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IR Notes 38 – 23 September 2015
www.irshare.eu
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Über IR Share
IR Share
bietet Zugriff auf Informationen, Dokumentationen und
Fachwissen für Personalmanager und Arbeitnehmervertreter. IR Share
arbeitet mit Online- Veröffentlichungen, Arbeitsgruppen,
themenspezifischen Schulungen und einem Expertennetzwerk.
Das Team: Diese
Ausgabe wurde erstellt bei Jan Czarzasty, Catarina Carvalho, Alain
Lefevbre, Christer Thörnqvist und Frédéric Turlan. Erfahren Sie mehr
über das IR
Share-Teamauf unserer Website.
Abonnieren Sie IR
Notes Mit wenigen Klicks auf
der IR
Share-Website oder per Telefon unter:
+33 (0)6 81 41 53 95
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freuen, wenn Sie sich an unserer Online-Umfrage beteiligen. Ihre
Antworten auf die 10 Fragen werden uns helfen, noch gezielter auf
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Notes dankt Ihnen,
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Agenda
29. September bis 2.
Oktober Paris
Kongress des Europäischen Gewerkschaftsbunds.
1. –2.
Oktober Brüssel
Europäisches Seminar über den Umgang mit vertraulichen
Informationen, die an Europäische Betriebsräte weitergegeben werden –
organisiert von Astrees, IR Share und SBI-FNV Formaat mit Unterstützung
der Europäischen Kommission. Dieses Seminar ist für Manager bestimmt,
die für EBRs zuständig sind. Anmeldungen können online erfolgen. Die
Teilnahmekosten belaufen sich auf 250 Euro. Nähere Informationen:
Frédéric Turlan (frederic.t@irshare.eu – +33
6 81 41 53 95) oder Christophe Teissier (c.teissier@astrees.org)
5.
Oktober Brüssel
Tagung des Rats für Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit
und Verbraucherschutz.
8.
Oktober Brüssel
Seminar mit dem Titel „Role
of Social Dialogue in European Economic and Social Governance“,
ausgerichtet von Confrontations Europe.
22.
Oktober Bologna
Konferenz über „Beschäftigung und sozialer Dialog auf
territorialer Ebene: Italien aus europäischer Sicht“, ausgerichtet von
Confrontations Europe in Partnerschaft mit der Stiftung Astrid.
27.
Oktober Lissabon
Tagung zum aktuellen Stand der Arbeitsbeziehungen in Europa
nach der Krise, ausgerichtet von den portugiesischen Forschungszentren
Cesis und Socius-Iseg, von IR Share und mit Unterstützung der Fundação
para a Ciência e Tecnologia. Kontakt: Fernando Vasquez.
25. November
Brüssel
Konferenz mit dem Titel „Energy
and Digital Mutations: The Impact on Employment and the Role of
Economic and Social Actors in Europe“, ausgerichtet von
Confrontations Europe.
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IR Notes
erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen
Sprachen und wird von IR
Share und seinem Expertennetzwerk
herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu
Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für
einen Betrag von monatlich 15,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website
abonniert werden. IR
Share ist ein unabhängiges und nicht
parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in
Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt
seit 2009 die Frankreich- und Luxemburg- Korrespondenten der Dubliner
Stiftung (Eurofound) und seit 2014 auch für Bulgarien.
