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IR Notes 126 – 25 September 2019
www.irshare.eu
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Eine Frage an …
Isabelle Schömann, Bundessekretärin des Europäischen
Gewerkschaftsbunds
Wird Ihre Kampagne für mehr
Demokratie am Arbeitsplatz bei der Europäischen Kommission Gehör
finden? Zum
jetzigen Zeitpunkt gehören Demokratie am Arbeitsplatz und
Überarbeitung der EBR-Richtlinie nicht zum Programm der
Kommission. Bis zu den Anhörungen der neuen Kommissare und
Kommissarinnen werden wir alles daransetzen, damit diese beiden
Themen ausdrücklich darin aufgenommen werden. Das ist entscheidend.
Denn nachhaltige Unternehmen müssen die drei Dimensionen Ökonomie,
Soziales und Ökologie integrieren, die nicht isoliert voneinander
betrachtet werden können. Wir können nicht mehr an dem
Unternehmensmodell festhalten, das vor allem Aktionären dient. Das
ist überholt und gefährlich. Der Aktionär ist nur einer von mehreren
Akteuren im Unternehmen, zu denen im entscheidenden Maße auch die
Arbeitnehmer gehören. Die Unternehmensleitungen müssen Beschäftigte
und ihre Interessenvertreter in ihre Strategie integrieren, als
Akteure, die über Sachkenntnis und Kompetenzen verfügen, die dem
Interesse des Unternehmens dienen. Andernfalls werden diese
Unternehmen zu den Verlierern gehören. Die EU-Kommission muss der
Forderung der Gesellschaft unbedingt Beachtung schenken: Größere
Mitwirkung am Entscheidungsprozess. Vor allem muss sie auch die im
Europavertrag verankerten Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung,
Anhörung und Mitbestimmung respektieren und fördern; dies sind
grundlegende Werte, die in den Unternehmen zunehmend an Bedeutung
gewinnen.
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Agenda
30.
September Helsinki
Hochrangige Konferenz im Rahmen des finnischen EU-Ratsvorsitzes mit dem
Titel: „Europe
for gender equality? Taking Stock – Taking Action“.
16.
Oktober Brüssel
Dreigliedriger
Sozialgipfel
21.-25.
Oktober Europäische Union
Europäische
Woche für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
24.
Oktober Luxemburg
Rat
Beschäftigung und Soziale Angelegenheiten.
24. und 25.
Oktober Frankfurt am
Main Seminar
der IG Metall über gute Beispiele der EBR/SE-BR-Arbeit;
Austausch rund um die Studie des Europäischen Gewerkschaftsinstituts, an
der 1635 EBR-Mitglieder teilnahmen, mit einem Beitrag zum Brexit und zu
den Perspektiven der EU nach der Europawahl und der Einrichtung der
neuen Kommission.
28. Oktober
Brüssel
Mittagsgespräch des Europäischen Gewerkschaftsinstituts zum Thema „Ein
Plan für die Wirtschaftsdemokratie in Europa: die nächste Phase der
Arbeitnehmermitbestimmung“ mit Ewan McGaughey, Professor am
King’s College London, Isabelle Schömann (EGB), Aline Hoffmann und Sara
Lafuente Hernández (ETUI).
3.-6. November
Berlin Seminar
für EBR/SE-BR-Mitglieder ausgerichtet von vier deutschen
Gewerkschaftsverbänden zur Stärkung der Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren.. Ansprechpartnerin: Doris Meissner – doris.meissner@igbce.de
12.-13.
November Bilbao
Gipfel für gesunde Arbeitsplätze 2019.
14. und 15.
November Brüssel
Abschlusskonferenz des europäischen Projekts „European
Metal Workers Participation; state of play and best practices on the
edge“, ausgerichtet von der französischen
Gewerkschaftsorganisation FGMM-CFDT mit Unterstützung von 12
angeschlossenen europäischen Gewerkschaften und dem Expertenwissen der
Beratungsfirma Syndex. Simultan gedolmetscht in Englisch, Französisch,
Polnisch, Rumänisch, Spanisch und Tschechisch. EBR-Mitglieder, die sich
über ihre Gewerkschaft anmelden, können an der Konferenz teilnehmen.
Ansprechpartnerin: Caroline Blot – caroline.blot@fgmm.cfdt.fr
3. und 4. Dezember
Brüssel
Konferenz des Europäischen Gewerkschaftsinstituts zur Zukunft
von Sicherheit und Gesundheitsschutz in Europa, 30 Jahre nach
Verabschiedung der Rahmenrichtlinie im Jahr 1989.
