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IR Notes 142 – 20 Mai 2020
www.irshare.eu
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Eine Frage an …
Teresa Casertano, Abteilungsleiterin von UNI Global ICTS
Am 12. Mai haben Sie mit dem
spanischen Telekommunika-tionskonzern Telefónica eine globale
Vereinbarung unterzeichnet, um
die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten, die nach der
Covid-19-bedingten Ausgangssperre oder Kurzarbeit ihre Arbeit
wieder aufnehmen (siehe 4. Unternehmen). Was ist das Besondere
an dieser Vereinbarung? Es handelt sich tatsächlich um die erste
Vereinbarung dieser Art, die in einem Konzern der IKT-Branche auf
globaler Ebene unterzeichnet wurde. Kernpunkt dieser Vereinbarung
ist die Übereinstimmung der Parteien, die Rückkehr an den
Arbeitsplatz in erster Linie durch kollektive Verhandlungen auf
lokaler Ebene umzusetzen – unter Einhaltung der in der globalen
Vereinbarung definierten Grundsätze. Dazu muss man sagen, dass wir
seit zwanzig Jahren eine vertrauensvolle Beziehung mit Telefónica
pflegen und bereits zwei globale Vereinbarungen mit ihnen
geschlossen haben: 2014 eine internationale
Rahmenvereinbarung und 2019
eine Vereinbarung über das
Recht auf Nichterreichbarkeit. Wir
teilen daher die Überzeugung, dass die Bedingungen am Arbeitsplatz
in erster Linie über kollektive Verhandlungen festgelegt werden
sollten. In der Covid-19-Pandemie musste Telefónica Notmaßnahmen
ergreifen, um den Schutz ihrer Beschäftigten zu garantieren. Während
der Ausgangssperre handelten die spanischen Gewerkschaften UGT und
CC.OO für die spanischen Betriebe eine Vereinbarung für die Rückkehr
an den Arbeitsplatz aus. UNI und Telefónica beschlossen daraufhin,
die Grundsätze dieser Vereinbarung auf die weltweiten Unternehmen
der Gruppe auszudehnen. So haben wir die Grundprinzipien
ausgehandelt, die bei den Plänen vor Ort für die Rückkehr an den
Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um
Mindeststandards, die auf lokaler Ebene im Rahmen einer Vereinbarung
präzisiert und verbessert werden müssen. Eine der wichtigsten
Maßnahmen ist die Feststellung, dass die Beschäftigten im Homeoffice
am sichersten sind. Selbst in den Phasen der schrittweisen Rückkehr
an den Arbeitsplatz wird das Arbeiten vom Homeoffice aus stets
bevorzugt. Ist dies nicht möglich, enthält die Vereinbarung präzise
Vorgaben, unter welchen Sicherheitsbedingungen die Arbeit ausgeübt
werden kann. Diese Diskussionen fanden übrigens auch zwischen der
Unternehmensleitung von Orange und der globalen
UNI-Orange-Gewerkschaftsallianz im Rahmen der globalen
Vereinbarung zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014
statt. Da diese Vereinbarung bereits eine
Bestimmung zur Bekämpfung von Pandemien enthält, war hier keine
gesonderte Vereinbarung erforderlich.