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In den
Schlagzeilen
Fahrtzeit
von Arbeitnehmern mit wechselnden Arbeitsorten gilt als Arbeitszeit
Der Europäische Gerichtshof hat ein Urteil zur Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie
2003/88 erlassen (EuGH,
10.09.2015, Rs C-266/14, Federación de Servicios Privados del sindicato
Comisiones obreras). In der Rechtssache geht es um zwei spanische
Unternehmen, die im Bereich Installation und Wartung von Sicherheitssystemen tätig
sind. Die Arbeitszeit ihrer Techniker hatte zuvor mit ihrem Eintreffen im
Regionalbüro begonnen und mit ihrer Rückkehr dorthin am Ende des Arbeitstags
geendet. Die Hin- und Rückfahrt von ihrem Wohnort zum Büro wurde nicht als
Arbeitszeit angerechnet. Im Zuge einer Umstrukturierung beschloss der Arbeitgeber,
die Regionalbüros zu schließen. Die Techniker sind nunmehr dem Firmensitz zugeordnet
und fahren jetzt von ihrem Wohnort direkt zu den Kunden und kehren am Ende des Tages
nach ihrem letzten Kundenbesuch an ihren Wohnort zurück. Der Arbeitgeber betrachtet
diese Fahrten nicht als Arbeitszeit, eine Sichtweise, die von den Arbeitnehmern
angefochten wird (siehe Pressemitteilung, weitere Sprachen). Der
Gerichtshof erinnerte daran, dass die Definition des Begriffs „Arbeitszeit“ auf drei
kumulativen Kriterien beruht: „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer […]
arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder
Aufgaben wahrnimmt.” Während außer Frage stand, dass die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit
ausübten, hebt der Gerichtshof hervor, dass sie auch dem Arbeitgeber zur Verfügung
standen, denn „während der erforderlichen Fahrzeit, die sich zumeist nicht verkürzen
lässt” haben die Arbeitnehmer „nicht die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu
verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen“. Es blieb festzustellen, ob die
Arbeitnehmer „arbeiten“. Dazu befand das Gericht, dass „bei einem Arbeitnehmer, der
keinen festen Arbeitsort mehr hat und der seine Aufgaben während der Fahrt zu oder
von einem Kunden wahrnimmt, auch davon auszugehen ist, dass er während dieser Fahrt
arbeitet.“ „Denn die Fahrten gehören […] untrennbar zum Wesen eines Arbeitnehmers,
der keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort hat, so dass der Arbeitsort solcher
Arbeitnehmer nicht auf die Orte beschränkt werden kann, an denen sie bei den Kunden
ihres Arbeitgebers physisch tätig werden“. Zur Erinnerung: Die Richtlinie dient der
Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer. Somit müssen die entsprechenden
Fahrtzeiten bei der Berechnung der maximalen Arbeitszeiten berücksichtigt werden.
Dagegen schreibt sie nicht vor, dass die Fahrtzeiten mit demselben Satz abzurechnen
sind wie die Arbeitszeiten, die beim Kunden verbracht werden.
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1.
Europäische Union
Aktuelle
soziale Themen
- Langzeitarbeitslosigkeit:
Nach Förderung der Einführung von Jugendgarantien wendet die Kommission
sich jetzt einer anderen, von der Krise ebenfalls stark betroffenen
Bevölkerungsgruppe zu: den Langzeitarbeitslosen. In einem Vorschlag
für eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten benennt die Kommission
Maßnahmen zur „besseren Unterstützung“ bei der Rückkehr der Langzeitarbeitslosen
in den Arbeitsmarkt (siehe Presse-mitteilung).
Die Kommission schlägt vor, dass jeder Staat: 1. die Meldung der
Langzeitarbeitslosen bei einer Arbeits-verwaltung fördert; 2. allen gemeldeten
Langzeitarbeitslosen eine „gründliche individuelle Bestandsaufnahme“ spätestens
nach 18 Monaten Arbeitslosigkeit ermöglicht und 3. spätestens nach 18. Monaten
eine „Wiedereinstiegsvereinbarung“ anbietet.
- Rede zur Lage der Union:
In seiner Rede
zur Lage der Union hat der Präsident der Europäischen Kommission, Jean-Claude
Juncker, die Notwendigkeit betont, „die Freizügigkeit als Grundrecht unserer
Union zu fördern und zu wahren, zugleich aber auch Missbrauch und die Gefahr von
Sozialdumping zu vermeiden“. Ein „zentraler Grundsatz“ sollte respektiert
werden, der „gleichen Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ gewährleiste. In
diesem Zusammenhang möchte er eine „europäische Säule sozialer Rechte“
entwickeln, die zunächst innerhalb des Euroraums eingeführt werden könnte.
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Rechtsprechung
- Präzisierung bei der Anwendung der
Richtlinie zum Betriebsübergang im Luftverkehr: Der
Gerichtshof hat sich zu den Bedingungen für die Anwendung der
Betriebs-übergangsrichtlinie geäußert, wonach die Arbeitsverträge der
Beschäftigten des verkauften Unternehmens oder Betriebs erhalten werden müssen –
in diesem Fall in der Luftverkehrs-branche (EuGH
09.09.2015, Rs C-160/14). Die Rechtssache bezieht sich auf die Auflösung
der portugiesischen Gesellschaft AIA (die zur Entlassung von 97 Beschäftigten
führte) und die Wiederaufnahme ihrer Aktivitäten durch das Unternehmen TAP
(siehe Pressemitteilung).