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In den
Schlagzeilen
Gibt es neue
Hoffnung auf eine Überarbeitung der EBR-Richtlinie?
Nach Evaluierung der EBR-Richtlinie 2009/38 kam die Europäische Kommission zu dem
Schluss, dass eine Überarbeitung der Richtlinie nicht erforderlich sei und forderte
die europäischen Sozialpartner stattdessen dazu auf, mit ihr zusammen einen
praktischen Leitfaden zu erstellen. Doch der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB)
will diese im April begonnene Initiative nicht fortsetzen, solange es keine Zusage
zur Verschärfung der Richtlinie gibt. Auf der vom EGB ausgerichteten Jahrestagung
der EBR am 11. und 12. September in Brüssel unterzeichneten mehr als 200 Vertreter
von rund hundert EBR aus 18 EU-Ländern eine Erklärung,
in der sie mehr Demokratie am Arbeitsplatz forderten (vgl. Pressemitteilung
und Video
der Konferenz). Neben der Forderung nach einer Rahmenrichtlinie, in der die
in mehreren Richtlinien enthaltenen Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung,
Anhörung und Mitwirkung übernommen und gestärkt werden, verlangt der EGB auch eine
Überarbeitung der EBR-Richtlinie. Das ist eigentlich nichts Neues, doch geben die
neuen Konstellationen den Gewerkschaften wieder Hoffnung: 1. Aufgrund der
Zusammensetzung der neuen EU-Kommission hofft der EGB, hier Gehör zu finden (siehe
unten). 2. Alle anwesenden europäischen Abgeordneten der wichtigsten demokratischen
politischen Fraktionen unterstützten die Initiative und die Notwendigkeit für eine
Überarbeitung der Richtlinie. „Alle sind einverstanden – worauf warten wir noch?“
brachte Marc Born, Vorsitzender des IBM-EBR die Sache auf den Punkt. 3. Die
EBR-Mitglieder, die zwei Tage lang in Anwesenheit von Vertretern der EU-Kommission
debattierten, forderten wiederholt konkrete Maßnahmen zur Wahrnehmung ihrer Rechte:
Schärfere Sanktionen bei Nichteinhaltung des Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahrens, was extrem häufig der Fall ist; entsprechende Mittel zur
Einleitung von Gerichtsverfahren, auch wenn dem EBR das entsprechende Budget fehlt
(ein gewerkschaftlicher Solidaritätsfonds wurde vorgeschlagen); Anrufung eines auf
diese Streitigkeiten spezialisierten europäischen Gerichts. Diese Dynamik dürfte
jedoch die Haltung von BusinessEurope nicht beeinflussen, der eine Überarbeitung
ablehnt, und es müssten noch weitere Anstrengungen unternommen werden, um die
Mitgliedstaaten zu überzeugen.
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1.
Europäische Union
Aktuelle
soziale Themen
Eine Europäische Kommission mit sozialem
Anspruch: Vorrang in der neuen Europäischen Kommission haben
Kommissare mit guten Kenntnissen in den Bereichen Beschäftigung und Soziales (vgl.
Pressemitteilung
der Kommission). Neben der Präsidentin Ursula von der Leyen, die in der
Vergangenheit als Familien- und Arbeitsministerin tätig war, wird der neu ins
Europäische Parlament gewählte, ehemalige Arbeitsminister Luxemburgs Nicolas Schmit,
ein starker Befürworter des sozialen Dialogs, das Ressort „Arbeitsplätze“ leiten.
Valdis Dombrovskis (Lettland), in der scheidenden Kommission Vizepräsident des
Arbeitsbereichs „Euro und sozialer Dialog“, wird exekutiver Vizepräsident und die
Arbeiten für die Wirtschaft am Dienste der Menschen koordinieren. Zusammen mit
Nicolas Schmit wird er die Themen „Europäischer Mindestlohn“ und „Mechanismus einer
europäischen Arbeitslosen-Rückversicherung“ steuern. Frans Timmermans (Niederlande)
wird ebenfalls exekutiver Vizepräsident. Während der Kampagne zur Europawahl
verteidigte er vehement die Einrichtung eines Fonds für einen gerechten Übergang,
damit der Kohleausstieg sozialverträglich gestaltet werden kann. Auch andere
Kommissare und Kommissarinnen verfügen über Erfahrungen im sozialen Bereich, wie
Ylva Johansson, die schwedische Arbeitsministerin, die das Ressort „Inneres“ leiten
und unter anderem für die Integration von Migranten zuständig sein wird. Die
Zusammensetzung der künftigen Kommission – die das EU-Parlament noch absegnen muss –
wird vom europäischen Arbeitgeberverband BusinessEurope begrüßt (vgl. Pressemitteilung)
und vom EGB sehr gelobt. Diese Zusammensetzung gibt Grund zur Hoffnung, dass im
Laufe der nächsten fünf Jahre Fortschritte im sozialen Bereich erzielt werden
können, betont EGB-Generalsekretär Luca Visentini. „Wir freuen uns, dass für diese
Schlüsselpositionen Politiker vorgeschlagen wurden, die ihr Engagement für die
Anliegen der Beschäftigten bereits unter Beweis gestellt haben“ (vgl. Pressemitteilung).
