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IR Notes 60 – Ein Urteil des Gerichtshofs stellt prekäre Verträge in Spanien in Frage

  IR Notes 60 – 28 September 2016
www.irshare.eu
 
 
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IR Share bietet Zugriff auf Informationen, Dokumentationen und Fachwissen für Personalmanager und Arbeitnehmervertreter. IR Share arbeitet mit Online- Veröffentlichungen, Arbeitsgruppen, themenspezifischen Schulungen und einem Expertennetzwerk.


Das Team: Diese Ausgabe wurde erstellt bei Francisco Gomez Abelleira, Alain Lefebvre 
und Frédéric Turlan. 
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  Interview
Peter Scherrer, stellvertretender Generalsekretär des Europäischen Gewerkschaftsbundes (EGB)

Die Hans-Böckler-Stiftung hat am 21. September in Luxemburg eine Konferenz zu einer Rechtssache abgehalten, die zurzeit beim Europäischen Gerichtshof anhängig ist und bei der das deutsche Mitbestimmungsrecht in Aufsichtsgremien in Frage gestellt wird. Worum geht es hier?
Die Kläger, die Aktionäre des Reiseunternehmens TUI, behaupten, dass die deutschen Gesetze zur Mitbestimmung, die eine gleichgewichtige Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in den Aufsichtsgremien von Unternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten in Deutschland verlangen, nicht mit dem Europarecht  vereinbar seien. Sie sollen gegen Art. 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (Diskriminierungsverbot) und Art. 45 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit) verstoßen, da sie lediglich den an deutschen Standorten des Unternehmens beschäftigten Arbeitnehmern das Recht einräumen, zu wählen oder für den Aufsichtsrat zu kandidieren. Arbeitnehmern, die in anderen Mitgliedstaaten beschäftigt sind, steht dieses Recht nicht zu. Falls der Gerichtshof den Klägern Recht gibt, werden davon nicht nur die deutschen Gesetze betroffen sein, sondern alle in den 18 Mitgliedstaaten geltende Mitbestimmungsmodelle für Aufsichtsratsgremien.


Der Europäische Gewerkschaftsbund hat diese Konferenz mit ausgerichtet. Warum so viel Einsatz?
Wir haben diese Konferenz in Luxemburg mit Unterstützung der Gewerkschaftsverbände aus Luxemburg und der Arbeitnehmerkammer organisiert. Das hat eine symbolische Bedeutung, da Luxemburg der Sitz des Gerichtshofs ist. Wir haben die Unterstützung des luxemburgischen Arbeitsministers, der die Mechanismen der Arbeitnehmerbeteiligung ganz klar verteidigt. Falls die Stimme der Arbeitnehmer nicht gehört wird, sind die europäischen Beschäftigten erneut von den europäischen Institutionen im Stich gelassen worden.


Was erwarten Sie von der Europäischen Kommission?
Wir fordern die Europäische Kommission dazu auf, endlich zu handeln, nicht nur um die Mitbestimmungsrechte zu bewahren, sondern um diese auszuweiten, wie es der EGB bereits in einer im Juli angenommenen Entschließung zur Anpassung einer europäischen Richtlinie zur Unterrichtung, Anhörung und Beteiligung von Arbeitnehmern verlangt hat.  Wir müssen die Beteiligung von Arbeitnehmern verteidigen und sie muss auch durch die künftige europäische Säule sozialer Rechte geschützt werden. Anstatt zu versuchen, das deutsche Modell abzuschaffen, sollte die EU darüber diskutieren, wie eine Arbeitnehmervertretung in den Aufsichtsgremien in ganz Europa eingeführt werden könnte.

 
  Agenda

6. Oktober
Paris
Veranstaltung des Clubs Europäischer Betriebsräte zum Thema „Eine europäische Säule sozialer Rechte?“, organisiert von Astrees und IR Share, zur Vorbereitung eines Beitrags zu der von der Europäischen Kommission eingeleiteten Konsultation.
Tel.: + 33 (0)6 81 41 53 95.


