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IR Notes 93 – 14 März 2018
www.irshare.eu
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Über IR Share
IR Share
bietet Zugriff auf Informationen, Dokumentationen und
Fachwissen für Personalmanager und Arbeitnehmervertreter. IR Share
arbeitet mit Online- Veröffentlichungen, Arbeitsgruppen,
themenspezifischen Schulungen und einem Expertennetzwerk.
Das Team: Diese
Ausgabe wurde erstellt bei Frédéric Turlan. Erfahren Sie mehr über
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Mit wenigen Klicks auf der IR
Share-Website oder per Telefon unter: +33 (0)6 81 41 53 95
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Interview
Christine Aumayr-Pintar, Research Manager bei Eurofound
Zum Internationalen Frauentag am 8.
März kündigten mehrere EU-Regierungen neue Maßnahmen zur
Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Verdienstgefälles, des
sogenannten Gender-Pay-Gap, an. Das französische
Arbeitsministerium beispielsweise will den Einsatz einer
Software zur Ermittlung von geschlechtsspezifischer
Einkommensungleichheit vorschreiben. Frau Aumayr-Pintar, Sie
haben kürzlich eine Eurofound-Studie veröffentlicht über
erste Erfahrungen mit Berichten und Audits zur
Lohnungleichheit zwischen Männern und Frauen in vier
Mitgliedstaaten.
Funktionieren diese Instrumente
tatsächlich? Berichte, die erstellt werden, damit sie
dann in der Schublade verschwinden, ganz sicherlich nicht. Doch
diese Berichte können helfen, Verdienstgefälle in Unternehmen zu
erkennen und anzugehen, wenn alle Beteiligten diese Berichte ernst
nehmen, konstruktive Gespräche zu den Erkenntnissen führen und ggf.
weitere erforderliche Maßnahmen vereinbaren. In unserem Bericht
haben wir faktengestützte Bewertungsstudien aus Österreich,
Dänemark, Finnland und Schweden analysiert, die alle vor einiger
Zeit verschiedene Varianten von Berichten oder Audits zum
geschlechtsspezifischen Verdienst eingeführt haben. Es stellte sich
heraus, dass die Umsetzung dieser Maßnahmen anfangs nicht immer
reibungslos verlief. Während einfachere Berichtsversionen keine
größeren Probleme für die Unternehmen darstellten, wurden die
Berichte aussagekräftiger, wenn mehr Einzelheiten abgefragt und
weitere Analysen ermöglicht wurden. Aus den Studien ging weiterhin
hervor, dass trotz Compliance-Fragen oder Unklarheit darüber, ob die
Berichte wirklich geschlechtsspezifische Verdienstgefälle
aufdeckten, sie in manchen Fällen halfen, ungerechtfertigte
Lohndifferenzen zwischen Männern und Frauen zu erkennen, so dass
weitere Maßnahmen ergriffen werden konnten.
Ist
es wichtig, in den Unternehmen Arbeitnehmervertreter
einzubeziehen? Es ist nicht nur
wichtig, es ist zwingend erforderlich. Unser Bericht zeigt, dass in
jedem der vier Länder Raum für eine weitere Beteiligung seitens der
Arbeitnehmervertreter besteht, besonders im Hinblick auf die
Erstellung der Berichte und den Beschluss von Folgemaßnahmen.
Berichte oder Audits, die geschrieben werden, um sie dann in der
Schublade verschwinden zu lassen, sind reine
Zeitverschwendung.
