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IR Notes 38 – Fahrtzeit von Arbeitnehmern mit wechselnden Arbeitsorten gilt als Arbeitszeit

  IR Notes 38 – 23 September 2015
www.irshare.eu
 
 
  Über IR Share

IR Share bietet Zugriff auf Informationen, Dokumentationen und Fachwissen für Personalmanager und Arbeitnehmervertreter. IR Share arbeitet mit Online- Veröffentlichungen, Arbeitsgruppen, themenspezifischen Schulungen und einem Expertennetzwerk.


Das Team: Diese Ausgabe wurde erstellt bei Jan Czarzasty, Catarina Carvalho, Alain Lefevbre, Christer Thörnqvist und Frédéric Turlan. Erfahren Sie mehr über das IR Share-Teamauf unserer Website.


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  Agenda

29. September bis 2. Oktober
Paris
Kongress des Europäischen Gewerkschaftsbunds.


1. –2. Oktober
Brüssel
Europäisches Seminar über den Umgang mit vertraulichen Informationen, die an Europäische Betriebsräte weitergegeben werden – organisiert von Astrees, IR Share und SBI-FNV Formaat mit Unterstützung der Europäischen Kommission. Dieses Seminar ist für Manager bestimmt, die für EBRs zuständig sind. Anmeldungen können online erfolgen. Die Teilnahmekosten belaufen sich auf 250 Euro.
Nähere Informationen: Frédéric Turlan (frederic.t@irshare.eu – +33 6 81 41 53 95) oder Christophe Teissier (c.teissier@astrees.org)


5. Oktober
Brüssel
Tagung des Rats für Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz.


8. Oktober
Brüssel
Seminar mit dem Titel „Role of Social Dialogue in European Economic and Social Governance“, ausgerichtet von Confrontations Europe.


22. Oktober
Bologna
Konferenz über „Beschäftigung und sozialer Dialog auf territorialer Ebene: Italien aus europäischer Sicht“, ausgerichtet von Confrontations Europe in Partnerschaft mit der Stiftung Astrid.


27. Oktober
Lissabon
Tagung zum aktuellen Stand der Arbeitsbeziehungen in Europa nach der Krise, ausgerichtet von den portugiesischen Forschungszentren Cesis und Socius-Iseg, von IR Share und mit Unterstützung der Fundação para a Ciência e Tecnologia.
Kontakt: Fernando Vasquez.


25. November
Brüssel
Konferenz mit dem Titel „Energy and Digital Mutations: The Impact on Employment and the Role of Economic and Social Actors in Europe“, ausgerichtet von Confrontations Europe.

 

IR Notes erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen und wird von IR Share und seinem Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von monatlich 15,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website abonniert werden. 
IR Share ist ein unabhängiges und nicht parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt seit 2009 die Frankreich- und Luxemburg- Korrespondenten der Dubliner Stiftung (Eurofound) und seit 2014 auch für Bulgarien.

 

In den Schlagzeilen
Fahrtzeit von Arbeitnehmern mit wechselnden Arbeitsorten gilt als Arbeitszeit

