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IR Notes 23 – 14 Januar 2015
www.irshare.eu
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Über IR Share
IR Share
bietet Zugriff auf Informationen, Dokumentationen und
Fachwissen für Personalmanager und Arbeitnehmervertreter. IR Share
arbeitet mit Online- Veröffentlichungen, Arbeitsgruppen,
themenspezifischen Schulungen und einem Expertennetzwerk.
Das Team: Diese
Ausgabe wurde erstellt bei Märt Masso und Frédéric Turlan. Erfahren Sie
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Interview
Adrien Thomas, Forschungsschwerpunkt Tarifverhandlung, Luxembourg
Institute of Socio-Economic Research (LISER)
Geben Sie in Ihrem Buch (*) über
die Haltung der Gewerkschaften gegenüber Immigranten in
Luxemburg auch „Rezepte“ für eine bessere Vertretung von
Migranten durch die Gewerkschaften? Der Arbeitsmarkt in Luxemburg unterscheidet
sich zum Teil erheblich von dem anderer Länder und zeichnet sich vor
allem durch eine große Zahl von Arbeitsmigranten aus – 44% der in
Luxemburg Beschäftigten sind Grenzgänger, 27% sind Migranten mit
Wohnsitz in Luxemburg (ein Großteil stammt aus anderen europäischen
Ländern) – aber bei der Frage, inwiefern Migranten in der
Gewerkschaftsbewegung integriert sind, kann Luxemburg durchaus als
Versuchslabor dienen. Die Gewerkschaften Luxemburgs können zu Recht
stolz sein auf einen gewissen Erfolg, nachdem das Land nach dem
Krieg und in den 1950er Jahre zunächst eine Phase des
Protektionismus erlebte, in der man eher darauf bedacht war, die
Beschäftigung der eigenen Bevölkerung zu sichern, als internationale
Solidarität zu üben. Aber mit dem Aufbau Europas ist den
Gewerkschaften bewusst geworden, dass die Migration strukturelle
Anforderungen stellte und sie ihre Verhandlungsmacht verlieren
würden, wenn sie sich diesem Teil der Bevölkerung verschlossen. Ab
den 1970er Jahren veranlasste die Liberalisierung der
luxemburgischen Gesellschaft die Gewerkschaften, sich Themen rund um
die Arbeitsmigration zuzuwenden, wie Fragen nach Unterbringung,
Einschulung, Rassismus und Diskriminierungen. Vom reinen
Arbeitsbereich ging man also über zu weiterreichenden Themen. Als in
den 1980er und vor allem in den 1990er Jahren die Zahl der
Grenzgänger rasant anstieg, war es für die Gewerkschaften von
essentieller Bedeutung, auch diese Arbeitnehmergruppe zu
vertreten.
Welche Vorteile haben die
Gewerkschaften den Arbeitsmigranten
gebracht? Der erste Beitrag bestand darin, ihren
Mitgliedern Beratungen anzubieten im Zusammenhang mit den Rechten
der EU zur Freizügigkeit von Arbeitnehmern und der Koordinierung der
Sozialversicherungssysteme, insbesondere durch die Einrichtung von
Kontaktstellen in den angrenzenden Regionen des Großherzogtums. Ziel
ist, den Arbeitnehmern bei den Problemen zu helfen, die bei der
Umsetzung der Rechtsvorschriften auftreten, die zwar die
Freizügigkeit fördern sollen, gleichzeitig aber Schwachstellen
aufweisen: Wenn es zum Beispiel darum geht, für einen Beschäftigten,
der in mehreren Ländern gearbeitet hat, die Rente zu beantragen oder
Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen.
