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IR Notes 141 – Telearbeit – die Lösung für ein Europa im Lockdown

  IR Notes 141 — 6 Mai 2020
www.irshare.eu
 
 
  Eine Frage an ….
Tamas Gyulavari, Professor für Arbeitsrecht und Dekan der Fakultät für Arbeitsrecht an der katholischen Péter-Pázmány-Universität von Budapest

Die ungarische Regierung hat im Rahmen der Corona-Krise eine Reihe von Maßnahmen für eine flexiblere Gestaltung des Arbeitsrechts ergriffen. Können diese Änderungen als ein Verstoß gegen das EU-Arbeitsrecht angesehen werden?
In der aufgrund der Pandemie ausgerufenen „Gefahrenlage“ besteht die legislative Philosophie der Regierung darin, die einseitige Handlungsmacht der Arbeitgeber zu stärken und Abweichungen seitens der Arbeitgeber von gesetzlichen oder tarifvertraglichen Abkommen zu genehmigen. Diese Gesetzesänderungen, die nicht von den Arbeitgeberorganisationen gefordert worden waren, wurden per Dekret auf der Grundlage des Ermächtigungsgesetzes beschlossen, das der Regierung auf unbefristete Zeit Sondervollmachten verleiht. Dieses Gesetz räumt den  Arbeitgebern die erweiterten Befugnisse ein, ihre Mitarbeiter für die gesamte Dauer der „Gefahrenlage“ ins Home Office zu schicken, einseitig einen 24-monatigen Bezugszeitraum zur Berechnung der Arbeitszeit festzulegen oder den bestehenden Arbeitszeit-Bezugszeitraum bis auf 24 Monate zu verlängern. Infolgedessen kann die Arbeitswoche über diesen Zeitraum zwischen 0 und 60 Stunden betragen, ohne dass dazu ein Tarifvertrag notwendig ist. Die bedeutsamste Änderung besteht jedoch in der Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer von den arbeitsrechtlichen Vorschriften abzuweichen. Das heißt, jede im Arbeitsrecht vorgesehene Vorschrift kann durch Vereinbarung zwischen den Parteien außer Kraft gesetzt werden, sei es zugunsten oder zuungunsten des Arbeitnehmers. Damit werden die im Arbeitsrecht verankerten allgemeinen Rechtsgrundsätze eindeutig ausgehebelt, nach denen eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung nur dann die arbeitsrechts- oder tarifvertraglichen Bestimmungen aufheben kann, wenn sie zum Vorteil (in melius) des Arbeitnehmers erfolgt. Derzeit sind jedoch bei den meisten Bestimmungen des Arbeitsrechts keine Abweichungen möglich. Diese Rückkehr zur Vertragsfreiheit aus dem 19. Jahrhundert bedeutet, dass die Parteien die Anwendung jeder arbeitsrechtlichen Vorschrift vermeiden können, beispielsweise solche, die EU-Recht oder verfassungsmäßige Rechte umsetzen. Dieses Konzept ist daher verfassungswidrig und verletzt das EU-Arbeitsrecht. Soziale Partnerschaft und Tarifverhandlungen sind durch keine gesetzgeberischen Maßnahmen gestärkt worden. Im Gegenteil, in einigen Bereichen wurden Tarifverhandlungen verboten, wie die Einführung eines Bezugsraums von 24 Monaten, bei der jede tarifvertragliche Abweichung verboten ist. Folglich können auftretende Probleme nur durch den Arbeitgeber oder durch gegenseitige Absprachen zwischen den Parteien gelöst werden – was für die Beschäftigten zweifelsohne eine größere Belastung bedeutet.

 
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In den Schlagzeilen
Telearbeit – die Lösung für ein Europa im Lockdown

