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IR Notes 30 – 22 April 2015
www.irshare.eu
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Über IR Share
IR Share
bietet Zugriff auf Informationen, Dokumentationen und
Fachwissen für Personalmanager und Arbeitnehmervertreter. IR Share
arbeitet mit Online- Veröffentlichungen, Arbeitsgruppen,
themenspezifischen Schulungen und einem Expertennetzwerk.
Das Team: Diese
Ausgabe wurde erstellt bei Alain Lefebvre et Frédéric Turlan. Erfahren
Sie mehr über das IR
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Notes Mit wenigen Klicks auf
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Interview
Tristan Lormeau, Direktor Ressourcen und Kompetenzen der Renault
Gruppe
Welche Bedeutung hat die neue
Zusatz-vereinbarung zur Vereinbarung über die Einrichtung des
Konzernbetriebsrats von Renault? Diese Zusatzvereinbarung markiert einen
Wendepunkt in der Geschichte des internationalen sozialen Dialogs
der Gruppe. Auf der einen Seite ist sie das Ergebnis einer
vorangegangenen Entwicklung – was den Abschluss einer
Zusatzvereinbarung erklärt – und der Beginn einer neuen Epoche, und
zwar in dem Sinn, dass wir ein besonderes Verhandlungsgremium
einrichten werden, dessen Aufgabe es ist, eine neue Vereinbarung
auszuhandeln.
Wird die neue Vereinbarung zum
Konzernbetriebsrat ihren „antizipierenden“ Charakter
verlieren? Zum Abschluss der Verhandlungen über die
Zusatzvereinbarung stellte sich die Frage über die Aufrechterhaltung
der antizipierenden Vereinbarung. Die Vereinbarung zur Einrichtung
des Konzernbetriebsrats von Renault wurde von den belgischen,
spanischen und französischen Gewerkschaften unterzeichnet. Seither
gibt es ein neues großes Land, nämlich Rumänien mit fast 20.000
Beschäftigten. Und dieses Land ist nicht unter den Unterzeichnern,
denn um den antizipierenden Charakter zu erhalten, muss die
Zusatzvereinbarung von den ursprünglichen Unterzeichnern
unterschrieben werden. Zudem weicht unserer Vereinbarung inzwischen
nur noch minimal von den Bestimmungen der Richtlinie 2009/38 ab. Es
gibt also keine wirkliche Grundlage mehr, um den antizipierenden
Charakter der Vereinbarung aufrechtzuerhalten. Die
Verhandlungsführer haben daher beschlossen, in einem ersten Schritt
eine Zusatzvereinbarung zu unterzeichnen, die die verschiedenen
Dimensionen des Konzernbetriebsrats erläutert, um im zweiten Schritt
eine besondere Verhandlungsgruppe einzurichten, die eine neue
Vereinbarung aushandeln wird.
Die
neue Zusatzvereinbarung bestätigt die weltweite Präsenz der
Gruppe … Die Zusatzvereinbarung
spiegelt die neuesten Entwicklungen von Renault wider. Sie
berücksichtigt die internationale Dimension, die bereits in unserer
globalen Rahmenvereinbarung 2013 zum Tragen kommt, dehnt die
Arbeitnehmervertretung auf Länder außerhalb der EU aus und überträgt
ihren Vertretern im Konzernbetriebsrat den Mitglieds- und nicht nur
den Beobachterstatus. Mit dieser Zusatzvereinbarung erweitert sich
das Spektrum an Expertenwissen, auf das der Konzernbetriebsrat
gruppenübergreifend Zugriff hat, d. h. neben der Rechnungslegung
gehören jetzt auch soziale, wirtschaftliche und Umweltbelange
dazu.
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Liebe Leserinnen und Leser,
Das ganze Team von IR Notes freut sich darüber, dass die Mitglieder des
Europäischen Betriebsrats von ATOS
SE jetzt zu seinen Lesern gehören. Auch
der European Trade Union Institute
hat inzwischen die IR Notes abonniert. Auch Sie
können zum weiteren Erfolg von IR Notes und vor allem zu unserer
Unabhängigkeit beitragen, indem Sie uns helfen, IR Notes in Ihren
Netzwerken bekannt zu machen. Alle Anregungen und Ratschläge sind uns
willkommen! Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung!