Abgesehen von der Beraterrolle,
haben die Gewerkschaften diese Arbeitnehmer auch in ihre
Organisation
integriert? Dies ist eine weitere Erklärung für den
relativen Erfolg der luxemburgischen Gewerkschaften. Denn sie haben
interne Strukturen für die Grenzgänger und Arbeitsmigranten
eingerichtet, um deren Interessen zu verteidigen. Das funktioniert
ganz gut im Vergleich zur Situation der französischen Grenzgänger in
Deutschland, die keinen Platz in den deutschen Gewerkschaften haben
und daraufhin ihre eigenen Vertreterverbände gegründet haben. Eine
Situation, die es in Luxemburg nicht gibt, da die Grenzgänger von
den Gewerkschaften Luxemburgs vertreten werden. Im französischen
Thionville, nur wenige Kilometer von der Grenze entfernt, ist die
OGBL zum Beispiel eine der stärksten Gewerkschaften der Stadt, was
die Mitgliederzahl betrifft. LCGB hat ihrerseits eine Partnerschaft
mit dem belgischen Verband CSC aufgebaut, so dass alle belgischen
Grenzgänger, die Mitglied des LCGB sind, automatisch auch Mitglied
von CSC werden, was den Zugang zur Arbeitslosenversicherung in
Belgien erleichtert. In den führenden Posten der Gewerkschaften sind
die Arbeitsmigranten dagegen weniger stark vertreten, obwohl in den
Satzungen nichts dagegen spricht.
(*) « Les
frontières de la solidarité. Les syndicats et les immigrés au cœur
de l’Europe », Adrien Thomas, Presses universitaires de Rennes,
Collection Res Publica, 138 Seiten, 12 Euro
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IR Notes
erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen
Sprachen und wird von IR
Share und seinem Expertennetzwerk
herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu
Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für
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ein unabhängiges und nicht parteigebundenes Privatunternehmen, das alle
Akteure des sozialen Dialogs in Europa und darüber hinaus informieren und
unterstützen will. IR Share stellt seit 2009 die Frankreich- und Luxemburg-
Korrespondenten der Dubliner Stiftung (Eurofound) und seit 2014 auch für
Bulgarien.
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In den
Schlagzeilen
IR Notes ist
Charlie
Die Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht der Europäischen Union. Und offensichtlich
eine Beleidigung für die Irren, die letzte Woche in Frankreich zugeschlagen haben.
Die Meinungsfreiheit ist genauso ein Grundrecht wie die Freiheit der
Kollektivverhandlungen oder das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten. Dies mag die
große Betroffenheit quer durch die Gewerkschaftswelt erklären. Die spanischen
Gewerkschaftsverbände CCOO und UGT haben eine gemeinsame Stellungnahme und
zwei Kondolenzschreiben veröffentlicht, ein
Schreiben (auf Französisch) für die französischen Gewerkschaften und eines
(auf Französisch) für die Mitarbeiter von Charlie Hebdo: „Abgesehen davon, dass ein
Terroranschlag ein barbarischer Akt ist, handelt es sich hier um einen direkter
Angriff gegen einen der Grundpfeiler der Demokratie, der freien Meinungsäußerung.
