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IR Notes 120 – 22 Mai 2019
www.irshare.eu
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Eine Frage an …
Francisco Javier Gómez Abelleira, Professor für Arbeitsrecht und Recht
der Sozialen Sicherheit, Universität Carlos III von Madrid
Wie hat die Regierung auf das Urteil des
Gerichtshofs reagiert (vgl. In den Schlagzeilen), das Arbeitgeber
dazu verpflichtet, ein System zur Erfassung der von den Mitarbeitern
geleisteten Arbeitszeit einzurichten? Bereits im März hatte die Regierung
durch Königliches
Dekret 8/2019 dem Urteil
vorgegriffen und das Arbeitnehmerstatut geändert. Das Statut
verpflichtete die Arbeitgeber allerdings nur zur Erfassung der von
den Vollzeitbeschäftigten geleisteten Überstunden, nicht zur
Erfassung der normalen Arbeitszeit. Dies wurde durch ein Urteil
des Obersten Spanischen Gerichtshofs vom 23. März 2017 bestätigt, wonach Arbeitgeber nicht
verpflichtet waren, neben den Überstunden auch die normale
Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten zu erfassen. Diese
Entscheidung stieß seitens der Gewerkschaften und der
Arbeitsaufsicht auf heftige Kritik, denn ohne Erfassung der normalen
Arbeitsstunden ist es schwierig, die tatsächlich geleisteten
Überstunden zu ermitteln. Tatsächlich war es durchaus üblich,
Überstunden, für die höhere Sozialversicherungsbeiträge anfallen,
nicht der Sozialversicherung zu melden, der dadurch Einnahmen
entgingen. Die neue am 12.
Mai in Kraft getretene Bestimmung verpflichtet Arbeitgeber nunmehr,
alle von den Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden zu erfassen.
Die Vorschrift ist sehr streng: Diese allgemeine Verpflichtung gilt
für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, und für alle
Arbeitnehmer, unabhängig von der hierarchischen Ebene, vom Arbeiter
bis zum Finanzdirektor, mit Ausnahme des Firmenchefs. Für viele
Arbeitnehmer stellt diese Regel keine Schwierigkeit dar.
Komplizierter wird es für Arbeitnehmer, die ihre Arbeit sehr
selbständig ausführen und keine festen Arbeitszeiten haben. Auch
löst sie eine Kontroverse darüber aus, was unter tatsächlicher
Arbeitszeit zu verstehen ist, zum Beispiel für Personen, die ins
Ausland reisen: Gelten Flugstunden als Arbeitszeit? Was ist mit
Übernachtungen im Ausland? Wenn der Arbeitnehmer während einer
Auslandsreise ein Museum besucht, muss diese Zeit von der
Arbeitszeit abgezogen werden? Was wiederum neue Fragen über die
Achtung des Privatlebens der Arbeitnehmer aufwirft. Zweifellos
werden Anpassungen erforderlich sein, und das neue Gesetz verweist
dazu auf Tarifverhandlungen, insbesondere in den Unternehmen, wo die
Arbeitgeber mit den Gewerkschaften und/oder gewählten
Arbeitnehmervertretern über die Einrichtung einer
Arbeitszeiterfassung verhandeln müssen.
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In den
Schlagzeilen
Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung
Am 14. Mai fällte der Gerichtshof in einer spanischen Rechtssache ein bahnbrechendes
Urteil: Die Gewerkschaft CCOO hatte der Deutschen Bank vorgeworfen, kein
betriebsinternes System zur Erfassung der von den Arbeitnehmern geleisteten
täglichen Arbeitszeit eingerichtet zu haben (vgl. IR Notes 113). Der
Gerichtshof unterstrich, „dass ohne ein solches System weder die Zahl der vom
Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sowie ihre zeitliche Lage noch
die über die gewöhnliche Arbeitszeit hinausgehende, als Überstunden geleistete
Arbeitszeit objektiv und verlässlich ermittelt werden kann“ (Rs.