„Das ist nur ein persönlicher Eindruck, der vor allem für mein Land Luxemburg gilt, aber in einer Woche haben wir bei der Telearbeit größere Fortschritte gemacht als in den letzten Jahren“, sagt Gabriel Di Letizia, EBR-Vorsitzender von BNP Paribas. „Die AXA Gruppe war eine der ersten, die durch Telearbeit weltweit für den Schutz ihrer Beschäftigten gesorgt hat – 90 % der Mitarbeiter im Lockdown machen Telearbeit“, erläutert Patricia Nunez, stellvertretende EBR-Vorsitzende der AXA Gruppe.  „Das gehörte zu den ersten Maßnahmen, die wir europaweit umgesetzt haben“, so Guy de Trazegnies, EBR-Vorsitzender von Orange. „Wir haben mit fast 97 % der Beschäftigten schnell auf Telearbeit umgeschaltet“, berichtet Patrick David, EBR-Vorsitzender bei Dassault Systèmes. Bei Worldline liegt „der Prozentsatz bei 98 %“, so Marie Lopez, Direktorin für soziale Beziehungen der Gruppe. Beim Rückversicherer Scor beträgt die Quote sogar 100 %. Wird nach der Covid-19-Krise die Ära der Telearbeit eingeläutet, als idealisiertes Instrument zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, zur Bekämpfung des Klimawandels (weniger Bürofläche, weniger Fahrten) und vor allem zum Schutz vor der Exposition gegenüber dem Virus? Auf alle Fälle ändert sich die Wahrnehmung der Telearbeit grundlegend, und diese Arbeitsform wird künftig eine wichtige Rolle spielen. Die Europäische Agentur für Sicherheit und Arbeitsschutz weist jedoch darauf hin, dass es in Zeiten von Covid-19 keine idealen Arbeitsbedingungen für Telearbeit gibt (siehe unten). „Telearbeit im Lockdown mit Familie und Angehörigen ist schwieriger als es scheinen mag“, erläutert Patrick David. „Es gibt unterschiedliche Situationen, bei denen man erst mit etwas zeitlichem Abstand die Risiken einschätzen kann“. „Auch wenn die Mitarbeiter bei der Telearbeit gewisse Freiheiten haben, um sich um die Kinder zu kümmern und Hausarbeiten zu erledigen, bleibt die Arbeitslast dieselbe und ist folglich zu hoch“, so der stellvertretende EBR-Vorsitzende von GSK Denis Suire. Manche Konzerne haben sich daher bemüht, diese Not-Arbeitsplätze nachhaltig zu gestalten. AXA hat für seine Mitarbeiter ein Hilfsprogramm mit Telemedizin und psychologischer Betreuung eingerichtet. Die Gruppe hat weltweit die Umfrage „Checking“ gestartet, um die Reaktionen der Beschäftigten zu erfassen. Scor führt wöchentliche Befragungen durch, um die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben einschätzen zu können. Orange hat eine Hotline zur psychologischen Betreuung eingerichtet. Keiner der von IR Notes befragten EBR-Vorsitzenden oder Manager geht von einer schnellen Rückkehr an den Arbeitsplatz aus. Bei Scor wird die Telearbeit noch bis zum 30. Juni zu 100 % fortgeführt. „Offiziell spricht die Unternehmensleitung von BNP Paribas uns gegenüber von einer ‚Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeiten‘ und nicht von einer ‚Rückkehr ins Büro‘“, sagt Gabriel Di Letizia. Bei SAP wird es keine „Rückkehr an den Arbeitsplatz vor Anfang Juni“ geben, die Unternehmensleitung denkt an eine Quote von maximal 30 % der Beschäftigten, die vor Ort arbeiten, damit die Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden können“, mit Schichtwechseln wie bei Scor. „Nicht mehr als 10 % der Beschäftigten werden von der Rückkehr an den Arbeitsplatz betroffen sein“, betont Patricia Nunez für den EBR von AXA, und das nur unter der Voraussetzung, dass es genug Masken gibt und die Räumlichkeiten entsprechend gestaltet und beschildert sind“.


1. Europäische Union
Aktuelle soziale Themen

Vorbereitungen für die Rückkehr an den Arbeitsplatz : Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) hat im Rahmen von Covid-19 am 24. April Leitlinien veröffentlicht, insbesondere für die Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Ablauf der Ausgangsbeschränkungen (COVID-19: Back to the workplace – Adapting workplaces and protecting workers. Diese Leitlinien werden regelmäßig aktualisiert. In dem Dokument heißt es, dass die Sorge, an den Arbeitsplatz zurückzukehren, dort dem Virus ausgesetzt zu sein und sich Veränderungen bei der Arbeit anpassen zu müssen, „durchaus Stress- und psychische Gesundheitsprobleme verursachen kann“. Da viele Beschäftigte „zum ersten Mal“ Telearbeit verrichten und „ihr Arbeitsumfeld im Vergleich zu ihrem Arbeitsplatz in vieler Hinsicht unvorteilhafter sein wird“, gibt OSHA-EU auch Empfehlungen zur Minderung von Risiken für die Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz zuhause nicht richtig vorbereiten konnten.


