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IR Notes 66 – 21 Dezember 2016
www.irshare.eu
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Über IR Share
IR
Share bietet Zugriff auf
Informationen, Dokumentationen und Fachwissen für Personalmanager und
Arbeitnehmervertreter. IR Share arbeitet mit Online- Veröffentlichungen,
Arbeitsgruppen, themenspezifischen Schulungen und einem
Expertennetzwerk.
Das Team:
Diese Ausgabe wurde erstellt bei Francisco Gomez Abelleira, Jan
Czarzasty, Alain Lefebvre und Frédéric Turlan. Erfahren Sie mehr über
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Notes Mit wenigen Klicks auf
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
wie Tausende anderer Europäer, die sich
frei in der EU bewegen, fuhr ich Ende November nach Berlin, um an
einer Tagung über die Integration von Flüchtlingen in den
Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten teilzunehmen. Meine Familie
begleitete mich, und zusammen sind wir über die gerade erst
eröffneten Weihnachtsmärkte gebummelt. Die ungezwungene und lockere
Atmosphäre, die dort herrschte, machte einen großen Eindruck auf
uns, denn als Franzosen waren wir uns durchaus bewusst, wie
zerbrechlich die Stimmung in der deutschen Hauptstadt war. Berlin,
wie das übrige Deutschland, schien wie eine Insel der Seligen.
Dieses Editorial sollte Sie eigentlich über die Entwicklung von IR
Notes informieren, die bald im vierten Jahr erscheinen werden (*).
Durch die Tragödie vom Montagabend ist dieses Anliegen bedeutungslos
geworden. Die Ereignisse machen uns bewusst, wie wertvoll die
Europäische Union und ihre Werte sind, auch wenn wir sie immer
wieder in manchen Punkten kritisieren. Trotzdem ist die Union immer
noch der einzige demokratische Raum, in dem es gelungen ist, den
Frieden zu wahren und ein soziales Sicherheitsmodell aufzubauen. In
der Geschichte unserer Zivilisation ist dieser Raum noch sehr jung
und doch schon bedroht. Deshalb muss er gestärkt werden. Dies ist
der Sinn des Vorhabens einer europäischen Säule sozialer Rechte. Sie
darf vor allem nicht von den Befürwortern einer Abschottung
gegenüber dem Rest der Welt und eines Rückzugs auf den Nationalstaat
in Frage gestellt werden, denn dies wäre der sichere Weg in eine
neue Tragödie. Tatsache ist, dass diese Union offener Demokratien,
in denen Grundrechte geachtet werden, für eine sehr kleine blinde
Minderheit „unerträglich“ ist. Ein weiterer Grund, sie zu schützen
und weiter auszubauen.
Unsere Solidarität gilt allen Menschen, die
direkt oder indirekt von diesem letzten Anschlag betroffen sind. Wir
hoffen, dass unsere Leser im Jahre 2017 unser europäisches Modell
verteidigen und stärken werden.
Und wir hoffen, dass Sie trotz dieser
traurigen Ereignisse schöne Festtage verbringen.
Frédéric Turlan Managing director IR Share
(*) Die nächste Ausgabe erscheint am 18.
Januar
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Interview
Jean-Claude Fillon Ehemals Mitglied des französischen Ministeriums für
Soziales und Gesundheit und Mitglied des europäischen FreSsco-Netzes
Bringt der Vorschlag der
Europäischen Kommission zur Überarbeitung der
Koordinierungs-verordnung (siehe nebenstehende Schlagzeilen)
den europäischen Bürgerinnen und Bürgern
Verbesserungen? Der Vorschlag
entspricht insgesamt nicht den Erwartungen, die man an eine
gründliche Überarbeitung der Koordinierungsverordnung stellen
könnte. Zu viele Fragen bleiben offen, und die Bestimmungen sind oft
wortreich und ineffizient, wie beispielsweise im Zusammenhang mit
der Bekämpfung von Betrug bei der Entsendung von
Arbeitnehmern.
Die
Kommission kündigt an, dass ihr Vorschlag die Freizügigkeit
von Arbeitnehmern erleichtern werde, insbesondere würde die
Arbeitssuche für Arbeitslose in einem anderen Mitgliedstaat
erleichtert. Stimmt das? Ja, die
Kommission hebt die Bestimmung hervor, wonach ein Arbeitsloser sein
Arbeitslosengeld für mindestens sechs anstelle der jetzigen drei
Monate erhalten soll, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat eine
neue Stelle sucht. Das ist eine gute Sache, aber die Wirkung bleibt
begrenzt. Denn in der Realität betrifft dies nur sehr wenige
Bürgerinnen und Bürger und basiert auf einer Sichtweise aus den
1950er Jahren, in denen man zwangsläufig vor Ort sein musste, um
Arbeit zu finden, während die Arbeitsuche heutzutage vor allem über
das Internet erfolgt.
