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IR Notes 141 — 6 Mai 2020
www.irshare.eu
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Eine Frage an ….
Tamas Gyulavari, Professor für Arbeitsrecht und Dekan der Fakultät für
Arbeitsrecht an der katholischen Péter-Pázmány-Universität von
Budapest
Die
ungarische Regierung hat im Rahmen der Corona-Krise eine
Reihe von Maßnahmen für eine flexiblere Gestaltung des
Arbeitsrechts ergriffen. Können diese Änderungen als ein
Verstoß gegen das EU-Arbeitsrecht angesehen
werden? In der aufgrund der Pandemie
ausgerufenen „Gefahrenlage“ besteht die legislative Philosophie der
Regierung darin, die einseitige Handlungsmacht der Arbeitgeber zu
stärken und Abweichungen seitens der Arbeitgeber von gesetzlichen
oder tarifvertraglichen Abkommen zu genehmigen. Diese
Gesetzesänderungen, die nicht von den Arbeitgeberorganisationen
gefordert worden waren, wurden per Dekret auf der Grundlage des
Ermächtigungsgesetzes beschlossen, das der Regierung auf
unbefristete Zeit Sondervollmachten verleiht. Dieses Gesetz räumt
den Arbeitgebern die erweiterten Befugnisse ein, ihre Mitarbeiter
für die gesamte Dauer der „Gefahrenlage“ ins Home Office zu
schicken, einseitig einen 24-monatigen Bezugszeitraum zur Berechnung
der Arbeitszeit festzulegen oder den bestehenden
Arbeitszeit-Bezugszeitraum bis auf 24 Monate zu verlängern.
Infolgedessen kann die Arbeitswoche über diesen Zeitraum zwischen 0
und 60 Stunden betragen, ohne dass dazu ein Tarifvertrag notwendig
ist. Die bedeutsamste Änderung besteht jedoch in der Möglichkeit, im
gegenseitigen Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer von den
arbeitsrechtlichen Vorschriften abzuweichen. Das heißt, jede im
Arbeitsrecht vorgesehene Vorschrift kann durch Vereinbarung zwischen
den Parteien außer Kraft gesetzt werden, sei es zugunsten oder
zuungunsten des Arbeitnehmers. Damit werden die im Arbeitsrecht
verankerten allgemeinen Rechtsgrundsätze eindeutig ausgehebelt, nach
denen eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung nur dann
die arbeitsrechts- oder tarifvertraglichen Bestimmungen aufheben
kann, wenn sie zum Vorteil (in melius) des Arbeitnehmers
erfolgt. Derzeit sind jedoch bei den meisten Bestimmungen des
Arbeitsrechts keine Abweichungen möglich. Diese Rückkehr zur
Vertragsfreiheit aus dem 19. Jahrhundert bedeutet, dass die Parteien
die Anwendung jeder arbeitsrechtlichen Vorschrift vermeiden können,
beispielsweise solche, die EU-Recht oder verfassungsmäßige Rechte
umsetzen. Dieses Konzept ist daher verfassungswidrig und verletzt
das EU-Arbeitsrecht. Soziale Partnerschaft und Tarifverhandlungen
sind durch keine gesetzgeberischen Maßnahmen gestärkt worden. Im
Gegenteil, in einigen Bereichen wurden Tarifverhandlungen verboten,
wie die Einführung eines Bezugsraums von 24 Monaten, bei der jede
tarifvertragliche Abweichung verboten ist. Folglich können
auftretende Probleme nur durch den Arbeitgeber oder durch
gegenseitige Absprachen zwischen den Parteien gelöst werden – was
für die Beschäftigten zweifelsohne eine größere Belastung
bedeutet.