Weil Sie von dieser Freiheit Gebrauch gemacht haben, um mit Humor und Satire jede
Form von religiöser und politischer Intoleranz zu kritisieren, wurden Sie das Ziel
der Feinde der Freiheit und der Menschenrechte.“ Ähnliche Solidaritätsbekundungen
kommen auch aus Italien: Auf der Website der größten Gewerkschaft CIGL, die in dem Anschlag zu Recht einen „Angriff
gegen das europäische Gesellschaftsmodell“ sieht, sowie auf den Internetseiten der
beiden anderen großen Gewerkschaften CISL und UIL. Ein langes schwarzes Band zum Gedenken der
Opfer läuft quer über die Website von ver.di, der deutschen
Dienstleistungsgewerkschaft, also auch der Medien. Eine Solidarität, die auch von FGTB und CSC aus Belgien zum Ausdruck
gebracht wird, sie erinnern daran, dass „es sich um unsere aller Freiheiten handelt,
um unsere Auffassung von Demokratie, Meinungsfreiheit, Zusammenleben.“ Der
internationale Gewerkschaftsverband UNI Global Union und dessen europäischer Sektor
UNI-MEI, die Gewerkschaft für Medien, haben ihre Solidarität bekundet, die Mitarbeiter
versammelten sich vor ihrem Büro mit dem Schild „Je suis Charlie“, ebenso wie UNI
Europa, der internationale Schauspielerverband (FIA)
und der Internationale Journalistenverband (IFJ), der auf seiner Internetseite die
Solidaritätsbotschaften veröffentlicht, die von anderen europäischen Gewerkschaften
eingegangen sind. Beim Europäischen Gewerkschaftsbund haben die anwesenden
Mitarbeiter vor dem Eingang des Internationalen Gewerkschaftshauses in Brüssel eine
Schweigeminute eingelegt. Eine Solidarität, die natürlich über die Grenzen der EU
hinausgeht – die Allgemeine Union der Werktätigen Tunesiens hat ebenfalls eine Botschaft
der Solidarität übermittelt – ebenso wie Gewerkschaften, die nicht die Medien
abdecken, wie IndustriAll
Europe oder IndustriAll
Global Union. IR Share schließt sich all diesen Organisationen an, die in
diesen Attentaten einen Angriff auf die Demokratie, eine Verletzung der Grundrechte
der Europäischen Union und ihres Gesellschaftsmodells sehen. Die Redakteure von IR
Notes möchten den Angehörigen der Opfer dieser Attentate ihr aufrichtiges Beileid
ausdrücken und ihre Solidarität mit den Überlebenden von Charlie Hebdo bekunden,
mögen sie ihr Werk fortführen!
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1.
Europäische Union
Rechtsvorschriften
- Binnenschifffahrt: Die Richtlinie
2014/112/EU vom 19. Dezember 2014 zur Durchführung der Europäischen
Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in
der Binnenschifffahrt wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Mit dieser Richtlinie
wird die europäische Vereinbarung der Sozialpartner des Sektors vom 15. Februar
2012 umgesetzt. Die Richtlinie enthält Mindestvorschriften, die von der Richtlinie
2003/88 über die Arbeitszeitgestaltung abweichen, zum Beispiel darf die
Arbeitszeit innerhalb des Bezugszeitraums von 12 Monaten 48 Stunden pro Woche
nicht überschreiten, bei Nachtarbeit beträgt die Höchstarbeitszeit 42 Stunden
pro Woche. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2016
umsetzen.
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Aktuelle
soziale Themen
- Arbeitsprogramm der Kommission
2015: Die Europäische Kommission hat am 16. Dezember ihr
Arbeitsprogramm
2015 verabschiedet, das 23
neue Initiativen vorsieht. Die Kommission will sich auf „die wirklich
wichtigen Themen“ konzentrieren und hat daher eine Liste der
80 zurückzuziehenden oder zu ändernden Vorschläge erstellt. Den
Vorschlag zur Überprüfung der Richtlinie zum Schutz von schwangeren Frauen, die
vor allem das Recht auf einen Mutterschaftsurlaub von derzeit 16 Wochen
festlegt, wird die Kommission innerhalb von sechs Monaten zurückziehen, wenn es
nicht möglich ist, die Verhandlungsblockade zwischen dem Rat und dem Parlament
zu lösen. Die Kommission wird auch ihr REFIT-Programm
fortführen, dessen Ziel darin besteht, die Relevanz und Wirksamkeit der
EU-Rechtsvorschriften zu prüfen. Weiterhin sind eine „Konsolidierung“ und eine
„Vereinfachung“ der drei Richtlinien über die Unterrichtung und Anhörung von
Arbeitnehmern vorgesehen sowie eine Evaluierung der Richtlinien über Sicherheit
und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, über Zeitarbeit und befristete
Arbeitsverträge, über Gleichbehandlung bei der Sozialversicherung und
Unterrichtung der Beschäftigten über die geltenden Bedingungen ihres
Arbeitsverhältnisses. Zu den Initiativen gehören Maßnahmen für Arbeitsplätze,
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen, Mobilität der Arbeitskräfte in der EU
sowie eine „gezielte Überprüfung“ der Richtlinie über die Entsendung von
Arbeitnehmern.