Sie
sind der Ansicht, dass dieser „Fortschritt“ im Grunde ein
regelrechter Rückschritt für die Freizügigkeit von nicht
erwerbstätigen Bürgern ist, insbesondere für ehemalige
Arbeitnehmer. Ja, denn die sklavische
Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die
Koordinierungsverordnung an der Richtlinie zum Aufenthaltsrecht
auszurichten, wird die Freizügigkeit von Ruheständlern oder Menschen
mit Behinderungen erheblich einschränken. Nehmen wir beispielsweise
Menschen mit Behinderungen: Sobald die Sonderleistungen, die sie als
Ausgleich dafür erhalten, dass sie nicht arbeiten können, nicht mehr
exportierbar sind, und die Auszahlung solcher Leistungen nicht
automatisch im Gastland erfolgt, ist ihr Recht auf Mobilität sehr
eingeschränkt. Denn sie können keine ausreichenden Mittel zur
Bestreitung ihres Lebensunterhalts im Gastland nachweisen, da ihr
Herkunftsland die Zahlung dieser Sonderleistungen einstellt.
Enthält der Vorschlag trotz allem
Verbesserungen? Die wesentlichste
Verbesserung ist die Zahlung der Arbeitslosenunterstützung. Die
Kommission schlägt vor, dass der Staat, der die Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung des Grenzgängers oder eines diesem
gleichgestellten Arbeitnehmers eingenommen hat, auch der Staat ist,
der die Leistungen auszahlt. Diese Lösung wird zu mehr Gerechtigkeit
zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit führen. Denn es kann
nicht angehen, dass die jetzige Situation andauert und die
Verpflichtung, einem Arbeitslosen Leistungen auszuzahlen, dem System
des Wohnsitzlandes obliegt und nicht dem
Arbeitslosenversicherungs-system des Landes, in dem er eingezahlt
hat, auch wenn die Beteiligung des Letzteren in bestimmten Fällen
nur sehr begrenzt ist. Die vorgeschlagene Lösung vereinfacht ganz
konkret das Leben der Arbeitnehmer. Wenn ein deutscher Arbeitnehmer,
der in Deutschland wohnt, aber seit fünf Jahren in Luxemburg als
Grenzgänger arbeitet, seinen Arbeitsplatz verliert, muss er sich
zurzeit erneut beim deutschen Sozialversicherungssystem anmelden, um
sein Arbeitslosengeld zu erhalten und krankenversichert zu sein.
Wenn er eine neue Arbeit in Luxemburg findet, muss er sich wieder
abmelden und dem luxemburgischen Sozialversicherungssystem erneut
beitreten. Der Überarbeitungsvorschlag beendet dieses ständige Hin
und Her, das zu dem Verlust von Ansprüchen und verspäteten Zahlungen
von Leistungen führen kann.
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Agenda
10. Januar
Paris
Veranstaltung des Clubs Europäischer Betriebsräte zum Thema „Die
Internationalisierung der europäischen Betriebsräte”, ausgerichtet von
Astrees und IR Share. Tel.: : + 33 (0)6 81 41 53 95.
30. –
31. Januar Hamburg
Fachtagung, organisiert von der EWC Academy über EBRs – die aktuellen
Trends und Auswirkungen des Brexit (siehe Programm).
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IR Notes
erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen
Sprachen und wird von IR
Share und seinem Expertennetzwerk
herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu
Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für
einen Betrag von monatlich 15,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website
abonniert werden. IR
Share ist ein unabhängiges und nicht
parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in
Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt
seit 2009 die Frankreich- und Luxemburg- Korrespondenten der Dubliner
Stiftung (Eurofound) und seit 2014 auch für Bulgarien.