14. Oktober
Paris
Konferenz des französischen Arbeitsrechtsverbands zur „Reform des Arbeitsgerichts“


9. November
Paris

Die Abteilung des französischen Arbeitsministeriums für den Forschungs-, Studien- und Statistikbereich (DARES) organisiert ein Kolloquium mit dem Titel „Behinderte Arbeitnehmer: Welchen Platz nehmen sie im Unternehmen ein?“, u. a. werden die in anderen europäischen Ländern durchgeführten öffentlichen Förderungsmaßnahmen zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer vorgestellt.
Tel.: + 33 (0)1 47 70 45 78
Email: emploith@ptolemee.com

 

IR Notes erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen und wird von IR Share und seinem Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von monatlich 15,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website abonniert werden. 
IR Share ist ein unabhängiges und nicht parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt seit 2009 die Frankreich- und Luxemburg- Korrespondenten der Dubliner Stiftung (Eurofound) und seit 2014 auch für Bulgarien.

 

In den Schlagzeilen
Ein Urteil des Gerichtshofs stellt prekäre Verträge in Spanien in Frage

Der Gerichtshof hat ein Urteil gefasst, das für den Schutz von Beschäftigten in prekären Arbeitsverhältnissen von Bedeutung ist (EuGH, 14.09.2016, Rs C‑596/14, Diego Porras). Es handelt sich hier um eine Arbeitnehmerin mit einem Vertrag für eine Übergangszeit, die auf der Grundlage von aufeinanderfolgenden Verträgen in einem Ministerium zwischen 2005 und 2013 dauerhaft die gleiche Arbeit erledigte, um eine Beschäftigte zu ersetzen, die zur Ausübung ihres Personalratsamts von ihrer Arbeit freigestellt war. Nach Annahme des königlichen gesetzesvertretenden Dekrets 20/2012, wonach die Freistellung der Beschäftigten von ihrer Arbeit zur Ausübung ihres Personalratsamts widerrufen wurde, beendete das Ministerium den Vertrag für eine Übergangszeit. Dagegen protestierte die befristet beschäftigte Arbeitnehmerin und forderte die Umqualifizierung ihres Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Verhältnis sowie die Zahlung einer Ausgleichszahlung für die Kündigung. Der Gerichtshof stellte zunächst fest, dass eine solche Ausgleichszahlung nach spanischem Recht vorgesehen ist (in Höhe von 20 Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr), wobei dieser Betrag für Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen nur 12 Tage pro Jahr beträgt und bei einem Vertrag für eine Übergangszeit ganz entfällt. Das Gericht befindet, dass Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999) „einer nationalen Regelung […] entgegensteht, die einem Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Arbeitsvertrags für eine Übergangszeit beschäftigt ist, jegliche Ausgleichszahlung für die Beendigung des Arbeitsvertrags verwehrt, während sie die Gewährung einer solchen Ausgleichszahlung u. a. an vergleichbare Dauerbeschäftigte ermöglicht. „Der bloße Umstand, dass diese Arbeitnehmerin ihre Arbeit auf der Grundlage eines Arbeits-vertrags für eine Übergangszeit verrichtet hat, kann keinen sachlichen Grund darstellen, der es rechtfertigen würde, dieser Arbeitnehmerin die Zuerkennung dieser Ausgleichszahlung zu verweigern.” „Jeden Monat laufen in Spanien ca. 1,5 Millionen befristete Arbeitsverträge aus, das sind täglich 50.000 Vertragsbeendigungen. Alle Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Kündigung von befristeten Arbeitsverträgen beunruhigen daher verständlicherweise die öffentlichen und privaten Arbeitgeber“, so Francisco Javier Gómez Abelleira, Professor an der Universität Carlos III zu Madrid. Dieses Urteil wirkt wie ein Stich in ein Wespennest in einem Land, in dem 25 % der Beschäftigten ein befristetes Arbeitsverhältnis haben (gegenüber 15 % im EU-Durchschnitt). Die großen Gewerk-schaftsverbände CCOO und UGT verlangen eine dringende Reform der Rechtsvorschriften, damit die Ausgleichszahlung bei Kündigung an befristet beschäftigte Arbeitnehmer dem Betrag der Ausgleichszahlung an unbefristet Beschäftigte entspricht, d. h. sie fordern eine Anhebung von 12 auf 20 Tagesentgelte pro Beschäftigungsjahr. Für die Verträge für eine Übergangszeit wird eine Anpassung von 0 auf 20 Tage gefordert.  Die wichtigste Arbeitgeberorganisation CEOE versucht dagegen, die Auswirkungen der Entscheidung zu minimieren. Sie hält eine solche Reform nicht für erforderlich und die Argumentation des Gerichts für unrichtig. Die Regierung hat zu dieser Frage noch keine klare Stellung bezogen. Wie sollen sich von jetzt an die Arbeitgeber verhalten? „Die Antwort auf diese Frage hängt im hohen Maße von der Haltung der nationalen Gerichte ab“, meint Francisco Javier Gómez Abelleira. Die Gewerkschaften behaupten bereits, dass die Gerichte die europäische Entscheidung direkt umsetzen müssen, was die Arbeitgeber dazu veranlassen könnte, die höchste Ausgleichszahlung zu leisten, um jegliche Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.“ Ferner stellt sich die Frage, inwiefern die Entscheidung rückwirkend gilt und auf die Kündigungen angewandt werden könnte, die in den letzten zwölf Monaten ausgesprochen wurden. Ohne schnelle legislative Maßnahmen kann es noch mehrere Jahre dauern, bis eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs die Rechtsprechung vereinheitlicht.