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Rechtsprechung
Anerkennung einer Behinderung und Schutz :
Für eine geplante Massenentlassung setzte der Arbeitgeber vier
Auswahlkriterien an: Zuweisung zu einem Produktionsprozess, Produktivität von
weniger als 95 %, geringe vielseitige Einsetzbarkeit an den Arbeitsplätzen und hohe
Fehlzeitenquote. Eine Mitarbeiterin, die häufig arbeitsunfähig war und an einer
körperlichen Beeinträchtigung litt, aber nicht als behinderte Arbeitnehmerin
anerkannt wurde, erfüllte diese vier Kriterien. Sie wurde daher entlassen. Handelt
es sich bei dieser Kündigung um eine Diskriminierung, in Anbetracht ihrer
Beeinträchtigung? Das Gericht nennt die Umstände, unter denen diese Angestellte als
behinderte Arbeitnehmerin eingestuft werden könnte: Wenn „dieser Zustand eine
Einschränkung [ihrer] Fähigkeit nach sich zieht, die u. a. auf langfristige
physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die [die]
Betreffende in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und
wirksamen Teilhabe am Berufsleben unter Gleichstellung mit den übrigen Arbeitnehmern
hindern können“. Die nationalen Gerichte müssen nun prüfen, ob diese Bedingungen
erfüllt sind. Wenn dies der Fall ist, stellt die Kündigung dann eine
Diskriminierung dar? Dem Gerichtshof zufolge sind die Kriterien „dem Anschein nach
neutral“, doch die Anwendung kann zu einer Ungleichbehandlung führen. Das nationale
Gericht hat daher zu prüfen, ob der Arbeitgeber vor der Kündigung wirksame und
praktikable Maßnahmen ergriffen hat, um den Arbeitsplatz der Behinderung
entsprechend anzupassen. Wenn er keine „angemessenen Vorkehrungen“ im Sinne von Art.
5 der Richtlinie 2000/78 getroffen hat, dann stellt diese Kündigung „eine
unmittelbare Diskriminierung wegen einer Behinderung“ dar. „Mit dieser Richtlinie“,
fügt der Gerichtshof hinzu, „wird unbeschadet der Verpflichtung, für Menschen mit
Behinderung angemessene Vorkehrungen zu treffen, nicht die Einstellung, der
berufliche Aufstieg, die Weiterbeschäftigung oder die Teilnahme an Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen einer Person vorgeschrieben, wenn diese Person für die
Erfüllung der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes oder zur Absolvierung einer
bestimmten Ausbildung nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist.“ (EuGH,
11. September 2019, Rs C-397/18, DW).
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Sektoraler
sozialer Dialog
- Binnenschifffahrt : Am 25.
Juli unterzeichneten zwei Arbeitgeberorganisationen mit dem europäischen
Gewerkschaftsverband ETF eine Vereinbarung zur Verbesserung der
Arbeitsbedingungen an Bord von Flusskreuzfahrtschiffen, unter Gewährleistung
gerechter Wettbewerbsbedingungen für die Branche. Nach einer Phase, in der sich
die Parteien einen Überblick über die Gegebenheiten verschaffen wollen, „werden
sie gemeinsame Schlussfolgerungen ziehen und angemessene verbindliche Maßnahmen
oder Vereinbarungen vorschlagen, die bis Herbst 2020 umzusetzen sind“ (vgl.
Pressemitteilungen von ETF
und EBU).
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2.
Mitgliedstaaten
Deutschland
Beschäftigung der Zukunft : Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte am 20 September die
Ergebnisse der im September 2018 gestarteten Konsultationen über die Zukunft der
Arbeit (vgl. Mitteilung).
Der Ergebnisbericht dieses „Neue Arbeit – Neue Sicherheit“ genannten Dialogs besteht
aus zwei Teilen: In „Zuhören“
sind die geführten Diskussionen zusammengefasst, während die vom Ministerium
vorgeschlagenen Lösungen im Bericht „Anpacken“
vorgestellt werden.