Sind
verbindliche Maßnahmen der beste Weg, um das Lohngefälle
zwischen Männern und Frauen zu
reduzieren? Maßnahmen wie Berichte oder
Audits zur Lohnungleichheit verbindlich vorzuschreiben, mag helfen,
die Compliance quantitativ zu erhöhen. Doch ich bin der Meinung,
dass kein Gesetzgeber die Qualität oder Bedeutung von Gesprächen
bestimmen oder diktieren kann. Dafür sind vor allem die Akteure auf
Unternehmensebene zuständig. Sozialpartner auf höchster Ebene haben
die Aufgabe, ein Umfeld zu fördern, in dem ein solcher sozialer
Dialog auf Unternehmensebene gedeihen und zu Ergebnissen führen
kann. Berichte und Audits zur Lohnungleichheit sind nur einige
Maßnahmen von vielen anderen, die dazu dienen sollen, das
Lohngefälle zwischen Männern und Frauen anzugehen. Im „Aktionsplan
der EU 2017-2019: Bekämpfung des geschlechtsspezifischen
Lohngefälles“ verfolgt die Europäische Kommission einen sehr breiten
Ansatz anhand von acht Aktionsschwerpunkten, die sowohl „sanfte“,
als auch gegebenenfalls rechtlich verbindliche Maßnahmen umfassen.
Als Teil dieses Plans hat sie angekündigt prüfen zu wollen, ob
Maßnahmen zur Lohntransparenz verbindlich werden sollen.
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IR Notes
erscheint alle 14 Tage in mehreren europäischen
Sprachen und wird von IR
Share und seinem Expertennetzwerk
herausgebracht. Dieser Newsletter bietet ein europaweites Monitoring zu
Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Beschäftigungspolitik. Er kann für
einen Betrag von monatlich 15,00 Euro zzgl. MwSt. auf der IR Share-Website
abonniert werden. IR
Share ist ein unabhängiges und nicht
parteigebundenes Privatunternehmen, das alle Akteure des sozialen Dialogs in
Europa und darüber hinaus informieren und unterstützen will. IR Share stellt
seit 2009 die Frankreich Korrespondenten der Dubliner Stiftung
(Eurofound).
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In den
Schlagzeilen
Kompromiss
bei Annahme der überarbeiteten Entsenderichtlinie
Die Verhandlungsführer des „Trilogs“, bestehend aus EU-Kommission, Rat und Parlament,
einigten sich am 1. März über die Reform der aktuellen Richtlinie 96/71 zur
Entsendung von Arbeitnehmern. Dieser „gemeinsame Ansatz“ muss von Parlament und Rat
noch bestätigt werden, bevor die Richtlinie in der vorliegenden Form endgültig
angenommen werden kann. Die kommenden Wochen werden also entscheidend sein. Dann
wird sich herausstellen, ob die Bemühungen der Europaabgeordneten Agnes Jongerius
(S&D) und Elisabeth Morin-Chartier (EVP), eine neue Spaltung der Union zwischen
Ost und West zu vermeiden, Erfolg hat und von den Ländern akzeptiert wird, die sich
am heftigsten gegen diese Reform sträuben. Die beiden mit den Verhandlungen
befassten Abgeordneten weisen darauf hin, dass die Dienstleistungsfreiheit nach wie
vor die Rechtsgrundlage der Richtlinie bildet. Der erste Artikel präzisiert
hingegen, dass die Richtlinie auch auf den Schutz der Arbeitnehmer abzielt und ihre
Anwendung in keiner Weise die Rechte der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union in Frage stellen darf. Das muss der Gerichtshof berücksichtigen, wenn er
diesen Text bei Streitigkeiten auszulegen hat. Zentrale Aussage der Reform ist das
Prinzip „gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit am selben Ort“. Agnes Jongerius
äußerte sich sehr zufrieden darüber, dass dieses Prinzip „ab dem ersten Arbeitstag“
angewandt wird. Ihr zufolge werden die entsandten Arbeitnehmer von den Arbeitnehmern
des Gastlandes als „Arbeitskollegen“ betrachtet, und der Wettbewerb aufgrund
niedriger Löhne entfällt. Wie in dem Ende 2017 im Rat erzielten Kompromiss zur
Anwendung des Arbeitsrechts festgehalten, wird die Entsendung auf 12 Monate begrenzt
(anstelle von derzeit 24 Monaten) – mit einer möglichen Verlängerung auf 18 Monate.
