|
| |
IR Notes 60 – 28 September 2016
www.irshare.eu
|
|
|
| |
| |
Über IR Share
IR Share
bietet Zugriff auf Informationen, Dokumentationen und
Fachwissen für Personalmanager und Arbeitnehmervertreter. IR Share
arbeitet mit Online- Veröffentlichungen, Arbeitsgruppen,
themenspezifischen Schulungen und einem Expertennetzwerk.
Das Team: Diese
Ausgabe wurde erstellt bei Francisco Gomez Abelleira, Alain
Lefebvre und Frédéric Turlan. Erfahren Sie mehr über
das IR
Share-Team auf unserer Website.
Abonnieren Sie IR
Notes Mit wenigen Klicks auf
der IR
Share-Website oder per Telefon unter:
+33 (0)6 81 41 53 95
|
|
|
 |
| |
Interview
Peter Scherrer, stellvertretender Generalsekretär des Europäischen
Gewerkschaftsbundes (EGB)
Die
Hans-Böckler-Stiftung hat am 21. September in Luxemburg eine
Konferenz zu einer Rechtssache abgehalten, die zurzeit beim
Europäischen Gerichtshof anhängig ist und bei der das
deutsche Mitbestimmungsrecht in Aufsichtsgremien in Frage
gestellt wird.
Worum geht
es hier? Die Kläger, die Aktionäre des
Reiseunternehmens TUI, behaupten, dass die deutschen Gesetze zur
Mitbestimmung, die eine gleichgewichtige Vertretung von
Arbeitnehmern und Arbeitgebern in den Aufsichtsgremien von
Unternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten in Deutschland
verlangen, nicht mit dem Europarecht vereinbar seien. Sie sollen
gegen Art. 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) (Diskriminierungsverbot) und Art. 45 AEUV
(Arbeitnehmerfreizügigkeit) verstoßen, da sie lediglich den an
deutschen Standorten des Unternehmens beschäftigten Arbeitnehmern
das Recht einräumen, zu wählen oder für den Aufsichtsrat zu
kandidieren. Arbeitnehmern, die in anderen Mitgliedstaaten
beschäftigt sind, steht dieses Recht nicht zu. Falls der Gerichtshof
den Klägern Recht gibt, werden davon nicht nur die deutschen Gesetze
betroffen sein, sondern alle in den 18 Mitgliedstaaten geltende
Mitbestimmungsmodelle für Aufsichtsratsgremien.
Der
Europäische Gewerkschaftsbund hat diese Konferenz mit
ausgerichtet. Warum so viel
Einsatz? Wir haben diese Konferenz in
Luxemburg mit Unterstützung der Gewerkschaftsverbände aus Luxemburg
und der Arbeitnehmerkammer organisiert. Das hat eine symbolische
Bedeutung, da Luxemburg der Sitz des Gerichtshofs ist. Wir haben die
Unterstützung des luxemburgischen Arbeitsministers, der die
Mechanismen der Arbeitnehmerbeteiligung ganz klar verteidigt. Falls
die Stimme der Arbeitnehmer nicht gehört wird, sind die europäischen
Beschäftigten erneut von den europäischen Institutionen im Stich
gelassen worden.
Was
erwarten Sie von der Europäischen
Kommission? Wir fordern die Europäische
Kommission dazu auf, endlich zu handeln, nicht nur um die
Mitbestimmungsrechte zu bewahren, sondern um diese auszuweiten, wie
es der EGB bereits in einer im Juli angenommenen Entschließung zur
Anpassung einer europäischen Richtlinie zur Unterrichtung, Anhörung
und Beteiligung von Arbeitnehmern verlangt hat. Wir müssen die
Beteiligung von Arbeitnehmern verteidigen und sie muss auch durch
die künftige europäische Säule sozialer Rechte geschützt werden.
Anstatt zu versuchen, das deutsche Modell abzuschaffen, sollte die
EU darüber diskutieren, wie eine Arbeitnehmervertretung in den
Aufsichtsgremien in ganz Europa eingeführt werden könnte.
|
|
|
 |
| |
Agenda
6. Oktober
Paris
Veranstaltung des Clubs Europäischer Betriebsräte zum Thema „Eine
europäische Säule sozialer Rechte?“, organisiert von Astrees und IR
Share, zur Vorbereitung eines Beitrags zu der von der Europäischen
Kommission eingeleiteten Konsultation. Tel.: + 33 (0)6 81 41 53
95.