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In den
Schlagzeilen
Telearbeit –
die Lösung für ein Europa im Lockdown
„Das ist nur ein persönlicher Eindruck, der vor allem für mein Land Luxemburg gilt,
aber in einer Woche haben wir bei der Telearbeit größere Fortschritte gemacht als in
den letzten Jahren“, sagt Gabriel Di Letizia, EBR-Vorsitzender von BNP Paribas. „Die
AXA Gruppe war eine der ersten, die durch Telearbeit weltweit für den Schutz ihrer
Beschäftigten gesorgt hat – 90 % der Mitarbeiter im Lockdown machen Telearbeit“,
erläutert Patricia Nunez, stellvertretende EBR-Vorsitzende der AXA Gruppe. „Das
gehörte zu den ersten Maßnahmen, die wir europaweit umgesetzt haben“, so Guy de
Trazegnies, EBR-Vorsitzender von Orange. „Wir haben mit fast 97 % der Beschäftigten
schnell auf Telearbeit umgeschaltet“, berichtet Patrick David, EBR-Vorsitzender bei
Dassault Systèmes. Bei Worldline liegt „der Prozentsatz bei 98 %“, so Marie Lopez,
Direktorin für soziale Beziehungen der Gruppe. Beim Rückversicherer Scor beträgt die
Quote sogar 100 %. Wird nach der Covid-19-Krise die Ära der Telearbeit eingeläutet,
als idealisiertes Instrument zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, zur
Bekämpfung des Klimawandels (weniger Bürofläche, weniger Fahrten) und vor allem zum
Schutz vor der Exposition gegenüber dem Virus? Auf alle Fälle ändert sich die
Wahrnehmung der Telearbeit grundlegend, und diese Arbeitsform wird künftig eine
wichtige Rolle spielen. Die Europäische Agentur für Sicherheit und Arbeitsschutz
weist jedoch darauf hin, dass es in Zeiten von Covid-19 keine idealen
Arbeitsbedingungen für Telearbeit gibt (siehe unten). „Telearbeit im Lockdown mit
Familie und Angehörigen ist schwieriger als es scheinen mag“, erläutert Patrick
David. „Es gibt unterschiedliche Situationen, bei denen man erst mit etwas
zeitlichem Abstand die Risiken einschätzen kann“. „Auch wenn die Mitarbeiter bei der
Telearbeit gewisse Freiheiten haben, um sich um die Kinder zu kümmern und
Hausarbeiten zu erledigen, bleibt die Arbeitslast dieselbe und ist folglich zu
hoch“, so der stellvertretende EBR-Vorsitzende von GSK Denis Suire. Manche Konzerne
haben sich daher bemüht, diese Not-Arbeitsplätze nachhaltig zu gestalten. AXA hat
für seine Mitarbeiter ein Hilfsprogramm mit Telemedizin und psychologischer
Betreuung eingerichtet. Die Gruppe hat weltweit die Umfrage „Checking“ gestartet, um
die Reaktionen der Beschäftigten zu erfassen. Scor führt wöchentliche Befragungen
durch, um die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben einschätzen zu können. Orange
hat eine Hotline zur psychologischen Betreuung eingerichtet. Keiner der von IR Notes
befragten EBR-Vorsitzenden oder Manager geht von einer schnellen Rückkehr an den
Arbeitsplatz aus. Bei Scor wird die Telearbeit noch bis zum 30. Juni zu 100 %
fortgeführt. „Offiziell spricht die Unternehmensleitung von BNP Paribas uns
gegenüber von einer ‚Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeiten‘ und nicht von einer
‚Rückkehr ins Büro‘“, sagt Gabriel Di Letizia. Bei SAP wird es keine „Rückkehr an
den Arbeitsplatz vor Anfang Juni“ geben, die Unternehmensleitung denkt an eine Quote
von maximal 30 % der Beschäftigten, die vor Ort arbeiten, damit die
Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden können“, mit Schichtwechseln wie bei
Scor. „Nicht mehr als 10 % der Beschäftigten werden von der Rückkehr an den
Arbeitsplatz betroffen sein“, betont Patricia Nunez für den EBR von AXA, und das nur
unter der Voraussetzung, dass es genug Masken gibt und die Räumlichkeiten
entsprechend gestaltet und beschildert sind“.
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1.
Europäische Union
Aktuelle
soziale Themen
Vorbereitungen für die Rückkehr an den
Arbeitsplatz : Die Europäische Agentur für
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) hat im Rahmen von
Covid-19 am 24. April Leitlinien veröffentlicht, insbesondere für die Rückkehr an
den Arbeitsplatz nach Ablauf der Ausgangsbeschränkungen (COVID-19:
Back to the workplace – Adapting workplaces and protecting workers. Diese
Leitlinien werden regelmäßig aktualisiert. In dem Dokument heißt es, dass die Sorge,
an den Arbeitsplatz zurückzukehren, dort dem Virus ausgesetzt zu sein und sich
Veränderungen bei der Arbeit anpassen zu müssen, „durchaus Stress- und psychische
Gesundheitsprobleme verursachen kann“. Da viele Beschäftigte „zum ersten Mal“
Telearbeit verrichten und „ihr Arbeitsumfeld im Vergleich zu ihrem Arbeitsplatz in
vieler Hinsicht unvorteilhafter sein wird“, gibt OSHA-EU auch Empfehlungen zur
Minderung von Risiken für die Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz zuhause nicht
richtig vorbereiten konnten.