In der Praxis unterliegen entsandte Arbeitnehmer für maximal 24 Monate weiterhin den
Sozialversicherungsvorschriften ihres Herkunftslandes, danach gelten die
entsprechenden Vorschriften des Gastlandes. Was das Arbeitsrecht anbelangt, gilt ab
einer Entsendung von 12 Monaten (sofern keine Verlängerung erfolgt) zu einem
Großteil das Arbeitsrecht des Gastlandes und nicht nur die Rechtsvorschriften, die
zum harten Kern des Arbeitsrechts gehören. Die Parteien sind jedoch frei in der Wahl
des für den Arbeitsvertrag anwendbaren Rechts. Der Europäische Gewerkschaftsbund
begrüßte den Kompromiss und „fordert die EU-Abgeordneten und Regierungen auf“, ihn
anzunehmen (siehe Pressemitteilung).
Der Arbeitgeberverband BusinessEurope dagegen kritisierte die Kürzung der
Entsendedauer von 24 auf 12 Monate. Dem Verband zufolge handelt es sich um „ein
schlechtes Abkommen, das dem Binnenmarkt für Dienstleistungen schaden wird“ (siehe
Pressemitteilung).
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1.
Europäische Union
Richtlinienentwurf
- Inhaltliche Klarstellungen der
überarbeiteten Entsenderichtlinie (siehe Punkt 1): Der
Kompromiss beinhaltet, dass die Lohngleichheit insgesamt verglichen werden muss
und nicht in Bezug auf die einzelnen Elemente. Der Text klärt die Regelung der
verschiedenen Leistungen und legt im Einzelnen dar, was nach den Vorschriften
des Gastlandes bezahlt werden muss, was zum Mindestlohn gehört und vor allem,
was der Arbeitgeber zusätzlich zu dieser Vergütung zahlen muss. Neben der
erweiterten Verpflichtung, sich an die allgemeinverbindlichen Tarifverträge
aller Sektoren zu halten (zurzeit ist sie nur für die Baubranche verpflichtend),
können die Mitgliedstaaten nun auch nicht allgemeinverbindliche Tarifverträge
auf entsandte Arbeitnehmer anwenden. Der Kompromiss sieht zudem einen kurzen
Umsetzungszeitraum von zwei Jahren vor, im Gegensatz zu den vom Rat geforderten
vier Jahren, was die Anwendung der neuen Vorschriften im Sommer 2020 ermöglichen
sollte. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sieht eine Klausel die gleichzeitige
Anwendung in allen Mitgliedstaaten vor. Dagegen schließt der Text den
Straßentransportsektor vom Anwendungsbereich der künftigen Richtlinie immer noch
aus. Hier gilt weiterhin die aktuelle Richtlinie 96/71, solange die künftigen
Rechtsvorschriften für das im Mai 2017 vorgestellte „Mobilitätspaket“ nicht
angenommen sind. Die Europäische Transportarbeiterföderation ETF drückte ihr
Bedauern darüber aus (siehe Pressemitteilung
der ETF).
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Aktuelle
soziale Themen
- Analyse der wirtschaftlichen und sozialen
Lage der Mitgliedstaaten: Die Europäische Kommission
veröffentlichte am 7. März ihre jährliche Analyse der wirtschaftlichen und
sozialen Lage in den Mitgliedstaaten. Diese enthält auch die Fortschritte bei
der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen und eine Bewertung möglicher
Ungleichgewichte (siehe Pressemitteilung
und Factsheet
mit Fragen und Antworten). Auf der Grundlage dieser Analyse werden die
Mitgliedstaaten Mitte April ihre nationalen Reformprogramme und
Stabilitätsprogramme vorlegen (bzw. Konvergenzprogramme für die Länder außerhalb
des Euro-Währungsgebiets), mit denen sie die von der Kommission angesprochenen
Problembereiche angehen wollen. Im Frühjahr wird die Kommission dann neue
länderspezifische Empfehlungen vorschlagen, in denen die wichtigsten
Herausforderungen für jedes Land genannt werden. Wie eine kürzliche
Studie von Eurofound zeigt, werden die Sozialpartner in diesen Prozess
einbezogen.