14. Oktober
Paris
Konferenz des französischen Arbeitsrechtsverbands zur „Reform
des Arbeitsgerichts“
9.
November Paris Die
Abteilung des französischen Arbeitsministeriums für den Forschungs-,
Studien- und Statistikbereich (DARES) organisiert ein Kolloquium mit dem
Titel „Behinderte
Arbeitnehmer: Welchen Platz nehmen sie im Unternehmen ein?“, u.
a. werden die in anderen europäischen Ländern durchgeführten
öffentlichen Förderungsmaßnahmen zur Beschäftigung behinderter
Arbeitnehmer vorgestellt. Tel.: + 33 (0)1 47 70 45 78
Email: emploith@ptolemee.com
|
|
|
 |
IR Notes
erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen
Sprachen und wird von IR
Share und seinem Expertennetzwerk
herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu
Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für
einen Betrag von monatlich 15,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website
abonniert werden. IR
Share ist ein unabhängiges und nicht
parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in
Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt
seit 2009 die Frankreich- und Luxemburg- Korrespondenten der Dubliner
Stiftung (Eurofound) und seit 2014 auch für Bulgarien.
|
|
|
In den
Schlagzeilen
Ein Urteil
des Gerichtshofs stellt prekäre Verträge in Spanien in Frage
Der Gerichtshof hat ein Urteil gefasst, das für den Schutz von Beschäftigten in
prekären Arbeitsverhältnissen von Bedeutung ist (EuGH,
14.09.2016, Rs C‑596/14, Diego Porras). Es handelt sich hier um eine
Arbeitnehmerin mit einem Vertrag für eine Übergangszeit, die auf der Grundlage von
aufeinanderfolgenden Verträgen in einem Ministerium zwischen 2005 und 2013 dauerhaft
die gleiche Arbeit erledigte, um eine Beschäftigte zu ersetzen, die zur Ausübung
ihres Personalratsamts von ihrer Arbeit freigestellt war. Nach Annahme des
königlichen gesetzesvertretenden Dekrets 20/2012, wonach die Freistellung der
Beschäftigten von ihrer Arbeit zur Ausübung ihres Personalratsamts widerrufen wurde,
beendete das Ministerium den Vertrag für eine Übergangszeit. Dagegen protestierte
die befristet beschäftigte Arbeitnehmerin und forderte die Umqualifizierung ihres
Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Verhältnis sowie die Zahlung einer
Ausgleichszahlung für die Kündigung. Der Gerichtshof stellte zunächst fest, dass
eine solche Ausgleichszahlung nach spanischem Recht vorgesehen ist (in Höhe von 20
Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr), wobei dieser Betrag für Beschäftigte mit
befristeten Arbeitsverträgen nur 12 Tage pro Jahr beträgt und bei einem Vertrag für
eine Übergangszeit ganz entfällt. Das Gericht befindet, dass Paragraf 4 der
Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Richtlinie 1999/70/EG des Rates
vom 28. Juni 1999) „einer nationalen Regelung […] entgegensteht, die einem
Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Arbeitsvertrags für eine Übergangszeit beschäftigt
ist, jegliche Ausgleichszahlung für die Beendigung des Arbeitsvertrags verwehrt,
während sie die Gewährung einer solchen Ausgleichszahlung u. a. an vergleichbare
Dauerbeschäftigte ermöglicht. „Der bloße Umstand, dass diese Arbeitnehmerin ihre
Arbeit auf der Grundlage eines Arbeits-vertrags für eine Übergangszeit verrichtet
hat, kann keinen sachlichen Grund darstellen, der es rechtfertigen würde, dieser
Arbeitnehmerin die Zuerkennung dieser Ausgleichszahlung zu verweigern.” „Jeden Monat
laufen in Spanien ca. 1,5 Millionen befristete Arbeitsverträge aus, das sind täglich
50.000 Vertragsbeendigungen. Alle Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Kündigung
von befristeten Arbeitsverträgen beunruhigen daher verständlicherweise die
öffentlichen und privaten Arbeitgeber“, so Francisco Javier Gómez
Abelleira, Professor an der Universität Carlos III zu Madrid. Dieses Urteil
wirkt wie ein Stich in ein Wespennest in einem Land, in dem 25 % der Beschäftigten
ein befristetes Arbeitsverhältnis haben (gegenüber 15 % im EU-Durchschnitt). Die
großen Gewerk-schaftsverbände CCOO und UGT verlangen eine dringende Reform der
Rechtsvorschriften, damit die Ausgleichszahlung bei Kündigung an befristet
beschäftigte Arbeitnehmer dem Betrag der Ausgleichszahlung an unbefristet
Beschäftigte entspricht, d. h. sie fordern eine Anhebung von 12 auf 20 Tagesentgelte
pro Beschäftigungsjahr. Für die Verträge für eine Übergangszeit wird eine Anpassung
von 0 auf 20 Tage gefordert. Die wichtigste Arbeitgeberorganisation CEOE versucht
dagegen, die Auswirkungen der Entscheidung zu minimieren. Sie hält eine solche
Reform nicht für erforderlich und die Argumentation des Gerichts für unrichtig. Die
Regierung hat zu dieser Frage noch keine klare Stellung bezogen. Wie sollen sich von
jetzt an die Arbeitgeber verhalten? „Die Antwort auf diese Frage hängt im hohen Maße
von der Haltung der nationalen Gerichte ab“, meint Francisco Javier Gómez Abelleira.