Frédéric Turlan frederic.t@irshare.eu
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IR Notes
erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen
Sprachen und wird von IR
Share und seinem Expertennetzwerk
herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu
Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für
einen Betrag von monatlich 15,00 Euro zzgl. MwSt. (150 Euro pro Jahr) auf
der IR Share-Website abonniert werden. IR Share ist
ein unabhängiges und nicht parteigebundenes Privatunternehmen, das alle
Akteure des sozialen Dialogs in Europa und darüber hinaus informieren und
unterstützen will. IR Share stellt seit 2009 die Frankreich- und Luxemburg-
Korrespondenten der Dubliner Stiftung (Eurofound) und seit 2014 auch für
Bulgarien.
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In den
Schlagzeilen
Die
Kommission öffnet die „Büchse der Pandora“ der Unterrichtung und Anhörung
Die Europäische Kommission hat sich am 10. April mit einem Anhörungsdokument
zur „Konsolidierung der EU-Richtlinien über die Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmer an die europäischen Sozialpartner gewandt. Diese Initiative
basiert auf der im Juli 2013 veröffentlichten „Eignungsprüfung“ („Fitness
checking“), bei der sich herausgestellt hatte, dass die drei Richtlinien, die den
Arbeitnehmern Rechte auf Unterrichtung und Anhörung auf nationaler Ebene einräumen
(Übergang von Unternehmen, Rahmenrichtlinie, Massenentlassungen), „zweckmäßig […]
relevant, wirksam, kohärent und effizient“ sind. Dennoch verwies die Kommission auf
einige Mängel, die ihrer Ansicht nach Änderungen rechtfertigten, insbesondere im
Hinblick auf eine Vereinheitlichung der unterschiedlichen Definitionen von
Information und Konsultation. Sie fordert die Sozialpartner auf, zur Notwendigkeit
einer „Konsolidierung“ der Richtlinien durch eine „Neufassung“ Stellung zu nehmen.
„Dabei handelt es sich um die Annahme eines neuen Rechtsakts, der in einem einzigen
Text sowohl substanzielle Änderungen gegenüber dem/den bisherigen Rechtsakt(en) als
auch die unveränderten Bestimmungen eines oder mehrerer Rechtsakte zusammenfasst.“
Die europäischen Sozialpartner haben bis zum 30. Juni Zeit, der Kommission zu
antworten, indem sie zu den verschiedenen Maßnahmen Stellung nehmen, und anzugeben,
ob sie zu einem oder mehreren der angesprochenen Punkte Verhandlungen aufnehmen
wollen. Anderenfalls kann die Kommission eine zweite Phase der Anhörung eröffnen, in
der sie ihren Richtlinienentwurf vorstellt. Auch dann haben die Sozialpartner noch
die Möglichkeit, über das Thema zu verhandeln. Die Aussichten auf erfolgreiche
Verhandlungen sind jedoch äußert gering, wenn die Positionen zu diesem Thema weit
auseinandergehen. Zumal sich die Diskussion auf die Definition von Unterrichtung und
Anhörung in den Richtlinien über den Europäischen Betriebsrat und die Europäische
Gesellschaft ausweiten wird, auch wenn der Kommission zufolge diese Rechtstexte
anderer Art sind (die drei Richtlinien betreffen die Unterrichtung und Anhörung auf
nationaler Ebene, während die beiden anderen Texte einen transnationalen Aspekt
haben). Bis auf die Kommission, die ihr Programm der besseren Rechtsetzung verfolgt,
scheinen jedoch nur wenige Akteure, einschließlich der Mitgliedstaaten, bei diesem
Thema wirklich motiviert zu sein, sondern eher einen bequemen Status quo
vorzuziehen. Die Kommission hat im Übrigen die Evaluierung der Richtlinie 2009/38/EG
über den Europäischen Betriebsrat eingeleitet um festzustellen, ob die neuen
Bestimmungen der Richtlinie effizient und relevant sind.
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1.
Europäische Union
Aktuelle
soziale Themen
- Der Europarat nimmt eine Empfehlung zur
Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Arbeit-nehmern
an: Der Europarat hat am 2.
April eine Empfehlung
zur Verarbeitung personenbezogener Daten am Arbeitsplatz angenommen, die
47 Mitgliedstaaten veranlassen soll, ihre innerstaatliche Gesetzgebung über die
Verarbeitung personenbezogener Daten von Arbeitnehmern und Stellen-bewerbern zu
aktualisieren (siehe Pressemitteilung).
Diese Empfehlung, die ausdrücklich alle informationstechnischen Geräte mit
einschließt (Überwachung der Internet- und E-Mail-Nutzung, Einsatz der
Videoüberwachung, des Geotargeting, Gentests etc.), soll die ungerechtfertigte
und unberechtigte Verletzung des Rechts der Arbeitnehmer auf Privatleben am
Arbeitsplatz vermeiden.