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Rechtsprechung
Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags
mit Erreichen der Regelaltersgrenze: Im Einvernehmen beider
Parteien kann ein Arbeitsvertrag zeitlich unbegrenzt und ohne weitere
Voraussetzungen, gegebenenfalls auch mehrmals, über die vereinbarte Beendigung bei
Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus verlängert werden. Diese Bestimmung, so der
Gerichtshof, ist im Einklang mit der Richtlinie 1999/70 vom 28. Juni 1999 über
befristete Arbeitsverträge. Der Gerichtshof hält ein mehrmaliges Hinausschieben der
Beendigung des Arbeitsvertrags für zulässig, wenn es sich um einen Arbeitnehmer
handelt, der sich „am Ende seines Berufslebens befindet und damit im Hinblick auf
die Befristung seines Vertrags nicht vor der Alternative steht, in den Genuss eines
unbefristeten Vertrags zu kommen“. Diese Verlängerungen können demnach nicht als
missbräuchlich eingestuft werden (EuGH,
28. Februar 2018, Rs C-46/17, John).
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2.
Mitgliedstaaten
Belgien
- Pilotprojekte gegen Burnout:
Der Nationale Rat für Arbeit (CNT), in dem die
repräsentativen Sozialpartner auf nationaler Ebene vertreten sind, fordert in
einer Stellungnahme vom
27. Februar die Durchführung von Pilotprojekten zur Burnout-Vorbeugung in
bestimmten Unternehmen.
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Frankreich
Reform der Berufsausbildung:
Nach Abschluss des nationalen branchenübergreifenden Abkommens
zwischen den repräsentativen Sozialpartnern vom 22. Februar legte die Regierung am
5. März eine umfassende Reform der beruflichen Weiterbildung vor, die zum Teil den
Inhalt dieses Abkommens aufgreift, gleichzeitig aber darüber hinausgeht,
insbesondere in Bezug auf die Governance der beruflichen Weiterbildung (siehe Pressemappe
des Arbeitsministeriums). Denn die Regierung plant, die Sozialpartner von der
Mittelbeschaffung für die Berufsausbildung auszuschließen. Ferner soll das
persönliche Ausbildungskonto nicht mehr nach Stunden aufgestockt werden: Jeder
Beschäftigte erhält pro Jahr 500 Euro auf sein Konto, das bis maximal 5.000 Euro
ansteigen kann. Beschäftigte ohne Berufsausbildung erhalten 800 Euro pro Jahr. Damit
sollen die Beschäftigten selbst die Verantwortung für ihre berufliche Weiterbildung
übernehmen.
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
General Electric: Das
amerikanische multinationale Unternehmen unterzeichnete am 23. Februar eine EBR-Vereinbarung, die für alle
100.000 europäischen Beschäftigten gilt. Bislang hatte der Konzern EBRs für
bestimmte europäische Tochtergesellschaften eingerichtet (siehe Pressemitteilung von
IndustriAll Europe) (siehe Photo). Das Vereinigte Königreich verbleibt im
Anwendungsbereich der Vereinbarung. Vorgesehen sind ein zentraler Euro-Betriebsrat
(„Central Committee“) und Ausschüsse der einzelnen Geschäftssparten („Business
Committees“) vorgesehen. Der zentrale EBR wird für die transnationalen Vorgaben
zuständig sein, die die Arbeitnehmer von mindestens zwei Ländern betreffen und
„weitreichende Auswirkungen auf die Arbeitnehmer“ der betroffenen Geschäftssparten
haben. Die Ausschüsse der Geschäftssparten sind zuständig, wenn Vorhaben nur eine
GE-Sparte betreffen. Außerordentliche Sitzungen des zentralen EBRs können einberufen