C-55/18, Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO)/Deutsche
Bank). „Unter diesen Umständen“, fügte der Gerichtshof hinzu, „erscheint es
für die Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich, die ihnen durch
Art. 31 Abs. 2 der Charta [der Grundrechte der Europäischen Union] und die
Richtlinie 2003/88 verliehenen Rechte durchzusetzen, um tatsächlich in den Genuss
der Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit sowie der in dieser Richtlinie
vorgesehenen täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten zu kommen“. Um die
praktische Wirksamkeit dieser Rechte zu gewährleisten, „müssen die Mitgliedstaaten
die Arbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches
System einzuführen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche
Arbeitszeit gemessen werden kann“. Dabei haben die Mitgliedstaaten jedoch den
Spielraum, „dessen Form festzulegen“, unter Berücksichtigung „der Besonderheiten des
jeweiligen Tätigkeitsbereichs, sogar der Eigenheiten bestimmter Unternehmen,
namentlich ihrer Größe“ (vgl. Pressemitteilung).
Diese Entscheidung nimmt nicht nur die Mitgliedstaaten in die Pflicht, sondern auch
die Arbeitgeber. Denn der Gerichtshof führt aus, dass sich ein solches System „mit
dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden
kann, aus der allgemeinen Verpflichtung der Mitgliedstaaten und der Arbeitgeber nach
Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/391 [ergibt], eine Organisation
und die erforderlichen Mittel zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der
Arbeitnehmer bereitzustellen“. Diese Entscheidung wurde von mehreren europäischen
Gewerkschaftsverbänden begrüßt: IndustriAll Europe spricht von „einer wichtigen
Etappe, um unbezahlten Überstunden ein Ende zu setzen“ (siehe Pressemitteilung),
während der EGÖD es als ein wichtiges Urteil für die Länder ansieht, die den
Arbeitgebern das Recht einräumten, bei der maximalen durchschnittlichen Arbeitszeit
von 48 Stunden individuelle Ausnahmeregelungen einzuführen (vgl. Mitteilung).
Esther Lynch, Verbandssekretärin des Europäischen Gewerkschaftsbunds, hält es für
die beste Lösung, wenn Arbeitgeber sich nach dieser Entscheidung mit den
Gewerkschaften zusammensetzten, um faire und transparente Systeme festzulegen
(siehe Erklärung).
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1.
Europäische Union
Aktuelle
soziale Themen
EU-Strategie für 2019-2024 : Auf
der informellen Tagung des Europäischen Rats in Sibiu (Rumänien) diskutierten die
EU-Führungsspitzen auf der Grundlage des vom EU-Ratspräsidenten Donald Tusk
erstellen „Vermerks“
über die neue strategische Agenda der EU für 2019-2024 (vgl. Pressemitteilung).
Ein Abschnitt enthält die Ziele „Reduzierung von Ungleichheiten“, „Sicherstellung
eines angemessenen Sozialschutzes und inklusiver Arbeitsmärkte“ sowie „Abbau von
Ungleichheiten durch Kohäsion“. Weiterhin verabschiedeten sie einstimmig die „Erklärung
von Sibiu“ mit zehn Verpflichtungen , u. a. wollen sie „dem Grundsatz der
Gerechtigkeit stets Geltung verschaffen, sei es auf dem Arbeitsmarkt, bei der
Wohlfahrt, in der Wirtschaft oder beim digitalen Wandel“. Der Europäische
Gewerkschaftsbund unterstützt diese Verpflichtungen, fordert aber konkrete
Maßnahmenvorschläge (vgl. Pressemitteilung).
