IR Notes

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IR Notes 66 – Die Kommission will die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nachbessern

  IR Notes 66 – 21 Dezember 2016
www.irshare.eu
 
 
  Über IR Share

IR Share bietet Zugriff auf Informationen, Dokumentationen und Fachwissen für Personalmanager und Arbeitnehmervertreter. IR Share arbeitet mit Online- Veröffentlichungen, Arbeitsgruppen, themenspezifischen Schulungen und einem Expertennetzwerk.


Das Team: Diese Ausgabe wurde erstellt bei Francisco Gomez Abelleira, Jan Czarzasty, Alain Lefebvre und Frédéric Turlan. Erfahren Sie mehr über das IR Share-Team auf unserer Website.


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  Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,

wie Tausende anderer Europäer, die sich frei in der EU bewegen, fuhr ich Ende November nach Berlin, um an einer Tagung über die Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten teilzunehmen. Meine Familie begleitete mich, und zusammen sind wir über die gerade erst eröffneten Weihnachtsmärkte gebummelt. Die ungezwungene und lockere Atmosphäre, die dort herrschte, machte einen großen Eindruck auf uns, denn als Franzosen waren wir uns durchaus bewusst, wie zerbrechlich die Stimmung in der deutschen Hauptstadt war. Berlin, wie das übrige Deutschland, schien wie eine Insel der Seligen. Dieses Editorial sollte Sie eigentlich über die Entwicklung von IR Notes informieren, die bald im vierten Jahr erscheinen werden (*). Durch die Tragödie vom Montagabend ist dieses Anliegen bedeutungslos geworden. Die Ereignisse machen uns bewusst, wie wertvoll die Europäische Union und ihre Werte sind, auch wenn wir sie immer wieder in manchen Punkten kritisieren. Trotzdem ist die Union immer noch der einzige demokratische Raum, in dem es gelungen ist, den Frieden zu wahren und ein soziales Sicherheitsmodell aufzubauen. In der Geschichte unserer Zivilisation ist dieser Raum noch sehr jung und doch schon bedroht. Deshalb muss er gestärkt werden. Dies ist der Sinn des Vorhabens einer europäischen Säule sozialer Rechte. Sie darf vor allem nicht von den Befürwortern einer Abschottung gegenüber dem Rest der Welt und eines Rückzugs auf den Nationalstaat in Frage gestellt werden, denn dies wäre der sichere Weg in eine neue Tragödie. Tatsache ist, dass diese Union offener Demokratien, in denen Grundrechte geachtet werden, für eine sehr kleine blinde Minderheit „unerträglich“ ist. Ein weiterer Grund, sie zu schützen und weiter auszubauen.


Unsere Solidarität gilt allen Menschen, die direkt oder indirekt von diesem letzten Anschlag betroffen sind. Wir hoffen, dass unsere Leser im Jahre 2017 unser europäisches Modell  verteidigen und stärken werden.


Und wir hoffen, dass Sie trotz dieser traurigen Ereignisse schöne Festtage verbringen.


Frédéric Turlan
Managing director IR Share


(*) Die nächste Ausgabe erscheint am 18. Januar

 
  Interview
Jean-Claude Fillon Ehemals Mitglied des französischen Ministeriums für Soziales und Gesundheit und Mitglied des europäischen FreSsco-Netzes

Bringt der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der Koordinierungs-verordnung (siehe nebenstehende Schlagzeilen) den europäischen Bürgerinnen und Bürgern Verbesserungen?
Der Vorschlag entspricht insgesamt nicht den Erwartungen, die man an eine gründliche Überarbeitung der Koordinierungsverordnung stellen könnte. Zu viele Fragen bleiben offen, und die Bestimmungen sind oft wortreich und ineffizient, wie beispielsweise im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Betrug bei der Entsendung von Arbeitnehmern.


Die Kommission kündigt an, dass ihr Vorschlag die Freizügigkeit von Arbeitnehmern erleichtern werde, insbesondere würde die Arbeitssuche für Arbeitslose in einem anderen Mitgliedstaat erleichtert. Stimmt das?
Ja, die Kommission hebt die Bestimmung hervor, wonach ein Arbeitsloser sein Arbeitslosengeld für mindestens sechs anstelle der jetzigen drei Monate erhalten soll, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat eine neue Stelle sucht. Das ist eine gute Sache, aber die Wirkung bleibt begrenzt. Denn in der Realität betrifft dies nur sehr wenige Bürgerinnen und Bürger und basiert auf einer Sichtweise aus den 1950er Jahren, in denen man zwangsläufig vor Ort sein musste, um Arbeit zu finden, während die Arbeitsuche heutzutage vor allem über das Internet erfolgt.


