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IR Notes 120 – Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung

  IR Notes 120 – 22 Mai 2019
www.irshare.eu
 
 
  Eine Frage an …
Francisco Javier Gómez Abelleira, Professor für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit, Universität Carlos III von Madrid

Wie hat die Regierung auf das Urteil des Gerichtshofs reagiert (vgl. In den Schlagzeilen), das Arbeitgeber dazu verpflichtet, ein System zur Erfassung der von den Mitarbeitern geleisteten Arbeitszeit einzurichten?
Bereits im März hatte die Regierung durch Königliches Dekret 8/2019 dem Urteil vorgegriffen und das Arbeitnehmerstatut geändert. Das Statut verpflichtete die Arbeitgeber allerdings nur zur Erfassung der von den Vollzeitbeschäftigten geleisteten Überstunden, nicht zur Erfassung der normalen Arbeitszeit. Dies wurde durch ein Urteil des Obersten Spanischen Gerichtshofs vom 23. März 2017 bestätigt, wonach Arbeitgeber nicht verpflichtet waren, neben den Überstunden auch die normale Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten zu erfassen. Diese Entscheidung stieß seitens der Gewerkschaften und der Arbeitsaufsicht auf heftige Kritik, denn ohne Erfassung der normalen Arbeitsstunden ist es schwierig, die tatsächlich geleisteten Überstunden zu ermitteln. Tatsächlich war es durchaus üblich, Überstunden, für die höhere Sozialversicherungsbeiträge anfallen, nicht der Sozialversicherung zu melden, der dadurch Einnahmen entgingen.
Die neue am 12. Mai in Kraft getretene Bestimmung verpflichtet Arbeitgeber nunmehr, alle von den Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden zu erfassen. Die Vorschrift ist sehr streng: Diese allgemeine Verpflichtung gilt für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, und für alle Arbeitnehmer, unabhängig von der hierarchischen Ebene, vom Arbeiter bis zum Finanzdirektor, mit Ausnahme des Firmenchefs. Für viele Arbeitnehmer stellt diese Regel keine Schwierigkeit dar. Komplizierter wird es für Arbeitnehmer, die ihre Arbeit sehr selbständig ausführen und keine festen Arbeitszeiten haben. Auch löst sie eine Kontroverse darüber aus, was unter tatsächlicher Arbeitszeit zu verstehen ist, zum Beispiel für Personen, die ins Ausland reisen: Gelten Flugstunden als Arbeitszeit? Was ist mit Übernachtungen im Ausland? Wenn der Arbeitnehmer während einer Auslandsreise ein Museum besucht, muss diese Zeit von der Arbeitszeit abgezogen werden? Was wiederum neue Fragen über die Achtung des Privatlebens der Arbeitnehmer aufwirft. Zweifellos werden Anpassungen erforderlich sein, und das neue Gesetz verweist dazu auf Tarifverhandlungen, insbesondere in den Unternehmen, wo die Arbeitgeber mit den Gewerkschaften und/oder gewählten Arbeitnehmervertretern über die Einrichtung einer Arbeitszeiterfassung verhandeln müssen.

 
  Agenda

 


20. – 24. Mai
Wien

14. Kongress des Europäischen Gewerkschaftsbunds.


27.-30. Mai
Venedig

Die Internationale Gesellschaft für das Recht der Arbeit und der sozialen Sicherheit organisiert ihr 6. Internationales Seminar über internationales und vergleichendes Arbeitsrecht zum Thema: „Zukunft der Arbeit: Arbeitsrecht und Arbeitsmarktregulierung im digitalen Zeitalter“.


4. – 7. Juni
Dublin

10. Kongress des Europäischen Gewerkschaftsverbands für den Öffentlichen Dienst.


6.-7. Juni
Bordeaux

Internationales Kolloquium von Comptrasec mit dem Titel: „Menschenhandel: Von der Vielzahl der Praktiken bis hin zur rechtlichen Einordnung“.


12. – 14. Juni
Dresden

6. Europäische Konferenz zu Normung, Prüfung und Zertifizierung im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.


13. Juni
Dublin

Eurofound organisiert ein Webinar, um die neuesten Schlussfolgerungen ihrer Untersuchungen zur steigenden Zahl mobiler Arbeitnehmer vorzustellen, die Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen.