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In den
Schlagzeilen
Fast 4 von
10 Beschäftigten in der EU arbeiten mittlerweile im Homeoffice
Eine von Eurofound bei mehr als 80 000 europäischen Arbeitnehmern durchgeführte
Umfrage zu den Auswirkungen von Covid-19 bestätigt eine massive Zunahme der
Telearbeit. Bei mehr als einem Drittel (37 %) der Beschäftigten in der EU ist
aufgrund der Pandemie eine Umstellung auf Homeoffice erfolgt; bei den 18- bis
35-Jährigen sind es sogar 43 %. In den Benelux- und in den nordeuropäischen Ländern
ist die Quote besonders hoch (fast 60 % in Finnland, mehr als 50 % in Luxemburg, den
Niederlanden, Belgien und Dänemark und 40 % oder mehr in Irland, Schweden,
Österreich und Italien). Aus der Umfrage geht auch hervor, dass die Arbeit im
Homeoffice für viele Beschäftigte neu ist: Fast ein Viertel (24 %) der Befragten,
die jetzt im Homeoffice arbeiten, hat vor der Pandemie nie von Zuhause aus
gearbeitet. 56 % der derzeitigen Homeoffice-Beschäftigten haben vor der Pandemie
„manchmal“ von Zuhause aus gearbeitet. Die Umfrage beleuchtet zudem ein Merkmal der
Telearbeit in Zeiten von Covid-19: Es gibt keine Trennung mehr zwischen Berufs- und
Privatleben. So bestätigt über ein Viertel der Befragten, die derzeit im Homeoffice
sind, dass sie auch in ihrer Freizeit arbeiten müssen, damit sie ihr Arbeitspensum
schaffen. Für diese von den Regierungen geförderte oder sogar vorgeschriebene
Umstellung auf Telearbeit sind Rahmenbedingungen erforderlich. Die spanische
Arbeitsministerin Yolanda Diaz hat daher vor dem Parlament betont, dass die Arbeit
im Homeoffice „keine Notlösung ist“, sondern „bleiben wird“, und hat daher einen
entsprechenden Gesetzesentwurf angekündigt (siehe
von Spain News veröffentlichter Artikel). In Deutschland hat
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil in einem Interview
gesagt, dass er im Herbst mit einem neuen Gesetz ein „Recht auf Homeoffice“
einführen will. Auch nach der Covid-19-Krise soll – entsprechend dem Recht auf
Kurzarbeit – jeder zuhause arbeiten können, wenn der Arbeitsplatz dies gestattet.
Laut britischem und niederländischem Recht besteht bereits ein Anspruch auf flexible
Arbeitszeiten, zu dem auch die Umstellung auf Telearbeit gehört (siehe Eurofound
– ILO, 2017, S. 47). In Frankreich soll die Diskussion über die Arbeit im
Homeoffice von den Sozialpartnern nun auf branchenübergreifender Ebene eröffnet
werden. In den Unternehmen entwickelt sich die Telearbeit zu einem zentralen
Element einer neuen Form der Arbeitsorganisation. So hat der Automobilhersteller PSA
am 6. Mai einen Plan vorgestellt, nach dem alle Mitarbeiter, die nicht in der
Produktion tätig sind, im Homeoffice arbeiten sollen; das wären 80.000 von 200.000
Beschäftigten weltweit. Ziel ist es, dass diese Mitarbeiter nur noch einen bis
anderthalb Tage pro Woche im Büro anwesend sind (siehe Mitteilung).
Xavier Chéreau, Personalvorstand und zuständig für die Umgestaltung der Gruppe, hat
seine Absichten bereits in einem Video (auf Englisch)
erläutert, wobei er betont, dass das Unternehmen damit auch seine CO2-Bilanz
verbessern möchte.
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1.Europäische Union
Aktuelle
soziale Themen
Änderung der Richtlinie zu biologischen
Arbeitsstoffen : Die Einstufung von Covid-19 in dieser Richtlinie
hat zu einer lebhaften Kontroverse geführt. Es geht um die Feststellung, ob das
Virus in Risikogruppe 3 eingestuft werden muss, zu den Stoffen, die eine schwere
Krankheit hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen könnten,
bei denen die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung bestehen kann, doch
normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich ist. Oder ob die
Einstufung in Gruppe 4 erfolgen muss, zu den Stoffen, die eine schwere Krankheit
beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen, bei
denen die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung unter Umständen groß und
normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich ist. Die
Kommission plädierte für Risikogruppe 3 und ersuchte einen dreigliedrigen beratenden
Ausschuss um eine Stellungnahme: Regierungs- und Arbeitgebervertreter haben diese
Entscheidung bestätigt, während sich die Arbeitnehmerdelegierten nahezu einstimmig
für Gruppe 4 aussprachen. Am 14. Mai haben die Mitgliedstaaten über den Wortlaut
abgestimmt. Der neue Text wird im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Das Europäische
Parlament hat dann 30 Tage Zeit, um den Text entweder zu bestätigen oder abzulehnen.