- Die Arbeitgeber nehmen Stellung zur
Überarbeitung der Arbeitszeitrichtlinie: Nach ihrer
Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation der EU-Kommission zur Überarbeitung
der Arbeitszeitrichtlinie haben zehn Arbeitgeberorganisationen sowie der
Arbeitgeberverband BusinessEurope ein gemeinsames
Schreiben an die zuständige Kommissarin Marianne Thyssen
gerichtet. Die Unterzeichner erachten die Richtlinie für einen Rechtstext, der
auf den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz abzielt, und
halten dessen aktuellen Bestimmungen für ausreichend. Für eine Überarbeitung
gebe es also keinen Grund, bis auf einen punktuellen Bedarf an mehr
Rechtssicherheit bei praktischen Schwierigkeiten aufgrund der Rechtsprechung des
Gerichtshofs: So müsste beispielsweise eindeutig klargestellt werden, dass die
inaktive Bereitschaftszeit nicht als tatsächliche Arbeitszeit anzusehen sei oder
dass die Bereitschaftszeit außerhalb des Betriebs, während dessen der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, aber keine Tätigkeit ausübt,
nicht als Arbeitszeit anzusehen ist, solange er nicht tätig wird.
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Rechtsprechung
- Die Frage nach dem Verbot des islamischen
Kopftuchs am Arbeitsplatz wurde dem Gerichtshof
unterbreitet: In einer Entscheidung vom 9. April hat
sich der Oberste Gerichtshof Frankreichs (Kassationsgerichtshof,
Urteil vom 9 April 2015, Nr. 13-19855 ) an den Gerichtshof der
Europäischen Union gewandt in einer Rechtssache, die die Entlassung einer
Angestellten betrifft, die sich weigerte, für die Arbeit bei einem
Geschäftskunden ihr islamisches Kopftuch abzunehmen. Die Richtlinie 78/2000/EG
vom 27. November 2000 verbietet insbesondere Diskriminierungen „wegen der
Religion oder der Weltanschauung“. Aber sie lässt zu, dass eine
„unterschiedliche Behandlung“ keine Diskriminierung darstellt, „wenn das
betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder
der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche
Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine
angemessene Anforderung handelt”. Die französischen Richter wenden sich an den
Gerichtshof mit der Frage, ob der Wunsch des Kunden eines
IT-Beratungsunternehmens, für IT-Leistungen dieses Unternehmens nicht mehr eine
Ingenieurin mit islamischem Kopftuch einzusetzen, zur Kategorie der
„entscheidenden beruflichen Anforderungen“ gehört und somit eine
Ungleichbehandlung ermöglicht, die die Kündigung der Arbeitnehmerin
rechtfertigen kann. Die Entscheidung des Gerichtshofs wird in den nächsten 12
bis 18 Monaten erwartet.
- Kann eine arbeitslose Ehefrau den
Elternurlaub des Ehemanns verhindern? Der Gerichtshof
ist mit einer Sache befasst, die einen griechischen Richter betrifft, dem der
Elternurlaub verweigert wurde, weil seine Frau arbeitslos und damit in der Lage
war, sich um das Kind zu kümmern. Eine Entscheidung der Verwaltung, die
griechischem Recht entspricht. Für die Generalanwältin, die ihre Schlussanträge
eingereicht hat (EuGH,
SA 16. 04.2015, Rs C-222/14), widerspricht die Rahmenvereinbarung über
den Elternurlaub, die durch die Richtlinie 96/34, und Artikel 14 der Richtlinie
2006/54 umgesetzt wird, der streitigen Regelung, die vorsieht, „dass ein Richter
keinen Anspruch auf Elternurlaub hat, wenn seine Ehegattin nicht erwerbstätig
ist oder keinerlei Berufstätigkeit ausübt, es sei denn, sie kann wegen einer
schweren Erkrankung oder Verletzung den Erfordernissen der Kinderbetreuung nicht
nachkommen“.
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2.
Mitgliedstaaten
Deutschland
- Ein Beirat informiert die IG
Metall: Die IG Metall hat einen Beirat „Zukunft der
Arbeit“ mit 27 Expertinnen und Experten aus Unternehmen der Metall- und
Elektroindustrie, Wissenschaft und Politik gegründet. Dem Gremium gehören unter
anderem die Gesamtbetriebsratsvorsitzenden von Daimler und Robert Bosch an. Sie
werden beauftragt, die Gewerkschaft über die Auswirkungen der Digitalisierung
der industriellen Arbeit zu beraten und Antworten auf die Fragen zur Zukunft der
Beschäftigung und der Beschäftigten in Deutschland zu finden (siehe Pressemitteilung
der IG Metall).
