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IR Notes 142 – Fast 4 von 10 Beschäftigten in der EU arbeiten mittlerweile im Homeoffice

  IR Notes 142 – 20 Mai 2020
www.irshare.eu
 
 
  Eine Frage an …
Teresa Casertano, Abteilungsleiterin von UNI Global ICTS

Am 12. Mai haben Sie mit dem spanischen Telekommunika-tionskonzern Telefónica eine globale Vereinbarung unterzeichnet, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten, die nach der Covid-19-bedingten Ausgangssperre oder Kurzarbeit ihre Arbeit wieder aufnehmen (siehe 4. Unternehmen). Was ist das Besondere an dieser Vereinbarung?
Es handelt sich tatsächlich um die erste Vereinbarung dieser Art, die in einem Konzern der IKT-Branche auf globaler Ebene unterzeichnet wurde. Kernpunkt dieser Vereinbarung ist die Übereinstimmung der Parteien, die Rückkehr an den Arbeitsplatz in erster Linie durch kollektive Verhandlungen auf lokaler Ebene umzusetzen – unter Einhaltung der in der globalen Vereinbarung definierten Grundsätze. Dazu muss man sagen, dass wir seit zwanzig Jahren eine vertrauensvolle Beziehung mit Telefónica pflegen und bereits zwei globale Vereinbarungen mit ihnen geschlossen haben: 2014 eine internationale Rahmenvereinbarung und 2019 eine Vereinbarung über das Recht auf Nichterreichbarkeit. Wir teilen daher die Überzeugung, dass die Bedingungen am Arbeitsplatz in erster Linie über kollektive Verhandlungen festgelegt werden sollten. In der Covid-19-Pandemie musste Telefónica Notmaßnahmen ergreifen, um den Schutz ihrer Beschäftigten zu garantieren. Während der Ausgangssperre handelten die spanischen Gewerkschaften UGT und CC.OO für die spanischen Betriebe eine Vereinbarung für die Rückkehr an den Arbeitsplatz aus.  UNI und Telefónica beschlossen daraufhin, die Grundsätze dieser Vereinbarung auf die weltweiten Unternehmen der Gruppe auszudehnen. So haben wir die Grundprinzipien ausgehandelt, die bei den Plänen vor Ort für die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um Mindeststandards, die auf lokaler Ebene im Rahmen einer Vereinbarung präzisiert und verbessert werden müssen. Eine der wichtigsten Maßnahmen ist die Feststellung, dass die Beschäftigten im Homeoffice am sichersten sind. Selbst in den Phasen der schrittweisen Rückkehr an den Arbeitsplatz wird das Arbeiten vom Homeoffice aus stets bevorzugt. Ist dies nicht möglich, enthält die Vereinbarung präzise Vorgaben, unter welchen Sicherheitsbedingungen die Arbeit ausgeübt werden kann. Diese Diskussionen fanden übrigens auch zwischen der Unternehmensleitung von Orange und der globalen UNI-Orange-Gewerkschaftsallianz im Rahmen der globalen Vereinbarung zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014 statt. Da diese Vereinbarung bereits eine Bestimmung zur Bekämpfung von Pandemien enthält, war hier keine gesonderte Vereinbarung erforderlich.

 
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In den Schlagzeilen
Fast 4 von 10 Beschäftigten in der EU arbeiten mittlerweile im Homeoffice