Diese Zeit will der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) nutzen, um die
Parlamentarier davon zu überzeugen, die Vorlage abzulehnen. Aus welchem Grund? Wie
Laurent Vogel, Forscher am Europäischen Gewerkschaftsinstitut, erläutert,
„gewährleistet die Einstufung in Risikogruppe 4 nur für bestimmte Arbeitsplätze in
Labors für biologische Analytik einen besseren Schutz. Auf die allermeisten
Beschäftigten hat eine solche Änderung jedoch keinerlei konkrete Auswirkungen.“
Warum also diese Reaktion des EGB? Die Gewerkschaften fürchten in der Tat, dass die
Anstrengungen der Arbeitgeber bei einer Einstufung in Gruppe 3 nachlassen würden.
„Die politische Botschaft der Kommission ist nicht angemessen, wenn sie die
Gefährdung durch Covid-19 in dem Moment herunterspielt, in dem die Beschäftigten
ihre Arbeit wiederaufnehmen sollen“, betont Laurent Vogel (vgl. Mitteilung).
- Covid-19 als Berufskrankheit?
In einem Schreiben an den EU-Arbeitskommissar Nicolas Schmit
fordert der Europäische Gewerkschaftsbund die Anerkennung von Covid-19 als
Berufskrankheit, um die Übernahme der Behandlungskosten zu verbessern und die
Folgen der Erkrankung für die Beschäftigten abzufedern (siehe Pressemitteilung
des EGÖD)
> siehe Mitteilung der
französischen Arbeitsschutzeinrichtung EUROGIP über den Versicherungsschutz
von an Covid-19 erkrankten Arbeitnehmern in acht europäischen Ländern.
In der Studie wird hervorgehoben, dass das Gesundheitspersonal im Allgemeinen
zwar gegen Berufskrankheiten abgesichert ist (mit einigen Einschränkungen in
Deutschland und Schweden), andere Arbeitnehmergruppen jedoch gar nicht oder
unzureichend. Die Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit hängt davon
ab, ob ein enger oder sogar ausschließlicher Zusammenhang zwischen der
Erkrankung und der Berufstätigkeit nachgewiesen werden kann.
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Rechtsprechung
Arbeitsrechtlicher Wert der Bescheinigung A1 :
Der Gerichtshof hat ein Urteil in einer französischen
Rechtssache erlassen. Dabei geht es um den Baukonzern Bouygues, der Aufträge für den
Bau eines Kernkraftwerks erhalten hatte. Auf der Baustelle wurde eine ganze Reihe
von Subunternehmen beschäftigt, die dort entsandte Arbeitnehmer einsetzten (EuGH,
14. Mai 2020, Rs. C-17/19, Bouygues). Den Subunternehmen wie auch dem
Auftraggeber, der Baugesellschaft Bouygues, wurde vorgeworfen, auf der Baustelle
entsandte Arbeitnehmer beschäftigt zu haben, ohne die vor der Einstellung
vorgeschriebene Meldung für sie vorgenommen zu haben. Diese Vorschrift im
französischen Recht ermöglicht es zu überprüfen, ob Arbeitnehmer dem französischen
Sozialversicherungssystem ordnungsgemäß gemeldet und sonstige arbeitsrechtliche
Verpflichtungen erfüllt wurden. Wenn ein entsandter Arbeitnehmer eine Bescheinigung
A1 besitzt, die belegt, dass er dem Sozialversicherungssystem seines Herkunftslandes
angeschlossen ist, muss sein Arbeitgeber ihn dann auch vor der Einstellung melden?