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Regeln für Paketdienste : Das
Arbeitsministerium veröffentlichte einen Gesetzentwurf (Paketboten-Schutz-Gesetz),
der auf einen besseren Schutz von Paketboten abzielt. Eine Regelung, die bereits in
der Fleischindustrie und in der Bauwirtschaft in Kraft ist, soll auch hier gelten:
Um den seit mehreren Jahren beobachteten Missbrauch zu bekämpfen, soll der
Hauptunternehmer künftig für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch
Subunternehmer haften (vgl. Pressemitteilung).
Die Initiative wurde von der Gewerkschaft ver.di begrüßt (vgl. Pressemitteilung).
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Estland
- Leitlinien zur Förderung der Telearbeit :
Die Sozialpartner unterzeichneten im Juni 2017 eine gemeinsame Vereinbarung zur
Telearbeit (englische Fassung), die 10 Regeln aufstellt und
vor allem festhält, dass Telearbeit freiwillig ist und auf gegenseitigem
Einverständnis beruht, alle Beschäftigten mit vergleichbaren Zuständigkeiten die
gleichen Möglichkeiten zur Telearbeit haben sollten und Telearbeiter dieselben
Rechte haben wie andere Beschäftigte. Im April 2018 wurde eine ähnliche
Vereinbarung für den öffentlichen Dienst geschlossen. Fragen zur Sicherheit und
zum Gesundheitsschutz stellen für Arbeitgeber die größte Schwierigkeit dar,
genauer gesagt, wie Gesundheitsschutz und Sicherheit der Beschäftigten
gewährleistet werden können, die außerhalb der Einrichtungen des Arbeitgebers
arbeiten. Vom Gesetz her haftet der Arbeitgeber, unabhängig davon, wo der
Beschäftigte seine Arbeit ausübt. Im Juli veröffentlichte das Ministerium für
Soziales Leitlinien und Empfehlungen (auf
Estnisch) für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Telearbeit. Detaillierte
Ausführungen behandeln vor allem Sicherheit und Gesundheitsschutz (wann, wo und
wie Telearbeit ausgeführt werden kann, wie Gesundheitsschutz und Sicherheit
gewährleistet und die Risiken eingeschätzt werden können).
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Großbritannien
- Klassendiskriminierung :
Der britische Gewerkschaftsverband TUC startete eine
Kampagne, um die Diskriminierung aufgrund der Gesellschaftsklasse als ein
Diskriminierungsmerkmal wie das Geschlecht, die Religion oder das Alter
anzuerkennen (vgl. Mitteilung).
Dabei stützt sich der Verband auf eine Studie,
wonach Absolventen aus privilegierten Schichten doppelt so viele Chancen haben,
mit einem Anfangsgehalt von 30.000 Pfund eingestellt zu werden, als Absolventen
aus weniger privilegierten Schichten (vgl. Artikel).
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Vereinbarung überarbeitet : Die
Unternehmensleitung des französischen Kabelherstellers Nexans hat zusammen mit den
EBR-Mitgliedern die ursprüngliche EBR-Vereinbarung vom 16. Juli
2003 durch einen Zusatz
vom 12. Februar ergänzt. Die Zusatzbestimmungen verbessern die Möglichkeiten
des EBR und präzisieren seinen Bezug zu nationalen Gremien. „Um wirksame Maßnahmen
zu gewährleisten“, dürfen die Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren in den
Vertretungsgremien in den Mitgliedstaaten, die von einem Vorhaben betroffen sind,
das eine EBR-Anhörung erfordert, „erst dann eingeleitet werden, wenn das Verfahren
im EBR eingeleitet worden ist“. Die verschiedenen betroffenen Vertretungsinstanzen
„dürfen demnach weder vor dem EBR einberufen werden, noch dürfen sie ihre erste
Sitzung vor der des EBR abhalten“. Das Anhörungsverfahren auf der Ebene der
betroffenen Unternehmen kann laut Gesetz „jedoch ggf. vor Abschluss der EBR-Anhörung
beendet werden“. Der Zusatz enthält ferner eine Kündigungs- und
Überarbeitungsklausel, der zufolge die Vereinbarung nach Kündigung bis zum Abschluss
einer neuen Vereinbarung noch bis zu drei Jahren weiterbesteht.
- Zusammenlegung von KBR und EBR:
Die zentrale Leitung der Compagnie des Alpes (5.000
Beschäftigte), eine Unternehmensgruppe, die die größten französischen
Wintersportgebiete und Freizeitsparks in Europa betreibt, unterzeichnete am 4.