- Der Gerichtshof reagiert auf
Aufforderungen zur Einschränkung des
„Sozialtourismus“: In seinem Urteil
„Dano“ (EuGH
11.11.2014, Rs C-333/13, siehe IR
Notes 20), bestätigt der Gerichtshof, dass ein Staat Unionsbürgern, „die
von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der
Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über
ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts
verfügen, Sozialleistungen versagen kann.“ Der Gerichtshof untermauert seine
Rechtsprechung durch ein neues Urteil in Bezug auf eine Familie bosnischen
Ursprungs, die die schwedische Staatsangehörigkeit besitzt. Nachdem die Familie
Schweden verlassen hatte, um in Deutschland Arbeit zu suchen, ist die Mutter
während eines Jahres kürzeren Beschäftigungen nachgegangen. Danach war sie nicht
mehr erwerbstätig. Ihr und ihren Kindern wurden verschiedene Sozialleistungen
bewilligt, bis diese mit der Begründung eingestellt wurden, dass sich ihr
Aufenthaltsrecht und das ihrer älteren Tochter allein aus dem Zweck der
Arbeitssuche ergebe (siehe Pressemitteilung).
Das Gericht, das die Richtlinie
2004/38 über das Aufenthaltsrecht über die Verordnung 883/2005 zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stellt, unterscheidet dabei
zwei Szenarien: 1. „einem Erwerbstätigen [bleibt], wenn er sich
bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines
auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der
ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen
Arbeitsamt zur Verfügung stellt, seine Erwerbstätigeneigenschaft für mindestens
sechs Monate aufrechterhalten.“ In diesem Zeitraum behält er sein
Aufenthaltsrecht und kann sich auf das Gleichbehandlungsgebot berufen, um
dieselben Sozialleistungen zu erhalten, wie ein Bürger des Aufnahmelandes. Nach
diesen sechs Monaten erlischt das Aufenthaltsrecht und die nationalen Behörden
können die Zahlung der Sozialleistungen verweigern (Art. 7 Abs. 3).
2. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das Aufenthaltsrecht auf
der Grundlage von Richtlinie 2004/38 aufrechterhalten bleiben kann, wonach ein
Unionsbürger, „der in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist
ist, um Arbeit zu suchen, nicht ausgewiesen werden darf, solange er nachweisen
kann, dass er weiterhin Arbeit sucht und eine begründete Aussicht hat,
eingestellt zu werden” (Art. 14 Abs. 4). Bei diesem Szenario, das auf diese
Familie zutrifft, ist der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen zwar gegeben, die
Richtlinie enthält aber eine Ausnahmebestimmung (Art. 24 Abs. 2), „um dem
betreffenden Unionsbürger die beauftragte Sozialhilfe nicht zu gewähren“. Das
Gericht hält daher die Zahlungseinstellung der Sozialleistungen für begründet
und ist nicht der Auffassung, dass das Recht auf Gleichbehandlung mit den
Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in derselben Situation
befinden, verletzt wird. Nach Auffassung von Jean-Claude Fillon, Rechtsexperte
beim europäischen
Netz FreSsco, will der Gerichtshof nach den Urteil Brey (EuGH,
19. 09.2013, Rs C-140/12) und Dano die Frage jetzt abschließen: “In
diesem Bereich hat die Richtlinie Vorrang vor der Verordnung und stört das von
letzterer angestrebte Gleichgewicht zwischen einer breiten Öffnung der Rechte im
Wohnsitzland und der Nicht-Exportierbarkeit von Leistungen in einen anderen
Mitgliedstaat. Diese Haltung erfolgt auf Kosten von Schutzleistungen, die zuvor
den nicht oder nicht mehr Erwerbstätigen und den sehr gering verdienenden
Arbeitnehmern gewährt wurden.“
- Änderung eines Arbeitsvertrags kann mit
einer Entlassung gleichgestellt werden:
Die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs hat in ihren
Schlussanträgen (die den Gerichtshof bei seiner Urteilsfindung unterstützen
sollen) in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie zu Massenentlassungen
präzisiert, dass in bestimmten Fällen eine einem Arbeitnehmer vorgeschlagene
„Änderung des Arbeitsvertrags“ einer „Entlassung“ gleichzustellen ist, wenn
diese Änderung wesentliche Elemente des Arbeitsvertrags betrifft und eine
erhebliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen bewirkt (SA
03.09.2015, Rs C-422/14, Rivera).