werden, wenn sich ein Vorhaben wesentlich auf die Interessen von mindestens 1,5 %
der Arbeitskräfte auswirkt, die in den betroffenen Geschäftssparten beschäftigt
sind. Ein ähnliches Verfahren ist für die Ausschüsse der Geschäftssparten
vorgesehen, wenn ein Vorhaben eine Sparte betrifft, wobei keine Mindestanzahl von
betroffenen Arbeitskräften festgelegt ist. Falls es nicht möglich ist, den zentralen
EBR oder den Geschäftssparten-Ausschuss in einem angemessenen Zeitrahmen
einzuberufen, kann die Unternehmensleitung auch ein Treffen mit dem „beratenden
Unterausschuss“ („Consultation Sub-Committee“) anberaumen, der sich aus dem engeren
Ausschuss der betroffenen Instanz (zentraler EBR oder Geschäftssparten-Ausschuss)
und den Arbeitnehmervertretern der betroffenen Länder zusammensetzt. In der
Vereinbarung wird klargestellt, dass ein Vorhaben auf europäischer, nationaler oder
lokaler Ebene erst umgesetzt wird, nachdem der Europäische Betriebsrat (in Form des
zentralen EBRs, des Ausschusses der Geschäftssparte oder des Unterausschusses) eine
Stellungnahme abgegeben und eine Antwort seitens der Unternehmensleitung erhalten
hat.
- Safran: Mitglieder des EBR
von Safran (58.000
Beschäftigte) trafen sich in Brüssel mit Arbeitnehmervertretern des Konzerns Zodiac Aerospace (35.000
Beschäftigte), den Safran kürzlich übernommen hat. Dieses Treffen erfolgte auf
Anregung des EBR-Präsidiums von Safran (siehe Pressemitteilung des EBR
von Safran). Zodiac hatte keinen EBR, und dieses Treffen gab den Vertretern aus
mehreren europäischen Ländern erstmalig die Gelegenheit zu einem persönlichen
Kennenlernen und Austausch. Die Arbeitnehmervertreter von Zodiac erhalten im EBR
zunächst den Beobachterstatus (siehe auch Pressemitteilung
von IndustriAll Europe).
- Yazaki: Der japanische
Automobilausrüster Yazaki (285.000 Beschäftigte, davon 24.888 in der EU)
unterzeichnete am 18. Januar eine EBR-Vereinbarung. Der Konzern
ist vor allem in Rumänien (9.806 Beschäftigte), Bulgarien (4.718 Beschäftigte),
der Slowakei (2.625 Beschäftigte) und in Portugal (2.168 Beschäftigte)
vertreten. Die Vereinbarung führt insofern eine Neuerung ein, als dass der EBR
zu seiner zweiten Jahrestagung Beobachter aus Ländern außerhalb der EU (Marokko,
Russland, Serbien, Türkei, Tunesien und Ukraine) zulässt.
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4. Studien
und Berichte
Verdienstgefälle zwischen Männern und Frauen in
der EU mehr als 16 %: Am 8. März
veröffentlichte Eurostat einen Artikel
über Statistiken zum geschlechtsspezifischen Verdienstgefälle 2016 in der EU. Frauen
verdienen demnach 16,2 % weniger. Anders gesagt: Für jeden Euro, den ein Mann pro
Stunde verdient, verdient eine Frau im Schnitt 84 Cent. Zwischen den Mitgliedstaaten
gibt es starke Schwankungen beim Verdienstgefälle – von knapp über 5 % in Rumänien
und Italien bis zu über 25 % in Estland, gefolgt von der Tschechischen Republik und
Deutschland (jeweils knapp 22 %). Seit 2011 konnte kein nennenswerter Fortschritt
verzeichnet werden (16,8 %). In zehn Mitgliedstaaten hat sich dieses Gefälle seit
2011 noch vergrößert. Die deutlichsten Rückgänge wurden in Rumänien (-4,4
Prozentpunkte), Ungarn (-4), Spanien und Österreich (-3,4), Belgien (-3,3) und in
den Niederlanden (-3) verzeichnet (siehe Pressemitteilung).
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