1. Europäische Union
Aktuelle soziale Themen

  • Das Europäische Parlament will Sozialdumping bremsen: Am 14. September haben die MEPs den vom sozialistischen Abgeordneten Guillaume Balas (S&D) vorgelegten Initiativbericht zur Bekämpfung von Sozialdumping in der Europäischen Union mit großer Mehrheit (mit 458 gegen 199 Stimmen bei 34 Enthaltungen) angenommen. Der Bericht, in dem eine Definition des Begriffs Sozialdumping vorgeschlagen wird, beschäftigt sich vor allem mit Betrugsarten und Sozialdumping im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern. Die Kommission wird insbesondere dazu aufgefordert, gegen „Briefkastenfirmen“ oder Sozialdumping im Straßentransport vorzugehen. Die große Mehrheit bei der Abstimmung legt nahe, dass das Parlament sich nicht gegen den Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern sperren wird, auch wenn eine Reihe von Abgeordneten aus osteuropäischen Ländern, deren Regierungen eine solche Revision ablehnen, dagegen gestimmt oder sich enthalten hat.

  • 20jähriges Jubiläum des Inkrafttretens der Richtlinie über den Europäischen Betriebsrat: Der europäische Gewerkschaftsverband IndustriAll hat am 22. September das Inkrafttreten der Richtlinie vom 22. September 1994 (Datum des Inkrafttretens zwei Jahre später) gefeiert, die zur Einrichtung der heute schätzungsweise 1.100 aktiven EBRs geführt hat. Gefeiert wird auch der erste Europäische Betriebsrat, der vor 30 Jahren auf freiwilliger Basis in einem französischen Konzern eingerichtet wurde. Der Verband unterstreicht den Nutzen der EBRs, weist aber gleichzeitig auf bestimmte Schwächen hin, die im Rahmen einer künftigen Revision der Richtlinie behoben werden sollten (siehe Mitteilung).