Eine von Eurofound bei mehr als 80 000 europäischen Arbeitnehmern durchgeführte Umfrage zu den Auswirkungen von Covid-19 bestätigt eine massive Zunahme der Telearbeit.  Bei mehr als einem Drittel (37 %) der Beschäftigten in der EU ist aufgrund der Pandemie eine Umstellung auf Homeoffice erfolgt; bei den 18- bis 35-Jährigen sind es sogar 43 %. In den Benelux- und in den nordeuropäischen Ländern ist die Quote besonders hoch (fast 60 % in Finnland, mehr als 50 % in Luxemburg, den Niederlanden, Belgien und Dänemark und 40 % oder mehr in Irland, Schweden, Österreich und Italien). Aus der Umfrage geht auch hervor, dass die Arbeit im Homeoffice für viele Beschäftigte neu ist: Fast ein Viertel (24 %) der Befragten, die jetzt im Homeoffice arbeiten, hat vor der Pandemie nie von Zuhause aus gearbeitet. 56 % der derzeitigen Homeoffice-Beschäftigten haben vor der Pandemie „manchmal“ von Zuhause aus gearbeitet. Die Umfrage beleuchtet zudem ein Merkmal der Telearbeit in Zeiten von Covid-19: Es gibt keine Trennung mehr zwischen Berufs- und Privatleben. So bestätigt über ein Viertel der Befragten, die derzeit im Homeoffice sind, dass sie auch in ihrer Freizeit arbeiten müssen, damit sie ihr Arbeitspensum schaffen. Für diese von den Regierungen geförderte oder sogar vorgeschriebene Umstellung auf Telearbeit sind Rahmenbedingungen erforderlich. Die spanische Arbeitsministerin Yolanda Diaz hat daher vor dem Parlament betont, dass die Arbeit im Homeoffice „keine Notlösung ist“, sondern „bleiben wird“, und hat daher einen entsprechenden Gesetzesentwurf angekündigt (siehe von Spain News veröffentlichter Artikel). In Deutschland hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil in einem Interview gesagt, dass er im Herbst mit einem neuen Gesetz ein „Recht auf Homeoffice“ einführen will. Auch nach der Covid-19-Krise soll – entsprechend dem Recht auf Kurzarbeit – jeder zuhause arbeiten können, wenn der Arbeitsplatz dies gestattet. Laut britischem und niederländischem Recht besteht bereits ein Anspruch auf flexible Arbeitszeiten, zu dem auch die Umstellung auf Telearbeit gehört (siehe Eurofound – ILO, 2017, S. 47).  In Frankreich soll die Diskussion über die Arbeit im Homeoffice von den Sozialpartnern nun auf branchenübergreifender Ebene eröffnet werden.  In den Unternehmen entwickelt sich die Telearbeit zu einem zentralen Element einer neuen Form der Arbeitsorganisation. So hat der Automobilhersteller PSA am 6. Mai einen Plan vorgestellt, nach dem alle Mitarbeiter, die nicht in der Produktion tätig sind, im Homeoffice arbeiten sollen; das wären 80.000 von 200.000 Beschäftigten weltweit. Ziel ist es, dass diese Mitarbeiter nur noch einen bis anderthalb Tage pro Woche im Büro anwesend sind (siehe Mitteilung). Xavier Chéreau, Personalvorstand und zuständig für die Umgestaltung der Gruppe, hat seine Absichten bereits in einem Video (auf Englisch) erläutert, wobei er betont, dass das Unternehmen damit auch seine CO2-Bilanz verbessern möchte.


1.Europäische Union
Aktuelle soziale Themen

Änderung der Richtlinie zu biologischen Arbeitsstoffen : Die Einstufung von Covid-19 in dieser Richtlinie hat zu einer lebhaften Kontroverse geführt. Es geht um die Feststellung, ob das Virus in Risikogruppe 3 eingestuft werden muss, zu den Stoffen, die eine schwere Krankheit hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen könnten, bei denen die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung bestehen kann, doch normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich ist. Oder ob die Einstufung in Gruppe 4 erfolgen muss, zu den Stoffen, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen, bei denen die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung unter Umständen groß und normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich ist. Die Kommission plädierte für Risikogruppe 3 und ersuchte einen dreigliedrigen beratenden Ausschuss um eine Stellungnahme: Regierungs- und Arbeitgebervertreter haben diese Entscheidung bestätigt, während sich die Arbeitnehmerdelegierten nahezu einstimmig für Gruppe 4 aussprachen.  Am 14. Mai haben die Mitgliedstaaten über den Wortlaut abgestimmt. Der neue Text wird im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Das Europäische Parlament hat dann 30 Tage Zeit, um den Text entweder zu bestätigen oder abzulehnen. Diese Zeit will der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) nutzen, um die Parlamentarier davon zu überzeugen, die Vorlage abzulehnen.  Aus welchem Grund? Wie Laurent Vogel, Forscher am Europäischen Gewerkschaftsinstitut, erläutert, „gewährleistet die Einstufung in Risikogruppe 4 nur für bestimmte Arbeitsplätze in Labors für biologische Analytik einen besseren Schutz. Auf die allermeisten Beschäftigten hat eine solche Änderung jedoch keinerlei konkrete Auswirkungen.“ Warum also diese Reaktion des EGB? Die Gewerkschaften fürchten in der Tat, dass die Anstrengungen der Arbeitgeber bei einer Einstufung in Gruppe 3 nachlassen würden. „Die politische Botschaft der Kommission ist nicht angemessen, wenn sie die Gefährdung durch Covid-19 in dem Moment herunterspielt, in dem die Beschäftigten ihre Arbeit wiederaufnehmen sollen“, betont Laurent Vogel (vgl. Mitteilung).