- Mittel aus dem Europäischen Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung: Die Europäische
Kommission hat am 17. Dezember vorgeschlagen, Deutschland 1 Million Euro aus dem
Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zur Verfügung zu
stellen, um 476 ehemalige Mitarbeiter der Aleo Solar AG und zwei ihrer
Tochterunternehmen bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zu unterstützen
(siehe Mitteilung).
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Europäischer
sozialer Dialog
- Hafensektor: Die
europäischen Sozialpartner des Hafensektors haben die EU-Kommission ersucht,
nicht in den laufenden europäischen sozialen Dialog einzugreifen. Die
Sozialpartner „sind dabei, Themen wie Ausbildung und Qualifikationen, Sicherheit
und Gesundheitsschutz oder auch Gleichstellung der Geschlechter zu diskutieren“.
Bei ihren Gesprächen wollen sie auch das Thema Innovation anschneiden, um die
Wettbewerbsfähigkeit von Häfen zu fördern. In diesem Zusammenhang sollte die
Kommission möglichst keine neuen Vorschläge für Rechtsvorschriften unterbreiten,
die diese Themen betreffen (siehe Mitteilung,
auf Englisch).
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Rechtsprechung
- Schutz gegen Diskriminierung und
Adipositas: Der Gerichtshof hat in der Vergangenheit
bereits eine Krankheit mit einer Behinderung gleichgesetzt, auch wenn die
Diskriminierungen im Zusammenhang mit einer Krankheit nicht zu den vom
Gemeinschaftsrecht verbotenen Diskriminierungen gehören. Vor kurzem hat er ein
Urteil erlassen (EuGH,
18. Dezember 2014, in der Rechtssache C-354/13, Fag og
Arbejde), in dem er einen Fall von Adipositas mit einer
Behinderung gleichsetzte, woraufhin der Schutz gegen Diskriminierungen auf einen
dänischen Arbeitnehmer aufgrund seiner Adipositas angewendet werden kann. Der
Gerichtshof weist darauf hin, dass es im Unionsrecht kein „allgemeines Verbot
der Diskriminierung wegen Adipositas als solcher“ gibt. Aber auf der Grundlage
seiner Definition von Behinderung, die im vorhergehenden Urteil (EuGH,
11. April 2013, in der Rechtssache C-335/11, Randnummer 38 )
präzisiert wurde, betont der Gerichtshof, dass es dem Ziel der
Antidiskriminierungsrichtlinie widerspreche, für den Anwendungsbereich dieser
Richtlinie je nach Ursache der Behinderung zu differenzieren. In bestimmten
Fällen – eingeschränkte Mobilität, Beeinträchtigung der Ausübung der beruflichen
Tätigkeit, Auftreten von Krankheitsbildern – könne die Definition der
Behinderung eine Form der Adipositas abdecken, so dass der Schutz im
Zusammenhang mit dem Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung greife.
Eine Entscheidung, die neben dem Kündigungsschutz den Weg freimacht für Anträge
auf Umgestaltung des Arbeitsplatzes, denen der Auftraggeber verpflichtet sein
wird nachzukommen, um einen Arbeitnehmer mit Behinderung weiterhin zu
beschäftigen.
- Eine Sicherheitskraft darf nicht entlassen
werden, weil sie eine Frau ist: Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte hat am 2. Dezember 2014 ein Urteil gefällt
(EGMR,
2. Dezember 2014, Nr. 61960/08, Emel Boyraz c./Türkei, auf
Englisch), wonach eine Frau, die mit Erfolg an einem Auswahlverfahren
für Sicherheitskräfte teilgenommen hatte, nicht unter dem Vorwand entlassen
werden darf, dass sie eine Frau ist und ihren Wehrdienst nicht abgeleistet hat.