Der Gerichtshof fordert das französische Gericht auf, den Zweck der Meldung vor der
Einstellung zu prüfen: Soll lediglich der Anschluss des Arbeitnehmers an das
französische System der sozialen Sicherheit gewährleistet werden, „stünden die vom
zuständigen Träger ausgestellten Bescheinigungen A1 einer solchen Pflicht
grundsätzlich entgegen“. Wenn jedoch „diese Pflicht zumindest teilweise auch
bezweckt, die Wirksamkeit der Kontrollen zu gewährleisten, die von den zuständigen
nationalen Behörden durchgeführt werden, um die Einhaltung der nach den
arbeitsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen sicherzustellen“ (Anm. d. V.: was wohl der Fall ist ),
hätten diese Bescheinigungen A1 „keinerlei Auswirkungen auf die genannte Pflicht“,
da sie für die Gerichte des aufnehmenden Mitgliedstaats „nur hinsichtlich der
sozialen Sicherheit bindend sind.“
- „Arbeitszeit-Richtlinie“ und
außergewöhnliche Umstände: Der Gerichtshof hat ein
wichtiges Urteil bezüglich der Einhaltung der Richtlinie 2003/88 über die
Arbeitszeitgestaltung erlassen, in der insbesondere die Höchstarbeitszeiten in
Ausnahmesituationen geregelt werden, wie wir sie derzeit in der Covid-19-Krise
erleben (EuGH
30. April 2020, Rs. C-211/19, Készenléti Rendorseg). Das Urteil ebnet
den Mitgliedstaaten den Weg, von einigen Bestimmungen der Richtlinie
abzuweichen, wenn es um Personal im öffentlichen Dienst geht, das im Kampf gegen
Covid-19 tätig ist. Für den privaten Sektor kann daraus geschlossen werden, dass
für die hier Beschäftigten sämtliche Bestimmungen der Richtlinie auch im Falle
einer Epidemie gelten.
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Branchenübergreifender sozialer Dialog
Abschluss der Verhandlungen zur Digitalisierung:
: Die europäischen Sozialpartner haben eine
branchenübergreifende Vereinbarung zur Digitalisierung ausgehandelt, dem der
Europäische Gewerkschaftsbund zugestimmt hat; jetzt muss sie nur noch von den drei
Arbeitgeberorganisationen (BusinessEurope, CEEP und SMEunited) genehmigt werden.
Nach dieser Annahme „werden wir unseren Vertrag offiziell vorstellen, jedoch nicht
vor Ende Juni“, sagt Liliane Volozinskis, Abteilungsleiterin Beschäftigung und
Soziales bei SMEunited. Laut dem Entwurf, bei dem wir in beratender Funktion tätig
werden konnten, soll diese neue autonome Vereinbarung „die Vorteile der
Digitalisierung in der Arbeitswelt optimieren und ihre Herausforderungen meistern“.
Der Entwurf enthält vier Hauptabschnitte: 1. Digitale Kompetenzen und Sicherung von
Beschäftigung 2. Modalitäten der Erreichbarkeit und der Nichterreichbarkeit 3.
Künstliche Intelligenz und Gewährleistung der menschlichen Kontrolle 4. Wahrung der
menschlichen Würde und Überwachung. Der Text definiert einen gemeinsamen
„kreisförmigen dynamischen Prozess“, an dem sich alle betroffenen Akteure beteiligen
können, um gemeinsame Feststellungen zu treffen, Maßnahmen zu ergreifen und diese
anschließend zu evaluieren.
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Sektoraler
sozialer Dialog
Bankensektor: :
Die Sozialpartner im Bankensektor haben am 7.