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Finnland
- Ein Online-Zähler zur Berechnung der
Kosten von Langzeitarbeitslosigkeit: Der
Gewerkschaftsbund STTK hat auf seiner Website einen Zähler eingerichtet, der die
Kosten der Langzeitarbeitslosigkeit in Finnland automatisch errechnet. Die Zahl
erscheint auf der ersten Seite der Website.
Die täglichen Kosten belaufen sich auf 18,7 Millionen Euro, einschließlich
Arbeitslosengeld, anderer sozialer Leistungen sowie Verluste von
Einkommenssteuer und Rentenbeiträgen. Die Wirtschafts-experten des
Gewerkschaftsbunds schätzen, dass ein Langzeitarbeitsloser die Gesellschaft
durchschnittlich 600.000 Euro kostet, wenn man berücksichtigt, dass 70% der
Langzeitarbeitslosen kaum mehr Chancen auf eine Arbeit haben und im Schnitt 48
Jahre alt sind, wenn sie zur Gruppe der Langzeitarbeitslosen stoßen.
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Frankreich
- Ein Gesetzesentwurf zur Reform des
sozialen Dialogs in Unternehmen: Nachdem die
Verhandlungen der Sozialpartner zur Modernisierung des sozialen Dialogs in den
Unternehmen gescheitert sind, hat der Arbeitsminister am 22. April ein Projekt zum sozialen Dialog
und zur Unterstützung der Erwerbstätigkeit vorgestellt (Presse
Mitteilung,in Französisch). Die wesentlichen Neuerungen sind: 1.
Einrichtung gemeinsamer Ausschüsse auf regionaler Ebene, um die Vertretung der
Arbeitnehmer sehr kleiner Unternehmen (bis zu 10 Beschäftigten) zu ermöglichen.
2. Erweiterung des „Personalausschusses“ (Délégation Unique du Personnel) –
bislang besteht in Unternehmen mit weniger als 200 Arbeitskräften die
Möglichkeit, einen Personalausschuss zu bilden, der die Aufgaben von Betriebsrat
und Personalvertretung wahrnimmt. Das Projekt sieht vor, diese Möglichkeit eines
einzelnen Ausschusses auf Unternehmen mit weniger als 300 Arbeitskräften zu
erweitern; zudem soll auch der Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und
Gesundheitsschutz darin integriert werden. 3. Möglichkeit der Zusammenlegung der
Arbeitnehmervertretungen in Unternehmen mit 300 und mehr Beschäftigten durch
Tarifvertrag , wobei dieser von einer oder mehreren Gewerkschaften unterzeichnet
sein muss, die mindestens 50% der Beschäftigten vertritt bzw. vertreten.
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Griechenland
- Dreiseitige Konsultationen zum Mindestlohn
und Tarifverhandlungssystem: Die Regierung hat am 15.
April Konsultationen mit den Sozialpartnern zu ihrem Vorhaben eingeleitet, den
Mindestlohn bis 2016 in zwei Stufen anzuheben. Danach soll der aktuelle Betrag
von 580 Euro am 1. Oktober 2015 auf 650 Euro angehoben werden und im Juli 2016
auf 751 Euro steigen, d. h. auf das Niveau, das Syriza in ihrem Wahlkampf
versprochen hatte. Bei den Konsultationen geht es auch um die Wiedereinführung
der Tarifverhandlungen, die im Rahmen der seit 2010 durchgeführten Sparprogramme
außer Kraft gesetzt worden waren.
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Grossbritannien
- Anhebung des Mindestlohns:
Die Regierung hat am 17. März beschlossen, den Mindestlohn für Erwachsene ab 1.
Oktober 2015 von 6,50 £ auf 6,70 £ pro Stunde anzuheben und folgt damit der
Empfehlung der britischen Niedriglohnkommission (Low Pay Commission) (siehe Pressemitteilung).
Dagegen hat sie sich bezüglich der Auszubildenden nicht an die Auffassung der
Kommission gehalten: Hier wird der Mindestlohn um 57 Pence auf 3,30 £ erhöht –
so viel wie noch nie zuvor. Der Regierung zufolge handelt es sich um die größte
reale Anhebung des Mindestlohns seit 2007, wovon 1,7 Millionen Arbeitnehmer
direkt profitieren werden.