Der Gerichtshof hebt hervor, dass die Entwicklung hin zur
Geschlechtergleichstellung ein wichtiges Ziel für die Mitgliedstaaten sei und
nur sehr gewichtige Gründe dazu führen könnten, eine derart unterschiedliche
Behandlung als mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar
anzusehen. Er erklärt, dass nichts darauf hinweise, dass diese Frau ihrer Arbeit
nicht nachkommen könne, wie nachts in einem ländlichen Gebiet zu arbeiten oder
eine Feuerwaffe oder körperliche Gewalt einzusetzen und schlussfolgert, dass
diese unterschiedliche Behandlung nicht rechtmäßig sei.
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2.
Mitgliedstaaten
Belgien
- Abkommen über Vorruhestandsrente und
Verein-heitlichung des Arbeiter- und
Arbeitnehmerstatuts: Die Sozialpartner
auf nationaler Ebene haben am 17. Dezember 2014 eine Vereinbarung erzielt, um
die Vereinheitlichung der Beschäftigungsbedingungen für Arbeiter und
Arbeitnehmer zu einem Abschluss zu bringen, die bereits seit Januar 2014
teilweise in Kraft war. Die Sozialpartner konnten sich weiterhin auf
Bestimmungen zur Abfederung von staatlichen Sparmaßnahmen einigen, die die
Vorruhestandsrente betreffen (eine Zulage zum Arbeitslosengeld von gekündigten
Beschäftigten über 60 Jahre bzw. 56 Jahre bei schweren Berufen) und das
Zeitguthaben („crédit-temps“ – Beschäftige können ihre Berufstätigkeit
unterbrechen) (siehe Pressemitteilung der Gewerkschafts-verbände CSC
und FGTB).
Es wird angestrebt, sofern dies tariflich abgesichert ist, den Zugang zu diesen
Möglichkeiten teilweise und vorübergehend aufrechtzuerhalten.
- Neue Maßnahmen ab 1.
Januar: Der Arbeitgeberverband Fédération des
entreprises de Belgique erläutert die neuen
sozialen Maßnahmen (auf Flämisch),
die seit 1. Januar 2015 in Kraft sind.
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Estland
- Tarifverträge: Im Dezember
wurde ein Tarifvertrag im Gesundheitssektor unterzeichnet, wonach 2015 der
Mindestlohn für Ärzte von 8 auf 9 Euro in der Stunde, für Krankenschwestern von
4,4 auf 5 Euro und für Gesundheitspersonal von 2,6 auf 3 Euro ansteigt (siehe Link).
Der Kulturminister und die estnischen Gewerkschaften für Staatsbedienstete haben
eine Vereinbarung getroffen, um die Gehälter der im kulturellen Bereich tätigen
Personen 2015 um 4,5% anzuheben (siehe Link).
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Deutschland
- Mindestlohn in
Kraft: Ab dem 1. Januar 2015 müssen
Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro
Stunde bezahlen. Dem Arbeitsministerium zufolge werden rund 3,7 Mio. Personen
direkt davon profitieren (siehe Mitteilung
des Ministeriums, auf Deutsch). Eine Kommission
bestehend aus Vertretern der Sozialpartner und zwei wissenschaftlichen
Mitgliedern wurde eingerichtet, um auf der Grundlage von drei Kriterien eine
Anhebung des Mindestlohns ab 2017 vorzuschlagen: Mindestschutz für die
Beschäftigten, faire Wettbewerbsbedingungen und Arbeitsplatzsicherheit. Die
tariflich gebundenen Unternehmen haben eine Frist bis 2016, um ihre
Vereinbarungen neu zu verhandeln. Sie müssen aber spätestens zum 1. Januar 2017
den Mindestlohn von 8,50 Euro einführen. Es gibt einige wenige Ausnahmen, am
umstrittensten ist die Regelung bei der Einstellung von Langzeitarbeitslosen.
