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IR Notes 152 – 18 November 2020
www.irshare.eu
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Eine Frage an …
Marc Angel, EU-Abgeordneter (S&D), Mitglied des Ausschusses für
Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen
Parlaments
Muss die neue europäische
LGBTIQ-Strategie von den Sozialpartnern in den Unternehmen
berücksichtigt werden (siehe In den
Schlagzeilen)? Zunächst einmal möchte ich die Kohärenz der
drei von der EU-Kommission vorgestellten Strategien hervorheben –
die Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter vom März
dieses Jahres, die Strategie zur Gleichstellung von LGBTIQ und die
zugunsten von Menschen mit Behinderungen, die derzeit im Ausschuss
für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen
Parlaments diskutiert wird. Alle drei unterliegen der Leitung der
Gleichstellungskommissarin Helena Dalli, was zeigt, dass die
Einrichtung dieses Ressorts ein Erfolg ist. Diese Strategien haben
große Auswirkungen auf den Beschäftigungsbereich. Viele
LGBTIQ-Personen, besonders intersexuelle oder Trans-Personen, werden
am Arbeitsplatz diskriminiert. Daher befürworte ich sehr, dass die
Kommission bis 2022 eine Bestandsaufnahme der
Antidiskriminierungsrichtlinie vornehmen und in der Folge
gesetzliche Änderungen sowie eine Stärkung der nationalen
Gleichstellungstellen vorschlagen will. Ich hoffe, die Sozialpartner
werden diese Strategie in ihre Arbeit aufnehmen. Auf Unternehmensebene sind die Chartas der
Vielfalt sicherlich eine gute Sache. Doch über diese Art von
Verpflichtungen hinaus muss die Unternehmensleitung ihre
Entschlossenheit zeigen, und ein Mitglied der Unternehmensleitung
muss ausdrücklich für die Umsetzung der Strategie zur Integration
von LGBTIQ im Unternehmen verantwortlich sein. Auch die
Personalabteilung kann dieses Ziel durch Schulungen zur
Sensibilisierung der Mitarbeiter unterstützen. Zahlreiche Studien
haben gezeigt, dass Vielfalt sich im Unternehmen positiv auf
Innovation, Kreativität und Leistung auswirkt. Denn Menschen, die
diskriminiert werden, neigen dazu, sich zu verstecken und sich
selbst zu zensieren, was belastend für die Belegschaft und die
Leistung ist. Wenn sie sich dagegen anerkannt und sicher fühlen,
können sie ihr Bestes geben. Es liegt daher wirklich im Interesse
der Unternehmen, diese Vielfalt zu garantieren. Darüber hinaus
stehen ihnen zur Umsetzung ihrer Diversitätspolitik auch EU-Mittel
zur Verfügung.
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Ihre Meinung ist gefragt…
zum sozialen Europa
Die Europäische Kommission hat eine Online-Umfrage
gestartet, um den Aktionsplan zur Umsetzung der europäischen
Säule sozialer Rechte vorzubereiten, der Anfang 2021
vorgestellt werden soll. Sie fordert alle Partner auf, bis zum 30. November 2020
ihre Ansichten zu den neuen politischen Maßnahmen oder
Gesetzesinitiativen darzulegen, die auf verschiedenen Ebenen (EU,
national, regional, lokal) erforderlich sind, und/oder als
Mitgliedstaat, Region, Stadt oder Organisation konkrete Verpflichtungen
zur Umsetzung der Säule einzugehen.
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Europäisches Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen
Wenn Sie die Inhalte von IR Notes vertiefen wollen, stellen wir Ihnen
gerne die Links zum Europäischen
Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen zur Verfügung, das von
Eurofound veröffentlicht und regelmäßig von IR Share, dem Herausgeber
von IR Notes, aktualisiert wird. Das Wörterbuch ist auf English, doch
die Definitionen der Begriffe lassen sich mit Online-Übersetzungstools
leicht übersetzen.
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Veröffentlichung: Frédéric Turlan. Hosting: Ideal prod – 14 rue Auguste
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Nr.: 0621 Z 93933.