13. und 14. Juni
Brüssel

Rat der für Beschäftigung und Sozialpolitik zuständigen europäischen Minister.


28. Juni
Brüssel

Konferenz des europäischen Verbands der Reinigungs- und Gebäudedienstleistungsunternehmen über die Zukunft der Branche mit Debatten über soziale Innovation, Digitalisierung und Kreislaufwirtschaft  (vgl. Programm und praktische Informationen).

 
  Über uns

 


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In den Schlagzeilen
Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung

Am 14. Mai fällte der Gerichtshof in einer spanischen Rechtssache ein bahnbrechendes Urteil: Die Gewerkschaft CCOO hatte der Deutschen Bank vorgeworfen, kein betriebsinternes System zur Erfassung der von den Arbeitnehmern geleisteten täglichen Arbeitszeit eingerichtet zu haben (vgl. IR Notes 113). Der Gerichtshof unterstrich, „dass ohne ein solches System weder die Zahl der vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sowie ihre zeitliche Lage noch die über die gewöhnliche Arbeitszeit hinausgehende, als Überstunden geleistete Arbeitszeit objektiv und verlässlich ermittelt werden kann“ (Rs. C-55/18, Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO)/Deutsche Bank). „Unter diesen Umständen“, fügte der Gerichtshof hinzu, „erscheint es für die Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich, die ihnen durch Art. 31 Abs. 2 der Charta [der Grundrechte der Europäischen Union] und die Richtlinie 2003/88 verliehenen Rechte durchzusetzen, um tatsächlich in den Genuss der Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit sowie der in dieser Richtlinie vorgesehenen täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten zu kommen“. Um die praktische Wirksamkeit dieser Rechte zu gewährleisten, „müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“. Dabei haben die Mitgliedstaaten jedoch den Spielraum, „dessen Form festzulegen“, unter Berücksichtigung „der Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs, sogar der Eigenheiten bestimmter Unternehmen, namentlich ihrer Größe“ (vgl. Pressemitteilung). Diese Entscheidung nimmt nicht nur die Mitgliedstaaten in die Pflicht, sondern auch die Arbeitgeber. Denn der Gerichtshof führt aus, dass sich ein solches System „mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann, aus der allgemeinen Verpflichtung der Mitgliedstaaten und der Arbeitgeber nach Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/391 [ergibt], eine Organisation und die erforderlichen Mittel zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer bereitzustellen“. Diese Entscheidung wurde von mehreren europäischen Gewerkschaftsverbänden begrüßt: IndustriAll Europe spricht von „einer wichtigen Etappe, um unbezahlten Überstunden ein Ende zu setzen“ (siehe Pressemitteilung), während der EGÖD es als ein wichtiges Urteil für die Länder ansieht, die den Arbeitgebern das Recht einräumten, bei der maximalen durchschnittlichen Arbeitszeit von 48 Stunden individuelle Ausnahmeregelungen einzuführen (vgl. Mitteilung).  Esther Lynch, Verbandssekretärin des Europäischen Gewerkschaftsbunds, hält es für die beste Lösung, wenn Arbeitgeber sich nach dieser Entscheidung mit den Gewerkschaften zusammensetzten, um faire und transparente Systeme festzulegen  (siehe Erklärung).


1. Europäische Union
Aktuelle soziale Themen

EU-Strategie für 2019-2024 : Auf der informellen Tagung des Europäischen Rats in Sibiu (Rumänien) diskutierten die EU-Führungsspitzen auf der Grundlage des vom EU-Ratspräsidenten Donald Tusk erstellen „Vermerks“ über die neue strategische Agenda der EU für 2019-2024 (vgl.  Pressemitteilung). Ein Abschnitt enthält die Ziele „Reduzierung von Ungleichheiten“, „Sicherstellung eines angemessenen Sozialschutzes und inklusiver Arbeitsmärkte“ sowie „Abbau von Ungleichheiten durch Kohäsion“. Weiterhin verabschiedeten sie einstimmig die „Erklärung von Sibiu“ mit zehn Verpflichtungen , u. a. wollen sie „dem Grundsatz der Gerechtigkeit stets Geltung verschaffen, sei es auf dem Arbeitsmarkt, bei der Wohlfahrt, in der Wirtschaft oder beim digitalen Wandel“. Der Europäische Gewerkschaftsbund unterstützt diese Verpflichtungen, fordert aber konkrete Maßnahmenvorschläge (vgl. Pressemitteilung).