Die Gewerkschaften behaupten bereits, dass die Gerichte die europäische Entscheidung
direkt umsetzen müssen, was die Arbeitgeber dazu veranlassen könnte, die höchste
Ausgleichszahlung zu leisten, um jegliche Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.“ Ferner
stellt sich die Frage, inwiefern die Entscheidung rückwirkend gilt und auf die
Kündigungen angewandt werden könnte, die in den letzten zwölf Monaten ausgesprochen
wurden. Ohne schnelle legislative Maßnahmen kann es noch mehrere Jahre dauern, bis
eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs die Rechtsprechung vereinheitlicht.
|
1.
Europäische Union
Aktuelle
soziale Themen
- Das Europäische Parlament will
Sozialdumping bremsen: Am 14. September haben die MEPs
den vom sozialistischen Abgeordneten Guillaume Balas (S&D) vorgelegten Initiativbericht
zur Bekämpfung von Sozialdumping in der Europäischen Union mit großer Mehrheit
(mit 458 gegen 199 Stimmen bei 34 Enthaltungen) angenommen. Der Bericht, in dem
eine Definition des Begriffs Sozialdumping vorgeschlagen wird, beschäftigt sich
vor allem mit Betrugsarten und Sozialdumping im Zusammenhang mit der Entsendung
von Arbeitnehmern. Die Kommission wird insbesondere dazu aufgefordert, gegen
„Briefkastenfirmen“ oder Sozialdumping im Straßentransport vorzugehen. Die große
Mehrheit bei der Abstimmung legt nahe, dass das Parlament sich nicht gegen den
Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern
sperren wird, auch wenn eine Reihe von Abgeordneten aus osteuropäischen Ländern,
deren Regierungen eine solche Revision ablehnen, dagegen gestimmt oder sich
enthalten hat.
- 20jähriges Jubiläum des Inkrafttretens der
Richtlinie über den Europäischen Betriebsrat: Der
europäische Gewerkschaftsverband IndustriAll hat am 22. September das
Inkrafttreten der Richtlinie vom 22. September 1994 (Datum des Inkrafttretens
zwei Jahre später) gefeiert, die zur Einrichtung der heute schätzungsweise 1.100
aktiven EBRs geführt hat. Gefeiert wird auch der erste Europäische Betriebsrat,
der vor 30 Jahren auf freiwilliger Basis in einem französischen Konzern
eingerichtet wurde. Der Verband unterstreicht den Nutzen der EBRs, weist aber
gleichzeitig auf bestimmte Schwächen hin, die im Rahmen einer künftigen Revision
der Richtlinie behoben werden sollten (siehe Mitteilung).