Rechtsprechung

Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge können einen struk-turellen Mangel an Planstellen nicht ausgleichen: Der Gerichtshof hat in einer Rechtssache entschieden, in der eine spanische Krankenschwester 2009 befristet eingestellt wurde zur „Ausführung bestimmter zeitlich begrenzter, konjunktureller oder außerordentlicher Dienste” (EuGH, 14.09.2016, Rs C-16/15, Perez Lopez). Danach wurde dieser Vertrag mit derselben Formulierung siebenmal verlängert. Im Rahmen von Krisenbekämpfungsmaßnahmen der Regierung wurden alle Gelegenheitsarbeitsverträge zum 31. Mai 2013 beendet, so auch der Vertrag der Krankenschwester. Daraufhin hat sie die Umwandlung der aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge in einen unbefristeten Arbeitsvertrag beantragt. Dem Gericht zufolge können nur befristete Arbeitsverträge zugelassen werden, die „zum Zweck einer ständigen und dauerhaften Wahrnehmung von Aufgaben der Gesundheitsdienste, die zur normalen Tätigkeit des festen Krankenhauspersonals gehören, verlängert werden”. Der Gerichtshof übernimmt jedoch die Fest-stellungen des vorlegenden Gerichts, das Interimsverträge im Gesundheitssektor als „weit verbreitetes Übel“ einstuft (25 % aller Beschäftigten sollen einen befristeten Arbeitsvertrag haben).  Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass „in Wirklichkeit, dieser Bedarf ständig und dauerhaft ist“.



  • Ahndung von Missbrauch durch prekäre Arbeits-verträge in der Verwaltung: Urteile des Gerichtshofs in zwei weiteren Rechtssachen (EuGH, 14.09.2016, Rs C‑184/15 et C‑197/15, Andres und Lopez) verdeutlichen, dass die spanischen Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit der Rahmen-vereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Richtlinie 1999/70/EG vom 28. Juni 1999) sind. Die Rechtsvorschriften räumen zwar den bei einer Verwaltung nach dem Arbeitsrecht beschäftigten Personen bei Missbrauch aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge einen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ein. Dieser Anspruch wird dem von dieser Behörde nach dem Verwaltungsrecht beschäftigten Personal aber generell nicht zuerkannt. Diese Situation kann „daher das Ziel und die praktische Wirksamkeit der Rahmen-vereinbarung beeinträchtigen“. In diesen Urteilen wird auch ein übermäßig kompliziertes Verfahren für die Beschäftigten kritisiert, die bei Missbrauch aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge eine Umqualifizierung ihrer befristeten in unbefristete Arbeitsverträge fordern.


2. Mitgliedstaaten
Litauen

  • Reform des Arbeitsrechts: Das litauische Parlament hat am 14. September gegen das Veto der konservativen Parlaments-präsidentin eine umstrittene Arbeitsrechtsreform verabschiedet. Die Reform sieht u. a. einen Anstieg der Arbeitszeit, eine kürzere Anzahl von Urlaubstagen für Beschäftigte sowie kürzere Kündigungsfristen vor.


Polen

  • Bei öffentlichen Vergabeverfahren ist die Sozialpolitik der Unternehmen zu berücksichtigen: Der Präsident der Republik hat im Juli eine Reform der Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge ratifiziert. Danach können öffentliche Auftraggeber (Ministerien, lokale Behörden etc.) bei der Wahl des Leistungserbringers auch andere Kriterien als den Preis heranziehen, wie beispielsweise den Abschluss echter Arbeitsverträge oder die Einstellung schutzbedürftiger Personen (Beschäftigte über 50 Jahre, Behinderte).

  • Verbot zur Ausübung gefährlicher Berufe gilt nur für schwangere oder stillende Frauen: Um die Rechts-vorschriften in Einklang mit europäischem Recht zu bringen, insbesondere mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, hat das Sejm, das Unterhaus des polnischen Parlaments, einstimmig eine Änderung des Arbeitsrechts angenommen, die das Verbot besonders harter oder gefährlicher Berufe auf schwangere oder stillende Frauen begrenzt. Bis jetzt betraf diese Bestimmung alle Frauen. Die Regierung muss die betreffenden Berufe nun in einer Verordnung festlegen.