  • Erwerbstätigenquote in der EU steigt: 2018 lag die Erwerbstätigenquote der Bevölkerung im Alter von 20 bis 64 Jahren mit 73,2 % höher als im Jahr 2017 (72,2 %) (siehe Pressemitteilung von Eurostatt). Ziel der Strategie Europa 2020 ist es, bis 2020 eine Erwerbstätigenquote von insgesamt mindestens 75 % in der EU zu erreichen. Dabei hat jedes Land sein eigenes Beschäftigungsziel. 13 Staaten haben ihr Ziel bereits erreicht.


Rechtsprechung

Elternurlaub auf Teilzeitbasis darf die Entlassungsentschädigungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mindern : Der Europäische Gerichthof fällte ein Urteil in einer französischen Rechtssache, bei der es um die Kündigung einer Vertriebsassistentin im Rahmen einer Massenentlassung geht (EuGH, 8. Mai 2019, Rs C-486/18, Praxair). Sie war als Vollzeitkraft eingestellt worden, hatte aber in den letzten beiden Jahren vor ihrer Entlassung im Rahmen eines Erziehungsurlaubs auf Teilzeitbasis gearbeitet. Ihre Entlassungsentschädigung und eine Zuwendung für einen Eingliederungsurlaub wurden auf Teilzeitbasis errechnet und nicht auf dem Einkommen, das sie vor dem Elternurlaub bezog, als sie Vollzeit arbeitete. Der Gerichtshof bestätigte seine Rechtsprechung (EuGH, 22. Oktober 2009, Rs C-116/08, Meerts und EuGH, 27. Februar 2014, Rs C-588/12, Lyreco Belgium) und führte aus, eine solche Berechnung könne Arbeitnehmer davon abhalten, Elternurlaub auf Teilzeitbasis zu nehmen, was dem Zweck der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub zuwiderlaufe. Die Entlassungsentschädigung und die Zuwendung für einen Wiedereingliederungsurlaub müssen „vollständig auf der Grundlage des Entgelts berechnet werden, das für die von diesem Arbeitnehmer in Vollzeit erbrachten Leistungen zu zahlen wäre“. Der Gerichtshof fügte hinzu, dass die französischen Bestimmungen, wonach die Dauer der Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung der Entschädigung zu berücksichtigen seien, gegen Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (gleiches Entgelt für Männer und Frauen) verstoßen. Sie stellen nämlich eine mittelbare Diskriminierung der Frauen dar, weil deutlich mehr Frauen als Männer Elternurlaub auf Teilzeitbasis in Anspruch nehmen. Das ist von großer Bedeutung, denn auf der Grundlage des Verstoßes gegen Art. 157 gestattet der Gerichtshof es dem nationalen Gericht, die innerstaatlichen Vorschriften, die gegen EU-Recht verstoßen, nicht anzuwenden und den der Arbeitnehmerin entstandenen Schaden unmittelbar zu ersetzen (vgl.  Pressemitteilung).


2. Mitgliedstaaten
Kroatien

  • Mindestlohn : Am 16. Mai richtete das Ministerium für Arbeit und Rentenwesen eine Arbeitsgruppe zur Bestimmung der Höhe des Mindestlohns ein. Bislang war der Mindestlohn von der Regierung nach Beratung mit den Sozialpartnern festgelegt worden. Ab jetzt wird dieser Betrag von der Arbeitsgruppe vorgeschlagen, die sich aus Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertretern sowie Wissenschaftlern zusammensetzt. Die Arbeitsgruppe soll ihren Vorschlag Anfang September vorlegen.