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In den
Schlagzeilen
Die
Europäische Union schmückt sich mit der Regenbogenfahne
Einen Tag, nachdem Extremisten in Warschau eine Wohnung in Brand setzten, an der eine
Regenbogenfahne hing, stellte die EU-Kommission erstmalig eine EU-Strategie
zur Gleichstellung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, Transgender-,
nichtbinären, intersexuellen und queeren Personen (LGBTIQ) vor (s. Pressemitteilung). Eines der
beschäftigungsrelevanten Themen betrifft die Richtlinie
2000/78 vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die
Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, zur
Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf“
(Artikel 1) (siehe auch Discrimination). Die
Kommission wird 2021 zunächst eine Bestandsaufnahme der Anwendung dieser Richtlinie
und gleichzeitig eine Bewertung der Richtlinie
2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne
Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft vornehmen. Dabei wird
nicht nur die Anwendung dieser beiden Rechtsakte durch die Mitgliedstaaten
überprüft, sondern auch untersucht, inwiefern alle Länder gemäß Empfehlung
vom 22. Juni 2018 zu Standards für Gleichstellungsstellen solche Stellen
eingerichtet haben. Trotz einiger Urteile des Europäischen Gerichtshofs „nennt
dieser Rechtsrahmen Geschlechtsmerkmale noch nicht eindeutig als verbotene
Diskriminierungsgründe“, sodass die Kommission den Vorschlag für eine Überarbeitung
dieser beiden Richtlinien machen könnte. Denn selbst wenn dies bei manchen
nationalen Rechtsvorschriften der Fall ist (vgl. Bericht: Europäische
Kommission, Trans and intersex equality rights in Europe – a comparative
analysis, November 2018) gilt dies nicht für alle Länder. Daher wird die
Kommission prüfen, wie nichtbinäre, intersexuelle und queere Personen besser gegen
Diskriminierung geschützt werden können. Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die
Freizügigkeit von Personen in der Union (Richtlinie 2004/38 vom 29. April 2004), die
von einigen Mitgliedstaaten, die nicht alle Dimensionen von Regenbogenfamilien
anerkennen, behindert wird. So will die Kommission darauf achten, dass der Begriff
„Ehegatte“ gemäß der Definition im Urteil Coman (EuGH,
5. Juni 2018, Rs C‐ 673/16) auch bei Ehepartnern gleichen Geschlechts
respektiert und angewendet wird. Anderenfalls leitet sie rechtliche Schritte ein.
Die Kommission wird die Leitlinien zur Freizügigkeit 2022 überarbeiten, um die
Ausübung der Freizügigkeitsrechte für alle Familien, einschließlich
Regenbogenfamilien, zu erleichtern. Dies betrifft zum Beispiel verheiratete und
eingetragene Partner, die auf Schwierigkeiten stoßen, wenn sie reisen oder sich in
einem anderen Mitgliedstaat niederlassen wollen. Die Kommission erinnert daran,
dass der Kampf gegen Ungleichheiten in der EU eine „gemeinsame Verantwortung“ ist,
die „gemeinsame Anstrengungen und Maßnahmen auf allen Ebenen erfordert“, auch auf
Unternehmensebene. Um die Unternehmen zu erreichen, wird sie die Aufstellung von nationalen
Chartas der Vielfalt unterstützen und die Gleichstellung von LGBTIQ durch
eine gezielte Maßnahme im Rahmen der Europäischen
Plattform für die Chartas der Vielfalt fördern.
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1.
Europäische Union
Aktuelle
soziale Themen
Reaktion der Sozialpartner auf die
LGBTIQ-Strategie : Während sich die
wichtigsten Arbeitgeberverbände dazu in Schweigen hüllten, stieß der Text der
Kommission bei den Gewerkschaften auf breite Unterstützung. Der Europäische
Gewerkschaftsbund (EGB) begrüßte die Initiative und verpflichtet sich, seine Arbeit
mit nationalen Gewerkschaften zu intensivieren, um die Gleichstellung von LGBTIQ in
der Arbeitswelt zu unterstützen und Druck auf die EU-Abgeordneten und Minister
auszuüben, damit die EU eine wirksame Strategie zur Gleichstellung von LGBTIQ
verabschiedet (Pressemitteilung
des EGB). IndustriAll Europe unterstützt diese Strategie voll und ganz. „Zu unserer
großen Zufriedenheit hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die Richtlinie zur
Gleichstellung von Frauen und Männern, die das Recht verankert, nicht aufgrund des
Geschlechts in der Arbeitswelt diskriminiert zu werden, auch bei
Geschlechtsumwandlungen gilt“, so Judith Kirton-Darling, stellvertretende
Generalsekretärin. IndustriAll Europe möchte darin einen Aufruf an die Arbeitgeber
sehen, ihre Beschäftigten während der Umwandlungsphase zu unterstützen (s. Pressemitteilung
von IndustriAll Europe).