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Rechtsprechung
Selbständiger oder Angestellter :
Ein britisches Gericht hat sich mit der Frage
nach der Art des Arbeitsverhältnisses zwischen einem Paketdienst und einem Zusteller
an den Gerichtshof gewandt. Dieser ist der Auffassung, dass es sich nicht um einen
Angestellten („worker“) handelt, wenn dieser 1. mit Unterlieferanten arbeiten oder
sich vertreten lassen kann, um die Leistungen auszuführen, zu denen er sich
verpflichtet hat; 2. die von seinem vermeintlichen Arbeitgeber angebotenen Aufgaben
annehmen oder ablehnen oder einseitig eine Höchstmenge festlegen kann; 3. seine
Leistungen Dritten anbieten kann, auch direkten Mitbewerbern des vermeintlichen
Arbeitgebers; 4. im Rahmen gewisser Vorgaben seine eigenen Arbeitsstunden festlegen
und seine Zeit nach persönlichen Aspekten organisieren kann und sich nicht nur nach
den Interessen des vermeintlichen Arbeitgebers richten muss. Der Gerichtshof führt
an, dass die Unabhängigkeit des Zustellers „nicht fiktiv zu sein scheint und
andererseits scheint, a priori, zwischen ihm und seinem vermeintlichen Arbeitgeber
kein Abhängigkeitsverhältnis zu bestehen“. Das tatsächliche Vorliegen dieser
flexiblen Vereinbarungen wird nicht angezweifelt. Die Entscheidung erging durch
einen mit Gründen versehenen Beschluss, denn die Lösung konnte dem Gerichtshof
zufolge „eindeutig“ aus seiner früheren Rechtsprechung „abgeleitet werden“. Es wäre
wünschenswert gewesen, dass es in dieser Rechtssache ein Grundsatzurteil gegeben
hätte, damit die einzelstaatlichen Gerichte dieses Urteil bei künftigen
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Plattformwirtschaft als Referenz nutzen
könnten (EuGH
22. April 2020, Rs C‑692/19, B. c. Yodel Delivery Network).
- Homophobe Äußerungen stellen eine
Diskriminierung bei der Einstellung dar: Ein
italienischer Rechtsanwalt erklärte im Radio, er wolle in seiner Kanzlei keine
homosexuellen Personen einstellen oder mit ihnen zusammenarbeiten. Er wurde dazu
verurteilt, 10.000 Euro an einen Verein zu zahlen, der die Rechte von
LGBTI-Personen vertritt. Wie in seinem Urteil Asociata Accept (EuGH,
25. April 2013, Rs C-81/12, Asociata Accept) hat der Gerichtshof
hervorgehoben, dass Äußerungen, die auf eine homophobe Einstellungspolitik
hindeuten, unter den Begriff „Bedingungen … für den Zugang zu [einer]
Erwerbstätigkeit“ fallen, die durch Richtlinie 2000/78 geschützt sind, auch wenn
sie von einer Person stammen, die rechtlich nicht zu Einstellungen befugt ist,
sofern zwischen diesen Äußerungen und der Einstellungspolitik des Arbeitgebers
eine Verbindung besteht, die nicht hypothetisch ist. Der durch die Richtlinie
gewährte Schutz könnte nämlich seinem Wesen nach illusorisch werden, wenn diese
Äußerungen deshalb nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fielen, weil sie
im Rahmen einer Unterhaltungssendung getätigt wurden oder Ausdruck einer
persönlichen Meinung sind (EuGH,
23. April 2020, Rs C-507/18, Associazione Avvocatura per i diritti
LGBTI) und Pressemitteilung
des Gerichtshofs).
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Sektoraler
sozialer Dialog
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Gewerkschaften
- Berufskrankheit :
Der Europäische Gewerkschaftsbund und seine
zehn Mitgliedsverbände forderten in einem Schreiben
an den EU-Kommissar für Beschäftigung, Nicolas Schmit, Covid-19 als
Berufskrankheit anzuerkennen, damit die Kostenübernahme für die medizinischen
Leistungen und der Folgen der Krankheit für Personen, die sich an ihrem
Arbeitsplatz anstecken, verbessert wird (vgl. Pressemitteilung von EPSU).