Sie sind der Ansicht, dass dieser „Fortschritt“ im Grunde ein regelrechter Rückschritt für die Freizügigkeit von nicht erwerbstätigen Bürgern ist, insbesondere für ehemalige Arbeitnehmer.
Ja, denn die sklavische Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die Koordinierungsverordnung an der Richtlinie zum Aufenthaltsrecht auszurichten, wird die Freizügigkeit von Ruheständlern oder Menschen mit Behinderungen erheblich einschränken. Nehmen wir beispielsweise Menschen mit Behinderungen: Sobald die Sonderleistungen, die sie als Ausgleich dafür erhalten, dass sie nicht arbeiten können, nicht mehr exportierbar sind, und die Auszahlung solcher Leistungen nicht automatisch im Gastland erfolgt, ist ihr Recht auf Mobilität sehr eingeschränkt. Denn sie können keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts im Gastland nachweisen, da ihr Herkunftsland die Zahlung dieser Sonderleistungen einstellt.


Enthält der Vorschlag trotz allem Verbesserungen?
Die wesentlichste Verbesserung ist die Zahlung der Arbeitslosenunterstützung. Die Kommission schlägt vor, dass der Staat, der die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung des Grenzgängers oder eines diesem gleichgestellten Arbeitnehmers eingenommen hat, auch der Staat ist, der die Leistungen auszahlt. Diese Lösung wird zu mehr Gerechtigkeit zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit führen. Denn es kann nicht angehen, dass die jetzige Situation andauert und die Verpflichtung, einem Arbeitslosen Leistungen auszuzahlen, dem System des Wohnsitzlandes obliegt und nicht dem Arbeitslosenversicherungs-system des Landes, in dem er eingezahlt hat, auch wenn die Beteiligung des Letzteren in bestimmten Fällen nur sehr begrenzt ist. Die vorgeschlagene Lösung vereinfacht ganz konkret das Leben der Arbeitnehmer. Wenn ein deutscher Arbeitnehmer, der in Deutschland wohnt, aber seit fünf Jahren in Luxemburg als Grenzgänger arbeitet, seinen Arbeitsplatz verliert, muss er sich zurzeit erneut beim deutschen Sozialversicherungssystem anmelden, um sein Arbeitslosengeld zu erhalten und krankenversichert zu sein. Wenn er eine neue Arbeit in Luxemburg findet, muss er sich wieder abmelden und dem luxemburgischen Sozialversicherungssystem erneut beitreten. Der Überarbeitungsvorschlag beendet dieses ständige Hin und Her, das zu dem Verlust von Ansprüchen und verspäteten Zahlungen von Leistungen führen kann.

 
  Agenda

10. Januar
Paris
Veranstaltung des Clubs Europäischer Betriebsräte zum Thema „Die Internationalisierung der europäischen Betriebsräte”, ausgerichtet von Astrees und IR Share. 
Tel.: : + 33 (0)6 81 41 53 95.


30. – 31. Januar
Hamburg
Fachtagung, organisiert von der EWC Academy über EBRs – die aktuellen Trends und Auswirkungen des Brexit (siehe Programm).

 

IR Notes erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen Sprachen und wird von IR Share und seinem Expertennetzwerk herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für einen Betrag von monatlich 15,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website abonniert werden. 
IR Share ist ein unabhängiges und nicht parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt seit 2009 die Frankreich- und Luxemburg- Korrespondenten der Dubliner Stiftung (Eurofound) und seit 2014 auch für Bulgarien.

 

In den Schlagzeilen
Die Kommission will die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nachbessern