|
Rechtsprechung
Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge
können einen struk-turellen Mangel an Planstellen nicht
ausgleichen: Der Gerichtshof hat in einer Rechtssache
entschieden, in der eine spanische Krankenschwester 2009 befristet eingestellt wurde
zur „Ausführung bestimmter zeitlich begrenzter, konjunktureller oder
außerordentlicher Dienste” (EuGH,
14.09.2016, Rs C-16/15, Perez Lopez). Danach wurde dieser Vertrag mit
derselben Formulierung siebenmal verlängert. Im Rahmen von
Krisenbekämpfungsmaßnahmen der Regierung wurden alle Gelegenheitsarbeitsverträge zum
31. Mai 2013 beendet, so auch der Vertrag der Krankenschwester. Daraufhin hat sie
die Umwandlung der aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge in einen
unbefristeten Arbeitsvertrag beantragt. Dem Gericht zufolge können nur befristete
Arbeitsverträge zugelassen werden, die „zum Zweck einer ständigen und dauerhaften
Wahrnehmung von Aufgaben der Gesundheitsdienste, die zur normalen Tätigkeit des
festen Krankenhauspersonals gehören, verlängert werden”. Der Gerichtshof übernimmt
jedoch die Fest-stellungen des vorlegenden Gerichts, das Interimsverträge im
Gesundheitssektor als „weit verbreitetes Übel“ einstuft (25 % aller Beschäftigten
sollen einen befristeten Arbeitsvertrag haben). Der Gerichtshof ist der Auffassung,
dass „in Wirklichkeit, dieser Bedarf ständig und dauerhaft ist“.
- Ahndung von Missbrauch durch prekäre
Arbeits-verträge in der Verwaltung:
Urteile des Gerichtshofs in zwei weiteren Rechtssachen (EuGH,
14.09.2016, Rs C‑184/15 et C‑197/15, Andres und Lopez) verdeutlichen,
dass die spanischen Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit der
Rahmen-vereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Richtlinie 1999/70/EG vom
28. Juni 1999) sind. Die Rechtsvorschriften räumen zwar den bei einer Verwaltung
nach dem Arbeitsrecht beschäftigten Personen bei Missbrauch aufeinanderfolgender
befristeter Arbeitsverträge einen Anspruch auf Aufrechterhaltung des
Arbeitsverhältnisses ein. Dieser Anspruch wird dem von dieser Behörde nach dem
Verwaltungsrecht beschäftigten Personal aber generell nicht zuerkannt. Diese
Situation kann „daher das Ziel und die praktische Wirksamkeit der
Rahmen-vereinbarung beeinträchtigen“. In diesen Urteilen wird auch ein übermäßig
kompliziertes Verfahren für die Beschäftigten kritisiert, die bei Missbrauch
aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge eine Umqualifizierung ihrer
befristeten in unbefristete Arbeitsverträge fordern.
|
2.
Mitgliedstaaten
Litauen
- Reform des Arbeitsrechts:
Das litauische Parlament hat am 14. September gegen das Veto der konservativen
Parlaments-präsidentin eine umstrittene Arbeitsrechtsreform verabschiedet. Die
Reform sieht u. a. einen Anstieg der Arbeitszeit, eine kürzere Anzahl von
Urlaubstagen für Beschäftigte sowie kürzere Kündigungsfristen vor.
|
Polen
- Bei öffentlichen Vergabeverfahren ist die
Sozialpolitik der Unternehmen zu
berücksichtigen: Der Präsident der
Republik hat im Juli eine Reform der Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge
ratifiziert. Danach können öffentliche Auftraggeber (Ministerien, lokale
Behörden etc.) bei der Wahl des Leistungserbringers auch andere Kriterien als
den Preis heranziehen, wie beispielsweise den Abschluss echter Arbeitsverträge
oder die Einstellung schutzbedürftiger Personen (Beschäftigte über 50 Jahre,
Behinderte).
- Verbot zur Ausübung gefährlicher Berufe
gilt nur für schwangere oder stillende Frauen: Um die
Rechts-vorschriften in Einklang mit europäischem Recht zu bringen, insbesondere
mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, hat das Sejm, das Unterhaus des
polnischen Parlaments, einstimmig eine Änderung des Arbeitsrechts angenommen,
die das Verbot besonders harter oder gefährlicher Berufe auf schwangere oder
stillende Frauen begrenzt. Bis jetzt betraf diese Bestimmung alle Frauen. Die
Regierung muss die betreffenden Berufe nun in einer Verordnung festlegen.