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In den
Schlagzeilen
Die
Kommission will die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
nachbessern
Die Europäische Kommission hat am 13. Dezember einen Vorschlag für eine Verordnung zur
Überarbeitung der Rechts-vorschriften zur Koordinierung der sozialen
Sicherheit vorgelegt. Mit dieser komplexen Verordnung wird die Freizügigkeit
von Personen, insbesondere von Arbeitnehmern, innerhalb der EU ermöglicht. Diese
Bestimmungen garantieren den Bürgern den Erhalt ihrer sozialen
Versicherungs-ansprüche, wenn sie sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben (siehe
Pressemitteilung
der Kommission). Der Vorschlag zielt schwer-punktmäßig auf vier Bereiche ab: Zugang
zu Sozialleistungen für nicht erwerbstätige Bürger, Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen. Mit
diesem Vorschlag will die Kommission den Ländern entgegenkommen, die mehr Mittel zur
Bekämpfung des Sozialbetrugs und des „Sozialtourismus“ verlangt haben. Dadurch, dass
die Kommission die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
an der Richtlinie 2004/38 zum Aufenthaltsrecht ausrichtet, passt sie sich der
Rechtsprechung des Gerichtshofs an. Die Mitgliedstaaten können daher im Einklang mit
der Rechtsprechung des Gerichtshofs entscheiden, nicht erwerbstätigen mobilen
Bürgern, die kein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht in ihrem Hoheitsgebiet haben, den
Zugang zu Sozialleistungen zu verwehren. Diese Bürger haben nur ein rechtmäßiges
Aufenthaltsrecht, wenn sie über ein Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts
und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Aber anders als die
Lockerungen, die David Cameron vor der Brexit-Abstimmung zugestanden wurden, schiebt
die Kommission einer Änderung der Vorschriften zum Export von Familienleistungen
einen Riegel vor. Sie sind in ihrer vollen Höhe zahlbar, auch wenn das Kind nicht im
Aufnahmemitgliedstaat lebt, und der Betrag darf nicht an den Lebensstandard des
Landes, in dem sich das Kind aufhält, angepasst werden. Die Kommission ist ferner
bemüht, bestimmte Rechte für die Bürger zu verbessern. So wird der Zeitraum, in dem
Arbeitslose auf der Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat den Export von
Leistungen bei Arbeitslosigkeit verlangen können, von drei auf maximal sechs Monate
verlängert, bzw. der Mitgliedstaat kann auch entscheiden, diesen Zeitraum auf die
gesamte Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auszudehnen. Der Vorschlag der
Kommission muss auch im Zusammenhang mit ihrem Vorhaben zur Überprüfung der
Entsenderichtlinie gesehen werden, da mehrere Bestimmungen die behördliche
Zusammenarbeit der Staaten untereinander stärken sollen. Dies gilt insbesondere für
die Überprüfung der A1-Formulare, die von einem Unternehmer vorzulegen sind, der
Beschäftigte in einen anderen Mitgliedstaat entsendet. Die Formulare dienen dem
Nachweis, dass diese Arbeitnehmer einer Sozialversicherung im Ausgangsland
angehören. Des Weiteren will die Kommission zur Bekämpfung von Briefkastenfirmen
beitragen. Ein Arbeitnehmer unterliegt somit nur dann der Rechtsprechung des
Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen satzungsmäßigen
Sitz bzw. seine Niederlassung hat, wenn der Auftraggeber seine Tätigkeiten
gewöhnlich in diesem Mitgliedstaat ausübt. Andererseits unterliegt der Arbeitnehmer
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Arbeitgeber oder das
Unternehmen seine wesentlichen Tätigkeiten ausübt oder in dem sich der Mittelpunkt
seiner Tätigkeiten befindet. In Bezug auf die Luftfahrt sieht der Text ausdrücklich
vor, dass eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von
Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt „als ausschließlich
in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit [gilt], in dem sich die „Heimatbasis“ […]
befindet“.
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1.
Europäische Union
Aktuelle
soziale Themen
- Erklärung zur Überarbeitung der
Entsenderichtlinie: Die Beschäftigungsminister von
sieben Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg,
Niederlande, Österreich und Schweden) haben in der französischen Tageszeitung
Le Monde vom 12.12. einen Kommentar
veröffentlicht, um den Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über die
Entsendung von Arbeitnehmern zu unterstützen. „Die entsendeten Arbeitnehmer
müssen ab dem ersten Tag ihrer Entsendung Zugang zu menschenwürdigen Lebens- und
Arbeitsbedingungen haben und eine gleichwertige Entlohnung erhalten wie die
Arbeitnehmer des Gastlandes“, so die Minister. Die Unterzeichner gehören zu den
Gastländern, in denen die meisten entsandten Arbeitnehmer beschäftigt sind. Kein
einziges mittel- oder osteuropäisches Land hat diese Erklärung unterzeichnet,
was erneut von der Kluft zwischen den „alten“ und den „neuen Mitgliedstaaten“ in
dieser Sache zeugt.