  • Covid-19 als Berufskrankheit? In einem Schreiben an den EU-Arbeitskommissar Nicolas Schmit fordert der Europäische Gewerkschaftsbund die Anerkennung von Covid-19 als Berufskrankheit, um die Übernahme der Behandlungskosten zu verbessern und die Folgen der Erkrankung für die Beschäftigten abzufedern (siehe Pressemitteilung des EGÖD)
    > siehe Mitteilung der französischen Arbeitsschutzeinrichtung EUROGIP über den Versicherungsschutz von an Covid-19 erkrankten Arbeitnehmern in acht europäischen Ländern. In der Studie wird hervorgehoben, dass das Gesundheitspersonal im Allgemeinen zwar gegen Berufskrankheiten abgesichert ist (mit einigen Einschränkungen in Deutschland und Schweden), andere Arbeitnehmergruppen jedoch gar nicht oder unzureichend. Die Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit hängt davon ab, ob ein enger oder sogar ausschließlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Berufstätigkeit nachgewiesen werden kann.


Rechtsprechung

Arbeitsrechtlicher Wert der Bescheinigung A1 : Der Gerichtshof hat ein Urteil in einer französischen Rechtssache erlassen. Dabei geht es um den Baukonzern Bouygues, der Aufträge für den Bau eines Kernkraftwerks erhalten hatte. Auf der Baustelle wurde eine ganze Reihe von Subunternehmen beschäftigt, die dort entsandte Arbeitnehmer einsetzten (EuGH, 14. Mai 2020, Rs. C-17/19, Bouygues). Den Subunternehmen wie auch dem Auftraggeber, der Baugesellschaft Bouygues, wurde vorgeworfen, auf der Baustelle entsandte Arbeitnehmer beschäftigt zu haben, ohne die vor der Einstellung vorgeschriebene Meldung für sie vorgenommen zu haben. Diese Vorschrift im französischen Recht ermöglicht es zu überprüfen, ob Arbeitnehmer dem französischen Sozialversicherungssystem ordnungsgemäß gemeldet und sonstige arbeitsrechtliche Verpflichtungen erfüllt wurden. Wenn ein entsandter Arbeitnehmer eine Bescheinigung A1 besitzt, die belegt, dass er dem Sozialversicherungssystem seines Herkunftslandes angeschlossen ist, muss sein Arbeitgeber ihn dann auch vor der Einstellung melden? Der Gerichtshof fordert das französische Gericht auf, den Zweck der Meldung vor der Einstellung zu prüfen: Soll lediglich der Anschluss des Arbeitnehmers an das französische System der sozialen Sicherheit gewährleistet werden, „stünden die vom zuständigen Träger ausgestellten Bescheinigungen A1 einer solchen Pflicht grundsätzlich entgegen“. Wenn jedoch „diese Pflicht zumindest teilweise auch bezweckt, die Wirksamkeit der Kontrollen zu gewährleisten, die von den zuständigen nationalen Behörden durchgeführt werden, um die Einhaltung der nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sicherzustellen“ (Anm. d. V.: was wohl der Fall ist ), hätten diese Bescheinigungen A1 „keinerlei Auswirkungen auf die genannte Pflicht“, da sie für die Gerichte des aufnehmenden Mitgliedstaats „nur hinsichtlich der sozialen Sicherheit  bindend sind.“



  • „Arbeitszeit-Richtlinie“ und außergewöhnliche Umstände: Der Gerichtshof hat ein wichtiges Urteil bezüglich der Einhaltung der Richtlinie 2003/88 über die Arbeitszeitgestaltung erlassen, in der insbesondere die Höchstarbeitszeiten in  Ausnahmesituationen geregelt werden, wie wir sie derzeit in der Covid-19-Krise erleben (EuGH 30. April 2020, Rs. C-211/19, Készenléti Rendorseg). Das Urteil ebnet den Mitgliedstaaten den Weg, von einigen Bestimmungen der Richtlinie abzuweichen, wenn es um Personal im öffentlichen Dienst geht, das im Kampf gegen Covid-19 tätig ist. Für den privaten Sektor kann daraus geschlossen werden, dass für die hier Beschäftigten sämtliche Bestimmungen der Richtlinie auch im Falle einer Epidemie gelten.