- Erwerbstätigenquote in der EU steigt:
2018 lag die Erwerbstätigenquote der Bevölkerung im Alter
von 20 bis 64 Jahren mit 73,2 % höher als im Jahr 2017 (72,2 %) (siehe Pressemitteilung
von Eurostatt). Ziel der Strategie Europa 2020 ist es, bis 2020 eine
Erwerbstätigenquote von insgesamt mindestens 75 % in der EU zu erreichen. Dabei
hat jedes Land sein eigenes Beschäftigungsziel. 13 Staaten haben ihr Ziel
bereits erreicht.
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Rechtsprechung
Elternurlaub auf Teilzeitbasis darf die
Entlassungsentschädigungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht
mindern : Der Europäische Gerichthof fällte
ein Urteil in einer französischen Rechtssache, bei der es um die Kündigung einer
Vertriebsassistentin im Rahmen einer Massenentlassung geht (EuGH,
8. Mai 2019, Rs C-486/18, Praxair). Sie war als Vollzeitkraft eingestellt
worden, hatte aber in den letzten beiden Jahren vor ihrer Entlassung im Rahmen eines
Erziehungsurlaubs auf Teilzeitbasis gearbeitet. Ihre Entlassungsentschädigung und
eine Zuwendung für einen Eingliederungsurlaub wurden auf Teilzeitbasis errechnet und
nicht auf dem Einkommen, das sie vor dem Elternurlaub bezog, als sie Vollzeit
arbeitete. Der Gerichtshof bestätigte seine Rechtsprechung (EuGH,
22. Oktober 2009, Rs C-116/08, Meerts und EuGH,
27. Februar 2014, Rs C-588/12, Lyreco Belgium) und führte aus, eine solche
Berechnung könne Arbeitnehmer davon abhalten, Elternurlaub auf Teilzeitbasis zu
nehmen, was dem Zweck der Rahmenvereinbarung
über den Elternurlaub zuwiderlaufe. Die Entlassungsentschädigung und die
Zuwendung für einen Wiedereingliederungsurlaub müssen „vollständig auf der Grundlage
des Entgelts berechnet werden, das für die von diesem Arbeitnehmer in Vollzeit
erbrachten Leistungen zu zahlen wäre“. Der Gerichtshof fügte hinzu, dass die
französischen Bestimmungen, wonach die Dauer der Teilzeitbeschäftigung bei der
Berechnung der Entschädigung zu berücksichtigen seien, gegen Art. 157 des Vertrags
über die Arbeitsweise der EU (gleiches Entgelt für Männer und Frauen) verstoßen. Sie
stellen nämlich eine mittelbare Diskriminierung der Frauen dar, weil deutlich mehr
Frauen als Männer Elternurlaub auf Teilzeitbasis in Anspruch nehmen. Das ist von
großer Bedeutung, denn auf der Grundlage des Verstoßes gegen Art. 157 gestattet der
Gerichtshof es dem nationalen Gericht, die innerstaatlichen Vorschriften, die gegen
EU-Recht verstoßen, nicht anzuwenden und den der Arbeitnehmerin entstandenen Schaden
unmittelbar zu ersetzen (vgl. Pressemitteilung).
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2.
Mitgliedstaaten
Kroatien
- Mindestlohn : Am 16. Mai
richtete das Ministerium für Arbeit und Rentenwesen eine Arbeitsgruppe zur
Bestimmung der Höhe des Mindestlohns ein. Bislang war der Mindestlohn von der
Regierung nach Beratung mit den Sozialpartnern festgelegt worden. Ab jetzt wird
dieser Betrag von der Arbeitsgruppe vorgeschlagen, die sich aus Arbeitgeber- und
Gewerkschaftsvertretern sowie Wissenschaftlern zusammensetzt. Die Arbeitsgruppe
soll ihren Vorschlag Anfang September vorlegen.