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2.
Mitgliedstaaten
Finnland
Das Ende des „nordischen
Modells“? Das „nordische Modell“ der Arbeits-beziehungen,
das Tarifverhandlungen einen zentralen Platz ohne Einmischung des Staates einräumt,
wird durch die aktuelle Regierung komplett in Frage gestellt. Nachdem die Regierung
von den Sozialpartnern keine Zusage für Sparmaßnahmen erhalten konnte, hat sie nun
einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der die im Rahmen von Tarifverhandlungen
vereinbarten Vergütungen kürzen soll. Die finnischen Gewerkschaften behaupten, dass
der Gesetzesentwurf die grundlegenden Gewerkschaftsrechte, die ILO-Übereinkommen und
die sozialen Grundrechte der EU verletze. Der Gesetzesentwurf sieht vor, die
Zuschläge für Überstunden, Wochenendarbeit und Nachtarbeit, das Krankengeld sowie
die Anzahl von Feiertagen zu kürzen. Die Gewerkschaften, die von der europäischen
Gewerkschaftsbewegung unterstützt werden (siehe Pressemitteilungen von IndustriAll
und IUF) haben zu Demonstrationen
gegen dieses neue Gesetz aufgerufen. Bislang konnten diese Maßnahmen die Regierung
jedoch nicht umstimmen, die sich zum Ziel gesetzt hat, die Arbeitskosten um 5 % zu
senken.
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Frankreich
- Bericht über den Stellenwert von
Tarifverhandlungen: Die Regierung hat einen Bericht
(auf Französisch) erhalten, der Tarifverhandlungen auf Branchen- und
Unternehmensebene bei der Weiterentwicklung des Arbeitsrechts mehr Bedeutung
einräumen möchte (siehe Synthèse).
Nach einer Abstimmungsphase mit den Sozialpartnern wird dem Parlament Anfang
2016 ein Gesetzesentwurf vorgelegt
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Polen
- Begrenzung befristeter Arbeitsverträge und
Verbesserungen beim Elternurlaub: Im Juni hat das
Parlament zwei wichtige Gesetze zur Änderung des Arbeitsrechts verabschiedet,
die am 5. August erlassen wurden. Das erste begrenzt den Einsatz befristeter
Arbeitsverträge für ein und denselben Arbeitnehmer auf höchstens drei
aufeinanderfolgende Verträge über einen Zeitraum von maximal 33 Monaten. Da die
Gesetzesänderung die Dauer eines Arbeitsvertrags für die Probezeit auf drei
Monate festlegt, beträgt die mögliche Gesamtdauer einer Beschäftigung mit
befristeten Arbeitsverträgen höchstens 36 Monate. Ferner werden befristete und
unbefristete Arbeitsverträge mit derselben Kündigungsfrist ausgestattet, eine
Form des Arbeitsvertrags (zur Durchführung bestimmter Aufgaben) wird gestrichen
und Arbeitnehmer werden von der Verpflichtung befreit, bis zum Ablauf des
Kündigungsfrist arbeiten zu müssen. Die neue Regelung tritt im Februar 2016 in
Kraft. Die zweite Gesetzesänderung lockert die Voraussetzungen für den
Elternurlaub. Die meisten Änderungen werden am 1. Januar 2016 in Kraft treten.
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Portugal
- Verbesserung des Elternurlaubs und
Mutterschutzes: Das Gesetz 120/2005 vom 1.
September sieht Änderungen des Arbeitsrechts vor und stärkt die Rolle des
Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaubs. Der Elternurlaub, der derzeit 120 – 150
aufeinanderfolgende Tage beträgt, wird bei Mehrlingsgeburten um 30 Tage
verlängert. Bis auf die ersten sechs Wochen des Elternurlaubs, die nur von der
Mutter in Anspruch genommen werden können, liegt die Entscheidung bei den
Eltern, wie sie sich diesen Urlaub teilen. Seit dem 6. September sind die Eltern
nicht mehr gezwungen, diesen Urlaub abwechselnd zu nehmen, sondern können ihn
auch gleichzeitig nehmen (es sei denn, sie arbeiten im selben Unternehmen, das
weniger als 10 Beschäftigte hat). 2016 wird der Vaterschaftsurlaub von 10 auf 15
Tage verlängert, wovon 5 Tage unmittelbar nach der Geburt des Kindes genommen
werden müssen. Beschäftigte mit einem Kind unter drei Jahren können von zu Hause
aus arbeiten, wenn dies machbar ist, und von der flexiblen Arbeitszeitgestaltung
befreit werden. Dies darf sich nicht negativ auf ihre Karriere auswirken.