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Rechtsprechung
Beschäftigte mit einer Ellenbogen-luxation
haben Anspruch auf denselben Schutz wie Menschen mit Behinderungen:
In seiner Rechts-prechung hat der Europäische Gerichtshof
bereits anerkannt, dass auch eine heilbare Krankheit zu einer
Behinderung führen könne, sofern die Einschränkung, die sie mit sich bringt, „von
langer Dauer“ ist (EuGH,
11.04.2013, Rs C-335/11, HK Danmark). In einem neuen Urteil (EuGH,
01.12.2016, Rs C-395/15, Daouidi) fällte das Gericht eine Entscheidung im
Fall eines spanischen Arbeitnehmers, der durch einen Sturz an seinem Arbeitsplatz
eine Ellenbogenluxation erlitt. Als er vorübergehend arbeitsunfähig war, wurde ihm
wegen Schlechtleistung gekündigt. Der ehemalige Arbeitnehmer ficht seine Kündigung
an und empfindet sich als Opfer einer Diskriminierung wegen seiner Behinderung. Der
spanische Richter wandte sich an den Gerichtshof, damit dieser entscheide, ob die
Einschränkung der Fähigkeit des Betreffenden als „langfristig im Sinne des
Behinderungsbegriffs“ der Richtlinie 2000/78 qualifiziert werden kann. Denn bei
dieser Verletzung, die sich der ehemalige Arbeitnehmer zugezogen hat, handelt es
sich um eine heilbare physische Beeinträchtigung. Sechs Monate nach dem Unfall war
er jedoch noch eingegipst und nicht fähig, seine Arbeit wieder-aufzunehmen. Kann man
von einer „langfristigen“ Einschränkung sprechen, die ihm den Schutz gewährt, der
für Arbeitnehmer mit Behinderungen vorgesehen ist? Der Gerichtshof schließt dies
nicht aus. Wenn jemand im Sinne des innerstaatlichen Rechts vorübergehend
beeinträchtigt ist, so der Gerichtshof, bedeute dies nicht, dass diese
Beeinträchtigung nicht im Sinne der Richtlinie 2000/78 langfristig sein könne. Im
Übrigen ist die „Langfristigkeit“ der Einschränkung mit Blick auf den Zustand der
Arbeitsunfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der ihn angeblich diskriminierenden
Handlung zu prüfen. Der Gerichtshof nennt Anhaltspunkte, anhand derer der nationalen
Richter prüfen kann, ob die Einschränkung „langfristig“ ist.
- Wirksamkeit einer vorherigen Genehmigung
für Ent-lassungen: An diesem Mittwoch wird der
Gerichtshof ein wichtiges Urteil über die Wirksamkeit einer Genehmigung für
Massenentlassungen im Hinblick auf die durch den AEU-Vertrag garantierten
Grundfreiheiten fällen. Die Rechtssache betrifft eine Tochtergesellschaft von
LafargeHolcim, die 2013 in Griechenland eine Umstrukturierung vornehmen wollte,
die zur Schließung eines Standorts und Entlassungen geführt hätte. Der Konzern
ficht die Weigerung der Behörden an, die Massenentlassungen zu genehmigen. In
seinen Schlussanträgen vom 09.06.2016 (Rs
C-201/16) unterstreicht der Generalanwalt einerseits, dass die
Richtlinie 98/59 der griechischen Bestimmung nicht entgegensteht „wonach der
Arbeitgeber vor der Vornahme von Massenentlassungen eine verwaltungsrechtliche
Genehmigung einholen muss”. Andererseits bewertet er die Regelung einer
vorherigen Genehmigung angesichts der Grundfreiheiten der Union. Dem
Generalanwalt zufolge schränkt die Genehmigung die Niederlassungsfreiheit ein,
da sie „die freie Entscheidung eines als Arbeitgeber handelnden Unternehmens,
Massen-entlassungen vorzunehmen“ beschränkt, „da die Entlassungen bei
Nichteinhaltung der Regelung ungültig sind. Eine solche Regelung greift daher
unmittelbar in die interne Organisation des Unternehmens und die Verwaltung
seines Personalbestands ein und könnte es dem Risiko eines
betriebswirtschaftlichen Verlusts aussetzen“. Der Generalanwalt ist der Ansicht,
dass es einem Unternehmen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit auch zusteht,
„eine in einem Mitgliedstaat bestehende Niederlassung zu verkleinern und
letztendlich aufzulösen (…) und sei es auch nur zu dem Zweck, einer
wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nachzugehen, in dem
dies rentabler ist.“ Abschließend ist der Generalanwalt der Auffassung, „dass
Art. 49 AEUV in seiner Auslegung im Licht von Art. 16 der Charta einer
Bestimmung wie der in Rede stehenden Regelung entgegensteht. Der Umstand, dass
der betreffende Mitgliedstaat eine schwere Wirtschaftskrise mit besonders hohen
Arbeitslosenquoten durchlaufen mag, ändert hieran nichts.“ Jetzt bleibt es
abzuwarten, ob der Gerichtshof in seinem
heutigen Urteil der Auffassung seines Generalanwalts folgen wird. Sollte
dies der Fall sein, müssten die Staaten, in denen eine vorherige Genehmigung für
Massenentlassungen vorgeschrieben ist, prüfen, ob dies mit dem Grundsatz der
Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.