Mai eine gemeinsame Erklärung über
die mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen verbundenen
Beschäftigungsaspekt abgegeben (siehe Mitteilung
von UNI Europa Finance). Der Verkauf von Finanzprodukten an Kunden soll sich
zunehmend an ethischen Standards orientieren, indem Anreize für einen ethischen und
nachhaltigen Bankensektor geschaffen werden. Die Sozialpartner aller Ebenen werden
aufgefordert, diese Erklärung umzusetzen, die die Arbeitsbedingungen der
Beschäftigten verbessern sowie Stress und Wettbewerbsdruck verringern
soll.
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2.
Mitgliedstaaten
Deutschland
Kontrolle der Einhaltung von
Sicherheitsabständen : Im Fall eines Logistikunternehmens,
das mit Hilfe von Videoüberwachung kontrolliert hatte, ob die Beschäftigten den
aufgrund der Covid-19-Pandemie geltenden Sicherheitsabstand von mindestens zwei
Metern einhielten, hat das Arbeitsgericht Wesel eine Entscheidung getroffen. Die
Bildaufnahmen wurden auf im Ausland gelegenen Servern mittels einer Software
anonymisiert. Das Arbeitsgericht urteilte, dass die Übermittlung der Daten ins
Ausland gegen die im Betrieb geltende Betriebsvereinbarung zur Nutzung von
Überwachungskameras verstößt. Zudem handele es sich um eine Verletzung des
Betriebsverfassungsgesetzes, nach dem der Betriebsrat das Recht auf Mitbestimmung
hat, wenn es darum geht, Geräte zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der
Mitarbeiter zu installieren oder zu nutzen (vgl. Mitteilung
des Gerichts).
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Kroatien
- Entlassungsverfahren : Am
27. April haben Gewerkschaftsvertreter starken Widerstand gegen die Forderung
der Arbeitgeber nach einer dringenden Änderung der Arbeitsgesetzgebung zur
Beschleunigung von Entlassungsverfahren und zur Senkung der Entlassungskosten
angekündigt. Die Gewerkschaften haben die Regierung um Unterstützung gebeten,
während der kroatische Arbeitgeberverband CEA darauf besteht, dass diese
Änderungen notwendig sind.
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Polen
- Maßnahmen zur Krisenbewältigung ohne
Konsultation : Nach Verabschiedung
eines Sondergesetzes zum Kampf gegen die Pandemie haben die polnischen
Sozialpartner das übereilte Vorgehen ohne angemessene Beratungen bei der
Verabschiedung des Gesetzes kritisiert. Darüber hinaus sorgen auch die einzelnen
Maßnahmen für Kontroversen. So wurde von den wichtigsten Gewerkschaften
kritisiert, dass Arbeitsbedingungen und Arbeitszeitregelungen eingeführt werden
können, die für die Beschäftigten weniger günstig sind als die Vorschriften im
Arbeitsrecht. Zwar muss der Arbeitgeber die Zustimmung der Arbeitnehmervertreter
für solche Änderungen in der Arbeitsorganisation einholen. Wenn es jedoch keine
Gewerkschaft gibt, muss nur ein vom Arbeitgeber „gewählter“
Arbeitnehmervertreter seine Zustimmung geben.
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3.Unternehmen
Betriebsvereinbarung
- Erhalt der Arbeitsplätze während der
Covid-19-Pandemie: : Der europäische
Gewerkschaftsverband IndustriAll Europe stellt eine Vereinbarung vor, die sein
Mitgliedsverband VASAS im Mercedes-Werk Kecskemét
(Ungarn) am 25. April geschlossen hat und mit der die Arbeitsplätze und das
Grundgehalt der 4.400 Beschäftigten an diesem Standort erhalten bleiben (siehe
Mitteilung von
IndustriALL Europe).
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Transnationale Vereinbarungen
Rückkehr an den Arbeitsplatz :
Die Unternehmensleitung des spanischen
Telekommunikationskonzerns Telefónica und der
internationale Gewerkschaftsdachverband UNI Global Union haben am 12. Mai eine globale Vereinbarung
unterzeichnet, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten, die nach der
Covid-19-bedingten Ausgangssperre oder Kurzarbeit wieder an ihren Arbeitsplatz
zurückkehren (siehe Mitteilungen von UNI
Global Union und Telefónica).