Branchenübergreifender sozialer Dialog

Abschluss der Verhandlungen zur Digitalisierung: : Die europäischen Sozialpartner haben eine branchenübergreifende Vereinbarung zur Digitalisierung ausgehandelt, dem der Europäische Gewerkschaftsbund zugestimmt hat; jetzt muss sie nur noch von den drei Arbeitgeberorganisationen (BusinessEurope, CEEP und SMEunited) genehmigt werden. Nach dieser Annahme „werden wir unseren Vertrag offiziell vorstellen, jedoch nicht vor Ende Juni“, sagt Liliane Volozinskis, Abteilungsleiterin Beschäftigung und Soziales bei SMEunited.   Laut dem Entwurf, bei dem wir in beratender Funktion tätig werden konnten, soll diese neue autonome Vereinbarung „die Vorteile der Digitalisierung in der Arbeitswelt optimieren und ihre Herausforderungen meistern“. Der Entwurf enthält vier Hauptabschnitte: 1. Digitale Kompetenzen und Sicherung von Beschäftigung 2. Modalitäten der Erreichbarkeit und der Nichterreichbarkeit 3. Künstliche Intelligenz und Gewährleistung der menschlichen Kontrolle 4. Wahrung der menschlichen Würde und Überwachung. Der Text definiert einen gemeinsamen „kreisförmigen dynamischen Prozess“, an dem sich alle betroffenen Akteure beteiligen können, um gemeinsame Feststellungen zu treffen, Maßnahmen zu ergreifen und diese anschließend zu evaluieren.


Sektoraler sozialer Dialog

Bankensektor: : Die Sozialpartner im Bankensektor haben am 7. Mai eine gemeinsame Erklärung über die mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen verbundenen Beschäftigungsaspekt abgegeben (siehe Mitteilung von UNI Europa Finance). Der Verkauf von Finanzprodukten an Kunden soll sich zunehmend an ethischen Standards orientieren, indem Anreize für einen ethischen und nachhaltigen Bankensektor geschaffen werden. Die Sozialpartner aller Ebenen werden aufgefordert, diese Erklärung umzusetzen, die die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten verbessern sowie Stress und Wettbewerbsdruck verringern soll.



2. Mitgliedstaaten
Deutschland

Kontrolle der Einhaltung von Sicherheitsabständen : Im Fall eines Logistikunternehmens, das mit Hilfe von Videoüberwachung kontrolliert hatte, ob die Beschäftigten den aufgrund der Covid-19-Pandemie geltenden Sicherheitsabstand von mindestens zwei Metern einhielten, hat das Arbeitsgericht Wesel eine Entscheidung getroffen.  Die Bildaufnahmen wurden auf im Ausland gelegenen Servern mittels einer Software anonymisiert. Das Arbeitsgericht urteilte, dass die Übermittlung der Daten ins Ausland gegen die im Betrieb geltende Betriebsvereinbarung zur Nutzung von Überwachungskameras verstößt. Zudem handele es sich um eine Verletzung des Betriebsverfassungsgesetzes, nach dem der Betriebsrat das Recht auf Mitbestimmung hat, wenn es darum geht, Geräte zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Mitarbeiter zu installieren oder zu nutzen (vgl. Mitteilung des Gerichts).


Kroatien

  • Entlassungsverfahren : Am 27. April haben Gewerkschaftsvertreter starken Widerstand gegen die Forderung der Arbeitgeber nach einer dringenden Änderung der Arbeitsgesetzgebung zur Beschleunigung von Entlassungsverfahren und zur Senkung der Entlassungskosten angekündigt. Die Gewerkschaften haben die Regierung um Unterstützung gebeten, während der kroatische Arbeitgeberverband CEA darauf besteht, dass diese Änderungen notwendig sind.

Polen

  • Maßnahmen zur Krisenbewältigung ohne Konsultation : Nach Verabschiedung eines Sondergesetzes zum Kampf gegen die Pandemie haben die polnischen Sozialpartner das übereilte Vorgehen ohne angemessene Beratungen bei der Verabschiedung des Gesetzes kritisiert. Darüber hinaus sorgen auch die einzelnen Maßnahmen für Kontroversen. So wurde von den wichtigsten Gewerkschaften kritisiert, dass Arbeitsbedingungen und Arbeitszeitregelungen eingeführt werden können, die für die Beschäftigten weniger günstig sind als die Vorschriften im Arbeitsrecht. Zwar muss der Arbeitgeber die Zustimmung der Arbeitnehmervertreter für solche Änderungen in der Arbeitsorganisation einholen. Wenn es jedoch keine Gewerkschaft gibt, muss nur ein vom Arbeitgeber „gewählter“ Arbeitnehmervertreter seine Zustimmung geben.

3.Unternehmen
Betriebsvereinbarung

  • Erhalt der Arbeitsplätze während der Covid-19-Pandemie: : Der europäische Gewerkschaftsverband IndustriAll Europe stellt eine Vereinbarung vor, die sein Mitgliedsverband VASAS im Mercedes-Werk Kecskemét (Ungarn) am 25. April geschlossen hat und mit der die Arbeitsplätze und das Grundgehalt der 4.400 Beschäftigten an diesem Standort erhalten bleiben (siehe Mitteilung von IndustriALL Europe).