Rechtsprechung

Selbständiger oder Angestellter : Ein britisches Gericht hat sich mit der Frage nach der Art des Arbeitsverhältnisses zwischen einem Paketdienst und einem Zusteller an den Gerichtshof gewandt. Dieser ist der Auffassung, dass es sich nicht um einen Angestellten („worker“) handelt, wenn dieser 1. mit Unterlieferanten arbeiten oder sich vertreten lassen kann, um die Leistungen auszuführen, zu denen er sich verpflichtet hat; 2. die von seinem vermeintlichen Arbeitgeber angebotenen Aufgaben annehmen oder ablehnen oder einseitig eine Höchstmenge festlegen kann; 3. seine Leistungen Dritten anbieten kann, auch direkten Mitbewerbern des vermeintlichen Arbeitgebers; 4.  im Rahmen gewisser Vorgaben seine eigenen Arbeitsstunden festlegen und seine Zeit nach persönlichen Aspekten organisieren kann und sich nicht nur nach den Interessen des vermeintlichen Arbeitgebers richten muss. Der Gerichtshof führt an, dass die Unabhängigkeit des Zustellers „nicht fiktiv zu sein scheint und andererseits scheint, a priori, zwischen ihm und seinem vermeintlichen Arbeitgeber kein Abhängigkeitsverhältnis zu bestehen“. Das tatsächliche Vorliegen dieser flexiblen Vereinbarungen wird nicht angezweifelt. Die Entscheidung erging durch einen mit Gründen versehenen Beschluss, denn die Lösung konnte dem Gerichtshof zufolge „eindeutig“ aus seiner früheren Rechtsprechung „abgeleitet werden“. Es wäre wünschenswert gewesen, dass es in dieser Rechtssache ein Grundsatzurteil gegeben hätte, damit die einzelstaatlichen Gerichte dieses Urteil bei künftigen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Plattformwirtschaft als Referenz nutzen könnten (EuGH 22. April 2020, Rs C‑692/19, B. c. Yodel Delivery Network).



  • Homophobe Äußerungen stellen eine Diskriminierung bei der Einstellung dar: Ein italienischer Rechtsanwalt erklärte im Radio, er wolle in seiner Kanzlei keine homosexuellen Personen einstellen oder mit ihnen zusammenarbeiten. Er wurde dazu verurteilt, 10.000 Euro an einen Verein zu zahlen, der die Rechte von LGBTI-Personen vertritt. Wie in seinem Urteil Asociata Accept (EuGH, 25. April 2013, Rs C-81/12, Asociata Accept) hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass Äußerungen, die auf eine homophobe Einstellungspolitik hindeuten, unter den Begriff „Bedingungen … für den Zugang zu [einer] Erwerbstätigkeit“ fallen, die durch Richtlinie 2000/78 geschützt sind, auch wenn sie von einer Person stammen, die rechtlich nicht zu Einstellungen befugt ist, sofern zwischen diesen Äußerungen und der Einstellungspolitik des Arbeitgebers eine Verbindung besteht, die nicht hypothetisch ist. Der durch die Richtlinie gewährte Schutz könnte nämlich seinem Wesen nach illusorisch werden, wenn diese Äußerungen deshalb nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fielen, weil sie im Rahmen einer Unterhaltungssendung getätigt wurden oder Ausdruck einer persönlichen Meinung sind (EuGH, 23. April 2020, Rs C-507/18, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI) und Pressemitteilung des Gerichtshofs).


Sektoraler sozialer Dialog

Gewerkschaften

  • Berufskrankheit : Der Europäische Gewerkschaftsbund und seine zehn Mitgliedsverbände forderten in einem  Schreiben an den EU-Kommissar für Beschäftigung, Nicolas Schmit, Covid-19 als Berufskrankheit anzuerkennen, damit die Kostenübernahme für die medizinischen Leistungen und der Folgen der Krankheit für Personen, die sich an ihrem Arbeitsplatz anstecken, verbessert wird (vgl. Pressemitteilung von EPSU).