Der Europäische Gerichtshof hat ein Urteil zur Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 erlassen (EuGH, 10.09.2015, Rs C-266/14, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras). In der Rechtssache geht es um zwei spanische Unternehmen, die im Bereich Installation und Wartung von Sicherheitssystemen tätig sind. Die Arbeitszeit ihrer Techniker hatte zuvor mit ihrem Eintreffen im Regionalbüro begonnen und mit ihrer Rückkehr dorthin am Ende des Arbeitstags geendet. Die Hin- und Rückfahrt von ihrem Wohnort zum Büro wurde nicht als Arbeitszeit angerechnet. Im Zuge einer Umstrukturierung beschloss der Arbeitgeber, die Regionalbüros zu schließen. Die Techniker sind nunmehr dem Firmensitz zugeordnet und fahren jetzt von ihrem Wohnort direkt zu den Kunden und kehren am Ende des Tages nach ihrem letzten Kundenbesuch an ihren Wohnort zurück. Der Arbeitgeber betrachtet diese Fahrten nicht als Arbeitszeit, eine Sichtweise, die von den Arbeitnehmern angefochten wird (siehe Pressemitteilung, weitere Sprachen). Der Gerichtshof erinnerte daran, dass die Definition des Begriffs „Arbeitszeit“ auf drei kumulativen Kriterien beruht: „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer […] arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.” Während außer Frage stand, dass die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ausübten, hebt der Gerichtshof hervor, dass sie auch dem Arbeitgeber zur Verfügung standen, denn „während der erforderlichen Fahrzeit, die sich zumeist nicht verkürzen lässt” haben die Arbeitnehmer „nicht die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen“. Es blieb festzustellen, ob die Arbeitnehmer „arbeiten“. Dazu befand das Gericht, dass „bei einem Arbeitnehmer, der keinen festen Arbeitsort mehr hat und der seine Aufgaben während der Fahrt zu oder von einem Kunden wahrnimmt, auch davon auszugehen ist, dass er während dieser Fahrt arbeitet.“ „Denn die Fahrten gehören […] untrennbar zum Wesen eines Arbeitnehmers, der keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort hat, so dass der Arbeitsort solcher Arbeitnehmer nicht auf die Orte beschränkt werden kann, an denen sie bei den Kunden ihres Arbeitgebers physisch tätig werden“. Zur Erinnerung: Die Richtlinie dient der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer. Somit müssen die entsprechenden Fahrtzeiten bei der Berechnung der maximalen Arbeitszeiten berücksichtigt werden.  Dagegen schreibt sie nicht vor, dass die Fahrtzeiten mit demselben Satz abzurechnen sind wie die Arbeitszeiten, die beim Kunden verbracht werden.


1. Europäische Union
Aktuelle soziale Themen

  • Langzeitarbeitslosigkeit: Nach Förderung der Einführung von Jugendgarantien wendet die Kommission sich jetzt einer anderen, von der Krise ebenfalls stark betroffenen Bevölkerungsgruppe zu: den Langzeitarbeitslosen. In einem Vorschlag für eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten benennt die Kommission Maßnahmen zur „besseren Unterstützung“ bei der Rückkehr der Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt (siehe Presse-mitteilung). Die Kommission schlägt vor, dass jeder Staat: 1. die Meldung der Langzeitarbeitslosen bei einer Arbeits-verwaltung fördert; 2. allen gemeldeten Langzeitarbeitslosen eine „gründliche individuelle Bestandsaufnahme“ spätestens nach 18 Monaten Arbeitslosigkeit ermöglicht und 3. spätestens nach 18. Monaten eine „Wiedereinstiegsvereinbarung“ anbietet.

  • Rede zur Lage der Union: In seiner Rede zur Lage der Union hat der Präsident der Europäischen Kommission, Jean-Claude Juncker, die Notwendigkeit betont, „die Freizügigkeit als Grundrecht unserer Union zu fördern und zu wahren, zugleich aber auch Missbrauch und die Gefahr von Sozialdumping zu vermeiden“. Ein „zentraler Grundsatz“ sollte respektiert werden, der „gleichen Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ gewährleiste. In diesem Zusammenhang möchte er eine „europäische Säule sozialer Rechte“ entwickeln, die zunächst innerhalb des Euroraums eingeführt werden könnte.


Rechtsprechung

  • Präzisierung bei der Anwendung der Richtlinie zum Betriebsübergang im Luftverkehr: Der Gerichtshof hat sich zu den Bedingungen für die Anwendung der Betriebs-übergangsrichtlinie geäußert, wonach die Arbeitsverträge der Beschäftigten des verkauften Unternehmens oder Betriebs erhalten werden müssen – in diesem Fall in der Luftverkehrs-branche (EuGH 09.09.2015, Rs C-160/14). Die Rechtssache bezieht sich auf die Auflösung der portugiesischen Gesellschaft AIA (die zur Entlassung von 97 Beschäftigten führte) und die Wiederaufnahme ihrer Aktivitäten durch das Unternehmen TAP (siehe Pressemitteilung).