  • Mindestlohn für atypische Selbständige und Arbeit-nehmer: Personen, die unter einem atypischen Beschäf-tigungsverhältnis für Unternehmen tätig sind, wie Solo-Selbständige und unabhängig Beschäftigte oder Personen, die pro Auftrag bezahlt werden, und deren Anzahl stetig zunimmt, erhalten einen Mindestlohn, um Missbrauch vorzubeugen. Das Parlament verabschiedete den Gesetzesentwurf zur Einführung eines Mindeststundenlohns von brutto 12 Zloty (2,80 Euro) für die sogenannten „atypischen“ Beschäftigungsformen (Solo-Selbständiger, Auftragsverträge, aber keine Werkverträge). Der Präsident der Republik hat das Gesetz am 5. August ratifiziert. Aufgrund der gleichzeitigen Annahme des Vorschlags der Regierung, den Mindestlohn ab 2017 auf monatlich 2.000 Zloty (467 Euro) anzuheben, wird der Mindeststundenlohn gleichzeitig auf 13 Zloty (3,03 Euro) ansteigen.


Rumänien

Kontroverse über die Gehälter von Gewerkschaftsführern: Aus einer von der großen rumänischen Tageszeitung EVZ veröffentlichten Untersuchung geht hervor, dass einige Gewerkschaftsführer sehr hohe Einkommen haben. Eugen Luha, stell-vertretender Vorsitzender der unabhängigen Gewerkschaftskonföderation CNSLR-Fratia und Vorsitzender des Gas-Gewerkschafts-verbands bezieht über 22.000 Euro im Monat, während Leonard Barascu, der Vorsitzende von CNSLR-Fratia, über ein monatliches Gehalt von insgesamt 9.360 Euro verfügt, was für ein Land mit einem durchschnittlichen Monatslohn von 420 Euro extrem viel ist. Die Tageszeitung, die weitere Gewerkschaftsführer mit erstaunlich hohen Gehältern und Vermögen aufzählt, führt diese Situation auf den gleichzeitigen Bezug mehrerer Gehälter von unterschiedlichen Organisationen zurück und auf die mehr oder weniger offizielle Zahlung von Prämien seitens ihrer Gewerkschaften.


Schweden

  • Frauenquote in Führungsgremien: Die Regierung hat die Einbringung eines Gesetzesentwurfs angekündigt, wonach eine Frauenquote von 40 % in den Führungsgremien börsennotierter Unternehmen zur Vorschrift wird. Bei Nichteinhaltung drohen Zwangsgelder.  Die neue Rechtsvorschrift soll 2017 in Kraft treten.


Tschechische Republik

  • Vaterschaftsurlaub ab 2017: Die Abgeordnetenkammer hat am 14. September in erster Lesung eine Maßnahme verabschiedet, wonach ab 2017 Arbeitnehmern nach der Geburt eines Kindes eine Woche Urlaub zusteht. Die Väter erhalten dann ein Tagesgeld in Höhe von 70 % ihres Bruttolohns, was den Zahlungen entspricht, die Frauen derzeit im Mutterschaftsurlaub erhalten. Dieser Vaterschaftsurlaub sollte innerhalb von sechs Wochen nach der Geburt des Kindes genommen werden.


3. Unternehmen
Europäische Betriebsräte

  • Autostrade: Der italienische Konzern Autostrade per l’Italia, der gebührenpflichtige Autobahnen errichtet und damit zusam-menhängende Leistungen und Techniken anbietet (10.153 Beschäftigte), unterzeichnete am 8. Juli eine EBR-Vereinbarung. Der Betriebsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die bis auf einen polnischen Vertreter alle von den italienischen Beschäftigten gestellt werden. Das besondere Verhandlungsgremium hat sich dabei auf ein Gutachten von SindNova gestützt, das auch die künftige Schulung der Mitglieder übernehmen wird.

  • Coty : Nach einem Eigentümerwechsel, in dessen Folge der SE-Betriebsrat von Lucresca SE aufgelöst wurde, der die Interessen der Beschäftigten des Kosmetikkonzerns Coty vertrat, haben die Unternehmensleitung von Coty und die Arbeitnehmervertreter eine neue EBR-Vereinbarung ausgehandelt. Diese Vereinbarung, die in der Datenbank des Europäischen Gewerkschaftsinstitut eingesehen werden kann, sieht bei außerordentlichen Umständen ein Anhörungsverfahren des EBR vor mit festgelegten Fristen bis zu fünf Wochen nach Vorlage von Informationen an den engeren Ausschuss, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausnahmsweise andere Fristen.