Die Europäische Kommission hat am 13. Dezember einen Vorschlag für eine Verordnung zur Überarbeitung der Rechts-vorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit vorgelegt. Mit dieser komplexen Verordnung wird die Freizügigkeit von Personen, insbesondere von Arbeitnehmern, innerhalb der EU ermöglicht. Diese Bestimmungen garantieren den Bürgern den Erhalt ihrer sozialen Versicherungs-ansprüche, wenn sie sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben (siehe Pressemitteilung der Kommission). Der Vorschlag zielt schwer-punktmäßig auf vier Bereiche ab: Zugang zu Sozialleistungen für nicht erwerbstätige Bürger, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen. Mit diesem Vorschlag will die Kommission den Ländern entgegenkommen, die mehr Mittel zur Bekämpfung des Sozialbetrugs und des „Sozialtourismus“ verlangt haben. Dadurch, dass die Kommission die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit an der Richtlinie 2004/38 zum Aufenthaltsrecht ausrichtet, passt sie sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs an. Die Mitgliedstaaten können daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs entscheiden, nicht erwerbstätigen mobilen Bürgern, die kein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht in ihrem Hoheitsgebiet haben, den Zugang zu Sozialleistungen zu verwehren. Diese Bürger haben nur ein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht, wenn sie über ein Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Aber anders als die Lockerungen, die David Cameron vor der Brexit-Abstimmung zugestanden wurden, schiebt die Kommission einer Änderung der Vorschriften zum Export von Familienleistungen einen Riegel vor. Sie sind in ihrer vollen Höhe zahlbar, auch wenn das Kind nicht im Aufnahmemitgliedstaat lebt, und der Betrag darf nicht an den Lebensstandard des Landes, in dem sich das Kind aufhält, angepasst werden. Die Kommission ist ferner bemüht, bestimmte Rechte für die Bürger zu verbessern. So wird der Zeitraum, in dem Arbeitslose auf der Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit verlangen können, von drei auf maximal sechs Monate verlängert, bzw. der Mitgliedstaat kann auch entscheiden, diesen Zeitraum auf die gesamte Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auszudehnen. Der Vorschlag der Kommission muss auch im Zusammenhang mit ihrem Vorhaben zur Überprüfung der Entsenderichtlinie gesehen werden, da mehrere Bestimmungen die behördliche Zusammenarbeit der Staaten untereinander stärken sollen. Dies gilt insbesondere für die Überprüfung der A1-Formulare, die von einem Unternehmer vorzulegen sind, der Beschäftigte in einen anderen Mitgliedstaat entsendet. Die Formulare dienen dem Nachweis, dass diese Arbeitnehmer einer Sozialversicherung im Ausgangsland angehören.  Des Weiteren will die Kommission zur Bekämpfung von Briefkastenfirmen beitragen. Ein Arbeitnehmer unterliegt somit nur dann der Rechtsprechung des Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen satzungsmäßigen Sitz bzw. seine Niederlassung hat, wenn der Auftraggeber seine Tätigkeiten gewöhnlich in diesem Mitgliedstaat ausübt. Andererseits unterliegt der Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Arbeitgeber oder das Unternehmen seine wesentlichen Tätigkeiten ausübt oder in dem sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeiten befindet. In Bezug auf die Luftfahrt sieht der Text ausdrücklich vor, dass eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt „als ausschließlich in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit [gilt], in dem sich die „Heimatbasis“ […] befindet“.


1. Europäische Union
Aktuelle soziale Themen

  • Erklärung zur Überarbeitung der Entsenderichtlinie: Die Beschäftigungsminister von sieben Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Österreich und Schweden) haben in der französischen Tageszeitung Le Monde vom 12.12. einen Kommentar veröffentlicht, um den Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern zu unterstützen. „Die entsendeten Arbeitnehmer müssen ab dem ersten Tag ihrer Entsendung Zugang zu menschenwürdigen Lebens- und Arbeitsbedingungen haben und eine gleichwertige Entlohnung erhalten wie die Arbeitnehmer des Gastlandes“, so die Minister. Die Unterzeichner gehören zu den Gastländern, in denen die meisten entsandten Arbeitnehmer beschäftigt sind. Kein einziges mittel- oder osteuropäisches Land hat diese Erklärung unterzeichnet, was erneut von der Kluft zwischen den „alten“ und den „neuen Mitgliedstaaten“ in dieser Sache zeugt.