Ferner ermöglicht ein anderes Gesetz Nr. 146/2014 vom 9.
September, Unternehmen von öffentlicher Förderung auszuschließen, die wegen
ungerechtfertigter Kündigung einer schwangeren, entbundenen oder stillenden
Mitarbeiterin verurteilt worden sind.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Alcatel-Lucent/Nokia: Im Rahmen
der Übernahme von Alcatel-Lucent durch Nokia organisierte der europäische
Gewerkschafts-verbund IndustriAll am 11. September ein Treffen der
gewerkschaftlichen Koordi-nierungsgruppe für seine Mitglieds-organisationen der
beiden Konzerne in Brüssel. Die 45 Gewerkschafter aus zehn europäischen Ländern
verabschiedeten eine Erklärung,
in der sie eine bessere Einbeziehung der Beschäftigten in den Fusionsprozess
forderten. Sie beklagen das Fehlen einer echten Information der EBRs und fordern die
Einhaltung der Richtlinie 2009/38 und somit die Einleitung eines echten
Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens für beide Betriebsräte. Die Teilnehmer
erstellten eine Frageliste für die beiden Unternehmensleitungen und bedauern es,
dass Nokia Verhandlungen über den künftigen EBR aufgenommen hat, ohne die Vertreter
des EBR von Alcatel-Lucent daran zu beteiligen. Schreiben wurde an die Leitung der
beiden Konzerne sowie an die Premierminister und Wirtschaftsminister von Finnland
und Frankreich gesandt.
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Transnationale Verhandlungen
- Engie: Eine erste
Verhandlungsrunde zwischen der Unternehmensleitung des französischen
Energiekonzerns Engie (ehemals GDF Suez) und den europäischen
Gewerkschaftsverbänden IndustriAll, EFBH und EGÖD im Hinblick auf eine
europäische Vereinbarung zur Begleitung der Umgestaltung der Gruppe wurde am 8.
und 9. September abgehalten.
> Siehe
auch:
Der internationale
Rahmenvertrag über die sozialen Grundrechte bei ABN AMRO ist jetzt
erhältlich.
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4. Studien
und Berichte
- Zivile Luftfahrt:
Der europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss
verabschiedete am 16. September eine Stellung-nahme zur integrierten
Luftfahrtpolitik der EU zugunsten einer kohärenten und umfassenden
Strategie zur Abschaffung der unnötigen Belastungen, die die
Wertschöpfungsnetzwerk im Luftverkehr untergraben. In einer weiteren, am selben
Tag abgegebenen Stellungnahme mit dem Titel „Neues Sozialdumping in der europäischen
Zivilluftfahrt“ äußert der Ausschuss seine Besorgnis über den
zunehmenden Einsatz von Scheinselbständigen und Zeitarbeitsfirmen zur Senkung
der Arbeitskosten.
- Arbeitskosten pro Stunde:
Die Arbeitskosten pro Stunde sind im zweiten Quartal 2015 im Vergleich zum
entsprechenden Vorjahresquartal im Euroraum um 1,6 % und in der EU28 um 1,9 %
gestiegen. Während der Anstieg vor allem in den osteuropäischen Ländern zu
verzeichnen war, konnte ein Rückgang in Griechenland (-2,9 %), Zypern (-1,2 %)
und Italien (-0,4 %) beobachtet werden (siehe Eurostat Pressemitteilung).
- Beschäftigungswachstum :
Die Zahl der Erwerbstätigen stieg im zweiten Quartal 2015 gegenüber dem
Vorquartal im Euroraum um 0,3% und in der EU um 0,2%. Dabei verzeichneten
Portugal (+1,3 %) und Griechenland (+1,2 %) die höchsten Wachstumsraten.
Rückgänge registrierten dagegen Finnland, Vereinigtes Königreich, Bulgarien und
Litauen (siehe Eurostat Pressemitteilung).
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