.
Wenn keine Schwangerschaft oder Entbindung im Sinne der Richtlinie 92/85
vorliege, so urteilte der Gerichtshof, habe die Arbeitnehmerin keinen Anspruch
auf Mutterschaftsurlaub. Der Gerichtshof hat zwar schon entschieden, dass dieser
Urlaub auch den Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem
Kind gewährleisten soll. Dieses Mal betont der Gerichtshof jedoch, dass sich
diese Zielsetzung nur auf die „an Schwangerschaft und Entbindung anschließende
Zeit“ bezieht. Folglich stellt die Weigerung eines Arbeitgebers, den
Mutterschaftsurlaub zu gewähren, weder eine mittelbare Diskriminierung dar – ein
Bestellvater, der im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhielte,
würde in derselben Weise behandelt wie eine Bestellmutter in vergleichbarer
Situation – noch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – der
Urlaub würde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichermaßen verweigert.
Folglich sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet dafür zu sorgen, dass
einer Arbeitnehmerin in ihrer Eigenschaft als Bestellmutter, die aufgrund einer
Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat, Mutterschaftsurlaub gewährt
wird, und zwar auch dann nicht, wenn sie das Kind nach der Geburt möglicherweise
oder tatsächlich stillt (EuGH,
13. März 2014,Urteil in der Rechtssache C-167/12, C.D.) (DE).
Der Arbeitgeber, der sich weigert, ihr den Mutterschaftsurlaub zu gewähren,
macht sich keinerlei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder einer
Behinderung schuldig, selbst wenn die Arbeitnehmerin keine Kinder austragen kann
und aus diesem Grund eine Ersatzmutter in Anspruch nimmt (EuGH,
13. März 2014, Urteil in der Rechtssache C-363/12, Z.). Zwei Fälle, in
denen das Gericht nicht viel Mut gezeigt hat.
- Befristete
Arbeitsverträge: Der Gerichtshof hat am 13. März 2014
zwei Urteile zur Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März
1999, die der Richtlinie 1999/70 vom 28. Juni 1999 beigefügt ist, erlassen.
Demzufolge darf eine nationale Bestimmung keine unterschiedlichen
Kündigungsregelungen für befristete Arbeitsverträge mit einer Laufzeit von mehr
als sechs Monaten (feste zweiwöchige Kündigungsfrist) und für unbefristete
Arbeitsverträge (je nach der Betriebszugehörigkeitsdauer zwei Wochen bis drei
Monate) vorsehen, sofern sich diese beiden Kategorien von Arbeitnehmern in
vergleichbaren Situationen befinden (EuGH
13. März 2014, C‐38/13, Małgorzata Nierodzik). In einer anderen
Rechtssache akzeptiert der Gerichtshof eine Regelung, wonach Universitäten
aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit Assistenzprofessoren
verlängern können – ohne jede Beschränkung der maximal zulässigen Dauer und der
zulässigen Zahl der Verlängerungen dieser Verträge, solange sachliche Gründe die
Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen (EuGH
13. März 2014, C-190/13, Márquez Samohano).
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2.
Mitgliedstaaten
Frankreich
- Zeitarbeit: Die neue
Regelung des „unbefristeten Arbeitsvertrags mit einem Leiharbeitsunternehmen“
(CDI intérimaire) ist am 6. März 2014 nach der Veröffentlichung des
Ausdehnungsbeschlusses (ABl. vom 6. März 2014) in Kraft getreten. Der zwischen
einem Leiharbeiter und einer Zeitarbeitsagentur abgeschlossene unbefristete
Arbeitsvertrag deckt Phasen ab, in denen Aufträge ausgeführt werden – und in
denen der Leiharbeiter eine Vergütung erhält, die derjenigen im entleihenden
Unternehmen entspricht – und Phasen, in denen keine Aufträge ausgeführt werden
und dem Leiharbeiter eine monatliche Mindestvergütung zusteht, die nicht unter
dem gesetzlichen Mindestlohn (SMIC) liegen darf. In diesem Zeiträumen kann die
Zeitarbeitsagentur von ihren Leiharbeitern die Teilnahme an Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen verlangen. Die Sozialpartner haben sich zum Ziel
gesetzt, 20.000 solcher Verträge in drei Jahren abzuschließen. (siehe Pressemitteilung
des französischen Zeitarbeitgeberverbands Prism‘emploi und die Infographik,
auf Französisch).