- Mindestlohn für atypische Selbständige und
Arbeit-nehmer: Personen, die unter
einem atypischen Beschäf-tigungsverhältnis für Unternehmen tätig sind, wie
Solo-Selbständige und unabhängig Beschäftigte oder Personen, die pro Auftrag
bezahlt werden, und deren Anzahl stetig zunimmt, erhalten einen Mindestlohn, um
Missbrauch vorzubeugen. Das Parlament verabschiedete den Gesetzesentwurf zur
Einführung eines Mindeststundenlohns von brutto 12 Zloty (2,80 Euro) für die
sogenannten „atypischen“ Beschäftigungsformen (Solo-Selbständiger,
Auftragsverträge, aber keine Werkverträge). Der Präsident der Republik hat das
Gesetz am 5. August ratifiziert. Aufgrund der gleichzeitigen Annahme des
Vorschlags der Regierung, den Mindestlohn ab 2017 auf monatlich 2.000 Zloty (467
Euro) anzuheben, wird der Mindeststundenlohn gleichzeitig auf 13 Zloty (3,03
Euro) ansteigen.
|
Rumänien
Kontroverse über die Gehälter von
Gewerkschaftsführern: Aus einer von der
großen rumänischen Tageszeitung EVZ veröffentlichten Untersuchung
geht hervor, dass einige Gewerkschaftsführer sehr hohe Einkommen haben. Eugen Luha,
stell-vertretender Vorsitzender der unabhängigen Gewerkschaftskonföderation
CNSLR-Fratia und Vorsitzender des Gas-Gewerkschafts-verbands bezieht über 22.000
Euro im Monat, während Leonard Barascu, der Vorsitzende von CNSLR-Fratia, über ein
monatliches Gehalt von insgesamt 9.360 Euro verfügt, was für ein Land mit einem
durchschnittlichen Monatslohn von 420 Euro extrem viel ist. Die Tageszeitung, die
weitere Gewerkschaftsführer mit erstaunlich hohen Gehältern und Vermögen aufzählt,
führt diese Situation auf den gleichzeitigen Bezug mehrerer Gehälter von
unterschiedlichen Organisationen zurück und auf die mehr oder weniger offizielle
Zahlung von Prämien seitens ihrer Gewerkschaften.
|
Schweden
- Frauenquote in Führungsgremien:
Die Regierung hat die Einbringung eines Gesetzesentwurfs angekündigt,
wonach eine Frauenquote von 40 % in den Führungsgremien börsennotierter
Unternehmen zur Vorschrift wird. Bei Nichteinhaltung drohen Zwangsgelder. Die
neue Rechtsvorschrift soll 2017 in Kraft treten.
|
Tschechische
Republik
- Vaterschaftsurlaub ab 2017:
Die Abgeordnetenkammer hat am 14. September in erster Lesung
eine Maßnahme verabschiedet, wonach ab 2017 Arbeitnehmern nach der Geburt eines
Kindes eine Woche Urlaub zusteht. Die Väter erhalten dann ein Tagesgeld in Höhe
von 70 % ihres Bruttolohns, was den Zahlungen entspricht, die Frauen derzeit im
Mutterschaftsurlaub erhalten. Dieser Vaterschaftsurlaub sollte innerhalb von
sechs Wochen nach der Geburt des Kindes genommen werden.
|
3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
- Autostrade: Der
italienische Konzern Autostrade per l’Italia, der gebührenpflichtige Autobahnen
errichtet und damit zusam-menhängende Leistungen und Techniken anbietet (10.153
Beschäftigte), unterzeichnete am 8. Juli eine EBR-Vereinbarung.
Der Betriebsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die bis auf einen polnischen
Vertreter alle von den italienischen Beschäftigten gestellt werden. Das
besondere Verhandlungsgremium hat sich dabei auf ein Gutachten von SindNova
gestützt, das auch die künftige Schulung der Mitglieder übernehmen wird.
- Coty : Nach einem
Eigentümerwechsel, in dessen Folge der SE-Betriebsrat von Lucresca SE aufgelöst
wurde, der die Interessen der Beschäftigten des Kosmetikkonzerns Coty vertrat,
haben die Unternehmensleitung von Coty und die Arbeitnehmervertreter eine neue
EBR-Vereinbarung ausgehandelt. Diese Vereinbarung, die in der Datenbank
des Europäischen Gewerkschaftsinstitut eingesehen werden kann, sieht bei
außerordentlichen Umständen ein Anhörungsverfahren des EBR vor mit festgelegten
Fristen bis zu fünf Wochen nach Vorlage von Informationen an den engeren
Ausschuss, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausnahmsweise andere Fristen.