Transnationale Vereinbarungen

Rückkehr an den Arbeitsplatz : Die Unternehmensleitung des spanischen Telekommunikationskonzerns Telefónica und der internationale Gewerkschaftsdachverband UNI Global Union haben am 12. Mai eine globale Vereinbarung unterzeichnet, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten, die nach der Covid-19-bedingten Ausgangssperre oder Kurzarbeit wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren (siehe Mitteilungen von UNI Global Union und Telefónica). Unserer Meinung nach handelt es sich dabei um die erste Vereinbarung, die zu diesem Thema mit einem multinationalen Unternehmen geschlossen wurde. Neben der Priorität, die Tarifverhandlungen und der Arbeit im Homeoffice eingeräumt wird (vgl. Eine Frage an…), sind in der Vereinbarung die Schutzvorrichtungen und die umzusetzenden Maßnahmen spezifiziert, die je nach ausgeübter Tätigkeit erforderlich sind, um die Gefahr einer Virusexposition zu verringern. „Es ist unser Anliegen, die Gesundheit unser Mitarbeiter zu schützen und die Fortsetzung unserer Geschäftstätigkeit zu gewährleisten“, sagt Tatiana Espinosa de los Monteros, Global LLRR Director Telefonica Group. „Das war für uns der Grund, warum wir in Spanien mit den Gewerkschaften UGT und CCOO eine Vereinbarung geschlossen haben. Dann haben wir festgestellt, dass es sinnvoll wäre, auch eine Vereinbarung mit UNI Global Union zu treffen. Diese globale Vereinbarung ist aber keine Vereinbarung, die so in allen Ländern angewandt werden kann, sondern sie enthält Leitlinien für die Verhandlungen, die mit den Gewerkschaften vor Ort geführt werden sollen, bei denen das nationale Umfeld, Empfehlungen der Regierung und solche der WHO zu berücksichtigen sind.“


4. Studien und Berichte

Vier Szenarien für eine Zukunft nach Covid-19 : In einem Artikel auf English und kostenfrei einsehbar auf Social Europe, hebt Philippe Pochet, Direktor des Europäischen Gewerkschaftsinstituts (ETUI), hervor, in welchem Ausmaß die Covid-19-Krise die wichtigsten Stützen der EU, ihre sogenannten „Säulen“, ins Wanken bringt: den Binnenmarkt und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, den Euro und den Stabilitäts- und Wachstumspakt, das Wettbewerbsrecht und die staatlichen Beihilfen.  Er malt vier mögliche Szenarien für die Zukunft nach Covid-19: 1) Rückkehr zu Neoliberalismus und Haushaltsorthodoxie 2) Abgleiten hin zum chinesischen Modell mit einem autoritären Regime und lückenloser Überwachung 3) Rückkehr zum Wachstum um jeden Preis und zu der Welt, wie wir sie kannten, ohne Rücksicht auf die Umwelt, oder 4) Beschleunigung des ökologischen Wandels und rasches Umdenken hinsichtlich unseres Wachstumsmodells, mit einer Rückkehr zu öffentlichen Versorgungsleistungen, Gemeinschaftsgütern und Solidarität als zentrale Punkte unserer Wirtschafts- und Sozialpolitik. Es liegt an uns, wofür wir uns entscheiden! Oder ob wir Einfluss auf Entscheidungen nehmen!



  • Für eine europäische Gesundheitspolitik: In einer Veröffentlichung plädiert die internationale Abteilung des Deutschen Gewerkschaftsbundes DGB für eine europäische öffentliche Gesundheitspolitik. Es ist an der Zeit, der Privatisierung der Gesundheitssysteme einen Riegel vorzuschieben. Erheblichen Budgetkürzungen zum Opfer gefallen, konnten sie der Epidemie nicht die Stirn bieten. Die Mitgliedstaaten sollten sich an Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union orientieren, um eine effektive europäische Koordinierung aufzubauen und eine medizinische Grundversorgung zu gewährleisten, die für jeden Europäer zugänglich und erschwinglich ist.

 

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  • Aktuelle Informationen über Entwicklungen in der EU-Gesetzgebung und der Rechtsprechung.
  • Monitoring der arbeitsrechtlichen Entwicklungen in den EU-Mitgliedstaaten.
  • Berichte über die neuesten Entwicklungen bei den Europäischen Betriebsräten und den SE-Betriebsräten.
  • Schließlich hält IR Notes Sie über die wichtigsten Studien und Forschungsarbeiten aus der Arbeitswelt auf dem Laufenden.

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