Slowakei

  • Urlaubsgutschein : Seit dem 1. Januar sind Arbeitgeber mit 50 Arbeitnehmern und mehr verpflichtet, 55 % der Unterbringungs- und Verpflegungskosten der Beschäftigten zu übernehmen, die mindestens zwei Nächte ihres Urlaubs in einer Unterkunft in der Slowakei verbringen – mit einer Obergrenze von 275 Euro pro Jahr.  Diese Anreizzahlung, die Mitarbeiter erhalten, die mehr als zwei Jahre im Unternehmen beschäftigt sind, soll den Tourismus in der Slowakei fördern. Der Arbeitnehmer muss auf diesen Betrag weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen. Für den Arbeitgeber sind diese Kosten steuerlich absetzbar.

3. Unternehmen
Länderübergreifende Vereinbarung

Einsatz von Leiharbeitern soll eingeschränkt werden : Die Unternehmensleitung von Unilever und die internationalen Gewerkschaftsverbände IndustriAll Global Union und UITA haben am 10. Mai eine weltweite Vereinbarung unterzeichnet, um die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern einzuschränken und die dauerhaften Arbeitsplätze in den Unilever-Werken zu schützen. Diese „gemeinsame Verpflichtung zum Schutz dauerhafter Arbeitsplätze in den Produktionsbetrieben von Unilever“ erstreckt sich auf die Beschäftigten in mehr als 300 Unilever-Werken in 69 Ländern, die direkt von Unilever oder von einem Zulieferer angestellt sind. Mit dieser Vereinbarung wird die Einstellung von Zeitpersonal auf kurzfristige oder einmalige Aufgaben begrenzt und den Einsatz von Leiharbeitnehmern auf dauerhaften Arbeitsstellen verhindert. Die Vereinbarung sieht vor, dass Leiharbeitnehmer über ihre Arbeitszeit rechtzeitig informiert werden und eine Vergütung erhalten, wenn sie sich auf Abruf bereithalten, da sie in dieser Zeit keine neue Arbeit annehmen können  (siehe Mitteilung von IndustriAll und UITA).



  • Grundrechte: Nach der Verlängerung der globalen Rahmenvereinbarung über die soziale Verantwortung des französischen Energieversorgers EDF kamen mehr als 25 Vertreter von Gewerkschaften und Management im Internationalen Schulungszentrum der ILO in Turin zusammen, um an einer besseren Umsetzung der Menschenrechte und der sozialen Rechte der Arbeitnehmer innerhalb des Konzerns zu arbeiten (siehe Pressemitteilung).


Gewerkschaften

Gewerkschaftsintervention vor den Aktionären: In einer seltenen Aktion ergriffen die internationalen Gewerkschaftsverbände IndustriAll Global Union und BHI am 15. Mai auf der Hauptversammlung von LafargeHolcim das Wort und klagten Verletzungen der Arbeitnehmerrechte an. Die Pressemitteilung enthält Links zu den auf YouTube übertragenen Wortmeldungen.



  • Globales Gewerkschaftsnetzwerk: Im Gesundheitskonzern Fresenius (280.000 Mitarbeiter) wurde ein weltweites Gewerkschaftsnetzwerk gegründet, um über ein globales Rahmenabkommen zu verhandeln (siehe Mitteilungen von UNI Global Union, PSI und EGÖD.


4. Studien und Berichte

Arbeitsbedingungen weltweit : Anlässlich ihres 100jährigen Bestehens veröffentlichte die Internationale Arbeitsorganisation zusammen mit der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) einen Bericht über die „Arbeitsbedingungen in globaler Perspektive“. Diese Publikation ist die erste vergleichende Analyse von Untersuchungen der Qualität von Beschäftigung und Arbeit. Sie wurde im Wesentlichen in den letzten fünf Jahren in 41 Ländern durchgeführt, darunter in den 28 Ländern der EU, China, Südkorea, USA, Türkei sowie den spanischsprachigen Ländern Mittelamerikas, in Argentinien, Chile und Uruguay (vgl. Pressemitteilung).

 

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  • Aktuelle Informationen über Entwicklungen in der EU-Gesetzgebung und der Rechtsprechung.
  • Monitoring der arbeitsrechtlichen Entwicklungen in den EU-Mitgliedstaaten.
  • Berichte über die neuesten Entwicklungen bei den Europäischen Betriebsräten und den SE-Betriebsräten.
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