  • Der Gerichtshof reagiert auf Aufforderungen zur Einschränkung des „Sozialtourismus“: In seinem Urteil „Dano“ (EuGH 11.11.2014, Rs C-333/13, siehe IR Notes 20), bestätigt der Gerichtshof, dass ein Staat Unionsbürgern, „die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen, Sozialleistungen versagen kann.“ Der Gerichtshof untermauert seine Rechtsprechung durch ein neues Urteil in Bezug auf eine Familie bosnischen Ursprungs, die die schwedische Staatsangehörigkeit besitzt. Nachdem die Familie Schweden verlassen hatte, um in Deutschland Arbeit zu suchen, ist die Mutter während eines Jahres kürzeren Beschäftigungen nachgegangen. Danach war sie nicht mehr erwerbstätig. Ihr und ihren Kindern wurden verschiedene Sozialleistungen bewilligt, bis diese mit der Begründung eingestellt wurden, dass sich ihr Aufenthaltsrecht und das ihrer älteren Tochter allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe (siehe Pressemitteilung). Das Gericht, das die Richtlinie 2004/38 über das Aufenthaltsrecht über die Verordnung 883/2005 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stellt, unterscheidet dabei zwei Szenarien: 1. „einem Erwerbstätigen [bleibt], wenn er sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt, seine Erwerbstätigeneigenschaft für mindestens sechs Monate aufrechterhalten.“ In diesem Zeitraum behält er sein Aufenthaltsrecht und kann sich auf das Gleichbehandlungsgebot berufen, um dieselben Sozialleistungen zu erhalten, wie ein Bürger des Aufnahmelandes. Nach diesen sechs Monaten erlischt das Aufenthaltsrecht und die nationalen Behörden können die Zahlung der Sozialleistungen verweigern (Art. 7 Abs. 3). 2. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das Aufenthaltsrecht auf der Grundlage von Richtlinie 2004/38 aufrechterhalten bleiben kann, wonach ein Unionsbürger, „der in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist ist, um Arbeit zu suchen, nicht ausgewiesen werden darf, solange er nachweisen kann, dass er weiterhin Arbeit sucht und eine begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden” (Art. 14 Abs. 4).  Bei diesem Szenario, das auf diese Familie zutrifft, ist der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen zwar gegeben, die Richtlinie enthält aber eine Ausnahmebestimmung (Art. 24 Abs. 2), „um dem betreffenden Unionsbürger die beauftragte Sozialhilfe nicht zu gewähren“. Das Gericht hält daher die Zahlungseinstellung der Sozialleistungen für begründet und ist nicht der Auffassung, dass das Recht auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in derselben Situation befinden, verletzt wird. Nach Auffassung von Jean-Claude Fillon, Rechtsexperte beim europäischen Netz FreSsco, will der Gerichtshof nach den Urteil Brey (EuGH, 19. 09.2013, Rs C-140/12) und Dano die Frage jetzt abschließen:  “In diesem Bereich hat die Richtlinie Vorrang vor der Verordnung und stört das von letzterer angestrebte Gleichgewicht zwischen einer breiten Öffnung der Rechte im Wohnsitzland und der Nicht-Exportierbarkeit von Leistungen in einen anderen Mitgliedstaat. Diese Haltung erfolgt auf Kosten von Schutzleistungen, die zuvor den nicht oder nicht mehr Erwerbstätigen und den sehr gering verdienenden Arbeitnehmern  gewährt wurden.“

  • Änderung eines Arbeitsvertrags kann mit einer Entlassung gleichgestellt werden: Die Generalanwältin des  Europäischen Gerichtshofs hat in ihren Schlussanträgen (die den Gerichtshof bei seiner Urteilsfindung unterstützen sollen) in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie zu Massenentlassungen präzisiert, dass in bestimmten Fällen eine einem Arbeitnehmer vorgeschlagene „Änderung des Arbeitsvertrags“ einer „Entlassung“ gleichzustellen ist, wenn diese Änderung wesentliche Elemente des Arbeitsvertrags betrifft und eine erhebliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen bewirkt (SA 03.09.2015, Rs C-422/14, Rivera).