Rechtsprechung

Beschäftigte mit einer Ellenbogen-luxation haben Anspruch auf denselben Schutz wie Menschen mit Behinderungen: In seiner Rechts-prechung hat der Europäische Gerichtshof bereits anerkannt, dass auch eine heilbare Krankheit zu einer Behinderung führen könne, sofern die Einschränkung, die sie mit sich bringt, „von langer Dauer“ ist (EuGH, 11.04.2013, Rs C-335/11, HK Danmark). In einem neuen Urteil (EuGH, 01.12.2016, Rs C-395/15, Daouidi) fällte das Gericht eine Entscheidung im Fall eines spanischen Arbeitnehmers, der durch einen Sturz an seinem Arbeitsplatz eine Ellenbogenluxation erlitt. Als er vorübergehend arbeitsunfähig war, wurde ihm wegen Schlechtleistung gekündigt. Der ehemalige Arbeitnehmer ficht seine Kündigung an und empfindet sich als Opfer einer Diskriminierung wegen seiner Behinderung. Der spanische Richter wandte sich an den Gerichtshof, damit dieser entscheide, ob die Einschränkung der Fähigkeit des Betreffenden als „langfristig im Sinne des Behinderungsbegriffs“ der Richtlinie 2000/78 qualifiziert werden kann. Denn bei dieser Verletzung, die sich der ehemalige Arbeitnehmer zugezogen hat, handelt es sich um eine heilbare physische Beeinträchtigung. Sechs Monate nach dem Unfall war er jedoch noch eingegipst und nicht fähig, seine Arbeit wieder-aufzunehmen. Kann man von einer „langfristigen“ Einschränkung sprechen, die ihm den Schutz gewährt, der für Arbeitnehmer mit Behinderungen vorgesehen ist? Der Gerichtshof schließt dies nicht aus. Wenn jemand im Sinne des innerstaatlichen Rechts vorübergehend beeinträchtigt ist, so der Gerichtshof, bedeute dies nicht, dass diese Beeinträchtigung nicht im Sinne der Richtlinie 2000/78 langfristig sein könne. Im Übrigen ist die „Langfristigkeit“ der Einschränkung mit Blick auf den Zustand der Arbeitsunfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der ihn angeblich diskriminierenden Handlung zu prüfen. Der Gerichtshof nennt Anhaltspunkte, anhand derer der nationalen Richter prüfen kann, ob die Einschränkung „langfristig“ ist.



  • Wirksamkeit einer vorherigen Genehmigung für Ent-lassungen: An diesem Mittwoch wird der Gerichtshof ein wichtiges Urteil über die Wirksamkeit einer Genehmigung für Massenentlassungen im Hinblick auf die durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten fällen. Die Rechtssache betrifft eine Tochtergesellschaft von LafargeHolcim, die 2013 in Griechenland eine Umstrukturierung vornehmen wollte, die zur Schließung eines Standorts und Entlassungen geführt hätte. Der Konzern ficht die Weigerung der Behörden an, die Massenentlassungen zu genehmigen. In seinen Schlussanträgen vom 09.06.2016 (Rs C-201/16) unterstreicht der Generalanwalt einerseits, dass die Richtlinie 98/59 der griechischen Bestimmung nicht entgegensteht „wonach der Arbeitgeber vor der Vornahme von Massenentlassungen eine verwaltungsrechtliche Genehmigung einholen muss”.  Andererseits bewertet er die Regelung einer vorherigen Genehmigung angesichts der Grundfreiheiten der Union. Dem Generalanwalt zufolge schränkt die Genehmigung die Niederlassungsfreiheit ein, da sie „die freie Entscheidung eines als Arbeitgeber handelnden Unternehmens, Massen-entlassungen vorzunehmen“ beschränkt, „da die Entlassungen bei Nichteinhaltung der Regelung ungültig sind. Eine solche Regelung greift daher unmittelbar in die interne Organisation des Unternehmens und die Verwaltung seines Personalbestands ein und könnte es dem Risiko eines betriebswirtschaftlichen Verlusts aussetzen“. Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass es einem Unternehmen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit auch zusteht, „eine in einem Mitgliedstaat bestehende Niederlassung zu verkleinern und letztendlich aufzulösen (…) und sei es auch nur zu dem Zweck, einer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nachzugehen, in dem dies rentabler ist.“ Abschließend ist der Generalanwalt der Auffassung, „dass Art. 49 AEUV in seiner Auslegung im Licht von Art. 16 der Charta einer Bestimmung wie der in Rede stehenden Regelung entgegensteht. Der Umstand, dass der betreffende Mitgliedstaat eine schwere Wirtschaftskrise mit besonders hohen Arbeitslosenquoten durchlaufen mag, ändert hieran nichts.“ Jetzt bleibt es abzuwarten, ob der Gerichtshof in seinem heutigen Urteil der Auffassung seines Generalanwalts folgen wird. Sollte dies der Fall sein, müssten die Staaten, in denen eine vorherige Genehmigung für Massenentlassungen vorgeschrieben ist, prüfen, ob dies mit dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.


Sektoraler sozialer Dialog

Sozialer Dialog zur Umgestaltung der europäischen Post: Die europäischen Sozialpartner im Postsektor haben am 12. Dezember eine Gemeinsame Erklärung über die Rolle des sozialen Dialogs bei der Umgestaltung des Postsektors angenommen. Dabei stützen sie sich auf eine Analyse von Tarifverträgen, die von 16 nationalen Postunternehmen unterzeichnet wurde (siehe Erklärung von PostEurop).