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Lohngleichheit und Lohntransparenz :
Der Europäische Gewerkschaftsbund wollte nicht länger auf die
von der EU-Kommission versprochenen „verbindlichen Maßnahmen zu Lohntransparenz“
warten und stellte am 4. November anlässlich des europäischen Tags der
Lohngleichheit (s. Pressemitteilung
des EGB seine eigene Richtlinie
zur Lohntransparenz vor. Die Kommission, die die Veröffentlichung ihres
Richtlinienvorschlags bereits mehrfach verschoben hat, ließ seither verlauten, sie
werde ihren Vorschlag in Kürze vorlegen – vielleicht noch vor dem 15. Dezember, so
die letzte Ankündigung (s. Tweet
der Kommission). Der EGB hat Experten für europäisches Arbeitsrecht beauftragt,
einen „juristisch hieb- und stichfesten“ Vorschlag für eine Richtlinie zu verfassen,
der der Kommission als Quelle der Inspiration dienen könnte. So sollen vor allem
Verschwiegenheitsklauseln über die Lohn- und Gehaltshöhe untersagt und alle
Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, Lohnaudits durchzuführen und Aktionspläne
auszuarbeiten.
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Rechtsprechung
Relevanter Zeitraum für Massenentlassungen :
Der Gerichtshof hat ein Urteil über Massenentlassungen (vgl. Collective redundancy)
gefällt, das vor dem Hintergrund eines starken Anstiegs von Umstrukturierungen
wichtige praktische Konsequenzen hat (EuGH,
11. November 2020, Rs C-300/19, Marclean Technologies). Bei der Rechtssache
geht um die Auslegung der Richtlinie
98/59 vom 20 Juli 1998 über Massenentlassungen. In Artikel 1 dieser
Richtlinie werden Massenentlassungen als Entlassungen definiert, „die ein
Arbeitgeber aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der
Arbeitnehmer liegen, vornimmt und bei denen […] die Zahl der Entlassungen“ im
Unternehmen über einen Zeitraum von 30 Tagen oder 90 Tagen einen bestimmten
Schwellenwert überschreitet. Sind nun auch die Entlassungen zu berücksichtigen, die
in dem Zeitraum von 30 oder von 90 Tagen vor der angefochtenen Entlassung erfolgt
sind? Oder ist der gleiche Zeitraum nach der Entlassung zu berücksichtigen?“ Oder
sollte, wie es der Generalanwalt des Gerichtshofs forderte (s. IR Notes 145),
jeder Zeitraum von 30 oder 90 Tagen berücksichtigt werden, in dem die Entlassung
erfolgt ist? Der Gerichtshof hält nur diese letzte Lösung für richtig. „Der
Systematik und dem Zweck“ dieser Richtlinie ist zu entnehmen, „dass es sich dabei um
einen zusammenhängenden Zeitraum handeln muss“. So ist für die Beurteilung der
Frage, „ob eine beanstandete Einzelentlassung Teil einer Massenentlassung ist, der
[…] für die Feststellung des Vorliegens einer Massenentlassung vorgesehene
Referenzzeitraum unter Berücksichtigung eines beliebigen Zeitraums von 30 bzw. 90
aufeinanderfolgenden Tagen zu berechnen […], in dem diese Einzelentlassung erfolgt
ist und in dem der Arbeitgeber die meisten Entlassungen aus einem oder mehreren
Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen […] vorgenommen hat“. Nur
diese Lösung entspricht dem Ziel der Richtlinie, „den Schutz der Arbeitnehmer bei
Massenentlassungen zu verstärken“.
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2.