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Italien
- Arbeitsmarktreform: Die
neue Regierung hat ihr Vorhaben „Jobs Act“ in die Tat umgesetzt, das zu einer
Neufassung des Arbeitsrechts führen soll. Der Jobs Act wird in zwei Etappen
durchgeführt: Zunächst wird es ein beschleunigtes Verfahren mit einer
„gesetzesvertretenden Verordnung“ über Maßnahmen zur flexibleren Gestaltung von
befristeten Arbeitsverträgen und Ausbildung geben; gefolgt von einem sehr
ehrgeizigen Reformprogramm für einen Rahmengesetzentwurf, der nach seiner
Verabschiedung durch das Parlament der Regierung die Kompetenzen einräumt, in
den darauffolgenden sechs Monaten Gesetzesverordnungen zu verabschieden, um
verschiedene Maßnahmen umzusetzen. Als eine der ersten Maßnahmen wird der
Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen ohne Widerspruchsrecht genehmigt.
Danach können befristete Arbeitsverträge ohne Angabe von Gründen maximal drei
Jahre lang mehrmals verlängert werden. Weiterhin sind für Auszubildende bis zu
einem Alter von 29 Jahren zweijährige Verträge mit einer festen Vergütung
statthaft, die zwei Stufen unter der in Branchentarifverträgen festgelegten
Einstufung liegt. Die Verordnung sieht ferner eine Vergütung der
Ausbildungsstunden in Höhe von 35% des Stundenlohns vor.
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Luxemburg
- Arbeitslosenversicherung:
In seiner Tagung am 19. März 2014 hat der Ministerrat den Entwurf der
großherzoglichen Verordnung über die Kriterien einer „angemessenen
Beschäftigung“ im Rahmen der Arbeitslosenversicherungsreform (ADEM) angenommen
(s. Mitteilung
auf Französisch). Danach sind die Arbeitssuchenden verpflichtet, eine
angemessene Beschäftigung anzunehmen. Eine Beschäftigung ist angemessen, wenn
sie in Höhe der vollen Arbeitslosenunterstützung oder höher vergütet wird. Die
neue Beschäftigung muss nicht mit der alten Arbeit identisch sein, aber einen
Bezug zur Qualifikation oder Berufserfahrung haben. Arbeitsweg und familiäre
Situation werden bei der Begründung für die Ablehnung einer Arbeitsstelle nicht
mehr berücksichtigt. Wenn ein Arbeitsloser länger als drei Monate als
Arbeitssuchender gemeldet ist, muss er eine Teilzeitarbeit akzeptieren, auch
wenn er vorher vollzeitbeschäftigt war.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
- AXA: Drei Mitglieder des EBR der AXA Gruppe, darunter der
EBR-Sekretär Olivier Pelras, die Gewerkschaft CFDT und die Personalleitung von
AXA Frankreich haben eine Delegation des britischen Gewerkschaftsdachverbands
Trade Union Congress (TUC) empfangen (siehe Mitteilung).
Nach den Gesprächen mit AXA, Thales, Pernod Ricard und Husqvarna wird der TUC
einen Bericht über die Anwendung der britischen Bestimmungen über Unterrichtung
und Anhörung (ICE) erstellen.
- GDF Suez: In seiner
Plenarsitzung am 12. März 2014 hat der Europäische Betriebsrat des französischen
Energiekonzerns GDF Suez im Rahmen des Projekts zur Einrichtung einer Leitung
der Shared-Service-Center (SSC) in Belgien und Frankreich mehrere
Verpflichtungserklärungen von der Geschäftsleitung erhalten. Der Betriebsrat gab
eine ablehnende Stellungnahme ab, weil die sozialen Folgen für bestimmte
Tätigkeiten „in Bezug auf die finanziellen Kosten und die menschlichen Aspekte
unverhältnismäßig sind“. Die Geschäftsleitung hat sich zu mehreren Punkten
verpflichtet: Die eingesetzten Arbeitnehmer müssen weder eine Kündigung noch
eine erzwungene Mobilität fürchten. Sie werden individuell betreut, und bei
redundantem Personal ist eine Wiedereingliederung in die GDF Suez Gruppe mit
finanzieller und professioneller Betreuung Priorität. Die Tarifverträge und die
Beschäftigungsbedingungen der jeweiligen Einheit bleiben im Rahmen der örtlichen
Rechtsbestimmungen unverändert. Der EBR wird die Einhaltung der Verpflichtungen
im Laufe der nächsten beiden Jahre überprüfen.
- Rockwell Collins: Die
Unternehmensleitung des US-amerikanischen Ausrüsters für die Luftfahrtbranche
(20.000 Mitarbeiter) und der Sekretär des EBR haben eine neue Euro-Betriebsratsvereinbarung
nach luxemburgischem Recht unterzeichnet – die ganz sicher zu den kürzesten
zählt, die in den letzten Jahren unterzeichnet wurden. In der Vereinbarung geht
es um die Mindestvorschriften der Richtlinie von 2009 sowie die Bestimmungen des
luxemburgischen Arbeitsgesetzbuches. Allerdings sind zwei Treffen pro Jahr
angesetzt, eins mehr als vom Gesetz vorgeschrieben. Die Gruppe beschäftigt 1.800
Mitarbeiter in Europa mit Schwerpunkt in Frankreich (40% der Arbeitskräfte in
Europa), Großbritannien (29%) und in Deutschland (28%) sowie in Schweden und den
Niederlanden.