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2.
Mitgliedstaaten
Deutschland
- Virtuelle EBR-Sitzungen :
Ein Gesetzesentwurf ändert Artikel 129 des
Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) insofern, dass bis zum 31. Dezember 2020
unter bestimmten Bedingungen sowohl Sitzungen als auch Beschlussfassungen per
Telefon oder Videokonferenz zulässig sind. Diese Abweichung gilt auch für EBR,
SE-BR sowie für BVG.
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Siehe auch: Zusammenfassung
der von der deutschen Regierung Mitte April ergriffenen Maßnahmen im Kampf gegen
Covid-19.
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Frankreich
Vorbereitung zur Lockerung des Lockdowns :
Ein nationales Protokoll zur Lockerung des
Lockdowns wurde veröffentlicht, um Unternehmen bei der Aufnahme
ihrer Tätigkeit ab dem 11. Mai zu unterstützen und dabei die Gesundheit ihrer
Beschäftigten zu schützen. Ergänzt wird das Protokoll durch 48
Leitfäden für die einzelnen Branchen, die zusammen mit den Sozialpartnern
ausgearbeitet wurden (siehe Pressemitteilung).
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Italien
- Protokoll über Gesundheit und Sicherheit am
Arbeitsplatz : Ein Dekret
vom 27. April nennt die Bedingungen, unter denen die Wirtschaft wieder
hochgefahren werden kann. In einer Vereinbarung mit den Sozialpartnern werden
die einzuhaltenden Vorsichtsmaßnahmen, die Ausstattung der Räumlichkeiten und
die Organisation der Arbeit festgelegt. Im Bau- und Transportsektor wurden
Vereinbarungen auf Branchenebene ausgehandelt (vgl. Mitteilung der CGIL).
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Faire Behandlung : Nach einer
außerordentlichen Sitzung mit der Unternehmensleitung hat der Eurobetriebsrat (CGE)
von Air France KLM eine Erklärung zu den
„katastrophalen“ Auswirkungen der Covid-19-Krise auf das Unternehmen abgegeben.
Darin fordern die EBR-Mitglieder die Unternehmensleitung auf, faire Maßnahmen zu
ergreifen, „gegenüber jedem einzelnen Beschäftigten des Konzerns ein soziales
Gesicht zu zeigen“ und dafür zu sorgen, dass alle Mitarbeiter mit direktem
Kundenkontakt entsprechend geschützt sind.
- Befristeter engerer Ausschuss:
Ein befristeter engerer Ausschuss, der aus dem Besonderen
Verhandlungsgremium hervorgegangen ist, das die EBR-Vereinbarung von
Coca-Cola European
Partners abgeschlossen hat, traf sich am 24. April mit
der Unternehmensleitung zu einer Bestandsaufnahme der Covid-19-Pandemie. Dieses
befristete Gremium wurde auf Anfrage der BVG-Mitglieder für die Zeit
eingerichtet, bis der EBR in einer Plenarsitzung zusammenkommen kann, um
ordnungsgemäß einen engeren Ausschuss zu wählen.
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Transnationale Vereinbarungen
Gemeinsame Grundlage für Sozialschutz :
Der französische Energiekonzern Engie (177.000 Beschäftigte),
der mit den internationalen Gewerkschaftsverbänden IndustriALL Global Union, IÖD und
BHI zurzeit über eine weltweite Rahmenvereinbarung verhandelt, hat beschlossen, ein
Kapitel der künftigen Vereinbarung ab sofort umzusetzen. Es handelt sich um eine
gemeinsame Grundlage für sozialen Schutz (vgl. Mitteilung
von IndustriAll). In einer von den drei Verbänden gebilligten Erklärung kündigt der Konzern
1. ein Programm an, wonach 100 % der Krankenhauskosten bei einer Covid-19-Erkrankung
übernommen werden und mindestens 75 % bei einer anderen Krankheit; und 2. die
Einrichtung einer Lebensversicherung in Höhe von 12 Bruttomonatsgehältern, die alle
Todesfälle abdeckt, die seit Beginn der Coronakrise eingetreten sind (vgl. Mitteilung
von Engie).