- Visteon: Am 24. Mai 2016
wurde beim Automobilzulieferer Visteon eine neue EBR-Vereinbarung nach
englischem Recht unterzeichnet. In der Vereinbarung, die in der
Datenbank des Europäischen Gewerkschaftsinstituts eingesehen werden kann, ist
insbesondere ein Besuchsrecht der EBR-Mitglieder für die Standorte der Länder
vorgesehen, die sie vertreten, um die Beschäftigten über die Aktivitäten des
Betriebsrats zu informieren. Der Betriebsrat kann auch einen externen
Sachverständigen beauftragen, dessen Kosten vom Unternehmen getragen werden,
sowie einen Gewerkschaftsexperten. Ferner wird es ein besonderes
Unterrichtungsverfahren für den engeren Ausschuss geben, wenn ein Projekt
größere Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in einem Mitgliedstaat hat, ohne
dass eine Anhörung vorgesehen ist, die wiederum nur in den in der Vereinbarung
definierten Angelegenheiten, wie beispielsweise transnationale Fragen,
eingeleitet wird.
|
Weltbetriebsrat
Sanofi: Der Pharmakonzern
Sanofi wird 2017 zur Einrichtung eines Weltbetriebsrats ein besonderes
Verhandlungsgremium ein-setzen. Mit weltweit 115.000 Beschäftigten, davon knapp die
Hälfte in Europa, hat das Unternehmen bereits einen Europäischen Betriebsrat.
Letzterer soll jetzt im Hinblick auf diesen Weltbetriebsrat mit dem Betriebsrat in
Frankreich, einer Arbeitnehmervertretung für die 27.000 französischen Beschäftigten,
zusammengelegt werden. „Bei dieser Option wird die Einrichtung eines Betriebsrats
mit variabler Geometrie wie bei Renault angestrebt, der je nach den für eine
Unterrichtung und/oder Anhörung anstehenden Themen auf globaler, europäischer oder
auch französischer Ebene tagen kann“, erläutert die EBR-Vorsitzende Stéphane Galiné
(CFDT). Es handelt sich hier um einen ersten Schritt zur Einrichtung eines globalen
sozialen Dialogs in diesem Konzern, der bislang noch keine internationale
Rahmenvereinbarung hat. Zuvor wird es Verhandlungen zur Überprüfung der aktuellen
EBR-Vereinbarung geben. Dabei geht es um die Anwendung der französischen
Rechtsvorschriften, die von großen Unternehmen die Ernennung von zwei Mitgliedern
verlangen, die die Beschäftigten im Aufsichtsrat vertreten sollen. Die Vereinbarung
sieht zurzeit fünf Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat vor. Die
Unternehmensleitung will sich an die Rechtsvorschriften halten: Zwei Arbeitnehmer im
Aufsichtsrat, davon wird einer vom EBR ernannt.
|
Gewerkschaften
- HeidelbergCement : Über 30
Arbeitnehmervertreter des deutschen Zementkonzerns HeidelbergCement trafen sich
zu Diskussionen über die Integration des Unternehmens Italcementi, das im Juli
2016 von HeidelbergCement erworben wurde, sowie zu Gesprächen über Verhandlungen
über eine mögliche internationale Rahmenvereinbarung (siehe Presse-mitteiung).
Die Forderungen nach einer Rahmenvereinbarung werden vom stellvertretenden
EBR-Vorsitzenden von HeidelbergCement, Norbert Steinert (IG BCE), unterstützt.
- STMicroelectronics:
Gewerkschaftler des französisch-italienischen Konzerns STMicroelectronics
(43.000 Beschäftigte) sind unter der Federführung des internationalen
Gewerk-schaftsverbands IndustriAll zusammengekommen, um ein
Gewerkschaftsnetzwerk aufzubauen (siehe Erklärung
und Pressemitteilung).
|
4. Studien
und Berichte
- Belgier sind für Gewerkschaften:
72 % der Belgier haben eine positive Einstellung zu Gewerkschaften. Dies
ist die wichtigste Erkenntnis einer Hochschulbefragung von 1.900 belgischen
Wählern zwischen Oktober 2014 und Juni 2015, so das Europäische
Gewerkschaftsinstitut (siehe Mitteilung).
|
|
|