Der Arbeitgeber muss ihnen erst nach sechs Monaten den Mindestarbeitslohn
zahlen. Wenn das Ziel darin bestehen soll, Arbeitgeber nicht davon abzuhalten,
arbeitsmarktferne Personen einzustellen, besteht die Gefahr, dass die
Arbeitgeber eine „Rotation“ von Langzeitarbeitslosen praktizieren, anstelle
diese auf Dauer im Unternehmen zu integrieren. Das Arbeitsministerium hat eine
Website
mit Informationen rund um den Mindestlohn eingerichtet.
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Frankreich
- Mindestlohn: Der
gesetzliche Mindestlohn (SMIC) ist ab 1. Januar 2015 auf 9,61 Euro brutto pro
Stunde angestiegen, siehe Dekret
vom 22. Dezember 2014.
- Vereinfachung der
Sozialvorschriften: Das Parlament hat am 18. Dezember
2014 ein Gesetz
zur „Vereinfachung des Alltags für Unternehmen“ verabschiedet, wonach
die Regierung befugt ist, Maßnahmen zur Vereinfachung der Sozialvorschriften
anzuordnen. So kann die Regierung die Bedingungen vorgeben, nach denen ein
Arbeitnehmer, der auf eigenen Wunsch weniger als 24 Wochenstunden arbeitet, eine
längere Arbeitszeit beantragen kann sowie die Inanspruchnahme von
Trägergesellschaften einschränken (ein Arbeitnehmer führt einen Auftrag bei
einem anderen Arbeitgeber als Arbeitnehmer über eine Trägergesellschaft als
Vermittler aus). Das Gesetz verankert den befristeten Vertrag über einen
festgelegten Vertragsgegenstand, eine Maßnahme, die bis zum 26. Juni 2014
probeweise praktiziert wurde. Mit diesem Vertrag, sofern er tariflich erlaubt
ist, können Führungskräfte oder Ingenieure für einen Zeitraum von 18 bis 36
Monaten eingestellt werden, um einen bestimmten Auftrag auszuführen.
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Luxemburg:
- Sozialer Mindestlohn: Die
Regierung hat am 23. Dezember 2014 einen Gesetzesentwurf zur Erhöhung des
sozialen Mindestlohns um 0,1% zum 1. Januar 2015 angenommen. Dies erfolgte in
Übereinstimmung mit den bestehenden Indexierungsmechanismen und der zwischen der
Regierung und den Gewerkschaften getroffenen Vereinbarung vom 28. November
2014.
- Berufsausbildungsreform:
Die Regierung hat am 23. Dezember 2014 die Änderungen des
Berufsausbildungsgesetzes aus dem Jahre 2008 verabschiedet, die vor allem
Ausbildungsvertrag und Praktika stärker reglementieren (siehe Presseerklärung
des Regierungsrats).
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Österreich
- Änderung des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes: Am 1. Januar 2015 sind
neue Änderungen an den geltenden Rechtsvorschriften für die Entsendung von
Arbeitnehmern in Kraft getreten, wie das European Labour Law Network in seinem
letzten monatlichen Newsletter
(auf Englisch) berichtet. Die Änderungen beinhalten insbesondere eine Liste mit
den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer nicht als entsendet gilt sowie die
Anwendung der gesamten gesetzlich oder tariflich vorgesehenen Vergütung auf den
entsandten Arbeitnehmer anstelle des reinen Mindestlohns.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
- Alstom: Der Europäische
Betriebsrat von Alstom hat am 19. Dezember 2014 eine Pressemitteilung
herausgegeben, die sich an die Hauptversammlung der Aktionäre richtet, die über
die Veräußerung der Energiesparte von Alstom an den amerikanischen Konzern
General Electric entscheiden musste. Der Europäische Betriebsrat brachte darin
seine Besorgnis über die finanzielle Basis des Konzerns zum Ausdruck, der sich
nunmehr ausschließlich auf das Transport-Geschäft konzentriert.