  • Visteon: Am 24. Mai 2016 wurde beim Automobilzulieferer Visteon eine neue EBR-Vereinbarung nach englischem Recht unterzeichnet. In der Vereinbarung, die in der Datenbank des Europäischen Gewerkschaftsinstituts eingesehen werden kann, ist insbesondere ein Besuchsrecht der EBR-Mitglieder für die Standorte der Länder vorgesehen, die sie vertreten, um die Beschäftigten über die Aktivitäten des Betriebsrats zu informieren. Der Betriebsrat kann auch einen externen Sachverständigen beauftragen, dessen Kosten vom Unternehmen getragen werden, sowie einen Gewerkschaftsexperten. Ferner wird es ein besonderes Unterrichtungsverfahren für den engeren Ausschuss geben, wenn ein Projekt größere Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in einem Mitgliedstaat hat, ohne dass eine Anhörung vorgesehen ist, die wiederum nur in den in der Vereinbarung definierten Angelegenheiten, wie beispielsweise transnationale Fragen, eingeleitet wird.


Weltbetriebsrat

Sanofi: Der Pharmakonzern Sanofi wird 2017 zur Einrichtung eines Weltbetriebsrats ein besonderes Verhandlungsgremium ein-setzen. Mit weltweit 115.000 Beschäftigten, davon knapp die Hälfte in Europa, hat das Unternehmen bereits einen Europäischen Betriebsrat. Letzterer soll jetzt im Hinblick auf diesen Weltbetriebsrat mit dem Betriebsrat in Frankreich, einer Arbeitnehmervertretung für die 27.000 französischen Beschäftigten, zusammengelegt werden. „Bei dieser Option wird die Einrichtung eines Betriebsrats mit variabler Geometrie wie bei Renault angestrebt, der je nach den für eine Unterrichtung und/oder Anhörung anstehenden Themen auf globaler, europäischer oder auch französischer Ebene tagen kann“, erläutert die EBR-Vorsitzende Stéphane Galiné (CFDT). Es handelt sich hier um einen ersten Schritt zur Einrichtung eines globalen sozialen Dialogs in diesem Konzern, der bislang noch keine internationale Rahmenvereinbarung hat. Zuvor wird es Verhandlungen zur Überprüfung der aktuellen EBR-Vereinbarung geben. Dabei geht es um die Anwendung der französischen Rechtsvorschriften, die von großen Unternehmen die Ernennung von zwei Mitgliedern verlangen, die die Beschäftigten im Aufsichtsrat vertreten sollen. Die Vereinbarung sieht zurzeit fünf Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat vor. Die Unternehmensleitung will sich an die Rechtsvorschriften halten: Zwei Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, davon wird einer vom EBR ernannt.


Gewerkschaften

  • HeidelbergCement : Über 30 Arbeitnehmervertreter des deutschen Zementkonzerns HeidelbergCement trafen sich zu Diskussionen über die Integration des Unternehmens Italcementi, das im Juli 2016 von HeidelbergCement erworben wurde, sowie zu Gesprächen über Verhandlungen über eine mögliche internationale Rahmenvereinbarung (siehe Presse-mitteiung). Die Forderungen nach einer Rahmenvereinbarung werden vom stellvertretenden EBR-Vorsitzenden von HeidelbergCement, Norbert Steinert (IG BCE), unterstützt.

  • STMicroelectronics: Gewerkschaftler des französisch-italienischen Konzerns STMicroelectronics (43.000 Beschäftigte) sind unter der Federführung des internationalen Gewerk-schaftsverbands IndustriAll zusammengekommen, um ein Gewerkschaftsnetzwerk aufzubauen (siehe  Erklärung und Pressemitteilung).


4. Studien und Berichte

  • Belgier sind für Gewerkschaften: 72 % der Belgier haben eine positive Einstellung zu Gewerkschaften. Dies ist die wichtigste Erkenntnis einer Hochschulbefragung von 1.900 belgischen Wählern zwischen Oktober 2014 und Juni 2015, so das Europäische Gewerkschaftsinstitut (siehe Mitteilung).

 


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