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Soziale
Verantwortung
Beschwerde bei der OECD aufgrund von Covid-19 :
Vier französische Gewerkschaften reichten am
17. April bei der französischen Kontaktstelle der OECD eine Beschwerde gegen die
französische Callcenter-Kette Teleperformance (310.000
Beschäftigte) ein, die u. a. für Apple, Google und Amazon tätig ist. „Es handelt
sich um die erste Beschwerde wegen Verletzung der OECD-Leitsätze für multinationale
Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19“, betont der internationale
Gewerkschaftsverband UNI Global Union, der eine Gefährdung der Beschäftigten
aufgrund der Covid-19-Pandemie anprangert (vgl. Pressemitteilung
von UNI Global Union). „Die langsame und unzureichende Reaktion von Teleperformance
auf die Coronakrise hat Tausende von Beschäftigten in Zeiten der tödlichen Pandemie
in Gefahr gebracht“, sagt UNI Global Union-Generalsekretärin Christy Hoffman. Der
Verband setzt sich bereits seit mehreren Jahren bei Teleperformance für eine
internationale Rahmenvereinbarung ein. Als Antwort darauf veröffentlichte der
Konzern am 27. April eine Pressemitteilung, worin er mitteilt, dass er „darauf
eingerichtet ist, die umfassende Sicherheit seiner Beschäftigten durch Telearbeit
und alle ergriffenen Maßnahmen zur strengen Einhaltung der Hygienevorschriften und
der räumlichen Distanzierung zu garantieren“. Der Konzern hebt hervor, dass die Zahl
der Telearbeiter von 5.000 Ende 2019 auf 155.000 im April dieses Jahres (66 % der
Beschäftigten) angestiegen ist. In einer weiteren Pressemitteilung
führt die Unternehmensleitung eine Erklärung des EBR von
Teleperformance vom 1. April an, in der er die „durchgeführten Maßnahmen“ begrüßt.
„Für die Europäische Union ist die Reaktion der Unternehmensleitung angemessen“,
versichert EBR-Vorsitzender Stephan Sielemann, „auch wenn es an manchen Standorten
möglicherweise Schwierigkeiten gegeben hat, wurden schnelle Fortschritte gemacht.
Man kann nicht alle Beschäftigten von heute auf morgen in Telearbeit schicken“.
- Schutz der Beschäftigten in Supermärkten:
Die internationalen Nahrungsmittelkonzerne Auchan, Carrefour, Casino und El Corte Inglés
unterzeichneten zusammen mit dem internationalen Gewerkschaftsverband UNI Global
Union eine Erklärung, mit der sie sich zum Schutz der Beschäftigten und der
Kunden der Supermärkte während der Covid-19-Pandemie verpflichteten (vgl. Pressemitteilung
UNI Global Union, Auchan, Carrefour, Casino, El Corte Inglés).
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Gewerkschaften
Verhandlungen in EBR und BVG :
Aufgrund von Gemeinsamen
Empfehlungen der europäischen Gewerkschaftsverbände für EBR- und
SE-BR-Koordinator*innen und Arbeitnehmervertreter*innen in BVG, EBR und
SE-BR, die Anfang April veröffentlicht wurden, legten die europäischen
Gewerkschaftsverbände jetzt eine zweite Reihe von Empfehlungen
zur Führung der EBR-/SE-/BVG-Verhandlungen vor, um diese Verfahren
umzusetzen (auch erhältlich auf Niederländisch,
Schwedisch,
und
Tschechisch). Im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise geben die Verbände zwei
Devisen aus: 1. Die Verhandlungen sollten nicht per Telefon- oder Videokonferenz
stattfinden. Die Sitzungen sollten verschoben werden, bis persönliche Treffen wieder
möglich sind. 2. Die Mitglieder sollten eine Verschiebung der Sitzungen oder eine
Aussetzung der Verhandlungen beantragen (siehe auch Mitteilung
von EPSU).
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4. Studien
und Berichte
Schwarzarbeit :
Die EU-Kommission veröffentlichte am 2. April
einen Bericht
über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen
Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit. Die 2016 eingerichtete
Plattform wird demnächst als Arbeitsgruppe in die neue Europäische Arbeitsbehörde
integriert. Die Aufnahme wird „einen verstärkten Anstoß dazu geben, nicht
angemeldete Erwerbstätigkeit wirksamer zu bekämpfen und sie in angemeldete
Erwerbstätigkeit zu überführen, und so zu fairen Arbeitsbedingungen, fairem
Wettbewerb und fairer Mobilität zugunsten von Arbeitnehmern, der Wirtschaft und der
Gesellschaft insgesamt beitragen“.
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