- Lafarge/Holcim:
Nachdem die Europäische Kommission am 15. Dezember 2014 der
Fusion der beiden Zementkonzerne grünes Licht gegeben hat, adressierten die EBRs
der beiden Unternehmen und die Europäische Föderation der Bau- und Holzarbeiter
(EFBH) einen „offenen
Brief an die Übernehmer“, um den Schutz der Beschäftigten zu
gewährleisten, die von der von den beiden Konzernen beschlossenen Veräußerung
der Standorte betroffen sind. Dieser Brief folgt auf eine erste
Gemeinsame Erklärung vom Oktober 2014 und ein erstes
Schreiben (auf Englisch) vom 10. Dezember 2014 der internationalen
Gewerkschaftsverbände IndustriAll, BHI und EFBH. Die Unterzeichneten erwarten
Zusagen der Geschäftsleitung der beiden Konzerne, nicht in Form einer
europäischen Vereinbarung, sondern „globale Zusagen“ an die Europäischen
Betriebsräte und die Gewerkschaften, sowie landesspezifische Zusagen gegenüber
den Betriebsräten. Ferner verlangen die Unterzeichneten die Einrichtung einer
Arbeitnehmervertretung auf europäischer Ebene in Form eines Europäischen
Betriebsrats.
> Neue
Vereinbarungen wurden in die Datenbank des Europäischen
Gewerkschaftsinstituts aufgenommen: Staples
(2012), Kinnarps
(2014) und bei IR Share: Nachtrag
zur Vereinbarung
Pernod Ricard (2014).
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Europäische
Gesellschaft
- Eurotunnel: Die Gruppe
Eurotunnel (3.800 Beschäftigte) gab am 5. Januar ihre Umwandlung in eine
Europäische Aktiengesellschaft (SE) bekannt. In einer Pressemitteilung
erläuterte sie, einen Rechtsrahmen gewählt zu haben, der „ihrer doppelten
Nationalität und der wirtschaftlichen und kulturellen Realität des Unternehmens
eher entspricht“ (siehe Pressemitteilung).
Die Unternehmensleitung und ein besonderes Verhandlungsgremium haben am 1.
Dezember 2014 drei Vereinbarungen getroffen – über den Zuständigkeitsbereich des
Betriebsrats (unter Nennung der dazugehörigen Gesellschaften und
Belegschaft), die Verteilung
der Sitze der Arbeitnehmervertreter sowie über die Zusammensetzung und die
Arbeitsweise des Betriebsrats. Dieser besteht aus 12 ordentlichen
Mitgliedern (7 Franzosen und 5 Engländer) und löst den Europäischen Betriebsrat
ab, der 1998 eingerichtet wurde und sich als „besonders dynamisch“ erwiesen hat.
Der Betriebsrat ist zuständig für „wichtige Fragen, die die SE betreffen und
über die Befugnisse der Entscheidungsorgane in einem einzigen Mitgliedstaat
hinausgehen“. Er wird bei allen geplanten Maßnahmen herangezogen, die
„erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Beschäftigten haben.“
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Umstrukturierungen
- Coca-Cola: Das höchste
Strafgericht Spaniens, das Audencia National, hat das Urteil, mit dem der
Sozialplan von Coca-Cola in Spanien annulliert wurde, bestätigt. Dies teilte der
Gewerkschaftsverband CCOO mit (siehe Mitteilung)
und erinnerte das Unternehmen daran, dass die entlassenen Beschäftigten wieder
eingestellt werden müssen oder die ihnen seit Juni 2012 zustehenden
Lohnnachzahlungen ausgezahlt werden müssen.
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4. Studien
und Berichte
- Soziale Lage in der EU:
Die Europäische Kommission hat ihre letzte vierteljährliche
Zeitschrift über Beschäftigung und Soziales (auf Englisch)
herausgebracht, die Informationen zur Wirtschafts- und Beschäftigungslage
enthält sowie eine Analyse über die Entwicklung der Steuerbelastung der Arbeit.