2. Mitgliedstaaten
Griechenland

  • Vorteile für Verheiratete gelten jetzt auch für Personen, die einen Partnerschaftsvertrag geschlossen haben: Eine Präsidialverordnung setzt ein Gesetz aus dem Jahre 2015 um, wonach Unternehmen den Beschäftigten, die einen Partner-schaftsvertrag geschlossen haben und dies wünschen, die gleichen Vorteile einräumen müssen wie verheirateten Paaren. Die Unternehmen haben auf diese Verordnung gewartet, um diese gesetzlichen Bestimmungen in die Arbeitsverträge aufzunehmen, da der Gesetzestext nicht in allen Punkten eindeutig war.


Italien

  • Einheitlicher Tarifvertrag in der Metallindustrie: Am 26. November unterzeichneten drei Metallgewerkschaften (FIOM-CGIL, FIM-CISL und UILM-UIL) und die Arbeitgeber-organisation einen neuen nationalen Tarifvertrag und setzten so der Zeit der getrennten Vereinbarungen ein Ende. Dieser Vertrag mit einer Laufzeit von vier Jahren gilt für alle 1,6 Millionen Beschäftigten in der Metallindustrie. Er garantiert eine Reihe von Mindestanforderungen, und die Gewerkschaften haben die Möglichkeit, zusätzliche Verbesserungen auf Unternehmensebene auszuhandeln. Der Vertrag wird den Beschäftigten noch zur Abstimmung vorgelegt.


Österreich

  • Tarifabschluss in der Metallbranche: Die 120.000 Beschäftigten der Maschinen- und Metallindustrie erhalten rückwirkend zum 1. November 2016 durchschnittlich 1,68% mehr Lohn und Gehalt. Die Erhöhung variiert zwischen 1,2% für die oberste und 2% für die unterste Einkommensschicht. Der neue Mindestlohn wurde auf monatlich 1.785,03 Euro festgelegt. Die Entlohnung von Auszubildenden steigt um 1,75%, und die Arbeitgeber verpflichten sich, die Fahrtkosten zum Internat weiterhin zu übernehmen, wenn die Auszubildenden nicht zu Hause wohnen können und die öffentlichen Transportmittel benutzen müssen. Der Vertrag gilt für ein Jahr.


Polen

  • Senkung des Rentenalters: Ende November stimmte das polnische Parlament für die Wiedereinführung des früheren Rentenalters von 65 für Männer und 60 für Frauen, und wies damit die Entscheidung von 2013 zurück, das Eintrittsalter für beide Geschlechter auf 67 Jahre anzuheben. Der Präsident muss diese angenommene neue Änderung jetzt noch absegnen, was aber eine reine Formalität sein dürfte, da er selbst diese Initiative angestoßen hat. Das Gesetz tritt im Oktober 2017 in Kraft.


Spanien

  • Verlängerung des Vaterschaftsurlaubs: Am 16. Dezember kündigte die Regierung mit Wirkung vom 1. Januar 2017 die Verlängerung des Vaterschaftsurlaubs von 13 Tagen auf vier Wochen an. Bis Ende des Jahres soll ein königliches Dekret ergehen, um diese Maßnahme für rechtsgültig zu erklären.


3. Unternehmen
Europäische Betriebsräte

Covestro: Die Bayer-Tochter Covestro (ehemals Bayer MaterialScience), einer der weltweit führenden Polymer-Werkstoff-hersteller, hat jetzt ein Europa Forum eingerichtet.  Die am 16. November unter-zeichnete Vereinbarung gilt für die Beschäftigten in neun europäischen Ländern. Es wird eine Paritätische Kommission gebildet, die sich aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern und einem Mitglied pro Land zusammensetzt, in dem mindestens 100 Arbeitskräfte beschäftigt sind. Bei außergewöhnlichen Umständen wird die Kommission unterrichtet und von der Unternehmensleitung gegebenenfalls konsultiert. Wenn die Umstände mehr als die Hälfte der im Forum vertretenen Länder betreffen, kann der Vorsitzende nach Absprache mit der Unternehmensleitung innerhalb von zehn Werktagen eine Sitzung des Plenums des Europa Forums einberufen.