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Sektoraler
sozialer Dialog
Sozialer Dialog zur Umgestaltung der
europäischen Post: Die europäischen Sozialpartner im
Postsektor haben am 12. Dezember eine Gemeinsame Erklärung über die Rolle des
sozialen Dialogs bei der Umgestaltung des Postsektors angenommen. Dabei stützen sie
sich auf eine Analyse von Tarifverträgen, die von 16 nationalen Postunternehmen
unterzeichnet wurde (siehe Erklärung von
PostEurop).
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2.
Mitgliedstaaten
Griechenland
- Vorteile für Verheiratete gelten jetzt
auch für Personen, die einen Partnerschaftsvertrag geschlossen haben:
Eine Präsidialverordnung setzt ein Gesetz aus dem Jahre 2015
um, wonach Unternehmen den Beschäftigten, die einen Partner-schaftsvertrag
geschlossen haben und dies wünschen, die gleichen Vorteile einräumen müssen wie
verheirateten Paaren. Die Unternehmen haben auf diese Verordnung gewartet, um
diese gesetzlichen Bestimmungen in die Arbeitsverträge aufzunehmen, da der
Gesetzestext nicht in allen Punkten eindeutig war.
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Italien
- Einheitlicher Tarifvertrag in der
Metallindustrie: Am 26. November unterzeichneten drei
Metallgewerkschaften (FIOM-CGIL, FIM-CISL und UILM-UIL) und die
Arbeitgeber-organisation einen neuen nationalen Tarifvertrag und setzten so der
Zeit der getrennten Vereinbarungen ein Ende. Dieser Vertrag mit einer Laufzeit
von vier Jahren gilt für alle 1,6 Millionen Beschäftigten in der
Metallindustrie. Er garantiert eine Reihe von Mindestanforderungen, und die
Gewerkschaften haben die Möglichkeit, zusätzliche Verbesserungen auf
Unternehmensebene auszuhandeln. Der Vertrag wird den Beschäftigten noch zur
Abstimmung vorgelegt.
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Österreich
- Tarifabschluss in der Metallbranche:
Die 120.000 Beschäftigten der Maschinen- und Metallindustrie
erhalten rückwirkend zum 1. November 2016 durchschnittlich 1,68% mehr Lohn und
Gehalt. Die Erhöhung variiert zwischen 1,2% für die oberste und 2% für die
unterste Einkommensschicht. Der neue Mindestlohn wurde auf monatlich 1.785,03
Euro festgelegt. Die Entlohnung von Auszubildenden steigt um 1,75%, und die
Arbeitgeber verpflichten sich, die Fahrtkosten zum Internat weiterhin zu
übernehmen, wenn die Auszubildenden nicht zu Hause wohnen können und die
öffentlichen Transportmittel benutzen müssen. Der Vertrag gilt für ein Jahr.
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Polen
- Senkung des Rentenalters:
Ende November stimmte das polnische Parlament für die
Wiedereinführung des früheren
Rentenalters von 65 für Männer und 60 für Frauen, und wies
damit die Entscheidung von 2013 zurück, das Eintrittsalter für beide
Geschlechter auf 67 Jahre anzuheben. Der Präsident muss diese angenommene neue
Änderung jetzt noch absegnen, was aber eine reine Formalität sein dürfte, da er
selbst diese Initiative angestoßen hat. Das Gesetz tritt im Oktober 2017 in
Kraft.
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Spanien
- Verlängerung des Vaterschaftsurlaubs:
Am 16. Dezember kündigte die Regierung mit Wirkung vom 1.