2. Mitgliedstaaten
Deutschland

  • Virtuelle EBR-Sitzungen : Ein Gesetzesentwurf ändert Artikel 129 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) insofern, dass bis zum 31. Dezember 2020 unter bestimmten Bedingungen sowohl Sitzungen als auch Beschlussfassungen per Telefon oder Videokonferenz zulässig sind. Diese Abweichung gilt auch für EBR, SE-BR sowie für BVG.
    >
    Siehe auch: Zusammenfassung der von der deutschen Regierung Mitte April ergriffenen Maßnahmen im Kampf gegen Covid-19.

Frankreich

Vorbereitung zur Lockerung des Lockdowns : Ein nationales Protokoll zur Lockerung des Lockdowns wurde veröffentlicht, um Unternehmen bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit ab dem 11. Mai zu unterstützen und dabei die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu schützen. Ergänzt wird das Protokoll durch 48 Leitfäden für die einzelnen Branchen, die zusammen mit den Sozialpartnern ausgearbeitet wurden (siehe Pressemitteilung).


Italien

  • Protokoll über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz : Ein Dekret vom 27. April nennt die Bedingungen, unter denen die Wirtschaft wieder hochgefahren werden kann. In einer Vereinbarung mit den Sozialpartnern werden die einzuhaltenden Vorsichtsmaßnahmen, die Ausstattung der Räumlichkeiten und die Organisation der Arbeit festgelegt. Im Bau- und Transportsektor wurden Vereinbarungen auf Branchenebene ausgehandelt (vgl. Mitteilung der CGIL).

3. Unternehmen
Europäische Betriebsräte

Faire Behandlung : Nach einer außerordentlichen Sitzung mit der Unternehmensleitung hat der Eurobetriebsrat (CGE) von Air France KLM eine Erklärung zu den „katastrophalen“ Auswirkungen der Covid-19-Krise auf das Unternehmen abgegeben.  Darin fordern die EBR-Mitglieder die Unternehmensleitung auf, faire Maßnahmen zu ergreifen, „gegenüber jedem einzelnen Beschäftigten des Konzerns ein soziales Gesicht zu zeigen“ und dafür zu sorgen, dass alle Mitarbeiter mit direktem Kundenkontakt entsprechend geschützt sind.



  • Befristeter engerer Ausschuss: Ein befristeter engerer Ausschuss, der aus dem Besonderen Verhandlungsgremium hervorgegangen ist, das die EBR-Vereinbarung von Coca-Cola European Partners abgeschlossen hat, traf sich am 24. April mit der Unternehmensleitung zu einer Bestandsaufnahme der Covid-19-Pandemie.  Dieses befristete Gremium wurde auf Anfrage der BVG-Mitglieder für die Zeit eingerichtet, bis der EBR in einer Plenarsitzung zusammenkommen kann, um ordnungsgemäß einen engeren Ausschuss zu wählen.


Transnationale Vereinbarungen

Gemeinsame Grundlage für Sozialschutz : Der französische Energiekonzern Engie (177.000 Beschäftigte), der mit den internationalen Gewerkschaftsverbänden IndustriALL Global Union, IÖD und BHI zurzeit über eine weltweite Rahmenvereinbarung verhandelt, hat beschlossen, ein Kapitel der künftigen Vereinbarung ab sofort umzusetzen. Es handelt sich um eine gemeinsame Grundlage für sozialen Schutz (vgl. Mitteilung von IndustriAll). In einer von den drei Verbänden gebilligten Erklärung kündigt der Konzern 1. ein Programm an, wonach 100 % der Krankenhauskosten bei einer Covid-19-Erkrankung übernommen werden und mindestens 75 % bei einer anderen Krankheit; und  2. die Einrichtung einer Lebensversicherung in Höhe von 12 Bruttomonatsgehältern, die alle Todesfälle abdeckt, die seit Beginn der Coronakrise eingetreten sind (vgl. Mitteilung von Engie).