  • HeidelbergCement: Das Europäische Gewerkschaftsinstitut veröffentlichte am 20. Mai 2016 eine Vereinbarung über die Einrichtung eines vorläufigen europäischen Unterrichtungs- und Anhörungsausschusses beim deutschen Zementhersteller HeidelbergCement im Zuge der Übernahme des italienischen Zementkonzerns Italcementi, da beide Konzerne über einen eigenen EBR verfügen. Mit der Vereinbarung wird ein Koordinierungsausschuss eingesetzt, die aus Vertretern der beiden EBRs besteht. Sie wird bis zum Abschluss der Übernahme „monatlich tagen“, um „regelmäßig […] über den Stand der Vorbereitung der Integration“ des italienischen Unternehmens in HeidelbergCement informiert zu werden.


Gewerkschaften

  • LafargeHolcim: Die internationalen Gewerkschaftsverbände IndustriAll, BHI und EFBH haben am 10. Dezember einen weltweiten Aktionstag veranstaltet „um auf die zahlreichen Verletzungen von Arbeitnehmerrechten aufmerksam zu machen, die von dem weltweit größten Zementhersteller begangen werden“. Mit dieser Kampagne sollen die Verhandlungen über eine globale Rahmenvereinbarung mit dem Zementkonzern eingeleitet werden (siehe Pressemitteilung von IndustriAll).

  • Pirelli: Der internationale Gewerkschaftsverband IndustriAll organisierte am 30. November und 1. Dezember die zweite Jahrestagung des globalen Gewerkschaftsnetzwerks des italienischen Pirelli-Konzerns in Turin, Italien (siehe Pressemitteilung von IndustriAll).


4. Studien und Berichte

Jeder sechste Arbeitnehmer ist Niedriglohnempfänger: 2014 waren nach Angaben von Eurostat 17,2% der Arbeitnehmer in der Europäischen Union Niedriglohnempfänger (siehe Presse-mitteilung von Eurostat). Das bedeutet, dass ihr Bruttostundenverdienst zwei Drittel oder weniger des nationalen Medianverdienstes betrug. Dabei bestehen große Unterschiede zwischen Männern und Frauen sowie zwischen den Altersgruppen. 2014 waren 21,1 % der Arbeitnehmerinnen gegenüber 13,5% der Arbeitnehmer Niedriglohnempfänger. Zudem zählte fast ein Drittel (30,1%) der Arbeitnehmer unter 30 Jahren zu den Niedrigverdienern, gegenüber 14% oder weniger in den Altersgruppen zwischen 30 und 59 Jahren. Der Anteil der Niedriglohnempfänger variierte deutlich zwischen den Mitgliedstaaten. Die höchsten Anteile wurden in Lettland (25,5%), Rumänien (24,4%), Litauen (24%) und Polen (23,6%) verzeichnet. Einige westeuropäische Länder lagen jedoch nicht weit dahinter: Deutschland (22,5%), Irland (21,6 %) und das Vereinigte Königreich (21,3 %). Dagegen waren weniger als 10% der Arbeitnehmer in Schweden (2,6%), Belgien (3,8%), Finnland (5,3%), Dänemark (8,6%), Frankreich (8,8%) und Italien (9,4%) Niedriglohnempfänger.

 

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Dieser Newsletter erscheint in 6 Sprachen, ist im Abonnement erhältlich und bietet Ihnen Zugang zu prägnanten, zielgerichteten und praxisnahen Informationen zu den wichtigsten Themen des sozialen Europas und des transnationalen sozialen Dialogs.

Gemeinsam mit unseren Experten und nationalen Korrespondenten verfolgen wir einen dynamischen, praktischen und nützlichen Ansatz für das europäische Sozialmonitoring.

Dadurch wählen wir die relevantesten Themen aus, die als Quelle für fachübergreifende und inspirierende Ideen dienen.

Jede Ausgabe enthält:

  • Eine Interview mit einer Expertin oder einem Experten aus dem Bereich der Arbeitsbeziehungen, die/der eine ganz eigene Perspektive auf aktuelle soziale Fragen, Vereinbarungen oder Best-Practice-Beispiele einbringt.
  • Aktuelle Informationen über Entwicklungen in der EU-Gesetzgebung und der Rechtsprechung.
  • Monitoring der arbeitsrechtlichen Entwicklungen in den EU-Mitgliedstaaten.
  • Berichte über die neuesten Entwicklungen bei den Europäischen Betriebsräten und den SE-Betriebsräten.
  • Schließlich hält IR Notes Sie über die wichtigsten Studien und Forschungsarbeiten aus der Arbeitswelt auf dem Laufenden.

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