Januar 2017 die Verlängerung des Vaterschaftsurlaubs von 13 Tagen auf vier
Wochen an. Bis Ende des Jahres soll ein königliches Dekret ergehen, um diese
Maßnahme für rechtsgültig zu erklären.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Covestro: Die Bayer-Tochter
Covestro (ehemals Bayer MaterialScience), einer der weltweit führenden
Polymer-Werkstoff-hersteller, hat jetzt ein Europa Forum eingerichtet. Die am 16.
November unter-zeichnete Vereinbarung gilt für die
Beschäftigten in neun europäischen Ländern. Es wird eine Paritätische Kommission
gebildet, die sich aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern und einem
Mitglied pro Land zusammensetzt, in dem mindestens 100 Arbeitskräfte beschäftigt
sind. Bei außergewöhnlichen Umständen wird die Kommission unterrichtet und von der
Unternehmensleitung gegebenenfalls konsultiert. Wenn die Umstände mehr als die
Hälfte der im Forum vertretenen Länder betreffen, kann der Vorsitzende nach
Absprache mit der Unternehmensleitung innerhalb von zehn Werktagen eine Sitzung des
Plenums des Europa Forums einberufen.
- HeidelbergCement: Das
Europäische Gewerkschaftsinstitut veröffentlichte am 20. Mai 2016 eine Vereinbarung über die
Einrichtung eines vorläufigen europäischen Unterrichtungs- und
Anhörungsausschusses beim deutschen Zementhersteller HeidelbergCement im Zuge
der Übernahme des italienischen Zementkonzerns Italcementi, da beide Konzerne
über einen eigenen EBR verfügen. Mit der Vereinbarung wird ein
Koordinierungsausschuss eingesetzt, die aus Vertretern der beiden EBRs besteht.
Sie wird bis zum Abschluss der Übernahme „monatlich tagen“, um „regelmäßig […]
über den Stand der Vorbereitung der Integration“ des italienischen Unternehmens
in HeidelbergCement informiert zu werden.
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Gewerkschaften
- LafargeHolcim: Die
internationalen Gewerkschaftsverbände IndustriAll, BHI und EFBH haben am 10.
Dezember einen weltweiten Aktionstag veranstaltet „um auf die zahlreichen
Verletzungen von Arbeitnehmerrechten aufmerksam zu machen, die von dem weltweit
größten Zementhersteller begangen werden“. Mit dieser Kampagne sollen die
Verhandlungen über eine globale Rahmenvereinbarung mit dem Zementkonzern
eingeleitet werden (siehe Pressemitteilung
von IndustriAll).
- Pirelli: Der
internationale Gewerkschaftsverband IndustriAll organisierte am 30. November und
1. Dezember die zweite Jahrestagung des globalen Gewerkschaftsnetzwerks des
italienischen Pirelli-Konzerns in Turin, Italien (siehe Pressemitteilung
von IndustriAll).
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4. Studien
und Berichte
Jeder sechste Arbeitnehmer ist
Niedriglohnempfänger: 2014 waren nach Angaben von Eurostat
17,2% der Arbeitnehmer in der Europäischen Union Niedriglohnempfänger (siehe Presse-mitteilung von
Eurostat). Das bedeutet, dass ihr Bruttostundenverdienst zwei Drittel oder weniger
des nationalen Medianverdienstes betrug. Dabei bestehen große Unterschiede zwischen
Männern und Frauen sowie zwischen den Altersgruppen. 2014 waren 21,1 % der
Arbeitnehmerinnen gegenüber 13,5% der Arbeitnehmer Niedriglohnempfänger. Zudem
zählte fast ein Drittel (30,1%) der Arbeitnehmer unter 30 Jahren zu den
Niedrigverdienern, gegenüber 14% oder weniger in den Altersgruppen zwischen 30 und
59 Jahren. Der Anteil der Niedriglohnempfänger variierte deutlich zwischen den
Mitgliedstaaten. Die höchsten Anteile wurden in Lettland (25,5%), Rumänien (24,4%),
Litauen (24%) und Polen (23,6%) verzeichnet. Einige westeuropäische Länder lagen
jedoch nicht weit dahinter: Deutschland (22,5%), Irland (21,6 %) und das Vereinigte
Königreich (21,3 %). Dagegen waren weniger als 10% der Arbeitnehmer in Schweden
(2,6%), Belgien (3,8%), Finnland (5,3%), Dänemark (8,6%), Frankreich (8,8%) und
Italien (9,4%) Niedriglohnempfänger.
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