Unserer Meinung nach handelt es sich dabei um die erste Vereinbarung, die zu diesem
Thema mit einem multinationalen Unternehmen geschlossen wurde. Neben der Priorität,
die Tarifverhandlungen und der Arbeit im Homeoffice eingeräumt wird (vgl. Eine Frage
an…), sind in der Vereinbarung die Schutzvorrichtungen und die umzusetzenden
Maßnahmen spezifiziert, die je nach ausgeübter Tätigkeit erforderlich sind, um die
Gefahr einer Virusexposition zu verringern. „Es ist unser Anliegen, die Gesundheit
unser Mitarbeiter zu schützen und die Fortsetzung unserer Geschäftstätigkeit zu
gewährleisten“, sagt Tatiana Espinosa de los Monteros, Global LLRR Director
Telefonica Group. „Das war für uns der Grund, warum wir in Spanien mit den
Gewerkschaften UGT und CCOO eine Vereinbarung geschlossen haben. Dann haben wir
festgestellt, dass es sinnvoll wäre, auch eine Vereinbarung mit UNI Global Union zu
treffen. Diese globale Vereinbarung ist aber keine Vereinbarung, die so in allen
Ländern angewandt werden kann, sondern sie enthält Leitlinien für die Verhandlungen,
die mit den Gewerkschaften vor Ort geführt werden sollen, bei denen das nationale
Umfeld, Empfehlungen der Regierung und solche der WHO zu berücksichtigen sind.“
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4. Studien
und Berichte
Vier Szenarien für eine Zukunft nach Covid-19 :
In einem Artikel
auf English und kostenfrei einsehbar auf Social Europe, hebt Philippe Pochet,
Direktor des Europäischen Gewerkschaftsinstituts (ETUI), hervor, in welchem Ausmaß
die Covid-19-Krise die wichtigsten Stützen der EU, ihre sogenannten „Säulen“, ins
Wanken bringt: den Binnenmarkt und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, den Euro und
den Stabilitäts- und Wachstumspakt, das Wettbewerbsrecht und die staatlichen
Beihilfen. Er malt vier mögliche Szenarien für die Zukunft nach Covid-19: 1)
Rückkehr zu Neoliberalismus und Haushaltsorthodoxie 2) Abgleiten hin zum
chinesischen Modell mit einem autoritären Regime und lückenloser Überwachung 3)
Rückkehr zum Wachstum um jeden Preis und zu der Welt, wie wir sie kannten, ohne
Rücksicht auf die Umwelt, oder 4) Beschleunigung des ökologischen Wandels und
rasches Umdenken hinsichtlich unseres Wachstumsmodells, mit einer Rückkehr zu
öffentlichen Versorgungsleistungen, Gemeinschaftsgütern und Solidarität als zentrale
Punkte unserer Wirtschafts- und Sozialpolitik. Es liegt an uns, wofür wir uns
entscheiden! Oder ob wir Einfluss auf Entscheidungen nehmen!
- Für eine europäische
Gesundheitspolitik: In einer Veröffentlichung
plädiert die internationale Abteilung des Deutschen Gewerkschaftsbundes DGB für
eine europäische öffentliche Gesundheitspolitik. Es ist an der Zeit, der
Privatisierung der Gesundheitssysteme einen Riegel vorzuschieben. Erheblichen
Budgetkürzungen zum Opfer gefallen, konnten sie der Epidemie nicht die Stirn
bieten. Die Mitgliedstaaten sollten sich an Artikel
168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union orientieren, um eine
effektive europäische Koordinierung aufzubauen und eine medizinische
Grundversorgung zu gewährleisten, die für jeden Europäer zugänglich und
erschwinglich ist.
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