- Geteilter Elternurlaub tritt in
Kraft: Seit dem 5. April können sich Beschäftigte bei
Geburt ihres Kindes oder Aufnahme eines adoptierten Kindes für einen geteilten
Elternurlaub entscheiden. Nach dieser Maßnahme müssen Mütter nach der Geburt des
Kindes zwei Wochen Mutterschaftsurlaub nehmen (oder 4 Wochen, wenn sie in einer
Fabrik arbeiten). Darüber hinaus haben Eltern, die für diese Maßnahme in Frage
kommen (nämlich ein Dienstalter von 26 Wochen), Anspruch auf bis zu 50 Wochen
geteilten Elternurlaub (Shared Parental Leave) und 37 Wochen
gemeinsames Elterngeld (Statutory Shared Parental Pay) in Höhe von
wöchentlich 138,18 £ (oder 90% des Wochenlohns, wenn dieser niedriger ist). Die
Eltern können ihren Urlaub zusammen oder nacheinander nehmen. Sie können ihn in
einem Stück oder – mit Zustimmung des Arbeitgebers – auch mit Unterbrechungen
nehmen. Die Regierung hat mehrere Leitfäden veröffentlicht, um die Maßnahmen Arbeitgebern
und Eltern
zu erläutern, die ihr Elterngeld
nun auch online berechnen können.
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3.
Unternehmen
Weltkonzernbetriebsrat
Renault: Der französische
Automobil-hersteller Renault hat am 24. März zusammen mit den Arbeitnehmervertretern
der wichtigsten europäischen Länder und den französischen
Metallgewerkschafts-verbänden eine
neue Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über den Konzernbetriebsrat von
Renault unterzeichnet. Der Vorsitzende und die stellvertretenden
Vorsitzenden des engeren Ausschusses und IndustriALL Global Union haben diese
Zusatzvereinbarung ebenfalls unterzeichnet. Darin geht es um die verschiedenen
Zusammensetzungen des Konzernbetriebsrats von Renault: 1. Der
Weltkonzernbetriebsrat, der einmal im Jahr mit 40 Arbeitnehmervertretern aus 18
Ländern (davon 9 Mitglieder aus Nicht-EU-Ländern) oder Ländergruppen tagt. 2. Der
engere Ausschuss tagt mehrmals im Jahr, wenn die aktuelle Situation des Unternehmens
dies erfordert, mit 11 Mitgliedern (Vorsitzender und zehn stellvertretende
Vorsitzende, die unter den europäischen Mitgliedern ausgewählt werden). 3. Der
Europäische Betriebsrat, der bei außerordentlichen Entscheidungen einberufen wird,
besteht aus 31 Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums. Hinzugekommen sind die
sogenannten „Learning Sessions“, Studienprogramme, die den Mitgliedern des
eingeschränkten Ausschusses die Möglichkeit geben, einmal im Jahr ein Land zu
besuchen, in dem die Gruppe ansässig ist, um dort die sozialen, wirtschaftlichen und
kulturellen Aspekte kennenzulernen und die Herausforderungen für Renault in diesem
Land besser zu verstehen (2013 Marokko, 2014 Brasilien).
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Europäische
Betriebsräte
- Gestamp: Der spanische
Automobilzulieferer Gestamp (ca. 19.000 Beschäftigte in der EU), hat am 29.
Januar eine Vereinbarung zur Errichtung eines Europäischen Betriebsrats
unterzeichnet. Diese Vereinbarung gehört zu den wenigen, in denen ausdrücklich
festgehalten wird, dass der EBR mit der Geschäftsleitung über alle Themen
„verhandeln“ kann, die die Beschäftigten betreffen. Die Vereinbarung räumt ein
Besuchsrecht auf den Standorten ein, um die Beschäftigten oder ihre Vertreter zu
treffen und mit ihnen transnationale Themen zu besprechen, die den
Aufgabenbereich der Personalvertreter vor Ort überschreiten. Der EBR hat 21
Mitglieder, darunter 6 aus Spanien, 5 aus Deutschland, 3 aus Großbritannien und
2 aus Frankreich. Der engere Ausschuss wird bei außergewöhnlichen Umständen
informiert, die die Interessen der Arbeitnehmer aus mindestens zwei Ländern
betreffen, er kann die Arbeitnehmervertreter von den betroffenen Standorten
einladen oder beschließen, eine Plenarsitzung einzuberufen. Die Unterzeichner
haben ebenfalls eine Arbeitsgruppe zu Sicherheit und Gesundheitsschutz
eingerichtet.