- Suez Environnement: Die
Sozialpartner haben am 20. Februar 2014 Verhandlungen zu einem europäischen
Abkommen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz aufgenommen. Eine
weitere Verhandlungsrunde ist für den 27. März geplant, bevor am 10. April 2014
die voraussichtliche Abschlussrunde stattfindet.
- EBR Datenbank: Die
Datenbank des Europäischen Gewerkschaftsinstituts hat vor kurzem die Gründungsvereinbarung
des EBR von Yara (2005) und die beiden Nachtragsvereinbarungen sowie die Gründungsvereinbarung
des EBR beim slowenischen Hersteller von Haushaltsgeräten Gorenje (2013) online
gestellt.
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4. Studien
und Berichte
Europäische Betriebsräte: In
einer von CRISP (Zentrum für sozialpolitische Forschung und Information) wöchentlich
herausgegebenen Publikation Courrier
hebdomadaire (Nr. 2198, 6,98 Euro) erstellt Peter Kerckhofs eine
ausführliche Analyse der „neuen belgischen Vorschriften zu den Europäischen
Betriebsräten“, ergänzt durch eine statistische Untersuchung der belgischen
Konzerne, die diese neue europäische Richtlinie angeht, sowie über die 91
Europäischen Betriebsräte, die heute von ihrer Umsetzung in belgisches Recht
betroffen sind.
- Repräsentativität der europäischen
Sozialpartner: Eurofound hat eine Studie
über die Repräsentativität der europäischen Sozialpartner auf
branchenübergreifender Ebene veröffentlicht. Die nationalen Gewerkschaften, die
den drei europäischen Gewerkschaftsorganisationen (ETUC, Eurocadres und CEC)
angeschlossen sind, decken 91% der europäischen Mitarbeiter ab, während die drei
Arbeitgeberverbände (BusinessEurope, UEAPME und CEEP) 85% der Unternehmen
abdecken, die 89% der Arbeitnehmer beschäftigen. Nur ETUC und BusinessEurope
haben Mitglieder in allen EU-Ländern. Der Verband der europäischen
Führungskräfte (CEC) ist lediglich in 11 Ländern vertreten, während der
Europäische Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP) Mitglieder in 17
Ländern hat.
- Zeitarbeit: Die
Europäische Kommission hat am 21. März 2014 den Bericht über die Anwendung
der Richtlinie 2008/104 über Leiharbeit veröffentlicht. Die Kommission
kommt in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass es nicht erforderlich sei, die
Richtlinie zu ändern, hebt jedoch hervor: „Gewisse nach der Richtlinie zulässige
Abweichungen vom Grundsatz der Gleichbehandlung wurden möglicherweise so
genutzt, dass der in der Richtlinie vorgesehene verbesserte Schutz von
Leiharbeitnehmern in der Praxis verhindert wurde“. Zum anderen bedauert die
Kommission, dass die Mitgliedstaaten die Verbote und Einschränkungen des
Einsatzes von Leiharbeit zu häufig aufrechterhalten haben.
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Das aktuelle
Schlagwort
Unterrichtung und Anhörung
Der Fall Tenneco stellt erneut die Frage nach dem Zeitpunkt für die Unterrichtung und
Anhörung der Arbeitnehmervertreter in den Vordergrund. Dieses Begriffspaar, das es
seit den Richtlinien der 1970er Jahre zur Begleitung von Umstrukturierungen gibt
(Richtlinien über Massenentlassungen, Unternehmensübergänge, Zahlungsunfähigkeit),
steht im Mittelpunkt jüngerer Richtlinien, wie die über Europäische Betriebsräte
(Richtlinie 94/45), über den Betriebsrat einer Europäischen Gesellschaft (Richtlinie
2001/86) oder die Richtlinie 2002/14 über einen allgemeinen Rahmen für die
Unterrichtung und Anhörung. Die Lektüre dieser Texte legt folgenden Schluss nahe:
Die „Wirksamkeit“ der Unterrichtung und Anhörung ist nur dann gewährleistet, wenn
sie stattfinden, bevor der Arbeitgeber eine endgültige Entscheidung trifft. Die
Anhörung zu einer bereits getroffenen oder unwiderruflichen Entscheidung kann nur
als Verstoß gegen die europäische Sozialgesetzgebung angesehen werden. Weitere
Informationen dazu im Europäischen Wörterbuch der
Arbeitsbeziehungen (auf Englisch).
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