Die Kommission betont, dass man „nicht so schnell wie erhofft den
Arbeitslosenstand von vor der Krise erreichen werde“.
- Leichter Rückgang der Arbeitslosenquote in
der EU: In der EU lag die Arbeitslosenquote im November
2014 bei 10,0%. Dies ist ein Rückgang gegenüber 10,1% im Oktober 2014 und
gegenüber 10,7% im November 2013. Im Euroraum lag die Arbeitslosenquote im
November 2014 bei 11,5%, stabil gegenüber Oktober 2014. Dies ist jedoch ein
Rückgang gegenüber 11,9% im November 2013 (siehe Eurostat-Pressemitteilung).
- Arbeitskosten pro Stunde:
Gegenüber dem Jahr 2008 sind die Arbeitskosten in Euro im
Jahr 2012 in der EU um 10,9% (bzw. +2,6% pro Jahr) und im Euroraum um 11,8%
(bzw. +2,8% pro Jahr) angestiegen (siehe Pressemitteilung).
Dagegen hat sich das jährliche Wachstum der Arbeitskosten pro Stunde im dritten
Quartal 2014 im Euroraum abgeschwächt (+1,3% gegenüber +1,4% im zweiten Quartal)
und ist stabil in der EU bei +1,4% (siehe Pressemitteilung).
- Leichtes Wachstum der Erwerbstätigkeit in
der EU: Die Zahl der Erwerbstätigen
stieg, gemäß Eurostat-Schätzungen, im dritten Quartal 2014 gegenüber dem
Vorquartal in der EU um 0,3% und im Euroraum um 0,2% (siehe Pressemitteilung).
- Wie sich eine „soziale Deflation“
vermeiden lässt: In einer Analyse mit dem Titel „Ein
Sozialvertrag für Europa: Prioritäten und Handlungsoptionen“ (auf
Französisch), will France Stratégie, der Think Tank des Premierministers, das
soziale Europa wieder wachrufen, das „in den 2000er Jahren zurückgestellt
wurde“. Für die Autoren „besteht die Gefahr heute darin, dass die Logik des
Aufholens von oben aufgegeben wird, so dass es jedem Mitgliedstaat überlassen
ist, seine Probleme der Entschuldung und Wettbewerbsfähigkeit durch ‚soziale
Deflation‘ anzugehen“. Die Autoren fordern: 1. den Euro durch eine soziale
Vision zu ergänzen; 2. den gemeinsamen Rahmen an das neue Zeitalter der
Mobilität anzupassen und 3. die Zukunftsfähigkeit des europäischen Sozialmodells
wiederherzustellen.
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Das aktuelle
Schlagwort
Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
In dieser Ausgabe haben wir auf zwei Urteile hingewiesen: Ein Urteil des Gerichtshofs
der Europäischen Union mit Sitz in Luxemburg, der die Wahrung der Verträge der
Europäischen Union sichert, und ein Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg, der über die Einhaltung der Europäischen
Menschenrechtskonvention wacht, die im Rahmen des Europarats ausgearbeitet
wurde (siehe Europäisches
Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen, auf Englisch), ebenso wie die Europäische
Sozialcharta (siehe Europäisches
Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen (in englischer Sprache). Im Gegensatz zur
Konvention wird die Einhaltung der Europäischen Sozialcharta durch eine
multilaterale Kontrolle von den Mitgliedstaaten und einem Sachverständigenausschuss
gewährleistet. Dieser Ausschuss gibt Stellungnahmen ab, die dazu führen können, dass
die Staaten ein Mitgliedsland abmahnen können. Die Bürger der Mitgliedstaaten der
Konvention können sich direkt an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
wenden (im Gegensatz zum Gerichtshof der Europäischen Union), wenn sie alle
Rechtsmittel ihres Landes ausgeschöpft haben. Weitere Informationen dazu im Europäischen
Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen (in englischer Sprache).
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