- Alcatel-Lucent/Nokia: Die
Abstimmung zwischen den Personalvertretern der beiden Konzerne Alcatel-Lucent
und Nokia, die ihre Fusion bekannt gegeben haben, sollte dadurch erleichtert
werden, dass Gewerkschaftsvertreter der beiden Unternehmen bereits im
Sektorausschuss der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) der
europäischen Gewerkschaftsföderation IndustriAll sitzen. „Die Vorsitzenden der
beiden EBRs kennen sich“, fügt Philippe Saint-Aubin (FGMM-CFDT) hinzu,
Vorsitzender des IKT-Ausschusses. Eine Information zur Fusion wurde
dem EBR am 17. April übermittelt.
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Gewerkschaften
- BNP-Paribas / Société
Générale : Der internationale Gewerkschaftsverband UNI
Global Union gab bekannt, im Beisein der Gewerkschaftsvertreter seiner
Mitglieder am 14. April in Marrakesch (Marokko) zwei globale
Gewerkschaftsallianzen in den beiden Bankgruppen gegründet zu haben. Die UNI-Mitteilung
verweist auf zwei Dokumente, in denen jeweils eine der beiden Allianzen
vorgestellt wird. Der Verband betont, dass Verhandlungen zu einer
internationalen Rahmenvereinbarung bei Société Générale im Gange seien.
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4. Studien
und Berichte
Sozialer Dialog oder europäisches
Soziallobbying: Eine Studie des Europäischen
Gewerkschaftsinstituts (ETUI,
„Sektoraler Sozialdialog auf europäischer Ebene: Woran hapert es?“, Christophe
Degryse, Arbeitspapier 2015.02 ; auf Französisch), beschäftigt sich mit der
Entwicklung des europäischen sozialen Dialogs. Inzwischen gibt es 43 Ausschüsse für
den sektoralen sozialen Dialog, in denen die europäischen Sozialpartner der
betroffenen Sektoren zusammenkommen. Die Studie kommt zu einem differenzierten
Ergebnis: Einige Ausschüsse sind dynamisch, andere in „tiefer Lethargie“ versunken
(Versicherungen, Banken, Gas, Schuhe). Während der sektorale soziale Dialog zwischen
1999 und 2009 in erster Linie zu gegenseitigen Verpflichtungen zwischen den Partnern
führte, hat er sich seit 2010 in einen „sozialen Dialog mehrheitlich für ein
gemeinsames Lobbying“ gewandelt. „Weder 2011, noch 2013 oder 2014 wurden neue
Vereinbarungen ausgehandelt“, so Christophe Degryse. Natürlich ermuntert die neue
Haltung der EU-Kommission, diese Vereinbarungen und die Repräsentativität der
Unterzeichnerparteien genauestens zu prüfen und somit ihre Umsetzung durch
Richtlinien zu verlangsamen oder sogar ganz zu verhindern, die Sozialpartner nicht
gerade dazu, auf diesem Weg weiterzumachen.
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Das aktuelle
Schlagwort
Die
Autonomie der Sozialpartner
Die Studie des Europäischen Gewerkschaftsinstituts (s.o.) spricht von der Kontrolle,
die die Europäische Kommission auf die Vereinbarungen der europäischen Sozialpartner
ausübt. Manche Experten bezweifeln die Legitimität der Kontrollbefugnis der
Kommission und verweisen auf Artikel 152 des Vertrags von Lissabon, in dem es heißt:
die Europäische Union „fördert den sozialen Dialog und achtet dabei die Autonomie
der Sozialpartner“. Artikel 155 zufolge „kann“ dieser Dialog „zur Herstellung
vertraglicher Beziehungen einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen führen“,
deren „Durchführung […] auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen
Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission“ erfolgt. In diesem Fall wird „das
Europäische Parlament […] unterrichtet“. Anders gesagt scheint der Vertrag der
Kommission lediglich die Befugnis einzuräumen, den Text in Form eines Vorschlags für
einen Beschluss des Rates zu übernehmen, den der Rat annimmt oder nicht, und über
den er einstimmig beschließt, sofern für den in der Vereinbarung behandelten Bereich
Einstimmigkeit erforderlich ist. Die Frage lautet, ob der Vertrag der Kommission
einen Beurteilungsspielraum einräumt oder ob ihr durch den Grundsatz der
Parteiautonomie im Rahmen des sozialen Dialogs ein Eingreifen untersagt ist.
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