2. Mitgliedstaaten
Finnland

Das Ende des „nordischen Modells“? Das „nordische Modell“ der Arbeits-beziehungen, das Tarifverhandlungen einen zentralen Platz ohne Einmischung des Staates einräumt, wird durch die aktuelle Regierung komplett in Frage gestellt. Nachdem die Regierung von den Sozialpartnern keine Zusage für Sparmaßnahmen erhalten konnte, hat sie nun einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der die im Rahmen von Tarifverhandlungen vereinbarten Vergütungen kürzen soll. Die finnischen Gewerkschaften behaupten, dass der Gesetzesentwurf die grundlegenden Gewerkschaftsrechte, die ILO-Übereinkommen und die sozialen Grundrechte der EU verletze. Der Gesetzesentwurf sieht vor, die Zuschläge für Überstunden, Wochenendarbeit und Nachtarbeit, das Krankengeld sowie die Anzahl von Feiertagen zu kürzen. Die Gewerkschaften, die von der europäischen Gewerkschaftsbewegung unterstützt werden (siehe Pressemitteilungen von IndustriAll und IUF) haben zu Demonstrationen gegen dieses neue Gesetz aufgerufen. Bislang konnten diese Maßnahmen die Regierung jedoch nicht umstimmen, die sich zum Ziel gesetzt hat, die Arbeitskosten um 5 % zu senken.


Frankreich

  • Bericht über den Stellenwert von Tarifverhandlungen: Die Regierung hat einen Bericht (auf Französisch) erhalten, der Tarifverhandlungen auf Branchen- und Unternehmensebene bei der Weiterentwicklung des Arbeitsrechts mehr Bedeutung einräumen möchte (siehe Synthèse). Nach einer Abstimmungsphase mit den Sozialpartnern wird dem Parlament Anfang 2016 ein Gesetzesentwurf vorgelegt


Polen

  • Begrenzung befristeter Arbeitsverträge und Verbesserungen beim Elternurlaub: Im Juni hat das Parlament zwei wichtige Gesetze zur Änderung des Arbeitsrechts verabschiedet, die am 5. August erlassen wurden. Das erste begrenzt den Einsatz befristeter Arbeitsverträge für ein und denselben Arbeitnehmer auf höchstens drei aufeinanderfolgende Verträge über einen Zeitraum von maximal 33 Monaten. Da die Gesetzesänderung die Dauer eines Arbeitsvertrags für die Probezeit auf drei Monate festlegt, beträgt die mögliche Gesamtdauer einer Beschäftigung mit befristeten Arbeitsverträgen höchstens 36 Monate.  Ferner werden befristete und unbefristete Arbeitsverträge mit derselben Kündigungsfrist ausgestattet, eine Form des Arbeitsvertrags (zur Durchführung bestimmter Aufgaben) wird gestrichen und Arbeitnehmer werden von der Verpflichtung befreit, bis zum Ablauf des Kündigungsfrist arbeiten zu müssen. Die neue Regelung tritt im Februar 2016 in Kraft. Die zweite Gesetzesänderung lockert die Voraussetzungen für den Elternurlaub. Die meisten Änderungen werden am 1. Januar 2016 in Kraft treten.


Portugal

  • Verbesserung des Elternurlaubs und Mutterschutzes: Das Gesetz 120/2005 vom 1. September sieht Änderungen des Arbeitsrechts vor und stärkt die Rolle des Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaubs. Der Elternurlaub, der derzeit 120 – 150 aufeinanderfolgende Tage beträgt, wird bei Mehrlingsgeburten um 30 Tage verlängert. Bis auf die ersten sechs Wochen des Elternurlaubs, die nur von der Mutter in Anspruch genommen werden können, liegt die Entscheidung bei den Eltern, wie sie sich diesen Urlaub teilen. Seit dem 6. September sind die Eltern nicht mehr gezwungen, diesen Urlaub abwechselnd zu nehmen, sondern können ihn auch gleichzeitig nehmen (es sei denn, sie arbeiten im selben Unternehmen, das weniger als 10 Beschäftigte hat). 2016 wird der Vaterschaftsurlaub von 10 auf 15 Tage verlängert, wovon 5 Tage unmittelbar nach der Geburt des Kindes genommen werden müssen. Beschäftigte mit einem Kind unter drei Jahren können von zu Hause aus arbeiten, wenn dies machbar ist, und von der flexiblen Arbeitszeitgestaltung befreit werden.  Dies darf sich nicht negativ auf ihre Karriere auswirken. Ferner ermöglicht ein anderes Gesetz Nr. 146/2014 vom 9. September, Unternehmen von öffentlicher Förderung auszuschließen, die wegen ungerechtfertigter Kündigung einer schwangeren, entbundenen oder stillenden Mitarbeiterin verurteilt worden sind.