Soziale Verantwortung

Beschwerde bei der OECD aufgrund von Covid-19 : Vier französische Gewerkschaften reichten am 17. April bei der französischen Kontaktstelle der OECD eine Beschwerde gegen die französische Callcenter-Kette Teleperformance (310.000 Beschäftigte) ein, die u. a. für Apple, Google und Amazon tätig ist. „Es handelt sich um die erste Beschwerde wegen Verletzung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19“, betont der internationale Gewerkschaftsverband UNI Global Union, der eine Gefährdung der Beschäftigten aufgrund der Covid-19-Pandemie anprangert (vgl. Pressemitteilung von UNI Global Union). „Die langsame und unzureichende Reaktion von Teleperformance auf die Coronakrise hat Tausende von Beschäftigten in Zeiten der tödlichen Pandemie in Gefahr gebracht“, sagt UNI Global Union-Generalsekretärin Christy Hoffman. Der Verband setzt sich bereits seit mehreren Jahren bei Teleperformance für eine internationale Rahmenvereinbarung ein.  Als Antwort darauf veröffentlichte der Konzern am 27. April eine Pressemitteilung, worin er mitteilt, dass er „darauf eingerichtet ist, die umfassende Sicherheit seiner Beschäftigten durch Telearbeit und alle ergriffenen Maßnahmen zur strengen Einhaltung der Hygienevorschriften und der räumlichen Distanzierung zu garantieren“. Der Konzern hebt hervor, dass die Zahl der Telearbeiter von 5.000 Ende 2019 auf 155.000 im April dieses Jahres (66 % der Beschäftigten) angestiegen ist. In einer weiteren Pressemitteilung führt die Unternehmensleitung eine Erklärung des EBR von Teleperformance vom 1. April an, in der er die „durchgeführten Maßnahmen“ begrüßt. „Für die Europäische Union ist die Reaktion der Unternehmensleitung angemessen“, versichert EBR-Vorsitzender Stephan Sielemann, „auch wenn es an manchen Standorten möglicherweise Schwierigkeiten gegeben hat, wurden schnelle Fortschritte gemacht. Man kann nicht alle Beschäftigten von heute auf morgen in Telearbeit schicken“.



  • Schutz der Beschäftigten in Supermärkten: Die internationalen Nahrungsmittelkonzerne Auchan, Carrefour, Casino und El Corte Inglés unterzeichneten zusammen mit dem internationalen Gewerkschaftsverband UNI Global Union eine Erklärung, mit der sie sich zum Schutz der Beschäftigten und der Kunden der Supermärkte während der Covid-19-Pandemie verpflichteten (vgl. Pressemitteilung UNI Global Union, Auchan, Carrefour, Casino, El Corte Inglés).


Gewerkschaften

Verhandlungen in EBR und BVG : Aufgrund von Gemeinsamen Empfehlungen der europäischen Gewerkschaftsverbände für EBR- und SE-BR-Koordinator*innen und Arbeitnehmervertreter*innen in BVG, EBR und SE-BR, die Anfang April veröffentlicht wurden, legten die europäischen Gewerkschaftsverbände jetzt eine zweite Reihe von Empfehlungen zur Führung der EBR-/SE-/BVG-Verhandlungen vor, um diese Verfahren umzusetzen (auch erhältlich auf Niederländisch, Schwedisch, und Tschechisch). Im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise geben die Verbände zwei Devisen aus: 1. Die Verhandlungen sollten nicht per Telefon- oder Videokonferenz stattfinden. Die Sitzungen sollten verschoben werden, bis persönliche Treffen wieder möglich sind. 2. Die Mitglieder sollten eine Verschiebung der Sitzungen oder eine Aussetzung der Verhandlungen beantragen (siehe auch Mitteilung von EPSU).


4. Studien und Berichte

Schwarzarbeit : Die EU-Kommission veröffentlichte am 2. April einen Bericht über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit. Die 2016 eingerichtete Plattform wird demnächst als Arbeitsgruppe in die neue Europäische Arbeitsbehörde integriert. Die Aufnahme wird „einen verstärkten Anstoß dazu geben, nicht angemeldete Erwerbstätigkeit wirksamer zu bekämpfen und sie in angemeldete Erwerbstätigkeit zu überführen, und so zu fairen Arbeitsbedingungen, fairem Wettbewerb und fairer Mobilität zugunsten von Arbeitnehmern, der Wirtschaft und der Gesellschaft insgesamt beitragen“.

 

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  • Aktuelle Informationen über Entwicklungen in der EU-Gesetzgebung und der Rechtsprechung.
  • Monitoring der arbeitsrechtlichen Entwicklungen in den EU-Mitgliedstaaten.
  • Berichte über die neuesten Entwicklungen bei den Europäischen Betriebsräten und den SE-Betriebsräten.
  • Schließlich hält IR Notes Sie über die wichtigsten Studien und Forschungsarbeiten aus der Arbeitswelt auf dem Laufenden.

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