Juli mit einstimmiger Zustimmung der vertretenen Gewerkschaftsorganisationen
eine Vereinbarung zur
Einrichtung eines Europäischen Konzernbetriebsrats und legt, wie es nach
französischem Arbeitsrecht zulässig ist, den Konzernbetriebsrat und den
Eurobetriebsrat zusammen. Die Unterzeichner betonen, dass „ein paralleles
Arbeiten dieser beiden Gremien nicht optimal ist, da die Themen und Beteiligten
oft identisch sind“.
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Transnationale Vereinbarungen
Berufliche Gleichstellung : Die
Suez-Gruppe(61.000
Beschäftigte in der EU) und eine Gruppe gewerkschaftlicher Verhandlungsführer, die
von den beiden europäischen Gewerkschaftsverbänden EGÖD und IndustriAll Europe
beauftragt wurden, erneuerten die 2015 unterzeichnete Konzernvereinbarung
über die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern. In der
am 12. September unterzeichneten neuen Vereinbarung wird auf
das weiterhin bestehende Einkommensgefälle in „bestimmten Bereichen“ hingewiesen und
festgestellt, dass Frauen in „bestimmten technischen und operativen Berufen“ sowie
in „Managerfunktionen und Führungspositionen“ unterrepräsentiert sind sowie einen
„zu hohen Anteil bei Teilzeitbeschäftigten“ aufweisen. Die Unterzeichner wollen 1.
gleiche Chancen für Frauen und Männer erzielen; 2. eine bessere Vereinbarkeit von
Beruf und Privatleben sicherstellen und, das ist in der neuen Vereinbarung neu, 3.
Bessere Prävention sexueller Belästigung. Die Vereinbarung verpflichtet die
Gruppenunternehmen mit mehr als 150 Beschäftigten, gemeinsam mit den
Arbeitnehmervertretern Aktionspläne umzusetzen. Die quantifizierten Zielvorgaben und
Überwachungsindikatoren fallen im Vergleich zu 2015 ehrgeiziger aus (vgl.
Pressemitteilung der Suez-Gruppe und
EPSU).
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Vielfalt und Inklusion : Die
Unternehmensleitung des italienischen Versicherungsunternehmens Generali (71.000 Beschäftigte)
unterzeichnete am 5. September eine mit dem EBR verfasste gemeinsame Erklärung zu Vielfalt
und Inklusion. Es handelt sich um die zweite gemeinsame Erklärung nach der ersten zur Förderung von
Telearbeit 2017. Den Unterzeichnern geht es in erster Linie um die Förderung
1. von Vielfalt, die als Quelle der Bereicherung, Innovation und Kreativität
betrachtet wird; 2. von Inklusion, insbesondere von Menschen mit Behinderung; 3. von
Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben; 4. eines flexiblen Umfelds; 5. von
Chancengleichheit in allen Phasen der beruflichen Laufbahn; 6. der Beseitigung jeder
Form der Diskriminierung. „Diese neue gemeinsame Erklärung ist ein Zeichen dafür,
dass die Unternehmensleitung mit dem EBR einen sozialen Dialog führen will“, sagt
EBR-Vorsitzende Carole Bourner. „Der EBR ist nicht nur ein Gremium zur
Unterzeichnung von Dokumenten, sondern will auch Akteur sein bei der Gestaltung
einer Unternehmenspolitik zur Förderung von Diversität und Gleichberechtigung“.
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- Sexuelle Belästigung: Der
internationale Gewerkschaftsverband UITA unterzeichnete am 15. Juli mit der
Unternehmensleitung des Eigentümers und Betreibers Accorinvest (30.000
Beschäftigte) eine Vereinbarung zur Verhinderung
und Bekämpfung sexueller Belästigung (vgl. Pressemitteilung von UITA). Die
Hotelgruppe Melia hat bereits eine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen.
Dies ist die erste Vereinbarung nach der Verabschiedung der ILO-Konvention
190 zur Gewalt und Belästigung.
- Digitalisierung: Der EBR
des französischen Energiekonzerns Engie, der eine
Arbeitsgruppe zur Digitalisierung eingerichtet hat, soll im November eine
gemeinsame Erklärung mit der Unternehmensleitung zu diesem Thema abgeben, bevor
2020 Verhandlungen zu einer verbindlicheren europäischen Vereinbarung
aufgenommen werden.
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Sozialpolitik
Elternurlaub : Die
Unternehmensleitung des Luxusgüterkonzerns Kering kündigte an, ab 1. Januar
2020 für alle Beschäftigten weltweit den Vaterschafts- oder Partnerurlaub von
derzeit fünf Tagen auf 14 Wochen bei vollem Lohnausgleich zu verlängern Mitteilung).
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