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Slowakei
- Urlaubsgutschein : Seit dem
1. Januar sind Arbeitgeber mit 50 Arbeitnehmern und mehr verpflichtet, 55 % der
Unterbringungs- und Verpflegungskosten der Beschäftigten zu übernehmen, die
mindestens zwei Nächte ihres Urlaubs in einer Unterkunft in der Slowakei
verbringen – mit einer Obergrenze von 275 Euro pro Jahr. Diese Anreizzahlung,
die Mitarbeiter erhalten, die mehr als zwei Jahre im Unternehmen beschäftigt
sind, soll den Tourismus in der Slowakei fördern. Der Arbeitnehmer muss auf
diesen Betrag weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen. Für den Arbeitgeber sind
diese Kosten steuerlich absetzbar.
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3.
Unternehmen
Länderübergreifende Vereinbarung
Einsatz von Leiharbeitern soll eingeschränkt
werden : Die Unternehmensleitung von Unilever und die internationalen
Gewerkschaftsverbände IndustriAll Global Union und UITA haben am 10. Mai eine
weltweite Vereinbarung unterzeichnet, um die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern
einzuschränken und die dauerhaften Arbeitsplätze in den Unilever-Werken zu schützen.
Diese „gemeinsame Verpflichtung
zum Schutz dauerhafter Arbeitsplätze in den Produktionsbetrieben von
Unilever“ erstreckt sich auf die Beschäftigten in mehr als 300
Unilever-Werken in 69 Ländern, die direkt von Unilever oder von einem Zulieferer
angestellt sind. Mit dieser Vereinbarung wird die Einstellung von Zeitpersonal auf
kurzfristige oder einmalige Aufgaben begrenzt und den Einsatz von Leiharbeitnehmern
auf dauerhaften Arbeitsstellen verhindert. Die Vereinbarung sieht vor, dass
Leiharbeitnehmer über ihre Arbeitszeit rechtzeitig informiert werden und eine
Vergütung erhalten, wenn sie sich auf Abruf bereithalten, da sie in dieser Zeit
keine neue Arbeit annehmen können (siehe Mitteilung von IndustriAll
und UITA).
- Grundrechte: Nach der
Verlängerung der globalen
Rahmenvereinbarung über die soziale Verantwortung des französischen
Energieversorgers EDF
kamen mehr als 25 Vertreter von Gewerkschaften und Management im Internationalen
Schulungszentrum der ILO in Turin zusammen, um an einer besseren Umsetzung der
Menschenrechte und der sozialen Rechte der Arbeitnehmer innerhalb des Konzerns
zu arbeiten (siehe Pressemitteilung).
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Gewerkschaften
Gewerkschaftsintervention vor den
Aktionären: In einer seltenen Aktion ergriffen die
internationalen Gewerkschaftsverbände IndustriAll Global Union und BHI am 15. Mai
auf der Hauptversammlung von LafargeHolcim das Wort und
klagten Verletzungen der Arbeitnehmerrechte an. Die Pressemitteilung
enthält Links zu den auf YouTube übertragenen Wortmeldungen.
- Globales Gewerkschaftsnetzwerk:
Im Gesundheitskonzern Fresenius (280.000
Mitarbeiter) wurde ein weltweites Gewerkschaftsnetzwerk gegründet, um über ein
globales Rahmenabkommen zu verhandeln (siehe Mitteilungen von UNI
Global Union, PSI
und EGÖD.
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4. Studien
und Berichte
Arbeitsbedingungen weltweit :
Anlässlich ihres 100jährigen Bestehens
veröffentlichte die Internationale Arbeitsorganisation zusammen mit der Europäischen
Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) einen
Bericht über die „Arbeitsbedingungen
in globaler Perspektive“. Diese Publikation ist die erste vergleichende Analyse von
Untersuchungen der Qualität von Beschäftigung und Arbeit. Sie wurde im Wesentlichen
in den letzten fünf Jahren in 41 Ländern durchgeführt, darunter in den 28 Ländern
der EU, China, Südkorea, USA, Türkei sowie den spanischsprachigen Ländern
Mittelamerikas, in Argentinien, Chile und Uruguay (vgl. Pressemitteilung).
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