Mitgliedstaaten
Deutschland
IG-BCE will Mitbestimmung reformieren :
Die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie,
Energie (IG-BCE) hat am 10. November ein Konzept
für eine Neujustierung der Mitbestimmung in Unternehmen vorgelegt. Das
Mitbestimmungsgesetz von 1976 sieht in Unternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten
in Deutschland einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat vor. Der Arbeitgeber, der
gleichzeitig Aufsichtsratsvorsitzender ist, hat ein Doppelstimmrecht, das er in
Pattsituationen einsetzen kann, um eine Entscheidung herbeizuführen. Für Michael
Vassiliadis, den Vorsitzenden der IG-BCE, entstammt diese Gesetzgebung „einer Zeit,
als alte, weiße Männer noch meinten, mit einem Schlag auf den Tisch ganze Konzerne
regieren zu können“, sagt Vassiliadis. Dieses Gesetz „braucht dringend ein Up-Date“,
betont er und nennt als Beispiel Continental, bei dem der Aufsichtsratsvorsitzende
die Streichung von 30.000 Arbeitsplätzen und die Schließung ganzer Standorte mit
seiner Zweitstimme durchdrückte „ohne dass zuvor gemeinsam Alternativen abgewogen
werden konnten.“ Das Reformkonzept sieht vor, dass bei weitreichenden
Unternehmensentscheidungen wie Rechtsformänderungen, Sitzverlagerungen ins Ausland,
Unternehmensverkäufen, Mergern, Übernahmen, Werksschließungen oder
Massenentlassungen im Falle eines Konflikts ein „neutraler Schlichter“ eingesetzt
wird, auf den sich der Aufsichtsrat zuvor mit 2/3-Mehrheit geeinigt hat. Statt dem
Vorsitzenden die Entscheidung zu überlassen, würden die Parteien die Angelegenheit
einem Schlichter anvertrauen, der seinen Vorschlag innerhalb einer angemessenen
Frist vorlegen muss. Dieser Vorschlag kann nur mit einer 2/3-Mehrheit im
Aufsichtsrat abgelehnt werden.
- Erhöhung des Mindestlohns:
Das Bundeskabinett hat am 28. Oktober die Dritte
Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Der gesetzliche Mindestlohn
steigt zum 1. Januar 2021 zunächst auf 9,50 Euro brutto je Zeitstunde, dann in
weiteren Schritten zum 1. Juli 2021 auf brutto 9,60 Euro, zum 1. Januar 2022 auf
brutto 9,82 Euro und zum 1. Juli 2022 schließlich auf brutto 10,45 Euro. Der
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat erneut seinen Wunsch betont, dass
der Mindestlohn schnell weiter steigt (s. Pressemitteilung).
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Kroatien
- Erhöhung des Mindestlohns :
Am 30. Oktober hat die Regierung den Nettomindestlohn für
2021 auf 3.400 Kuna (453,30 €) bzw. auf 4.250 Kuna (566,60 €) brutto festgelegt.
Dies entspricht einer Erhöhung um 150 Kuna (20 €) oder 4,61 % mehr als der
durchschnittliche Nettomindestlohn für das Jahr 2020. In vier Jahren ist der
Mindestlohn um 36,21 % gestiegen. Der neue Mindestlohn entspricht damit über 46
% des durchschnittlichen Bruttolohns, wie es der größte Gewerkschaftsverband des
Landes, der Bund autonomer Gewerkschaften Kroatiens (UATUC), gefordert hat, der
für 2022 eine größere Steigung erwartet.
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Ungarn
- Telearbeit während der Covid-19-Krise :
Am 12. November ist Regierungsdekret Nr. 487/2020 über „die
Anwendung der Vorschriften zur Telearbeit während der Gefahrenlage“ in Kraft
getreten und gilt bis zum 8. Februar 2021. Das Dekret sieht vor allem die
Nichtanwendung von Artikel 86/A des Gesetzes 93 von 1993 über die Sicherheit und
Gesundheit am Arbeitsplatz vor, das besondere Bestimmungen zur Telearbeit
enthält. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich nicht an Artikel 196 des
Arbeitsgesetzbuchs über Telearbeit halten. Das heißt, sie können frei
entscheiden, ob sie von diesem Artikel abweichen, selbst zu Lasten des
Arbeitnehmers. Die Parteien können die Bedingungen für Telearbeit vereinbaren,
den Arbeitsplatz verlegen oder eine alternierende Telearbeit einführen (einige
Tage pro Woche oder einen Teil des Arbeitstages).
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3.
Unternehmen
Europäische
Betriebsräte
Mindestgarantien bei Umstrukturierungen :
Zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen forderten die
EBR-Mitglieder des Luftfahrtausrüsters Safran auf einer Plenartagung am 20. Oktober
das Inkrafttreten einer europäischen Vereinbarung, wie sie in Frankreich zustande
gekommen ist. Diese soll vor allem beinhalten: Maßnahmen für eine konzerninterne
Mobilität, um die Rolle der Unternehmensgruppe beim Erhalt von Arbeitsplätzen und
der Kompetenzen der Konzernmitarbeiter zu gewährleisten; Anreize für freiwilliges
Ausscheiden; Lehrgänge, die die Beschäftigten auf die Arbeit von morgen vorbereiten.