3. Unternehmen
Europäische Betriebsräte

Alcatel-Lucent/Nokia: Im Rahmen der Übernahme von Alcatel-Lucent durch Nokia organisierte der europäische Gewerkschafts-verbund IndustriAll am 11. September ein Treffen der gewerkschaftlichen Koordi-nierungsgruppe für seine Mitglieds-organisationen der beiden Konzerne in Brüssel. Die 45 Gewerkschafter aus zehn europäischen Ländern verabschiedeten eine Erklärung, in der sie eine bessere Einbeziehung der Beschäftigten in den Fusionsprozess forderten. Sie beklagen das Fehlen einer echten Information der EBRs und fordern die Einhaltung der Richtlinie 2009/38 und somit die Einleitung eines echten Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens für beide Betriebsräte. Die Teilnehmer erstellten eine Frageliste für die beiden Unternehmensleitungen und bedauern es, dass Nokia Verhandlungen über den künftigen EBR aufgenommen hat, ohne die Vertreter des EBR von Alcatel-Lucent daran zu beteiligen. Schreiben wurde an die Leitung der beiden Konzerne sowie an die Premierminister und Wirtschaftsminister von Finnland und Frankreich gesandt.


Transnationale Verhandlungen

  • Engie: Eine erste Verhandlungsrunde zwischen der Unternehmensleitung des französischen Energiekonzerns Engie (ehemals GDF Suez) und den europäischen Gewerkschaftsverbänden IndustriAll, EFBH und EGÖD im Hinblick auf eine europäische Vereinbarung zur Begleitung der Umgestaltung der Gruppe wurde am 8. und 9. September abgehalten.
    > Siehe auch: Der internationale Rahmenvertrag über die sozialen Grundrechte bei ABN AMRO ist jetzt erhältlich.


4. Studien und Berichte

  • Zivile Luftfahrt: Der europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss verabschiedete am 16. September eine Stellung-nahme zur integrierten Luftfahrtpolitik der EU zugunsten einer kohärenten und umfassenden Strategie zur Abschaffung der unnötigen Belastungen, die die Wertschöpfungsnetzwerk im Luftverkehr untergraben. In einer weiteren, am selben Tag abgegebenen Stellungnahme mit dem Titel „Neues Sozialdumping in der europäischen Zivilluftfahrt“ äußert der Ausschuss seine Besorgnis über den zunehmenden Einsatz von Scheinselbständigen und Zeitarbeitsfirmen zur Senkung der Arbeitskosten.

  • Arbeitskosten pro Stunde: Die Arbeitskosten pro Stunde sind im zweiten Quartal 2015 im Vergleich zum entsprechenden Vorjahresquartal im Euroraum um 1,6 % und in der EU28 um 1,9 % gestiegen. Während der Anstieg vor allem in den osteuropäischen Ländern zu verzeichnen war, konnte ein Rückgang in Griechenland (-2,9 %), Zypern (-1,2 %) und Italien (-0,4 %) beobachtet werden (siehe Eurostat Pressemitteilung).

  • Beschäftigungswachstum : Die Zahl der Erwerbstätigen stieg im zweiten Quartal 2015 gegenüber dem Vorquartal im Euroraum um 0,3% und in der EU um 0,2%. Dabei verzeichneten Portugal (+1,3 %) und Griechenland (+1,2 %) die höchsten Wachstumsraten. Rückgänge registrierten dagegen Finnland, Vereinigtes Königreich, Bulgarien und Litauen (siehe Eurostat Pressemitteilung).

 

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  • Aktuelle Informationen über Entwicklungen in der EU-Gesetzgebung und der Rechtsprechung.
  • Monitoring der arbeitsrechtlichen Entwicklungen in den EU-Mitgliedstaaten.
  • Berichte über die neuesten Entwicklungen bei den Europäischen Betriebsräten und den SE-Betriebsräten.
  • Schließlich hält IR Notes Sie über die wichtigsten Studien und Forschungsarbeiten aus der Arbeitswelt auf dem Laufenden.

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