Trotz einer beispiellosen Krise „verzeichnet die Gruppe immer noch zweistellige
Umsatzrenditen“, sodass die Umsetzung „eines echten europäischen Sozialmodels der
Krisenbewältigung“ möglich sein sollte (s. Pressemitteilung).
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Transnationale Vereinbarungen
Die Covid-19-Krise bewältigen :
Nach der mit Inditex unterzeichneten gemeinsamen
Erklärung unterzeichnete die Dachgewerkschaft IndustriAll Global Union auch
eine gemeinsame
Erklärung mit dem deutschen Tchibo Konzern. Darin bekräftigen
und stärken sie ihr Engagement zur Zusammenarbeit, um der Textilindustrie bei der
Überwindung der Krise zu helfen, die durch die weltweite Pandemie verursacht worden
ist. So verpflichten sie sich, „die Gesundheit und Sicherheit aller Beschäftigten in
der Non-Food-Lieferkette von Tchibo zu gewährleisten“ und finanzielle Bedingungen
mit den Lieferanten festzulegen, die es ihnen ermöglichen, „ihren
Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Arbeitnehmern nachzukommen und das
Beschäftigungs- und Einkommensniveau ihrer Arbeitnehmer aufrechtzuerhalten“.
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Gewerkschaften
- Weltbetriebsrat : Die 90
Gewerkschafter des globalen Gewerkschaftsnetzwerks von ArcelorMittal, haben auf
ihrer Tagung am 3. und 4. November eine Erklärung
verabschiedet. Darin fordern sie die Unternehmensleitung auf, eine
internationale Rahmenvereinbarung zur Einrichtung eines Weltbetriebsrats
auszuhandeln, „mit angemessenen Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren für
transnationale Angelegenheiten, nicht nur im Bereich Gesundheit und Sicherheit,
sondern auch und vor allem in Bezug auf die Strategien des Konzerns für die
weltweiten Standorte seiner Anlagen und die Art der Produkte, die Arcelor Mittal
für den künftigen weltweiten Stahlmarkt herstellen will“ (vgl. Mitteilung).
Bei Shell fordert
das globale Gewerkschaftsnetzwerk einen gerechten Übergang für die Beschäftigten
(s. Mitteilung
von IndustriAll), während das Netzwerk von Fresenius der
Unternehmensleitung vorwirft, ihre Beschäftigten in der Pandemie nicht
ausreichend zu schützen (s. Mitteilung
des EGÖD).
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4. Studien
und Berichte
Lohntransparenz :
Die Europäische Stiftung zur Verbesserung der
Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) hat im Auftrag der Europäischen
Kommission drei Maßnahmen untersucht, mit denen die Lohntransparenz gewährleistet
und das Recht auf Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern (vgl. Gender equality) garantieret
werden sollen: 1. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf zu erfahren, wie hoch
sein Lohn im Vergleich zu dem seiner Kollegen ist; 2. Erstellung von Berichten, aus
denen die durchschnittliche Vergütung pro Gruppe und/oder Hierarchie-Ebene
hervorgeht, aufgeteilt nach Geschlecht; 3. Durchführung von Lohnaudits. Auf der
Grundlage von 124 Interviews mit Vertretern von Unternehmensleitung und
Arbeitnehmern aus 14 Ländern bewertet die Studie Kosten und Wirksamkeit dieser
Instrumente (Measures
to promote gender pay transparency in companies : How much do they cost and
what are their benefits and opportunities?). Die meisten
Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter (66 %) halten Lohnaudits für sinnvoller als
Einkommensberichte (44 %). Während sie die begrenzte Wirksamkeit von Berichten
betonen, schlagen sie weitergehende Analysen vor, beispielsweise durch zusätzliche
Untergliederungen, getrennte Berichte für die verschiedenen Einheiten oder die
Einbeziehung einer Längsschnittperspektive. „Die Studie hat gezeigt, dass Lohnaudits
keine großen Probleme für Unternehmen darstellen“, betont Christine Aumayr-Pintar,
Forscherin bei Eurofound (s. ihren Artikel: Are
simple statistics enough? On the benefits of gender pay reports and
audits.
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